B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1526/2013
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung); Verfügung der IVSTA vom
14. Februar 2013.
C-1526/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die österreichische Staatsangehörige B._____ sel. (geb. 1971) war in den
Jahren 1989 bis 1997 als Kellnerin in der Schweiz erwerbstätig gewesen
und hatte dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet. Im August 1991 erkrankte
sie an einem Hirntumor und musste sich noch im selben Monat einer Ope-
ration (Hirntumorresektion) mit anschliessender Chemotherapie unterzie-
hen. Wegen dieses Tumorleidens war sie in der Zeit vom 8. August 1991
bis 7. Juni 1993 vollständig arbeitsunfähig. Am 8. Juni 1993 nahm sie die
Arbeit in ihrem angestammten Beruf, im bisherigen Rahmen als Saisonan-
gestellte, im Vollpensum wieder auf.
B.
Aufgrund einer entsprechenden Anmeldung vom 23. November 1992
wurde B._____ sel. von der IV-Kommission Graubünden mit Beschluss
vom 12. April 1994 für die Zeit vom 1. August 1992 bis 30. Juni 1993 eine
volle IV-Rente zugesprochen. Am 11. November 1994 verfügte die Schwei-
zerische Ausgleichskasse daraufhin die Ausrichtung einer befristeten gan-
zen IV-Rente für die vorgenannte Periode und stellte fest, dass auf Seiten
der Versicherten mit der vollen Wiederaufnahme ihrer Arbeit als Servier-
tochter ab dem 1. Juli 1993 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr bestehe.
Dieser Entscheid blieb unangefochten (zum Ganzen siehe Akten der IV-
Stelle des Kantons Graubünden).
C.
Den Beruf als Kellnerin übte B._____ sel. bis Ende April 2007 aus, bis 2005
tat sie dies weiterhin als Saisonnière in Schweizer Restaurants (vgl. Akten
der Vorinstanz [IV act.] 5, 27 und 28). Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im
Frühjahr 2007 erfolgte, da sie schwanger geworden war. Am 24. Juli 2007
kam die erste Tochter zur Welt, die zweite Tochter gebar sie am 13. No-
vember 2009. Sie sind beide aus der Beziehung mit dem Beschwerdefüh-
rer A._____ hervorgegangen, den sie im April 2008 geheiratet hatte. Fortan
war sie Hausfrau (IV act. 28 und 30).
D.
Nachdem bei B._____ sel. im Februar 2011 erste Symptome einer Wieder-
erkrankung aufgetreten waren, diagonstizierten die Universitätskliniken In-
nsbruck bei ihr am 18. März 2011 einen Rezidivtumor (IV act. 25). Am
30. November 2011 stellte die Betroffene bzw. der für sie handelnde Ehe-
mann beim österreichischen Versicherungsträger in der Folge ein Gesuch
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zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV
act. 1). Dieses Gesuch wurde im Juni 2012 an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA bzw. Vorinstanz) übermittelt (IV act. 12).
Bereits zuvor – am 26. Februar 2012 – war B._____ sel. ihrem nicht heil-
baren Leiden erlegen (IV act. 11 und 26). Als Ehemann der Verstorbenen
setzte A._____ das Vorbescheidverfahren danach fort.
E.
Mit Vorbescheid vom 6. November 2012 stellte die IVSTA die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht. Hierzu führte sie aus, gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (SR 831.20), in Kraft seit dem 1. Januar 2008, entstehe ein
Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs. Der vorliegende Antrag sei am 30. November 2011
gestellt worden, weshalb eine Rente frühestens ab dem 1. Mai 2012 hätte
ausgerichtet werden können. Nach Art. 30 IVG erlösche der Anspruch auf
eine Invalidenrente mit dem Tod des Berechtigten. B._____ sel. sei am
26. Februar 2012, d.h. vor dem Entstehen des Rentenanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG, verstorben (IV act. 35).
Nach dem Eingang weiterer Unterlagen verfügte die Vorinstanz am
14. Februar 2013 im angekündigten Sinne und verneinte einen Rentenan-
spruch der Verstorbenen (IV act. 45).
F.
Mit einer als "Einspruch" bezeichneten Rechtsmitteleingabe vom 18. März
2013 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Auszahlung einer Rente.
Dazu bringt er vor, vom 8. August 1992 (recte: 1. August 1992) bis 30. Juni
1993 habe seine verstorbene Gattin eine befristete ganze Invalidenrente
erhalten. Danach habe man ihr einen Invaliditätsgrad von 25 % beschei-
nigt. Der neuerliche Tumor habe in einem direkten Zusammenhang zur
Ersterkrankung gestanden, weshalb es sich faktisch um eine blosse An-
passung des Invaliditätsgrades handle. Würde man den ersten Rentenan-
trag vom 23. November 1992 als fortbestehend betrachten, wäre die
Sechsmonatsfrist erfüllt und ein positiver Rentenbescheid möglich. Im Üb-
rigen sei die verstorbene Versicherte im Februar 2011 physisch und psy-
chisch nicht in der Lage gewesen, einen neuen Rentenantrag zu stellen.
Abgesehen davon sei ihnen die rechtliche Lage in der Schweiz nicht be-
kannt gewesen. Für die Berechnung der Waisenrente sei auch die IV-
Rente massgebend. Der Beschwerdeführer sei deshalb auch als gesetzli-
cher Vormund seiner beiden unmündigen Kinder verpflichtet, Einspruch zu
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erheben. Nebst all dem Leid und den Problemen, welche seine kleine Fa-
milie getroffen habe, sei natürlich jede finanzielle Hilfe von Vorteil.
Das Rechtsmittel war mit Befunden der Universitätskliniken Innsbruck (Pe-
riode März 2011 bis Dezember 2011) ergänzt.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte vom Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 28. März 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.-, welchen er am 8. April 2013 fristgerecht leistete.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2013 auf
Abweisung der Beschwerde und ergänzt, die IV-Kommission Graubünden
habe die Erstanmeldung seinerzeit umfassend geprüft und einen vor-über-
gehenden Rentenanspruch rechtskräftig anerkannt. Vom Juni 1993 bis und
mit dem Jahr 2010 sei danach keine anspruchsbegründende Invalidität
mehr gegeben gewesen. Das Gesetz kenne keine Dauerwirkung eines
Rentenantrages, weshalb hier zwingend eine Neuanmeldung erforderlich
gewesen wäre. Eine Ausnahme von der Regel von Art. 29 Abs. 1 IVG sei
praxisgemäss nur möglich, wenn die versicherte Person oder deren ge-
setzlicher Vertreter den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht habe
kennen können oder aus wichtigen Gründen objektiv verhindert gewesen
sei, die Anmeldung rechtzeitig vorzunehmen. Diesfalls müsse die Anmel-
dung aber innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme des Sach-
verhalts oder Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden. Der invalidi-
sierende Gesundheitsschaden sei den Betroffenen spätestens ab dem
18. März 2011 bekannt gewesen. Einer sofortigen Anmeldung des An-
spruchs über die österreichische Verbindungsstelle hätte damals bei ob-
jektiver Betrachtung nichts entgegengestanden.
I.
Replikweise macht der Beschwerdeführer am 10. August 2013 geltend, in
der fraglichen Zeitspanne aus verschiedenen Gründen vorerst nicht über
eine IV-Rente nachgedacht zu haben. Die Diagnose vom 18. März 2011
als einen zwingenden Grund für einen Antrag anzusehen, könne so nicht
akzeptiert werden. So habe sich der Zustand der Patientin im Anschluss
an eine Bestrahlungs- und Chemotherapie vorübergehend merklich ver-
bessert. Erst nach einer neuerlichen deutlichen Verschlechterung Ende
Juni und einer Kontrolle vom 14. Juli 2011 sei den Beteiligten die Tragweite
der Tumorerkrankung bewusst gewesen. Deshalb berufe er sich auf die
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seitens der Vorinstanz erwähnte Ausnahmeregelung. Davon ausgehend,
dass man ihnen den anspruchsbegründenden Sachverhalt erst am 14. Juli
2011 mitgeteilt habe, sei die Anmeldung noch binnen sechs Monaten er-
folgt.
Der Replik waren weitere Befundkopien der Universitätskliniken Innsbruck
beigelegt.
J.
Die IVSTA hält in ihrer Duplik vom 22. August 2013 an ihrer Auffassung
fest, wonach der Rezidivtumor am 18. März 2011 diagnostiziert worden
und der anspruchsbegründende Sachverhalt demnach ab jenem Datum
bekannt gewesen sei.
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in Sozialversicherungssachen die Best-
immungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Nach Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a – 26bis
und 28 – 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. In formell-rechtlicher Hinsicht finden grundsätzlich diejeni-
gen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeur-
teilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Ehemann der Verstorbenen und einer der
Erben zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG sowie
BGE 136 V 7 E. 2.1.2). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist ein-
zutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG).
2.
2.1 B._____ sel. war österreichische Staatsangehörige und auch dort
wohnhaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Frei-
zügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist (Art. 80a
IVG). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in-
soweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Anhang II des FZA betreffend die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geän-
dert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-6546/2010 vom 13. November
2013 E. 2.3). Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit (geändert durch die Verordnung [EG]
Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009, SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet ei-
nes Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen
Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaa-
tes wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im
Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“
zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richtet sich
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenanspruchs aus-
schliesslich nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist nicht an
die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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Seite 7
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 14. Februar 2013 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Grundlagen ist dabei
grundsätzlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abzustellen, weshalb
das IVG und die IVV (SR 831.201) in der jeweiligen Fassung Anwendung
finden, dies sowohl bezüglich des Rentenbeginns als auch der Entstehung
des Rentenanspruchs (zum Ganzen vgl. Urteil des BVGer C-4/2013 vom
17. Juli 2014 E. 3.2 m.H.).
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG, vgl. E. 3.2 hier-
nach) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren
AHV/IV-Beiträge geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 28 Abs.
1 IVG (in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung). Hiernach
haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
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Seite 8
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne we-
sentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig
gewesen sind (Bst. b), und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid sind (Bst. c).
3.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, je-
doch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt
(Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird von Beginn des Monats an ausbezahlt,
in welchem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
3.5 Gemäss Art. 30 IVG erlischt der Rentenanspruch mit der Entstehung
des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung oder mit dem Tod der berechtigten Person.
4.
Zentral für die vorliegende Streitsache ist die Frage der Entstehung des
Rentenanspruchs, wobei der Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbe-
zug (Art. 29 Abs. 1 IVG) entscheidend ist. Unbestritten ist, dass die Anmel-
dung beim zuständigen Versicherungsträger am 30. November 2011 vor-
genommen wurde (IV act. 1) und die Versicherte noch vor Ablauf der halb-
jährigen Wartefrist verstorben ist (IV act. 11 und 26). Die Vorinstanz hat
deswegen einen Rentenanspruch verneint. Im Vordergrund steht mithin die
in Art. 29 Abs. 1 IVG statuierten Anmeldefrist von sechs Monaten bzw. die
Frage, wie diese Bestimmung auszulegen ist.
4.1 In einem ersten Schritt gilt es vorab zu prüfen, ob stattdessen nicht auf
die Erstanmeldung vom 23. November 1992 abgestellt werden kann, wie
dies auf Beschwerdeebene vorgeschlagen wird. Dies hätte zur Folge, dass
die Rentenberechtigung bereits in dem Zeitpunkt entstanden wäre, als der
neuerliche Gesundheitsschaden (Rezidivtumor) objektiv feststand, d.h.
Mitte März 2011 (siehe Bst. C vorstehend). Aus dem Sachverhalt geht her-
vor, dass B._____ sel. wegen eines Tumorleidens vom 8. August 1991 bis
7. Juni 1993 ein erstes Mal vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen war.
Dementsprechend hatte sie für die Zeit vom 1. August 1992 bis 30. Juni
1993 eine volle IV-Rente ausgerichtet erhalten. Ab dem 8. Juni 1993 stand
sie aber wiederum zu 100 % im Berufsleben. Ihre Erwerbstätigkeit als Kell-
nerin gab sie erst Ende April 2007 auf, allerdings nicht wegen gesundheit-
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Seite 9
licher Beeinträchtigungen bzw. damit eingehender veränderter Arbeitsfä-
higkeit, sondern da sie ein Kind erwartete und sich anderen Aufgabenbe-
reichen (Haushalt, Kindererziehung) zuwandte (zum Ganzen siehe Sach-
verhalt Bst. A und B).
4.2 Weder das ATSG noch das IVG kennen eine Dauerwirkung eines Ren-
tenantrages. Besteht die Invalidität "nur" vorübergehend und tritt später –
nachdem die versicherte Person zeitweilig erwerbsfähig war – wiederum
ein invalidisierender Gesundheitsschaden auf, so hat, wie bei abgeschlos-
senen Sachverhalten nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen generell üb-
lich, vielmehr eine Neuanmeldung zu erfolgen. Eine Ausnahmeregelung im
Sinne eines Wiederauflebens der Invalidität nach Aufhebung der Rente bil-
det Art. 29bis IVV. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgra-
des aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren we-
gen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit er-
neut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der
Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG früher zurückgelegte Zeiten ange-
rechnet.
Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Die zuständigen Behörden
haben die Erstanmeldung vom 23. November 1992 geprüft und für die Pe-
riode von anfangs August 1992 bis und mit Juni 1993 einen vollen Renten-
anspruch anerkannt. Über diese Befristung hinausgehende Ansprüche
wurden keine geltend gemacht und es sind auch keine solchen ersichtlich
(siehe Beschluss der IV-Kommission Graubünden vom 12. April 1994 und
Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 11. November 1994
[in den Akten der IV-Stelle des Kantons Graubünden]). Damit war das erste
IV-Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Dass zwischen der Erst- und
Zweiterkrankung ein medizinischer Zusammenhang bestand, ändert daran
nichts. Angesichts der aktenkundigen Vollzeit-Anstellungsverhältnisse in
der dazwischen liegenden Periode (vgl. IV act. 27 und 28) mit dem immer-
hin rund 17 ½-jährigen Unterbruch der Invalidität (gegenüber drei Jahren
in Art. 29bis IVV) präsentierte sich sozialversicherungsrechtlich vielmehr ein
neuer bzw. anderer Sachverhalt, der eine neuerliche Antragstellung erfor-
derlich gemacht hätte. Mit Blick auf den Hinweis des Beschwerdeführers,
man habe seiner verstorbenen Gattin nach dem 30. Juni 1993 eine Invali-
dität von 25 % bescheinigt, wäre zu ergänzen, dass ein solcher Invalidi-
tätsgrad nicht anspruchsbegründend ist (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die dies-
bezügliche Einschätzung des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 25. Okto-
ber 2012 (IV act. 34), die sich ihrerseits auf medizinische Angaben des
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Hausarztes aus dem Jahre 1993 stützt, erscheint somit nicht geeignet, ei-
nen Dauersachverhalt zu begründen und den Beschwerdeführer bzw.
seine verstorbene Ehefrau von der neurechtlichen Anmeldepflicht zu ent-
binden. Abgesehen davon weicht die fragliche Annahme von den tatsäch-
lichen Verhältnissen ab, war die betreffende Person vom 8. Juni 1993 bis
30. April 2007 – erst im Beruf und danach einige Zeit im Haushalt – doch
nochmals voll arbeitsfähig gewesen (siehe auch E. 4.1 hiervor). Dass sich
die Verstorbene nach ihrer ersten Tumorerkrankung beruflich so rasch wie-
der integriert hat, verdient Anerkennung, indessen besteht unter den kon-
kreten Begebenheiten kein Spielraum, um bei der Würdigung des aktuellen
Leistungsbegehrens auf die erste Anmeldung vom 23. November 1992 zu-
rückgreifen zu können.
4.3 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, wann Art. 29 Abs. 1 IVG Ausnah-
men von der halbjährigen Wartefrist zulässt. Die Vorinstanz stellt sich wie
erwähnt auf den Standpunkt, dass eine Ausnahme nur möglich ist, wenn
die versicherte Person oder deren gesetzlicher Vertreter den anspruchsbe-
gründenden Sachverhalt nicht habe kennen können oder aus wichtigen
Gründen objektiv verhindert gewesen sei, die Anmeldung rechtzeitig zu
veranlassen. Ausserdem habe die Anmeldung auch in einem solchen Falle
innert sechs Monaten nach Kenntnisnahme des Sachverhalts oder Wegfall
des Hindernisses zu erfolgen.
4.4 Nach den üblichen Regeln der Gesetzesauslegung (vgl. BGE 134 V
208 E. 2.2 oder BGE 133 V 314 E. 4.1) ist eine Bestimmung in erster Linie
nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind ver-
schiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite
gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Dabei
kommt es namentlich auf den Sinn und Zweck sowie die dem Rechtssatz
zu Grunde liegende Wertung an. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, welcher
einer Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (vgl. BVGE
2013/18 E. 4.2 m.H.). Vom klaren Wortlaut darf nur ausnahmsweise abge-
wichen werden, nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass
er nicht den wahren Sinn des Textes wiedergibt. Solche Gründe können
sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder
aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 137 V
167 E. 3.1; 135 II 78 E. 2.2; 135 V 215 E. 7.1).
4.5 Die heute geltende Fassung von Art. 29 Abs. 1 IVG ist seit dem 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft und hat folgenden Wortlaut:
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Seite 11
"Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjah-
res folgt."
Die Neunormierung des Zeitpunktes des Rentenbeginnes bildete Bestand-
teil der 5. IV-Revision, mit welcher auf den obgenannten Zeitpunkt hin ver-
schiedene Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG vor-
genommen wurden (siehe etwa Urteil des BVGer B-3047/2013 vom 9. Juni
2015 E. 3.3). Die 5. IV-Revision bezweckte, durch eine Reduktion der Zahl
der Neurenten (bezogen auf das Jahr 2003 um 20 Prozent) die Ausgaben
der IV zu senken, negative Anreize im Zusammenhang mit der Eingliede-
rung zu beseitigen und mittels Sparmassnahmen einen substanziellen Bei-
trag zur finanziellen Gesundung des Systems zu leisten und dadurch die
jährlichen Defizite zu verringern (zum Ganzen vgl. BBl 2005 4459/4460).
Bei der Auslegung und Anwendung der fraglichen Bestimmung gilt es die-
sem revidierten Gesetzeszweck angemessen Rechnung zu tragen.
4.6 Der Wortlaut der genannten Bestimmung ist an sich eindeutig. Auch
zwischen dem deutschen, französischen und dem italienischen Text lassen
sich inhaltlich keine Unterschiede erkennen. Wie eben angetönt, bestand
das Ziel der 5. IV-Revision u.a. darin, die Anspruchsvoraussetzungen für
den Rentenbezug zu erschweren bzw. zu verschärfen. In Bezug auf Art. 29
Abs. 1 IVG bedeutet dies, dass der Anspruch auf eine Rente seit dem 1. Ja-
nuar 2008 in jedem Fall frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der
Anmeldung bei der IV entsteht. Dadurch soll vermieden werden, dass IV-
Renten rückwirkend auf den oftmals jahrelang zurückliegenden Zeitpunkt
der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet werden. Seither hat
sich eine versicherte Person (vorbehältlich hier nicht zur Diskussion ste-
hender intertemporaler Sachverhalte [siehe wiederum B-3047/2013
E. 3.3]) spätestens sechs Monate nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei
der IV anzumelden, wenn sie alle ihre Rechte bezüglich der Rente wahren
will. Meldet sie sich später an, so verliert sie den Anspruch für jeden Monat,
den sie sich zu spät anmeldet (vgl. BBl 2005 4535). Es besteht mithin kein
Zweifel darüber, dass es sich bei dieser Sechsmonatsfrist um ein vom Ge-
setzgeber erst vor wenigen Jahren ganz bewusst in Art. 29 Abs. 1 IVG auf-
genommenes Erfordernis handelt, mit den entsprechenden Folgen für die
Auslegung.
4.7 Im Kontext des Wortlautes von Art. 29 Abs. 1 IVG und des dargelegten
Gesetzeszwecks bleibt für die rechtsanwendende Behörde wenig Spiel-
raum, um von der genannten Anspruchsvoraussetzung abzuweichen. Bei
C-1526/2013
Seite 12
der Auslegung besagter Bestimmung stützt sich die IVSTA in der Vernehm-
lassung vom 11. Juni 2013 ergänzend auf Randziffer 2028 des Kreisschrei-
bens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (nachfolgend: KSIH, abrufbar
unter: /vollzug/documents/index/
page:2/lang:deu). Demnach gilt eine Ausnahme von der Sechsmonatsfrist
nur, wenn die versicherte Person (oder deren gesetzlicher Vertreter) den
anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte oder aus wich-
tigen Gründen objektiv verhindert war, die Anmeldung rechtzeitig vorzu-
nehmen, und sofern die Anmeldung innert sechs Monaten seit Kenntnis-
nahme des Sachverhalts oder Wegfall des Hindernisses eingereicht wird.
In einem solchen Fall wird der versicherten Person die Leistung rückwir-
kend zugesprochen. Das KSIH wird jährlich angepasst. Die der Vernehm-
lassung zu Grunde liegende Fassung von Randziffer 2028 stammt aus
dem Jahre 2013, sie ist jedoch mit der aktuellen Version (in Kraft seit dem
1. Januar 2015) identisch.
Wohl ist das Gericht nicht an solche Kreisschreiben gebunden, weicht aber
nicht ohne triftigen Grund von der auf einem Kreisschreiben gestützten Er-
messensausübung der Vorinstanz ab, zumal Kreisschreiben (ebenso wie
Weisungen) einer rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen dienen und
eine dem Einzelfall angepasste Auslegung der anwendbaren Rechtsnor-
men zulassen (vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4 per analogiam). Die sich im fragli-
chen Kreisschreiben bzw. dessen Randziffer 2028 niederschlagende Pra-
xis der Regelung von Ausnahmen deckt sich mit dem dargelegten gesetz-
geberischen Willen (siehe E. 4.5 und 4.6 hiervor); darüber hinaus steht sie
auch im Einklang mit allgemeinen verwaltungsrechtlichen und sozialversi-
cherungsrechtlichen Grundsätzen in der Handhabung von Fristversäum-
nissen (vgl. beispielsweise Art. 24 VwVG oder Art. 41 ATSG). Vor diesem
Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, zur Konkretisierung von Ausnah-
metatbeständen auf das KSIH abzustellen. Ob die fragliche Bestimmung
gesetzeskonform ist, mag offen bleiben, da die Voraussetzungen für eine
Ausnahme sowieso nicht erfüllt sind.
4.8
4.8.1 Aufgrund dessen stellt sich die Frage, ob die vorliegende Konstella-
tion eine Ausnahme von Art. 29 Abs. 1 IVG zulässt. In der Replik vertritt der
Beschwerdeführer allerdings neu den Standpunkt, die Anmeldung sei gar
nicht zu spät erfolgt. Als entscheidend für die Berechnung der Sechsmo-
natsfrist erweist sich in diesem Zusammenhang, wann der anspruchsbe-
gründende Sachverhalt entstanden ist. Nach Auffassung der Vorinstanz
C-1526/2013
Seite 13
war dies spätestens am 18. März 2011 der Fall, in den Augen des Be-
schwerdeführers erst am 14. Juli 2011.
4.8.2 Unter dem anspruchsbegründenden Sachverhalt ist gemäss ständi-
ger Rechtsprechung der invalidisierende Gesundheitsschaden zu verste-
hen, konkret der körperliche oder geistige Gesundheitsschaden, welcher
eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit
verursacht oder der den nicht erwerbstätigen Versicherten in seinem bis-
herigen Aufgabenbereich beeinträchtigt. Der anspruchsbegründende
Sachverhalt muss objektiv feststellbar sein. Objektive Feststellbarkeit be-
deutet, dass die Ärztinnen und Ärzte in der Lage sein müssen, die beklag-
ten medizinischen Beschwerden zu diagnostizieren und ihnen Krankheits-
wert zuzumessen, denn erst mit der Kenntnis eines Leidens im Sinne von
Art. 4 IVG wird der anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt (zum
Ganzen vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 246/00 vom 26. April 2011 E. 1 und 2a oder BGE 100 V 114 E. 2c).
4.8.3 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hatten sich bei B._____ sel. ab
anfangs Februar 2011 Symptome einer Wiedererkrankung (zunehmende
Gedächtnisprobleme, Wesensveränderungen) bemerkbar gemacht. Vom
15. März 2011 bis 31. März 2011 war sie deshalb in den Universitätsklini-
ken Innsbruck hospitalisiert gewesen. Am 18. März 2011 diagnostizierte
man bei ihr einen rezidiven Gehirntumor (Thalamusgliom, anaplastisches
Astrozytom [WHO Grad III], siehe IV act. 25 und 34). Die damaligen Unter-
suchungen brachten mithin einen klaren Befund, womit der Gesundheits-
schaden spätestens ab jenem Zeitpunkt objektiv feststellbar war. Die Diag-
nose zog denn ganz konkrete medizinische Behandlungen nach sich. Dass
es unter der daraufhin veranlassten Strahlen- und Chemotherapie zu einer
vorübergehenden Besserung des Allgemeinzustandes kam, ändert im Er-
gebnis nichts, war der anspruchsbegründende Sachverhalt als solcher mit
der Diagnosestellung doch bekannt. Nach dem Gesagten erfolgte die An-
meldung vom 30. November 2011 für die Begründung eines allfälligen Ren-
tenanspruchs somit verspätet.
4.9
4.9.1 Zu prüfen bleibt wie erwähnt, ob sich der Beschwerdeführer auf eine
Ausnahme im Sinne des KSIH berufen kann. Diesfalls erhielte die versi-
cherte Person Leistungen der IV rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in wel-
chem sämtliche Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt waren.
C-1526/2013
Seite 14
4.9.2 Es ist unbestritten, dass alle Beteiligten das Grundleiden der Patien-
tin Mitte März 2011 erkannt hatten und von den Ursachen wussten. Dass
die versicherte Person oder deren Ehemann den anspruchsbegründenden
Sachverhalt nicht kennen konnten, kann als Hinderungsgrund mit anderen
Worten ausgeschlossen werden.
4.9.3 Ebenso wenig finden sich in den Akten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass die Betroffenen aus wichtigen Gründen objektiv verhindert
waren, rechtzeitig zu handeln. Ein Hinderungsgrund im dargelegten Sinne
darf nach Lehre und Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden.
Objektive Unmöglichkeit ist anzunehmen, wenn eine Person oder ihr Ver-
treter wegen eines von ihrem Willen unabhängigen Umstandes am fristge-
rechten Handeln verhindert war, während subjektive Unmöglichkeit vor-
liegt, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich
gewesen wäre, der oder die Betroffene aber durch besondere, nicht zu ver-
antwortende Umstände am Handeln gehindert war (vgl. etwa Urteil des
BVGer C-2937/2013 vom 14. Juni 2013 2. Lemma, S. 4 m.H.).
4.9.4 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene diesbezüglich
geltend, weder er noch seine verstorbene Gattin seien damals physisch
oder psychisch in der Lage gewesen, einen Rentenantrag zu stellen. Diese
Argumentation greift zu kurz. Als unverschuldete Hindernisse anerkennt
die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang einzig plötzliche schwere
Erkrankungen (BGE 119 II 86 E. 2a oder BGE 112 V 255 E. 2a je m.H.).
Die Verhinderung muss nach dieser – strengen – Praxis derart unvorher-
gesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist, die Vornahme der ge-
forderten Handlung durch eine Drittperson zu bewirken (vgl. Urteil des
BVGer C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1 m.H.). Der vorliegende
Sachverhalt lässt sich nicht darunter subsumieren. Den fraglichen medizi-
nischen Unterlagen kann nämlich entnommen, dass die versicherte Person
weder zum Zeitpunkt der ersten Untersuchung vom 14. März 2011 (vgl.
den entsprechenden Bericht von Prof. Dr. C._____ in den Beschwerdebei-
lagen) noch zu demjenigen der Diagnosestellung vom 18. März 2011 (IV
act. 25) derart weitgehend in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt war,
dass sie physisch oder psychisch ausser Stande gewesen wäre, zu rea-
gieren oder die vorzunehmende Anmeldung an ihren Gatten oder einen
Dritten zu delegieren. Dass die damalige Situation sehr belastend war, wird
keineswegs verkannt; da es sich wie erwähnt nicht um eine unvermittelt
und intensiv eingetretene Krankheit handelte, hätte einer umgehenden und
wenn verzögert, dann doch fristwahrenden Anmeldung des Leistungsbe-
gehren gleichwohl nichts entgegen gestanden. Keinen Hinderungsgrund
C-1526/2013
Seite 15
im Sinne von Randziffer 2018 des KSIH stellt sodann die beiläufig er-
wähnte Unkenntnis der Rechtslage in der Schweiz dar. Ebenso wenig von
Relevanz sein kann schliesslich, dass niemand der Beteiligten – vielleicht,
weil B._____ sel. zur damaligen Zeit in keinem Arbeitsverhältnis stand,
sondern Hausfrau war und wiederum in Österreich lebte – an die Möglich-
keit einer Schweizer IV-Rente gedacht hat. Bei allem Verständnis für die
schwierige Situation des Beschwerdeführers kann demnach auch unter
diesem Blickwinkel kein objektiver Hinderungsgrund vorliegen, der eine
Ausnahme von Art. 29 Abs. 1 IVG zu rechtfertigen vermöchte.
5.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als recht-
mässig zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 8. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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