B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1515/2011
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 11. Februar 2011.
C-1515/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in seiner Heimat wohnhafte serbische Staatsbürger A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…), verunfallte am
16. September 2002 während der Arbeit als Schaler und zog sich dabei
eine Schulterdistorsion rechts zu. Am 27. Juni 2005 erfolgte eine offene
Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion, Tenotomie und Tenodese lange
Bizepssehne, Akromioplastik und AC-Gelenksresektion (act. 22). Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2006 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) dem Beschwerdeführer
bei einer Erwerbsunfähigkeit von 26 % rückwirkend ab 1. Dezember 2006
eine Rente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsentschädigung zu
(SUVA-act. 122.1 ff.).
B.
Am 29. Januar 2007 (Eingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle des Kantons B.______ zum Bezug von Leistungen der Inva-
lidenversicherung an (act. 18). Diese tätigte medizinische und beruflich-
erwerbliche Abklärungen (act. 18 ff.). Am 20. Juni 2007 sprach die IV-
Stelle dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu (act. 38). Nach-
dem diese scheiterten, beabsichtigte sie, den Rentenanspruch zu prüfen
(act. 36 ff., 59). Am 5. November 2007 teilte der Beschwerdeführer der IV-
Stelle mit, er werde definitiv in sein Heimatland Serbien zurückkehren und
verzichte daher auf IV-Leistungen (act. 58 ff.). Am 31. November 2007
bestätigte die IV-Stelle dem damaligen Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers, dass das Leistungsgesuch vom 29. Januar 2007 infolge
Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben werde (act. 60 ff.).
C.
Am 11. April 2008 ersuchte der neue Vertreter des Beschwerdeführers,
lic. iur. G. Reljic, bei der IV-Stelle B._______ um Akteneinsicht (act. 62).
Am 9. Juli 2008 machte er geltend, die Akten des Beschwerdeführers
seien zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) zu überweisen (act. 66). Die IVSTA
teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. September
2008 mit, die Anmeldung sei beim heimatlichen Versicherungsträger und
somit in Serbien einzureichen (act. 73). Am 16. März 2009 bestätigte die
IVSTA, das Leistungsgesuch vom serbischen Versicherungsträger er-
halten zu haben (act. 78).
C-1515/2011
Seite 3
D. Nach Prüfung des neuen Gesuchs stellte die IVSTA dem Beschwerde-
führer mit Vorbescheid vom 15. November 2010 die Abweisung des Leis-
tungsgesuchs in Aussicht (act. 101).
Gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer am 13. Dezember
2010 Einwand erheben (act. 104).
Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 wies die IVSTA das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers ab (act. 105). Zur Begründung machte
sie im Wesentlichen geltend, in der angestammten Tätigkeit als Schaler
im Hochbau bestehe ab dem 3. Oktober 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % und ab 17. März 2003 von 50 %. Seit dem 1. April 2005 betrage
die Arbeitsunfähigkeit wiederum 100 %. Die Ausübung einer leichteren,
dem Gesundheitszustand besser angepassten Erwerbstätigkeit, wie z.B.
als Magaziner, Kassierer oder Telefonist, sei dem Beschwerdeführer
jedoch zu 100 % zumutbar. Bei einer Erwerbseinbusse von 42 % bestehe
kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. März 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) und liess unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 11.
Februar 2011 beantragen (BVGer act. 1). Er machte geltend, es sei ihm
ab dem 1. April 2007 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzu-
sprechen; eventualiter sei die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung
verwies er im Wesentlichen auf seine Eingabe im Vorbescheidverfahren
vom 13. Dezember 2010 (act. 104). Er bemängelte im Wesentlichen, die
Vorinstanz habe die unfallfremden Beschwerden nicht berücksichtigt.
Zudem sei der Facharzttitel des beigezogenen IV-Arztes nicht ersichtlich.
Dieser sei seines Erachtens nicht in der Lage, sämtliche Beschwerden zu
beurteilen. In Anbetracht seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehe
auch in den angegebenen Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 70 %. Sodann rügte der Beschwerdeführer, dass die Vor-
instanz keine Beurteilung durch eine Fachgruppe des regionalen ärzt-
lichen Dienstes (RAD) eingeholt habe. Des Weiteren sei in der ange-
fochtenen Verfügung nicht erläutert worden, weshalb als Anmeldedatum
nicht der 11. April 2008 anerkannt werde. Der Beschwerde legte er die
Arztberichte vom 8. und 10. Februar 2011 bei und beantragte deren Be-
rücksichtigung im Beschwerdeverfahren.
C-1515/2011
Seite 4
F.
Nach erstreckter Frist beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
vom 8. Juni 2011 die Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 5). Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, der IV-Arzt habe sich auf-
grund der Aktenlage ein klares und zweifelsfreies Bild des Gesundheits-
zustands des Beschwerdeführers machen können. Dabei seien auch die
unfallfremden Leiden berücksichtigt worden. Der IV-Arzt sei wiederholt
zum Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer leichtere Ver-
weistätigkeiten zu 100% zumutbar seien. Es bleibe somit bei dem der
Verfügung zugrunde liegenden Einkommensvergleich, welcher einen Er-
werbsverlust von 42 % seit 3. Oktober 2002 ergeben habe. Hinsichtlich
des Anmeldedatums sei darauf hinzuweisen, dass sie sich zur Fest-
stellung des massgeblichen Anmeldezeitpunkts mangels Datumsangabe
auf dem Anmeldeformular YU/CH 4 auf das Begleitschreiben vom 20.
Februar 2009 stütze.
G.
In seiner Replik vom 5. Juli 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest (act. BVGer 8). Ergänzend führte er aus, es sei nicht
ersichtlich, ob die Vorinstanz die mit der Beschwerde eingereichten Arzt-
berichte berücksichtigt habe.
H.
Am 10. August 2011 hat der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom
20. Juni 2011 eingeforderten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
geleistet.
I.
Auch die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 17. Oktober 2011 an ihren
Anträgen fest (act. BVGer 11). Hinsichtlich der mit der Beschwerde ein-
gereichten Arztberichte führte sie aus, diese seien dem IV-Arzt unter-
breitet worden.
J.
In seiner abschliessenden Eingabe vom 9. November 2011 hielt der Be-
schwerdeführer erneut fest, dass Beurteilungen durch RAD-Ärzte in
Anbetracht ihrer Facharzttitel nicht akzeptabel seien (BVGer act. 13).
K.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
C-1515/2011
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 8. März 2011, mit welcher der Be-
schwerdeführer die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Februar 2011, mit
der sein Leistungsbegehren abgewiesen worden ist, angefochten hat.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Pro-
zessvoraussetzungen erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten
werden kann (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Be-
stimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formell-
rechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Verfahrenskosten-
C-1515/2011
Seite 6
vorschuss fristgerecht geleistet worden ist, kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen
seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145
E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
Serbien. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) für alle Staatsangehörigen
des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE
122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit ein-
zelnen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien,
Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über
Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für Bürger von Serbien findet dem-
nach weiterhin das Sozialversicherungsabkommen Anwendung. Nach Art.
2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
C-1515/2011
Seite 7
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften aus-
zumachen.
3.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich dem-
nach ausschliesslich nach den innerstaatlichen schweizerischen Rechts-
vorschriften, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210; vgl. Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG, heute: Bundesge-
richt] I 785/04 vom 25. April 2006 E. 1 mit weiteren Hinweisen und Art. 4
Sozialversicherungsabkommen). Ferner besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behör-
den und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320
E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweis-
mittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung:
BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
3.4 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Feb-
ruar 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von
Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2004 in der
Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem
1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5.
IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4.
und 5. IV-Revision).
C-1515/2011
Seite 8
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
3.5 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) zu beachten. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der
Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Invalidität entsprechen den
bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung
entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.).
Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September
2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1.
Januar 2008) nichts geändert, weshalb nachfolgend auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
4.
4.1 Strittig ist, ob die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerde-
führers zu Recht abgewiesen hat. Zu prüfen ist insbesondere, ob die
medizinische Aktenlage die gesetzeskonforme Beurteilung des Leistungs-
anspruchs des Beschwerdeführers zulässt.
4.2 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person min-
destens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
C-1515/2011
Seite 9
herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(lit. b und c).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab
2008 geltenden Fassung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden
Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als
50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme, wie sie seit dem 1. Juni
2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der
Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben
(BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung
des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift,
sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275
E. 6c).
4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
C-1515/2011
Seite 10
4.5 Zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-
anspruchs stehen den IV-Stellen regionale ärztliche Dienste (RAD) zur
Verfügung (Art. 59 Abs. 2bis Satz 1 IVG). Die RAD setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leis-
tungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit
oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medi-
zinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis Satz 2
und 3 IVG). Auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt
werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an
einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. De-
zember 2006 E. 2). Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der
medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schluss-
folgerungen sind zu begründen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Die RAD-
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des EVG I 142/07 vom 20.
November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
Bezüglich dieser materiellen und formellen Anforderungen sind die RAD-
Berichte im Beschwerdefall gerichtlich überprüfbar (vgl. zum Ganzen:
Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 [publiziert in
SVR 2009 IV Nr. 56] E. 4.3.1 mit Hinweisen, 9C_1059/2009 vom 4.
August 2010 E. 1.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts
auf die Einschätzung von IV-Arzt Dr. med. C.______.
Nach Sichtung der medizinischen Akten hielt dieser in seiner Stellung-
nahme vom 13. Mai 2010 als Hauptdiagnose Status nach Ruptur der
Rotatorenmanschette rechts, operiert am 27. Juni 2005, fest. Ohne Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen: moderate cervi-
cale und lumbale Spondylarthrose; Arterielle Hypertonie sowie Sinus-
tachycardie (act. 99). Die diversen Berichte aus Serbien attestierten
sowohl betreffend die cervicale und lumbale Problematik als auch betref-
fend die rechte Schulter nur moderate Beschwerden. Der serbische
Versicherungsträger habe aufgrund der durchgeführten Untersuchungen
eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die Feinarbeit mit der
rechten Hand sowie Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erforderten,
festgehalten. Der Invaliditätsgrad sei global auf 40 % festgelegt worden.
Sodann habe Dr. med. D.______ anlässlich der kreisärztlichen Unter-
suchung der SUVA vom 10. März 2010 klinisch eine normale muskuläre
C-1515/2011
Seite 11
Entwicklung ohne Insuffizienz der Rotatorenmanschette festgestellt. Die
Angaben des Beschwerdeführers zeigten sogar eine leichte Verbesse-
rung. Im Vergleich zum Jahr 2006 könne sich der Beschwerdeführer jetzt
mit der rechten Hand rasieren und die Zähne putzen. Er sei heute in einer
adaptierten Tätigkeit unverändert zu 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit als
Bauarbeiter sei indessen nicht mehr zumutbar.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und zusätzlich
eingereichten Berichte verfasste Dr. med. C.______ am 3. Juni 2011 eine
ergänzende Stellungnahme (act. 110). Darin führte er im Wesentlichen
aus, die Beschwerden im Zusammenhang mit der linken Schulter und
dem Rücken seien offensichtlich unfallfremd. Dem kreisärztlichen Bericht
der SUVA seien jedoch auch klinische Untersuchungen der Wirbelsäule
und der linken Schulter zu entnehmen. Zudem stütze sich seine Be-
urteilung auf die Einschätzungen der IV-Stelle B._______ und des serbi-
schen Versicherungsträgers, welche die globale Situation des Be-
schwerdeführers beträfen. Daraus seien jedoch keine über die Unfall-
folgen hinausgehenden funktionellen Einschränkungen ersichtlich. Mit der
Beschwerde sei ein MRI der linken Schulter vom 4. Februar 2011
eingereicht worden, das moderate degenerative Veränderungen im Be-
reich des linken Glenohumeralgelenks und etwas ausgeprägter im Be-
reich des Acromioclaviculargelenks, mit Anzeichen für Impingement,
zeige. Die Sehnen präsentierten sich intakt. Nach der kreisärztlichen
Untersuchung der SUVA seien keine weiteren klinische Untersuchungen
durchgeführt worden. Die Dokumente aus bildgebenden Verfahren hätten
keine bisher unbekannten Elemente gezeigt. Es könne daher an der
Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierten Tätigkeiten,
wie sie in der Stellungnahme vom 13. Mai 2010 beschrieben worden
seien, festgehalten werden.
5.2 Die Vorinstanz hat sich offensichtlich einzig mit jenen Arztberichten
auseinandergesetzt, die zur somatischen Seite der gesundheitlichen Be-
einträchtigungen des Beschwerdeführers Stellung nehmen. Den Akten ist
jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch psychiatrisch
untersucht wurde. Im Bericht vom 17. Juli 2008 diagnostizierte die
Psychiaterin Dr. med. E._______ eine schwere depressive Episode ohne
psychotische Symptome (ICD-10 F32.2). Sie verschrieb dem Be-
schwerdeführer die Medikamente Zoloft und Xanax und hielt fest, eine
Kontrolle sei in zwei bis drei Wochen, wenn nötig früher, durchzuführen
(act. 95). Sodann führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei vor zwei Jahren aufgrund einer Stresssituation während drei bis vier
C-1515/2011
Seite 12
Monaten in der Schweiz in psychiatrischer Behandlung gewesen. Seine
Gedanken seien eingeengt, seine Aufmerksamkeit sei stark auf die aktu-
ellen Schmerzen gerichtet. Der Beschwerdeführer präsentiere sich sehr
ängstlich, die Willenskraft und Frustrationsgrenze seien herabgesetzt mit
Somatisierung bei verschiedenen vegetativen Symptomen.
Mit vorgenanntem Bericht hat sich die Vorinstanz in keiner Weise befasst
und damit zum psychiatrischen Befund keine Aussage gemacht. Ferner
hat sie auch keine weiteren Abklärungen hinsichtlich des Verlaufs der
depressiven Episode getätigt. Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen
werden, dass die diagnostizierte depressive Episode Krankheitswert
aufweist und eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit begründet. Dies wäre
jedoch von der Vorinstanz fachärztlich zu prüfen gewesen. Nichts daran
zu ändern vermag der Umstand, dass der serbische Versicherungsträger
in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2009 einen unauffälligen psy-
chischen Zustand erwähnte (act. 97), zumal auch dieser Beurteilung nicht
entnommen werden kann, dass der psychiatrische Bericht von Dr. med.
E._______ gewürdigt worden wäre.
5.3 Der rechtserheblichen Sachverhalt erweist sich somit als unvoll-
ständig abgeklärt. Da die Angaben der Psychiaterin Dr. med. E._______
keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands und des
Grads der Arbeitsunfähigkeit erlauben, sind weitere medizinische Ab-
klärungen angezeigt.
(
)
Sache zur weiteren Abkl
-
nehmen sind, die in einer medizinischen Gesamtwürdigung zu berück-
sichtigen sein werden (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Dabei werden die
Folgen des Unfalls vom 16. September 2002 auch aus chirurgischer Sicht
zu beurteilen sein.
Die Sache ist dazu an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die
erforderlichen Sachverhaltsergänzungen vornehmen und gestützt auf
deren Ergebnisse über den Rentenanspruch neu verfügen müssen.
C-1515/2011
Seite 13
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind dem Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen. Ebenso wenig sind bei der Vorinstanz
Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132
V 215 E. 6.1). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 400.- ist ihm zurückzuerstatten.
7.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berück-
sichtigung des aktenkundigen Aufwands und des Umstands, dass vor-
liegend keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. beispielsweise Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2),
auf Fr. 1'000.- festzulegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 11. Februar 2011 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten ergänzenden
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu
verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-1515/2011
Seite 14
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus-
setzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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