Abtei lung II I
C-1505/2007/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser, A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 23. Januar 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1505/2007
Sachverhalt:
A.
Der am _______1948 geborene, verheiratete Schweizerbürger
X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) war zuletzt vom 29. April
1975 bis am 1. November 2000 bei der Firma Z._______ als
Maschinenoperateur angestellt; ab dem 25. November 1999 war er zu
100% krankgeschrieben (act. 1, 13 und 18).
B.
Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 18. April 2001 sprach
die Eidgenössische Invalidenversicherung, Invalidenversicherungs-
stelle des Kantons Solothurn (im Folgenden: IV-Stelle Solothurn), dem
damals noch in der Schweiz wohnhaften Beschwerdeführer auf des-
sen Gesuch vom 18. Juni 2000 hin (vgl. act. 1) rückwirkend ab dem
1. November 2000 eine ganze Invalidenrente zu, zuzüglich einer
entsprechenden Zusatzrente für seine Ehefrau (act. 18). Den Termin
für eine Rentenrevision von Amtes wegen setzte sie auf den
31. Oktober 2007 fest (act. 17).
C.
Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt
hatte, überwies die IV-Stelle Solothurn am 15. Mai 2006 die gesamten
IV-Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: Vorinstanz [act. 19 bis 25]).
D.
Mit in Rechtskraft erwachsener vorsorglicher Massnahme vom 29. Mai
2006 stellte die Vorinstanz die Rentenauszahlung mit sofortiger Wir-
kung ein. Zugleich teilte sie dem Beschwerdeführer mit, gemäss einem
in der Tagespresse erschienenen Artikel (act. 31) erziele er ein Er-
werbseinkommen, was er den Sozialversicherungsbehörden nie mit-
geteilt habe. Da er seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei, werde
im Rahmen eines Revisionsverfahrens der Leistungsanspruch und
eine Rückerstattungspflicht bereits bezogener IV-Leistungen geprüft
(act. 28).
E.
Nach Durchführung des angekündigten Revisionsverfahrens setzte die
Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Januar 2007 (act. 70), in welcher sie
ihren Vorbescheid vom 14. Dezember 2006 (act. 66) im Wesentlichen
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bestätigte, die ganze Invalidenrente des Beschwerdeführers (samt
Zusatzrente) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf halbe Invalidenrenten
herab. Ferner wies sie sein Gesuch um Zusprache einer Partei-
entschädigung vom 15. Februar 2007 ab (act. 68 S. 5). Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung entzog die Vorinstanz die auf-
schiebende Wirkung.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund
der Abklärungen und Beurteilungen des medizinischen Sachverhalts
im Revisionsverfahren (act. 57 bis 60 und act. 62) würden die
rheumatischen Leiden des Beschwerdeführers nach wie vor keine
rückenbelastenden Tätigkeiten – wie diejenige als Maschinenführer –
zulassen. Leichte Verweisungstätigkeiten – etwa als Aufseher in einem
Parking, Tätigkeiten im Grosshandel oder in der Informatik sowie
diverse Dienstleistungen für Unternehmen – seien aber zu 70% mög-
lich und zumutbar (act. 70).
F.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der Verfügung vom 23. Januar 2007, die weitere
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer umfassenden
medizinischen Untersuchung, inklusive MRI – alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Zur Begründung seiner Anträge verwies der Beschwerdeführer vorab
auf seine Stellungnahme zum Vorbescheid vom 15. Januar 2007
(act. 68), in der er unter anderem beanstandete, er sei am 20. bzw.
21. September 2006 von Dr. med. A._______und Dr. med. B._______
(act. 58 und 60) nur kurz und nicht umfassend untersucht worden. Die
Gutachter hätten ihn nicht zu seinem Alltag und seiner Lebensführung
in Thailand befragt. In den Gutachten würden zudem seine
Äusserungen zum schweizerischen Staat, zu Pensionskassengeldern,
zum Tsunami, zu Vitaminpillen sowie zu seinen Schmerzen und
gesundheitlichen Beschwerden falsch wiedergegeben. Diverse
Schmerzen und gesundheitliche Beschwerden seien nicht oder
unzutreffend berücksichtigt worden und die Gutachter hätten auch
weitere Sachverhaltselemente unrichtig ermittelt (insb. Anzahl seiner
Tätowierungen, Ergebnisse eines Teilzeitarbeitsversuchs, Dauer eines
Rehabilitationsaufenthalts, Gesundheitszustand nach einer Operation).
Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med.
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A._______seine Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der
Invalidität auf 50% einschätze und ausführe, dieselbe habe sich seit
dem Jahre 2000 eher verbessert. Ebensowenig sei infolge der wider-
sprüchlichen Argumentation von Dr. med. C._______ (ärztlicher
Bericht vom 17. November 2006; act. 62) nicht nachvollziehbar,
weshalb er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70% in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten attestiere. Von ausschlaggebender Bedeutung
sei die gutachterliche Feststellung, dass „angesichts der jahrzehnte-
langen Vorgeschichte und der beinahe 7 Jahre dauernden Arbeits-
unfähigkeit“ nicht mit einem Wiedereinstieg in ein geregeltes Erwerbs-
leben gerechnet werden könne.
Weiter führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, die Vorinstanz
sei in der Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Rüge der
unzuverlässigen medizinischen Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
und die beantragte ergänzende Abklärung des medizinischen Sach-
verhaltes nicht eingegangen. Sie habe auch nicht begründet, weshalb
sie in der angefochtenen Verfügung – abweichend von der Invalidi-
tätsgradbemessung vom 23. November 2006 (act. 63) – nur einen
leidensbedingten Abzug von 15% und nicht 20% gewährt habe. Weiter
machte er geltend, aufgrund seiner Rückenprobleme sei er bei
diversen Verrichtungen eingeschränkt und könne die in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnten Verweisungstätigkeiten nicht ausüben.
In Verweisungstätigkeiten könne er daher kein Invalideneinkommen
erzielen. Der angefochtenen Verfügung liege bereits aus diesem
Grunde eine falsche Invaliditätsgradbemessung zugrunde. Selbst
wenn man von einer Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten von
70% ausginge, betrüge das monatliche Invalideneinkommen bei
angezeigter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 30% nur
Fr. 2'225.15; das Valideneinkommen müsste unter Berücksichtigung
der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2007 auf Fr. 6'689.30 fest-
gesetzt werden. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 66.73%, was
den Anspruch auf Dreiviertelsrenten begründe. Ferner liege unbestrit-
tenermassen keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Leistungs-
fähigkeit vor. Die Vorinstanz habe das Revisionsverfahren ohnehin
aufgrund unsachlicher Motive vorzeitig und nicht wie ursprünglich
vorgesehen per 1. Oktober 2007 durchgeführt. Daher sei eine Renten-
herabsetzung mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nicht zulässig.
G.
Nachdem die Vorinstanz am 21. März 2007 zum Gesuch des Be-
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schwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
Stellung genommen hatte, wies das Bundesverwaltungsgericht
dasselbe mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 28. März
2007 ab, und schlug die Kosten des Gesuchsverfahrens zur Haupt-
sache.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, die Durchführung
einer Rentenrevision habe sich angesichts der aktenkundigen Presse-
informationen (act. 31) aufgedrängt. Ferner verwies sie im Wesent-
lichen auf die Stellungnahme vom 24. Mai 2007 von Dr. med.
C._______ vom ärztlichen Dienst (act. 74), wonach an der bisherigen
Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit festzuhalten sei. Zudem stellte
sie sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer verkenne, dass ein
leidensbedingter Abzug auf maximal 25% zu beschränken sei. Auch
sei er nach Massgabe der medizinischen Gutachten in Verweis-
ungstätigkeiten zu 70% bis 100% arbeitsfähig. In der angefochtenen
Verfügung sei daher zu Recht eine Arbeitsfähigkeit in
Verweisungstätigkeiten von 70% angenommen worden. Den weiteren
beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkungen sei mit einem
leidensbedingten Abzug von 15% ausreichend Rechnung getragen
worden; ein weitergehender Abzug wäre nicht gerechtfertigt.
I.
Nachdem der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom
4. Juni 2007 gesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 25. Juli 2007 geschlossen.
Zugleich wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruch-
körpers bekannt gegeben; am 20. Januar 2009 zudem eine Änderung
des zuständigen Gerichtsschreibers. Innert den gesetzten Fristen
gingen keine Ausstandsbegehren ein.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge-
nannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.1 Nach Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt, und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der einver-
langte Verfahrenskostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52
VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechts-
sätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
Seite 7
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E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450
[im Folgenden: KIESER, Verwaltungsverfahren]; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl.
auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224
E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu-
sammenhänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schluss-
folgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das
Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdi-
gung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten
und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen ge-
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langen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete In-
dizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. etwa
BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).
3.
In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer sinngemäss,
die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich
begründet, da sie sich nicht zu den Beanstandungen in seiner Stel-
lungnahme zum Vorbescheid vom 15. Januar 2007 geäussert habe.
3.1 Bei der in Art. 35 Abs. 1 VwVG statuierten Begründungspflicht
handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. ULRICH HÄFELIN/
WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss ein Verwaltungsakt so abgefasst sein, dass die
Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können
(BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E. 1a). Dies ist nur dann
möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides
machen können. Somit müssen in jedem Fall die Überlegungen
angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass
sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde
den Vorbringen der Partei nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c mit
Hinweisen; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern
1997, Rz. 6 ff. zu Art. 52). Die Anforderungen an die Begründungs-
dichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts bzw. des der Be-
hörde eingeräumten Ermessensspielraums unterschiedlich. So müs-
sen insbesondere die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen
und die Ermessensbetätigung so erklärt werden, dass sie nachvoll-
ziehbar sind (BGE 117 IV 401 E. 4b).
3.2 In der Begründung der angefochtenen Verfügung, ist die Vor-
instanz in der Tat nicht auf alle Beanstandungen des Beschwerde-
führers in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 eingegangen
(act. 68 und 70). Zwar hat sie rechtsgenüglich begründet, dass die
beantragte zusätzliche medizinische Abklärung mangels neuer medi-
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zinischer Unterlagen nicht notwendig sei, komme doch der auf
wissenschaftlichen Kriterien beruhenden Beurteilung des Gesund-
heitszustands und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch die Dres. med.
B._______, A.______ und C._______ ein höherer Beweiswert zu als
den vorgelegten Arztberichten.
Die Vorinstanz hat allerdings in der angefochtenen Verfügung lediglich
festgehalten, es werde an einem leidensbedingten Abzug vom Invali-
deneinkommen von 15% festgehalten (act. 70 S. 3), obwohl sie in der
dem Beschwerdeführer mit dem Vorbescheid vom 14. Dezember 2006
zugestellten Invaliditätsgradbemessung vom 23. November 2006 einen
Abzug von 20% vorgenommen hatte (act. 63). In dieser Beziehung ist
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nach-
gekommen (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd). Wenngleich die wesentlichen
Entscheidgrundlagen dem Beschwerdeführer aus dem Revisionsver-
fahren wohl weitgehend bekannt gewesen sein dürften und es ihm
möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen,
ist im Vorgehen der Vorinstanz eine Gehörsverletzung zu erkennen.
3.3 Diese Gehörsverletzung ist indessen nicht als besonders schwer
zu qualifizieren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem das
Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt umfas-
send sowie die Rechtslage mit voller Kognition zu überprüfen hat,
geheilt worden. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer Gelegen-
heit gegeben, sich in voller Kenntnis der Akten zur Beschwerdever-
nehmlassung der Vorinstanz zu äussern, in welcher nachträglich
begründet wurde, weshalb am leidensbedingten Abzug von 15%
festzuhalten sei und keine Indizien für eine mangelhafte medizinische
Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit vorlägen (vgl. zum Ganzen
BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 124 V 389 E. 5a
und BGE 116 V 182 E. 1b, je mit Hinweisen).
4.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
4.1 Da der Beschwerdeführer Schweizerbürger ist, sind im vorliegen-
den Verfahren ausschliesslich die einschlägigen schweizerischen
Seite 10
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Rechtsvorschriften anwendbar. Es ist auf jene Vorschriften abzu-
stellen, die bei Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2007 in Kraft
standen; weiter aber auch auf solche Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
der streitigen Rentenherabsetzung im vorliegend massgeblichen
Zeitraum von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2001 in der
Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in der
Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685]; ab
dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853) anwend-
bar sind. Bezüglich der auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das EVG er-
kannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich in
dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den
erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3).
Die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar
2008) sind im vorliegenden Verfahren indessen nicht anwendbar, da
die angefochtene Verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 4 zu Art. 82 [im Folgenden: KIESER,
ATSG]).
Seite 11
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4.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist sodann der
rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozial-
versicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V
1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend
sind demnach die Verhältnisse bis zum 23. Januar 2007 (Datum der
angefochtenen Verfügung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tat-
sachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
5.
Im Folgenden werden die für den Begriff der Invalidität, die Bestim-
mung des Invaliditätsgrades und die Rentenrevision massgebenden
Grundsätze und Normen dargestellt.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG), und
beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen
müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während insgesamt
mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. auch act. 13).
5.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstu-
fungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
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C-1505/2007
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht
eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere An-
spruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.3.1 Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu er-
zielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (BGE
110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
5.3.2 Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das
Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztli-
chen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen
Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung
der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Be-
schwerdefall dem Gericht.
5.4 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
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C-1505/2007
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. In-
valideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in
der Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der In-
validitätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE
104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.5.1 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Er-
werbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr
an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind
nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006),
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allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl.
BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
5.5.2 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorge-
gangen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt
(Gleichartigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG, Rz. 7 zu
Art. 16). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all-
fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung (hier: 23. Januar 2007) zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1). Die für die Invaliditätsgrads-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten müssen sich zudem auf den gleichen Ar-
beitsmarkt beziehen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und
den Lebenshaltungskosten nicht gestatten, einen objektiven Vergleich
der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen (KIESER, ATSG, Rz. 7
zu Art. 16; Urteil des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007
E. 8.1, Urteil des EVG U 262/02 vom 8. April 2003 E. 4.4).
5.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17
Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände-
rung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den In-
validitätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine
Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Ver-
änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar,
wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie-
benen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V
343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Dagegen ist die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert ge-
bliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurtei-
lungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck
von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (BGE 117 V 199
E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b; ZAK 1987 S. 36 ff.).
5.6.1 Ob eine Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, beur-
teilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der
letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung,
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welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts-
konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände-
rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (hier: 18. April 2001), mit demjenigen zur Zeit der streitigen
Verfügung (hier: 23. Januar 2007; vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 mit
Hinweisen).
5.6.2 Anzumerken bleibt, dass nach Art. 88a Abs. 1 IVV die
anspruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem
angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit
dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und
voraussichtlich weiter andauern wird; Art. 29 Abs. 1 IVG ist in
derartigen Konstellationen nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl.
auch BGE 133 V 108). Führt die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu
einer derartigen Verminderung des Invaliditätsgrades, dass die Rente
herabgesetzt werden muss, so erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a
IVV die Anpassung der Rente grundsätzlich frühestens vom ersten Tag
des zweiten der Zustellung der Revisionsverfügung folgenden Monats
an.
6.
Der Beschwerdeführer beanstandet sinngemäss, die Vorinstanz habe
den entscheidwesentlichen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich ab-
geklärt, das Revisionsverfahren ungerechtfertigterweise vor dem
1. Oktober 2007 durchgeführt und verkannt, dass im vorliegend mass-
gebenden Zeitfenster (vom 18. April 2001 bis am 23. Januar 2007)
keine die Rentenherabsetzung rechtfertigende Veränderung seines
Gesundheitszustandes erfolgt sei. Selbst wenn eine Verbesserung
angenommen würde, stünde ihm bei korrekter Durchführung des Ein-
kommensvergleichs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 eine Drei-
viertelsrente der IV zu.
6.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 18. April 2001, in der die
IV-Stelle Solothurn von einem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
von 100% ausging (act. 17 und 18), wurde im Wesentlichen gestützt
auf den Arztbericht vom 4. September 2000 von Dr. med. D._______
erlassen (act. 11). Diesen Bericht hat Dr. med. D._______ unter
Berücksichtigung von Berichten von in der Schweiz auf den Gebieten
Seite 16
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der Neurologie, Neurochirurgie, Chirurgie, Inneren Medizin und
Rheumatologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 21.
September 1990 bis 19. April 2000 erstellt (act. 3 bis 10 sowie act. 11
S. 2). Seinem Bericht kann entnommen werden, dass der Beschwer-
deführer damals an chronischen Rückenschmerzen bei Status nach
Diskushernienoperation L4/5 vom 22. März 1995 mit kleiner
Rezidivhernie, einem chronischen Schmerzsyndrom und reaktiver
Depression (Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
sowie einem rezidivierenden Mukotympanon rechts und einer Nasen-
nebenhölenproblematik (Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit) litt. Gestützt auf diese Diagnosen gelangte Dr. med.
D._______ zum Schluss, der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar
2000 bis auf weiteres in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Mechaniker (CNC-Bedienung und Programmierung) zu 100%
arbeitsunfähig. Wechselbelastende Verweisungstätigkeiten mit Ein-
schränkungen beim Gewichtheben und -tragen, Stehen und Sitzen
sowie mit reduziertem Arbeitstempo seien nicht jederzeit und allenfalls
lediglich während zirka 1 bis 2 Stunden pro Tag zumutbar (act. 11 S.
3).
6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz die
Rentenverfügung vom 18. April 2001 angesichts eines Presseberichtes
vom _______, wonach er in Thailand angeblich diverse Erwerbs-
tätigkeiten ausgeübt und Golf gespielt haben sowie als „Chrampfer“ für
sein Hilfswerk unterwegs gewesen sein soll (act. 31), vor dem gemäss
Beschluss vom 9. Februar 2001 hierfür vorgemerkten Termin (31. Ok-
tober 2007 [act.17]) in Revision gezogen hat.
Der vorgesehene Revisionstermin konnte mangels materiellrechtlicher
Wirkung keine Gewähr für die Ausrichtung der verfügten ganzen In-
validenrente bis zum angegebenen Revisionsdatum bieten. Unge-
achtet eines Revisionsvermerks kann ein Versicherungsträger immer
dann von Amtes wegen eine Rentenrevision durchführen, wenn er
Kenntnis von Tatsachen erhält, die eine erhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades als möglich erscheinen lassen (Art. 87 Abs. 2 IVV;
sowie zum Ganzen: KIESER, ATSG, Rz. 16 zu Art. 17, ULRICH MEYER-
BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997,
S. 253; BGE 98 V 52 E. 2). Da die im Pressebericht erwähnten Tätig-
keiten keineswegs mit der dem Beschwerdeführer ursprünglich
attestierten (Rest-)Arbeitsfähigkeit von maximal 1 bis 2 Stunden pro
Tag in einer wechselbelastenden Verweisungstätigkeit in Überein-
Seite 17
C-1505/2007
stimmung gebracht werden können, durfte die Vorinstanz ohne Zweifel
die erforderlichen Abklärungen vornehmen und aufgrund der Stellung-
nahme ihres ärztlichen Dienstes vom 8. Juni 2006 (Dr. med
C._______; act. 36), in welcher angesichts der Sachlage eine
umfassende medizinische Begutachtung empfohlen wird, ein
Revisionsverfahren durchführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I
526/02 vom 27. August 2003 E. 2.2 und 2.4). Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
6.3 Die angefochtene Verfügung erliess die Vorinstanz zum einen
unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Juli 2006 (act. 52) eingereichten Berichte von in der Schweiz auf
den Gebieten der Neurochirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 24. August 1991 bis
20. Januar 2001 (act. 43 bis 45), Bestätigungen von zwei Privatper-
sonen (act. 46 und 47) und thailändischer Banken (act. 48 bis 51), zum
andern aber hauptsächlich gestützt auf die im Revisionsverfahren
eingeholten Gutachten vom 20. September 2006 sowie 10. und
14. Oktober 2006 der Dres. med. A._______ und B._______ (act. 57
bis 60), welche Dr. med. C._______, nebst den Vorakten, in seiner
Stellungnahme vom 17. November 2006 berücksichtigte (act. 62).
6.3.1 In ihren Gutachten vom 20. September 2006 sowie 10. und
14. Oktober 2006 diagnostizierten die Dres. med. A._______ und
B._______ beim Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine
leichte Fehlhaltung der LWS (deutlichere Fehlhaltung der BWS),
leichte Osteochondresen der gesamten LWS (verstärkt L4/5), einen
Status nach Operation einer Diskushernie L4/5 rechts im März 1995
mit postoperativ periradikulärer Narbenbildung der Wurzel L5 und
kleiner Rezidivhernie L4/5 rechts (anamnestisch und aktuell klinisch
keine Hinweise auf ein lumboradikuläres Geschehen) und eine
mässiggradige Bewegungseinschränkung der LWS, aus
psychiatrischer Sicht eine depressive Reaktion (F43.20) und akzentu-
ierte Persönlichkeitszüge mit querulatorischen Anteilen (F61.1) bei
aktuellen persönlichen und sozialen Problemen (Z59/Z60; vgl. zum
Ganzen act. 58 S. 11 sowie act. 60 S. 4). Zu dieser Beurteilung
gelangten die Gutachter aufgrund der am 20. und 21. September 2006
durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers und der
ihnen vorgelegten Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der
Radiologie, Psychiatrie, Neurochirurgie, Inneren Medizin und Rheuma-
Seite 18
C-1505/2007
tologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 21. September
1990 bis 20. September 2006 (act. 3, 5, 8 bis 11, 43, 45 und 57).
Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die vom Be-
schwerdeführer geklagten Beschwerden liessen sich somatisch in
ihrer Art, nicht aber in ihrem Ausmasse erklären (act. 58 S. 11 sowie
act. 59). Im zuletzt ausgeübten Beruf habe sich seine Arbeitsfähigkeit
aus somatischer Sicht seit dem Jahre 2000 eher verbessert (act. 58
S. 12). Für eine vorwiegend sitzende Verweisungstätigkeit auf einem
rückengerechten Stuhl mit eingestreuten Bewegungsphasen betrage
die Arbeitsfähigkeit nun zwischen 70 und 100% – was bedeute, dass
eine Reduktion der Leistungsfähigkeit nur bei einem suboptimalen
Arbeitsplatz anzunehmen sei (act. 58 S. 13). Aus psychiatrischer Sicht
bestehe mangels psychischer Krankheit keine Reduktion der Arbeits-
fähigkeit – weder in der angestammten noch in Verweisungstätigkeiten
(act. 60 S. 9 und 10). Aus interdisziplinärer Sicht könne daher eine
dem Rückenleiden angepasste (Verweisungs-) Tätigkeit dem Be-
schwerdeführer aus interdisziplinärer Sicht in nur wenig eingeschränk-
tem Ausmasse zugemutet werden (act. 59 S. 2). Da nie eine psychia-
trische Krankheit diagnostiziert oder eine wesentliche Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit infolge psychischer Leiden festgestellt worden
seien, könne aus psychiatrischer Sicht auch keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes vorliegen (act. 60 S. 9 und 10). Es seien
vorwiegend ungünstige krankheitsfremde Faktoren, welche die Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten (act. 59).
6.3.2 Für den ärztlichen Dienst der Vorinstanz würdigte Dr. med.
C._______ in seiner Stellungnahme vom 17. November 2006 (act. 62)
insbesondere die Gutachten der Dres. med. A._______ und B._______
sowie die medizinischen Vorakten, und hielt sinngemäss fest, seit
Erlass der Verfügung vom 18. April 2001 sei keine wesentliche,
grundsätzliche Besserung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers eingetreten, vielmehr sei eine Stabilisierung und
Anpassung an die vorhandene Rückenproblematik festzustellen.
Obschon er die Arbeitsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf seit
dem Jahre 1999 zuerst auf 70% einstufte, hielt Dr. med. C._______
letztendlich fest, die Befunde würden eine solche Tätigkeit, aber auch
andere rückenbelastende Tätigkeiten, weiterhin nicht zulassen.
Angesichts der von den Gutachtern festgestellten Befunde sei dem
Beschwerdeführer allerdings heute eine den Rücken nicht belastende,
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Verweisungstätigkeit
Seite 19
C-1505/2007
(Parking- oder Museumswächter, Lieferdienste mit Fahrzeug,
Billettverkäufer, eine Tätigkeit im Verkauf oder in einem internen
Kurierdienst) zu 70% zumutbar.
6.4 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (act. 74)
führte Dr. med. C._______ aus, die relevanten Leiden des Be-
schwerdeführers seien genügend und umfassend abgeklärt worden ,
weshalb er an seiner Stellungnahme vom 17. November 2006 (act. 62)
festhalte. Zudem betonte er, die im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens neu vorgebrachten Diagnosen (insb. ein vor
Jahren operierter Leistenbruch und Impotenz) könnten keinen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit haben und beruhten teilweise nicht auf
ärztlichen Feststellungen.
6.5 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der (Rest-)
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Dres. med.
A._______ und B._______ ist in der Tat für die streitigen Belange
umfassend. Sie beruht auf allseitigen, die geklagten Beschwerden
berücksichtigenden Untersuchungen des Beschwerdeführers. Die
Gutachter sind in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten (Anamnese)
nach sorgfältiger Erörterung der Befunde zu einer nachvollziehbaren
und einleuchtenden Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und Situation gelangt. Den gutachterlichen Feststellungen und
Schlussfolgerungen kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. E. 2.4.2
hiervor).
6.5.1 Daran vermögen die vom Beschwerdeführer als Indizien für eine
unzuverlässige Beurteilung vorgebrachten Rügen (vgl. lit. F hiervor)
nichts zu ändern. Bei diesen Vorbringen handelt es sich einerseits um
teilweise unbewiesene Behauptungen und rein subjektive Beurtei-
lungen, die sich aufgrund der Akten in keiner Weise objektivieren las-
sen, andererseits um Details, die keinen Einfluss auf eine fach-
gerechte medizinische Beurteilung der entscheidwesentlichen Fragen
haben konnten. Da für die Beurteilung einer zumutbaren Erwerbs-
tätigkeit das vom Arzt objektiv festzustellende Mass des Zumutbaren
massgebend ist, und es nicht auf die subjektive, pauschal ablehnende
Bewertung der möglichen Tätigkeiten durch den Versicherten ankom-
men kann (vgl. hierzu BGE 109 V 25 E. 2c mit Hinweisen), ist auch die
Kritik an der Feststellung zumutbarer Verweisungstätigkeiten nicht
geeignet, die volle Beweiskraft der Gutachten und die Beweis-
Seite 20
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tauglichkeit der Stellungnahmen von Dr. med. C._______ in Frage zu
stellen.
6.5.2 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer auch eine widersprüch-
liche ärztliche Beurteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch Dr. med.
A._______, habe dieser doch festgehalten, dass "nach dieser
jahrzehntelangen Vorgeschichte und der nun beinahe 7 Jahre
dauernden Arbeitsunfähigkeit mit einem Wiedereinstieg in ein
geregeltes Erwerbsleben nicht mehr gerechnet werden kann".
Diese Aussage von Dr. med. A._______(act. 58 S. 13) darf nicht aus
dem Zusammenhang gerissen werden. Sie folgt auf die vorsichtige,
durchaus nachvollziehbare Beurteilung, dass sich die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in seinem bisherigen Beruf seit dem Jahre
2000 "altersbereinigt" und unter "Berücksichtigung der zwischen-
zeitlich eingetretenen Dekonditionierung" eher verbessert habe (act.
58 S. 12), und dass nun in zumutbaren Verweisungstätigkeiten eine
Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100% bestehe (act. 58 S. 13). Dieser
medizinischen Beurteilung stellt der Gutachter die sich aus
wirtschaftlichen und sozialen Gründen ergebende Feststellung
entgegen, mit der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit könne "nicht
mehr gerechnet werden", was an der invalidenversicherungsrechtlich
relevanten, medizinisch erstellten Zumutbarkeit einer angepassten
Arbeit nichts zu ändern vermag – umso mehr, als nach den
Erkenntnissen von Dr. med. B._______ keine psychiatrischen Gründe
dagegen sprechen (act. 60 S. 10). Die gutachterlichen Aussagen sind
damit keineswegs widersprüchlich und vermögen die Qualität des
Gutachtens und dessen Einschätzung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit nicht
in Frage zu stellen. Dem Umstand, dass die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers vorwiegend durch ungünstige krankheitsfremde
Faktoren eingeschränkt ist (act. 59), ist nicht bei der Bemessung der
(Rest-)Arbeitsfähigkeit, sondern ausnahmsweise im Rahmen des
leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen Rechnung zu
tragen (vgl. HANS-JAKOB MOSIMANN, in: SZS Nr. 51/2007, S. 4; BGE 134 V
322 E. 4.1, BGE 129 V 222 E. 4.4, BGE 107 V 17 E. 2c).
6.5.3 Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern die im
vorliegenden Verfahren erneut beantragte weitere medizinische Ab-
klärung des Gesundheitszustandes am rechtserheblichen Sachverhalt
etwas zu ändern vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher
auf diese Beweismassnahme zu verzichten (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
Seite 21
C-1505/2007
6.6 Da der gutachterlichen Beurteilung der Dres. med. A._______ und
B._______ volle Beweiskraft zukommt, und Dr. med. C._______
letztlich im Einklang mit dieser Beurteilung die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in Verweisungstätigkeiten ab dem 21. September
2006 auf 70% bemass, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach
Auffassung von Dr. med. C._______ keine "wesentliche grundsätzliche
Verbesserung" des Gesundheitszustandes eingetreten sein soll (act.
62). Immerhin stellt er fest, dass die erhöhte Arbeitsfähigkeit auf eine
Stabilisierung und Anpassung an die vorhandene Rückenproblematik
zurückgeführt werden könne, also auf durchaus auch medizinisch
bedingte Faktoren. Die von Dr. med. C._______ vorgeschlagenen und
in der angefochtenen Verfügung erwähnten Verweisungstätigkeiten
(vgl. act. 62 S. 3 sowie act. 70 S. 2) entsprechen den von den Gut-
achtern als zumutbar erachteten Tätigkeiten mit geringer statischer
und dynamischer Rückenbelastung (act. 58 S. 13).
6.7 Angesichts der im Ergebnis nicht zu beanstandenden Feststel-
lungen und Schlussfolgerungen der Dres. med. A._______, B.______
und C._______ kann als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten
(vgl. E. 2.4.1 hiervor), dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit dem 18. April 2001 insofern in
revisionsrechtlich relevanter Weise verbessert hat, als ihm ab dem 21.
September 2006 die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten
Verweisungstätigkeiten zu 70% zuzumuten sind.
7.
Aufgrund einer Gegenüberstellung des hypothetischen Valideneinkom-
mens und des aus zumutbarer Verweisungstätigkeit erzielbaren Inva-
lideneinkommens bemass die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers auf 57.10% (act. 70 S. 3).
7.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
nach Eintritt des Gesundheitsschadens – zumindest in der Schweiz –
keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Zuletzt hatte er im
Jahre 2000 als Maschinenoperateur bei der Z._______ ein Erwerbs-
einkommen erzielt, aus welchem die Vorinstanz, wie bereits die IV-
Stelle Solothurn, für das Jahr 2000 richtigerweise auf ein
Valideneinkommen von Fr. 71'263.- schloss (act. 13, act. 17 S. 3 und
act. 70 S. 3). Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass sie das Inva-
lideneinkommen anhand der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundes-
Seite 22
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amt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im
Folgenden: LSE) bemass (vgl. E. 5.5.1 hiervor).
7.1.1 Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind allerdings die Ver-
gleichseinkommen aufgrund der Verhältnisse im Jahre 2006 und nicht
2004 zu bemessen, ist doch von einer Verbesserung der Leistungs-
fähigkeit ab dem 21. September 2006 auszugehen. Das Validen-
einkommen von Fr. 71'263.- ist daher unter Berücksichtigung der bis
zum Jahre 2006 eingetretenen Nominallohnentwicklung zu bestimmen.
Aufgrund der in den Tabellen „T.1.1.93 Nominallohnindex, Männer,
Abschnitt D, verarbeitendes Gewerbe/ Industrie, 1999-2003 bzw.
2002-2006“ des Bundesamtes für Statistik (im Folgenden: BFS)
festgehaltenen Indizes für die Jahre 2000 und 2006 von 106 bzw.
115.2 Punkten (vgl. BFS 2004, Lohnentwicklung 2003, S. 38 sowie
BFS 2007, Lohnentwicklung 2006, S. 31) resultiert ein Validenein-
kommen im Jahre 2006 von Fr. 77'448.09 ([Fr. 71'263.- x 115.2] / 106 =
Fr. 77'448.09), also von monatlich Fr. 6'454.01.
7.1.2 Zumal dem Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten im Gross-
und Detailhandel sowie in den Sektoren Dienstleistungen für Unter-
nehmen und sonstige persönliche Dienstleistungen zuzumuten sind
(vgl. act. 70 S. 2 sowie act. 63), ist zur Bestimmung des Invalidenein-
kommens von einem in diesen Tätigkeiten durchschnittlich im Jahre
2006 erzielbaren Einkommen von monatlich Fr. 4'499.25 auszugehen
(vgl. LSE 2006, Privater Sektor, TA 1, Ziff. 51, 52, 70-74, 90-93,
Männer, Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]
sowie Urteil des EVG I 655/02 vom 16. Juli 2003 E. 2.3). Diesem Tabel-
lenlohn liegt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zugrunde, so
dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit in
sämtlichen Sektoren von wöchentlich 41.7 Stunden im Jahr 2006 (vgl.
BGE 126 V 75 E 3b/bb; Die Volkswirtschaft, 2007, Heft 12, Tabelle B
9.2) ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 4'690.47 bei voll-
zeitiger Tätigkeit und von Fr. 3'283.33 bei einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit
von 70% resultiert.
7.2 Von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen kann ein
Abzug vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner
Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und
dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht
das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz
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erreichen kann (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in
welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den
persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten
Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermes-
sen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu
begrenzen ist (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a). Die Sozialversicherungs-
behörden haben das ihnen zustehende Ermessen pflichtgemäss aus-
zuüben; sie sind in ihrer Entscheidung nicht völlig frei. Insbesondere
müssen sie das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeits-
prinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen be-
folgen, sowie den Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachten
(BGE 122 I 267 E. 3b; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 441).
7.2.1 Vorab muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden,
dass ein leidensbedingter Abzug von 30% angesichts der höchst-
richterlichen Begrenzung auf 25% nicht zulässig ist und als Ermes-
sensüberschreitung zu qualifizieren wäre. Unter Berücksichtigung der
erwähnten Kriterien ist in concreto demnach noch zu prüfen, ob im
zulässigen Rahmen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 15% an-
gezeigt wäre.
Dem – angesichts der gutachterlichen Feststellungen einer Arbeits-
fähigkeit in Verweisungstätigkeiten von 70 bis 100% (act. 58 S. 13, 59
S. 2) – als relativ gering einzustufenden Einfluss der Leiden des Be-
schwerdeführers auf seine Erwerbsaussichten in einer zumutbaren
Verweisungstätigkeit wurde bereits durch die Annahme einer Arbeits-
fähigkeit von nur 70% gebührend Rechnung getragen (act. 69 und 70).
Durch die Anwendung eines relativ tiefen Tabellenlohns (für einfache
und repetitive Tätigkeiten; vgl. E. 6.6.1 hiervor) wurde ferner berück-
sichtigt, dass der Beschwerdeführer über keine Berufserfahrung in den
ihm zumutbaren Verweisungstätigkeiten verfügt. Aufgrund der Akten
bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass er in Thailand infolge
seiner Herkunft bzw. Nationalität jemals Integrationsprobleme gehabt
hätte. Auch dieses Kriterium kann also keinen Abzug vom Tabellenlohn
rechtfertigen. Allerdings war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung 58 Jahre alt und seit rund
6 Jahren nicht mehr erwerbstätig (act. 1, 13 und 70), was sich negativ
auf den erzielbaren Anfangslohn auswirken könnte, was einen leidens-
bedingten Abzug rechtfertigt. Durch die Festsetzung dieses Abzugs
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auf 15% hat die Vorinstanz den Einfluss der zu berücksichtigenden
Kriterien durchaus pflichtgemäss gewürdigt und – mit Blick auf ähnlich
gelagerte Fälle – rechtsgleich bestimmt.
Ein höherer Abzug, wie ursprünglich von der Vorinstanz vorgesehen
(act. 63), wäre angesichts der vorerwähnten, im Rahmen der Ermes-
sensausübung zu berücksichtigenden Prinzipien, nicht gerechtfertigt,
so dass das monatliche Invalideneinkommen auf Fr. 2'790.83 zu
reduzieren ist (Fr. 3'283.33 x 0.85 = 2'790.83 [vgl. E. 7.1.2 hiervor]).
7.3 Aus der Gegenüberstellung der massgeblichen Einkommen resul-
tiert ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 57% ([6'454.01 – 2'790.83 x
100] / 6'454.01 = 56.76 %), was den Anspruch auf eine halbe Inva-
lidenrente (und eine halbe Zusatzrente für die Ehefrau) begründet (vgl.
E. 5.2 hiervor). Die Vorinstanz hat daher die ganze Invalidenrente des
Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht revisionsweise auf eine
halbe Invalidenrente herabgesetzt.
8.
Ohne dies in der angefochtenen Verfügung oder in andern akten-
kundigen Dokumenten zu begründen, hat die Vorinstanz die zur Dis-
kussion stehende Rente (samt Zusatzrente) rückwirkend auf den
1. Januar 2007 herabgesetzt.
8.1 In der Regel hat die revisionsweise Herabssetzung einer Rente
frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats an zu erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV), und ist
rückwirkend nur zulässig, wenn der Bezüger eine Leistung unrecht-
mässig erwirkt oder die ihm obliegende Meldepflicht verletzt hat
(Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
8.2 Aus den Akten ergibt sich, dass in der Boulevardpresse im
Frühjahr _______ über angebliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers
berichtet worden war, die seine Rentenberechtigung aus medizinischer
(Golfspiel) und wirtschaftlicher (Erwerbseinkommen) Sicht in Frage
stellten (act. 31 und 32). Diese Vorwürfe hat der Beschwerdeführer von
sich gewiesen und unter Vorlage von Bankauszügen und Bestäti-
gungen belegt, dass die Behauptung, er gehe in Thailand diversen
Erwerbstätigkeiten nach, unzutreffend sind (act. 46 bis 52). Die Vor-
instanz hat aufgrund der vorgelegten Dokumente darauf verzichtet,
weitere Abklärungen zur wirtschaftlichen Situation zu treffen. Eine
meldepflichtige wesentliche Änderung der Arbeits- oder Erwerbs-
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fähigkeit (Art. 77 IVV und Art. 31 Abs. 1 ATSG) oder gar ein aus dieser
Sicht unrechtmässiger Rentenbezug ist in keiner Weise bewiesen
(Urteil des EVG I 82/96 vom 22. Januar 1997). Da auch die in den
Gutachten vom 20. September 2006 sowie vom 10. und 14. Oktober
2006 festgestellte rentenrelevante Verbesserung des Gesundheits-
zustandes dem Beschwerdeführer angesichts der durchaus noch
weiterhin bestehenden Leiden und dem Fehlen früherer ärztlicher
Feststellungen nicht bekannt sein musste (vgl. KIESER, ATSG, Rz. 10 zu
Art. 31), kann weder von einem objektiv unrechtmässigen Renten-
bezug noch von einer Verletzung der Meldepflichten ausgegangen
werden. Auch die Vorinstanz hat im Revisionsverfahren zumindest
implizit anerkannt, dass der Beschwerdeführer seine ganze Rente
nicht unrechtmässig erwirkt und die ihm obliegenden Meldeplichten
nicht verletzt hat, bezahlte sie doch die ganze Rente des Be-
schwerdeführers im Sinne einer Vorschusszahlung bis Ende 2006 aus,
was einen nachgewiesenen Leistungsanspruch voraussetzt (act. 70.1
und 28; vgl. hierzu KIESER, ATSG, Rz. 27 zu Art. 19).
8.3 Unter diesen Umständen kann Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV keine
Anwendung finden und die fragliche Rente (samt Zusatzrente) kann
nicht bereits ab dem 1. Januar 2007 herabgesetzt werden. Da die an-
gefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2007
eröffnet worden ist (Eingangsstempel auf der ersten Beschwerde-
beilage), hat die Herabsetzung der Rente vielmehr in Anwendung von
Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV auf den 1. März 2007 zu erfolgen.
9.
In der angefochtenen Verfügung wurde auch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Ausrichtung einer Parteientschädigung abge-
wiesen. Diese Anordnung hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert
angefochten, so dass hierüber nicht zu befinden ist (Dispositions-
maxime; vgl. etwa KIESER, Verwaltungsverfahren, Rz. 188 f.; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 470).
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 18.
April 2001 zugesprochene ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente) in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde erst ab dem 1. März 2007 auf
eine halbe Invalidenrente herabzusetzen ist.
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11.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
11.1 Als im Wesentlichen unterliegende Partei hat der Beschwerde-
führer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), die sich aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen zusam-
mensetzen. Sie werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der
Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren sowie der
Kosten des Gesuchsverfahrens um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung auf pauschal Fr. 500.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2, und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund des teilweise Obsiegens
werden die Verfahrenskosten um 1/5 auf Fr. 400.- reduziert und mit
dem bereits geleisteten Verfahrenskostenvorschuss verrechnet (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG ).
11.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer, der sich anwalt-
lich hat vertreten lassen, ist für die ihm angefallenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Mangels
Kostennote ist die Entschädigung nach Ermessen, unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes
festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet einen Aufwand von
etwa 10 Stunden für geboten, der mit einem Stundenansatz von
Fr. 250.- zu entschädigen ist. Die dem teilweisen Obsiegen entspre-
chende Parteientschädigung inklusive pauschalem Auslagenersatz
wird daher auf Fr. 500.- festgesetzt, wobei keine Mehrwertsteuer
geschuldet ist (vgl. Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG
und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Diese Entschädigung ist von der
Vorinstanz zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
In Abänderung der angefochtenen Verfügung wird die dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2001 zugesprochene
ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für seine Ehefrau) ab dem
1. März 2007 durch eine halbe Invalidenrente (samt Zusatzrente)
ersetzt.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 400.- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 400.- verrechnet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 500.- zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
- z.K. Y._______
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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