Abtei lung II I
C-1510/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für
M._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1510/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende, 1972 geborene M._______ (im Fol-
genden: Gesuchsteller) beantragte am 3. Januar 2007 beim damaligen
Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen ein-
monatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Vater G._______ (im Folgen-
den: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer), seiner Mutter und seinen bei-
den Brüdern in Seon (AG).
Der Gastgeber war schon zuvor, am 20. Oktober 2006 mit einem Einla-
dungsschreiben an das Schweizerische Verbindungsbüro gelangt. Da-
rin hatte er unter anderem darauf hingewiesen, der Gesuchsteller be-
wirtschafte als Bauer sein eigenes Land und verdiene umgerechnet
ca. CHF 1'000 pro Monat. Sein Sohn besitze ein Haus, zusätzlich eine
Wohnung in der Stadt und habe somit eine gute Perspektive im Koso-
vo, so dass er an einem längeren Aufenthalt in der Schweiz nicht inte-
ressiert wäre.
Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener
Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer
Verfügung vom 13. Februar 2007 die nachgesuchte Einreisebewilli-
gung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers (dieser habe keine beruflichen und
gesellschaftlichen Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet wer-
den.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Februar 2007 beantragte der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Erteilung der Einreisebewilligung. Zur Begründung bringt
er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Er habe schon mehrmals erfolglos versucht, den
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Gesuchsteller in die Schweiz einzuladen, und er verstehe nicht, wel-
che Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien. Der Gesuchsteller
habe im Kosovo eine Familie (Ehefrau und zwei Kinder), er habe eine
sichere Arbeitsstelle und verdiene recht gut, und er besitze ein eige-
nes Haus und zusätzlich eine Wohnung in der Stadt. Die Eltern und
Geschwister lebten alle in der Schweiz. Da sie im Kosovo eine Liegen-
schaft besässen, müsse jemand aus der Familie dort ansässig bleiben.
Vorliegend seien alle Voraussetzungen für die Annahme einer fristge-
rechten Wiederausreise erfüllt, insbesondere sei auch die politische
Lage im Kosovo stabil. Er (der Beschwerdeführer) und die übrigen in
der Schweiz lebenden Familienangehörigen garantierten für eine frist-
gerechte Wiederausreise des Gesuchstellers.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde. Entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde gehe der Gesuchsteller keiner gefestigten Erwerbstätigkeit
nach. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus der als Folge
der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnis-
se der Zuwanderungsdruck unbestrittenermassen nach wie vor stark
anhalte. Viele dort Ansässige hegten den Wunsch, im westlichen Aus-
land eine neue Zukunft aufzubauen. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass auch der Gesuchsteller diesen Weg beschreiten möchte.
Dies umso mehr, als bereits ein Grossteil der Familienangehörigen in
der Schweiz wohnhaft sei.
E.
In einer Replik vom 1. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren und an deren Begründung fest. Er betont erneut,
dass der Gesuchsteller kein Interesse daran habe, länger als vorgege-
ben in der Schweiz zu bleiben.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidswesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
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Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
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vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Der Gesuchsteller benötigt aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in
die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verweigerte die
Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesi-
chert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Febru-
ar 2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008
anerkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatengemein-
schaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss. Aus
wirtschaftlicher Sicht ist es jedoch trotz grosser internationaler Unter-
stützung bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss
World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im
Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungs-
druck aus dieser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in
der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahr
2007 9.2% der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo). Unter
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den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die
Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 35-jährigen, verhei-
rateten Mann. Als Ehemann und Vater zweier Kinder hat er durchaus
familiäre Verpflichtungen im Heimatland. Solche Verhältnisse (zurück-
bleibende Familienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine
Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt. Wesentliche Bedeutung kommt hier den
wirtschaftlichen Verhältnissen zu, in denen sich die Betroffenen befin-
den. Der Wunsch nach einer Emigration ist nämlich häufig auch mit
der Hoffnung und Erwartung verbunden, nahe Angehörige später
nachziehen zu können, oder zurückbleibende Familienangehörige aus
dem Ausland effizienter unterstützen zu können, was in vielen Fällen
nicht unrealistisch sein dürfte.
5.2 Zur wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers erwähnte der
Beschwerdeführer in seinem Einladungsschreiben an das Schweizeri-
sche Verbindungsbüro in Pristina, sein Sohn arbeite selbständig als
Bauer und erwirtschafte dabei umgerechnet etwa 1'000 CHF pro Mo-
nat. Er besitze zudem nebst einem Haus noch eine Wohnung in der
Stadt. Auf Beschwerdeebene zeichnet der Beschwerdeführer ein ähn-
lich positives Bild von den wirtschaftlichen Umständen: Der Gesuch-
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steller habe eine sichere Arbeitsstelle und verdiene recht gut. Demge-
genüber erwähnte dieser in seinem persönlichen Einreisegesuch in
der Rubrik berufliche Tätigkeit die angebliche selbständige Erwerbstä-
tigkeit nicht. Vielmehr vermerkte er: „without job“. Auch der Beschwer-
deführer selbst erwähnte im Gesuchsverfahren die im Einladungs-
schreiben behauptete Tätigkeit des Gesuchstellers als Bauer nicht. So
hielt er in einem schriftlichen Auskunftsbogen, datiert vom 19. Januar
2007, gegenüber dem kantonalen Migrationsamt auf die Frage, wie der
Gesuchsteller seinen Lebensunterhalt bestreite, bloss fest, dieser
habe eine „gute Anstellung“. Die Behauptung des Beschwerdeführers,
der Gesuchsteller erziele seinen Lebensunterhalt als selbständiger
Bauer, findet somit in den übrigen Akten keine Stütze. Abgesehen von
diesen widersprüchlichen Äusserungen zur Art der beruflichen Tätig-
keit des Gesuchstellers kann auch die Behauptung zur Höhe des er-
wirtschafteten Einkommens (umgerechnet etwa 1'000 CHF) nicht
überzeugen. Dies würde einem Mehrfachen eines durchschnittlichen
Lohnes im Kosovo entsprechen. Bezeichnenderweise wurden auch
keinerlei Belege (Bank, Steuerbehörde o.a.) eingereicht, die Rück-
schlüsse auf ein solches Einkommen zuliessen. Tritt hinzu, dass der
Gesuchsteller noch im Jahre 2002 im Rahmen eines befristeten Ar-
beitsvertrags als Kellner in einem Hotel gearbeitet haben will, so aus
den in einem früheren Einreisebewilligungsverfahren edierten Akten zu
schliessen. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit seine Be-
hauptung durch nichts erhärten, wonach der Gesuchsteller im Kosovo
in besonders vorteilhaften Verhältnissen leben würde.
5.3 Dass Grundbesitz im Herkunftsland nicht schon per se von einer
Emigration abzuhalten vermag, versteht sich von selbst. Die Verwal-
tung von Liegenschaften in Abwesenheit der Eigentümer lässt sich
vermutungsweise durch Dritte organisieren. Dass dies im Falle des Be-
schwerdeführers nicht so sein sollte, wird in keiner Weise begründet.
5.4 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung können die Zusicherungen des Beschwerdeführers
nichts ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch
nicht durchsetzbar. Der Beschwerdeführer kann zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus
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nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten sei-
nes Gastes garantieren.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 7. April 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 1 393 039 retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau (Akten AG 11 039 und 122 706
zurück)
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