B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1525/2017
Ur t e i l vom 1 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Claudia Bretscher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung der IVSTA vom 8. Februar 2017.
C-1525/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am (…) 1974, Schweizer Staatsbürger mit Wohnsitz in (…) Deutsch-
land, verheiratet mit B._______, Vater der gemeinsamen Tochter
C._______ (Jg. 2008), Vermessungszeichner mit eidgenössischem Fähig-
keitsausweis, ausgebildeter Religionslehrer und Rettungssanitäter, arbei-
tete von Anfang 1992 bis August 2003 sowie von Juli 2009 bis Dezember
2015 in der Schweiz respektive bezog Arbeitslosenentschädigung und IV-
Taggelder und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der IV-Stelle des Kan-
tons D._______ gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung vom
10.04.2017; nachfolgend: act.] 6, S. 1 - 4 sowie act. 77, S. 1 [IK-Auszüge];
act. 1 - 3; act. 67, S. 6).
B.
B.a Unter Hinweis auf die Folgen einer bei ihm diagnostizierten multiplen
Sklerose (MS) meldete sich der Versicherte am 2. April 2011 bei der IV-
Stelle des Kantons D._______ (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (act. 2 - 4). Die IV-Stelle führte in
der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, indem sie ins-
besondere Akten zur beruflichen Ausbildung, einen Bericht der behandeln-
den Ärztin sowie einen Arbeitgeberbericht des Spitals E._______ beizog,
wo der Versicherte seit dem 13. Juli 2009 als Rettungssanitäter mit einem
Pensum von 100 % angestellt war (act. 12 - 16).
B.b Im Anschluss an eine persönliche Besprechung mit der Berufsberate-
rin teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 5. Juli 2011 mit, dass sie die
Kosten einer beruflichen Umschulung im Rahmen eines Masterstudiums
(MAS) in Palliative Care an der Fachhochschule F._______ mit begleiten-
dem Praktikum im Spital G._______/DE vom 1. September 2011 bis 31.
März 2014 übernehmen werde (act. 21).
B.c Nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung nahm der Versicherte
am 17. März 2014 mit einem Pensum von 50 % eine Tätigkeit als Koordi-
nator bei der H._______ AG auf (act. 42).
B.d Mit Verfügung vom 25. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) dem Versicherten
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Seite 3
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 48 % ab 1. März 2014 eine Viertels-
rente von monatlich Fr. 425.-, nebst einer Kinderrente von monatlich
Fr. 170.-, zu (act. 63, S. 1 - 11). Mit Verfügung vom 13. März 2015 hob die
Vorinstanz die Verfügung vom 25. Oktober 2014 auf und sprach dem Ver-
sicherten ab 1. März 2014 eine Viertelsrente von monatlich Fr. 469.-, nebst
einer Kinderrente von monatlich Fr. 188.-, zu (act. 67, S. 1 - 11).
B.e Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle
um Prüfung einer Rentenerhöhung. Zur Begründung machte er geltend,
sein Gesundheitszustand habe sich aufgrund eines MS-Schubes so ver-
schlechtert, dass er nicht mehr arbeiten könne (act. 70).
B.f Die IV-Stelle holte daraufhin Verlaufsberichte bei den behandelnden
Ärzten (act. 78, 81, 83 - 85) sowie einen Bericht der Vertrauensärztin der
Pensionskasse der Stadt (…) vom 6. Oktober 2016 (act. 87, S. 1 - 13) ein.
In letzterem kam die Ärztin zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe. Eine Restarbeitsfähigkeit von
aktuell rund drei Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche für sitzende,
idealerweise kognitiv nicht anspruchsvolle Tätigkeiten wäre bestenfalls in
Heimarbeit realisierbar. Darin nicht eingerechnet sei die zeitliche und kör-
perliche Belastung, welche der Versicherte für die diversen Therapien auf-
wenden müsse. Aus allgemein-medizinischer Sicht liege beim chronisch
progredienten Leiden keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Ar-
beitsfähigkeit mehr vor. Aufgrund der krankheitsbedingten Einschränkun-
gen wäre eine überwiegend sitzende, kognitiv einfachste Tätigkeit kurz-
und mittelfristig allenfalls stundenweise in Heimarbeit zumutbar. Langfristig
sei die Prognose jedoch für jedwelche Tätigkeiten ungünstig; formal be-
stehe eine Erwerbsunfähigkeit (act. 87, S. 1 - 11).
B.g Gestützt auf das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung und
die darin bescheinigte dauerhafte Berufsunfähigkeit kündigte die
H._______ AG das Arbeitsverhältnis des Versicherten per 28. Februar
2017 (Schreiben vom 3. November 2016; act. 92).
B.h Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2016 stellte die IV-Stelle dem Ver-
sicherten die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab 1. September 2016 in
Aussicht. Zur Begründung machte sie geltend, er könne gemäss ihren me-
dizinischen Abklärungen seit seinem letzten Schub im Juni 2016 noch im
Umfang von drei Stunden pro Tag arbeiten. Gestützt auf diese Restarbeits-
fähigkeit resultiere ein IV-Grad von 67 % (act. 95). Gegen diesen Vorbe-
scheid liess der Versicherte, vertreten durch die Schweizerische Multiple
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Sklerose Gesellschaft, mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 Einwand er-
heben mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente auszurichten. Zur Be-
gründung brachte er vor, es sei der statistische Lohn für einfache Tätigkei-
ten (LSE 2014, Kompetenzniveau 1, Ziff. 86 - 88, Männer im Gesundheits-
und Sozialwesen) heranzuziehen. Daraus resultiere bei einem zumutbaren
Pensum von 36 % ein Invalideneinkommen von lediglich Fr. 21‘778.90 und
damit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (act. 101, S. 1 - 3).
B.i Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 bestätigte die Vorinstanz den Vor-
bescheid und führte zur Begründung ergänzend an, sie gehe davon aus,
dass die Tätigkeit als Koordinator bei der H._______ einer körperlich leich-
ten Tätigkeit entspreche. Auch sollten die Anforderungen an die kognitiven
Fähigkeiten nach zwei Jahren Berufserfahrung nicht mehr allzu hoch sein,
da sich eine gewisse Routine einspielen sollte. In Anwendung des Kompe-
tenzniveaus 3 resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 31‘886.80 und
damit ein IV-Grad von 67 % (act. 106, S. 1 - 9).
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch
lic. iur. Claudia Bretscher, Inclusion Handicap, mit Eingabe vom 10. März
2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit den Anträgen, die
angefochtene Verfügung sei teilweise aufzuheben und es sei ihm rückwir-
kend ab 1. September 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten, unter
entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung lässt
er insbesondere vorbringen, laut Bericht von Dr. med. I._______ vom
19. September 2016 sei ihm zeitlich eine Verweistätigkeit mit einem Pen-
sum von maximal drei Stunden pro Tag zumutbar, und zwar mit einer zu-
sätzlichen Verminderung der Leistungsfähigkeit von 20 bis 30 % sowie un-
ter Beachtung zahlreicher Restriktionen. Auch die Vertrauensärztin der
Pensionskasse der Stadt (…) sei in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2016
zum Schluss gekommen, dass höchstens noch eine geringe Restarbeits-
fähigkeit im Rahmen einer Heimarbeit bestehe und die Arbeitsfähigkeit auf
dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar sei. Wenn die Vorinstanz
annehme, die frühere Tätigkeit als Koordinator H._______ entspreche ei-
ner angepassten Tätigkeit, so könne ihr nicht gefolgt werden. Denn die Tä-
tigkeit als Koordinator H._______ erfordere eine hohe Konzentration und
Merkfähigkeit sowie eine hohe Fähigkeit, zu planen und zu strukturieren.
In diesen Bereichen sei er in hohem Masse eingeschränkt. Die Vorinstanz
habe sodann mit der Anwendung des Kompetenzniveaus 3 zu Unrecht ein
viel zu hohes statistisches Einkommen zur Ermittlung des Invalidenlohnes
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Seite 5
herangezogen. Eine Restarbeitsfähigkeit sei voraussichtlich höchstens
noch im Bereich von sehr einfachen Arbeiten verwertbar. Selbst wenn man
indes auf das zu hohe Kompetenzniveau 2 abstellen wollte, ergäbe sich
ein IV-Grad von mehr als 70 % und damit ein Anspruch auf eine ganze
Rente (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilagen).
C.b Der vom Bundesverwaltungsgericht eingeforderte Kostenvorschuss
von Fr. 800.- wurde am 23. März 2017 zugunsten der Gerichtskasse über-
wiesen (BVGer act. 3).
C.c Mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2017 stellt die Vorinstanz unter Ver-
weis auf die Stellungnahme der IV-Stelle vom 18. Mai 2017 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, laut Be-
urteilung der Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt (…) vom 6. Ok-
tober 2016 sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit trotz
seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch im Umfang von drei Stun-
den pro Tag zumutbar. Wie dem Feststellungsblatt zu entnehmen sei, habe
sie für die Bemessung des Invalideneinkommens auf statistische Löhne für
eine behinderungsangepasste Tätigkeit abgestellt (act. 103; BVGer act. 5
samt Beilage).
C.d Mit Replik vom 2. Juni 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen An-
trägen fest und führt zur Begründung ergänzend aus, selbst wenn die bis-
herige Arbeitgeberin eine entsprechende Stelle anbieten würde, könnte er
diese mangels Leistungsfähigkeit nicht wahrnehmen. Selbst die Vertrau-
ensärztin komme zum Schluss, dass für eine ausserhäusliche Tätigkeit
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, wobei mit einer Wiederauf-
nahme der bisherigen Tätigkeit nicht mehr gerechnet werden könne. Aus
allgemein-medizinischer Sicht bestehe bei chronisch-progredientem Lei-
den auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr (BVGer
act. 7).
C.e Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 liess die Vorinstanz dem Bundesver-
waltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2017
samt einem Arztbericht des Kantonsspitals J._______ vom 2. Juni 2017
zukommen (BVGer act. 9 samt Beilage).
C.f Mit unaufgeforderter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juni
2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
ein Schreiben des Kantonsspitals J._______ vom 7. Juni 2017 (BVGer act.
11 samt Beilage).
C-1525/2017
Seite 6
C.g Die Vorinstanz hält mit Duplik vom 19. Juli 2017 – unter Verweis auf
eine Stellungnahme der IV-Stelle vom 17. Juli 2017 – an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung fest (BVGer act. 13 samt Beilage).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]) und der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefoch-
tenen Verfügung zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem der Kostenvor-
schuss fristgerecht geleistet wurde (BVGer act. 3), ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 10. März 2017 einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenz-
gängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). Der Be-
schwerdeführer wohnte im Zeitpunkt der IV-Anmeldung in (…)/DE und war
als Grenzgänger im Spital E._______ erwerbstätig (vgl. act. 12, S. 1 - 4).
Die Zuständigkeit der IV-Stelle zur Entgegennahme und Prüfung der An-
meldung sowie der Vorinstanz zum Erlass der Verfügung ist dementspre-
chend gegeben. Diese Kompetenzregelung gilt nicht nur bei der erstmali-
gen, sondern bei der revisionsweisen Prüfung des Rentenanspruchs (Rz.
4008 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung
[KSVI], in der ab 1. Januar 2018 geltenden Version). Die Zuständigkeit der
Vorinstanz zum Erlass der Revisionsverfügung gestützt auf die Abklärun-
gen der IV-Stelle ist damit gegeben.
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Seite 7
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Nor-
men und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und hatte seinen
Wohnsitz im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
8. Februar 2017 in (…)/DE, wo er heute noch wohnt. Der Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung richtet sich sowohl in materiell- als auch in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG, der IVV, dem
ATSG sowie der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSV, SR 830.11; BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. zur grund-
sätzlichen Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens und der entspre-
chenden Koordinierungsvorschriften Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Bst. c
der am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnung [EG] Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit [SR 0.831.109.268.1]).
3.2 Nach dem Gesetz setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Invalidität (Art. 8 ATSG) voraus (Art. 28
Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teil-
weise Unfähigkeit, zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG). Invalidität ist
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teil-
weise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2
ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat den Begriff der
Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 E. 7.3).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre Erwerbsfä-
higkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht
durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
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Seite 8
oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindes-
tens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fas-
sung], Art. 28 Abs. 1 IVG [in der ab 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007
gültigen Fassung]).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des
Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
3.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Be-
urteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 m.w.H.; 133 V 108). Die
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Rente ist insbesondere bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits-
zustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich geblie-
benen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine
Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 m.w.H.). Ist
eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der ma-
teriellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. SVR 2010 IV
Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; Urteil BGer 9C_418/2010 vom 29. August
2011 E. 3.1).
3.7 Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähig-
keit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine
Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreu-
ungsaufwandes oder Hilfebedarfs zu berücksichtigen, sobald sie ohne we-
sentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat.
In Art. 88a IVV wird konkretisiert, welche Dauer oder Intensität die Sach-
verhaltsänderung aufweisen muss, um revisionsrechtlich relevant zu wer-
den. Dabei handelt es sich letztlich um Konkretisierungen des für den Ren-
tenanspruch massgebenden Invaliditätsbegriffs (BGE 133 V 67 E. 4.3.3).
Art. 88a IVV legt auch die zeitlichen Wirkungen der Rentenanpassung fest,
falls diese im Rahmen einer Befristung oder Abstufung, also gleichzeitig
mit der Rentenzusprechung erfolgt. Wird hingegen eine zu einem früheren
Zeitpunkt zugesprochene Rente revisionsweise abgeändert, richtet sich
der Anpassungszeitpunkt nach Art. 88bis IVV (BGE 133 V 67 E. 4.3.4
m.w.H.). Demnach erfolgt eine Erhöhung der Rente – sofern die versicherte
Person die Revision verlangt hat – frühestens von dem Monat an, in dem
das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV). Die An-
wendung von Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV setzt einen laufenden Rentenbe-
zug voraus; diese Bestimmung ist insbesondere nicht anwendbar, wenn
gleichzeitig rückwirkend erstmals eine Invalidenrente zugesprochen und
eine Abstufung oder Befristung angeordnet wird. In diesen Konstellationen
richtet sich der Übergang oder die Befristung einzig nach Art. 88a IVV (UL-
RICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30 - 31 N. 110).
4.
Vorliegend ist nicht bestritten, dass sich der Gesundheitszustand des Be-
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Seite 10
schwerdeführers aufgrund eines erneuten MS-Schubes nach der (erstma-
ligen) Zusprache der Viertelsrente (Verfügung vom 27. Oktober 2014) we-
sentlich verschlechtert hat. Damit ist unter den Parteien zu Recht unbestrit-
ten, dass der Revisionsgrund der Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes vorliegt. Dementsprechend ist der Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend („all-
seitig“) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(BGE 141 V 9 E. 2.3). Umstritten sind demgegenüber einerseits die Rest-
erwerbsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit und anderseits das
der Rentenbemessung zugrunde zu legende Invalideneinkommen.
4.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung den Standpunkt,
dass der Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten, sitzen-
den, körperlich leichten, kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeit zu 36 %
arbeitsfähig sei. Hierbei stützt sie sich offenbar auf die Beurteilung der Ver-
trauensärztin der Pensionskasse der Stadt (…), Dr. med. K._______, All-
gemeine Medizin FMH, vom 6. Oktober 2016 (act. 87, S. 1 - 13; act. 94,
S. 3 f.).
4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei
ihm maximal ein Pensum von drei Stunden pro Tag zumutbar, dies aller-
dings mit einer zusätzlich verminderten Leistungsfähigkeit von 20 - 30 %.
Darüber hinaus seien bei der ihm noch zumutbaren Verweistätigkeit – so-
wohl nach der Beurteilung von Dr. med. I._______ als auch nach jener von
Dr. med. K._______ – zahlreiche Restriktionen zu berücksichtigen. Zumut-
bar seien ihm lediglich noch körperlich leichte Tätigkeiten, ausschliesslich
sitzend, bei denen Gewichte von weniger als 10 kg gehoben werden müss-
ten, zeitlich in der Frühschicht von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Aus psychiatri-
scher Sicht sei zudem die Einschränkung bei der Anpassung an Regeln
und Routinen als schwer zu beurteilen. Gleiches gelte für die Planung und
Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellung, die Durchhal-
tefähigkeit, die Spontan-Aktivitäten, die Konzentration, die Merkfähigkeit
und die Belastbarkeit im Alltag wie auch im Beruf. Als mittelschwer einge-
schränkt beurteilt werde die Anwendung fachlicher Kompetenzen; lediglich
leicht eingeschränkt seien die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit. Dr.
med. K._______ komme gar zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit für
ausserhäusliche Tätigkeiten dauerhaft zu 100 % eingeschränkt und auf
dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr von einer verwertbaren Arbeitsfähig-
keit auszugehen sei (BVGer act. 1, S. 4 - 6).
C-1525/2017
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4.3 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Revisionsprüfung
liegen die folgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:
- In ihrem Bericht vom 12. Juli 2016 hielten die Ärzte des Kantonsspital
J._______, Dres. med. L._______ und M._______, namentlich fest, es
sei im Mai 2016 zu einem erneuten MS-Schub mit proximalbetonter
Schwäche des rechten Beines, Hypästhesie am Unterschenkel und
Fuss rechts sowie Apallästhesie malleolär rechts gekommen. Trotz
Kortisonstosstherapie im Mai 2016 sei es zu keiner subjektiven und ob-
jektiven Verbesserung gekommen. In der klinisch-neurologischen Un-
tersuchung persistiere weiterhin ein spastisches Gangbild, ein fehlen-
der Vibrationssinn bimalleolär sowie eine Sensibilitätsstörung des rech-
ten Beines. Es sei zu einer Verschlechterung der Feinmotorik der
Hände sowie der kognitiven Funktion gekommen. Als weitere Therapie
werde die Fortsetzung der bisherigen Behandlung mit dem Medika-
ment Copaxone, die Aufnahme der antispastischen Therapie mit Sir-
dalud (Tizanidin; Arzneimittel mit muskelentspannender Wirkung; vgl.
dazu Kompendium, , abgerufen am
15.03.2018) sowie die erstmalige Abgabe des Medikaments Gilenya
(Fingolimod) verordnet (act. 73, S. 2 f.).
- Mit Bericht vom 19. September 2016 führten die Ärzte der neurologi-
schen Abteilung des Kantonsspital J._______, Dres. med. I._______
und M._______, insbesondere aus, aktuell sei lediglich noch eine Er-
werbstätigkeit im Umfang von drei Stunden pro Tag möglich, wobei die
Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 - 30 % vermindert sei. Mit Blick auf
das Anforderungsprofil sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer
nur noch im Sitzen arbeiten könne. Stark eingeschränkt sei er hinsicht-
lich der Kraft der Hände, des Ganges, der Standsicherheit sowie der
Koordination. Mittelgradige Einschränkungen bestünden beim Sehen
und in Bezug auf das manuelle Geschick; lediglich leichtgradig einge-
schränkt sei das Hören. In psychiatrischer Hinsicht bestünden schwere
Einschränkungen in Bezug auf die Anpassung an Regeln und Routi-
nen, die Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und
Umstellung, Durchhaltefähigkeit, die Spontan-Aktivitäten, die Benüt-
zung öffentlicher Verkehrsmittel, die Konzentration und die Merkfähig-
keit sowie die Belastbarkeit im Alltag und im Beruf. Mittelgradig einge-
schränkt sei der Beschwerdeführer sodann hinsichtlich der Anwendung
fachlicher Kompetenzen, der Selbstbehauptungs-, Gruppen- und Kon-
taktfähigkeit zu Dritten sowie der Auffassungsfähigkeit. Lediglich leichte
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Seite 12
Einschränkungen bestünden in Bezug auf die Entscheidungs- und Ur-
teilsfähigkeit (act. 83, S. 1 - 3).
- Mit Bericht vom 12. September 2016 diagnostizierten die Ärzte der Uro-
logischen Abteilung des Kantonsspital J._______, Prof. Dr. med.
N._______ und Dr. med. O._______, namentlich eine neurogene Bla-
sen-, Darm- und Sexualfunktionsstörung (act. 85, S. 7 - 9).
- Die Vertrauensärztin der Pensionskasse der Stadt (…), Dr. med.
K._______, hielt mit Bericht vom 6. Oktober 2016 als Diagnose mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmig verlaufende Multiple
Sklerose (Erstdiagnose: 2007) fest. Ferner führte sie aus, aufgrund der
schubförmig progredienten verlaufenden Multiplen Sklerose, welche
bereits einen relevanten Behinderungsgrad mit einem EDSS (Expan-
ded Disability Status Scale) von 5.5 erreicht und zu neuropsychologi-
schen Beeinträchtigungen geführt habe, bestehe für die körperlich zwar
leichte, aber kognitiv anspruchsvolle Tätigkeit als Planer und Koordina-
tor bei der H._______ eine ungünstige Prognose. In ihrer Schlussfol-
gerung hob sie hervor, es lägen krankheitsbedingte relevante physi-
sche und neuropsychologische Einschränkungen vor. Gemäss neu-
ropsychologischer Einschätzung vom August 2016 bestehe aktuell eine
theoretische Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Planer und Koordinator bei der H._______ AG von drei Stunden pro
Tag an maximal fünf Wochentagen. Beim aktuellen Arbeitgeber sei we-
der eine Arbeit im Rahmen eines Homeoffice noch eine leidensange-
passte Arbeit verfügbar. Aus allgemein-medizinischer Sicht liege auf-
grund des chronisch progredienten Leidens auf dem ersten Arbeits-
markt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor (act. 87, S. 1 - 13).
4.4 Ein Koordinator der H._______ plant, koordiniert und aktualisiert die
Klienteneinsätze. Er steht in Kontakt mit den Klienten und den H._______-
Mitarbeitern. An weiteren Aufgaben kann der Telefondienst für den Ge-
samtbetrieb und die Ausführung von einzelnen delegierten administrativen
Aufgaben anfallen. Bedingt durch einen jeweils nicht vorhersehbaren Per-
sonalausfall und zusätzlich anfallende Pflegeaufgaben, hat die präzise und
zeitgerechte Planung des dafür notwendigen Personals einen hohen Stel-
lenwert. Eine hohe Kommunikationsfähigkeit, eine gut strukturierte Arbeits-
weise und eine vernetzte, analytische Denkweise sind notwendig, um auch
in hektischen Momenten, mit der notwendigen Ruhe die Erbringung der
Dienstleistungen für pflegebedürftige Personen zu gewährleisten (vgl.
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Seite 13
dazu z.B. Stellenbeschrieb eines Einsatzkoordinators des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes dules/ViewDocument. aspx?DocumentId=4zRCzmg FCO4= >, abgerufen
am 29.03.2018).
4.5 Die Würdigung der vorstehend dargelegten ärztlichen Berichte und des
allgemeinen Anforderungsprofils führt zum Ergebnis, dass dem Beschwer-
deführer die bisherige, verantwortungsvolle Tätigkeit als Koordinator bei
der H._______ AG nicht mehr zumutbar ist. Demgegenüber ist ihm im Rah-
men einer leidensadaptierten Tätigkeit grundsätzlich ein Arbeitseinsatz von
drei Stunden pro Tag zumutbar. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der
Einschätzung der Dres. med. I._______ und M._______ davon auszuge-
hen, dass die Leistungsfähigkeit zusätzlich um 20 - 30 % vermindert ist.
Wird diese Leistungsminderung von durchschnittlich 25 % bei einem Ar-
beitspensum von 15 Stunden pro Woche berücksichtigt, so resultiert noch
ein verwertbares Leistungspensum von 11.25 Stunden. Bezogen auf eine
ordentliche Wochenarbeitszeit von 42 h ergibt sich mithin eine Einschrän-
kung der Leistungsfähigkeit von 73 % ([42 h – 11.25 h] : 42 h) respektive
eine Restarbeitsfähigkeit von 27 %.
5.
5.1 Hinsichtlich der Rentenbemessung macht der Beschwerdeführer gel-
tend, entgegen der Argumentation der Vorinstanz handle es sich bei der
früheren Tätigkeit als Koordinator H._______ – in Anbetracht der erneut
eingetretenen Verschlechterung – nicht um eine leidensangepasste Tätig-
keit, da diese Tätigkeit eine hohe Konzentration, eine hohe Merkfähigkeit
sowie hohe Fähigkeit hinsichtlich Planung und Strukturierung erfordern
würde; in diesen Bereichen sei er allerdings erheblich eingeschränkt. Der
von der Vorinstanz für die Rentenbemessung herangezogene Wert von Fr.
6‘716.- entspreche dem Durchschnitt aus den Kompetenzniveaus 1 - 4 und
liege zwischen den Werten für die Kompetenzniveaus 2 und 3 (Fr. 5‘339.-
und Fr. 7‘133.- für Männer). Selbst die Tätigkeiten im Bereich des Kompe-
tenzniveaus 2 seien ihm nur noch eingeschränkt möglich, da auch diese
Tätigkeiten hohe Anforderungen an die Konzentration und die Merkfähig-
keit stellten. Tendenziell sei eine allfällige Restarbeitsfähigkeit nur noch im
Bereich von sehr einfachen Arbeiten verwertbar (BVGer act. 1, S. 7 f.).
Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung – unter Verweis
auf die Stellungnahme der IV-Stelle und die vorinstanzlichen Akten (BVGer
act. 5 samt Beilage; act. 103) – ein, die Anforderungen an die kognitiven
C-1525/2017
Seite 14
Fähigkeiten seien mit Blick auf die bereits zweijährige Berufserfahrung
nicht mehr allzu hoch, da sich eine gewisse Routine einspielen sollte. Auf-
grund der abgeschlossenen Berufsausbildung im Bereich Rettungssanität
und der bereits siebenjährigen Berufserfahrung sei die Anwendung des
Kompetenzniveaus 1 nicht gerechtfertigt. Es sei vielmehr mindestens das
Kompetenzniveau 3 zu berücksichtigen.
5.2
5.2.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs, das heisst mittels eines Vergleichs von Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu bestimmen (vgl.
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; BGE 129 V 222. E. 4). Als für die
Invaliditätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt hat die Rechtsprechung
den (potenziellen) Beginn des Rentenanspruchs festgelegt, wobei allfällige
rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfü-
gungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.1 - 4.2; vgl. auch
MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 31).
5.2.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.
Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Ge-
sundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1; 129 V
222 E. 4.3.1 mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_567/2013 vom 30. Dezem-
ber 2013 E. 2.2.1).
5.2.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarer-
weise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versi-
cherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätig-
keit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gege-
ben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Ar-
beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grund-
sätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches
C-1525/2017
Seite 15
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver-
sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden-
falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE bei-
gezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; Urteile des BGer
9C_508/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1 und 8C_749/2013 vom
6. März 2014 E. 4.1). Nach der Rechtsprechung ist beim anhand der LSE
vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (stan-
dardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323).
Üblich ist die Tabelle TA1 (Zeile"Total Privater Sektor"; BGE 126 V 75 E. 7a
S. 81; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1). Es besteht jedoch kein Grundsatz, wonach
stets die Tabelle TA1 beizuziehen ist. Welche Tabelle zur Anwendung ge-
langt, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (Urteil
des BGer 8C_704/2009 vom 27. Januar 2010 E. 4.2.1.1). So hat das Bun-
desgericht insbesondere bei Personen, die vor der Gesundheitsschädi-
gung lange Zeit in einem bestimmten Bereich tätig gewesen sind und bei
denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das
statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn
dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli-
chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen
(in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom
24. August 2007; Urteil des EVG I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c).
5.2.4 Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ei-
nen angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwen-
dung von Kompetenzniveau 2 beziehungsweise bis LSE 2010 Anforde-
rungsniveau 3 (Total; seit LSE 2012: Kompetenzniveau 2, vgl. BGE 142 V
178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.) nach der bundesgerichtlichen Praxis
nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt
(so beispielsweise im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Ma-
turaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig
gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicher-
ten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inse-
rate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt
hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-
/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkei-
ten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das
Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total;
seit LSE 2012: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall eines
Heizungsmonteurs, der zwischenzeitlich zwar als Aussendienstmitarbeiter
C-1525/2017
Seite 16
bei einer Versicherung tätig war, aber über keine kaufmännische Ausbil-
dung verfügte, SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/2009 E. 4.3 und 4.4,
oder bei einem 45-jährigen, seit annähernd 20 Jahren bei der gleichen Ar-
beitgeberin Angestellten, der dort zuletzt eine leitende Stellung bekleidet
hatte, jedoch nur in diesem Beruf als Sicherheitschef, den er behinderungs-
bedingt nicht mehr ausüben konnte, über die entsprechenden Fachkennt-
nisse verfügte, Urteil des BGer 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2
und 6.3).
5.2.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizeri-
schen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ermittelt, ist
der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Ob
und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt
von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles
ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind und
insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen. Rele-
vante Merkmale sind leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad (BGE 134 V 322
E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb).
5.3 Die Vorinstanz hat das Valideneinkommen vorliegend in Anwendung
der statistischen Grundlagen der LSE 2014 (TA 17 Ziff. 32 bzw. 3258 Ret-
tungswesen) auf Fr. 90‘890.10 festgelegt mit dem Hinweis, dass das zuletzt
in diesem Bereich erzielte Einkommen ohne Krankheit bereits Jahre zu-
rückliege. Dieses Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer als zu-
treffend anerkannt (BVGer act. 1, S. 8). Dementsprechend kann auf dieses
Einkommen abgestellt werden, zumal aufgrund der Akten keine Hinweise
für eine von Amtes wegen vorzunehmende Korrektur bestehen (vgl. dazu
insbesondere act. 12, S. 8 f.).
5.4 In Bezug auf das Invalideneinkommen haben die IV-Stelle und die IV-
STA anstelle des Totalwertes der Tabelle TA1 auf jenen des Sektors Dienst-
leistungen (Ziff. 45 - 96 der Tabelle TA1) abgestellt. Mit Blick auf die Tatsa-
che, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Ein-
schränkungen eine Tätigkeit im Sektor „Produktion“ nicht mehr zumutbar
ist, erscheint diese Vorgehensweise zumindest als vertretbar (vgl. zur
Problematik des Beizugs von Branchendurchschnittswerten Urteil des
BGer 8C_9/2009 vom 10. November 2009 E. 4.1 und 4.2), zumal diese
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.
C-1525/2017
Seite 17
Anders verhält es sich demgegenüber hinsichtlich des Beizugs des Durch-
schnittswertes der Kompetenzniveaus 1 - 4 von Fr. 6‘716.-. Nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung kommt dem arithmetischen Mittel aus
zwei oder mehreren LSE-Medianwerten der gesamtschweizerischen sta-
tistischen Löhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens keine statis-
tisch zuverlässige Aussagekraft zu, weshalb auf diese Vorgehensweise bei
der Bestimmung des Invalideneinkommens zu verzichten ist (vgl. dazu Ur-
teile des BGer 8C_418/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 6.2 und 8C_192/2013
vom 16. August 2013 [SVR 2013 UV Nr. 32 S. 111] E. 7.2, je mit Hinweisen
auf DIDIER FROIDEVEAUX, La mesure du revenu d'invalidité: une construc-
tion subjective basée sur des statistiques (ESS) ?, in: Ueli Kieser [Hrsg.],
Validen- und Invalideneinkommen, St. Gallen 2013, S. 79). Daraus folgt,
dass auch im vorliegenden Fall auf das konkrete sachgerechte Kompe-
tenzniveau abzustellen ist.
In Anbetracht der zahlreichen gesundheitsbedingten Einschränkungen,
welche es beim medizinischen Zumutbarkeitsprofil zu beachten gilt (vgl.
dazu E. 4.3 hievor), kann der Beschwerdeführer seine Berufsausbildungen
und -kenntnisse als Vermessungszeichner, Religionslehrer und Rettungs-
sanitäter in einer angepassten Verweistätigkeit nicht mehr unmittelbar, son-
dern höchstens noch sehr beschränkt verwerten. Entgegen der Argumen-
tation der Vorinstanz kann mit Blick auf die schweren neuropsychologi-
schen Einschränkungen, insbesondere in den Bereichen der Konzentrati-
ons- und Merkfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit und Belastbarkeit,
nicht davon ausgegangen werden, dass die kognitiven Fähigkeiten nach
zwei Jahren Berufserfahrung nicht mehr allzu hoch sein sollten; denn durch
die gewonnene Routine lassen sich die genannten Einschränkungen nicht
in einem wesentlichen Mass kompensieren. Von einer angepassten Ver-
weistätigkeit kann demnach bei der Arbeit als Koordinator bei der
H._______ AG nicht gesprochen werden.
Auch wenn man ihm das bei den verschiedenen Berufsausbildungen er-
worbene Wissen und die langjährige Berufspraxis anrechnen wollte, so
würde sich vorliegend höchstens die Anwendung des Kompetenzniveaus
2 (bzw. bis LSE 2010 Anforderungsniveau 3; Total; seit LSE 2012: Kompe-
tenzniveau 2, vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.3.1 und 2.5.3.2 S. 184 f.)
rechtfertigen. Stellt man auf das Kompetenzniveau 2 des Sektors Dienst-
leistungen für Männer ab, so ergibt sich ein statistischer Durchschnittslohn
von jährlich Fr. 64‘068.- (= Fr. 5‘339.- x 12). Aufgewertet auf das Jahr 2016
(2015: 0.4 % und 2016: 0.7 %) und umgerechnet auf eine betriebsübliche
Wochenarbeitszeit von 41.7 h ergibt sich bei einer Resterwerbsfähigkeit
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Seite 18
von 27 % ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘232.- (= Fr. 64‘068.- x 1.004
x 1.007 : 40 x 41.7 x 0.27). Ausgehend von einem (unbestrittenen) Vali-
deneinkommen von Fr. 90‘890.- resultiert demnach ein Invaliditätsgrad von
79.9 % (= [Fr. 90‘890.- ./. Fr. 18‘232.-] : Fr. 90‘890.-) respektive von aufge-
rundet 80 % (vgl. zur Rundung BGE 130 V 121). Der Beschwerdeführer
hat demnach ab 1. September 2016 einen Anspruch auf eine ganze Inva-
lidenrente.
5.5 Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein
leidensbedingter Abzug zuzugestehen ist, nicht mehr abschliessend ge-
prüft zu werden (vgl. hierzu immerhin Urteil des BGer 8C_480/2017 vom
1. Februar 2018 E. 3.2 und 3.3 m.H.).
5.6 Im Interesse der Vollständigkeit ist schliesslich – im Sinne einer Even-
tualbegründung – darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer selbst
dann ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehen würde, wenn
man ihm mit der Vorinstanz eine Resterwerbsfähigkeit von 36 % zumuten
wollte. Diesfalls ergäbe sich in Anwendung des vorstehend dargelegten Ta-
bellenwertes von Fr. 64‘068.- ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘310.- (=
Fr. 64‘068.- x 1.004 x 1.007 : 40 x 41.7 x 0.36) respektive ein Invaliditäts-
grad von 73.25 % (= [Fr. 90‘890.- ./. Fr. 24‘310.-] : Fr. 90‘890.-) beziehungs-
weise von abgerundet 73 %.
6.
6.1 Zusammengefasst ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in einer
seinem Leiden angepassten Verweistätigkeit lediglich noch eine Restar-
beitsfähigkeit von 27 % möglich und zumutbar ist. In Anwendung des Kom-
petenzniveaus 2 der LSE 2014 resultiert bei dieser Leistungsfähigkeit ein
Invaliditätsgrad von 80 %. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend ab
1. September 2016 einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
6.2 Daraus folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer
ab 1. September 2016 zum Bezug einer ganzen Invalidenrente berechtigt
ist. Die Streitsache wird zur Berechnung der ganzen Invalidenrente ab dem
genannten Stichtag und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-
instanz überwiesen.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
C-1525/2017
Seite 19
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69
Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Dem ob-
siegenden Beschwerdeführer ist daher der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende und nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat
gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht
wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs,
des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsa-
che und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist
eine Parteientschädigung von pauschal CHF 2‘000.- (inkl. Auslagenersatz,
exkl. MWSt; vgl. zum Ausschluss der MWSt betreffend Dienstleistungen für
den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland Urteil des BVGer C-
6983/2009 vom 12. April 2010 E. 3.2) angemessen (vgl. Art. 9 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1525/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
8. Februar 2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwer-
deführer ab 1. September 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
hat.
2.
Die Streitsache wird zur Berechnung der ganzen Invalidenrente und zum
Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von CHF 800.- nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von CHF 2‘000.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
C-1525/2017
Seite 21
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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