Abtei lung II I
C-1531/2008/mas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch
Gasser und Partner AG für Treuhand und Beratung,
Dorfstrasse 126, 8706 Meilen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1531/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene Schweizer Bürger Y._______ lebte seit 1992 in
Brasilien. Aus einer Beziehung mit Z._______ stammt der Sohn
O._______, geboren 1993. Anfang 2003 heiratete Y._______ die
brasilianische Staatsangehörige X._______, geboren 1970, mit der er
bis zu seinem Tod im Februar 2006 in B._______ (Brasilien) lebte.
Am 20. April 2006 meldete sich die Witwe X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) bei der Schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV) für den Bezug einer Hinterlassenenrente für
Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an. Nach Prüfung der
von ihr angeforderten Unterlagen kam die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (SAK) am 19. Juli 2007 zum Schluss, die Beschwerdeführerin
habe keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente. Zur Begründung
führte sie aus, als Witwe habe die Beschwerdeführerin nur dann
Anspruch auf eine Rente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes ihres
Ehegatten mindestens ein Kind habe, oder aber – falls sie keine
Kinder habe – das 45. Altersjahr vollendet habe und mindestens fünf
Jahre verheiratet gewesen sei. Den Kindern von Witwen oder Witwern
gleichgestellt seien Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeit-
punkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsa-
men Haushalt lebten und von ihr oder ihm als Pflegekinder aufgenom-
men würden, oder Pflegekinder, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit
der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt lebten und von
ihr oder ihm adoptiert würden. Es liege kein offizielles Dokument vor,
welches beweise, dass das Kind O._______ zum Zeitpunkt des Todes
seines Vaters im gemeinsamen Haushalt des Ehepaares gelebt habe.
Aus diesem Grund müsse das Rentengesuch abgewiesen werden.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin bei der SAK
Einsprache und reichte verschiedene Unterlagen ein, die belegen
sollten, dass O._______ von ihr und ihrem verstorbenen Ehemann
betreut worden sei und mehrere Jahre bei ihnen gelebt habe. Mit
Entscheid vom 6. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache der
Beschwerdeführerin ab mit der Begründung, die heutige Aktenlage
erlaube es immer noch nicht, eine Witwenrente auszurichten, da der
offizielle Nachweis, dass das Kind O._______ im Moment der
Verwitwung im gemeinsamen Haushalt gewohnt habe und von der
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Witwe als Pflegekind aufgenommen worden sei, nach wie vor aus-
stehe.
C.
Mit Eingaben vom 28. Februar 2008 und 6. März 2008 sowie der Be-
schwerdeergänzung vom 27. März 2008 erhob die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Einspracheentscheid
Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Witwenrente. Zur
Begründung führte sie aus, der Sohn ihres verstorbenen Ehemannes
habe bereits seit mehreren Jahren bei ihnen im gemeinsamen Haus-
halt gelebt. Zwischen ihr und O._______ bestehe eine richtige Mutter-
Sohn-Beziehung und sie kümmere sich sowohl in schulischer und
finanzieller, als auch in moralischer Hinsicht um eine gute Erziehung
des Kindes.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 führte die SAK aus, das
Gesuch um Auszahlung einer Witwenrente sei abgewiesen worden,
weil die Beschwerdeführerin als kinderlose Witwe unter 45 Jahren die
Anspruchsbedingungen nicht erfülle, und weil der Sohn ihres ver-
storbenen Ehemannes nicht als ihr Pflegekind anerkannt werden
könne. Auch die nachgereichten Beweismittel könnten nicht eindeutig
belegen, dass sich O._______ im Zeitpunkt des Todes seines Vaters
zusammen mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt
aufgehalten habe, seien doch die Aufenthaltsbestätigung und die Er-
klärung der leiblichen Mutter erst nach dem Tod des Vaters ausgestellt
worden. Zudem sei auch der Nachweis nicht erbracht, dass das
Pflegeverhältnis unentgeltlich gewesen sei.
E.
Mit ihrer Replik vom 16. Oktober 2008 reichte die Beschwerdeführerin
weitere Beweismittel bezüglich der Aufenthaltsdauer von O._______ in
ihrem Haushalt ein.
F.
In der Duplik vom 6. November 2008 führte die SAK aus, die vorge-
legten Dokumente wiesen zwar darauf hin, dass ein pflegekind-
ähnliches Verhältnis bestehe. Es stehe aber immer noch nicht fest, ob
dieses Verhältnis bereits im Zeitpunkt des Todes des Vaters im Februar
2006 bestanden habe und ob es unentgeltlich gewesen sei.
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G.
Am 17. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 der
SAK, mit dem die Verfügung vom 19. Juli 2007 bestätigt wurde, wo-
nach die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Witwenrente
hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse.
Da keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf sie
einzutreten.
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2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des VGG, des ATSG sowie des
VwVG (vgl. E. 1.2 hiervor). Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung, wel-
che im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VVG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360
E. 5b, BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
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450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 120 1b 229
E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet
zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen
Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt.
Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt,
ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist
(GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungs-
behörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen
stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 520/
99 vom 20. Juli 2000).
2.3.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem
sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streiti-
gen Rechtsanspruchs gestatten.
3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdeführerin als Witwe des
Versicherten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Witwenrente)
hat.
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3.1 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder
Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23
AHVG). Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn
sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im
Sinne von Art. 23 AHVG haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet
haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24
Abs. 1 AHVG).
Den Kindern von Witwen und Witwern gleichgestellt sind Kinder des
verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der
Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr
oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen
werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG) oder Pflegekinder im Sinne von
Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder
dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm
adoptiert werden (Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin, die keine gemeinsamen Kinder mit ihrem
verstorbenen Ehemann hatte, war im Zeitpunkt seines Todes 35 Jahre
alt und seit 3 Jahren verheiratet. Unter diesen Umständen hat sie
keinen Anspruch auf eine Witwenrente gestützt auf Art. 24 Abs. 1
AHVG. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der Sohn des verstor-
benen Ehegatten als Pflegekind im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. a
AHVG zu betrachten ist, wie dies die Beschwerdeführerin geltend
macht.
Art. 23 Abs. 2 Bst. a und b AHVG verweisen für die Definition des
Begriffs Pflegekinder auf Art. 25 Abs. 3 AHVG, gemäss dem der Bun-
desrat den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente regelt. Gestützt
auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 46 Abs. 2 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVV, SR 831.101) festgelegt, dass als Pflegekin-
der im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. b AHVG Kinder gelten, denen
beim Tod der Pflegemutter oder des Pflegevaters eine Waisenrente
nach Art. 49 zustehen würde. In gleicher Weise ist auch der Begriff des
Pflegekindes in Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG auszulegen. Gemäss
Art. 49 Abs. 1 AHVV haben Pflegekinder beim Tod der Pflegeeltern
Anspruch auf eine Waisenrente nach Art. 25 AHVG, wenn sie unent-
geltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden
sind.
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3.3 Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um die Prüfung des
Anspruchs auf eine Waisenrente, da der leibliche Sohn des verstorbe-
nen Ehegatten zweifellos Anspruch auf eine solche hat (vgl. Art. 25
Abs. 1 AHVG); vielmehr ist zu untersuchen, ob zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem leiblichen Sohn ihres verstorbenen Ehe-
mannes ein Pflegeverhältnis bestand und besteht, welches den An-
spruch auf die Ausrichtung einer Witwenrente entstehen lässt. Auch in
diesem Fall sind die Kriterien der Unentgeltlichkeit und der dauernden
Pflege und Erziehung heranzuziehen.
4. Eine Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündi-
ger in der Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist
kein selbstständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familien-
verhältnis, dem das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnis-
ses beilegt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[EVG, heute Bundesgericht] H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2).
4.1 Nach der Rechtsprechung gilt als Pflegekind im Sinne von Art. 49
AHVV ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der Lage
eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant-
wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen
Kind wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Ele-
ment des Pflegekindverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertra-
gung der Lasten und Aufgaben, die gewöhnlich den leiblichen Eltern
zufallen, auf die Pflegeeltern; auf den Grund der Übertragung kommt
es nicht an. Welche Aufgaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern,
namentlich in finanzieller Hinsicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein
sagen, sondern hängt vielmehr von der gesamten Ausgestaltung des
fraglichen Verhältnisses ab (Urteil des EVG H 123/02 vom 24. Februar
2003 E. 2; ZAK 1992 S. 124 Erw. 3b; je mit Hinweisen). Nach der Ver-
waltungspraxis muss zwischen Pflegekind und Pflegeeltern ein eigent-
liches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss zur Pflege
und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen Ausbil-
dung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen worden
sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innegehabt
haben. Ohne Belang ist, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind ver-
wandt sind oder nicht (Rz. 3207 der Wegleitung des Bundesamtes für
Sozialversicherungen vom 1. Januar 2003 über die Renten [RWL]).
Das Pflegeverhältnis muss ferner auf Dauer begründet worden sein,
wobei nicht erforderlich ist, dass es vor dem Rentenfall schon be-
stimmte Zeit gedauert hat. Nach dem Tode eines Pflegeelternteils
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muss der überlebende Teil das Pflegeverhältnis allerdings unbefristet
fortsetzen. Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur
Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegeverhältnis seit
der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern ihre
Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der
Pflegeeltern angenommen hat (Rz. 3315 f. RWL).
4.2 Die Frage der Entgeltlichkeit eines Pflegeverhältnisses regelt
Art. 294 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210; vgl. ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZE-
LER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 11,
Rz. 78, Fn. 61). Danach haben Pflegeeltern Anspruch auf ein ange-
messenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder
sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Un-
entgeltlichkeit ist allerdings zu vermuten, wenn Kinder von nahen Ver-
wandten oder zum Zweck späterer Adoption aufgenommen werden
(Art. 294 Abs. 2 ZGB).
Im Sozialversicherungsrecht gilt ein Pflegeverhältnis auch dann noch
als unentgeltlich, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter
Seite erbrachten Leistungen weniger als einen Viertel der tatsäch-
lichen Unterhaltskosten decken (Rz. 3310 RWL; mit Verweis auf ZAK
1958 S. 335; ZAK 1973 S. 573).
4.3 Zum Nachweis des bestehenden Pflegeverhältnisses hat die Be-
schwerdeführerin diverse Unterlagen eingereicht.
4.3.1 So hat sie unter anderem die Erklärung vom 25. August 2006
der leiblichen Mutter beigebracht. In dieser notariell beglaubigten
Urkunde bestätigt die leibliche Mutter, dass ihr Sohn O._______ seit
seinem 4. Lebensjahr bei der Beschwerdeführerin lebt und von ihr auf-
gezogen wird, als wäre er ihr eigenes Kind. Im Weiteren erklärt sich
die leibliche Mutter damit einverstanden, dass ihr Sohn im Hinblick auf
eine Adoption weiterhin von der Beschwerdeführerin betreut und
erzogen wird, da diese die moralischen, finanziellen und ethischen
Voraussetzungen erfülle, um eine gute Mutter zu sein. Dies sei an
deren Wohnort auch bekannt.
Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin einen richterlichen Entscheid
vom 19. Oktober 2006 eingereicht, wonach ihr im Hinblick auf die
Adoption des Kindes O._______ das vorübergehende Sorgerecht
zugesprochen wird. Auch wenn dieser Entscheid den ausdrücklichen
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Hinweis enthält, dass es sich um eine provisorische Regelung handle
und die leibliche Mutter bezüglich ihres Einverständnisses zur
Adoption noch einmal befragt werden müsse, gibt es doch keinerlei
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass O._______ nicht
bei seinem verstorbenen Vater und dessen Ehefrau gewohnt hätte.
Allerdings ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Aufenthaltsdauer von
O._______ bei der Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben ge-
macht werden. So spricht die leibliche Mutter davon, dass ihr Sohn seit
seinem 4. Lebensjahr, also seit 1997/1998, von der Beschwerdeführe-
rin aufgezogen wird, während der Bruder des Verstorbenen in seiner
Erklärung vom 8. Oktober 2008 bestätigt, dass O._______ seit 1999
im gemeinsamen Haushalt seines verstorbenen Bruders und dessen
Ehefrau gelebt hat. In der Wohnsitzbescheinigung vom 23. Februar
2008 schliesslich wird bestätigt, dass O._______ seit 8 Jahren
Wohnsitz an der Rua A._______ in B._______, also dem Wohnsitz der
Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns, hatte –
demnach seit etwa 2000. Es kann jedoch offen bleiben, ob O._______
seit dem Jahre 2000 oder 1999 oder allenfalls schon früher bei seinem
Vater und dessen Partnerin (die er Anfang 2003 ehelichte) gewohnt
hat, ist es doch nach der Praxis nicht erforderlich, dass das Pflegever-
hältnis vor dem Rentenfall schon eine bestimmte Zeit gedauert hat.
Entscheidend ist, dass O._______ gemäss Wohnsitzbescheinigung
vom 23. Februar 2008 auch nach dem Tod seines Vaters weiterhin und
dauernd bei der Beschwerdeführerin wohnte.
Die Erklärung der leiblichen Mutter sowie der richterliche Entscheid
vom 19. Oktober 2006 lassen zudem nur den Schluss zu, dass das
Pflegeverhältnis auf längere Dauer ausgerichtet war und ist. Es ist of-
fensichtlich, dass das Pflegeverhältnis seit der Begründung nie unter-
brochen worden ist, und dass die leibliche Mutter ihre Elternrechte seit
langem nicht mehr ausübt.
4.3.2 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen steht fest, dass
O._______ bereits seit längerer Zeit bei seinem verstorbenen Vater
und der Beschwerdeführerin gelebt hat, und seit dem Tod des Vaters
weiterhin bei ihr wohnt und von ihr erzogen wird. Das Erfordernis der
dauernden Pflege und Erziehung ist damit gegeben.
4.3.3 Was die Unentgeltlichkeit des Betreuungsverhältnisses angeht,
werden in der Tat keine konkreten Angaben gemacht. Allerdings spre-
chen die Umstände dafür, dass die leibliche Mutter nicht in der Lage
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ist, Unterhaltsbeiträge für ihren Sohn zu bezahlen, da aus ihrer Erklä-
rung vom 25. August 2006 hervorgeht, dass sie ledig und Hausfrau ist
("do lar") und keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Viel-
mehr hat sie ausdrücklich bestätigt, es sei ihr Wunsch, dass ihr Sohn
unter anderem auch aus materiellen Gründen weiterhin von der Be-
schwerdeführerin aufgezogen werde. Zudem finden sich in den Akten
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin von der leib-
lichen Mutter oder Dritten für den Unterhalt von O._______ so weit
gehend entschädigt würde, dass ein Viertel der tatsächlichen Unter-
haltskosten gedeckt wären. Für das Bundesverwaltungsgericht steht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der verstorbene Vater
zusammen mit der Beschwerdeführerin alleine für den Unterhalt von
O._______ aufgekommen ist, und dass auch weiterhin von einer un-
entgeltlichen Betreuung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen
werden kann – umso mehr, als den eingereichten Unterlagen zu ent-
nehmen ist, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt, O._______ zu
adoptieren.
5.
Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem Sohn ihres ver-
storbenen Ehemannes im Zeitpunkt der Verwitwung ein unentgeltliches
Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Bst. a AHVG in Verbin-
dung mit Art. 49 Abs. 1 AHVV bestanden hat und nach wie vor besteht.
Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Witwenrente ab
März 2006.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 ist daher
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, in dieser Sache nach
Berechnung der Witwenrente neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der obsiegenden Be-
schwerdeführerin eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
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gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
welche mangels Kostennote gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE aufgrund der
Akten zu bestimmen ist. Das einer Partei zu entschädigende Honorar
bestimmt sich nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters,
wobei der Stundenansatz für nichtanwaltliche Vertreter und Vertrete-
rinnen Fr. 100.– bis Fr. 300.– beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet aufgrund der Akten ein Honorar (inklu-
sive Auslagen, ohne MWSt) von Fr. 1'000.– für angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
6. Februar 2008 wird aufgehoben.
Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Anweisung,
der Beschwerdeführerin ab März 2006 eine ordentliche Witwenrente
auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1'000.– zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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