B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1522/2012
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Ricardo Lumengo, Swiss-Exile,
Murtenstrasse 41, Postfach 1103, 2502 Biel BE,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1522/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geb. 1976, Staatsangehöriger von Sierra Leone,
wurde am 29. November 2011 im Zug von Bern nach Mailand von Beam-
ten der Grenzwache einer Personenkontrolle unterzogen. Er trug dabei
eine gültige italienische Identitätskarte, einen inhaltsverfälschten nigeria-
nischen Reisepass sowie eine totalgefälschte Aufenthaltsbewilligung von
Spanien auf sich.
B.
Aufgrund dieses Sachverhalts verhängte die Vorinstanz mit Verfügung
vom 18. Januar 2012 gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Ein-
reiseverbot. Das BFM machte geltend, der Beschwerdeführer habe von
der zuständigen Behörde weggewiesen werden müssen, weil er mit ei-
nem gefälschten nigerianischen Reisepass und einer gefälschten spani-
schen Aufenthaltsbewilligung die Schweizer Behörden getäuscht habe.
Es liege damit ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) vor. Die im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs geltend gemachten Angaben würden keinen anderen Ent-
scheid rechtfertigen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
C.
Am 4. Februar 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Italien unter den
Personalien A._______, geb. 29. Dezember 1982, nigerianischer Staats-
angehöriger eine nigerianische Landsfrau, welche in der Schweiz über
eine Niederlassungsbewilligung verfügt.
D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerde-
führer mit Strafbefehl vom 8. Februar 2012 wegen Fälschung von Aus-
weisen und des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe
von 30 Tagessätzen. Der Strafbefehl ist am 26. Oktober 2012 rechtskräf-
tig geworden.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2012 lässt der Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um unentgeltliche Rechtspflege und sinnge-
mäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwer-
de ersucht. Eventualiter sei das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur
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definitiven Verfügung des Amts für Migration und Personenstand des
Kantons Bern betreffend Anerkennung der Eheschliessung in Italien zu
sistieren. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, als Ehegatte
einer niedergelassenen Ausländerin stehe dem Beschwerdeführer ge-
mäss Art. 43 Abs. 1 AuG und gestützt auf Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Ein Gesuch
um Familiennachzug sei beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des
Kantons Bern hängig. Anlässlich der Personenkontrolle bei der Ausreise
nach Italien, habe sich der Beschwerdeführer mit einer italienischen Auf-
enthaltsbewilligung ausgewiesen. Auf die Frage der Kontrolleure, ob er
noch andere Dokumente auf sich trage, habe er einen nigerianischen
Reisepass und eine spanische Aufenthaltsbewilligung vorgezeigt. Da die
italienischen Behörden die Richtigkeit seines Aufenthalts bestätigt hätten,
habe er die Reise nach Italien fortsetzen können. Den nigerianischen
Reisepass und die spanische Aufenthaltsbewilligung habe er im Auftrag
eines Mannes, den er anlässlich eines Besuchs bei seiner Ehefrau in Biel
kennengelernt habe, für einen Dritten nach Italien bringen sollen. Ein Ein-
reiseverbot mache das Verfahren betreffend den Familiennachzug unnö-
tig schwierig und solle deshalb sofort aufgehoben werden. Zudem habe
er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben.
F.
In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
11. Mai 2012 ab.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt ergänzend aus, der Beschwerdefüh-
rer habe mit den gefälschten Dokumenten gegen die schweizerischen
Einreise- und Aufenthaltsvorschriften verstossen. Trotz des Familien-
nachzugsgesuchs könnten diese Rechtsverstösse nicht unberücksichtigt
bleiben.
H.
Mit Replik vom 19. November 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
dass der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern die Ein-
tragung der Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau durchgeführt habe und
reichte einen Auszug aus dem schweizerischen Zivilstandregister, datiert
vom 20. November 2012, zu den Akten. Dadurch sei seine Identität (geb.
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1982, nigerianische Staatsangehörigkeit) festgestellt worden und das Ge-
such um Familiennachzug habe gute Chancen auf Erfolg. Die Aufhebung
des Einreiseverbots sei für jenes Verfahren jedoch notwendig. Zudem sei
das Einreiseverbot unverhältnismässig.
I.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 sistierte das Bundesverwaltungsge-
richt das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Familiennachzugsgesuchs.
J.
Am 29. April 2014 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Beschwer-
deverfahren wieder auf.
K.
Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Ergänzung des Rechtsmittels
ungenutzt verstreichen.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit
der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten
Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das BFM verfügt Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Aus-
länderinnen und Ausländern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2
Bst. a – c AuG sofort vollstreckt wird (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG) oder die
betroffene Person der Ausreiseverpflichtung nicht innert Frist nachge-
kommen ist (Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG). Es kann sodann nach Art. 67
Abs. 2 AuG Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG), Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AuG) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
worden sind (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AuG). Das Einreiseverbot wird für eine
Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere
Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3
AuG). Schliesslich kann die verfügende Behörde aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots
absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufhe-
ben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme
zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813).
Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
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AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3809). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung u.a. vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Verfügungen missachtet werden. Widerhandlungen des
Ausländerrechts fallen unter diese Begriffsbestimmung und können als
solche ein Einreiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen
eines Risikos einer künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die
gesamten Umstände des Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu
stellen. Dabei ist naturgemäss in erster Linie das vergangene Verhalten
der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer
C-820/2009 vom 9. März 2011 E. 5 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat sich bei der Ausreise nach Italien anläss-
lich der Zollkontrolle mit einem inhaltsverfälschten nigerianischen Reise-
pass und mit einem totalgefälschten spanischen Aufenthaltstitel ausge-
wiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis wurde
er deshalb wegen Fälschung von Ausweisen und des rechtswidrigen Auf-
enthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Der
Strafbefehl vom 8. Februar 2012 ist am 26. Oktober 2012 in Rechtskraft
erwachsen.
4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Rechtsmitteleingabe da-
hingehend, dass er den nigerianischen Reisepass und die spanische
Aufenthaltsbewilligung im Auftrag eines Mannes, den er anlässlich eines
Besuchs bei seiner Ehefrau in Biel kennengelernt habe, nach Italien habe
bringen sollen. "Aus Unsinn" habe er die Dokumente an sich genommen.
Für die Verhängung eines Einreiseverbots ist jedoch kein vorsätzlicher
Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen erforderlich. Es ge-
nügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zu-
gerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Person
obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammen-
hang mit ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich nö-
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tigenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren (vgl. Urteil des
BVGer C-2725/2013 vom 4. November 2013 E. 4.4 mit Hinweisen).
Schon die Hilfestellung im Umgang mit inhalts- und totalgefälschten Rei-
se- und Aufenthaltspapieren gereicht dem Beschwerdeführer zum Vor-
wurf. Seinen beschwerdeweisen Erklärungen kommt dabei der blosse
Wert von Ausflüchten zu.
4.3 Demnach kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und dadurch einen
Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
Ebenso hat er den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG (soforti-
ge Vollstreckung der Wegweisung erfüllt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen
Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten
bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
5.2 Der Beschwerdeführer hat durch sein Fehlverhalten ausländer- und
strafrechtliche Normen missachtet, denen im Interesse einer funktionie-
renden Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Dieser Um-
stand allein reicht bereits aus, um ein gewichtiges spezial- und general-
präventiv motiviertes Interesse an seiner Fernhaltung bejahen zu können.
5.3 Was die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers
angeht, so fällt seine Beziehung zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Der
Rechtsvertreter argumentiert, als Ehegatte einer niedergelassenen Aus-
länderin stehe dem Beschwerdeführer gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG und
gestützt auf Art. 13 BV sowie Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung zu.
Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist jedoch nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich
in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungsertei-
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lung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. Urteil
des BGer 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Das Fehlen eines
dauerhaften Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers in der Schweiz
steht häufigeren persönlichen Kontakten mit seiner Ehefrau bereits ent-
gegen. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Einrei-
severbot, das in erster Linie eine administrative Erschwernis darstellt, ei-
nen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 8 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Familienleben darstellen könnte, wie dies
der Beschwerdeführer geltend macht. Denn soweit im Einreiseverbot
überhaupt ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das genannte Rechts-
gut erblickt werden kann, wiegt er vergleichsweise leicht. Die Beeinträch-
tigung besteht in der Notwendigkeit, vor jedem familiär motivierten Be-
suchsaufenthalt in der Schweiz eine Suspension der Massnahme einzu-
holen (vgl. dazu Urteil des BVGer C-4509/2009 vom 7. Januar 2010
E. 7.3 mit Hinweisen). Eine solche administrative Erschwerung des Be-
suchsverkehrs wird im vorliegenden Fall nach Massgabe von Art. 8 Ziff. 2
EMRK bzw. Art. 36 BV ohne weiteres durch das öffentliche Fernhalteinte-
resse gerechtfertigt.
5.4 Eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interes-
sen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das verhäng-
te Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich seiner Dauer
eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 1000.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis
(Akten Ref.-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: