Abtei lung II I
C-1508/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
A.Y._______ und B.Y._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1508/2008
Sachverhalt:
A.
Am 3. Dezember 2007 beantragte die 1973 geborene X._______,
Staatsangehörige des Irak, bei der Schweizerischen Vertretung in
Bagdad ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ih-
rer im Kanton Zürich lebenden Schwester und deren Familie. Zum
Zweck ihres Besuches äusserte sie, ihre Gastgeberin benötige auf-
grund einer anstehenden Operation Unterstützung bei der Versorgung
ihrer drei Kinder. Weiterhin gab sie an, die Kosten ihres beabsichtigten
Aufenthalts würden von ihrer Schwester getragen werden. Nach form-
loser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei der Gastgeberin
Abklärungen zum beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von X._______ ab. Sie
begründete ihre ablehnende Verfügung vom 19. Februar 2008 damit,
dass ein Visum insbesondere dann zu verweigern sei, wenn die
gesuchstellende Person als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder auf-
grund ihrer persönlichen Situation keine Gewähr für ihre anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise biete. Wie die in zahlreichen Fällen
gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Be-
suchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauer-
haft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin
stamme immerhin aus einer Region, aus welcher es einen starken Zu-
wanderungsdruck gebe.
C.
Gegen diese Verfügung erhoben die Gastgeberin und ihr Ehemann,
A.Y._______ und B.Y._______, am 3. März 2007 Beschwerde mit dem
Begehren um Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Sie
machen geltend, dass sich A.Y._______ einer Handoperation un-
terziehen müsse und deshalb darauf angewiesen sei, dass die einge-
ladene Schwester sie in der nachfolgenden Zeit unterstütze. Sie habe
drei Kinder im Alter von fünf, vier und zwei Jahren und werde für die
Dauer eines Monats nicht im Haushalt arbeiten können. Man sei be-
reit, alle möglichen Garantien dafür zu geben, dass der eingeladene
Gast die Schweiz wieder rechtzeitig verlassen werde. Auch die Mutter
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der Gastgeberin, die von September bis Dezember 2006 hier zu Gast
gewesen sei, sei rechtzeitig wieder ausgereist. Der Beschwerde bei-
gefügt sind zwei ärztliche Schreiben, die sich auf die bevorstehende
Handoperation der Beschwerdeführerin beziehen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2008 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin sei zwar verheiratet und verfüge
über eine Anstellung, doch sei ungewiss, wie hoch ihr regelmässiges
Einkommen sei, und infolgedessen auch, in welchen wirtschaftlichen
Verhältnissen sie mit ihrer Familie lebe.
E.
Im zeitlichen Rahmen des gewährten Replikrechts übersandte die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 12. Juni 2008 ein Unterstützungs-
schreiben ihres behandelnden Arztes.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung einer Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 lit. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
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1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2).
3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). Demgegenüber
richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2
AuG).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Grup-
pen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in
die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
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4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 23
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 AuG), welches über das vorliegende Gesuch
vom 3. Dezember 2007 im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art.
4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht
räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung ei-
nes Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Pe-
ter Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.),
Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum of-
fen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
5.
Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevor-
aussetzungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der ge-
sicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellun-
gen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche
Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. Insbesondere ist zu
überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse
im Herkunftsland des Gesuchstellers und unter Berücksichtigung der
persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid
getroffen hat.
6.
6.1 Seit Beginn der US-Offensive im Februar 2007 hat sich die Sicher-
heitslage im Irak verbessert: Anschläge und Angriffe Aufständischer
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auf Zivilbevölkerung und Militär sind um mehr als 60 Prozent zurück-
gegangen. Ob der Erfolg der Sicherheitsoffensive nachhaltig zur Sta-
bilisierung der Lage beizutragen vermag, ist jedoch fraglich und vor
allem von der Entwicklung des politischen Prozesses abhängig. Die
Region Bagdad – woher die Gesuchstellerin stammt – gilt nach wie vor
als Region mit grosser Gewaltdichte; der dortige Alltag der Bevölke-
rung ist geprägt von gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten, Selbst-
mordattentaten, Entführungen und anderen kriminellen Handlungen.
Ein Schwerpunkt der Konflikte sind die Auseinandersetzungen zwi-
schen sunnitischen und schiitischen extremistischen Gruppierungen
und Milizen, deren Hauptziele darin bestehen, die Kontrolle über Bag-
dad zu gewinnen und eigene politische und religiöse Forderungen –
wie die Schaffung von Enklaven für die eigene Glaubensgruppe und
die Umverteilung wirtschaftlicher Ressourcen – durchzusetzen.
Ein Grossteil der Gewalttaten richtet sich gegen die im Irak statio-
nierten, US-geführten multinationalen Truppen. Allerdings gelten auch
Privatpersonen, welche für bestimmte Institutionen im Irak arbeiten
und deshalb von den Aufständischen als Unterstützer der multinatio-
nalen Truppen wahrgenommen werden, als potentielle Opfer. Zum
gefährdeten Kreis gehören ebenfalls Regierungsbeamte und andere
Personen, die mit der gegenwärtigen irakischen Verwaltung und deren
Institutionen in Verbindung stehen. Gezielte Übergriffe finden schliess-
lich auch auf Angehörige bestimmter Berufe (Akademiker, Medien-
schaffende, Künstler, medizinisches Personal, Sportler) statt, zum ei-
nen wegen ihres gesellschaftlichen Status, aber auch wegen ihrer tat-
sächlichen oder vermeintlichen politischen Überzeugung, ihrer kon-
fessionellen Zugehörigkeit oder ihrer als unislamisch bzw. westlich
empfundenen Verhaltensweisen. Im letztgenannten Fall gehören auch
Frauen, die sich nicht an den islamischen Verhaltenskodex halten, zum
Kreis potentieller Opfer.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass trotz allgemeiner Verbesse-
rung der Sicherheitslage seit Februar 2007 nach wie vor eine Situation
besteht, die stark von Gewalt geprägt ist und pro Tag zirka 25 iraki-
sche Opfer fordert (zur aktuellen Situation im Irak vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4404/2006 vom 2. Mai 2008 E. 6 mit
Quellenhinweisen).
6.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinrei-
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chend gesicherte Ausreise zu schliessen. Die soeben dargelegten Um-
stände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurtei-
lung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise be-
günstigen.
7.
7.1 Die Gesuchstellerin ist knapp 35 Jahre alt, verheiratet und offen-
sichtlich kinderlos. Aus dem Akteninhalt geht weiterhin hervor, dass sie
bei einer Regierungsbehörde (state company of geological survey and
mining, ministry of industry and minerals) angestellt ist, allerdings feh-
len Angaben zu ihren näheren familiären, beruflichen und finanziellen
Verhältnissen. Auf diese klärungsbedürftigen Punkte hat auch die Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen; von Seiten der Be-
schwerdeführer erfolgte hierzu jedoch keine Stellungnahme. Zu recht
stellt sich daher die Frage, ob die im Heimatland bestehenden Bindun-
gen der Gesuchstellerin ausreichend sind, um sie zur Rückkehr moti-
vieren zu können. Insbesondere vor dem Hintergrund der geschilder-
ten Sicherheitslage im Irak und dem Umstand, dass sich auch Zivilis-
ten den alltäglichen latenten Bedrohungen kaum entziehen können, ist
nicht auszuschliessen, dass die Gesuchstellerin nach ihrer Einreise in
der Schweiz verbleiben möchte.
7.2 Das mit dem Visumsgesuch verfolgte Ziel, die Beschwerdeführerin
nach erfolgter Operation von den anfallenden Arbeiten im Haushalt zu
entlasten, ist zwar nachvollziehbar. Allerdings führt der glaubhaft dar-
gelegte Besuchszweck, den die Beschwerdeführer mit ärztlichen Be-
scheinigungen bzw. Unterstützungsschreiben zu verdeutlichen versu-
chen, nicht zu einer anderen Einschätzung des dargelegten Emigrati-
onsrisikos. Darüberhinaus bestehen auch Zweifel, ob der Zweck des
Aufenthalts von einem Besuchervisum überhaupt gedeckt sein kann
(vgl. Art. 11 aVEA). Arbeitsleistungen in Haushalt und/oder Familie –
selbst wenn sie nur stunden- oder tageweise bzw. vorübergehend aus-
geübt werden – gelten unbesehen einer allfälligen Entlöhnung zumin-
dest dort als (bewilligungspflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbs-
charakter nicht durch eine besondere verwandtschaftliche und emotio-
nale Nähe in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
[aBVO], AS 1986 1791; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-737/2006 vom 7. Mai 2008 E. 6 und C-3793/2007 vom 29. August
2007 E. 5.3).
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Die von der Gesuchstellerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt und bei
der Betreuung ihrer drei Neffen/Nichten würde vermutungsweise als
bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gelten und wäre demnach mit
einem Aufenthalt zu Besuchszwecken nicht vereinbar. Ob der Erteilung
des beantragten Visums somit Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14
Abs. 2 Bst. c aVEA entgegenstünden, kann aber letztlich offen bleiben.
8.
Wie oben (E. 2) dargelegt, muss sich das Bundesverwaltungsgericht
nicht darauf beschränken, den von der Vorinstanz angeführten Aspekt
der fristgerechten Wiederausreise zu überprüfen. Abgesehen davon
gibt es auch Anhaltspunkte dafür, dass der Lebensunterhalt der Ge-
suchstellerin während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sichergestellt
sein könnte (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. d aVEA). Den vorinstanzlichen Ak-
ten ist nämlich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer im Zeit-
punkt des Einreisegesuchs – d.h. im Dezember 2007 – und auch in
den Vormonaten Sozialhilfe in Höhe von jeweils rund 2'900 Franken
bezogen haben. Dies macht deutlich, dass die eingeschränkten finan-
ziellen Möglichkeiten es der Gastgeberfamilie gar nicht erlauben, für
die Aufenthaltskosten der Gesuchstellerin – die eigenen Angaben zu-
folge nicht über entsprechende Mittel verfügt – aufzukommen. Hierzu
zählt nämlich nicht nur der Aufwand für Verpflegung und Unterkunft;
vielmehr sind auch nur eventuell anfallende Krankheits-, Unfall- und
Rückschaffungskosten (für welche die Kantone in der Regel finanzielle
Garantien der Gastgeber verlangen) miteinzubeziehen. Vor diesem
Hintergrund ist festzustellen, dass nicht nur die oben (E. 6 und 7) dar-
gelegten Umstände gegen die Einreise der Gesuchstellerin sprechen,
sondern dass auch die für die Visumserteilung erforderliche Vorausset-
zung der gesicherten Finanzierung des Aufenthalts nicht gegeben ist.
9.
Zu Recht ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die fristgerechte Wie-
derausreise der Beschwerdeführerin sei nicht gewährleistet. Unter den
gegebenen Umständen steht aber auch fest, dass der Lebensunterhalt
der Gesuchstellerin während ihres hiesigen Aufenthalts nicht sicherge-
stellt wäre und dass der von ihr angegebene Besuchszweck, soweit er
eine normalerweise auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit beinhaltet,
nicht zulässig wäre. Das Fehlen der genannten Einreisevoraussetzun-
gen – wobei bereits eine für sich allein genommen ausreicht –
schliesst daher die Erteilung einer Einreisebewilligung aus (vgl. Art. 14
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Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c und d sowie Art. 14 Abs. 2 Bst. c
aVEA).
10.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und 3 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 332 902)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH 2'175'551)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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