T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1508/2012
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A_______,
vertreten durch Dr. iur. Markus Krapf, Rechtsanwalt,
B_______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Revision
(Verfügung vom 22. Februar 2012)
C-1508/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Portugal und war von
1990 bis 2004 mit Unterbrüchen als Reiniger und Maler in der Schweiz
erwerbstätig. Am 11. August 1998 erlitt er in Portugal einen Motorradunfall
für dessen Folgen die SUVA bis am 2. November 1998 Leistungen er-
bracht hat. Am 25. Januar 1999 reichte er ein Gesuch für eine IV-Rente
ein. Abklärungen der IV-Stelle Zürich ergaben, dass ein lumbovertebrales
bis lumbospondylogenes Syndrom und mediolaterale Diskusherne ohne
Nervenwurzelkompression bestehe. Mit Verfügung vom 8. Oktober 1999
stellte sie fest, dass die Arbeitsfähigkeit ab 12. August 1999 (nach Ablauf
der einjährigen Wartezeit) für eine leichte bis mittelschwer, wechselbelas-
tende Tätigkeit 100% betrage. Aufgrund des Invaliditätsgrades von 23%
bestehe kein Anspruch auf eine IV-Rente. Sie wies das Gesuch ab. Die
Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 11. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer erneut ein IV-Gesuch ein.
In der Folge ermittelte die IV-Stelle Zürich den Sachverhalt. Sie stellte
fest, dass chronische rezidivierende Zervikobrachialgien im Bereich des
Dematoms C 6/7 und C 8 links bestehen. Mit Verfügung vom
29. September 2006 sprach die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer
ab 1. September 2005 eine Viertelsrente und ab 1. Dezember 2005 eine
Dreiviertelsrente zu. Zur Begründung führte sie aus, dass die Arbeitsun-
fähigkeit bei der bisherigen Tätigkeit als Maler, welcher alle Tätigkeiten
ausführen muss, 100% betrage. Bei lediglich administrativen Tätigkeiten
und in jeder anderen leichten angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeits-
fähigkeit von 50%. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65%.
Weiter führte sie aus, dass der Beschwerdeführer erst per 30. September
2005 im Durchschnitt der letzten 12 Monate rentenbegründend arbeitsun-
fähig gewesen sei. Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des
Wartejahres habe 40% betragen (23% erwerbsunfähig vom 30. Septem-
ber 2004 bis 17. Februar 2005 und 50% vom 18. Februar 2005 bis
30. September 2005). Die Rente könne frühestens drei Monate nach Be-
ginn der Leistung erhöht werden, d.h. ab 1. Dezember 2005. Nach durch-
geführter Rentenrevision stellte die IV-Stelle Zürich mit Verfügung vom
19. Mai 2008 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers soweit verschlechtert habe, als dass ihm bereits ab 1. Januar
2006 keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar sei. Es bestehe rückwirkend
ab dem 1. Dezember 2006 ein Anspruch auf eine volle Rente.
C-1508/2012
Seite 3
C.
Im Jahr 2009 siedelte der Beschwerdeführer nach Portugal über und die
Zuständigkeit zur Durchführung der kommenden Rentenrevision ging auf
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) über (IV-act. 4). Im Rahmen
der Revision liess die IVSTA den Beschwerdeführer durch das medizini-
sche Zentrum (…) (MZR) im August 2010 interdisziplinär begutachten.
Das interdisziplinäre Gutachten vom 23. August 2010 (act. 23) liess die
IVSTA dem internen ärztlichen Dienst (RAD) zukommen, welcher am
11. Oktober 2010 (act. 28) dazu Stellung nahm. Gestützt darauf wurde
das MZR um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am
28. Januar 2011 erfolgte (act. 32). Am 9. Februar 2011 nahm der RAD
nochmals Stellung (act. 34). Gestützt darauf teilte die IVSTA dem Be-
schwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. August 2011 mit, dass seine bis-
her bezahlte halbe Rente (recte: ganze Rente) durch eine Viertelsrente
ersetzt werde, da sich sein Gesundheitszustand seit dem 29. Juni 2010
gebessert habe (act. 41). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
14. September 2011 Einwand und ersuchte um unentgeltliche Ver-
beiständung (act. 45), welche die IVSTA mit Verfügung vom 16. Dezem-
ber 2011 abwies (act. 60). Am 7. Oktober 2011 reichte der Beschwerde-
führer weitere ärztliche Gutachten (act. 49 f.) und am 6. Oktober 2011 ei-
ne Ergänzung zu seinem Einwand zu den Akten (act. 51).
D.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 stellte die IVSTA fest, dass der Be-
schwerdeführer ab dem 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente habe
(act. 64). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. März 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und auch nach dem 30. April 2012 eine
ganze Rente, zuzüglich drei Kinderrenten, auszurichten. Eventualiter sei
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese wei-
tere Abklärungen in medizinischer Hinsicht vornehme und hernach über
den Rentenanspruch neu entscheide. In prozessrechtlicher Hinsicht be-
antragte er die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2012 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, das Formular "Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege" einzureichen und ersuchte die Vorinstanz um
Vernehmlassung. Das Formular ging am 9. Mai 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Das Gesuch um Fristerstreckung der Vorinstanz
wurde am 21. Mai 2012 gewährt. Die Vernehmlassung der Vorinstanz
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ging am 9. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde dem
Beschwerdeführer am 18. Juli 2012 zur Replik zugestellt.
F.
Am 10. August 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. Mit
Zwischenverfügung vom 28. August 2012 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Ernennung des
Rechtsbeistandes gut und stellte die Replik der Vorinstanz zur Vernehm-
lassung zu. Mit Schreiben vom 4. September 2012 verzichtete die Vorin-
stanz auf Vernehmlassung. Am 7. September 2012 schloss das Bundes-
verwaltungsgericht den Schriftenwechsel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]) zuständig. Als Verfügungsadressat
ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59
ATSG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist inso-
weit einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Im internationalen Verhältnis gehen Staatsverträge im Rahmen ihres
Anwendungswillens vor. Der Beschwerdeführer besitzt die spanische
Staatsbürgerschaft und wohnt in Spanien, womit das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, [FZA, SR
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Seite 5
0.142.112.681]) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff.
I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestim-
mungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft ge-
tretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das FZA hat keinen An-
wendungswillen für die Bemessung der Invalidität und die Rentenberech-
nung; sie richten sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht (BGE
130 V 253 E. 2.4).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind nach einem allgemeinen Grundsatz des In-
tertemporalrechts diejenigen materiellen Rechtssätze anzuwenden, die
bei der Erfüllung des zu Rechtsfolge führenden Tatbestandes Geltung
haben (vgl. BGE 137 V 394 E. 3 S. 397 m.w.H.). Anwendung finden die
Rechtsnormen, die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (hier:
22. Februar 2012) in Kraft standen; ausser Kraft gesetzte Rechtsnormen
sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung der streitigen Ver-
fügung und eines allfälligen Leistungsanspruches pro rata temporis (vgl.
BGE 130 V 329) von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in
der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 5. IV-Revision). Noch
keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getre-
tene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.3 In tatsächlicher Hinsicht stellt die Beschwerdeinstanz auf den Sach-
verhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Ver-
fügung (22. Februar 2012) verwirklicht hat (BGE 131 V 242 E. 1.1 S. 243
m.w.H.).
4.
4.1 Anspruch auf eine Rente der Schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an
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die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, d.h. während mindestens drei Jahren gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung.
4.2 Der Rentenanspruch wird nach dem Invaliditätsgrad abgestuft. Bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % besteht Anspruch auf eine
ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindes-
tens 40 % auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar
2008 gültigen Fassung). Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 gel-
tenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern
sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3
und 3.1), was auf den Beschwerdeführer zutrifft.
4.3 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Demnach ist Invalidität der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt beziehungsweise der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbe-
reich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält somit zwei Elemente: ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit) und ein wirtschaftliches Element im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tä-
tigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die angerufenen Be-
hörden auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte
arbeitsunfähig ist (BGE 129 V 256 E. 4 S. 261). Im Weiteren sind die ärzt-
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lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im an-
gestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2; BGE 114 V 314 E. 3c m.H.).
Die Bestimmung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten
richtet sich nach Art. 16 ATSG (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. April 2004
bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Danach ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein-
tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä-
tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali-
deneinkommen) zum Einkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), in Beziehung zu setzen
(Art. 16 ATSG).
5.
Gemäss Art. 17 ATSG wird die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer
Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Am-
tes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her-
abgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesent-
liche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine In-
validenrente ist nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die er-
werblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 m.w.H). Da-
gegen stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen ei-
nes im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf
die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; Urteil BGer 9C_552/2007
vom 17. Januar 2008 E. 3.1.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass ab dem 1. Mai 2012 nur noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente
bestehe, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ver-
bessert habe. Nach der Operation im Jahre 2007 habe sich die Lage,
wenn auch nur teilweise, verbessert. Es bestünden gegenwärtig keine ob-
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jektivierbaren radikulären Symptome im HWS-Bereich mehr. Die sich be-
reits im Jahre 2008 abzeichnende Verbesserung habe sich bestätigt. Die
gemachten Feststellungen liessen darauf schliessen, dass noch eine Ge-
sundheitsbeeinträchtigung bestehe, die zu den folgenden Funktionsein-
schränkungen führten: keine Arbeiten über die Armhorizontale hinaus,
keine Arbeiten in Zwangshaltungen, keine repetitiven, stereotypen Bewe-
gungsabläufe, kein körperfernes Tragen und Heben von Lasten, keine
Arbeiten in Oberkörpervorneige. Dem Leiden angepasste leichte bis teil-
weise mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten wie z.B. Hauswart,
Wächter, Magaziner, kleine Lieferungen mit Lieferwagen, Verkäufer seien
zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Maler/Reiniger-Hilfsarbeiter betrage weiterhin 100%, jene in der Aus-
übung einer den Funktionseinschränkungen angepassten Tätigkeit 0%
mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 44%.
6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass eine wesentliche Verbesse-
rung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das MZR beurteile
lediglich den Gesundheitszustand anders, als er im Jahre 2008 einge-
schätzt worden sei. Die andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts stelle nach ständiger Praxis keinen Revisions-
grund dar. Dr. C_______ stütze seine Einschätzung im Gutachten vom
12. Februar 2008 nicht darauf, dass radikuläre Ausfälle vorliegen würden.
Er diagnostiziere solche auch nicht. Es stelle keinen Revisionsgrund dar,
dass angeblich keine radikulären Ausfälle mehr vorliegen sollen, weil sol-
che nicht die Begründung für die Zusprechung einer ganzen Rente gewe-
sen seien.
6.3 Ausser Streit steht der anspruchsbestätigende Bestandteil der Verfü-
gung sowie die Rentenberechnung bis zum 31. März 2012; einzig die
Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades vor-
liegt, ist streitig. Dabei richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen
die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung.
7.
7.1 Mit Revisionsverfügung vom 19. Mai 2008 stellte die IV-Stelle Zürich
fest, dass der Beschwerdeführer rückwirkend per 1. Dezember 2006 An-
spruch auf eine volle Rente hat. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten
von Dr. med. C_______ vom 12. Februar 2008 und die Stellungnahme
des RAD vom 22. Februar 2008. Dem Gutachten von Dr. med. C_______
ist als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine cer-
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vicale Diskushernie (rezidiv) zu entnehmen. Der RAD gab in seiner Stel-
lungnahme an, dass auf das Gutachten abgestützt werden könne.
7.2 Anlässlich des aktuellen Revisionsverfahrens holte die Vorinstanz ein
interdisziplinäres Gesamtgutachten beim MZR ein. Das MZR kam in sei-
nem Gutachten vom 23. August 2010 zum Schluss, dass nur die rheuma-
tologischen Beschwerden einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Dem rheumatologischen Teilgutachten von Frau Dr. med. D_______ vom
29. Juni 2010 ist zu entnehmen, dass sich bei der aktuellen neurologi-
schen Untersuchung keinerlei Hinweise auf eine (floride) neuroradikuläre
Symptomatik ergeben hätten. Sämtliche Nervenkompressions- bzw. Ner-
vendehnungszeichen seien negativ, insbesondere könnten keine (Derma-
tom bezogene) Störungen der Oberflächensensibilität, Störungen der Re-
flexe oder der Kraft der peripheren Kernmuskeln objektiviert werden. Die
aktuellen konventionellen Röntgendarstellungen würden zwar multiseg-
mentale degenerative Veränderungen ergeben, diese seien gesamthaft
jedoch nicht wesentlich, über das altersentsprechende Mass nicht hi-
nausgehend, und keinesfalls dazu geeignet, die vom Beschwerdeführer
geklagten Beschwerden und insbesondere auch deren Ausmass in aus-
reichendem Masse zu erklären. Zusammenfassend und unter Berück-
sichtigung aller Gegebenheiten und Befunde liesse sich ausschliesslich
die eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenorgans formulieren, welcher
aus rheumatolgischer Sicht Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. In der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit als angelernter Maler, Gipser und Tapezierer
lasse sich aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit
mehr attestieren.
Weiter ist dem Gutachten eine kritische Würdigung der vorhandenen
Arztberichte zu entnehmen. Die von Dr. med. E_______ in seinem Gut-
achten von August 2005 aufgeführten Diagnosen seien teilweise rein
bildgebend beschreibend. Allfällige hieraus resultierende Funktionsein-
schränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gingen jedoch nicht
hervor. Dies treffe insbesondere auf die Diskushernie LWK5/SWK1 zu,
welche bereits im Jahr 1997 diagnostiziert worden sei und zum damali-
gen Zeitpunkt ohne Neurokompression gewesen sei. Auch im Rahmen
der gutachterlichen Untersuchung liessen sich keinerlei Hinweise auf eine
radikuläre Symptomatik (Punkt 5 "Neurologie unter Extremität") finden.
Gleiches gelte für die Beschreibung des neurologischen Befundes im Be-
reich der oberen Extremität. Dr. med. C_______ stütze sich in seinem
Gutachten vom 12. Februar 2008 bezüglich der Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit auf die subjektiven Angaben des Versicherten (Arbeitsfähigkeit
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für eine angepasste Tätigkeit: "je nach Beschwerden 0-50%"), seine ob-
jektiv erhobenen Befunden seien dabei nicht berücksichtigt worden.
Ebenso sei keine medizinisch fundierte Begründung seiner Einschätzung
mit Erarbeitung eines positiven und negativen Arbeitsprofils in Gegen-
überstellung mit den körperlichen Restressourcen erfolgt.
7.3 Am 6. Oktober 2010 nahm der RAD dazu Stellung (IV-act. 28). Der
Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Schlussfolgerungen der Ex-
perten Anlass zu Diskussionen geben würden. Diese hätten eine Arbeits-
fähigkeit, welche sich seit ca. 1998 nicht verändert haben soll, attestiert.
Es müsse relativiert werden, dass der Beschwerdeführer mehrmals ope-
riert worden sei. Es könne indes kein offensichtlicher Fehler bei der Ren-
tenfestsetzung festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der Akten und
der aktuellen Begutachten, seien keine klaren Hinweise erkennbar, die
auf eine Verbesserung schliessen lassen würden. Unter diesen Umstän-
den sei an der Rentenfestsetzung festzuhalten.
7.4 Am 29. November 2010 ersuchte die IVSTA das MZR betreffend der
Frage zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im letzten Beruf "Maler" sowie in
allfällig zumutbaren Verweisungstätigkeit ab dem 30. Juli 2008, nochmals
um Stellungnahme (IV-act. 31). Dem ergänzenden rheumatologischen
Bericht vom 28. Januar 2011 (IV-act. 32) ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer im Mai 2005 nach seiner erneuten Anmeldung bei der IV-
Stelle Zürich durch Dr. med. F_______ orthopädisch begutachtet worden
sei. Dieser habe eine fortgeschrittene degenerative Veränderung der
HWS und LWS festgestellt. Wegen der Zunahme der Nackenbeschwer-
den sei der Beschwerdeführer im Januar 2007 von Dr. med. G_______
operiert worden. Daraufhin sei es zu einer teilweisen Verbesserung der
Beschwerden gekommen, sodass Dr. med. G_______ davon ausgegan-
gen sei, dass der Beschwerdeführer für eine behinderungsangepasste
Tätigkeit wieder 100% arbeitsfähig sein werde. Im Verlauf sei es aller-
dings zu einer Progredienz der neurologischen Beschwerden bei Nach-
weis eines grossen Diskushernienrezidivus gekommen. Daraufhin sei er
im Dezember 2007 nochmals von Dr. med. C_______ begutachtet wor-
den.
Es hätten sich aufgrund der von ihnen erhobenen gutachterlichen Fest-
stellungen im HWS-Bereich keine Hinweise für eine radikuläre Sympto-
matik ergeben. Es hätten vor allem myofasziale Befunde bei Fehlhaltung
sowie multisegmentale degenerative Veränderungen bestanden, welche
aber keinesfalls dazu geeignet gewesen seien, die vom Versicherten be-
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Seite 11
klagten Beschwerden zu erklären. Aufgrund der eingeschränkten Belast-
barkeit des Achsenorgans würden sie, wie die Vorgutachter, die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als nicht mehr zumutbar beurteilen. In einer optimal
dem Leiden angepassten, leichten bis intermittierenden Tätigkeit ohne
Arbeiten über Armhorizontale und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen,
bzw. ohne das Tragen und Heben von Lasten körperfern, sowie ohne Ar-
beiten in Oberkörpervorneige, würden sie von einer 100% Arbeitsfähigkeit
ausgehen. Retroperspektiv betrachtet und unter Berücksichtigung der von
Dr. med. C_______ erhobenen Befunde, seien sie der Meinung, dass die
100% Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bereits
zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Dezember 2007 vorgelegen habe
und dass diese seither unverändert geblieben sei. Zu einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes sei es somit seit dem 30. Juli
2008 nicht gekommen.
7.5 Der RAD stellte in seiner darauffolgenden Stellungnahme vom 9. Feb-
ruar 2011 (IV-act. 34) fest, dass seit 2007 eine Verbesserung stattgefun-
den habe. Aktuell sei keine objektive, radikuläre Symptomatik erkennbar.
Die Verbesserung sei bereits bei der Beurteilung durch Dr. med.
C_______ sichtbar gewesen, aber dieser habe eine Arbeitsunfähigkeit
festgestellt, welche sich nur auf die subjektiven Angaben des Beschwer-
deführers stütze. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seit der letz-
ten Revision eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefun-
den habe und eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege.
8.
8.1 Die Vorinstanz folgt in der angefochtenen Verfügung der letzten Stel-
lungnahme des RAD. Der RAD widerspricht darin jedoch einerseits sei-
nen vorangehenden Stellungnahmen und andererseits dem Gutachten
des MZR. Die Vorinstanz zeigt nicht auf, weshalb sie sich nicht auf das
Gutachten des MZR abstützt und würdigt die widersprüchlichen Stellung-
nahmen mit keinem Wort.
Das MZR kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass es seit dem
30. Juli 2008 zu keiner wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszu-
standes gekommen ist. Das MZR Gutachten ist in den medizinischen Zu-
sammenhängen einleuchtend und kommt zu schlüssigen Ergebnissen.
Es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist in Kenntnis der vorhandenen Vorakten (Anamnese)
erstellt worden. Die Gutachten entspricht den bundesrechtlichen Vorga-
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ben (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 m.H.). Dem Gutachten kommt somit
grundsätzlich voller Beweiswert zu.
Die in der angefochtenen Verfügung dargelegte Begründung, wonach ge-
genwärtig keine objektivierbaren radikulären Symptome im HWS Bereich
mehr bestünden und sich die bereits im Jahre 2008 abgezeichnete Ver-
besserung bestätigt habe, überzeugt nicht. Anhand der Begutachtung
durch das MZR geht hervor, dass die 100% Arbeitsfähigkeit in einer be-
hinderungsangepassten Tätigkeit bereits zum Zeitpunkt der vorgängigen
rentenbegründenden Verfügung im Mai 2008 vorgelegen hat und seither
unverändert geblieben ist. Seit der Begutachtung durch Dr. med.
C_______ ist der Beschwerdeführer nicht mehr operiert worden. Es ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern sich sein Gesundheitszustand seither
verbessert haben soll, wenn die Beschwerden tatsächlich radikulär be-
gründet waren bzw. sind. Die Gutachter des MZR zeigen überzeugend
auf, dass anhand der durch die Vorgutachter gemachten objektiven Be-
funde sowie ihren eigenen Untersuchungen, keinerlei Hinweise auf eine
radikuläre Symptomatik bestanden haben bzw. bestehen. Es ist in Über-
einstimmung mit den Gutachtern des MZR davon auszugehen, dass Dr.
med. C_______lediglich eine unterschiedliche Beurteilung der Beschwer-
den vorgenommen hat. Eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus-
wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits-
zustandes auf die Arbeitsfähigkeit stellt keinen Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Vorbehalten bleibt das Zurückkommen auf
den ursprünglich leistungszusprechenden Entscheid unter dem Titel Wie-
dererwägung oder prozessuale Revision, was vorliegend nicht zu prüfen
ist (vgl. BGE 136 V 369 E. 3.1.1).
8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die medizini-
schen Gutachten als Entscheidungsgrundlagen nicht zutreffend gewür-
digt. Damit hat sie Bundesrecht verletzt. Gestützt darauf steht in tatsäch-
licher Hinsicht fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerde-
führer nicht erheblich verbessert hat. Ein Revisionsgrund liegt demnach
nicht vor. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer wei-
terhin eine ganze Rente auszurichten.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
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Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
9.2 Dem durch die amtlich beigeordnete Anwältin vertretenen Beschwer-
deführer (vgl. lit. F hiervor) steht eine von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 12 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.
2]), die mangels einer Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das dem Beschwerdeführer zu entschädigen-
de Honorar bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand seiner
anwaltlichen Vertreterin (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- für
angemessen (inklusive Auslagen; Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet,
vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1
MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben und die Vorinstanz
angewiesen, dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Rente auszu-
richten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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