B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1522/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Michael Beusch und
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV (Einspracheentscheid
vom 19. Februar 2013).
C-1522/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1957 geborene Schweizerische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) lebt in Australien und
ist am (…) 1994 der freiwilligen schweizerischen Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung beigetreten (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.]
2).
B.
Mit Datum vom 13. Oktober 2011 stellte die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: Vorinstanz oder SAK) der Versicherten die Beitrags-
verfügung für die Beitragsperiode 2010 über Fr. 6'225.45 zu und setzte ihr
eine Frist von 30 Tagen für die Bezahlung (act. 31).
C.
Mit Schreiben vom 31.Dezember 2011 wurde die Versicherte für die AHV-
Beitrage von 2010 gemahnt (act. 32) und sie wurde darauf aufmerksam
gemacht, dass ihr noch eine Frist von 30 Tagen eingeräumt werde für die
Bezahlung und dass nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge die Erhebung von
Verzugszinsen verursachten. Dem Schreiben lag ein Kontoauszug bei,
woraus ein Guthaben seitens der Vorinstanz von Fr. 6'225.45 hervorging.
D.
Am 12. Januar 2012 überwies die Beschwerdeführerin € 5'142.45 bei ei-
nem Kurs von Fr. 1.2106 von einer deutschen Bank an die SAK, welche
die Zahlung mit Valuta vom 17. Januar 2012 im Umfang von Fr. 6'148.31
verbuchte.
E.
Mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 2012 (act. 34) mahnte die Vor-
instanz die Versicherte für den Betrag von Fr. 77.14 (bezüglich der Bei-
träge 2010). Sie legte diesem Schreiben eine Kontostandsmeldung bei.
Es wurde in der Mahnung darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung
von Beiträgen zum Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung führe.
F.
Mit Datum vom 11. September 2012 erliess die Vorinstanz die Beitrags-
verfügung für das Jahr 2011 über Fr. (…) (act. 36, S. 1). Der beigelegte
Kontoauszug vom 13. September 2012 (act. 36, S. 4) enthielt sowohl die
Restschuld von Fr. 77.14 für 2010, als auch die ausstehenden Beiträge
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für 2011 und wies eine Gesamtschuld seitens der Beschwerdeführerin
von Fr. (…) aus.
G.
Mit Mail vom 27. November 2012 (act. 37 und 38, S. 2) gelangte die Ver-
sicherte an die Vorinstanz und machte geltend, sie habe die Überweisung
für das Jahr 2010 bereits im Januar getätigt.
H.
Die Vorinstanz beantwortete das Mail gleichentags und informierte die
Versicherte, dass diese Überweisung für die Beiträge von 2010 verwen-
det worden sei, sich der ausstehende Betrag jedoch auf die Beitragsver-
fügung von 2011 vom 11. September 2012 beziehe (act. 37).
I.
Ebenfalls mit Schreiben vom 27. November 2012 gelangte die Versicher-
te erneut an die Vorinstanz und wies auf die Beilagen hin, woraus ersicht-
lich werde, dass die Überweisung am 12. Januar 2012 von ihrer Bank in
Deutschland aus erfolgt sei (act. 38).
J.
Mit Brief vom 7. Dezember 2012 wurde die Versicherte bezüglich der Bei-
träge 2011 gemahnt (act. 39), wobei angegeben wurde, dass diesbezüg-
lich eine Schuld von Fr. (…) bestehe und diese Summe innert dreissig
Tagen zu bezahlen sei. Dem Schreiben wurde ein Kontoauszug beigelegt
(act. 39, S. 3), aus welchem wiederum die ausstehenden Fr. 77.14 des
Jahres 2010 sowie die gesamthaft geschuldete Summe von Fr. (…) er-
sichtlich waren.
K.
Am 13. Dezember 2012 (act. 40) gelangte die Vorinstanz erneut an die
Versicherte und übermittelte ihr mit einem nicht eingeschriebenen Schrei-
ben auch eine aktuelle Kontostandsmeldung. In diesem Schreiben wurde
sie durch die Vorinstanz darauf aufmerksam gemacht, dass für 2010 noch
ein Betrag von Fr. 77.14 offen sei und dass die Beiträge für 2011 bis am
21. Dezember 2012 bezahlt werden müssten.
L.
Am 15. Januar 2013 (act. 41) schloss die Vorinstanz die Versicherte we-
gen Nichtbezahlens der Beiträge von der freiwilligen Versicherung ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung vom 26. Mai 1961 über
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die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV,
SR 831.111) aus.
M.
Im Mail vom 8. Februar 2013 (act. 48) machte die Versicherte gegenüber
der Vorinstanz geltend, sie habe die zweite Mahnung nicht erhalten, da
über die Weihnachtszeit hin und wieder Post verloren gehe. Da sie sich
über sechs Wochen im Ausland befunden habe, habe sie auch die erste
Mahnung nicht bekommen.
N.
Gegen die Ausschlussverfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom
10. Februar 2013 Einsprache (act. 45). Sie führte im Wesentlichen aus,
sie habe eine schwere Zeit hinter sich und sie könne sich erst jetzt wieder
um ihre Rechnungen kümmern. Sie habe noch nie in ihrem Leben vom
Staat Geld erhalten und habe auch nicht vor, im Alter Sozialhilfeempfän-
gerin zu werden. Sie bitte die SAK, ihre Entscheidung noch einmal zu
überdenken; sie werde auch sofort den Betrag bezahlen.
O.
Daraufhin erliess die Vorinstanz am 19. Februar 2013 ihren Einsprache-
entscheid, worin die Einsprache abgewiesen wurde (act. 47). Begründet
wurde der Ausschluss damit, dass bis Ende Dezember 2012 ein Betrag
von Fr. 77.14 offen geblieben war.
P.
Mit Eingabe vom 15. März 2013 (Posteingang: 25. März 2013) reichte die
Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Ausschlussverfügung (Akten
im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Sie führte im Wesent-
lichen aus, es herrsche Unklarheit über die geschuldeten Beträge und die
Vorinstanz habe ihre Mahnungen nicht erklärt. Diese hätten verschiedene
offene Beträge beinhaltet, weshalb sie verwirrt gewesen sei und nicht
verstanden habe, was sie nun wirklich noch schulde.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2013 (B-act. 3) machte die Vorin-
stanz geltend, bis zum Ablauf der Ausschlussfrist Ende Dezember 2012
sei die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 77.14 schuldig geblieben.
Die geltend gemachte Zahlung von € 5'142.56 bzw. der geltend gemachte
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Kurs sowie die abgezogenen Spesen seien nicht belegt, sodass die Be-
schwerde abzuweisen sei.
R.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Laut Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesge-
setz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Einspracheverfü-
gung vom 19. Februar 2013 (act. 47) berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe-
standes Geltung haben (BGE 130 V 329). Mangels anderslautender ein-
schlägiger Bestimmungen im Abkommen vom 9. Oktober 2006 über die
soziale Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
Australien (SR 0.831.109.158.1), und weil es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine schweizerische Staatsangehörige handelt, finden für das
vorliegende Verfahren das AHVG, die Verordnung vom 31. Oktober 1947
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) und
die Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) Anwendung.
2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann die Verletzung von
Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob
die SAK die Beschwerdeführerin zu Recht aus der freiwilligen Versiche-
rung ausgeschlossen hat. Zunächst sind die im vorliegenden Fall an-
wendbaren Normen und Rechtsgrundsätze aufzuführen.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsan-
gehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Euro-
päischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Gemeinschaft oder Freihandelsassoziation leben, der freiwilli-
gen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren obligatorisch versichert
waren. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige
Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Fest-
setzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistun-
gen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht,
die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderhei-
ten der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG).
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3.2 Gemäss Art. 5 VFV sind die Versicherten gehalten, der Auslandsver-
tretung, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben
zu machen und auf Verlangen deren Richtigkeit zu belegen. Gemäss
Art. 2 Abs. 3 AHVG werden Versicherte, welche die nötigen Auskünfte
nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen.
3.3 Art. 13 VFV regelt die Voraussetzungen des Ausschlusses. Nach
Art. 13 Abs. 1 lit. a VFV werden Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis
zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig be-
zahlen, aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen. Vor Ablauf der
Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene
Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu (Art. 13 Abs. 2 VFV).
Werden fällige Beträge nicht bezahlt, so ist innert zweier Monate schrift-
lich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen zu mahnen. Wird auch
die Nachfrist nicht eingehalten, so hat die Ausgleichskasse eine letzte
Zahlungsfrist anzusetzen und auf die Folgen der Nichtzahlung aufmerk-
sam zu machen (Art. 17 Abs. 2 VFV).
3.4 Der Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV stellt nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in
die Rechtsstellung des Betroffenen dar. Es ist daher unerlässlich, dass
der Betroffene weiss, wie er den Ausschluss abwenden kann. Aus die-
sem Grund wurde in Art. 13 Abs. 2 VFV festgelegt, dass eine Mahnung
vor Ablauf der in Art. 13 Abs. 1 VFV vorgesehenen Frist ergehen muss
(vgl. BGE 117 V 97 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts H 224/04 vom
28. April 2005 E. 4.3).
3.5 Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung der
Mahnungen obliegt der Verwaltung. Weil der Sozialversicherungsprozess
von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei
nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der
Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im
Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte
(BGE 103 V 65 E. 2a mit weiteren Hinweisen).
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Seite 8
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 15. März
2013 (B-act. 1) geltend, es habe Unklarheit über den ausstehenden Be-
trag bestanden. Eine Mahnung habe einen Betrag von Fr. 7'285.30 ange-
geben, die zweite Mahnung dann jedoch nur noch Fr. 77.14. Falls sich
dieser Unterschied auf einen "Kurswechsel" zurückführen liesse, so sei
dies höhere Gewalt. Wie aus dem Kontoauszug ersichtlich sei, habe sie
(für das Jahr 2010) einen Betrag von € 5'142.45 zu einem Umrechnungs-
kurs von 1.2106 einbezahlt. Dies ergebe genau den geforderten Betrag
von Fr. 6'225.45. Auf Grund der verschiedenen Beträge in den Mahnun-
gen sei sie verwirrt gewesen und habe nicht verstanden, welcher Betrag
nun wirklich noch ausstehe. Da sich die Forderungen nicht gedeckt hät-
ten, habe sie keine "acurate" zweite Mahnung erhalten. Schliesslich
machte die Beschwerdeführerin geltend, die Zeitpunkte bzw. die Daten
der Mahnungen würden nicht stimmen.
4.2
4.2.1 Aus den dem Gericht vorliegenden Akten geht zunächst hervor,
dass die Vorinstanz am 17. Januar 2012 zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin eine Zahlung von Fr. 6'148.31 verbuchte (act. 34, S. 3). Ebenso lässt
sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 12. Januar
2012 € 5'142.45 an die Vorinstanz überwies. Gemäss dem Überwei-
sungsformular (act. 38, S. 3) wurde für die Überweisung ein Kurs von
€ 1.2106 verrechnet. Es ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz demnach
belegt, dass die Bank den besagten Wechselkurs verrechnet hat.
4.2.2 Hingegen ist gerichtsnotorisch, dass solche länderübergreifenden
Überweisungen seitens der beauftragten Bank oder evtl. einer Vermitt-
lungsbank Verwaltungskosten (Spesen) nach sich ziehen (so z.B. auch
bei der Bezahlung von Kostenvorschüssen). Es ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass deshalb nicht der gesamte
Betrag von Fr. 6'225.45, sondern nur Fr. 6'148.31 bei der SAK eingingen.
4.2.3 Dies bedeutet indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin den
Fehlbetrag von Fr. 77.14 nicht hätte bezahlen müssen (vgl. dazu auch
hinten E. 6.3). Mit eingeschriebenem Brief vom 28. März 2012 hat die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin denn auch aufgefordert, den Fehlbe-
trag von Fr. 77.14 innert 30 Tagen zu bezahlen. Diese Aufforderung wur-
de mit der Androhung des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung
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verbunden (2. Mahnung: AHV/IV-Beiträge 2010 [act. 34, S. 1 bis 3]). Der
Fehlbetrag wurde nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt.
5.
Es ist zu prüfen, ob sich wegen dem nicht fristgerecht bezahlten Restbe-
trag von Fr. 77.14 der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwil-
ligen Versicherung rechtfertigen lässt. Dies ist, wie zu zeigen sein wird,
nicht der Fall, da sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalten hat.
5.1 Die Beschwerdeführerin durfte nämlich in gutem Glauben davon aus-
gehen, dass die Vorinstanz auf den angedrohten Ausschluss aus der
freiwilligen Versicherung verzichtet hatte, führte diese den Fehlbetrag von
Fr. 77.14 des Jahres 2010 doch in jedem Kontoauszug betreffend Bezah-
lung der Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2011 als ihr
Guthaben auf (vgl. act. 36, S. 1 bis 4; act. 39, S. 1 bis 4; act 40), obwohl
die am 28. März 2012 gewährte Nachfrist zur Bezahlung von Fr. 77.14
längst abgelaufen war. Auch war der Beschwerdeführerin nur in der Mah-
nung vom März 2012 ein Ausschluss angedroht worden, danach war da-
von keine Rede mehr.
Auch hätte die im September 2012 vorgenommene Veranlagung für 2011
(act. 36) keinen Sinn gemacht, wenn die Beschwerdeführerin wegen
Nichtbezahlens der Fr. 77.14 für 2010 aus der freiwilligen Versicherung
hätte ausgeschlossen werden sollen; diesfalls hätte die Vorinstanz keine
Veranlagung für 2011 mehr vornehmen, sondern die Ausschlussverfü-
gung erlassen müssen. Die Beschwerdeführerin durfte also davon aus-
gehen, dass sie wegen dem Fehlbetrag von 2010 nicht mehr, oder min-
destens nicht vor dem Erlass einer neuen Mahnung (unter Androhung
des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung im Falle der nicht
fristgerechten Bezahlung des Fehlbetrages betreffend das Jahr 2010),
aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden würde.
Zur gänzlichen Verwirrung der Beschwerdeführerin trug auch das Mail der
Vorinstanz vom 27. November 2012 (act. 37) und die dieser Auskunft wi-
dersprechenden nachfolgenden Schreiben vom 7. bzw. vom 13. Dezem-
ber 2012 bei (act. 39 und 40). Im Mail wurde der Beschwerdeführerin mit-
geteilt, dass sich der ausstehende Betrag auf das Jahr 2011 beziehe,
während in den Schreiben die Fr. 77.14 weiterhin aufgelistet wurden.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt war für die Beschwerdeführerin nicht
mehr nachvollziehbar, ob sie der Vorinstanz nun überhaupt noch
Fr. 77.14 für das Jahr 2010 schuldete oder nicht.
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Nach dem Gesagten vermochte die 2. Mahnung vom 28. März 2012
(act. 34) – ob diese die Beschwerdeführerin nun erhalten hat oder nicht
(wie von ihr behauptet) – nicht (oder mindestens nicht mehr) einen Aus-
schluss aus der freiwilligen Versicherung zu rechtfertigen. Die Vorinstanz
scheint sich dessen bewusst zu sein, da sie in der Vernehmlassung vom
18. April 2013 geltend macht, das Schreiben vom 13. Dezember 2012
entspreche einer zusätzlichen Mahnung, der die Beschwerdeführerin kei-
ne Folge geleistet habe (B-act. 3). Nur – und entgegen der Auffassung
der Vorinstanz – kann das Schreiben vom 13. Dezember 2012 (act. 40)
nicht als zusätzliche, rechtsgültige Mahnung für den Fehlbetrag betref-
fend das Jahr 2010 interpretiert werden. Erstens wurden darin die Beiträ-
ge 2010 und 2011 erwähnt. Auch wurde dieses Schreiben (erneut) nicht
eingeschrieben zugestellt (wobei die Vorinstanz nicht nachgewiesen hat,
dass dieses Schreiben der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, weshalb
es auch an dieser Voraussetzung für den Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung fehlt [vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
1473/2011 vom 30. Juli 2012 E. 3.3 mit Hinweis]) und es wurde auch
nicht auf einen möglichen Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung
hingewiesen. Eine solche neuerliche, rechtsgültige Mahnung wäre indes-
sen unabdingbar gewesen, hätte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
immer noch ausschliessen wollen.
5.2 Es ist demnach festzustellen, dass die SAK das vorgeschriebene
Mahn- und Ausschlussverfahren letztlich nicht gesetzeskonform durchge-
führt hat, weshalb ein Ausschluss der Beschwerdeführerin aus der freiwil-
ligen Versicherung ausser Betracht fällt.
6.
Überdies hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der besonderen Um-
stände der vorliegenden Angelegenheit auch das verfassungsmässige
Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 Abs. 3 BV verletzt.
6.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid H 149/05 vom 7. September
2006 festgehalten, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im ge-
samten Verwaltungsrecht zu beachten sei. Die Verhältnismässigkeit setzt
voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des
angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was
zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und
Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (E. 3.3.1 des genannten Ent-
scheides m.w.H.). Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid festhält,
hat der Ausschluss wegen unvollständiger Bezahlung des Jahresbeitra-
C-1522/2013
Seite 11
ges zum Ziel, zu verhindern, dass die Verwaltung die Beitragsforderun-
gen im Ausland auf rechtlichem Weg eintreiben muss. Auf der anderen
Seite ist zu berücksichtigen, dass mit dem Ausschluss aus der freiwilligen
Versicherung ein schwerwiegender Eingriff in die Rechtsstellung der ver-
sicherten Person vorgenommen wird, da sie danach der freiwilligen Ver-
sicherung lebenslang nicht mehr beitreten darf.
6.2 Im vorliegenden Fall verblieb nach den obigen Ausführungen eine
Restschuld für das Jahr 2010 von Fr. 77.14, welche im Vergleich zu den
früheren, ordentlich beglichenen Jahresbeitragsforderungen (2008:
Fr. […]; 2009: Fr. […]) als relativ geringfügig zu bezeichnen ist.
Die Zahlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin lässt sich bereits aus
der Zahlung vom Januar 2012 ableiten. Sie konnte wegen des wider-
sprüchlichen Verhaltens der Vorinstanz jedoch nicht nachvollziehen, was
sie dieser noch schuldete. Unter solch besonderen Umständen, in wel-
chen die Verwirrung der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erscheint,
sowie angesichts des geringfügigen Beitragsausstandes ist festzuhalten,
dass der verfügte Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung keine ver-
hältnismässige Massnahme darstellte.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist der Vollständigkeit halber aber darauf hin-
zuweisen, dass sie bei zukünftigen Überweisungen dafür zu sorgen hat,
dass der gesamte geschuldete Betrag der SAK gutgeschrieben und allfäl-
lige Spesen zu ihren Lasten verrechnet werden.
7.
Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus
der freiwilligen AHV-Versicherung nicht erfüllt, weshalb sich die Be-
schwerde als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der Einspra-
cheentscheid der Vorinstanz vom 19. Februar 2013 ist aufzuheben und
die Beschwerdeführerin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung un-
terstellt.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1 In Anwendung von Art. 85bis Abs. 2 Satz 1 AHVG sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
C-1522/2013
Seite 12
8.2 Weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (vgl. BGE 127 V 205), noch
die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin – da aus den Akten
nicht ersichtlich ist, dass dieser unverhältnismässig hohe Kosten entstan-
den wären – haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz vom 19. Februar 2013 wird aufgehoben, und die Beschwerdeführe-
rin bleibt weiterhin der freiwilligen Versicherung unterstellt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Kopie
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. April 2013)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
C-1522/2013
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: