Abtei lung II I
C-1518/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schlussabrechnung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1518/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...], Sri Lanka) reiste am 27. Juni 1990 in
die Schweiz ein, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte. Das
damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM)
lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2000 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an; wegen Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer jedoch mit
gleichem Entscheid vorläufig aufgenommen. Am 6. Juni 2006 erteilte
ihm der Kanton Zürich eine Jahresaufenthaltsbewilligung, wodurch die
vorläufige Aufnahme beendet wurde.
B.
Am 11. Juli 2000 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf einer Zwi-
schenabrechnung über das Sicherheitskonto Nr. _______ (lautend auf
G._______) unterbreitet. Darin setzte das Bundesamt die Fürsor-
gekosten für die Zeitspanne des Asylverfahrens pauschal auf
Fr. 8'400.- fest (210 Tage à Fr. 40.-). Weil hierzu keine Stellungnahme
einging, erliess die Vorinstanz am 6. September 2000 eine ent-
sprechende Verfügung, die unangefochten blieb und in Rechtskraft er-
wuchs.
C.
Nachdem der Beschwerdeführer die Jahresbewilligung erhalten hatte,
sandte ihm das BFM am 12. Dezember 2006 den Entwurf einer
Schlussabrechnung zu. Bei einem Kontostand von damals Fr. 18'063.-
(Fr. 17'686.30 Sicherheiten aus dem Erwerbseinkommen gemäss Kon-
toauszug, plus Fr. 376.70 nicht geleistete Sicherheiten eines früheren
Arbeitgebers) wurden dem Kontoinhaber darin für die Dauer der vor-
läufigen Aufnahme rückerstattungspflichtige Kosten von Fr. 26'440.-
(661 Tage à Fr. 40.-) belastet, was einen Negativsaldo von Fr. 8'377.-
ergab. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten
Äusserungsmöglichkeit wiederum keinen Gebrauch.
D.
Am 30. Januar 2007 verfügte die Vorinstanz im Sinne des Abrech-
nungsentwurfs vom 12. Dezember 2006. Die aus der Sicherheits-
leistungspflicht zurückzuerstattenden Kosten seien auf Fr. 26'440.-
festzusetzen. Das Sicherheitskonto werde saldiert und der Saldo, zu-
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züglich Zins, abzüglich Spesen, dem Bundesamt als anteilsmässige
Rückerstattung an die verursachten Kosten überwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2007 ersucht der Beschwerdeführer um
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Auszahlung der aus
dem Erwerbseinkommen geleisteten Sicherheiten. Hierbei macht er
geltend, mit der Belastung von Fr. 26'440.- nicht einverstanden zu sein.
Er sei nie von Soziahilfe abhängig gewesen, sondern habe immer ge-
arbeitet.
F.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 21. Mai 2007
die Abweisung der Beschwerde und führt aus, der Beschwerdeführer
sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ohne entsprechen-
de Beweise könne nicht davon ausgegangen werden, die Regelvermu-
tung sei zu hoch angesetzt. Aus den in den Jahren 2000 bzw. 2002 ab-
gewiesenen Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehe
im Übrigen hervor, dass der Betroffene während seiner Anwesenheit
hierzulande entgegen eigener Darstellung teilweise fürsorgeabhängig
und nicht regelmässig erwerbstätig gewesen sei.
G.
In der Replik vom 21. Juni 2007 hält der Beschwerdeführer daran fest,
auf seinem Sicherheitskonto befinde sich noch Geld, welches ihm zu-
stehe. Der Eingabe legte er mehrere Arbeitszeugnisse sowie einen
Auszug aus dem individuellen Konto bei der Sozialversicherungsan-
stalt Zürich (SVA Zürich) bei. Schliesslich macht er geltend, das BFM
habe für die Zeit des Asylverfahrens zu Unrecht Fr. 8'400.- verrechnet
(vgl. Verfügung des BFM vom 6. September 2000 betr. Zwischenab-
rechnung).
H.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels schliesst das BFM am
24. April 2008, unter Verweis auf eine Bestätigung der Asylorganisa-
tion Zürich vom 31. März 2008 und eine solche des Sozialamtes des
Kantons Zürich vom 10. April 2008, erneut auf Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Am 20. Mai 2008 legte der Beschwerdeführer eine korrigierte Kosten-
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zusammenstellung der Asylorganisation Zürich vom 13. Mai 2008 mit
den entsprechenden Kontoauszügen ins Recht.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Schlussabrechnung über ein Si-
cherheitskonto unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Anfechtung
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG), soweit sie sich gegen die angefochtene
Schlussabrechnung richtet (zum Verfahrensgegenstand siehe auch E.
5 weiter unten).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die damaligen Fassun-
gen von Art. 85 – 87 AsylG (AS 1999 2284 f.), einzelne Bestimmungen
der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999
(AsylV2 [SR 142.312], AS 1999 2318) und der Verordnung vom 11. Au-
gust 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi-
schen Personen (VVWA [SR 142.281], AS 1999 2254) sowie Art. 14c
Abs. 6 des inzwischen aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1
121). Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision
vom 16. Dezember 2005 mit den entsprechenden Anpassungen des
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AsylG und der AsylV2 in Kraft. Sie bringt im Bereich der Rückerstat-
tung von Kosten namhafte Neuerungen mit sich, insbesondere wird die
bisherige Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht durch eine
sogenannte Sonderabgabe ersetzt (vgl. Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6872 f. und 6893 f.).
Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 sieht vor, dass für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Gesetzesänderung hängigen Verfahren das neue Recht zur Anwen-
dung gelangt. Entsteht vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein
Schlussabrechnungstatbestand nach Art. 87 AsylG in der Fassung
vom 26. Juni 1998, so erfolgen die Abrechnung und die Saldierung ge-
mäss Absatz 2 besagter Übergangsbestimmungen jedoch nach bishe-
rigem Recht. Bei vorläufig Aufgenommenen bleibt der auf die Art. 85 –
Art. 87 AsylG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) Bezug nehmende Art. 14c Abs. 6 ANAG entsprechend an-
wendbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1242/2006
vom 15. Mai 2008 E. 1.3 und C-1234/2006 vom 9. Mai 2008 E. 3.2; zur
Ablösung des ANAG durch das Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20] ferner BVGE 2008/1 E. 2 S. 2
ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer hat vom Kanton Zürich am 6. Juni 2006
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, der Schlussabrechnungsgrund ist
mit anderen Worten vor Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 eingetreten (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen
zur Änderung vom 16. Dezember 2005). Für die materielle Beurteilung
der Beschwerde vom 20. Februar 2007 ist daher auf die altrechtliche
Regelung abzustellen.
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
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BGE 129 II 215 nicht publ. E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007 E. 2 mit weiteren Hin-
weisen), wobei in der vorliegenden Streitsache, wie oben dargetan,
das alte Recht anwendbar bleibt.
4.
4.1 Soweit zumutbar, haben vorläufig aufgenommene Ausländerinnen
und Ausländer Fürsorge-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kos-
ten von Rechtsmittelverfahren zurückzuerstatten (vgl. Art. 14c Abs. 6
ANAG i.V.m. Art 85 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998).
Gemäss Art. 14c Abs. 6 ANAG sind sie verpflichtet, für die Rückerstat-
tung dieser Kosten Sicherheit zu leisten. Zu diesem Zweck führt der
Bund Sicherheitskonti, auf welche die jeweiligen Arbeitgeber zehn Pro-
zent des Erwerbseinkommens der vorläufig aufgenommenen Person
zu überweisen haben (vgl. Art. 14c Abs. 6 ANAG und den bis zum 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 22 Abs. 1 VVWA [AS 2007
5567] i.V.m. Art. 86 Abs 2 AsylG und Art. 11 Abs. 1 AsylV2 in den ehe-
maligen Fassungen).
4.2 Wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, so erstellt die Vorinstanz
eine Abrechnung, in welcher der Saldo des Sicherheitskontos den
rückerstattungspflichtigen Kosten gegenübergestellt wird (Art. 14c Abs.
6 ANAG sowie der inzwischen aufgehobene Art. 22 Abs. 1 VVWA
i.V.m. den alten Fassungen von Art. 87 Abs. 1 AsylG und Art. 17 Abs. 2
AsylV2). Dabei werden die mit den Sicherheitsleistungen zu verrech-
nenden allgemeinen Fürsorgekosten auf Grund einer Pauschale von
Fr. 40.- pro Tag und Person festgesetzt, wobei die tatsächliche Vermu-
tung gilt, dass die Person während der Zeit ohne Arbeitsverhältnis voll-
umfänglich unterstützt worden ist; diese Vermutung ist gemäss dem
bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Art. 23 Bst. b VVWA
namentlich dann zu überprüfen, wenn der Kontoinhaber nachweist,
dass die Bedürftigkeit während der erwerbslosen Zeit nicht oder nicht
vollständig bestanden hat oder Eigen- bzw. Drittleistungen erbracht
wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1232/1233/2006
vom 15. Juni 2007 E. 3.1).
5.
Dem Beschwerdeführer wurden in der Schlussabrechnung vom 30. Ja-
nuar 2007 für die Phase der vorläufigen Aufnahme Fürsorgeaufwen-
dungen im Betrag von Fr. 26'440.- veranschlagt (vgl. Ziffer 2 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung). Auf Beschwerdeebene macht
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er in diesem Zusammenhang geltend, nie Sozialhilfeleistungen bezo-
gen zu haben. Soweit er in der Replik vom 21. Juni 2007 darüber hin-
aus die ihm für die Dauer des Asylverfahrens belasteten Sozialhilfe-
kosten beanstandet, sind seine Einwände nicht zu hören, wurden dem
Kontoinhaber die rückerstattungspflichtigen Kosten für diese Zeit in der
(definitiven) Zwischenabrechnung vom 6. September 2000 doch ver-
bindlich auf den Betrag von Fr. 8'400.- festgelegt (zur Rechtsnatur
rechtskräftiger Zwischenabrechnungen siehe die Urteile des Bundes-
gerichts 2A.272/2004 vom 26. Mai 2004 E. 2.2, 2A.395/2003 vom
9. September 2003 E. 2.1 und 2.2, 2A.442/2002 vom 28. Januar 2003
E. 3.1 – 3.3 und 2A.472/2002 vom 28. Januar 2003 E. 3.1 – 3.3). Nicht
bestritten sind hingegen die geleisteten Sicherheiten von Fr. 18'100.55
(Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussabrechnung). Gegenstand der hier
zu beurteilenden Beschwerde bildet daher einzig die Höhe der Kosten,
die der Betroffene als vorläufig Aufgenommener verursacht hat.
5.1 Die vorläufige Aufnahme begann vorliegend mit deren Anordnung
am 18. Februar 2000 und endete mit der Erteilung der kantonalen Auf-
enthaltsbewilligung am 6. Juni 2006. Der Beschwerdeführer unterstand
demnach während der gesamten Dauer der vorläufigen Aufnahme der
für Personen unter diesem Status in dieser Ausgestaltung seit dem
1. Oktober 1999 bestehenden Sicherheitsleistungs- und Rückerstat-
tungspflicht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1232/1233/2006 vom 15. Juni 2007 E. 3.2).
5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitabschnitt mindestens 661 Tage lang in keinem Ar-
beitsverhältnis stand, woraus aufgrund der Regelvermutung des inzwi-
schen aufgehobenen Art. 23 Bst. b VVWA die erwähnte Summe von
Fr. 26'440.- resultiert. Sie stützt sich hierbei vorab auf die Sicherheits-
kontoauszüge, die für gewisse Zeitspannen praktisch keine Gutschrif-
ten aufweisen. Dass der Kontoinhaber nicht immer erwerbstätig war
und zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, schliesst
das Bundesamt ferner aus den vom Migrationsamt des Kantons Zürich
am 17. Oktober 2000 bzw. 26. Juli 2002 aus eben diesem Grunde ab-
gewiesenen Gesuchen um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da
der Beschwerdeführer, der sich bis dahin äussert passiv verhalten hat-
te, zusammen mit der Replik vom 21. Juni 2007 eine Reihe von Unter-
lagen nachreichte, sah sich das BFM indessen veranlasst, die Höhe
der effektiv beanspruchten Fürsorgeleistungen von Amtes wegen bei
den zuständigen Sozialhilfebehörden des Kantons Zürich abzuklären.
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5.3 Der Bestätigung der Asylorganisation Zürich vom 31. März 2008,
welche am folgenden Tag beim Bundesamt einging, lässt sich entneh-
men, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Juni 2002
bis 31. Oktober 2005 Sozialhilfeaufwendungen im Umfang von
Fr. 18'763.- verursacht hat. Nicht darin inbegriffen sind laut diesem Be-
leg die vom kantonalen Sozialamt bezahlten Krankenkassenkosten.
Sie belaufen sich einer vom 10. April 2008 datierenden Bestätigung
des Kantonalen Sozialamtes zufolge auf „ca. Fr. 13'840.-“. Die Summe
der tatsächlich verursachten Fürsorgeleistungen (Fr. 32'603.-) läge
mithin deutlich über dem vom BFM in der angefochtenen Verfügung er-
mittelten Unterstützungsbetrag von Fr. 26'440.-.
Am 21. Mai 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht allerdings eine
neue, von den früheren Angaben abweichende Kostenberechnung der
Asylorganisation Zürich ein. In dieser zweiten Bestätigung vom 13. Mai
2008 figurieren nurmehr Kosten von Fr. 10'455.35 (Fr. 8'307.35, plus
Krankenkassen-Kollektivprämien von Fr. 2'148.-). Die am 31. März
2008 erteilte Auskunft war gemäss Darstellung der Asylorganisation
Zürich inkorrekt, weil man übersehen habe, dass ein Teil der Ausgaben
durch zedierte Arbeitslosentaggelder gedeckt sei. Nicht enthalten sind
im nach unten korrigierten Betrag hingegen die zu addierenden Privat-
krankenkassenprämien (siehe die Bemerkungen auf der Bestätigung
vom 13. Mai 2008). Der Kontoinhaber gehörte lediglich vom Mai bis
Oktober 2005 einer Kollektivkrankenkasse an. Die insgesamt über-
nommenen Krankenkassenkosten betragen nach der Bestätigung des
Sozialamtes vom 10. April 2008 zirka Fr. 13'840.-. Davon sind die in
der Bestätigung vom 13. Mai 2008 bereits berücksichtigten, vorer-
wähnten Kollektivprämien von Fr. 2'148.- in Abzug zu bringen. Gemäss
den obigen Ausführungen beziffern sich die ausgerichteten Fürsorge-
leistungen folglich neu auf Fr. 22'147.35 (Fr. 10'455.35 aufgrund der
Bestätigung vom 13. Mai 2008, zuzüglich Prämien der Privatkranken-
kasse von Fr. 11'692.-). Dementsprechend ist Ziffer 2 der Schlussab-
rechnung zu korrigieren.
6.
Trotz der Reduktion des Totals der zu erstattenden Fürsorgekosten er-
gibt die Gegenüberstellung mit den aus dem Erwerbseinkommen ge-
leisteten Sicherheiten (Fr. 18'100.55 gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) nach wie vor einen Negativsaldo. Gemäss
vorinstanzlicher Praxis ist ein Negativsaldo nur zurückzuerstatten,
wenn der Kontoinhaber zu Vermögen kommt, das nicht aus Erwerbs-
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einkommen stammt (vgl. die diesbezüglichen Erläuterungen im Ent-
wurf zur Schlussabrechnung vom 12. Dezember 2006). Insoweit bleibt
die Rechtsposition des Beschwerdeführers tangiert und seine Be-
schwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens, das einem teilweisen Unter-
liegen entspricht, wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich redu-
zierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz
VwVG). Für eine Reduktion der Verfahrenskosten besteht freilich kein
Anlass, denn der Beschwerdeführer hat die Schlussabrechnung vom
30. Januar 2007 und damit das Beschwerdeverfahren durch Verletzung
seiner verfahrensrechtlichen Obliegenheiten zu verantworten (Art. 63
Abs. 3 VwVG). Die Verfahrenskosten sind somit auf Fr. 600.-- festzuset-
zen (Art. 1, Art. 2 und Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Soweit der vorliegende Verfahrensausgang einem teilweisen Ob-
siegen gleichkommt, hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich An-
spruch auf die Zusprechung einer gekürzten Entschädigung für die
ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 VGKE). Die Vorausset-
zungen hierzu sind jedoch nicht gegeben. Einerseits ist nicht ersicht-
lich, dass die Verfahrensführung für den nicht anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer mit verhältnismässig hohen Aufwendungen verbun-
den gewesen wäre. Andererseits könnten die Aufwendungen nicht als
notwendig anerkannt werden, weil der Beschwerdeführer mit seinem
prozessualen Verhalten die angefochtene Verfügung und damit das
Beschwerdeverfahren provoziert hat.
Dispositiv Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Daniel Grimm
Versand:
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