B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-1507/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Niederlande,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rentenanspruch, Mindestbeitragsdauer).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1946 geborene, niederländische Staatsangehörige
X._______ lebt in den Niederlanden. Sie stellte mit Gesuch vom
17. August 2011 über den niederländischen Sozialversicherungsträger bei
der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente (SAK-act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2011 (SAK-act. 9) wies die SAK das
Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, die einjährige
Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt.
C.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (SAK-act. 10) erhob X._______ Ein-
sprache gegen die Verfügung vom 20. September 2011 und führte zur
Begründung aus, sie habe von Januar 1968 bis April/Mai 1969 beim
A._______ in Solothurn gearbeitet, damit sei die Mindestbeitragsdauer
erfüllt, weshalb sie einen Anspruch auf eine Rente habe.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 (SAK-act. 18) wies die
SAK die Einsprache von X._______ ab, da nicht nachgewiesen sei, dass
sie die geltend gemachten Beitragszeiten erfüllt habe.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2012 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 7. März 2012 Be-
schwerde bei der SAK. Zur Begründung führte sie aus, sie sei in der
Schweiz ordnungsgemäss gemeldet gewesen und habe Beiträge bezahlt;
Belege dafür besitze sie allerdings keine mehr. Die SAK leitete die Einga-
be mit Schreiben vom 14. März 2012 zuständigkeitshalber dem Bundes-
verwaltungsgericht weiter (SAK-act. 19).
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2012 (BVGer-act. 3) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, auf
den Namen der Beschwerdeführerin seien keine Einträge im individuellen
Konto verbucht worden. Die zuständige Ausgleichskasse habe auf Anfra-
ge mitgeteilt, dass die Einzelfirma A._______ vom 1. Mai 1973 bis zum
31. Juli 2010 der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angeschlossen
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gewesen sei, aber nie Mitarbeiter beschäftigt habe. Angaben über allfälli-
ge Abrechnungen mit einer anderen Ausgleichskasse konnte die Aus-
gleichskasse Solothurn keine machen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2012 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführerin auf, Belege zum strittigen Arbeitsverhältnis, na-
mentlich Arbeitsvertrag, Lohnausweis und Lohnabrechnungen, einzurei-
chen. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist niederländische Staatsangehörige, so
dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden
ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige so-
wie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1)
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwen-
dungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnen-
den Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staats-
angehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens – unter
Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Effektivi-
tät – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizeri-
schen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vorliegend der An-
spruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Alters- und Hinterlas-
senenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweize-
rischen Recht, insbesondere nach dem AHVG, der Verordnung vom
31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
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(AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, namentlich
des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs
ab Juni 2010 (nach Vollendung des 64. Altersjahres der Beschwerdefüh-
rerin am 27. Mai 2010) auf die in diesem Zeitpunkt geltende Fassung des
Gesetzes abzustellen. Auch das per 1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA
sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen sind daher vorliegend
anwendbar.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK bei der Ermittlung der Beitragsdauer der Beschwerdeführerin zu
Recht davon ausgegangen ist, dass diese in der Schweiz keine Beitrags-
zeiten erfüllt und deshalb keinen Rentenanspruch hat.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben
die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG).
3.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Leis-
tungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen, für den
die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, und
die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem Kapitel
(Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die Auf-
rechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistun-
gen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des Abs. 2 oder 3
ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt
worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats,
soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mit-
gliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; dabei ist
unwesentlich, ob diese in einem allgemeinen oder in einem Sondersys-
tem, in einem System für Arbeitnehmer oder in einem System für Selbst-
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ständige zurückgelegt worden sind. Zu diesem Zweck berücksichtigt er
diese Zeiten, als ob es sich um nach den von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten handelte (Art. 45 Abs. 1 Verord-
nung Nr. 1408/71).
Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Art. 45
und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung,
auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für
den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur
in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt
der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt
worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leis-
tung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser
Betrag als theoretischer Betrag (Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung
Nr. 1408/71).
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Be-
trag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen
Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvor-
schriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versiche-
rungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften
aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zu-
rückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46 Abs. 2 lit. b Verord-
nung Nr. 1408/71).
Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht
verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm
angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeitpunkt
des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer dieser
Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser Zeiten
kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wor-
den ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1 genannten
Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mitgliedstaats bei
der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 – mit Ausnahme von lit. b – berück-
sichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71).
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3.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erfor-
derlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzel-
heiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG).
3.3.1 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30ter Abs. 2
AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen,
von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in
das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die ent-
sprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die glei-
che Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine
Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber
sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertat-
bestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis
nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn
seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete
Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die ent-
sprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden
(BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen).
3.3.2 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll
dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Ver-
sicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als
dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder
den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 Erw. 3b und 3d).
3.3.3 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Be-
weis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart
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überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Be-
weis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben.
3.4 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie habe von Ja-
nuar 1968 bis April/Mai 1969 bei A._______ in Solothurn gearbeitet und
ihren Wohnsitz in B._______ im Kanton Solothurn gehabt.
3.5 Die SAK führte demgegenüber aus, trotz verschiedener Nachfor-
schungen sei es nicht möglich gewesen, für die behaupteten Beitragszei-
ten Belege zu finden. Eine Korrektur des individuellen Kontos sei deshalb
nicht möglich.
3.6 Wie erwähnt, ist für die Korrektur eines individuellen Kontos erforder-
lich, dass der behauptete Sachverhalt nachgewiesen ist, sofern die Un-
richtigkeit nicht offenkundig ist. In casu ist die Unrichtigkeit des individuel-
len Kontos nicht offenkundig, weshalb der Eintrag nur durch den Nach-
weis eines anderen Sachverhalts korrigiert werden kann. Trotz Nachfrage
der SAK bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (vgl. SAK-act. 4)
und beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (vgl. SAK-act. 15) konn-
ten keine Versicherungs- respektive Beitragszeiten ausfindig gemacht
werden. Auch die Beschwerdeführerin konnte den Beweis für ein Ein-
kommen mit den entsprechenden Sozialabzügen in diesem Zeitraum
nicht erbringen, da sie namentlich weder Lohnabrechnungen noch einen
Lohnausweis eingereicht hat. Hinweise auf das Vorliegen von anderen
aussagekräftigen Beweismittel liegen zudem keine vor, hat doch auch die
Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe keine Beweismittel. Zusammen-
fassend ist deshalb festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht
nachzuweisen vermochte, dass sie die Mindestbeitragspflicht gemäss
Art. 29 Abs. 1 AHVG, welche gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung
Nr. 1408/71 auch im europäischen Verhältnis massgebend ist, erfüllt hat.
Der SAK ist zudem nicht vorzuwerfen, sie hätten den Sachverhalt unge-
nügend abgeklärt, holte sie doch ihrerseits bei der Ausgleichskasse Aus-
künfte über allfällige abgerechnete Löhne ein, woraus sich jedoch nichts
zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten liess.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK der Beschwerde-
führerin zu Recht keine Beitragszeit angerechnet hat, da weder die Versi-
cherteneigenschaft noch die erforderlichen Beitragsleistungen für die be-
haupteten Versicherungszeiten festgestellt werden konnten. Mangels Er-
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füllung der Mindestbeitragszeit kann die Beschwerdeführerin somit keinen
Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung ableiten. Die Beschwerde ist demzufolge
im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbin-
dung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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