Abtei lung II I
C-1509/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1509/2008
Sachverhalt:
A.
Die 1981 geborene vietnamesische Staatsangehörige T._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 19. Dezember 2007 bei
der Schweizerischen Botschaft in Hanoi ein Visum für einen dreimona-
tigen Besuchsaufenthalt bei A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) in M._______ (ZH). Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung
und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Zürich beim Beschwer-
deführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz wei-
tergeleitet hatte, wies diese das Einreisegesuch mit Verfügung vom
26. Februar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen
Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin, aber auch in Berücksichti-
gung derer persönlicher Verhältnisse nicht als gesichert betrachtet
werden. Die Gesuchstellerin sei jung, ledig, kinderlos und ohne feste
Anstellung.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. März 2008 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht ge-
sichert. Mit der Einladung würden keine unlauteren Absichten verfolgt;
sie diene wirklich nur einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin
habe ihre Arbeitsstelle aufgegeben, um ihrer an Krebs erkrankten Mut-
ter beistehen zu können. Inzwischen gehe es der Mutter wieder bes-
ser; sie hätten sich aber entschieden, dass sich die Gesuchstellerin
erst nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz eine neue Arbeit suche.
Dessen ungeachtet habe sie gar nicht die Absicht, volle drei Monate in
der Schweiz zu verbringen. Mit der beantragten Zeitspanne habe man
lediglich eine gewisse organisatorische Flexibilität erzielen wollen. Im
Übrigen habe er als Gastgeber eine Garantieerklärung unterzeichnet
und er werde sich auch um die Wiederausreise seines Gastes küm-
mern.
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D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung ei-
ner Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR
142.204]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005
wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Ge-
nehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen
der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an
Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozierungsab-
kommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und
der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates
bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am
12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz
verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden
und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visa-
politik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird.
Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG
entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG,
wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein-
und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abwei-
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chenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert
worden. Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neu-
en, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeu-
tet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestim-
mung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Ver-
fahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzu-
wenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352
E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V
171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungs-
gericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes,
in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
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klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der aus-
reichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann
die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld,
Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in
den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklä-
rungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhan-
densein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere
Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis
auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Be-
lege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11).
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7.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als vietnamesische Staatsangehörige unterliegt die
Gesuchstellerin damit der Visumspflicht.
8.
8.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.2 Seit Anfang der 90er Jahre befindet sich die Wirtschaft Vietnams
in einem Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft
mit "sozialistischer Orientierung". Im Zuge der im Frühjahr 2008
offensichtlich gewordenen Überhitzung der vietnamesischen
Volkswirtschaft hatten internationale Rating-Agenturen (Fitch,
Standard and Poor's) die Perspektiven Vietnams von "stabil" auf
"negativ" herabgestuft und dem Land eine Wirtschafts- und
Finanzkrise prognostiziert. Inzwischen hat sich die wirtschaftliche
Situation Vietnams allerdings wieder entspannt, die von der Regierung
ergriffenen Maßnahmen (restriktive Geldpolitik, Budgetdisziplin,
flexiblere Wechselkurspolitik u.a.) zeigen Wirkung. Im Ergebnis ist die
allgemeine Inflationsrate (headline inflation) zuletzt zwar spürbar zu-
rückgegangen, liegt im Jahresvergleich aber noch immer bei 25%. Das
Wirtschaftswachstum, lange Jahre Oberziel vietnamesischer Wirt-
schaftspolitik, wird von der Regierung derzeit folgerichtig als nachran-
giges Ziel verstanden, Priorität hat die Bekämpfung der Inflation. Das
für 2008 prognostizierte Wirtschaftswachstum wurde zuletzt mehrfach
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nach unten korrigiert und liegt laut gegenwärtigem Plan bei 6% (ur-
sprünglich waren 9% geplant). (Quelle: .
de , Stand: November 2008, besucht am 3. Februar 2009). Viele Viet-
namesen wandern denn auch auf der Suche nach einer Arbeitsmög-
lichkeit und der Verbesserung ihres persönlichen und familiären Ein-
kommens aus. Ungefähr 3 Mio. Vietnamesen leben im Ausland, weite-
re 300'000 Vietnamesen sind im Ausland als Gelegenheitsarbeiter tätig
(Quelle: , Stand: März 2007, be-
sucht am 3. Februar 2009).
8.3 Aufgrund der geschilderten Entwicklung wird deutlich, dass der bis
anhin bestehende Migrationsdruck ungebrochen anhalten wird. Der
Trend zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden be-
reits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
9.
9.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine beson-
dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann
dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wieder-
ausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Ge-
suchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtun-
gen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise
nicht an die fremdenpolizeilichen Vorschriften halten, als hoch einge-
schätzt werden.
9.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige, ledige
und kinderlose Frau. An nahen Verwandten hat sie in Vietnam die El-
tern und einen Bruder. Der Beschwerdeführer weist in seiner Be-
schwerdeschrift zwar auf das Bestehen von familiären Verantwortlich-
keiten hin, versäumt es aber, diese zu konkretisieren. Mit der Pflege
der an Krebs erkrankten Mutter oblagen der Gesuchstellerin zwar
vorübergehend besondere Pflichten. Allerdings ist die Mutter nach
Darstellung des Beschwerdeführers inzwischen erfolgreich operiert
worden und soll sich von diesem Eingriff weitgehend erholt haben.
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Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass die
Gesuchstellerin ohne besonderen Anlass eine längerfristige
Auslandabwesenheit plant, kann jedenfalls nicht angenommen
werden, es bestehe zur Zeit ein zwingender Betreuungsbedarf.
9.3 Die Gesuchstellerin geht offenbar seit längerem keiner Erwerbstä-
tigkeit mehr nach. Der Beschwerdeführer betonte zwar, sie habe eine
Stelle aufgegeben, um ihrer Mutter beistehen zu können und sie wer-
de nach ihrer Rückkehr vom geplanten Besuchsaufenthalt in der
Schweiz wieder eine Arbeit suchen. Wie gross ihre Chancen sind, in-
nert nützlicher Frist wieder eine Arbeitsstelle zu finden, lässt sich nicht
abschätzen. Unklar ist auch, wie sich die wirtschaftliche Situation der
Gesuchstellerin zurzeit präsentiert. In einem Schreiben vom 19. De-
zember 2007 an die Adresse der Schweizerischen Botschaft in Hanoi
hatte sie immerhin festgehalten, dass sie und ihre Mutter vom Be-
schwerdeführer unterstützt würden.
10.
Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der
Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser Be-
urteilung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts
zu ändern, wonach er eine Garantieverpflichtung eingegangen sei und
sich persönlich um die Wiederausreise der Gesuchstellerin kümmern
werde. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwä-
gung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so
sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster
Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8). Dementsprechend
würde auch die Garantieverpflichtung solcher Personen – wie sie der
Beschwerdeführer abgegeben hat – an der vorgenommenen Beurtei-
lung nichts ändern, da auch sie nicht für die fristgerechte Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin garantieren könnten.
Seite 9
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11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr.[...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
Seite 11