B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1524/2011
U r t e i l v o m 1 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, Z._______, RS
Zustelladresse: B._______, Y._______ CH
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Rentenrevision); Verfügung der IVSTA vom
14. Februar 2011.
C-1524/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am 22. Mai 1971 geborene A._______ ist serbischer Staatsan-
gehöriger und lebt heute in Serbien (VI 84 S. 10). Er ist verheiratet und
hat drei Kinder mit Jahrgang 1998, 2000 und 2002. Von 1986 bis 2005
lebte und arbeitete er (mit Unterbrüchen) in der Schweiz und übte dabei
verschiedene berufliche Tätigkeiten aus (VI 16/VI 84, S. 10). Ab 2005 war
er arbeitslos. Ende 2007 kehrte er zunächst in den Kosovo, dann nach
Serbien zurück. Während seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz ent-
richtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen und In-
validenvorsorge (Stellungnahme RAD Ostschweiz, VI 26 S. 1).
A.b Am 3. Oktober 2005 meldete sich A._______ bei der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons St. Gallen (IV-Zweigstelle Rorschach) zum Be-
zug einer Invalidenrente an (VI act. 6).
A.c Mit Verfügung vom 5. September 2006 (VI 34) und Wiedererwä-
gungsverfügung vom 8. Januar 2007 (infolge Korrektur der Erziehungs-
gutschriften; VI 35) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen (nachfolgend SVA SG) dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab
1. März 2006 eine ganze Invalidenrente sowie die entsprechenden Kin-
derrenten zu.
Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Arztberichte
von Dr. C._______ vom 13. Dezember 2005 (VI 19/20) und von Dr.
D._______ des psychiatrischen Zentrums Rorschach vom 31. März 2006
(VI 15/16). Im Wesentlichen erhoben die Ärzte in ihren Berichten folgende
Diagnosen: Schwere Aortenklappeninsuffizienz (NYHA I-II) bei triscupider
Aortenklappen, Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und
Spondylarthrose, depressives Zustandsbild. Der RAD Ostschweiz fasste
diese Diagnosen in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2006 zusammen
und die SVA SG stellte mittels Einkommensvergleichs einen IV-Grad von
80% fest; eine angepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nur noch
zu 20% zuzumuten (VI 26). Sowohl für das Valideneinkommen als auch
für das Invalideneinkommen in einer angepassten Tätigkeit ging die Sozi-
alversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen von einem Einkommen
gemäss LSE als Hilfsarbeiter aus (VI 28).
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Seite 3
A.d Nach seiner Rückkehr nach Serbien teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer am 30. November 2007 mit, er habe mit Wirkung ab dem
1. Dezember 2007 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente (VI 39).
B.
B.a Am 3. Juni 2009 leitete die Vorinstanz von Amtes wegen eine Ren-
tenrevision ein (VI 44).
B.b Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 (VI 101) stellte die Vorinstanz
fest, der Beschwerdeführer sei wieder in der Lage, eine seinem Gesund-
heitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben. Dabei könne er mehr als
40% des Erwerbseinkommens erzielen, das er heute erreichen würde,
wenn er keinen Gesundheitsschaden erlitten hätte. Demzufolge ersetzte
die Vorinstanz die bisherige ganze Rente ab dem 1. April 2011 durch eine
halbe Rente. Sie beträgt monatlich Fr. 852.- und Fr. 290.- für jedes Kind.
Dieser Verfügung lagen umfangreiche medizinische Unterlagen, v.a. ein
polydisziplinäres MEDAS-Gutachten des Zentrums für Medizinische Be-
gutachten (ZMB), Basel, vom 9. Juli 2010, zugrunde (VI 84). Im Schluss-
bericht von Dr. E._______ vom 31. Januar 2011 (VI 100) kam der RAD
gestützt auf diese Unterlagen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
ab Februar 2009 sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in ei-
ner Verweistätigkeit wieder zu 50% arbeitsfähig sei, v.a. infolge einer am
18. Dezember 2008 erfolgten Implantation einer künstlichen Aortenklap-
pe.
C.
Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2011 erhob A._______ mit Einga-
be vom 3. März 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act.
1). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Weitergewährung der ganzen Rente bzw. die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung; sein Gesundheits-
zustand habe sich nicht so sehr gebessert, dass dies wesentliche Auswir-
kungen auf seine Erwerbsfähigkeit habe. Weiter beantragte er eine medi-
zinische Untersuchung in der Schweiz.
D.
Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 28. März 2011) bezeichnete der Be-
schwerdeführer folgendes Zustelldomizil: B.______, Y._______, CH (act.
3).
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Seite 4
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 31. März 2011 (act. 5) verlangte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist am 13. April 2011 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingegangen (act. 7).
F.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2011 (act. 11) beantragte die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die
RAD-Ärztin sei nach Rücksprache mit dem RAD-Facharzt für Psychiatrie
und aufgrund etlicher heimatärztlicher Berichte sowie dem nicht zu be-
mängelnden polydisziplinären MEDAS-Gutachten zum Schluss gelangt,
dass eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit insofern vorlie-
ge, als leichte und mittelschwere Tätigkeiten halbschichtig seit Februar
2009 wieder zumutbar seien.
G. Mit Zwischenverfügung 10. Oktober 2011 nahm das Bundesverwal-
tungsgericht davon Kenntnis, dass der Beschwerdeführer innert ange-
setzter Frist keine Replik eingereicht hat und schloss den Schriftenwech-
sel ab (act. 13).
H.
Mit Schreiben vom 29. August 2012 setzte die Vorinstanz das Bundes-
verwaltungsgericht über das neue Rentenrevisionsgesuch des Be-
schwerdeführers vom 13. August 2012 samt der dazugehörigen medizini-
schen Unterlagen in Kenntnis (act. 14).
I.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. März
2013 rechtliches Gehör zur mit vorliegendem Urteil beabsichtigten Rück-
weisung an die Vorinstanz gewährt, eine Stellungnahme wurde innert
Frist jedoch nicht eingereicht (act. 15).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
gen ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfah-
rensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt
ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zu-
lässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss
Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz
im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bun-
desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR
831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs.
1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG) und der Beschwerdefüh-
rer hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist be-
zahlt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Nach dem
Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die
Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien
über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1. März 1964)
für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar
(BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
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Seite 6
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowe-
nien, Mazedonien), nicht aber mit der Republiken Serbien, neue Abkom-
men über die Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdefüh-
rer als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-
jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwen-
dung. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige der Vertragsstaa-
ten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetzgebung über die
Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkom-
men und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.
Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Regelung ist die
Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt,
dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungs-
anspruch der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich nach den Re-
geln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 14. Februar 2011)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201) respektive des ATSG und der Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Ren-
tenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da vorliegend
der Rentenanspruch ab 1. April 2011 strittig ist, ist vorliegend auf die Fas-
sungen gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Im Fol-
genden wird – ohne anderslautende Hinweise – jeweils auf diese Fas-
sungen Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-1524/2011
Seite 7
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
drei Jahren Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung geleistet (VI 26, VI 84 S. 10), so dass die Voraus-
setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche
Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder die Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbe-
reich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumut-
bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksich-
tigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zu-
dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [5. IV-Revision], in
Kraft seit 1. Januar 2008).
C-1524/2011
Seite 8
3.3 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Inva-
lidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen.
Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausgeglichenen Ar-
beitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft nutzbar wäre,
würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften ent-
sprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern2003, S. 124 mit weiteren
Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein
Gleichgewicht zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach sol-
chen; dabei muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen,
und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek-
tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (vgl.
BGE 110 V 276 E. 4b;ZAK 1991 321 E. 3b). An einem solchen ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt fehlt es etwa dort, wo die Umsetzung der verblei-
benden Erwerbsmöglichkeit einen absolut einmaligen Glücksfall darstellt
(SVR 1996 IV Nr. 70) oder wo aufgrund der bestehenden gesundheitli-
chen Einschränkungen ein entsprechender Arbeitsplatz nicht ohne weite-
res gefunden werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2009, Rz. 26 zu Art. 7; DERSELBE, Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: Ulrich Meyer [Herausge-
ber], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV: Soziale Si-
cherheit, 2. Auflage, Basel 2007, S. 249, Rz 37; THOMAS LOCHER, a.a.O,
S. 124).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leis-
tungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991
S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht dar-
auf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeits-
marktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn
die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen
würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
3.4 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8
i.V.m. Art. 7 ATSG [4. Revision]). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-
sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als
relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versi-
C-1524/2011
Seite 9
cherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leis-
tungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderba-
ren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen, BGE 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4).
Entscheidend ist, ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach ei-
nem weitgehend objektiven Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1,
BGE 127 V 294 E. 4c in fine).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, auf eine Dreivier-
telsrente von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente von mindestens 40%.
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50%, so werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bür-
ger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditäts-
grad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitglied-
staat der EU Wohnsitz haben, was vorliegend nicht zutrifft (Art. 29 Abs. 4
IVG).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf-
gehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt nach der
Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhält-
nissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan-
spruch zu beeinflussen (BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist des-
halb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszu-
standes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufga-
benbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117
V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-
tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen
(SVR 2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Urteil des Bundesge-
richts 8C_751/2007 vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2). Unerheblich unter
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Seite 10
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unter-
schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach-
verhaltes (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S.
104 E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nach-
teil des Versicherten (BGE 115 V 308 E. 4a bb).
Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an
zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraus-
sichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu be-
rücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Die
Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen
erfolgt gemäss Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV frühestens vom ersten Tag des
zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an.
3.7 Nach der Rechtsprechung ist als zeitliche Vergleichsbasis einerseits
der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und
anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu be-
rücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2, 125 V 368 E. 2). Die Rechtspre-
chung gemäss BGE 130 V 71 hat auch für die Rentenrevision, sei es auf
Gesuch hin oder von Amtes wegen, zu gelten. Zeitlicher Referenzpunkt
für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet somit auch
hier die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfü-
gung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh-
rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht;
vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozes-
sualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E.
3.2.3).
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung –
und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
C-1524/2011
Seite 11
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind demnach
nicht nur die Erwerbsmöglichkeit im angestammten Beruf, sondern auch
in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der
Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen
Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt fest-
gelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E.
).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässig-
keit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel-
lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel-
mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich-
keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V
351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz zu Recht mit
Verfügung vom 14. Februar 2011 die ganze Invalidenrente des Be-
schwerdeführers mit Wirkung ab dem 1. April 2011 auf eine halbe Rente
herabgesetzt hat. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm weiterhin
eine ganze Rente zu gewähren bzw. es sei eine fachärztliche Untersu-
chung in der Schweiz durchzuführen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wird einerseits durch die Verfügung der
Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 8. Januar 2007 (VI 35), die auf
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Seite 12
einer vorhergehenden materiellen Prüfung beruht, und andererseits durch
die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Februar 2011 bestimmt (VI 101).
Nicht relevant sind vorliegend die Verfügung vom 5. September 2006 (VI
34), da diese nachträglich korrigiert wurde, sodann diejenige vom 18. Mai
2007, in welcher die Kinderrenten wegen Überversicherung gekürzt wur-
den (VI 36), und zuletzt auch die Mitteilung der Vorinstanz vom 30. No-
vember 2007 wegen Wegzugs ins Ausland (VI 39). Es ist somit zu prüfen,
ob zwischen der Verfügung vom 8. Januar 2007 und der angefochtenen
Verfügung vom 14. Februar 2011 eine anspruchsbeeinflussende Ände-
rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
4.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen stützte sich in
ihrer Verfügung vom 8. Januar 2007 im Wesentlichen auf die Arztberichte
von Dr. C._______ (Allgemeinmedizinier) vom 13. Dezember 2005 (VI
19/20) und von Dr. D._______ des psychiatrischen Zentrums Rorschach
vom 31. März 2006 (VI 15/16). Dr. C._______ gab folgende Beurteilung
ab: Valvuläre Herzkrankheit mit schwerer Aorteninsuffizienz, chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernie L4/L5 und Spondylarthrose,
jeweils mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daneben diagnostizierte
er ein Cervikalsyndrom ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er hielt
fest, dass die bisherige Tätigkeit dem Beschwerdeführer nicht mehr zu-
mutbar und er in einer leichten Verweistätigkeit noch maximal zu 20% ar-
beitsfähig sei (act. 19/20). Das psychiatrische Zentrum Rorschach (Dr.
D._______) schloss in seinem Bericht auf eine depressive Entwicklung
(ICD-10 F32.0) bei psychosozialer Belastungssituation (4-jährige Arbeits-
losigkeit und Abhängigkeit vom Sozialamt, Trennung von seiner Familie,
die im Kosovo lebt, chronische Rückenschmerzen, Herzkrankheit). Er sei
seit dem 6. Mai 2005 in ambulanter Behandlung. Die Prognose sei im
Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Erkrankung und aufgrund der
Komplexität und der auslösenden Faktoren seiner psychischen Störung
als eher zweifelhaft einzuschätzen. Aus psychiatrischer Sicht sei eine sit-
zende, leidensangepasste Tätigkeit zu 4,5 bis 5 Stunden täglich mit einer
10-15% reduzierten Leistung zumutbar (act. 15/16).
Der RAD Ostschweiz übernahm in seiner Stellungnahme vom 29. Mai
2006 im Wesentlichen die medizinischen Feststellungen der Ärzte und
schloss, v.a. wegen des unbestrittenen schweren Herzleidens, auf eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% seit März 2005 (rein psychiatrische Arbeits-
unfähigkeit [AUF] = 50%). Die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer adap-
tierten Tätigkeit sei ohne Operation des schweren Klappenfehlers sowie
bei vorliegender Depression sehr tief anzusetzen (VI 26). Die Sozialversi-
C-1524/2011
Seite 13
cherungsanstalt des Kantons St. Gallen sprach dem Beschwerdeführer
deshalb eine ganze Rente zu.
Daneben befanden sich ein Bericht von Dr. F._______ (Radiologe) vom
28. April 2004 nach einer thoraco-lumbalen Computertomographie (VI 25)
sowie zwei Arztberichte des Kantonsspitals St. Gallen vom 11. Mai 2004
und vom 11. Mai 2005 in den Akten, welche ein chronisches Lumboischi-
algie-Syndrom linksseitig (VI 2) bzw. eine schwere Aortenklappeninsuffi-
zienz, Anstrengungsdyspnoe NYHA I-II, und störende Palpationen sowie
ein chronisches Rückenleiden (VI 5) diagnostizierten.
4.2 Die angefochtene, rentenherabsetzende Verfügung der Vorinstanz (VI
101) sowie der Schlussbericht des vorinstanzlichen RAD vom 31. Januar
2011 (VI 100) stützten sich hauptsächlich auf das ausführliche polydiszi-
plinäre medizinische Gutachten der MEDAS in Basel vom 9. Juli 2010 (VI
84).
4.2.1 Dem MEDAS-Gutachten lagen sämtliche vorangehenden medizini-
schen Unterlagen zugrunde (vgl. MEDAS-Gutachten, VI 84, S. 3-8), von
denen die nachfolgenden als wesentlich zu betrachten sind:
– Entlassungsbericht vom 24. Dezember 2008 von Dr. G._______, Kar-
diologe, sowie von Dr. H._______, Herzchirurg des Instituts für kardi-
ovasculäre Krankheiten in Belgrad (VI 63); daraus geht hervor, dass
dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2008 erfolgreich eine
künstliche Herzklappe eingesetzt wurde (Typus St. Jude).
– Entlassungsbericht vom 24. Februar 2009 von Dr. I._______ und von
Dr. J._______ des neurologischen Dienstes des Spitals von Jagodina
(VI 64) im Anschluss an die stationäre Behandlung des Beschwerde-
führers vom 11. Februar 2009 bis am 24. Februar 2009. Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt: Discus hernia L5/S1. Lumboischialgia
bill. pp. l. sin. (M 51). Depressio (F 33.2). St. post implatationem
valvulae aortae a.m. II (I 35).
– Bericht von Dr. J._______ des neurologischen Dienstes des Spitals
von Jagodina vom 2. März 2009 (VI 65) im Anschluss an eine durch-
geführte Elektromyographie; dort wurde eine chronische neurologi-
sche Schädigung zwischen S1 und L5 diagnostiziert.
– Bericht derselben Ärztin vom 10. August 2009 (VI 73) mit folgenden
Diagnosen: Depressio endoreactiva (F 33.3 – F 33.2). Discus hernia
C-1524/2011
Seite 14
L5/S.1 bil pp. l. sin. (M 51). Radiculopathia L/S (G 54.4). St. post
implatationem valvulae artefitialis aortae ante monas VI.
4.2.2 Der MEDAS-Bericht selbst ergab folgendes Bild:
– Anamnese (Dr. K._______): Der Versicherte gibt an, er habe seit
1987 Rückenschmerzen im Lendenbereich. Nach durchgemachter
24-stündiger Kriegsgefangenschaft (1991) habe sich eine Depression
eingestellt, welche nach der Herzoperation schlimmer geworden sei.
Seit der Herzoperation könne er nicht mehr auf der linken Seite schla-
fen, was zu erhöhter Nervosität führe. Auch die Rückenschmerzen
seien schlimmer geworden. Ihm erscheine alles sinnlos, er habe
schwarze Gedanken. Er sei zur Zeit in seiner Heimat in psychiatri-
scher Behandlung bei Dr. S. J._______ (recte: J._______). Beruflich
habe er nach seiner Rückkehr in die Schweiz (1991) an diversen Stel-
len als Hilfsarbeiter gearbeitet, zuletzt 2002 bis 2003 in einer Giesse-
rei und 2003-2005 in einer Schleiferei; bei beiden Stellen habe er die
Arbeiten wahlweise sitzend oder stehend ausführen können (VI 84 S.
10).
– Allgemein- und internistischer Status (Dr. K._______): Status nach St.
Jude Aortenklappenersatz, anamnestische Hypercholesterinämie,
Adipositas, chronisches Rückenleiden. Aus allgemeinmedizinischer
und internistischer Hinsicht bestehe eine gut erhaltene Restarbeitsfä-
higkeit. Rein kardiologisch bestehe keine Einschränkung für leichte
und mittelschwere Tätigkeiten (VI 84 S. 13 f.).
– Rheumatologischer Status (Dr. L._______): Chronisches Lumbover-
tebralsyndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung ins linke Bein bei
distal-lumbalen Discopathien und Spondylarthrosen sowie deutlichen
Zeichen eines sogenannten vermehrten Schmerzgebarens, ansatz-
tendinotische Beschwerden am medialen Beckenarm links mehr als
rechts mit pseudoradiculärer Ausstrahlung ins linke Bein; muskuläre
Dysbalance am Beckengürtel beiderseits. Aus rheumatologischer
Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule.
In einer adaptierten Tätigkeit bestehe eine geringgradige Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs
(VI 84 S. 15 ff.).
– Neurologischer Status (Dr. M._______): chronisches pseudoradiculä-
res Reizsyndrom bei Discusprotrusion L4/L5 ohne radiculäre Ausfälle.
C-1524/2011
Seite 15
Der Versicherte leide unter belastungsabhängigen chronischen lum-
balen Rückenschmerzen mit intermittierender Lumboischialgie links
bei bekannter Discusprotrusion L4/L5 sowie L5/S1. Der Versicherte
sei für schwere rückenbelastende Tätigkeiten nicht einsetzbar, aber
für körperlich leichte Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Position zu
wechseln, voll arbeitsfähig (VI 84 S. 19 ff.).
– Kardiologischer Status (Prof. Dr. N._______): Status nach St. Jude-
Aortenklappenersatz im Dezember 2008 in Serbien wegen schwerer
Aorteninsuffizienz (Koronarographie und LV-EF präoperativ normal).
Kardial aktuell keine typischen Beschwerden, aus kardiologischer
Sicht keine Einschränkung für leichte und mittelschwere Tätigkeiten
(VI 84 S. 21 f.).
– Psychiatrischer Status (Dr. O._______): Rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11) mit so-
matischem Syndrom und mit nächtlichen Panikattacken (ICD-10 F
41.0). Der Versicherte klage über Symptome des depressiven For-
menkreises, akzentuiert nach einem operativen Aortenklappenersatz
nach vorübergehender Besserung. Er beklage heute insbesondere
einen ganz erheblichen Interessensverlust, einen verminderten An-
trieb, eine depressive Stimmungslage. Darüber hinaus Insuffizienz
und Schuldgefühle, Schlafstörungen, nächtliche Angst- und Panikat-
tacken. Aus psychiatrischer Sicht sei der Versicherte aktuell zu ca.
50% einsetzbar. Hierbei bestehe aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit
sowohl eine verminderte mögliche zeitliche Präsenz, als auch ein
vermindertes Rendement, sodass die gesamte Restarbeitsfähigkeit
bei 50% liege. Als medizinische Massnahme bezeichnete Dr.
O._______ eine Umstellung der Medikation und auch die Intensivie-
rung der psychotherapeutischen Bemühungen, sodass theoretisch ei-
ne Besserung der Depression erreichbar sein sollte. Aufgrund der La-
borbefunde sei davon auszugehen, dass der Versicherte das Mittel
"Remeron" inkonstant einnehme (VI 84 S. 23 ff.).
4.2.3 Die MEDAS-interne Kommission für medizinische Begutachtung
(KMB) stellte im Anschluss an diese Untersuchungen im Rahmen einer
gemeinsamen Sitzung unter Beisein der Dres. O._______, K._______
und L._______ im Konsens mit den übrigen Gutachtern folgende Diagno-
se mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom und
mit nächtlichen Panikattacken. Daneben erhoben sie folgende Diagnosen
C-1524/2011
Seite 16
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches Lumbovertebral-
syndrom mit pseudoradiculärer Ausstrahlung ins linke Bein bei distal-
lumbalen Discopathien und Spondylarthrosen; ansatztendinotische Be-
schwerden am medialen Beckenarm links mehr als rechts mit pseudora-
diculärer Ausstrahlung ins linke Bein; muskuläre Dysbalance am Becken-
gürtel beiderseits; Status nach St. Jude-Aortenklappenersatz im Dezem-
ber 2008 in Serbien bei schwerer Aorteninsuffizienz; Adipositas; Anam-
nestische Hypercholesterinämie (VI 84 S. 28).
Die Kommission kam im MEDAS-Gutachten zum Schluss, dass im soma-
tischen Bereich heute kein Leiden mit einer wesentlichen Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit diagnostiziert werden
müsse. Eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit in körperlich schwerer Tä-
tigkeit ergebe sich allerdings bei Status nach Thoracotomie und auch aus
rheumatologisch-neurologischen Gründen; aus rheumatologisch-neurolo-
gischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der ange-
stammten Tätigkeit nicht eingeschränkt. Führend sei das psychische Lei-
den, welches die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angestammter wie
adaptierter Tätigkeit heute einschränke. Der Versicherte sei aktuell in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit ab ca. Februar/März 2009 zu 50% einsetz-
bar. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe sich aufgrund des
psychischen Leidens. Das psychische Leiden des Versicherten werde zur
Zeit ungenügend behandelt; bei einer Verbesserung sei prinzipiell mit ei-
ner weiteren deutlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten
zu rechnen (VI 84, S. 29-32).
4.2.4 Der RAD nahm nebst dem MEDAS-Gutachten etliche Berichte von
Dr. J._______, Neuropsychiaterin, im Zeitraum vom 30. April 2009 bis
zum 10. August 2009 zu den Akten (VI 66-73), ebenso die im Anschluss
an den Vorbescheid vom 4. November 2010 eingereichten medizinischen
Unterlagen (VI 89-97), namentlich die Berichte von Dr. J._______ vom 7.
September und 15. November 2010 (VI 96), den ausführliche Bericht der-
selben Ärztin vom 26. November 2010 (VI 97) sowie diverse Laborberich-
te. Dr. E._______ des RAD kam aufgrund der medizinischen Unterlagen,
insbesondere des ausführlichen MEDAS-Gutachtens, in ihrer Stellung-
nahme (VI 100, S. 15) zum Schluss, dass eine aktuell mittelschwere rezi-
divierende depressive Störung vorhanden sei (F 33.11) mit somatischem
Syndrom und nächtlichen Panikattacken. Daneben diagnostizierte sie –
ebenfalls mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – ein chronisches lum-
bovertebrales Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke
C-1524/2011
Seite 17
Bein. Der RAD setzte die Arbeitsfähigkeit sowohl für die bisherige Tätig-
keit als auch für eine angepasste Tätigkeit ab Februar 2009 auf 50% fest.
5.
Das Gericht würdigt die medizinischen Unterlagen, insbesondere das
MEDAS-Gutachten (VI 84), die Stellungnahme von Dr. E._______ des
RAD (VI 100) sowie die vorgängig erstellten medizinischen Unterlagen
wie folgt:
5.1 In psychischer Hinsicht legt der MEDAS-Bericht in nachvollziehbarer
Weise dar, dass eine rezidivierende mittelgradige Depression vorliegt.
Das psychische Leiden begrenzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh-
rers auf 50%. Es gibt keinen Grund, an der festgestellten Intensität der
psychischen Beeinträchtigung zu zweifeln. Auch der RAD-interne Bericht
von Dr. P._______ (Facharzt FMH Psychiatrie/Psychotherapie) vom 2.
August 2011 kommt zum Schluss, dass es keinen Grund gebe, dem ME-
DAS-Gutachten nicht zu folgen (VI 104, S. 14). Das MEDAS-Gutachten
vom 9. Juli 2010 (VI 84) erfüllt in Bezug auf den festgestellten psychi-
schen Gesundheitszustand die an den Beweiswert eines ärztlichen Gut-
achtens gestellten Kriterien hinsichtlich Vollständigkeit, Nachvollziehbar-
keit und Schlüssigkeit sowie Unabhängigkeit (vgl. vorne, E. 3.8, Bundes-
gerichtsentscheid 9C_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 3.3, BGE 134 V
109, BGE 132 V 376, BGE 132 V 93).
5.2 In somatischer Hinsicht hat sich – im Hinblick auf die kardiologische
Problematik – nach der Herzoperation eine wesentliche Besserung des
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ergeben. Dem MEDAS-
Gutachten ist zu entnehmen, dass ein komplikationsloser Verlauf vorliegt
und dass aus kardiologischer Sicht eine leichte oder mittelschwere Tätig-
keit ab Februar/März 2009 ohne weiteres ganztags zumutbar ist. Auch
hier gibt es keinen Anlass, den Beurteilungen der Ärzte, wonach sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach erfolgreich verlaufener
Herzoperation wesentlich verbessert hat, nicht zu folgen.
5.3 Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente zum Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers vermögen die obigen Feststellungen
zum psychischen und zum kardiologischen Status nicht zu widerlegen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Zustand habe sich nicht ver-
bessert, sondern verschlimmert (act. 1), und verweist dabei auf den Arzt-
bericht von Dr. J._______ vom 26. November 2010 (VI 97). Dort wird die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als erheblich eingeschränkt dar-
C-1524/2011
Seite 18
gestellt; allerdings liegt dort die Begründung nicht nur im Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers, sondern vor allem in der Tatsache, dass er
nur 8 Jahre Schulbildung genossen habe und dass er in Serbien keine
seiner Gesundheit angepasste teilzeitige Arbeit finden könne. Dass in
Serbien eine solche Arbeit kaum zu finden sei, ist nach konstanter Recht-
sprechung und auch im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit nicht von Bedeutung, da von einem objektiven Invaliditätsbegriff
und von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (Art. 7 Abs.
1 ATSG, vgl. vorne ausführlich E. 3.3).
Die zusammen mit der Beschwerdeschrift (act. 1) eingereichten Unterla-
gen für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum 14. Februar 2011
enthalten schon bekannte medizinischen Akten aus der Zeit vor der ME-
DAS-Untersuchung und bringen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers keine neuen Erkenntnisse.
6.
Zur Intensität der Rückenproblematik bestehen in den medizinischen Ak-
ten Widersprüche zwischen den Feststellungen in den Berichten von Dr.
J._______ in den Jahren 2008 bis 2010 und denjenigen im MEDAS-
Bericht aus dem Jahr 2010.
6.1 Die in der Heimat des Beschwerdeführers zuständige Neuropsychia-
terin, Dr. J._______, attestierte in all ihren Berichten der Jahre 2008 bis
Ende 2010 durchgehend eine Diskushernie L5-S1 (ICD-10 M51 [vgl. VI
57, 64, 66, 67, 73, 92, 96, 97]). Im Bericht vom 2. März 2009 wurde mit-
tels EMG "une lésion neurogène chronique (pour la S1 seulement irritati-
ve), et très prononcée des racines S1 à L5 bilatéralement, et une lésion
modérément prononcée, chronique de la racine L4 bilatéralement" fest-
gestellt (VI 65). Ebenso wurden in etlichen ihrer Berichte positive Lazare-
vic-Tests erwähnt (VI 50a, 64, 67). Im Austrittsbericht des Spitals von Ja-
godina vom 24. Februar 2009 hielt dieselbe Ärztin fest: "Bilan neurologi-
que: Lazarevic positiv bilatéralement, 45° à gauche, 55° à droite, réflexes
myotatiques sur les membres inférieures…" (VI 64). Auch eine bestehen-
de Radikulopathie wurde mehrfach attestiert (VI 66, 73, 92, 97).
6.2 Der klinische Befund des MEDAS-Gutachtens (VI 84, vgl. vorne E.
4.2.2) zur Rückenproblematik schloss hingegen lediglich auf ein chroni-
sches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins
linke Bein (rheumatologischer Status, S. 17) bzw. auf ein chronisches
pseudoradikuläres Reizsyndrom bei Discusprotrusion L4/5 ohne radikulä-
C-1524/2011
Seite 19
re Ausfälle (neurologischer Status, S. 20). Beide untersuchenden Ärzte
(Rheumatologe/Neurologe) führten ebenfalls einen Lazarevic-Test durch,
welcher ähnliche Resultate ergab, wie sie im Austrittsbericht von Dr.
J._______ vom 24. Februar 2009 festgehalten wurden (VI 64).
Auf die von Dr. J._______ in ihren Berichten durchgehend festgestellte
Diskushernie und Radikulopathie gingen die beiden Spezialärzte nicht
weiter ein, ebenso wenig wurde diese Tatsache an der gemeinsamen Sit-
zung der untersuchenden MEDAS-Ärzte diskutiert. In der schriftlichen
Zusammenfassung der Ergebnisse (VI 84 S. 29) wurden die Diagnosen
von Dr. J._______ bezüglich Diskushernie und Radikulopathie zwar kurz
erwähnt, auf den Widerspruch zwischen den Diagnosen von Dr.
J._______ und denjenigen der beiden MEDAS-Spezialärzte bezüglich In-
tensität sowie deren mögliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gin-
gen sie jedoch nicht weiter ein.
Auch der RAD hat sich mit diesem Widerspruch nicht weiter auseinan-
dergesetzt mit dem Hinweis, es bestehe keine motorische Ausfallsym-
ptomatik und die angegebene Sensibilitätsstörung am linken Bein habe
auch schon 2004 bestanden. "Die vorliegenden Informationen zeigten
nicht wirklich eine relevante Veränderung." "Die Situation von Seiten des
Rückens ist unverändert." (VI 100 S. 17).
6.3 Angesichts dieses nicht ausgeräumten Widerspruchs kann unter den
gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden, dass die Rücken-
probleme des Beschwerdeführers ein Ausmass erreichen, welches über
die durch die psychischen Beeinträchtigungen entstandene 50-prozentige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorne E. 5.1, VI 84 S. 30) hinausgeht; auch kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Invaliditätsgrad des Beschwerde-
führers ein Mass erreicht, welches die Herabsetzung der ganzen auf eine
halbe Rente als unrechtmässig erscheinen liesse.
Das Bundesverwaltungsgericht kann somit nicht mit dem im Sozialversi-
cherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit beurteilen, ob die bisher gewährte ganze Rente zu Recht revisi-
onsweise auf eine halbe Rente ab dem 1. April 2011 herabgesetzt wurde
(Art. 17 Abs. 1 ATSG). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat
das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die
Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E.
2a). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der
C-1524/2011
Seite 20
Sache zur weiteren Abklärung an die IVSTA entgegenstehen würden,
zumal vorliegend ergänzende Abklärungen in orthopädischer Hinsicht
vorzunehmen sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die
IVSTA zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen
(Durchführung einer zusätzlichen Begutachtung in Bezug auf die Rü-
ckenproblematik des Beschwerdeführers in der Schweiz, Auseinander-
setzung mit den abweichenden serbischen Arztberichten, nachvollziehbar
begründete Beurteilung betreffend Restarbeitsfähigkeit) vornehme und
anschliessend über den revisionsweise bestehenden Rentenanspruch
neu verfüge.
7.
Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
dem Beschwerdeführer ausdrücklich angedroht hat, dass Leistungen vor-
übergehend oder dauernd entzogen werden können, falls sich die versi-
cherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Er-
werbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, widersetzt. Dies ist kor-
rekt, stellten doch die Ärzte übereinstimmend fest (VI 84, 97, 100), dass
der Beschwerdeführer die Medikamente nicht oder nur unzureichend ein-
nimmt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Einnahme der An-
tidepressiva würde die antikoagulante Therapie beeinträchtigen; dies sei
vom fachärztlichen Dienst der Vorinstanz nicht beachtet worden, der Vor-
wurf der mangelnden Therapietreue sei deshalb unrichtig. Der Bericht von
Dr. J._______ vom 26. November 2010 (VI 97), auf den sich der Be-
schwerdeführer dabei beruft, bestätigt indes nur, dass der Beschwerde-
führer aus Angst vor dieser Beeinträchtigung die Schmerzmittel und die
Antidepressiva nur mit Zurückhaltung einnehme; der Bericht bestätigt je-
doch nicht, dass die Einnahme der Mittel tatsächlich die antikoagulante
Behandlung beeinflusst oder auch nur Anzeichen dafür bestehen würden.
Die RAD-Stellungnahme vom 31. Januar 2011 ihrerseits hält fest, dass
eine Blutverdünnung kein Grund sei, die Antidepressiva nicht einzuneh-
men (VI 100, S. 18). Die Angst des Beschwerdeführers, die Einnahme der
Antidepressiva würde die Blutbehandlung erschweren, ist deshalb unbe-
gründet und der Vorwurf der mangelnden Therapietreue berechtigt.
C-1524/2011
Seite 21
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine
Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden
Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 400.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten
ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs.
2 VwVG).
8.2 Dem obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führer sind keine verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs.
1 VwVG entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurich-
ten ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
14. Februar 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen
zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
C-1524/2011
Seite 22
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rück-
erstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Eingeschrieben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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