Abtei lung II I
C-1516/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Verfügung von 15. Januar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1516/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich die am _______1943 geborene, verheiratete und in ihrer
Heimat Serbien wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führerin) am 1. Oktober 2007 beim serbischen Sozialversiche-
rungsträger zu Handen der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol-
genden: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente der schweizerischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anmeldete und dabei
um Vorbezug der Rente ersuchte (act. 58 bis 61),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
27. November 2007 rückwirkend ab dem 1. November 2007 eine
ordentliche Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 203.- zusprach,
wobei sie von einer anrechenbaren Beitragsdauer von 6 Jahren aus-
ging (act. 80),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 11. Dezem-
ber 2007 Einsprache erhob und sinngemäss beantragte, der Renten-
berechnung sei eine Beitragsdauer von 13 Jahren zu Grunde zu legen
und anstelle der Altersrente sei ihr eine einmalige Abfindung zuzu-
sprechen (act. 88),
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit Entscheid vom 15. Januar
2008 abwies und dabei die anrechenbare Beitragsdauer von 72
Monaten (6 Jahren) detailliert auswies und zudem festhielt, über eine
einmalige Abfindung könne erst entschieden werden, wenn die Ent-
scheide über die Höhe einer allfälligen Rente der Invalidenver-
sicherung (IV) und die Altersrente der AHV in Rechtskraft erwachsen
seien,
dass die Beschwerdeführerin diesen Einspracheentscheid mit Be-
schwerde vom 20. Februar 2008 anfocht und sinngemäss beantragte,
in Aufhebung des Entscheides sei ihr die Altersrente rückwirkend ab
dem 1. November 2005 zuzusprechen bzw. es seien ihr die geleisteten
AHV-Beiträge rückzuerstatten,
dass die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. April
2008 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einsprache-
entscheid vom 15. Januar 2008 sei zu bestätigen, da die Beschwerde-
führerin infolge verspäteter Anmeldung keinen Anspruch auf Renten-
vorbezug habe und über eine allfällige einmalige Abfindung erst nach
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Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 27. November 2007 sowie
des Einspracheentscheids der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
vom 19. November 2007 (act. 31) entschieden werden könne,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 4. Juni 2008 geltend
machte, bereits seit dem 1. November 2005 Anspruch auf eine Alters-
rente zu haben, die aufgrund einer Beitragsdauer von 13 Jahren zu
berechnen sei, und beantragte, ihre an die AHV geleisteten Beiträge
seien zuzüglich Zinsen rückzuerstatten,
dass die Vorinstanz in der Duplik vom 10. Juli 2008 ihre Anträge be-
kräftigte und an ihrer bisherigen Begründung festhielt,
dass die Vorinstanz auf gerichtliche Aufforderung hin am 29. Januar
2010 mitteilte, man habe es versäumt, Geburtsurkunden betreffend die
im Gesuch um Vorbezug einer Altersrente aufgeführten Kinder einzu-
holen (act. 58 bis 61) und abzuklären, ob der Beschwerdeführerin für
diese zwei Kinder im Rahmen der Rentenberechnung Erziehungsgut-
schriften anzurechnen gewesen wären,
dass das Bundesverwaltungsgericht laut Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zuständig
ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der
Vorinstanz (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), sofern – wie vorliegend – keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur sein
kann, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides
gewesen ist (Anfechtungsgegenstand; vgl. zum Ganzen BGE 131 V
164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 2a, BGE 122 V 34 E. 2a),
dass die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid über den
Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer einmaligen
Abfindung ausdrücklich noch nicht entschieden hatte und das vorin-
stanzliche Verfahren diesbezüglich noch hängig ist, so dass das
allenfalls sinngemäss im Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen ent-
haltene Begehren der Beschwerdeführerin, es sei ihr eine Abfindung
auszurichten, ausserhalb des Anfechtungs- und damit auch zulässigen
Streitgegenstandes liegt,
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dass die Vorinstanz – mangels entsprechendem Gesuch – auch über
eine allfällige Rückerstattung von Beiträgen nicht entschieden hat, so
dass das diesbezügliche Beschwerdebegehren ebenfalls ausserhalb
des möglichen Streitgegenstandes liegt,
dass vorliegend kein Grund besteht, ausnahmsweise den Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens auszuweiten (vgl. etwa BGE 125 V 413 E.
2c), ist doch die Frage nach der Ausrichtung einer einmaligen Abfin-
dung mangels rechtskräftiger Festlegung der Rentenhöhe noch nicht
entscheidreif und hat sich die Vorinstanz weder im vorinstanzlichen
noch im Beschwerdeverfahren zur Frage nach der Rückvergütung von
Beiträgen geäussert,
dass damit auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden
kann, als die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr eine einmalige
Abfindung zuzusprechen bzw. die von ihr geleisteten AHV-Beiträge
seien zuzüglich Zinsen rückzuerstatten,
dass die Beschwerdeführerin aber im Übrigen durch den angefoch-
tenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, so dass sie im Sinne
von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
beschwerdelegitimiert ist und auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde insoweit eingetreten werden kann (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die streitigen und vorliegend zu prüfenden Fragen nach dem Vor-
bezug der Altersrente und nach deren Bemessung auch bei An-
wendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugos-
lawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ausschliesslich
nach schweizerischem Recht zu beantworten sind (vgl. Art. 1 und 2
des Abkommens; vgl. dazu etwa das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2900/2006 vom 10. Juni 2008 E. 2),
dass – vorbehältlich eines Vorbezugs – der Anspruch von Frauen auf
eine Altersrente seit dem 1. Januar 2005 am ersten Tag des Monats
entsteht, nachdem sie das 64. Altersjahr vollendet haben (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. b AHVG in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 7.
Oktober 1994 [10. AHV-Revision], in Kraft seit dem 1. Januar 1997; vgl.
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auch Schlussbestimmungen AHVG zur 10. AHV-Revision Bst. d) – und
nicht etwa bereits mit Vollendung des 62. Altersjahrs, wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet,
dass die Beschwerdeführerin am _______ 2007 das 64. Altersjahr
vollendet hat, so dass sie ab dem ________ 2007 Anspruch auf eine
Altersrente hat,
dass Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine
ordentliche Altersrente erfüllen, ihre Rente allerdings ein oder zwei
Jahre vorbeziehen können, so dass ihr Rentenanspruch am ersten Tag
des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres entsteht
(vgl. Art. 40 Abs. 1 AHVG),
dass indessen der Anspruch auf den Vorbezug der ordentlichen Alters-
rente nicht rückwirkend geltend gemacht werden kann (Art. 67 Abs. 1bis
AHVV), die Anmeldung zum Vorbezug also vor dem Zeitpunkt erfolgen
muss, in welchem der Anspruch auf die vorbezogene Rente entstehen
könnte (vgl. etwa SVR 2003 AHV Nr. 7),
dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Vorbezug einer Alters-
rente erst am 1. Oktober 2007 gestellt hat (vgl. act. 58 bis 61), also
nach dem ersten Tag des Monats nach Vollendung ihres 63. Alters-
jahres (_______ 2006) – und damit klarerweise verspätet,
dass die Vorinstanz daher der Beschwerdeführerin zu Recht keinen
Vorbezug ermöglichte, und die Beschwerde in diesem Punkt abzu-
weisen ist,
dass ordentliche Altersrenten nach Massgabe der Beitragsjahre, des
Erwerbseinkommens sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschrif-
ten der rentenberechtigten Person berechnet werden und in Form von
Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form
von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur
Ausrichtung gelangen (vgl. Art. 29 Abs. 2, Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter
Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr jeweils dann vorliegt, wenn eine Person
insgesamt länger als elf Monate versichert war und während dieser
Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von
Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (Art. 50 AHVV) – also
Zeiten, in welchen ihr Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindes-
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tens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat oder für die ihr
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können,
dass Versicherten für diejenigen Jahre Erziehungsgutschriften ange-
rechnet werden, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder
mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht
haben, wobei bei verheirateten Eltern die Erziehungsgutschriften
hälftig aufgeteilt werden (Art. 29sexies Abs. 1 und 3 AHVG),
dass die versicherte Beschwerdeführerin seit März 1965 mit dem
serbischen Staatsangehörigen Y._______ verheiratet ist (vgl. act. 45
bis 52 sowie act. 70) und in ihrem Gesuch um Bezug einer Altersrente
angab, Mutter des am _______1967 geborenen A._______ sowie der
am _______1969 geborenen B._______ zu sein (act. 60),
dass in den Akten weitergehende Angaben zu A.______ und
B._______ fehlen und die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Rah-
men der Rentenberechnung keine Erziehungsgutschriften angerechnet
hat (vgl. act. 45 bis 52),
dass die Vorinstanz aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin
verpflichtet gewesen wäre abzuklären, ob ein Anspruch auf Anrech-
nung von Erziehungsgutschriften besteht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG),
dass damit der angefochtene Einspracheentscheid auf einem unvoll-
ständig erhobenen Sachverhalt beruht, so dass dieser in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie abklärt, ob und allenfalls in
welchem Umfang der Beschwerdeführerin Erziehungsgutschriften an-
zurechnen sind, und anschliessend neu verfügt (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig
geringe Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, im
Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 15. Januar 2008 wird aufgehoben und
die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie abklärt,
ob und allenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführerin Erzie-
hungsgutschriften anzurechnen sind, und anschliessend neu verfügt.
2.
Ein Doppel der Stellungnahme der Vorinstanz vom 29. Januar 2010
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Stel-
lungnahme der Vorinstanz vom 29. Januar 2010)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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