B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1529/2012
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einstellung der IV-Rente, Verfügung der IVSTA vom 15. Feb-
ruar 2012.
C-1529/2012
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Sachverhalt:
A.
Der am ______ (Datum) 1960 geborene, schweizerische Staatsangehöri-
ge und in Kambodscha wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwer-
deführer), stellte am 12. Januar 1995 ein Gesuch um Ausrichtung einer
Schweizerischen Invalidenrente. In der Folge wurde ihm durch die Sozi-
alversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: SVA SG)
eine Invalidenrente zugesprochen, welche mehrmals einer Revision un-
terzogen und jeweils bestätigt wurde (Vorakten 5, 22, 43, 45). Nachdem
der Beschwerdeführer im Jahr 2010 die Schweiz verlassen und nach
Kambodscha gezogen war, ging die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA, Vorinstanz) über (Vorakten
65). Die Schweizerische Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK) bestätigte
mit Mitteilung vom 1. April 2010 die Auszahlung der von der SVA SG zu-
gesprochenen ordentlichen halben Invalidenrente (Vorakten 66).
B.
Mit Schreiben vom 22. August 2011 (Vorakten 70) und Mahnung vom
20. Oktober 2011 (Vorakten 71) kündigte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer die Einleitung einer Rentenrevision an und forderte ihn auf, den
Fragebogen für die IV-Rentenrevision ausgefüllt zu retournieren, was der
Beschwerdeführer am 8. November 2011 machte (Vorakten 72).
C.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 (Vorakten 74) forderte die Vorin-
stanz den Beschwerdeführer auf, den Fragebogen für Selbständigerwer-
bende auszufüllen, da sich herausgestellt habe, dass er seit 1993 ein ei-
genes Geschäft in Kambodscha betreibe, welches ihr bisher nicht gemel-
det worden sei.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2012 ordnete die Vorinstanz die vorläufi-
ge Einstellung der Zahlung der Invalidenrente ab dem 1. September 2011
an unter Entzug der aufschiebenden Wirkung (Vorakten 73). Dies mit der
Begründung, es würden Informationen vorliegen, wonach er in Kambod-
scha seit 1993 ein eigenes Geschäft betreibe, dies jedoch nicht mitgeteilt
habe, womit der Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges be-
stehe.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. März 2012
(Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1) und
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beantragte sinngemäss deren Aufhebung. Zur Begründung führte er aus,
er sei zum ersten Mal im Jahre 1997 für einen Kurzaufenthalt in Kambod-
scha gewesen, bis und mit heute betreibe er weder ein eigenes Geschäft
in Kambodscha noch habe er eine Arbeitsgenehmigung. Er erziele auch
kein sonstiges Einkommen in Kambodscha. Aus humanitären Gründen
würde er eine kambodschanische Familie mit einem kleinen Betrag aus
seiner Rente unterstützen und versuchen, sie mit logistischer Unterstüt-
zung seines Namens geschäftlich zu fördern und langfristig selbsttragend
werden zu lassen. Aufgrund der Einstellung der Rente lebe er auf Kredit
von Freunden und könne die kambodschanische Familie nicht mehr un-
terstützen.
E.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012
(act. 2) bezeichnete, der Beschwerdeführer ein Zustelldomizil in der
Schweiz (act. 3 und 7).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. September
2012 (act. 8) die Abweisung der Beschwerde und erklärte, sie habe we-
gen Verdachts auf unrechtmässigen Rentenbezug mit Wirkung ab 1. Sep-
tember 2011 die Rentenzahlung vorsorglich eingestellt. Aufgrund von An-
gaben aus dem Internet und aus der Presse würden erhebliche Hinweise
vorliegen, dass der Beschwerdeführer seit Jahren einer der IVSTA nicht
gemeldeten selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehe und daher der
Verdacht eines unrechtmässigen Leistungsbezuges vorliegen würde.
G.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 einverlangte Ver-
fahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- (act. 9) ging am 12. Okto-
ber 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein (act. 11).
H.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (act. 12) wurde der Schriftenwech-
sel geschlossen.
I.
Auf Anfrage informierte die Vorinstanz am 8. Oktober 2013 das Bundes-
verwaltungsgericht, dass das Revisionsverfahren zur Zeit noch nicht ab-
geschlossen sei (act. 15).
C-1529/2012
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J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgese-
hen.
Angefochten ist eine Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art.
3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1).
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung wurde dem Beschwerdeführer, im
Rahmen eines Revisionsverfahrens mitgeteilt, dass die Rentenleistungen
vorläufig sistiert würden. Die Vorinstanz hat demnach vorsorgliche Mass-
nahmen im Rahmen eines Hauptverfahrens getroffen, weshalb es sich
um eine Zwischenverfügung handelt (vgl. BGE 134 I 83 E. 3.1; FELIX UHL-
MANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009 [im Folgenden: Praxis-
kommentar VwVG], Art. 45 N. 7). Selbständig eröffnete Zwischenverfü-
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gungen sind – mit Ausnahme der Entscheide über die Zuständigkeit und
über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG) – gemäss Art. 46
Abs. 1 VwVG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken können (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be-
deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen würde (Bst. b). Bei vorsorglichen Massnahmen fällt nur
die erste Voraussetzung gemäss Bst. a in Betracht (vgl. BGE 134 I 83 E.
3.1).
2.1.1 Für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im
Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbe-
sondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E. 3.2; BGE 130 II 149 E. 1.1).
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG setzt nicht voraus, dass die Zwischenverfü-
gung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, sondern nur,
dass sie einen solchen bewirken kann (vgl. Urteil BGer 1A.302/2005 vom
29. März 2006 E. 2). Nach der Rechtsprechung beurteilt sich das Vorlie-
gen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht nur anhand eines
einzigen Kriteriums. Vielmehr ist jenes Merkmal zu prüfen, das dem ange-
fochtenen Entscheid am besten entspricht. Namentlich ist nicht allein der
Nachteil als nicht wieder gutzumachend zu betrachten, den auch ein für
die Beschwerde führende Person günstiges Endurteil nicht vollständig zu
beseitigen vermöchte. In der Regel genügt ein schutzwürdiges Interesse
daran, dass der angefochtene Entscheid sofort aufgehoben oder abge-
ändert wird (BGE 131 V 362 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.1.2 Die Sistierung einer Invalidenrente, die als Ersatzeinkommen den
Lebensbedarf zumindest teilweise decken soll, stellt ohne Zweifel einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. a
VwVG dar (vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009).
2.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art.
60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht. Als Adressat der angefochtenen
Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher, nachdem auch der Kostenvor-
schuss fristgerecht bezahlt wurde, einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe den Sach-
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verhalt unrichtig festgestellt und die Leistungen zu Unrecht eingestellt, da
er nicht in Kambodscha erwerbstätig sei. Damit verkennt der Beschwer-
deführer, dass die IVSTA nicht definitiv die Leistungen einstellte, sondern
vorsorgliche Massnahmen getroffen hat.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme die Einstellung der Rente verfügt hat.
3.1 Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, die Wirksamkeit der Endver-
fügung sicherzustellen (STEFAN VOGEL, Vorsorgliche Massnahmen, in:
Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 90) ohne jedoch den Endent-
scheid zu präjudizieren (BGE 130 II 149 E. 2.2). Dies kann durch Siche-
rungsmassnahmen (Erhaltung des bestehenden Zustandes) sowie
Gestaltungs- oder Regelungsmassnahmen (Sicherstellung bedrohter In-
teressen) erfolgen (vgl. Art. 56 VwVG; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 56 N. 30; ISABELLE HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II, S. 309
ff.). Sie sind in der Regel akzessorisch zu einem Hauptverfahren, haben
nur vorläufige Geltung und fallen mit Erlass der Endverfügung dahin
(FRANZ SCHLAURI, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der
Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri, Die Revision von Dauer-
leistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 218, vgl. auch
BGE 129 V 370 E. 4.3 [betreffend aufschiebende Wirkung]). Da vorsorgli-
che Massnahmen bei Dringlichkeit zu erlassen sind, beruhen sie lediglich
auf einer summarischen Prüfung.
3.2 Der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren ist
grundsätzlich unabhängig davon, ob das Gesetz eine explizite Regelung
dazu enthält, zulässig (Urteil BVGer A-6043/2007 vom 8. Oktober 2007 E.
4.2 mit Hinweisen). Dies hat die Rechtsprechung insbesondere auch im
Bereich des Sozialversicherungsrechts bejaht (SEILER, a.a.O., N. 18 mit
Hinweisen, siehe auch SCHLAURI, a.a.O., S. 195 ff.). Nach der in der
Doktrin überwiegend vertretenen Ansicht ergibt sich die Zulässigkeit des
Erlasses vorsorglicher Massnahmen aus den materiellrechtlichen Be-
stimmungen, deren Durchsetzung gesichert werden soll, weshalb den
Verfahrensbestimmungen lediglich ergänzende Funktion zukommt (VO-
GEL, a.a.O., S. 92; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N. 8, je mit Hinweisen;
vgl. auch SEILER, a.a.O., N. 17). Zum Teil wird aber auch vertreten, Art. 56
VwVG – der die vorsorglichen Massnahmen im Beschwerdeverfahren re-
gelt – sei im Sinne einer Lückenfüllung analog im (erstinstanzlichen) Ver-
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waltungsverfahren anwendbar (vgl. SEILER, a.a.O., N. 17 f. und FN 19).
Das Recht des Versicherungsträgers, die Versicherungsleistungen bei
Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen, gilt nach der Rechtspre-
chung auch als allgemeiner prozessualer Grundsatz der Bundessozial-
versicherung (Urteil BGer 9C_345/ 2007 vom 26. März 2008 E. 4 mit
Hinweis auf BGE 107 V 24 E. 3).
Ergibt sich die Zulässigkeit vorsorglicher Massnahmen aus dem materiel-
len Recht, sind vorliegend folgende Bestimmungen von Bedeutung: Ge-
mäss Art. 53 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Ein-
spracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue
Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war (Abs. 1). Der Versicherungsträger kann zudem auf for-
mell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkom-
men, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre-
chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditäts-
grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.
In allen drei Verfahren zur Überprüfung des Rentenanspruchs kann die
Verwaltung – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – vorsorgliche
Massnahmen treffen (vgl. auch SCHLAURI, a.a.O., S. 193).
3.3 Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt
Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fragli-
chen Vorkehren sofort zu treffen. Der Verzicht auf Massnahmen muss für
den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzu-
machen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Inte-
resse genügt (BGE 130 II 149 E. 2.2). Das bedrohte und zu schützende
Interesse kann ein öffentliches oder privates Interesse sein (SEILER,
a.a.O., N. 26). Die beiden Voraussetzungen der Dringlichkeit und des
drohenden Nachteils hängen eng zusammen (VOGEL, a.a.O., S. 94).
3.4 Der Versicherungsträger kann die von der versicherten Person un-
rechtmässig bezogenen Leistungen zurückfordern (vgl. Art. 25 Abs. 1 und
2 ATSG). Die Rückforderung von Rentenleistungen stellt nicht nur einen
administrativen Aufwand für die Verwaltung dar. Da es sich bei Renten
um Ersatzeinkommen handelt, besteht eine erhebliche Gefahr, dass sol-
che Forderungen uneinbringlich sind. Die Rechtsprechung misst dem In-
teresse, solche Rückerstattungsforderungen zu vermeiden, regelmässig
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ein erhebliches Gewicht bei (vgl. etwa BGE 105 V 266 E. 3, Urteil EVG
406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20.
November 2007 E. 4.1 in Verbindung mit E. 3.1). Zudem ist – insbeson-
dere bei Verdacht auf strafbare Handlungen – die Gefahr, dass noch vor-
handene Vermögenswerte allenfalls beiseite geschafft werden, zu be-
rücksichtigen.
3.5 Die Voraussetzung der Dringlichkeit und das Erfordernis des nicht
leicht wieder gutzumachenden Nachteils sind demnach erfüllt.
4.
4.1 Für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gelten grundsätzlich
die gleichen Prinzipien wie bei der Beurteilung der aufschiebenden Wir-
kung (SEILER, a.a.O., N. 25; BGE 117 V 185 E. 2b). Demnach ist zu prü-
fen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung
sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung ange-
führt werden können. Dabei steht der beurteilenden Behörde ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf
den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, oh-
ne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der
widerstreitenden Interessen können auch die Aussichten auf den Aus-
gang des Verfahrens in der Hauptsache berücksichtigt werden, sofern
diese eindeutig sind (vgl. BGE 117 V 185 E. 2b; Urteil EVG U 21/02 vom
11. Dezember 2002, veröffentlicht in RKUV 2003 S. 188, E. 8.2 mit Hin-
weisen).
4.2 Vorliegend ist das Interesse des Beschwerdeführers, während der
Dauer des Revisionsverfahrens seinen Lebensunterhalt nicht ohne die
Rente der Invalidenversicherung bestreiten zu müssen, gegenüber dem
Interesse der IVSTA, einen möglichen finanziellen und immateriellen
Schaden zu vermeiden, abzuwägen.
4.3 Nach der Praxis zur Beurteilung der aufschiebenden Wirkung ist das
Interesse der Verwaltung, administrative Erschwernisse und die Gefahr
der Nichteinbringlichkeit von Rückforderungen zu vermeiden, in der Regel
höher zu gewichten als das Interesse der versicherten Person an der
Weiterausrichtung der Rente, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit
anzunehmen ist, dass diese im Beschwerdeverfahren obsiegen wird (Ur-
teil EVG I 406/01 vom 31. August 2001 E. 4b, AHI 2000 S. 185 E. 5 mit
Hinweisen, vgl. auch Urteil BGer 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).
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Selbst eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe begründet
nicht ohne Weiteres ein überwiegendes Interesse der versicherten Per-
son (vgl. Urteil BGer 8C_276/2007 vom 20. November 2007 E. 4.1).
4.4 Der Beschwerdeführer macht keine besonderen Umstände geltend,
die – unter Berücksichtigung der dargestellten Praxis – sein Interesse als
überwiegend erscheinen liesse.
4.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich die Vorinstanz bei ihrer Anord-
nung auf hinreichende Anhaltspunkte gestützt hat, wonach der Be-
schwerdeführer aller Wahrscheinlichkeit nach in Kambodscha einer sei-
nem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei
genügen blosse Verdachtsmomente, die auf vagen Anhaltspunkten beru-
hen, nicht (vgl. Urteil des BGer 9C_45/2010 vom 12. April 2010, E. 2.1).
Ob allerdings der Beschwerdeführer erwiesenermassen einer Erwerbstä-
tigkeit nachgeht und ob sich gegebenenfalls daraus, wie von der Vorin-
stanz geltend gemacht, invaliditätsrelevante Auswirkungen ergeben, wel-
che zu einer Einstellung der Rente führen würden, ist nicht Gegenstand
der vorliegenden Prüfung, sondern wird im Revisionsverfahren der Ver-
waltung (Hauptverfahren) zu beurteilen sein.
4.5.1 Die Vorinstanz stützte ihre Annahme, wonach der Beschwerdefüh-
rer in Kambodscha eine Treuhandfirma führt auf die folgenden Internet-
auszüge und Pressemeldung (vgl. act. 8 Beilage 2):
- Interneteintrag der Firma X._______ Estate auf
www.x._______ (Besuch der Internetseite durch die Vorin-
stanz am 28. März 2011): Es wird festgehalten, "X._______" sei ur-
sprünglich in der Schweiz gegründet worden, was darauf hinweist, dass
die Firma nicht erst in Kambodscha durch eine kambodschanische Fami-
lie gegründet wurde, sondern zuvor bereits in der Schweiz existierte. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er eine kambodschanische
Familie mit " logistischer" Unterstützung seines Namens fördere, ist somit
als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.
- Internetauszug von vom 28. April 2010
mit der Adresse der Firma "X._______ Estate" in Kambodscha: Hierbei ist
bemerkenswert, dass die Adresse der Firma, P.O Box ______, Phnom
Penh, welche auf diesem Auszug ersichtlich ist, mit dem Absender, den
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. act. 1) verwendete, identisch ist.
- Internetauszug von /fahrzeuge.htm vom 10. Mai 2010:
Unter der Rubrik "Kontakt" wird festgehalten, dass X._______ ein "erfolg-
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reicher Geschäftsmann im Lande" sei, welcher im Jahre 1993 eine Firma
in Phnom Penh eröffnet habe.
- Im Pressartikel "The sky's the limit" wird ein ausführliches Interview mit
X._______ wiedergegeben und festgehalten, er sei Geschäftsführer
(head) der Unternehmung "X._______ Estate" in Phnom Penh.
4.5.2 Der Beschwerdeführer nahm zu den Vorwürfen nur ausweichend
Stellung und behauptete, in Kambodscha nicht erwerbstätig zu sein, ohne
dies allerdings mit Unterlagen zu belegen (act. 1). Jedenfalls ist es ihm
dadurch nicht gelungen, die konkreten Anhaltspunkte der Vorinstanz zu
entkräften.
4.5.3 Aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Akten ergeben
sich mit der Vorinstanz daher hinreichende Anhaltspunkte, dass der Be-
schwerdeführer in Kambodscha einer Erwerbstätigkeit nachgehen könn-
te.
4.6 Nach dem Gesagten überwiegt somit das öffentliche Interesse an ei-
ner Sistierung der Rentenleistungen das private Interesse des Beschwer-
deführers an der Weiterausrichtung der Rente. Der Entscheid betreffend
vorsorgliche Einstellung der Rentenleistungen ist daher rechtens, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist. Es wird jedoch darauf hingewiesen,
dass sich die Einstellung der Rente nur rechtfertigt, wenn das Hauptver-
fahren speditiv weitergeführt und innert nützlicher Frist abgeschlossen
wird (vgl. Urteil BGer C_45/2010 vom 12. April 2010, a.a.O). In diesem
Sinne hat die Vorinstanz das Revisionsverfahren unverzüglich weiterzu-
führen und innert nützlicher Frist zu entscheiden.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ergibt sich, dass der Beschwer-
deführer als vollumfänglich unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens
trägt (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 400.- festge-
legt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
5.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 des Regle-
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ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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Seite 12
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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