B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1517/2012
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
1.-46. [46 Krankenversicherer],
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese wiederum vertreten durch Dr. iur. Vincent Augustin,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
LAK CURAVIVA (Luzerner Altersheimleiter und -leiterin-
nen Konferenz),
Beschwerdegegnerin,
Stadt Luzern, nämlich:
Betagtenzentrum A._______,
Betagtenzentrum B._______,
Betagtenzentrum C._______,
Betagtenzentrum D._______,
Betagtenzentrum E._______,
Pflegewohnungen Stadt Luzern,
handelnd durch den Stadtrat Luzern,
dieser wiederum vertreten durch Prof. Dr. iur. Tomas
Poledna, Rechtsanwalt, P / B / K Zürich,
Beigeladene,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
handelnd durch Gesundheits- und Sozialdepartement
des Kantons Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Tarifvertrag vom 15. November 2011 betreffend
Pflegeleistungen 2012; Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 10. Februar 2012 (Nr. 171).
C-1517/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Der Regierungsrat des Kantons Luzern beschloss am 1. Februar 2011
die Verordnung vom 30. November 2010 zum Pflegefinanzierungsgesetz
(Pflegefinanzierungsverordnung [PFV; SRL 867a]; im Folgenden: Pflegefi-
nanzierungsverordnung bzw. PFV) rückwirkend per 1. Januar 2011 wie
folgt zu ändern (vgl. Systematische Rechtssammlung [SRL] des Kantons
Luzern , abgerufen am 12.11.2014):
§ 4 Absatz 5 (neu)
5 Für die Erfassung des Pflegebedarfs bei der Krankenpflege im Pfle-
geheim können die Leistungserbringer unter folgenden Systemen
wählen:
a. BESA 99 mit Leistungskatalog 2005: Die Umrechnung erfolgt mit 3,06
Minuten pro BESA-Punkt,
b. BESA Version 4.0 mit Leistungskatalog 2010,
c. RAI/RUG in der Version CH-Index 2011 (gemäss Anhang).
A.b Am 21. März 2011 stellten santésuisse und ihr als Mitglieder ange-
schlossene Krankenversicherer beim Verwaltungsgericht des Kantons Lu-
zern (Abteilung für die Prüfung von Erlassen) Antrag auf (abstrakte) Erlass-
prüfung, wonach § 4 Abs. 5 Bst. c (mitsamt Anhang) PFV wegen Verfas-
sungswidrigkeit bzw. Widerspruch zum übergeordneten Recht (KVG) auf-
zuheben sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
P 12 1 vom 14. September 2012 [B-act. 19 Beilage 1; s. unten Bst. C.g]).
A.c Mit Schreiben vom 8. November 2011 teilte das Gesundheits- und So-
zialdepartements des Kantons Luzern (im Folgenden: GS-Departement)
santésuisse (mit Kopie an die Luzerner Altersheimleiter und -leiterinnen
Konferenz [LAK] CURAVIVA und den Verband Luzerner Gemeinden) mit,
dass der Regierungsrat ihren Antrag auf Revision von § 4 Abs. 5 PFV ab-
lehne. Die Pflegeheime des Kantons seien somit aufgrund von § 4 Abs. 5
PFV verpflichtet, im Jahr 2012 ihre Pflegeeinstufungen gegenüber den
Krankenversicherern und den restfinanzierenden Gemeinden nach den
bisherigen Systemversionen vorzunehmen. Das GS-Departement rechne
damit, dass auch santésuisse bzw. die Krankenversicherer sich an diese
Vorgaben halten würden (Akte des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 8 Bei-
lage 5).
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Seite 4
B.
B.a Am 15. Dezember 2011 schlossen CURAVIVA Zentralschweiz für die
kantonalen CURAVIVA-Verbände Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz,
Uri und Zug einerseits und tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse) als
Vertreterin von 48 Krankenversicherern andererseits einen "Vertrag ge-
mäss KVG vom 1. Januar 2012 betreffend Pflegeleistungen"
(im Folgenden: Pflegeheimvertrag; B-act. 6 Beilage 2). Der Vertrag enthält
unter anderem die folgenden Bestimmungen:
Artikel 3 Leistungsumfang
1 Voraussetzung für die Leistungspflicht ist die Einhaltung der gesetzli-
chen und vertraglichen Bestimmungen.
2 Dieser Vertrag regelt die administrative Abwicklung der Behandlung
und Pflege in Pflegeheimen gemäss Art. 39 Abs. 3 KVG sowie von
Aufenthalten in angeschlossenen Tages- oder Nachtstrukturen. Er be-
zieht sich auf Pflichtleistungen gemäss KVG, welche durch Pflege-
heime für Versicherte erbracht werden. Sind die Voraussetzungen
während der Laufzeit nicht mehr erfüllt, entfällt die gesetzliche Leis-
tungspflicht aus der obligatorischen Krankenversicherung.
3 Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf Regelungen im Bereich des be-
treuten Wohnens oder Inhouse-Pflege sowie nicht auf Akut- und Über-
gangspflege.
4 Der Vertrag gilt für Versicherte, die bei einem Versicherer versichert
sind und bei einem Leistungserbringer Leistungen in Anspruch neh-
men (Art. 1).
5 Die Anhänge 1-5 sind integraler Bestandteil dieses Vertrages.
Art. 5 Bedarfsabklärungsinstrumente / Bedarfsmeldung
1 Es kann weiterhin zwischen den 3 Systemen zur Erfassung des Pfle-
gebedarfs gewählt werden:
a. BESA 99 mit Leistungskatalog 2005: Die Umrechnung erfolgt
jedoch mit 3,00 Minuten pro BESA-Punkt (statt mit 3,06);
b. BESA 4.0 mit Leistungskatalog 2010: Die bisher resultierenden
Minutenwerte werden um 8,45 % reduziert. Die Reduktion er-
folgt nach dem Ausweis der MP's auf den ausgewiesenen Ge-
samtminuten.
c. RAI/RUG in der Version CH-Index 2012 gemäss der folgenden
Umrechnungstabelle […].
2 Der Bezug von Krankenversicherungsleistungen setzt eine ärztliche
Anordnung voraus.
C-1517/2012
Seite 5
3-5 […].
Artikel 18 Inkrafttreten und Vertragsdauer
1 Der Vertrag tritt per 01.01.2012 in Kraft und gilt bis am 31.12.2012.
B.b Am 23. Dezember 2011 unterbreitete die Luzerner Altersheimleiter und
-leiterinnen Konferenz (LAK) CURAVIVA (im Folgenden: LAK CURAVIVA)
den Pflegeheimvertrag dem Regierungsrat des Kantons Luzern (im Fol-
genden: Regierungsrat) und ersuchte ihn darum, den Vertrag zu prüfen und
ihn gestützt auf die PFV ohne den Artikel 5 Abs. 1 zu genehmigen (B-act. 6
Beilage 1).
B.c Am 12. Januar 2012 verzichtete die Eidgenössische Preisüberwa-
chung (PUE) auf die Abgabe einer Empfehlung (B-act. 6 Beilage 4).
B.d Am 30. Januar 2012 nahm tarifsuisse für die von ihr vertretenen Versi-
cherer Stellung zur Eingabe der LAK CURAVIVA vom 23. Dezember 2011
und beantragte, der – von ihr als nicht substantiell begründet erachtete –
Antrag der LAK CURAVIVA sei abzuweisen (B-act. 6 Beilage 6). Beide Par-
teien seien sich über den Vertragsinhalt einig geworden, hätten den Vertrag
vorbehaltlos unterzeichnet und vereinbart, die Genehmigung vorbehaltlos
zu beantragen. Dies müsse sich die LAK CURAVIVA entgegenhalten las-
sen. Die Genehmigung des Tarifs sei der Regierung vorbehalten, die aller-
dings den Vertrag nur genehmigen oder nicht genehmigen könne. Eine
Teilgenehmigung des Vertrages oder eine Genehmigung unter Vorbehalt,
welcher den anzuwendenden Tarif beschlage, sei rechtlich nicht haltbar.
Aus der Sicht von tarifsuisse bestehe kein Grund, den Vertrag nicht zu ge-
nehmigen.
B.e
B.e.a Mit Beschluss vom 10. Februar 2012 (Protokoll-Nr. 171 [B-act. 1 Bei-
lage 1]) beschloss der Regierungsrat des Kantons Luzern:
1. Der Vertrag zwischen Curaviva Zentralschweiz und der
Tarifsuisse AG vom 15. Dezember 2011 betreffend die Vergü-
tung [von] Pflegeleistungen wird rückwirkend auf den 1. Januar
2012 genehmigt, soweit auf das Gesuch um Genehmigung ge-
mäss Ziffer I.1.b der Erwägungen einzutreten ist.
2. Auf anderslautende oder weitergehende Begehren wird nicht
eingetreten.
3. und 4. [Rechtsmittelbelehrung und Publikation]
C-1517/2012
Seite 6
B.e.b Zur Begründung führte der Regierungsrat (im Folgenden auch: Vo-
rinstanz) aus, dass Tarife in der obligatorischen Krankenpflegeversiche-
rung (OKP) nach Art. 43 Abs. 4 und Art. 46 Abs. 4 KVG (SR 832.10) zwi-
schen Leistungserbringern und Versicherern (bzw. ihren jeweiligen Verbän-
den) zu vereinbaren seien, entsprechende kantonale Vereinbarungen der
konstitutiven Genehmigung durch den Regierungsrat bedürften und dieser
prüfe, ob der Vertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit
und Billigkeit in Einklang stehe. Als Leistungserbringer gälten auch Pflege-
heime, soweit sie sich auf der Pflegeheimliste eines Kantons befänden (Er-
wägung Ziffer I.1.a des Beschlusses). Allerdings seien seit dem Inkrafttre-
ten des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Pflegefinanzierung am
1. Januar 2011 die von den OKP-Krankenversicherern für Langzeitpflege-
leistungen zu vergütenden Beiträge nicht mehr Gegenstand einer Verein-
barung zwischen den Tarifpartnern, sondern würden mittels bundesrechtli-
cher Verordnung festgelegt. Die KVG-Tarifbestimmungen fänden diesbe-
züglich keine Anwendung mehr und es entfalle die Kompetenz der Kan-
tonsregierungen, Tarifvereinbarungen zu genehmigen. Dies gelte auch für
diesbezügliche Durchführungsbestimmungen, die bisher in Tarifverträgen
geregelt worden seien: Soweit diese Durchführungsbestimmungen im Zu-
sammenhang mit den Pflegeleistungen stünden, unterlägen sie nicht mehr
der Genehmigungspflicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG (mit Ausnahme der nicht
einschlägigen Regelung des Kontroll- und Schlichtungsverfahrens im Be-
reich der ambulanten Pflege). Dementsprechend unterliege der Pflege-
heimvertrag nur soweit der Genehmigungspflicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG,
als er nicht die Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des EDI
vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Kranken-
pflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV,
SR 832.112.31) zum Gegenstand habe, sondern andere KVG-pflichtige
"Nebenleistungen", die von oder in Pflegeheimen erbracht würden. Dies
treffe vorliegend grundsätzlich nur auf die Nebenleistungen "Mittel und Ge-
genstände" (Anhang 3) sowie "Arzt, Medikamente und Therapien" (Anhang
4) zu. Hingegen unterlägen die im Pflegeheimvertrag enthaltenen Durch-
führungsbestimmungen (Art. 1-20, Anhänge 1, 2 und 5) der Genehmi-
gungspflicht nur soweit, als sie mit diesen Nebenleistungen in Zusammen-
hang stünden (Erwägung I.1.b).
Weiter führte der Regierungsrat aus, dass Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimver-
trages die so genannten Bedarfsinstrumente regle, die von den dem Ver-
trag beigetretenen Pflegeheimen gewählt werden dürften. Diese Bestim-
mung stehe in unmittelbarem Zusammenhang zu den Pflegeleistungen
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Seite 7
nach Art. 7 Abs. 2 KLV und weise keinen Bezug zu den erwähnten Neben-
leistungen auf. Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages unterliege demzu-
folge nicht der Genehmigungspflicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG, weshalb auf
die in Bezug darauf gemachten Begehren nicht einzutreten sei. Obwohl Art.
5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages nicht der Genehmigungspflicht unter-
liege, sei darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung nur innerhalb der
gesetzlich vorgeschriebenen Schranken gültig sei. Art. 5 Abs. 1 des Pfle-
geheimvertrages stehe in Widerspruch zu § 4 Abs. 5 PFV, sei somit rechts-
widrig und dürfe von den Pflegeheimen nicht angewendet werden (Erwä-
gung II.1).
B.f Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 (B-act. 6 Beilage 8) informierte
das GS-Departement tarifsuisse und die LAK CURAVIVA dahingehend,
dass der Regierungsrat am 10. Februar 2012 den Pflegeheimvertrag so-
weit genehmigt habe, als dieser ab dem Inkrafttreten der Neuordnung der
Pflegefinanzierung am 1. Januar 2011 überhaupt noch der Genehmigungs-
pflicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG unterliege, was in Bezug auf die Pflegeleis-
tungen und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen nicht mehr
der Fall sei. Für die nicht genehmigungspflichtigen Bestandteile des Pfle-
geheimvertrages gelte nichtsdestotrotz, dass sie nur innerhalb der Schran-
ken des Rechts erfolgen könnten. Mit Befremden habe das GS-Departe-
ment feststellen müssen, dass der Pflegeheimvertrag im nicht genehmi-
gungspflichtigen Teil mit Art. 5 Abs. 1 eine Bestimmung über die Bedarfs-
erfassungssysteme enthalte, welche die geltende Regelung von § 4 Abs. 5
PFV übergehe und – entgegen dem bereits am 8. November 2011 mitge-
teilten Entscheid des Regierungsrates – die Kalibrierung der Bedarfserfas-
sungssysteme per 2012 bereits umsetze. Diese Vertragsbestimmung sei
widerrechtlich. Zum wiederholten Mal werde darauf hingewiesen, dass im
Kanton Luzern die Regelung der Bedarfserfassungssysteme nicht Gegen-
stand einer Vereinbarung der Tarifpartner, sondern Sache des Regierungs-
rates sei. Der § 4 Abs. 5 PFV sei von den Pflegeheimen und Krankenver-
sicherern anzuwenden, solange die behauptete Widerrechtlichkeit dieser
Bestimmung nicht gerichtlich rechtskräftig festgestellt worden sei. Ta-
rifsuisse und die LAK CURAVIVA würden deshalb aufgefordert, ihre Mit-
glieder dahingehend zu informieren, dass die Bedarfserfassung in den
Pflegeheimen sich ausschliesslich nach den in § 4 Bst. 5 PFV genannten
Systemversionen richte und die im Pflegeheimvertrage vorgesehene Ka-
librierung im Jahr 2012 noch nicht umgesetzt werde. Das GS-Departement
würde es bedauern, die Verordnungsbestimmungen zwangsweise oder auf
dem aufsichtsrechtlichen Weg durchsetzen (lassen) zu müssen.
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Seite 8
C.
C.a Am 16. März 2012 erhoben 46 durch tarifsuisse vertretene, dem Pfle-
geheimvertrag beigetretene Krankenversicherer (im Folgenden: Kranken-
versicherer bzw. Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen den Be-
schluss vom 10. Februar 2012 (Nr. 171 [im Folgenden: angefochtener Be-
schluss, Regierungsratsbeschluss, RRB]) und beantragten neben Kosten-
und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz:
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern
vom 10.02.2012, Protokoll-Nr. 171, sei insoweit teilweise aufzuheben, als
der Regierungsrat auf den Antrag der Tarifvertragsparteien Art. 5 Abs. 1
des Pflegeheimvertrages zu genehmigen, nicht eintrat, um gleichzeitig fest-
zuhalten, Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages sei rechtswidrig und dürfe
von den Pflegeheimen nicht angewendet werden. Entsprechend sei die
Rechtssache der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der angefochtene Beschluss
erweise sich mindestens partiell als bundesrechtswidrig. Zur Begründung
führen sie aus, der Regierungsrat halte in Erwägung I.1.b des angefochte-
nen Beschlusses an sich richtigerweise fest, der Pflegeheimvertrag unter-
liege nur soweit einer Genehmigungspflicht gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG,
als er nicht Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV, sondern andere KVG-
pflichtige Leistungen tarifrechtlich regle. Indem der Regierungsrat einer-
seits auf den Genehmigungsantrag betreffend Art. 5 Abs. 1 des Pflege-
heimvertrages formell nicht eingetreten sei, andererseits materiell ausge-
führt habe, diese Bestimmung erweise sich als rechtswidrig, und damit –
jedenfalls erwägungsweise – dennoch einen materiellen Sachentscheid
gefällt habe, sei dies allerdings widersprüchlich und verletze damit Treu
und Glauben gemäss Art. 9 BV. Der angefochtene Beschluss stelle aus-
serdem einen Eingriff in die Vertragsautonomie der Tarifpartner nach KVG
dar und missachte damit den Grundsatz der derogatorischen Kraft des
Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV im Zusammenhang mit Art. 117
BV. Denn gemäss Art. 25a KVG sei der Bundesrat für die Bezeichnung der
Pflegeleistungen und die Regelung des Verfahrens der Bedarfsermittlung
zuständig, habe von letzterer Kompetenz bisher aber nicht Gebrauch ge-
macht, weshalb aufgrund des grundsätzlichen Vertragsprimats nach KVG
den Tarifvertragsparteien zweifelsohne das Recht zukomme, Aspekte der
Bedarfsermittlung und der Normierung/Kalibrierung entsprechender Be-
darfsermittlungssysteme vertraglich zu regeln. Hingegen fehle den Kanto-
nen jegliche Kompetenz, mittels Kantonsrecht oder mittels auf solches ge-
stützter Verfügungen im Einzelfall einzugreifen. Da die Krankenversicherer
und Leistungserbringer sich für den Kanton Luzern auf den thematisierten
C-1517/2012
Seite 9
Pflegeheimvertrag geeinigt hätten, hätte der Regierungsrat nur die Mög-
lichkeit gehabt, entweder diesen Vertrag inklusive Art. 5 Abs. 1 in toto zu
genehmigen oder mangels Genehmigungskompetenz auf die gegenteili-
gen Anträge nicht einzutreten.
C.b Am 30. März 2012 leisteten die Beschwerdeführerinnen den ihnen auf-
erlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'500.- (B-act. 2-4).
C.c Mit Vernehmlassung vom 18. April 2012 (B-act. 6) stellte der Regie-
rungsrat – unter Beilage der vorinstanzlichen Akten (B-act. 6 Beilagen 1-8)
– die folgenden Anträge:
1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei.
2. Eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des Erlassprüfungsverfahrens betreffend § 4 Absatz 5 Pflege-
finanzierungsverordnung zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
führerinnen.
Seinen Nichteintretensantrag begründete der Regierungsrat im Wesentli-
chen damit, dass die Beschwerdeführerinnen seine Rechtsauffassung teil-
ten, wonach Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages der Genehmigungs-
pflicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG nicht unterstehe. Daher sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Beschwerdeführerinnen diesbezüglich ein schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides
haben sollten. Mangels Beschwerdelegitimation sei auf die Beschwerde
dementsprechend nicht einzutreten. Seine Ausführungen zur Rechtmäs-
sigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages wiederum stellten einen
blossen Hinweis, eine reine Information dar, ein obiter dictum, dem keine
entscheidtragende Bedeutung und keine materielle Wirkung zukomme.
Der besagte Hinweis sei nicht Teil des Dispositivs und habe nicht an der
Rechtskraft des Entscheides teil. Dementsprechend würden dadurch we-
der die Beschwerdeführerinnen noch die Beschwerdegegnerin zu einem
Tun, Lassen oder Dulden verbindlich verpflichtet.
Abschliessend führte der Regierungsrat aus, die Beschwerde erscheine
mutwillig und querulatorisch. Das Bundesverwaltungsgericht sollte diesen
Umstand bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen entsprechend würdi-
gen und die Auferlegung einer Busse im Sinne von Art. 60 VwVG zu Lasten
der Beschwerdeführerinnen und ihres Rechtsvertreters in Erwägung zie-
hen.
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C.d Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 (B-act. 8) erklärte die Luzerner Alters-
heimleiter und -leiterinnen Konferenz [LAK] CURAVIVA, dass die vorlie-
gende Sache (nur) den Kanton Luzern betreffe, daher die Position des kan-
tonalen CURAVIVA-Verbandes massgebend sei und diese Beschwerdean-
twort daher (nur) im Namen der LAK CURAVIVA eingereicht werde. Die
Position von CURAVIVA Zentralschweiz decke sich zwar mit der von LAK
CURAVIVA vertretenen, sei auf kantonaler Ebene aber nicht massgebend,
weshalb keine Beschwerdeantwort der CURAVIVA Zentralschweiz einge-
reicht werde. In der Sache führte die LAK CURAVIVA (im Folgenden: Be-
schwerdegegnerin) aus, dass sie in Kraft getretene Gesetze oder Verord-
nungen nicht kommentiere und zu den materiellen Punkten und zur Hand-
lungsweise des Regierungsrates keine Stellung nehme. Hingegen stehe
die vorinstanzliche beantragte Teilgenehmigung mit den zum Vertragsab-
schluss führenden Verhandlungen im Einklang.
C.e Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 ersuchte die Stadt Luzern um Beiladung
zum vorliegenden Beschwerdeverfahren und um Einräumung der entspre-
chenden Verfahrensrechte (B-act. 10).
C.f Am 5. Juli 2012 reichte die PUE eine Stellungnahme ein und erklärte,
dass sie § 4 Abs. 5 der Pflegefinanzierungsverordnung als nicht bundes-
rechtswidrig erachte, solange die Übergangsbestimmungen betreffend die
Neuordnung der Pflegefinanzierung gälten. Eine fallspezifische Empfeh-
lung gab sie hingegen nicht ab (B-act. 11).
C.g Mit Urteil P 12 1 vom 14. September 2012 kam das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern zum Schluss, dass § 4 Abs. 5 Bst. c (mitsamt Anhang)
PFV nicht gegen Bundesrecht verstosse (E. 7 des Urteils) und wies den
von santésuisse und ihr angeschlossenen Krankenversicherern gestellten
Erlassprüfungsantrag vom 21. März 2011 ab (s. oben Bst. A.b). In der Folge
führten die Antragstellerinnen gegen dieses Urteil Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, zogen sie zurück,
und das Bundesgericht schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der Be-
schwerde ab (Verfügung des BGers 2C_1049/2012 vom 7. Januar 2013
[B-act. 25]; vgl. auch B-act. 21 inkl. Beilage, B-act. 24 inkl. Beilage 1).
C.h Am 1. November 2012 nahm das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
Stellung und kam zum Schluss, dass soweit auf die Beschwerde einzutre-
ten sei, die Beschwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei
(B-act. 23).
C-1517/2012
Seite 11
C.i Mit Eingabe vom 3. Januar 2013 machten die Beschwerdeführerinnen
unter Bezugnahme auf das Urteil des BGer 2C_333/2012 vom 5. Novem-
ber 2012 geltend, dass die Tarifautonomie auch für die Pflegebedarfser-
mittlung gelte und eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung den Nor-
men des kantonalen Gesetzgebers vorginge (B-act. 24).
C.j Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 lud das Gericht die Stadt
Luzern zum vorliegenden Beschwerdeverfahren bei und wies den Sistie-
rungsantrag der Vorinstanz vom 18. April 2012 ab (B-act. 26; s. oben
Bst. C.c).
C.k Mit Schlussstellungnahme vom 18. Februar 2013 beantragt die Vo-
rinstanz erneut, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei (B-act. 27). Sie macht insbesondere geltend, sie habe im angefochte-
nen Beschluss zu Recht ausgeführt, dass Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimver-
trages nicht der Genehmigungspflicht nach Art. 46 Abs. 4 KVG unterliege,
und sei diesbezüglich zu Recht nicht auf das Gesuch um Vertragsgeneh-
migung eingetreten. Dies werde von den Beschwerdeführerinnen auch
nicht grundsätzlich bestritten. Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Be-
schluss festgehalten habe, dass der nicht der Genehmigungspflicht nach
Art. 46 Abs. 4 KVG unterstehende Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages
kantonalem Recht widerspreche und daher nicht angewendet werden
dürfe, ergebe sich dies nicht erst aufgrund des angefochtenen Beschlus-
ses, sondern bereits daraus, dass die kantonale Regelung einer vertragli-
chen Regelung der Tarifpartner vorgehe. Selbst wenn Art. 5 Abs. 1 des
Pflegeheimvertrages der Genehmigungspflicht nach Art. 46 Abs. 1 KVG
unterläge, und der Regierungsrat auf seine Bemerkung betreffend diese
Vertragsbestimmung zurückkäme, würde dies an der Widerrechtlichkeit
der Vertragsbestimmung nichts ändern. Vor diesem Hintergrund stelle die
Vorinstanz in Frage, ob die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die Be-
schwerde, namentlich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und eine ent-
sprechende Beschwerdelegitimation gegeben seien.
C.l In ihrer Schlussstellungnahme vom 28. Februar 2013 hielten die Be-
schwerdeführerinnen an ihren Rechtsbegehren und bisherigen Ausführun-
gen fest (B-act. 28). Sie führten insbesondere aus, dass im Rahmen der
neu geordneten Pflegefinanzierung das Verfahren der Bedarfsermittlung
primär durch die Tarifvertragspartner zu vereinbaren sei. Der umstrittene
Passus (Art. 4 Abs. 5 PFV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages)
unterstehe nicht der Genehmigungspflicht und dem Regierungsrat fehle
somit die Kompetenz, in die Vertragsautonomie der Parteien einzugreifen
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Seite 12
bzw. Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages als rechtswidrig zu qualifizie-
ren. Selbst wenn der Regierungsrat für die Beurteilung der Vereinbarung
kompetent wäre, dürfte er die Genehmigung nur vorbehaltlos erteilen oder
verweigern. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung anführe, dass
die im angefochtenen RRB enthaltenen Ausführungen zur Rechtmässigkeit
von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages einem obiter dictum entsprä-
chen, sei dies eine blosse Ausrede und widerspräche eklatant dem Schrei-
ben des GS-Departements vom 8. November 2011. Auch die Leistungser-
bringer, insbesondere die Pflegeheime der Stadt Luzern hätten den im
RRB enthaltenen Ausführungen nicht nur deklaratorischen Charakter, son-
dern Rechtsfolgebedeutung attestiert. Die im angefochtenen Beschluss
enthaltenen Ausführungen, wonach Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages
gegen § 4 Abs. 5 der Pflegeheimfinanzierungsverordnung verstosse, somit
rechtswidrig sei und von den Pflegeheimen nicht angewandt werden dürfe,
stellten somit keinen blossen Hinweis (obiter dictum) dar, sondern eine
rechtsverbindliche Schlussfolgerung, die Rechtsfolgen nach sich ziehe.
C.m Am 1. März 2013 reichte die Stadt Luzern (im Folgenden: Beigela-
dene) Schlussbemerkungen ein und beantragte, die Beschwerde sei abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten sei – unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (B-act. 29). Sie führt nament-
lich aus, dass der Vorinstanz die Kompetenz zur Genehmigung von Art. 5
Abs. 1 des Pflegeheimvertrages fehle, weshalb sie zu Recht diesbezüglich
auf das Genehmigungsgesuch nicht eingetreten sei, was denn auch aus
dem Dispositiv des angefochtenen Beschlusses klar hervorgehe. Bei den
Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit handle es sich um ein
sogenanntes obiter dictum, das nicht Eingang ins Dispositiv gefunden habe
und deshalb nicht materiell in Rechtskraft erwachsen sei. Dementspre-
chend sei der angefochtene Beschluss formell korrekt und frei von Wider-
sprüchen. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe-
rinnen sich mit dem Beschwerdeantrag lediglich gegen die Geltung des
besagten obiter dictums wendeten, ansonsten aber die fehlende Kompe-
tenz der Vorinstanz zur Genehmigung von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheim-
vertrages befürworteten, weshalb die Beschwerdeführerinnen über kein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefoch-
tenen Entscheides hätten und daher nicht zur Beschwerde legitimiert seien
(Rz. 11 f., 27 f.).
C.n Mit Eingabe vom 4. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin
auf eine abschliessende Stellungnahme (B-act. 30).
C-1517/2012
Seite 13
C.o Am 19. März 2013 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schrif-
tenwechsel (B-act. 31).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und auf die einge-
reichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorliegend wird gegen den Beschluss des Regierungsrats vom
10. Februar 2012 (Protokoll-Nr. 171) Beschwerde geführt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zur Beurteilung von
Beschwerden zuständig, die gegen Beschlüsse kantonaler Regierungen in
KVG-Tarifangelegenheiten erhoben werden (vgl. Urteil des BVGer
C-4131/2010 vom 9. September 2011 [in BVGE 2011/61 nicht publizierte]
E. 1.1). Angefochten werden können gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG insbeson-
dere gestützt auf Art. 46 Abs. 4 KVG ergangene Beschlüsse der Kantons-
regierungen (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Diese Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts gilt nicht nur für materielle Entscheide der kanto-
nalen Regierung, sondern auch soweit letztere im Rahmen eines Geneh-
migungsverfahrens gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG einen Nichteintretensent-
scheid gefällt hat (vgl. Urteil des BVGer C-7498/2008 vom 31. August 2012
E. 1.2; vgl. auch Urteil C-4131/2010 [nicht in BVGE 2011/61 publizierte] E.
1.2).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art.
37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen allerdings nur so weit vorge-
bracht werden, als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt.
Neue Begehren sind unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Eintretens-
voraussetzungen gegeben sind (vgl. BVGE 2007/6 E. 1). Dazu gehört die
C-1517/2012
Seite 14
Bestimmung des Streitgegenstandes, da dieser grundsätzlich die Beurtei-
lungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts limitiert.
3.1 Während gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG Beschwerde- bzw. Anfechtungsobjekt ist, ist nicht sie Streitgegen-
stand im Beschwerdeverfahren, sondern das Rechtsverhältnis, das Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung ist, soweit es im Streit liegt. Der
Streitgegenstand wird somit erstens durch den Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung, wie er sich aus ihrem (materiellen) Dispositiv ergibt (An-
fechtungsobjekt; s. unten E. 3.2), und zweitens durch die Parteibegehren
bestimmt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn
die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber
die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehört der andere Teil zwar zum Anfechtungsobjekt,
nicht aber zum Streitgegenstand (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, nachfol-
gend: Prozessieren vor BVGer; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.,
nachfolgend: Verwaltungsverfahren; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 5 zu Art. 4; FELIX UHLMANN, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 5 N
4, je mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). Wird mit einem Ent-
scheid lediglich auf einen Antrag nicht eingetreten, bildet nur dieser Nicht-
eintretensentscheid Gegenstand der Verfügung und kann und darf das an-
gerufene Gericht nur die Rechtsfrage prüfen, ob die Vorinstanz auf das ihm
unterbreitete Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist; eine materielle Prüfung
ist ihm hingegen versagt, und es hat auf Anträge um materielle Prüfung
nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; 125 V 503 E. 1.). Richten sich
die Beschwerdebegehren nicht einmal gegen einen Teil des Verfügungs-
gegenstandes, fehlt es an einem Streitgegenstand und ist auf die Be-
schwerde nicht einzutreten.
3.2 Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung, nicht
aber die Begründung des Entscheids, denn grundsätzlich ist nur das Dis-
positiv für die Rechtskraftwirkung des Entscheids massgebend. Doch ist
zum Verständnis des Dispositivs auch die Begründung des Entscheids bei-
zuziehen (vgl. BGE 110 II 44 E. 5; 84 II 134 E. 2, je m.w.H.). Bei der Beur-
teilung der Frage, ob ein Verfügungsbestandteil überhaupt zum (materiel-
len) Dispositiv oder (nur) zur Begründung gehört, kann ausserdem nicht
C-1517/2012
Seite 15
ohne Weiteres auf die textliche Gestaltung des Entscheids, namentlich auf
eine formelle Abgrenzung von "Erwägungen" und "Dispositiv", abgestellt
werden. Vielmehr drängt sich entsprechend dem Verfügungsbegriff in Art.
5 VwVG die Prüfung auf, ob die fragliche Textstelle im Einzelfall zum Ge-
genstand hat: a) die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten; b) die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder
Umfanges von Rechten oder Pflichten; c) die Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder
Pflichten, oder das Nichteintreten auf solche Begehren. Trifft dies zu, so ist
der Dispositivcharakter zu bejahen. Insbesondere werden Erwägungen
(Begründungen, Motive) dann zum Bestandteil des (materiellen) Disposi-
tivs, wenn im (formellen) Dispositiv ausdrücklich darauf verwiesen wird,
und haben dann, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formel-
len Rechtskraft des Dispositivs teil. Begründungselemente bzw. Motive ei-
nes Entscheids, die nicht zum materiellen Dispositiv gehören, sind hinge-
gen nicht anfechtbar (vgl. BGE 113 V 159 E. 1.c m.w.H.; 115 V 416 E.
3.b.aa.; Urteil des BVGer C-7498/2008 vom 31. August 2012 [publiziert als
SVR 2013 KV Nr. 10] E. 3.2; Prozessieren vor BVGer, Rz. 2.9 f. m.w.H.;
Verwaltungsrechtspflege, Rz. 1196 m.w.H.). Dies gilt umso mehr für im Ent-
scheid enthaltene Ausführungen, die nicht einmal der Begründung des Dis-
positivs dienen, sondern lediglich zusätzliche Meinungsäusserungen,
Empfehlungen oder sonstige nicht entscheidwesentliche Erwägungen der
verfügenden Behörde darstellen (sogenannte obiter dicta) und keine bin-
dende Wirkung entfalten (vgl. Prozessieren vor BVGer, Rz. 2.10; Verwal-
tungsrechtspflege, Rz. 1196; Urteile des BGer 8C_565/2013 vom 14. No-
vember 2013 E. 3; 8C_609/2012 vom 8. November 2011 E. 3).
4.
Zu prüfen ist, ob vorliegend die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die
Beschwerde erfüllt sind, was im Übrigen von der Vorinstanz und der Bei-
geladenen bestritten wird. Zu untersuchen ist, was im Beschwerdeverfah-
ren Streitgegenstand ist.
4.1 Aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens geht zunächst hervor, dass
sich die Beschwerde (nur) soweit gegen den Regierungsratsbeschluss
richtet, wie dieser die beantragte Genehmigung von Art. 5 Abs. 1 des Pfle-
geheimvertrages betrifft. Für eine zusätzliche Konkretisierung des (unklar
formulierten) Begehrens sind die entsprechenden Ausführungen der Be-
schwerdeführerinnen heranzuziehen (vgl. dazu Verwaltungsverfahren,
Rz. 689). Aus diesen wird ersichtlich, dass sich die Beschwerde im Resul-
tat (nur) gegen die im angefochtenen Beschluss enthaltenen materiellen
C-1517/2012
Seite 16
Ausführungen der Vorinstanz zur Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des
Pflegeheimvertrages richtet, welchen die Beschwerdeführerinnen Rechts-
folgewirkungen attestieren. Für eine solche materielle Beurteilung der
Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages, die im Übrigen
gegen Bundesrecht verstosse, sei die Vorinstanz gar nicht zuständig. So
führten die Beschwerdeführerinnen bereits in der Beschwerdeeingabe aus,
dass der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss "an sich richtiger-
weise" festgehalten habe, er sei für eine Genehmigung von Art. 5 Abs. 1
des Pflegeheimvertrages im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG nicht zuständig,
und dementsprechend zu Recht diesbezüglich auf den Genehmigungsan-
trag nicht eingetreten (vgl. Rz. 10, 12, 15; vgl. oben Bst. C.a). In ihrer
Schlussstellungnahme betonen sie, Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages
unterstehe nicht der konstitutiven Genehmigungspflicht der Kantonsregie-
rung (gemäss Art. 46 Abs. 4 KVG), sodass die Vorinstanz ihre Rechtszu-
ständigkeit überschritten habe, soweit sie in das Vertragsverhältnis der
Parteien eingegriffen habe (vgl. Ziff. 4.2, 8; vgl. oben Bst. C.l). Dass die
Kantonsregierungen für die Festsetzung des anzuwendenden Pflegebe-
darfssystems nicht zuständig seien, sondern die diesbezügliche Zustän-
digkeit den Tarifpartner zukomme, ist denn auch eines der Hauptargu-
mente, mit welchen die Beschwerdeführerinnen die von ihnen geltend ge-
machte Bundesrechtswidrigkeit der materiellen Beurteilung von Art. 5 Abs.
1 des Pflegeheimvertrages begründen. Auch die weiteren Ausführungen
und Rügen der Beschwerdeführerinnen zielen in erster Linie darauf ab dar-
zulegen, dass die im angefochtenen Beschluss vorgenommene materielle
Beurteilung der Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages
bundesrechtswidrig sei. Dass die Beschwerdeführerinnen zusätzlich den
Beschluss insofern anfechten, als der Regierungsrat auf das Genehmi-
gungsgesuch in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages nicht ein-
getreten ist und dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die
– von ihnen selbst als für einen materiellen Entscheid unzuständig erach-
tete – Vorinstanz beantragen, geht aus ihren Eingaben hingegen nicht her-
vor und wäre zudem nicht nachvollziehbar. Auch soweit die Beschwerde-
führerinnen geltend machen, die Vorinstanz habe formell nicht auf den Ge-
nehmigungsantrag betreffend Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages nicht
eintreten und dennoch diesbezüglich – jedenfalls erwägungsweise – einen
materiellen Entscheid fällen dürfen (vgl. Beschwerde Rz. 10 ff., 15), richtet
sich diese Rüge im Resultat nicht gegen den Nichteintretensentscheid,
sondern gegen die Vornahme einer materiellen Beurteilung der Rechtmäs-
sigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages. Da der Entscheid der
C-1517/2012
Seite 17
Vorinstanz, in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages nicht ein-
zutreten, nicht angefochten wird, ist er nicht Streitgegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 3.1).
4.2 Zu prüfen ist, ob die im Beschluss enthaltenen materiellen Ausführun-
gen betreffend die Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimver-
trages Teil des materiellen Dispositivs sind, wie dies die Beschwerdeführe-
rinnen geltend machen, und damit Teil des Streitgegenstandes sein können
(vgl. oben E. 3.2).
4.2.1 Gemäss dem – wenn auch kompliziert formulierten – Wortlaut des
angefochtenen Beschlusses ist der Regierungsrat damit auf das Gesuch
um Genehmigung des Pflegeheimvertrages insoweit nicht eingetreten, als
sich das Gesuch nicht auf Vertragsbestimmungen bezieht, die Pflegeleis-
tungen nach Artikel 7 Absatz 2 KLV zum Gegenstand haben, sondern an-
dere KVG-pflichtige Leistungen ("Nebenleistungen"). Grundsätzlich hätten
nur Anhang 3 ("Nebenleistungen Mittel- und Gegenstände") und Anhang 4
("Nebenleistungen Arzt, Medikamente und Therapien") solche Nebenleis-
tungen zum Gegenstand. Die übrigen "Durchführungsbestimmungen" des
Vertrages (Art. 1-20, Anhänge 1, 2 und 5) unterlägen der Genehmigungs-
pflicht nur soweit, als sie mit diesen Nebenleistungen in Zusammenhang
stünden (vgl. Dispositivziffer 1 f. in Verbindung mit Ziffer I.1.b der Erwägun-
gen). Auf anderslautende oder weitergehende Begehren werde nicht ein-
getreten.
In Ziffer II.1 der Erwägungen ("Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages") des an-
gefochtenen Beschlusses führte der Regierungsrat weiter Folgendes aus:
"Wie in Ziffer I.1.b [der Erwägungen] ausgeführt, unterliegen die
Bestimmungen des Vertrages der Genehmigungspflicht nach Artikel
46 Absatz 4 KVG nicht, soweit sie die Pflegeleistungen nach Artikel
7 Absatz 2 KLV betreffen. Artikel 5 Absatz 1 des Pflegeheimvertrages
regelt die so genannten Bedarfsinstrumente. […] Diese Bestimmung
steht […] in unmittelbarem Zusammenhang zu den Pflegeleistungen
nach Artikel 7 Absatz 2 KLV. Ein Bezug zu den Nebenleistungen Mit-
tel- und Gegenstände, Arzte, Medikamente und Therapien besteht
nicht. Artikel 5 Absatz 1 des Pflegeheimvertrages unterliegt demzu-
folge der Genehmigungspflicht nach Artikel 46 Absatz 4 KVG gar
nicht, weshalb auf die im Zusammenhang damit gemachten Begeh-
ren, wie schon oben ausgeführt, nicht einzutreten ist."
C-1517/2012
Seite 18
Im Anschluss daran führte der Regierungsrat aus, dass, obwohl diese Be-
stimmung der Genehmigungspflicht nicht unterliege, darauf hinzuweisen
sei, dass Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages gegen § 4 Abs. 5 PFV
verstosse, damit rechtswidrig sei und deshalb von den Pflegeheimen nicht
angewandt werden dürfe. Das (formelle) Dispositiv nimmt – weder direkt
noch indirekt – Bezug auf diese Überlegungen zur Rechtmässigkeit der
besagten Vertragsbestimmung.
4.2.2 Schon aus dem Wortlaut des angefochtenen Beschlusses ergibt sich
somit, dass der Regierungsrat auf das Genehmigungsgesuch, soweit es
die Genehmigung von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages betrifft, bedin-
gungs- und vorbehaltlos nicht eingetreten ist, was denn auch von den Be-
schwerdeführerinnen nicht (substantiiert) bestritten wird. Weiter wird dar-
aus ersichtlich, dass es sich bei den regierungsrätlichen Äusserungen be-
treffend die Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages
bloss um einen unverbindlichen "Hinweis" handelt, der nicht zum materiel-
len Dispositiv der angefochtenen Verfügung gehört und neben dem Nicht-
eintretensbeschluss im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG keine Rechtsfolge-
wirkungen hat.
4.2.3 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Bereits mit
Schreiben vom 8. November 2011 hat das GS-Departement gegenüber
santésuisse, LAK CURAVIVA und dem Verband Luzerner Gemeinden aus-
geführt, dass die Pflegeheime des Kantons Luzern aufgrund von § 4 Abs.
5 PFV verpflichtet seien, im Jahr 2012 ihre Pflegeeinstufungen gegenüber
den Krankenversicherern und den restfinanzierenden Gemeinden nach
den bisherigen Systemversionen vorzunehmen (B-act. 8 Beilage 5 = B-act.
10 Beilage 7; s. oben Bst. A.b). Diese Deklaration erfolgte vor Erlass des
angefochtenen Beschlusses und ohne für die Befolgungspflicht einen sol-
chen vorauszusetzen oder in Aussicht zu stellen. Weiter ist auf das Schrei-
ben vom 13. Februar 2012 hinzuweisen (B-act. 6 Beilage 8; s. oben
Bst. B.f), mit welchem das GS-Departement tarifsuisse und LAK
CURAVIVA über den angefochtenen Beschluss informierte – bevor dieser
am 14. Februar 2012 versandt und am 18. Februar 2012 im Luzerner Kan-
tonsblatt Nr. 7 vom 18. Februar 2012 publiziert wurde (vgl. RRB S. 4 unten
und , abgerufen am 12. November
2014). Darin teilte das GS-Departement mit, dass der Regierungsrat an
seiner Sitzung vom 10. Februar 2012 in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 des Pfle-
geheimvertrages auf das Genehmigungsgesuch nicht eingetreten sei. Aus-
serdem wies das GS-Departement "zum wiederholten Mal" darauf hin,
C-1517/2012
Seite 19
dass diese Vertragsbestimmung kantonalem Verordnungsrecht widerspre-
che. Dem Schreiben ist hingegen nicht zu entnehmen, dass das GS-De-
partement dem angefochtenen Beschluss im Zusammenhang mit der fest-
gestellten Rechtswidrigkeit (rechtliche) Bedeutung zugemessen hat. So
drohte es denn auch damit, dass das Verordnungsrecht nötigenfalls
zwangsweise oder auf aufsichtsrechtlichem Weg durchgesetzt werde,
nicht der Regierungsratsbeschluss. In dieser Gesamtschau erscheinen die
im angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen zur Rechtswidrig-
keit von Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages als blosse Wiederholung
bzw. Bekräftigung einer vom Regierungsrat bzw. dem GS-Departement be-
reits mehrfach geäusserten rechtlichen Beurteilung. Ein "eklatanter Wider-
spruch" kann darin – entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin-
nen nicht erkannt werden. Ausserdem haben sie selbst erklärt, dass sie die
Aussage im Schreiben des GS-Departements vom 8. November 2011, wo-
nach die Pflegeheime des Kantons aufgrund von § 4 Abs. 5 PFV verpflich-
tet seien, im Jahr 2012 ihre Pflegeeinstufungen gegenüber den Kranken-
versicherern und den restfinanzierenden Gemeinden nach den bisherigen
Systemversionen vorzunehmen, als rechtsverbindliche Schlussfolgerung
verstanden hätten (vgl. Schlussstellungnahme Ziff. 7.1). Würde von einer
solchen Interpretation ausgegangen, wäre allerdings nicht ersichtlich, in-
wiefern der im angefochtenen Beschluss postulierte Vorrang von § 4 Abs.
5 PFV über das Schreiben vom 8. November 2011 hinausgehende Rechts-
wirkungen nach sich ziehen sollte. Ausserdem hat die Vorinstanz im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens mehrfach erklärt, dass es sich bei ihren
entsprechenden Ausführungen um obiter dicta ohne Rechtswirkung
handle. Auch aus allfälligen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin, der
Stadt Luzern oder der Pflegeheime betreffend die Rechtsverbindlichkeit
der regierungsrätlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 5 Abs. 1
des Pflegeheimvertrages können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ih-
ren Gunsten herleiten. Soweit solche Aussagen vor Erlass des angefoch-
tenen Beschlusses gemacht wurden, können sie sich ausserdem nicht auf
diesen beziehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wiederum äussert
sich die Beschwerdegegnerin nicht zur allfälligen Rechtsfolgewirkung der
Ausführungen betreffend die Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pfle-
geheimvertrages, und die Beigeladene qualifiziert diese als obiter dicta.
Auch diese Umstände sprechen somit dafür, dass es sich bei den im an-
gefochtenen Beschluss enthaltenen Aussagen zur Rechtmässigkeit von
Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages um unverbindliche obiter dicta han-
delt, und sich aus einer Gegenüberstellung des Schreibens vom 8. Novem-
ber 2011 und des angefochtenen Beschlusses keineswegs ein von den
Beschwerdeführerinnen postulierter Widerspruch ergibt.
C-1517/2012
Seite 20
4.3 Da sich die Beschwerde nur gegen die im angefochtenen Beschluss
enthaltenen Ausführungen zur Rechtmässigkeit von Art. 5 Abs. 1 des Pfle-
geheimvertrages richtet und diese Ausführungen nicht zum (materiellen)
Dispositiv gehörige obiter dicta darstellen, die nicht mittels Beschwerde an-
gefochten werden können, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Be-
schwerdeführerinnen im Sinne von Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert wären. Auch ist auf die weiteren Rügen und Ausführungen der Betei-
ligten nicht weiter einzugehen. Insbesondere ist nicht zu prüfen, wer dafür
zuständig war oder ist, die Pflegebedarfserfassung und -ermittlung für die
im Jahr 2012 von den Pflegeheimen im Kanton Luzern erbrachten Pflege-
leistungen gemäss Art. 7 KLV zu regeln, auf welchem Weg eine solche
Regelung zustande zu kommen hat (z.B. mittels Vereinbarung oder kanto-
naler Verordnung), inwiefern eine solche verbindliche Regelung besteht,
sowie ob § 4 Abs. 5 PFV und/oder Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages
rechtskonform sind.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteientschä-
digungen.
5.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig.
Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich
nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung
und finanzieller Lage der Parteien (Art. 2 Abs. 1 VGKE). Vorliegend sind
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- zu erheben und aus dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 2'500.- zu entnehmen. Demzufolge ist den Beschwer-
deführerinnen der Restbetrag von Fr. 500.- auf ein von ihnen zu bezeich-
nendes Konto zurückzuerstatten.
Den obsiegenden Verfahrensbeteiligten – Beschwerdegegnerin, Beigela-
dene und Vorinstanz – sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario; vgl. auch Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, weshalb ihnen keine solche zuzusprechen
C-1517/2012
Seite 21
ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra-
rio).
5.3 Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten, haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE), es sei denn die Gegenpartei habe mutwillig, leichtsinnig oder que-
rulatorisch Beschwerde geführt, was aber nicht leichthin anzunehmen ist
(vgl. Urteil des BVGer C-877/2014 vom 10. Juni 2014 E. 8.2 m.w.H.). Die
Vorinstanz wirft die Frage auf, ob den Beschwerdeführerinnen eine solche
Beschwerdeführung anzulasten ist. Anlass zur vorliegenden Beschwerde
boten hauptsächlich die Ausführungen betreffend die Rechtmässigkeit von
Art. 5 Abs. 1 des Pflegeheimvertrages, welche die Vorinstanz für nicht ent-
scheidwesentlich erachtete, aber trotzdem in den angefochtenen Be-
schluss aufgenommen hat. Das BAG als Fachbehörde kam zum Schluss,
dass – sofern auf die Beschwerde einzutreten sei – die Beschwerdesache
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Unter diesen Umständen kann vor-
liegend nicht von einer mutwilligen, leichtsinnigen oder querulatorischen
Beschwerde gesprochen werden. Der Vorinstanz ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Keine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zuzusprechen
(vgl. Art. 9 Abs. 2 VGKE), zumal keine Entschädigung geschuldet ist, wenn
der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht,
was analog auch für die Vertretung durch eigene Organe gilt (vgl. B-act. 8
S. 1), und nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdegegnerin notwendige
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. Urteil des
BVGer C-5550/2010 vom 6. Juli 2012 E. 24.2). Solche Kosten sind vorlie-
gend auch nicht geltend gemacht worden.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der anwaltlich vertretenen
Beigeladenen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin-
nen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE; Verwaltungs-
verfahren, Rz. 930). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Ver-
tretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. In Anbe-
tracht des Umfangs des Beiladungsantrages und der Schlussbemerkun-
gen sowie der eingereichten Unterlagen erscheint eine Entschädigung von
Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
6.
Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdeführerin-
nen und ihr Rechtsvertreter mit einer Ordnungsbusse gemäss Art. 60
C-1517/2012
Seite 22
VwVG zu bestrafen sind (vgl. dazu bspw. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-2096/2006 vom 5. März 2007 E. 3), ist zu verneinen. Denn sie
haben im vorliegenden Verfahren den Anstand nicht verletzt und den Ge-
schäftsgang nicht gestört, und es kann ihnen auch keine bös- oder mutwil-
lige Prozessführung vorgeworfen werden (s. oben E. 5.3).
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-1517/2012
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 2'000.- auferlegt, aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-
entnommen und die Restanz von Fr. 500.- auf ein von ihnen anzugebendes
Konto zurückerstattet.
3.
Der Beigeladenen wird zulasten der Beschwerdeführerinnen eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahlstelle)
– an die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladene (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Beschluss vom 10.02.2012 [Nr. 171];
Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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