Abtei lung II I
C-1516/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 0 9
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
M_______ und S_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1516/2009
Sachverhalt:
A.
Der 1989 geborene pakistanische Staatsangehörige J_______
(nachfolgend Gesuchsteller) beantragte am 18. Dezember 2008 bei
der Schweizer Botschaft in Islamabad die Erteilung eines Visums für
einen zweimonatigen Aufenthalt. Als Zweck der beabsichtigten Reise
gab er an, seinen Grossvater begleiten und betreuen zu wollen, der
krank sei und für medizinische Abklärungen in die Schweiz reise. Als
Gastgeber in der Schweiz vermerkte er auf dem Formular die Be-
schwerdeführer, bei denen es sich um seinen Onkel und dessen Ehe-
frau handle.
Die Schweizer Vertretung weigerte sich, in eigener Kompetenz ein Vi-
sum zu erteilen und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum förmli-
chen Entscheid.
B.
Zum Gesuch begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Zürich
bei den Gastgebern weitere Auskünfte ein und leitete diese an die Vor-
instanz weiter.
C.
In einer Verfügung vom 27. Februar 2009 lehnte es auch die Vorin-
stanz ab, das beantragte Visum zu erteilen. Sie begründete ihre Wei-
gerung im Wesentlichen damit, dass die anstandslose und fristgerech-
te Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert
betrachtet werden könnte. Der Gesuchsteller lebe in einer Region, aus
der insbesondere wegen der dort herrschenden wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Die Erfahrung habe gezeigt, dass vor allem jüngere Personen emig-
rierten, in der Hoffnung, sich im Ausland eine bessere Zukunft aufbau-
en zu können. In den familiären und beruflichen Verhältnissen des Ge-
suchstellers seien keine Umstände im Sinne besonderer Verpflichtun-
gen zu erkennen, die wiederum die generellen Risiken verringern
könnten.
D.
Mit Beschwerde vom 9. März 2009 gelangten die Gastgeber dagegen
an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen darin sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum sei zu er-
Seite 2
C-1516/2009
teilen. Zur Begründung rügen sie im Wesentlichen, die Vorinstanz sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass die fristgerechte Wiederausreise
aus der Schweiz nicht gewährleistet wäre.
E.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
F.
In einer Replik vom 14. Juni 2009 halten die Beschwerdeführer an ih-
rem Rechtsbegehren und dessen Begründung fest.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Ausstellung eines Ein-
reisevisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Seite 3
C-1516/2009
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 1 ff. der Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Ist
nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, müssen Ausländerin-
nen und Ausländer Gewähr für die gesicherte Wiederausreise bieten
(vgl. Art. 5 Abs. 2 AuG).
4.2 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
Seite 4
C-1516/2009
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
4.3 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a – d AuG. Das in
Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände
des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht
explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG (wie er-
wähnt), dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch
kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und
steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die
Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zu-
gleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wie-
der ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdi-
ge Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezo-
gen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach
Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu
verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsu-
larische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsulari-
schen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden
(GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1-149), die eine analoge Ausle-
gung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den
Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft
werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw.
zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und
sich dort niederzulassen" (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2
SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommen-
den Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzko-
dex aufgelistet.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
Seite 5
C-1516/2009
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5672/2008 vom 10. Juni 2009, E. 5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1-7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Aufgrund seiner Staatsangehörigkeit unterliegt der Gesuch-
steller der Visumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe nicht ge-
nügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se des Gesuchstellers. Er komme aus einer Region, aus der viele, vor
allem jüngere Leute insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen ab-
wanderten und weise selbst weder im familiären noch im beruflichen
Bereich besondere Verpflichtungen auf, die ihn daran hindern könnten,
selbst auch eine Emigration in Erwägung zu ziehen.
6.2 Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, die angestrebte Ein-
reise diene einem besonderen Zweck. Es gelte, den Vater bzw.
Schweigervater auf dessen Reise in die Schweiz durch den Neffen be-
gleiten zu lassen. Denn der Vater bzw. Schwiegervater sei krank und
sollte zu medizinischen Abklärungen in die Schweiz kommen. Ein ent-
sprechendes Visum sei erteilt worden, man habe es aber ungenutzt
verfallen lassen, weil man nicht wolle, dass er alleine reise. Die Reise
werde voraussichtlich nur etwa einen Monat dauern. Im übrigen treffe
nicht zu, dass der Gesuchsteller in seinem Heimatland keine Verpflich-
tungen habe. In der pakistanischen Kultur seien Söhne ihren Eltern ge-
genüber ganz allgemein stark verpflichtet. Der Gesuchsteller helfe
(nebst der beruflichen Weiterbildung, die er betreibe) seinem Vater tat-
kräftig in dessen Lebensmittelgeschäft.
Seite 6
C-1516/2009
7.
7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine verbindlichen Feststellungen, son-
dern lediglich Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreise-
gesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurück-
haltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die pakistanische Wirtschaft konnte in den vergangenen Jahren
zwar hohe reale Wachstumsraten aufweisen. Dieser positive Trend
kam im letzten Jahr aber zu einem schnellen Ende. Nach einem Wirt-
schaftswachstum von 7% im Haushaltsjahr 2006/2007 ist die pakista-
nische Wirtschaft im Haushaltsjahr 2007/2008 lediglich um 5,7% ge-
wachsen. Für das Jahr 2008/2009 prognostiziert der Internationale
Währungsfonds lediglich ein Wachstum von 2,5%. Die pakistanischen
Devisenreserven sanken im Jahr 2008 rapide ab. Im Herbst 2008
schloss Pakistan mit dem IWF eine Übereinkunft über ein Stand-by-
Agreement in der Höhe von 7.6 Mrd. USD. Eine Zahlungsbilanzkrise
konnte so verhindert werden, nachdem angesichts eines stark wach-
senden Handelsbilanzdefizits Pakistan kurz davor stand, seine Importe
nicht mehr bezahlen zu können. Angesichts der politischen Instabilität,
der angespannten Sicherheitslage und der andauernden Energiekrise
der vergangenen Monate hat sich das Wirtschaftsklima deutlich abge-
kühlt. Die weitgehend feudalistisch strukturierte Landwirtschaft Pakis-
tans ist mit rund 22% Beitrag zum Bruttoinlandprodukt immer noch ein
wichtiger Sektor der pakistanischen Volkswirtschaft. In ihm sind 45%
der arbeitsfähigen Menschen beschäftigt; insgesamt 60% der ländli-
chen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen
Sektor ab. Im internationalen Vergleich fällt Pakistan nach wie vor in
die Kategorie der Länder mit niedrigen Einkommen (Quelle:
, Stand: April 2009, besucht am
16. Juni 2009). Aufgrund der geschilderten Rahmenbedingungen sind
breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökono-
mischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Entsprechend
hoch ist daher auch der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen, die durch
Seite 7
C-1516/2009
die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits über ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.
8.1 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen,
sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt
einer Person im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
die Prognose durchaus begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen,
die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das
Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die ur-
sprünglich deklarierten Absichten halten könnten, als hoch einge-
schätzt werden.
8.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen, unver-
heirateten und kinderlosen Mann. Er wohnt in der Stadt Sialkot in der
Provinz Punjab. Seine Eltern, seine Geschwister und sein Grossvater
leben ebenfalls in Pakistan. Der Gesuchsteller hat mit andern Worten
noch keine eigene Familie gegründet. Besondere familiäre Verpflich-
tungen sind auch sonst keine ersichtlich. Dass Söhne in Pakistan ihren
Eltern gegenüber kulturell gesehen besonders verpflichtet seien und
der Gesuchsteller seinem Vater in dessen Lebensmittelgeschäft
aushelfe, lässt nicht schon auf Umstände schliessen, die eine allfällige
Emigration mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliessen könnten.
Bezüglich seiner beruflichen Aktivitäten gab der Gesuchsteller anläss-
lich seines Visumantrags am 18. Dezember 2008 an, er sei Student an
der Gout High School in Sialkot. Einen allfälligen Arbeitgeber, nach
dem in der gleichen Rubrik des Formulars ebenfalls gefragt wurde,
verzeichnete der Gesuchsteller nicht. Die Beschwerdeführer vermerk-
ten in ihrer schriftlichen Eingabe vom 29. Januar 2009 an das kantona-
le Migrationsamt ausdrücklich, ihr Gast gehe noch keiner beruflichen
Tätigkeit nach, er besuche Weiterbildungskurse. Selbst in der Be-
schwerde war noch die Rede davon, der Gesuchsteller betreibe eine
Weiterbildung. In einem gewissen Widerspruch dazu könnte die mit
der Replik eingereichte Erklärung gesehen werden, mit der eine Firma
"_______" bestätigt, dass der Gesuchsteller seit rund zwei Jahren als
"Assistant Operation Manager" tätig sei und für seine Reise in die
Seite 8
C-1516/2009
Schweiz einen vierwöchigen bezahlten Urlaub erhalte. Nach Darstel-
lung der Beschwerdeführer in ihrer Replik soll der Gesuchsteller in
besagter Firma zuerst als Praktikant tätig gewesen sein und
inzwischen eine Anstellung erhalten haben. Trifft dies zu und erweist
sich die Bestätigung des Arbeitgebers entsprechend ungenau, so kann
dennoch nicht von gefestigten beruflichen Verhältnissen ausgegangen
werden. Dies umso weniger, als über die Anstellungsbedingungen
nichts weiter bekannt ist.
8.3 Besondere Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise ist schliesslich auch nicht darin zu sehen, dass der Ge-
suchsteller auf seiner Reise erklärtermassen seinen Grossvater (den
Vater bzw. Schwiegervater der Beschwerdeführer) begleiten soll. Dass
der Vater bzw. Schwiegervater nicht alleine in die Schweiz und zurück
reisen soll, entspricht offensichtlich nicht einer zwingenden medizini-
schen Vorgabe, sondern vielmehr dem erklärten Wunsch der Be-
schwerdeführer, die noch in ihrer Replik erklären, er sei nicht mehr bei
bester Gesundheit und es sei ihnen momentan lieber, wenn er nicht al-
leine reise. Dass sich Hin- bzw. Rückreise nicht auch anders organisie-
ren lassen, wird zu Recht nicht geltend gemacht.
9.
Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durf-
te die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des
Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt bestehe. An dieser Be-
urteilung vermögen auch die Zusicherungen der Beschwerdeführer
nichts zu ändern. Zwar besteht kein Anlass, an ihrer Integrität als
Gastgeber zu zweifeln. Ganz generell gilt aber festzustellen, dass bei
der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise
nicht so sehr die Haltung eines Gastgebers, sondern in erster Linie
das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung ist. Nur
Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar
für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes. Daran kann auch die bei Gastgebern regelmässig
eingeholte Erklärung betr. Wiederausreise ihres Gastes nichts ändern
(vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2405/
2008 vom 18. März 2009 E. 10 mit Hinweisen).
Seite 9
C-1516/2009
10.
Gestützt auf die bisherigen Erwägungen kann nicht als rechtsfehler-
haft betrachtet werden, wenn die Vorinstanz gestützt auf die bestehen-
de Aktenlage von einer nur ungenügenden Gewähr für die fristgerech-
te und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers ausgegangen
ist und die Erteilung eines Visums abgelehnt hat. Die angefochtene
Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die
dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
Seite 10
C-1516/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossier ZEMIS [...] retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Seite 11