B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1520/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kosovo,
vertreten durch Kirsten Barth, In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1946 geborene, kosovarische Staatsangehörige
X._______ am 20. Februar 2012 bei der Schweizerischen Ausgleichskas-
se (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Altersrente
einreichte (SAK-act. 2);
dass die SAK diesen Antrag mit Verfügung vom 2. August 2012 (SAK-
act. 9) abgewiesen hat, da das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) im Verhältnis zu Kosovo seit dem
1. April 2010 nicht mehr anwendbar sei;
dass X._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. Oktober
2012 (SAK-act. 13) Einsprache bei der SAK erhob und die Gewährung
einer Altersrente beantragte;
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 (SAK-
act. 19) die Einsprache von X._______ abgewiesen hat, da dieser als
Bürger von Kosovo Staatsangehöriger eines Nichtvertragsstaates sei und
er somit weder einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente noch auf
eine einmalige Abfindung habe;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Kirs-
ten Barth, gegen den Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 mit
Eingabe vom 21. März 2013 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht eingereicht und die Gewährung der von der SAK be-
rechneten Altersrente beantragt hat;
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 12. April 2013 (BVGer-act. 3) die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG zuständig ist;
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
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dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20.
Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, weshalb darauf
einzutreten ist;
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Sozialversi-
cherungsabkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963
betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12)
auf Bürger von Kosovo weiterhin anwendbar sind;
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit inzwischen
rechtskräftigem Grundsatzurteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäus-
sert und die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens be-
jaht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2011 vom 27. September
2011);
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist;
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren des Beschwerdeführers daher
zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat;
dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Altersrente
respektive der einmaligen Abfindung nicht bestritten wird;
dass sich aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Altersrente respektive die einmalige Abfindung nicht korrekt be-
rechnet worden wären;
dass die SAK in ihrem Einspracheentscheid ausführlich und zutreffend
dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine ein-
malige Abfindung in der Höhe von Fr. 14'299.-- habe, da seine monatliche
Altersrente weniger als 10% einer ordentlichen Vollrente betragen würde
(vgl. Art. 7 lit. a des Sozialversicherungsabkommens);
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfin-
dung in der Höhe von Fr. 14'299.-- zuzusprechen ist;
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dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind;
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Koste zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]);
dass der obsiegende Beschwerdeführer vertreten war und ihm somit eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass die Vertreterin des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht
hat, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist
(Art. 14 Abs. 2 VGKE);
dass dem Beschwerdeführer für den aktenkundigen und gebotenen Auf-
wand zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 500.-- zuzusprechen ist;
dass die unterliegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 21. Februar 2013 wird aufgehoben, und dem Beschwerdefüh-
rer wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 14'299.-- zugespro-
chen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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