Abtei lung II I
C-1509/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. Oktober 2007
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Wilhelm-Ulrich Schodde
P._______,
Italien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Ed-
mond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Freiwillige Versicherung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
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Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1509/2007
Sachverhalt:
A.
Die im Jahr 1947 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin
P._______ ist seit 1978 im Ausland niedergelassen. Sie wurde am
17. April 1997 rückwirkend auf den 1. Juni 1978 in die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwil-
lige Versicherung) aufgenommen (act. 1-4). Von 1996 bis 2005 wur-
den ihre Beiträge aufgrund der vorgelegten Erklärungen über Einkom-
men und Vermögen festgesetzt (act. 9-21). Mit Schreiben vom 30. Ja-
nuar 2006 teilte die Versicherte dem Schweizerischen Generalkonsu-
lat mit, dass sie am 30. April 2005 ihre berufliche Tätigkeit aufgege-
ben habe; ihrem Brief legte sie die Kopie ihrer italienischen Steuerer-
klärung für die Veranlagung 2004 bei. Am 22. Juni 2006 gab sie in ih-
rer Erklärung über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung
der Beiträge für die Beitragsperiode 2006/2007 an, dass sie am 1. Ja-
nuar 2006 über ein Vermögen von EUR 24'000.-- verfüge und im Jah-
re 2004 Einkommen von EUR 17'035.-- und im Jahre 2005 solche von
EUR 9'850.-- erzielt habe. Gleichzeitig gab sie eine neue Adresse an:
C._______ (act. 22). Im Auftrag der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK) forderte das Schweizerische Generalkonsulat in
Mailand die Versicherte mit Brief vom 4. Juli 2006, welcher an ihre
ehemalige Adresse (A._______) gerichtet war, auf, innert einer Frist
von 30 Tagen Nachweise über ihre Vermögenslage und diejenige ih-
res Ehemannes einzureichen (Kontoauszüge, Aufstellungen über
Wertpapiere und Anlagen, Renten, Angaben über die Aufgabe ihrer
beruflichen Tätigkeit, etc.). Die Versicherte reichte mit Schreiben vom
9. August 2006 verschiedene Dokumente über ihre Einkommens- und
Vermögenslage ein, darunter auch Steuerbescheide der italienischen
Behörden; hierbei gab sie erneut ihre aktuelle Adresse an. Mit Bei-
tragsverfügung vom 4. Dezember 2006, welche ebenfalls an die ehe-
malige Adresse der Versicherten geschickt wurde, setzte das Schwei-
zerische Generalkonsulat in Mailand im Auftrag der SAK die Beiträge
der Versicherten für die Jahre 2006 und 2007 mittels amtlicher Veran-
lagung auf Fr. 2'937.35 (Ehefrau) und Fr. 1'584.75 (Ehemann nur für
das Jahr 2006) pro Jahr fest. Hierbei ging die SAK von einem bei-
tragspflichtigen Einkommen von Fr. 29'100.-- (Ehefrau) und
Fr. 47'100.-- (Ehemann) aus (30% Erhöhung gegenüber der letzten
Beitragsverfügung; act. 22).
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B.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 erhob die Versicherte Einsprache
gegen die Beitragsverfügung vom 4. Dezember 2006 und beantragte
sinngemäss, die Beiträge nicht zu erhöhen, da sich ihre Rente im
Jahre 2006 gegenüber derjenigen von 2005 nicht erhöht habe. Mit
Einspracheverfügung vom 8. Februar 2007 trat das Schweizerische
Generalkonsulat in Mailand im Auftrag der SAK auf die Einsprache
wegen Überschreiten der 30-tägigen Einsprachefrist nicht ein.
C.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2007 erhob P._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2007
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung
mit der Begründung, dass sie der Vorinstanz mitgeteilt habe, im Mai
2006 an ihren neuen Wohnort (C._______) umgezogen zu sein, was
auch das Schreiben des Generalkonsulates vom 4. Juli 2006 beweise.
Das Generalkonsulat habe trotzdem die Korrespondenz an die ehe-
malige Adresse gesandt, so dass diese erst mit einer Verspätung von
2 Monaten an sie gelangt sei. Weiter gab die Beschwerdeführerin an,
am 30. April 2005 in den Ruhestand getreten zu sein. Sie habe die
von der Vorinstanz eingeforderten Unterlagen vorgelegt. Sie lebe von
der italienischen Pension des Ehemannes in der Höhe von
EUR 1'900.-- monatlich und ihrer eigenen von EUR 280.-- monatlich
(seit dem 1. September 2006). Aus diesem Grund müsse es zu einer
Verringerung der Beiträge kommen. Abschliessend gab sie an, dass
die amtliche Taxation auf der Basis der Einkommen 2004 zu hoch sei;
sie und ihr Ehemann seien mit ihrer Einkommenserklärung in Verzug
gekommen, würden aber möglichst bald die Zahlen für das Jahr 2005
vorlegen können.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2007 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie räumte allerdings ein, dass die Adress-
änderung der Beschwerdeführerin anlässlich der Rücksendung der
Einkommens- und Vermögensdaten am 22. Juni 2006 (vgl. act. 22)
bekannt gegeben worden sei und folglich ab diesem Datum keine
Briefe mehr an die alte Anschrift hätten gesandt werden sollen.
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E.
In ihrer Replik vom 18. Mai 2007 hielt die Beschwerdeführerin ihre
Anträge aufrecht. Sie brachte vor, dass sie am 9. August 2006 auf die
Aufforderung der Vorinstanz vom 4. Juli 2006 unter Beilage der ge-
wünschten Unterlagen geantwortet habe und bei dieser Gelegenheit
auf die Adressänderung aufmerksam gemacht habe. Nach diesem
Datum habe sie an ihrer gültigen Adresse nichts mehr erhalten. Erst
anlässlich ihres Besuches in A._______ im Februar 2007 habe sie die
amtliche Beitragsverfügung vom 4. Dezember 2006 im Briefkasten ih-
rer alten Wohnung gefunden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an,
dass sie, so wie das Generalkonsulat auch, Briefe nicht per Einschrei-
ben versandt habe, so dass sie keinen Nachweis für den Versand ih-
res Briefes vom 9. August 2006 habe.
F.
Mit Duplik vom 6. Juni 2007 hielt die SAK an ihrem Abweisungsantrag
fest mit der Begründung, dass keine grundlegend neuen Argumente
vorgebracht worden seien.
G.
Abschliessend hielt die Beschwerdeführerin ihre Anträge aufrecht und
gab in ihrer Triplik vom 4. August 2007 an, dass sie und ihr Ehemann
aufgrund einer nicht beachteten Adressänderung (Fehler des Konsu-
lats) falsch eingeschätzt worden seien.
H.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführerin und
ihrem Ehemann die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt
gegeben; Ausstandsbegehren wurden nicht gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De-
zember 1946 (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG vor.
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1.1 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Es ist vorliegend zu klären, ob die Einsprache gegen die Verfügung
der SAK vom 4. Dezember 2006 fristgerecht erfolgt ist.
2.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen bei der ver-
fügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Berechnet sich eine Frist
nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Par-
teien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38
Abs. 1 ATSG).
2.2 Ein Fristversäumnis, an das sich für den Versicherten nachteilige
Rechtswirkungen knüpfen, setzt zunächst Gewissheit darüber voraus,
wann die Frist zu laufen begonnen hat. Diese Gewissheit ist von der
Verwaltung zu schaffen. Ihr obliegt der Zustellungsbeweis (vgl. IMBODEN/
RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. Aufla-
ge, Basel 1986, Nr. 91 B I. S. 560 mit Hinweisen; SVR 1998, IV Nr. 23
Erw. 4b).
2.3 Vorliegend lässt sich der Zustellungszeitpunkt der Verfügung vom
4. Dezember 2006 nicht mehr exakt bestimmen. Ein entsprechendes
Nachforschungsbegehren kann nicht durchgeführt werden, da die Ver-
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fügung nicht eingeschrieben versandt wurde. Gemäss den Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin konnte sie die Beitragsverfügung erst im
Februar 2007 in Empfang nehmen, als sie erstmals seit Monaten wie-
der in ihre alte Wohnung in A._______ zurückging. Dass sie ihre neue
Adresse der SAK bereits mit Rücksendung ihrer Einkommens- und
Vermögensdaten am 22. Juni 2006 (vgl. act. 22) bekannt gegeben hat,
wird von der Vorinstanz bestätigt. Ebenso räumt die Vorinstanz ein, die
Beitragsverfügungen vom 4. Dezember 2006 an die nicht mehr gültige
Adresse der Beschwerdeführerin versandt zu haben. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtet daher die Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführerin als plausibel (BGE 103 V 65 Erw. 2a). Es ist folglich
davon auszugehen, dass die am 7. Februar 2007 erhobene Einspra-
che innerhalb der dreissigtägigen Frist ab Eröffnung der Verfügung ge-
mäss Art. 52 Abs. 1 ATSG erfolgte.
2.4 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die Vor-
instanz zur materiellen Beurteilung der Einsprache vom 5. Februar
2007 zurückzuweisen.
3.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Das Bundesverwaltungsgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Sache wird an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der
Einsprache vom 5. Februar 2007 zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein)
- der Vorinstanz
- dem Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Wilhelm-Ulrich Schodde
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schwei-
zerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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