Abtei lung II I
C-1507/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Michael Peterli (Vorsitz),
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
G._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rente).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1507/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1939 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
G._______ wohnt in Deutschland. Er war in den Jahren 1969 bis 2004
(mit einem Unterbruch) in der Schweiz erwerbstätig und hat dabei
Beiträge an die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung
entrichtet (act. 127). Am 23. Januar 2004 hat G._______ der
Sozialversicherungsanstalt Aargau mitgeteilt, er werde seine
Altersrente, auf die er demnächst Anspruch habe, voraussichtlich bis
im Jahr 2007 aufschieben (act. 7). Er hat sich schliesslich mit un-
datiertem Anmeldeformular (Posteingang Ausgleichskasse: 22. Januar
2007) zum Bezug einer schweizerischen Altersrente angemeldet
(act. 8 ff.). Er gab auf dem Anmeldeformular an, er wolle die Rente um
drei Jahre aufschieben (act. 9, Ziffer 4.8). Mit Schreiben vom 17. Sep-
tember 2007 hat die Sozialversicherungsanstalt Aargau die Akten von
G._______ zuständigkeitshalber der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend: SAK) überwiesen (act. 117).
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 (act. 142 ff.) hat die SAK
G._______ mit Wirkung ab 1. März 2007 eine monatliche Altersrente
in der Höhe von Fr. 1'639.-- zugesprochen. Der Rentenberechnung
legte die SAK eine anrechenbare Beitragsdauer von 28 Jahren und
8 Monaten (Rentenskala 28) sowie ein massgebliches durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 83'538.-- zu Grunde. Ferner
berücksichtigte sie den Zuschlag für den um drei Jahre aufgeschobe-
nen Rentenbezug.
C.
Gegen die Verfügung vom 22. November 2007 hat G._______ mit
Eingabe vom 5. Dezember 2007 (act. 160) Einsprache bei der SAK
erhoben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Er
begründete seine Einsprache damit, dass bei der Berechnung der Bei-
tragsdauer die Beitragsjahre 2004 bis 2007 nicht berücksichtigt wor-
den seien. Er sei bis im Juni 2007 in der Schweiz wohnhaft und er-
werbstätig gewesen und habe entsprechende Beiträge geleistet. Zu-
dem beziehe er nur eine Teilrente, weshalb die zusätzlichen Beitrags-
jahre nach Erreichen des Rentenalters erst recht zu berücksichtigen
seien.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 (act. 161 ff.) hat die
SAK die Einsprache von G._______ abgewiesen. Die SAK begründete
dies damit, dass bei der Ermittlung der Beitragsdauer lediglich die
Jahre nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember
vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt würden; allfällige
Beiträge vor dem 20. Altersjahr dienten zum Auffüllen von Bei-
tragslücken. In seinem Fall seien daher die Beitragszeiten bis Dezem-
ber 2003 zu berücksichtigen. Die zwei Monate aus dem Jahr 2004 sei-
en zum Auffüllen einer Lücke im Jahr 1980 verwendet worden.
E. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 hat
G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom
28. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erho-
ben. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheent-
scheids sowie die Neuberechnung seiner Rente. Er machte geltend, es
sei diskriminierend, dass Ausländer, welche aufgrund ihrer erst nach
dem 20. Altersjahr erfolgten Einreise in die Schweiz, nicht die Möglich-
keit hätten, ihre nach dem 65. Altersjahr begründeten Beitragszeiten
anrechnen zu lassen und damit Lücken zu füllen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 28. Mai 2008 beantragte die SAK die Abwei-
sung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die anwendba-
ren gesetzlichen Bestimmungen, welche festlegten, wie die Renten zu
berechnen seien. Vorliegend sei die Rente korrekt berechnet worden.
G.
Mit Replik vom 1. Juli 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem An-
trag sowie dessen Begründung fest.
H.
Mit Duplik vom 14. Juli 2008 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Aus-
gleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
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des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen An-
wendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat
wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
2.2 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit so-
wie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzun-
gen einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend be-
stimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Rente ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen
Recht.
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat.
3.1 Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Voll-
renten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von
Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Aus-
richtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente
(Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwi-
schen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres
Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsan-
sätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt
die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
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1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie
ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im
Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der
Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der
Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von
Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum
erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber
nicht berücksichtigt (Art. 52c der Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen
Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
Gemäss Art. 29quater AHVG werden die Renten nach Massgabe des
durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses wird ermit-
telt, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die ver-
sicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitrags-
jahre geteilt wird.
3.2 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Ge-
walt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr
noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wo-
bei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden
(Art. 29sexies Abs. 1 AHVG).
3.3 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorge-
nommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine ver-
witwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a-c AHVG). Der Tei-
lung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom-
men aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird und aus Zeiten,
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in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert ge-
wesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt. Die Einkommen im Jahr der Eheschliessung und im Jahr
der Auflösung der Ehe werden nicht geteilt ( Art. 52b Abs. 3 AHVV).
3.4 Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben,
können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und
höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente
von einem bestimmten Monat an abrufen (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Die
aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlas-
senenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der
nicht bezogenen Leistung erhöht (Art. 39 Abs. 2 AHVG). Der Bundes-
rat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest
und ordnet das Verfahren (Art. 39 Abs. 3 [erster Satz] AHVG).
Gemäss Art. 55ter Abs. 1 AHVV beträgt der prozentuale Zuschlag zur
aufgeschobenen Rente nach einer Aufschubsdauer von drei Jahren
17,1%. Der Zuschlag wird ermittelt, indem die Summe der aufgescho-
benen Monatsbetreffnisse durch die entsprechende Anzahl Monate di-
vidiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz nach
Absatz 1 multipliziert (Art. 55ter Abs. 2 AHVV).
Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem
Monat folgt, in welchem das Rentenalter nach Artikel 21 Absatz 1
AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres vom Be-
ginn der Aufschubsdauer an schriftlich zu erklären. Ist innert Frist kei-
ne Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allge-
mein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt (Art. 55quater
Abs. 1 AHVV).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Absicht, die
Rente aufzuschieben, mit Schreiben vom 23. Januar 2004 mitgeteilt.
Diese Mitteilung erfolgte somit rund einen Monat vor Eintritt des Ren-
tenalters, weshalb die Wahlmöglichkeit rechtzeitig ausgeübt wurde.
Der Rentenaufschub wurde daher zu Recht gewährt.
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4.2 Die SAK hat das Einkommen des Beschwerdeführers sowie seiner
früheren Ehegattin für die Jahre 1980 bis 1998 gesplittet. Dabei wur-
den nur Beitragszeiten berücksichtigt, in welchen beide Ehegatten ver-
sichert waren. Die Jahre der Eheschliessung sowie der Scheidung
wurden gemäss den gesetzlichen Vorgaben nicht berücksichtigt. Es
liegen somit keine Hinweise vor, dass das Splitting nicht korrekt durch-
geführt worden ist, was der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht
beanstandet.
4.3 Dem Beschwerdeführer wurden für die Dauer von 16 Jahren je die
Hälfte der Erziehungsgutschriften angerechnet. Dies entspricht einem
jährlichen Betrag von durchschnittlich Fr. 10'599.--. Dies ist nicht zu
beanstanden und wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht
gerügt.
4.4 Bei der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente hat vorlie-
gend die Beitragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers (1939)
44 Jahre betragen (Rententabellen 2003, S. 7). Gemäss den Einträgen
in seinen individuellen Beitragskonten hat der Beschwerdeführer in
den Jahren 1969 bis 2004 Beiträge an die AHV entrichtet. Gestützt auf
diese Einträge ist die SAK zu Recht von einer Beitragsdauer von
28 Jahren und 8 Monaten ausgegangen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers werden die Beitragszeiten, welche nach Eintritt
des ordentlichen, vom Gesetz festgelegten Rentenalters erworben
werden, für die Ermittlung der Beitragszeiten nicht berücksichtigt, es
sei denn man füllt damit Lücken (SVR 2004 AHV Nr.16 E. 3; UELI
KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 2. Aufl., Zü-
rich 2005, S. 176). Die anwendbare Rentenskala ist daher gemäss den
Feststellungen der SAK Rentenskala 28 (Rententabellen 2003, S. 10).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind in den individuellen Konten
Einkommen in der Höhe von insgesamt Fr. 1'541'462.-- registriert. Die
diesbezügliche Feststellung ist nicht zu beanstanden. Dieses Gesamt-
einkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem
Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (Art. 30 Abs. 1
AHVG). Der Aufwertungsfaktor beträgt vorliegend 1,275 (Rententabel-
len 2005, S. 15, erster Eintrag im individuellen Konto im Jahr 1969), so
dass sich das aufgewertete Gesamteinkommen auf Fr. 1'965'365.-- be-
läuft. Geteilt durch die Anzahl der festgestellten Beitragsmonate und
multipliziert mit 12 ergibt dies ein durchschnittliches Jahreseinkommen
von Fr. 68'559.-- (Fr. 1'965'365.-- : 344 x 12). Zu diesem Jahresein-
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kommen ist der Durchschnitt der jährlichen Erziehungsgutschriften in
der Höhe von Fr. 10'599.-- dazuzurechnen. Insgesamt ergibt dies ein
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 79'158.--. Gemäss den
Rententabellen 2003 (Skala 28, S. 50) ergibt ein massgebliches
Einkommen von über Fr. 75'960.-- im Jahr 2004 eine monatliche Rente
von Fr. 1'343.--. In den Jahren 2005 und 2006 entspricht dies einer
monatlichen Rente von Fr. 1'368.-- (Rententabellen 2005, S. 50) und
ab dem Jahr 2007 einer solchen von Fr. 1'406.-- (Rententabellen 2007,
S. 50).
Zufolge des Rentenaufschubs um drei Jahre wurde dem Beschwerde-
führer zusätzlich ein Zuschlag zur Rente von 17,1% gewährt, was ge-
mäss der Formel in Art. 55ter Abs. 2 AHVV (vgl. Ziffer 3.4 oben) einem
Betrag von Fr. 233.-- (Fr. 49'074.-- [= 10 x Fr. 1'343.-- + 24 x
Fr. 1'368.-- + 2 x Fr. 1'406.--] : 36 x 0,171) entspricht. Die Rente ab
1. März 2007 beträgt somit Fr. 1'639.-- (Fr. 1'406.-- + Fr. 233.--).
4.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die Rente
des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat und die Beschwerde so-
mit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
5.
5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2].
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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