B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1537/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Bosnien und Herzegowina),
Zustelladresse: c/o B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 27. Januar 2014.
C-1537/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren 1963 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer-
deführerin), ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige und wohnt in
Bosnien und Herzegowina. Sie ist verheiratet und hat zwei Töchter (geb.
1984 und 1989). Die gelernte Köchin lebte von 1991 bis 1998 mit ihrer Fa-
milie in der Schweiz, war in dieser Zeit als Küchenhilfe und Alleinköchin
erwerbstätig und leistete Beiträge an die Schweizerische Alters- und Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung (IV 24.1 ff., 47, 102.6, 102.24 f.).
A.b Am 30. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführerin in Bosnien und
Herzegowina eine Invalidenrente ab 24. Februar 2009 zugesprochen
(IV 25.19 ff.).
A.c Am 17. September 2009 ging bei der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) via den zuständigen heimatlichen
Versicherungsträger ihre am 6. Juli 2009 datierte Anmeldung für Versiche-
rungsleistungen der Invalidenversicherung ein (IV 24). Die Versicherte be-
gründete ihren Antrag im Wesentlichen mit somatischen (cervico-brachia-
les und lumbales Schmerzsyndrom, ischämische und rhythmische Kardio-
myopathie) und psychischen (u.a. verschiedene rezidivierende depressive
Episoden verschiedener Schweregrade, Reaktion auf schwere Belastun-
gen und Anpassungsstörungen, posttraumatische Belastungsstörung, So-
matisierungsstörung) Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit und ent-
sprechenden medizinischen Beurteilungen (siehe IV 25.17 f. = 46 = 59.8).
A.d Mit Verfügung vom 21. Oktober 2010 wies die Vorinstanz das Renten-
begehren ab (IV 65).
A.e Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 22. November
2010 (Postaufgabe; IV 67.3 ff.) hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 25. September 2012 insoweit gut, als dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen
wurden, damit diese ein interdisziplinäres Gutachten einhole, falls erforder-
lich einen bezifferten Einkommensvergleich durchführe und ergänzende
Abklärungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit durchführe
um anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe-
rin zu verfügen (vgl. Urteil BVGer im Verfahren C-8198/2010 vom 25. Sep-
tember 2012 E. 3.3.3 und 4.2 = IV 94).
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B.
B.a Die Vorinstanz beauftragte in der Folge die MEDAS C.________ mit
der Durchführung eines interdisziplinären Gutachtens in den Disziplinen
Psychiatrie, Rheumatologie und Kardiologie (IV 103.5, 114) und holte bei
der Beschwerdeführerin Fragebögen zur aktuellen Arbeitstätigkeit und zur
Haushaltstätigkeit sowie einen Fragebogen für den Arbeitgeber über Ar-
beits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden ein (IV 100).
Die Beschwerdeführerin reichte die (teilweise) ausgefüllten Fragebögen
sowie verschiedene ärztliche Berichte und Zeugnisse ein (IV 104 – 113).
Die Begutachtung fand am 18. und 19. Juni 2013 statt (Gutachten vom
23. August 2013; IV 118). Am 3. Oktober 2013 nahm Dr. D._______, Fach-
arzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und am 9./30. Oktober 2013
Dr. E._______, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom Regionalen
Ärztlichen Dienst Rhône (nachfolgend: RAD) Stellung zum Gutachten
(IV 121, 123). Gestützt auf diese Aktenlage stellte die Vorinstanz der Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 6. November 2013 die Abweisung ihres
Leistungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass keine ausrei-
chende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorlie-
ge. Trotz der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine Betäti-
gung im bisherigen Aufgabenbereich Haushaltführung noch immer in ren-
tenausschliessender Weise zumutbar. Nach Auswertung der vorliegenden
Unterlagen inklusive MEDAS-Gutachten vom 23. August 2013 habe der
RAD festgestellt, dass keine langdauernde, invalidisierende Erkrankung,
weder in somatischer noch psychiatrischer Hinsicht, vorliege (IV 124).
Nachdem die Versicherte nicht auf die Mitteilung des Vorbescheids reagiert
hatte, wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren mit Verfügung vom
27. Januar 2014 mit gleichlautender Begründung wie im Vorbescheid ab.
Die Verfügung wurde am 10. Februar 2014 validiert (IV 125).
B.b Mit Eingabe vom 17. März 2014 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin gegen diesen Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und rügte sinngemäss eine ungenügende Sachverhaltser-
mittlung, eine unkorrekte Anwendung des Sozialversicherungsrechts sowie
eine rechtsungleiche Behandlung als Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina mit Wohnsitz in diesem Land. Insbesondere seien die medi-
zinischen Befunde im Gesamtzusammenhang ungenügend und unvoll-
ständig bewertet worden. Die Beschwerdeführerin sei – entgegen diesen
Bewertungen – nicht arbeitsfähig, auch nicht im Haushalt (Beschwerdeakte
[B-act. 1]).
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Am 9. April 2014 gab die Beschwerdeführerin ihre Zustelladresse in der
Schweiz bekannt und am 25. April 2014 ging beim Bundesverwaltungsge-
richt der auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 400.– ein (B-act. 6, 9).
B.c In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz am 3. Juli 2014 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei der Be-
schwerdeführerin auch nach erneuter ausführlicher Abklärung unter Einbe-
zug aller eingereichten Vorakten und Befunde sowie des eingeholten inter-
disziplinären Gutachtens (in allgemeiner, kardiologischer, rheumatologi-
scher und psychiatrischer Disziplin) keine rentenbegründende Invalidität
festgestellt worden sei (B-act. 11).
B.d Mit Replik vom 5. September 2014 (Poststempel; B-act. 13, 15.1), be-
anstandete die Beschwerdeführerin wiederum, dass mit der Beurteilung
des RAD nicht alle ärztlichen Befunde, weder von den Ärzten aus der
Schweiz noch denjenigen aus Bosnien und Herzegowina, genügend be-
rücksichtigt worden seien und reichte weitere medizinische Unterlagen ein.
Sie rügte, (in somatischer Hinsicht) habe sich nur ein Allgemeinmediziner
und kein rheumatologischer oder kardiologischer Facharzt zur rheumato-
logischen Untersuchung und dem gemäss den erstellten Röntgenaufnah-
men festgestellten (einschränkenden) Gesundheitszustand geäussert. Es
sei insbesondere der Teil der Beurteilung hervorzuheben, wonach ihr Ge-
sundheitszustand sich nicht verbessern, sondern nur verschlechtern kön-
ne. Was die Beurteilung des Psychiaters des RAD betreffe, sei sie mit der
berücksichtigten Prozenteinschränkung der Folgen der psychischen Ver-
letzungen nicht einverstanden, insbesondere wenn die schnelle Ermüdung
wegen der Wirbelsäulenschäden und der kardiologischen Probleme be-
rücksichtigt würden. Aus den beigelegten Akten gehe ausserdem klar her-
vor, dass sich ihr Gesundheitszustand während der drei Jahre seit der Er-
stellung des Befunds weiter verschlechtert habe. Es werde ausserdem
nicht angegeben, in welchem Mass die im kardiologischen Bereich festge-
stellten Einschränkungen einen Einfluss auf die Einschränkung ihrer Ar-
beitsfähigkeit hätten. Aus den gesamten Tatsachen gehe hervor, dass die
genannten Gutachten nicht von einem Facharzt für ein bestimmtes medi-
zinisches Fachgebiet, sondern von einem Arzt der Allgemeinmedizin
durchgeführt worden seien. Es sei deshalb unumgänglich, ein Gutachten
unter Beizug je eines rheumatologischen und kardiologischen Facharztes
einzuholen. Sie sei aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes, ge-
mäss den Befunden, den Stellungnahmen der (Fach-)Ärzte – sowohl in
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Seite 5
Bosnien und Herzegowina als auch in der Schweiz – und nach ihrem per-
sönlichen Empfinden über die Schwere der Krankheit (weiterhin) nicht im
Stande, irgend eine Tätigkeit auszuüben oder den Haushalt zu führen. Sie
beantragt demnach weiterhin die Berücksichtigung aller Akten sowie die
Erstellung eines Gutachtens durch Fachärzte, wobei im Übrigen ihr ur-
sprünglicher Beruf als Köchin zu berücksichtigen sei, und sie aufgrund ih-
res Gesundheitszustandes diese Arbeit nicht mehr ausführen könne.
B.e Nachdem die Vorinstanz die neu eingereichten medizinischen Akten
dem RAD vorgelegt hatte, beantragte sie in ihrer Duplik vom 10. November
2014 mit Verweis auf den Bericht des RAD vom 5. November 2014 und
ihre Vernehmlassung vom 3. Juli 2014 die Abweisung der Beschwerde und
die Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 19).
B.f Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 25. November 2014
die Duplik an die Beschwerdeführerin und räumte ihr eine Frist zur allfälli-
gen Triplik ein. Gleichzeitig teilte es mit, dass im Unterlassungsfall der
Schriftenwechsel als abgeschlossen gelte (B-act. 20). Die Beschwerdefüh-
rerin liess sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen.
Mit E-Mail-Eingabe vom 19. November 2015 teilte die Beschwerdeführerin
ihre neue Zustelladresse in der Schweiz mit (B-act. 22).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
C-1537/2014
Seite 6
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (nachfolgend: Abkommen Jugo-
slawien, SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit mehreren Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Mazedonien), nicht aber mit Bos-
nien und Herzegowina, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abge-
schlossen. Für die Beschwerdeführerin als Bürgerin von Bosnien und Her-
zegowina findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische So-
zialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 sowie die entsprechende
Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung
des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) Anwendung. Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversi-
cherung gehört, einander gleich, soweit – wie vorliegend – nichts anderes
bestimmt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014
C-3416/2013 E. 4.1). Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf
eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrens-
vorschriften sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren relevan-
ten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob
und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Invalidenversi-
cherung besteht, bestimmt sich daher ausschliesslich aufgrund der schwei-
zerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere besteht für die rechtsanwen-
denden Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und
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Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem
Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil BVGer C-7557/2009 vom 29. November 2011 E. 4.2 mit
Hinweis).
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die
bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 und 131 V 11
E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 27. Januar
2014) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6,
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des
ATSG und der ATSV ist auf die Fassungen abzustellen, die für die Beurtei-
lung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen
(Leistungsbegehren vom 6. Juli 2009 [IV 24.15]), weshalb insbesondere
das IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007
5129) und die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi-
cherung (IVV, SR 831.201; in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Teil-
revision) massgebend sind. Zu beachten ist für Ansprüche ab dem 1. Ja-
nuar 2012 zudem das IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011
5659] und die IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011
5679]). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell
nicht verändert haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges
vermerkt – die Bestimmungen in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
C-1537/2014
Seite 8
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
136 V 376 E. 4.1.1). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen).
Die behördliche und richterliche Abklärungspflicht erfasst jedoch nicht un-
besehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr
bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses
(Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind
alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen
haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche
Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf-
grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hin-
weis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit dem
1. Januar 2007: Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000). Das Risiko der
Nicht-Beweisbarkeit, also die objektive Beweislast, trägt für leistungsbe-
gründende Tatsachen die versicherte Person (BGE 139 V 547 E. 8.1), für
anspruchshindernde oder -aufhebende Tatsachen hingegen die IV-Stelle
(URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung,
2010, N 1536 ff.).
2.6 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
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Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal-
tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450;
vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; 122 II 464 E. 4a; 120 Ib 224 E. 2b).
3.
3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabe-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Bst. b und c). Ausserdem muss eine versicherte Person beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitrags-
dauer von drei Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG, in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung [AS 2007 5129]) Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet haben.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestritten während mehr als drei Jahren
Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. IV 119), sodass die Voraussetzung
der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdeführerin inva-
lid im Sinne des Gesetzes ist.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende, ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden, ausgegliche-
nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine solche liegt zudem nur vor,
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Seite 10
insoweit sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG;
siehe hierzu ausführlich das diesem Verfahren vorgehende Urteil
C-8198/2010 E. 2.5).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
3.4
3.4.1 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss beurteilt werden, ob
die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nicht erwerbstätig einzu-
stufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung hat. Zu prüfen ist, was die versicherte Per-
son bei im Übrigen unveränderten Umständen tun würde, wenn keine ge-
sundheitliche Beeinträchtigung bestehen würde. So sind insbesondere bei
im Haushalt tätigen versicherten Personen die persönlichen, familiären, so-
zialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähig-
keiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega-
bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss
nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer
im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversi-
cherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3; BGE 133 V 477 E. 6.3; BGE 125 V
146 E. 2c, je mit Hinweisen).
3.4.2 Bei einer erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen,
das diese nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizini-
schen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könn-
te, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (allgemeine Methode des Einkom-
C-1537/2014
Seite 11
mensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstätigkeit hat sich die Ver-
sicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restar-
beitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
3.4.3 Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, insbesondere bei Hausfrauen,
wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Mass
sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (spezifi-
sche Methode des Betätigungsvergleichs, Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufga-
benbereich der im Haushalt tätigen, nicht erwerbstätigen Personen gelten
insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder
sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
3.4.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unent-
geltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben
auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit
nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Er-
werbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzu-
legen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (ge-
mischte Methode, Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.5
3.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheits-
zustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen).
3.5.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil des EVG
C-1537/2014
Seite 12
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 351
E. 3.a).
3.5.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
3.5.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung vol-
le Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der
Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen.
3.5.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
C-1537/2014
Seite 13
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV
Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
4.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA, in welcher der Antrag der Be-
schwerdeführerin auf eine IV-Rente abgewiesen worden ist. Die Beschwer-
deführerin rügt eine ungenügende Sachverhaltsermittlung und eine unkor-
rekte Anwendung des Sozialversicherungsrechts. Insbesondere seien die
medizinischen Befunde im Gesamtzusammenhang ungenügend und un-
vollständig bewertet worden.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer rentenbegrün-
denden Invalidität erfüllt sind, was die Vorinstanz verneint. Insbesondere
ist aufgrund der umfangreichen medizinischen Dokumentation aus Bos-
nien und Herzegowina und der Schweiz zu klären, ob der Sachverhalt –
nach Rückweisung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsge-
richt an die Vorinstanz am 25. September 2012 – rechtsgenüglich abge-
klärt und das anwendbare Recht gestützt auf die aus dem ermittelten Sach-
verhalt ergangenen Erkenntnisse korrekt angewendet wurde.
4.1
4.1.1 Gemäss dem Urteil C-8198/2010 vom 25. September 2012 (IV 94)
wurden in den zahlreich vorhandenen ärztlichen Unterlagen in psychisch-
psychiatrischer Hinsicht eine schwere depressive Episode ohne psychoti-
sche Symptome (ICD-10: F32.2), eine rezidivierende depressive Störung
(ICD-10: F33), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel-
gradige Episode (ICD-10: 33.1), eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-33.2),
vorwiegend Zwangshandlungen (Zwangsrituale; ICD-10: 42.1), Reaktio-
nen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10: F43),
eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: 43.1), eine Somatisie-
rungsstörung (ICD-10: F45.0), eine somatoforme Störung, nicht näher be-
zeichnet (ICD-10: F45.9), eine Neurose, Kontaktanlässe mit Bezug auf be-
stimmte psychosoziale Umstände (ICD-10: Z64) sowie eine nicht näher be-
zeichnete organische psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder
Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10:
F06.9) diagnostiziert. Weiter wurden in somatischer Hinsicht unter ande-
C-1537/2014
Seite 14
rem die Diagnosen eines cervico-brachialen und lumbalen Schmerzsyn-
droms (ICD-10: M54.2 [Zervikalneuralgie] und M54.5 [Kreuzschmerz]),
einer Hernia hiatalis oesophagei, einer Spondylarthrose, einer Angina pec-
toris, einer Kardiomyopathie, einer Herzinsuffizienz, einer Radiculopathie,
eines Bluthochdrucks, einer chronischen Gastritis, einer hypotrophio mus-
culorum extremitatis seperioris sowie einer chronische Polyarthritis gestellt
(vgl. C-8198/2010 E. 3.3.1 f.).
4.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil bezüglich der
festzustellenden Arbeits- beziehungsweise Erwerbs(un)fähigkeit der Be-
schwerdeführerin fest, dass die IVSTA im Wesentlichen auf die verschie-
denen Beurteilungen der erwähnten psychiatrischen und somatischen
(Fach)-Arztberichte aus Bosnien und Herzegowina durch Dr. F._______
vom RAD Rhône abgestellt hatte (vgl. C-8198/2010 E. 3 f. und IV 48, 56,
63, 85, 91). Das Bundesverwaltungsgericht erwog, vorliegend sei weder in
somatischer noch in psychiatrischer Hinsicht eine rechtsgenügliche Exper-
tise aktenkundig und darüber hinaus sei nicht eruierbar, über welche fach-
ärztliche Qualifikation Dr. F._______ verfüge, weshalb auf deren Beurtei-
lungen nicht vorbehaltlos abgestellt werden könne und der Beizug entspre-
chend ausgebildeter Fachärzte unabdingbar sei. Es sei ausserdem auf-
grund der Akten nicht möglich zu beurteilen, ob und wenn ja, für wie lange
und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin wegen ihrer somati-
schen und psychischen Beeinträchtigungen arbeits- respektive erwerbsun-
fähig gewesen war respektive sei (E. 3.2.1 ff.). Es erwog zudem weiter,
dass im vorliegenden Fall zahlreiche physische und psychische Beein-
trächtigungen zusammenwirkten, weshalb sich eine isolierte Betrachtung
der somatischen und psychiatrischen Befunde nicht rechtfertigen lasse
(E. 3.3.1 ff.). Im Wesentlichen aufgrund dieser Erwägungen hob das Bun-
desverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf und wies die Sa-
che zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass
einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurück.
4.2 Im Nachgang zum Urteil vom 25. September 2012 hat die Beschwer-
deführerin teilweise bereits aktenkundige und teilweise neue Beurteilungen
und Verlaufsberichte ihrer behandelnden Ärzte eingereicht (IV 105 – 113).
Neu sind acht Beurteilungen des seit Jahren (vgl. erster aktenkundiger Be-
richt vom 7. Dezember 2007, IV 34) behandelnden Dr. G._______, Neu-
ropsychiater, Psychiatrische Klinik, Universitätsklinik Y._______, vom
27. Januar 2012 – 12. Februar 2013 (105.1 – 105.8 = 106 – 113). Er diag-
nostiziert darin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2 am
C-1537/2014
Seite 15
27.01.2012, 28.03.2012, 30.05.2012, 19.07.2012, 20.09.2012), und im
weiteren Verlauf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
schwere Episode, mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F 33.3 am
21.11.2012, 18.01.2013 und 12.02.2013) sowie in allen Berichten eine so-
matoforme Störung (ICD-10 F 45.9).
4.3
4.3.1 Die zweitägige Begutachtung vom 18. und 19. Juni 2013 bei der
MEDAS C.________ (IV 118) bestand aus einer allgemeinmedizinischen
Untersuchung durch Dr. H.________ (Facharzt Innere Medizin & Endokri-
nologie/Diabetologie FMH, Gutachter) mit Labor und medizinischer Bilddi-
agnostik (BWS und LWS a.p. seitlich stehend, Schwedenstatus rechte
Schulter und AC-Gelenk a.p., beide Hände d.p. und Calcaneus beidseits
seitlich, je am 19. Juni 2013); einem kardiologischen Teilgutachten (inkl.
Echo-Dopplersonogramm vom 19. Juni 2013, Dr. I.________, Facharzt
FMH für Kardiologie); einem rheumatologischen Konsilium (Dr. J._______,
Facharzt FMH für Rheumatologie, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM) und einer psychiatrischen Abklärung (Dr. K._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH). Vorab stand den Gutachtern das
umfangreiche (medizinische und verfahrensrechtliche) IV-Dossier der Ex-
plorandin zur Verfügung (vgl. IV 114.1, 118 S. 2-8). Die Beschwerdeführerin
brachte ausserdem zwei kardiologische Berichte vom 15. April 2013 und
vom 3. Juni 2013 an die Begutachtung mit (vgl. IV 118 S. 28).
Die Gutachter stellten als Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41), mit leichter depressiver
Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32.01) und chronifiziertem
therapierefraktärem fibromyalgiformem Ganzkörperschmerzsyndrom ohne
entsprechendes organisches Korrelat. Weiter führten sie als Diagnosen
ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheits-
wert, eine Nikotinabhängigkeit ICD-10 F 17.25 (gegenwärtiger Substanz-
gebrauch: 10 Zigaretten pro Tag, ca. 15 Pack pro Jahr) auf. Als Nebenbe-
funde diagnostizierten sie unter anderem ein minimes Übergewicht, ein
kleines Vorhofseptumaneurysma bei sonst normaler Echokardiographie,
mit normaler Auswurffraktion des linken Ventrikels von 74 %, Knick-Senk-
Spreizfüsse, eine leichte Retikulozytose und mässige Thrombozytopenie,
eine deutliche Hypopronteinämie, eine Hepatitis B-"Seronarbe" (2010 ent-
deckt), einen Verdacht auf extrakardiale Thoraxschmerzen, bei wegen vor-
zeitigem Abbruch der Ergometrie (durch die Versicherte) nicht mit letzter
C-1537/2014
Seite 16
Sicherheit auszuschliessender, aber sehr unwahrscheinlicher Koronaropa-
thie, sowie Status nach (u.a.) 1992: Gastritis und Ulcus ventriculi (gastro-
skopisch), 1999: Panaritium rechter Daumen mit Lymphangitis am rechten
Vorderarm, 2005: Unfallbedingte unklare Schwellung am linken Vorderarm
(Lipom?), 2006: doppeltes Ulcus duodeni ("kissing ulcers"), 2007/2008:
Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik, 2009: Operation eines retro-
aurikulären Atheroms links, und (2006, 2008 und 2010) jeweils tagesklini-
sche Rehabilitationsaufenthalte (anamnestisch; vgl. IV 118 S. 18 f.).
4.3.1.1 Dr. H._______, Facharzt für innere Medizin & Endokrinologie/Dia-
betologie FMH, der den Aktenauszug der Vorakten erstellte und die Explo-
randin am 18. Juni 2013 in allgemeinmedizinischer Hinsicht untersuchte,
ermittelte drei Problemkreise, über die die Explorandin klage. Die Haupt-
klage beruhe darin, dass sie "die Leute nicht mehr ertrage", was sich im
Nachgang von Erbschaftsstreitigkeiten in ihrer Familie, vor allem mit ihrem
Bruder, entwickelt habe und mit Schlafproblemen, Albträumen und Ängsten
äussere. Sie fühle sich depressiv und traurig. Weiter klage sie über Herz-
beschwerden, die aus heiterem Himmel entstünden und zu grosser Angst
bis Todesangst führten, da beide Eltern an Herzproblemen verstorben
seien. Weiter klage die Explorandin über Nacken-Rücken- und Gelenk-
schmerzen, die seit mehr als zehn Jahren bestünden und in den letzten
Jahren zugenommen hätten. Bei der körperlichen Untersuchung des Be-
wegungsapparats nahm er bei der Prüfung der Druck- und Klopfdolenz bei
Druck ein künstlich wirkendes "Nachzucken" beziehungsweise eine ge-
wisse Verdeutlichungstendenz wahr (IV 118 S. 1-15).
4.3.1.2 Der Kardiologe Dr. I.________ äusserte sich in seinem Teilgutach-
ten vom 26. Juni 2013 einleitend zu den spezialärztlichen Akten behan-
delnder Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie in Bosnien und Her-
zegowina (Dr. L._______, Dr. M.________ und Dr. N._______) aus den
Jahren 2000, 2005 und 2006 sowie zu den mitgebrachten Berichten von
Dr. O.________ vom 15. April 2013 und vom P._______ Center, Y.______,
vom 3. Juni 2013. Er fand in der klinischen Untersuchung keine pathologi-
schen kardiovaskulären Befunde, bei normalem Blutdruck. Im Ruhe-EKG
gab es leichte unspezifische Erregungsrückbildungsstörungen. Bei der Be-
lastungsprüfung habe die Explorandin nur 78 Watt geleistet, womit sie
deutlich reduziert leistungsfähig sei, ohne Auftreten von subjektiven Be-
schwerden oder Rhythmusstörungen. Hinsichtlich einer koronaren Herz-
krankheit sei der Test nicht diagnostisch. Im Echokardiogramm fänden sich
normale Dimensionen der Herzhöhlen mit normaler linksventrikulärer
C-1537/2014
Seite 17
Funktion ohne Hinweis für eine Motilitätsstörung beziehungsweise seg-
mentale Veränderungen. Es finde sich ein kleines Vorhofseptumaneurys-
ma ohne sicheren Shunt. Ferner bestünden leichte, nicht relevante Regur-
gitationen an der Mitral- und Tricuspidalklappe und kein Hinweis für eine
pulmonal arterielle Hypertonie. Somit lasse sich aktuell kein pathologischer
kardiovaskulärer Befund erheben, welcher eine Arbeitsunfähigkeit für leich-
te bis maximal mittelschwere Tätigkeit erklären könne. Der Beruf als
Köchin in einer modernen Küche müsse eher als leicht denn als mittel-
schwer belastend eingestuft werden. Die arterielle Hypertonie könne prob-
lemlos behandelt werden. Das Vorhofseptumaneurysma sei wohl vorhan-
den, habe jedoch keinen Einfluss auf die aktuelle Situation, bis anhin gebe
es keine Anhaltspunkte, dass eine cerebrale Embolie aufgetreten wäre. Die
Thoraxbeschwerden seien atypisch und das Vorliegen einer koronaren
Herzkrankheit sei bei der erst 50-jährigen Frau, die erst zu Beginn der Me-
nopause stehe und keine Hyperlipidämie oder Diabetes aufweise, eher un-
wahrscheinlich. Selbstverständlich sollte die Explorandin hinsichtlich der
kardialen Langzeitprognose das Rauchen aufgeben und sich vermehrt kör-
perlich aktivieren, eine optimale Therapie der Depression sei wünschens-
wert. Die beiden genannten kardiologischen Beurteilungen vom 15. April
2013 und vom 3. Juni 2013 in ihrer Heimat hätten dieselben Ergebnisse
hervorgebracht und würden keine Arbeitsunfähigkeit begründen. Der Gut-
achter erachtete die Explorandin als zu 100 % arbeitsfähig als Köchin und
in jeglicher Verweistätigkeit, welche leicht bis maximal mittelschwer sei.
Was die Arbeitsfähigkeit im Haushalt angehe, sei auf Grund fehlender pa-
thologischer kardialer Befunde nicht ersichtlich, weshalb ihr das Führen
eines Vierpersonenhaushalts nicht zugemutet werden könne.
4.3.1.3 Der Rheumatologe Dr. J._______ diagnostizierte in seinem rheu-
matologischen Konsilium zusammenfassend eine organisch nicht be-
gründbare, generalisierte Schmerzkrankheit ohne adäquates organisches
Korrelat am Bewegungsapparat. Insbesondere schloss er eine Erkrankung
aus dem entzündlich-rheumatologischen Formenkreis aus. Weiter konnte
er relevante degenerative Veränderungen an Wirbelsäule und peripheren
Gelenken klinisch und bildgebend nicht objektivieren und führte weiter aus,
die leicht- bis höchstens mässiggradige Fehlstatik mit linkskonvexer Ky-
phoskoliose thorakal und lumbaler Hyperlordose erkläre das Beschwerde-
bild bei weitem nicht. Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, finde er keine ob-
jektivierbaren Befunde, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hin-
sichtlich jeglicher Arbeit begründen würden. Er halte die Explorandin für die
angestammte wie auch für jede anderweitige Tätigkeit ohne zeitliche oder
leistungsmässige Einschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Er empfiehlt eine
C-1537/2014
Seite 18
aufbauende Konditionierung zur Verbesserung der muskulären Balance
und zur Behebung der Dekonditionierung ein regelmässiges Aktivierungs-
programm, primär physiotherapeutisch angeleitet mit nachfolgender Lang-
zeitdurchführung in eigener Regie. Von rheumatologischer Seite her be-
stehe keine Indikation für eine medikamentöse Behandlung (IV 118.40 f.
Ziff. 5 ff.).
4.3.1.4 Der Psychiater Dr. K.________ hielt als psychiatrische Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie eine
leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01)
fest. Weiter diagnostizierte er als Erkrankung ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit eine Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25). In seiner Beur-
teilung verweist er auf verschiedene belastende Ereignisse im Leben der
Explorandin. Unter anderem sei die Explorandin zwar mit ihrem Ehemann
und den beiden Kinder während dem Bosnienkrieg in der Schweiz gewe-
sen, die anderen Angehörigen seien jedoch grösstenteils im Kriegsgebiet
geblieben. Zudem bestehe mit dem Bruder ein langjähriger heftiger Streit.
Am meisten belaste sie der Verlust der Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung
in der Schweiz, sodass sie in die wenig geliebte Heimat habe zurückkehren
müssen, wo sie kaum Arbeit gefunden habe. Die Familie wohne in einem
eigenen Haus, aber die finanziellen Mittel seien knapp. Dr. F.________
äusserte sich weiter zu den umfangreichen Beurteilungen der behandeln-
den Psychiater in der Heimat der Beschwerdeführerin von 2006 – 2012, in
welchen die Diagnosen psychosomatische Probleme, Somatisierungsstö-
rung, psychosomatische Störung, Schmerzsyndrom sowie Fibromyalgie
als rheumatologische Diagnose für chronische Schmerzen ohne adäqua-
tes somatisches Korrelat aufgeführt und beschrieben würden. Er legte die
Unterschiede der Erkrankungen dieses Formenkreises dar und kam an-
hand seiner Erkenntnisse aus der Untersuchung und der Beschreibungen
der behandelnden Ärzte zum Schluss, in diesem Fall sei eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung wahrscheinlicher als eine nicht krankheits-
wertige Symptomausweitung. Weiter äusserte er sich zu den nicht de-
ckungsgleichen Beurteilungen der behandelnden Psychiater (Diagnosen:
Neurotische Störung, vor allem von anxio-depressivem Charakter oder
schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome oder rezidivie-
rende [schwere] depressive Episode ohne und zum Teil mit psychotischen
Symptomen) oder rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
depressive Episode. Dr. G.________, der behandelnde Neuropsychiater,
wiederum diagnostiziere jeweils eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere depressive Episode, ohne oder mit psychotischen
C-1537/2014
Seite 19
Symptomen. Im Bericht vom 18. Januar 2013 schreibe er aber, der psychi-
sche Zustand habe sich etwas verbessert im Sinne einer schrittweisen Re-
duktion von Angst und Spannung sowie Verminderung der Depressivität,
wenn auch ohne Besserung bezüglich der Willensanstrengung und An-
trieb, und codiere dies mit einer schweren depressiven Episode mit psy-
chotischen Symptomen. Dr. Q._______ habe 2009 auch eine Anpassungs-
störung diagnostiziert: diese sei aber zeitlich auf sechs Monate begrenzt
und dürfe nicht für schwere Erkrankungen genannt werden; es habe als
eine vorübergehende leichte Störung vorgelegen. Dies wecke Zweifel in
der Beurteilung des Schweregrads der Depression (IV 118.48).
Dr. K.________ äusserte sich weiter zu den Feststellungen aus seiner Un-
tersuchung und kommt zum Schluss, dass vorliegend von einer chroni-
schen (und nicht von einer rezidivierenden) Depression auszugehen sei,
da keine Remissionen und spätere Rezidive dokumentiert seien. Eine chro-
nische Depression zeige typischerweise gewisse Schwankungen im
Schweregrad. Für die Beurteilung der anhaltenden Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit sei von einem durchschnittlichen Schweregrad auszuge-
hen, das heisse hier von einer leichten bis mittelgradigen Depression; und
zwar sei in Bezug auf die affektive Symptomatik von Dr. R.________ vom
14. November 2006 (IV 37) von einer deutlichen Verbesserung, und einer
leichten Verbesserung verglichen mit dem Bericht der psychiatrischen Kli-
nik Y._______ vom 10. Januar 2008 (IV 36 = 72), und einem in etwa un-
veränderten Gesundheitszustand verglichen mit dem Vorgutachten von
Dr. Q.________ vom 24. Februar 2009 (IV 46) auszugehen, während ein
Vergleich mit den Berichten von Dr. G.________ (vgl. Berichte vom
21. April 2009 bis 12. Februar 2013: IV 52, 61.1-4, 61.21 f., 61.25 f., 61.31
f.; 89.5, 89.8, 89.11-14, 106 – 113), wie diskutiert, nicht möglich sei. Aller-
dings sei das Bild weniger von einer depressiven, wenig veränderlichen
Stimmung geprägt, als von einer grossen Verbitterung der Beschwerdefüh-
rerin über ihren Verlust der Aufenthaltsbewilligung und der Arbeitsstelle und
die erzwungene Rückkehr in die Heimat, die sie als leidvoll und grau emp-
finde. Die Verbitterung selber könne nicht codiert werden. Da sich doch
eine gewisse von den Schmerzen unterscheidbare depressive Symptoma-
tik finde, könne die Diagnose einer leichten Depression gestellt werden, die
auch die Verbitterung umfasse. Die Angstsymptomatik bilde Teil der De-
pression und sei nicht so ausgeprägt, dass eine eigene Diagnose gerecht-
fertigt wäre. Weiter fand der Gutachter keine Hinweise auf eine in der ICD-
10 definierte Persönlichkeitsstörung (vgl. IV 118 S. 46 ff.).
Zu den Auswirkungen der gesundheitlichen Störungen auf die Arbeitsfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit führte er aus, die Explorandin könne sich
C-1537/2014
Seite 20
subjektiv nicht vorstellen, mit ihren Schmerzen und der fehlenden Kraft wie-
der einer Arbeit nachzugehen. Grundsätzlich habe eine Depression nicht
immer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Eine leichte bis mittelschwe-
re Depression könne durch die Konzentrationsstörungen, den Verlust an
Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen höchs-
tens bei einer hochqualifizierten Arbeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %
oder mehr bewirken. Die bisherige Arbeit als Köchin und die aufgrund der
Erfahrungen und Ausbildung in Frage kommenden Tätigkeiten stellten je-
doch kaum Anforderungen einer solchen Arbeit. Die Depression könne die
Leistungsfähigkeit vor allem durch die Konzentrationsstörungen, den Ver-
lust an Antrieb, Interessen, Selbstvertrauen und an Durchhaltevermögen
wenig einschränken. Hätte sie keine Schmerzen, würde aus therapeuti-
scher Sicht auf eine Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt, da dies Tages-
struktur, Bestätigung und Kontakte gebe, was die Heilung unterstütze. Im
Haushalt habe die Depression hauptsächlich Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit in den komplexeren Managementaufgaben. Die Schmerzstörung
wirke sich vor allem durch die Konzentrationsstörungen, die Verlangsa-
mung, die Schwankungen der Leistungsfähigkeit, die Schlafstörungen mit
der erhöhten Tagesmüdigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf auf die
Arbeitsfähigkeit aus. Auch hier gelte, dass eine erfolgreiche und befriedi-
gende Arbeit sich günstig auf den Gesundheitszustand auswirken würde,
indem sie von den Schmerzen ablenken und auch die Schlafstörungen po-
sitiv beeinflussen würde. Im Moment könne die Explorandin aufgrund der
psychischen Störungen zeitlich nur etwas eingeschränkt arbeiten, das
heisse eine Präsenzzeit von 7,5 Stunden am Tag (90 %; vermehrter Pau-
sen- und Erholungsbedarf) wäre möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus
psychiatrischer Sicht um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst
könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa
25 % ausgegangen werden für die bisherige Tätigkeit als Köchin oder eine
an ihre Schmerzen angepasste Tätigkeit. Im Haushalt sei sie vor allem bei
komplexeren Aufgaben wie Administration, Planung und Einkäufen etwas
eingeschränkt, vor allem durch Konzentrationsstörungen und Ermüdbar-
keit. Diese Einschränkung betrage etwa 10 % (vgl. IV 118 S. 50 f.).
4.3.2 Zusammenfassend schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit der
Explorandin für die angestammte Tätigkeit als Köchin auf 75 % der Norm,
wofür die psychiatrischen Befunde die Grenzen setzten. Für alle anderen
in Frage kommenden Verweistätigkeiten gelte ebenso das Gesagte zur Ar-
beitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wogegen für den Haushalt die Ar-
beitsfähigkeit 90 % der Norm betrage.
C-1537/2014
Seite 21
Als Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit empfahlen die
Gutachter als medizinische Massnahmen die Weiterführung der Psycho-
therapie, Hilfe bei der Suche einer Beschäftigung, welche therapeutisch
wirken würde (Tagesstruktur, Training), unter Vermeiden von körperlicher
Schwerarbeit und Kälteexposition und eventuell die Erhöhung der Dosis
von Sertalin (gemäss psychiatrischem Konsilium). Weiter empfahlen die
Gutachter Physiotherapie zur aufbauenden Konditionierung der Muskula-
tur und zur Verbesserung der Balance (gemäss rheumatologischem Kon-
silium). Als berufliche Massnahmen wurde bei Motivation der Explorandin
die schrittweise Wiedereingliederung in die Arbeitswelt durch die in Bos-
nien zuständigen Stellen empfohlen.
Als mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit legten die Gut-
achter den 19. Juli 2013 (Datum der Schlussbesprechung) fest, da eine
Rekonstruktion der Entwicklung anhand der spärlichen Daten unmöglich
sei (IV 118 S. 19).
4.4
4.4.1 Dr. D._______, Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie FMH vom
RAD Rhône stellte am 3. Oktober 2013 gestützt auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. K.________ in Berücksichtigung der weiteren Akten
wie des Berichts von Dr. G.________ vom 12. Februar 2013 (IV 106) fest,
dass das Gutachten sehr detailliert sei. Es berücksichtige ausführlich die
subjektiven Beschwerden der Versicherten, verfüge über erhellende und
detaillierte objektive Beobachtungen der Beschwerdeführerin gemäss den
Regeln der Kunst und man finde auch Erklärungen im Zusammenhang mit
den Diagnosen. Das Gutachten entspreche einer guten medizinisch-recht-
lichen Qualität. Es gebe keinen Grund, den Schlussfolgerungen des Gut-
achters nicht zu folgen. Er führte weiter aus, dass – auch wenn die Arbeits-
unfähigkeit von 25 % in einer Erwerbstätigkeit (und von 10 % in der Haus-
haltstätigkeit) aus psychiatrischer Sicht ihn nicht überzeuge (es erscheine
ihm, dass die Beschreibung keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige) – den
Schlussfolgerungen des Experten zu folgen sei (vgl. IV 121.2 f.).
4.4.2 Dr. E._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, zertifizierter
Facharzt SIM vom RAD Rhône, führte zu Handen der IVSTA am 9. Novem-
ber 2013 abschliessend, gestützt auf das pluridisziplinäre Gutachten vom
23. August 2013, aus, in kardiologischer und rheumatologischer Hinsicht
sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten für die Tätigkeit als Köchin unein-
geschränkt, es bestehe nur eine Einschränkung für körperlich schwere Ar-
beiten. Aus psychischer Sicht sei dem Gutachter zu folgen, wonach von
C-1537/2014
Seite 22
einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % im Allgemeinen und von 10 % bei der
Tätigkeit im Haushalt auszugehen sei. Das Datum für den Beginn dieser
Einschränkung sei schwierig festzulegen. Deshalb habe der Psychiater
empfohlen, auf das Begutachtungsdatum abzustellen, das heisse spätes-
tens auf den 19. Juni 2013 und frühestens drei Jahre früher (IV 121.4 ff.).
Am 30. Oktober 2013 reichte Dr. E._______ ergänzend seine Einschät-
zung der Invalidität im Haushalt zu den Akten, wobei er von einer jeweiligen
10 %-Einschränkung der verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt ausging
(IV 123.4).
4.5 Weiter finden sich im Dossier folgende, von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren eingereichte Berichte.
4.5.1 In psychiatrischer Hinsicht nahm Dr. G.________ in seinen kurzen
Kontrollberichten am 7. Juni 2013, am 24. Juli 2013, am 26. September
2013, am 23. Januar 2014, am 27. Februar 2014, am 13. März 2014 und
am 30. Mai 2014 (B-act. 23.4, 23.2, 23.6, 23.8, 23.10, 23.14, 23.16) Stel-
lung und stellte die Diagnosen ICD-10 F 33.3 (rezidivierende depressive
Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen)
sowie ICD-10 F 45.9 (somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet). Er
beschrieb in den verschiedenen Berichten die jeweils aktuelle Verfassung
der Patientin, insbesondere, wenn sie ihn früher als innerhalb des verein-
barten Ein- respektive Zweimonatszyklus aufgesucht habe. Es wurde wie-
derholt Ängstlichkeit, ein depressiver Affekt, (Ein-)schlafprobleme mit Grü-
beln über das bisherige Leben und die soziale Situation, Zukunftsängste,
Fixierung und Chronifizierung der Probleme, ein variabler psychischer Zu-
stand mit häufigen Stimmungsabstürzen, einem instabilen psychischen Zu-
stand, herabgesetzter Willenskraft, Interessensverlust, Ausweichen jegli-
cher Kommunikation und Rückzug beschrieben. Es wurde gleichzeitig fest-
gehalten, dieser Zustand bestehe, obwohl die Patientin ihre Medikamente
einnehme. In der Kontrolluntersuchung vom 9. Juli 2014 (B-act. 23.20)
stellte Dr. G._______ (neu) die Diagnosen ICD-10 F 33.2 (rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische
Symptome) und unverändert ICD-10 F 45.9 (somatoforme Störung). Er
führte darin aus, die Patientin sei bei der heutigen Untersuchung fixiert auf
die somatischen Probleme, sie mache ständige Schmerzen in den Gelen-
ken geltend, die sie nur mit Mühe aushalten könne und die den psychi-
schen Zustand belasteten. Sie klage über Schlaflosigkeit, darüber, ängst-
lich und schlechter Stimmung zu sein, und fehlenden Willen. Gleichzeitig
verwies er auf frühere Untersuchungen.
C-1537/2014
Seite 23
4.5.2 Zur somatischen Situation reichte die Beschwerdeführerin einen
(handschriftlich verfassten) Kurzbericht vom 13. März 2014 (B-act. 23.12)
der Universitätsklinik Y._______, Klinik für innere Medizin (Name des un-
terzeichnenden Arztes unleserlich), ein, in der eine Polyarthritis (chr. rheu-
matica), eine Osteoarthritis generalisata, eine Osteoporose und kardiologi-
sche Probleme diagnostiziert wurden. Darin wurde festgestellt, dass die
Patientin über Gelenkschmerzen, Typ degenerativer Rheumatismus, seit
einigen Jahren klage. Aktuell, seit einem Jahr, habe sie geschwollene
kleine Gelenke der Hände und Füsse und ein geschwollenes linkes Knie.
Weiter wurden schwerwiegende degenerative Veränderungen der Wirbel-
säule und der Gelenke festgestellt. Im Dossier finden sich weiter Ergeb-
nisse der Knochendichtemessungen vom 28. April 2014 (Lendenwirbel-
säule und linker Hüftknochen) in der Universitätsklinik Y._______ (B-act.
13.1-4). In seinem Untersuchungsbericht mit Laborergebnissen vom
23. Juni 2014 (B-act. 23.18) beschrieb der Internist und Rheumatologe
Dr. S._______, Y._______, Schmerzen am Bewegungsapparat und leichte
Schwellungen des zweiten und dritten Fingers rechts und diagnostizierte
eine chronische rheumatische Polyarthritis, eine Osteoarthritis generali-
sata, eine Periarthritis humeroscapularis rechts, eine Osteopenie, ein Zer-
vicobrachialsyndrom und ein chronisches Lendenwirbelsyndrom.
4.5.3 Dr. E._______ vom RAD Rhône nahm am 5. November 2014 noch-
mals Stellung. Aufgrund des Berichts des Internisten vom 26. Juni 2014
seien die Laborwerte in der Norm. Er beschreibe leichte Schwellungen der
Finger, aber weder mit einem biologischen noch einem radiologischen
Nachweis. Der Gesundheitszustand aus rheumatologischer Sicht habe kei-
nen massgebenden ändernden Einfluss auf die frühere Beurteilung, in dem
Sinne, dass die Arbeitskapazität ändern würde. Dasselbe gelte für die Be-
richte des Neuropsychiaters. Es gebe kein neues objektives medizinisches
Element, das belegen würde, dass der psychische Zustand geändert hätte.
Bezogen auf den Bericht vom 30. Mai 2014 werde eine depressive Symp-
tomatik mit starker psychosomatischer Auswirkung beschrieben. Im Ergeb-
nis sei anzunehmen, dass alle neuen Dokumente nicht geeignet seien,
eine Änderung der Arbeitsfähigkeit in Bezug auf den Schlussrapport des
RAD vom 30. Oktober 2013 zu rechtfertigen (B-act. 19a).
5.
Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob und wenn ja, in welchem Mass
der festgestellte und hiervor dargelegte Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin eine Invalidität bewirkt, in dem Sinne, als dass sich dar-
aus ein Anspruch auf eine schweizerische Invalidenrente ergibt.
C-1537/2014
Seite 24
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete im Urteil C-8198/2010
zum damals vorliegenden Sachverhalt unter anderem, eine isolierte Be-
trachtung der somatischen und psychischen Befunde bei der Beschwerde-
führerin lasse sich nicht rechtfertigen, weshalb ein interdisziplinäres Gut-
achten einzuholen sei. Dieses Gutachten liegt nunmehr – wie in E. 4.3 ff.
dargelegt wurde – vor.
5.1.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Gutachten der MEDAS vom
18. und 19. Juni 2013 auf einer sehr ausführlichen Untersuchung der Be-
schwerdeführerin beruht. Insbesondere in psychiatrischer Hinsicht ist dem
Gutachten zu entnehmen, dass der Gutachter sich intensiv mit der Be-
schwerdeführerin und ihren Vorbringen zu ihrem gesundheitlichen Zustand
und mit ihrer persönlichen Geschichte und Situation sowie ihrer Krankheit
auseinandergesetzt hat. Auch in den Teilgutachten mit somatischen Fach-
richtungen wurde auf die Explorandin eingegangen und sie konnte ihre
Sicht und ihr Empfinden ihrer gesundheitlichen Situation einbringen. Die im
Zeitpunkt der Begutachtung vorhandene umfangreiche Aktenlage aus Bos-
nien und Herzegowina wurde berücksichtigt (auch die Berichte, welche die
Explorandin anlässlich der Begutachtung mitbrachte), wie auch die anläss-
lich der Begutachtung in der Schweiz erstellten neuen Abklärungen (Rönt-
gen, Labor, etc.). Die körperlichen Untersuchungen durch die Gutachter
sind umfangreich. Die Gutachter setzen sich ausführlich mit dem Zusam-
menspiel der festgestellten und geklagten Leiden auseinander und berück-
sichtigen das Zusammenwirken der psychischen und physischen Beein-
trächtigungen. Insgesamt erweist sich das Gutachten in seinen zusam-
menfassenden Ergebnissen und in Berücksichtigung aller Teilgutachten –
wie der RAD ausgeführt hatte – ohne weiteres als nachvollziehbar und
plausibel. Es ist dem Gutachten deshalb volle Beweiskraft zuzuerkennen.
Die von der Beurteilung der MEDAS-Gutachter (in Bezug auf die Diagnos-
tik und Schwere der Beeinträchtigung) stark abweichenden beziehungs-
weise diesen widersprechenden (ohne weiterführende Begründungen)
Kurzbeurteilungen der behandelnden Fachärzte in der Heimat der Be-
schwerdeführerin, welche im Begutachtungszeitpunkt vorlagen, vermögen
die Schlussfolgerungen der MEDAS-Gutachter – welche den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin und ihre damit noch verbundenen zumut-
baren Möglichkeiten für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bezie-
hungsweise der Haushaltstätigkeit ausführlich und umfangreich ermittelt
haben – nicht umzustossen, zumal weder die Schweizer Sozialversiche-
rungsbehörden noch die beurteilenden Schweizer Gerichte an die Beurtei-
C-1537/2014
Seite 25
lung ausländischer Behörden gebunden sind und der Rentenanspruch an-
hand der vorliegenden Unterlagen zu beurteilen ist (oben E. 2.1, 3.5.1 ff.).
Das Gutachten zeigt ein plausibles und nachvollziehbar klares Bild über
den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Juni/Juli 2013 und
ihre vorhandenen Ressourcen sowie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit
(vgl. E. 4.3). Unter diesen Umständen ist vollumfänglich auf die Beurteilung
der MEDAS-Gutachter abzustellen.
5.1.2 Die Beschwerdeführerin verkennt mit ihrer Rüge, die Stellungnahme
von Dr. E._______ vom RAD Rhône beruhe nur auf einer (ungenügenden)
allgemeinärztlichen Beurteilung und es seien alle fachärztlichen Beurtei-
lungen zu berücksichtigen, dass die Begutachtung in der Schweiz am
18. und 19. Juni 2013 durch Fachärzte der Disziplinen Kardiologie, Rheu-
matologie, Psychiatrie und Innere Medizin & Endokrinologie/Diabetologie
erstellt wurde, der genannte RAD-Bericht seine Ausführungen explizit auf
die Folgerungen aus diesem Gutachten stützt und keine Zweifel in der Be-
urteilung aufkommen lässt. Dieser solchermassen verfasste Aktenbericht
erweist sich – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(E. 3.5.5) – als voll beweiskräftig. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist zu-
dem insofern nicht nachvollziehbar, als dass sie an der Begutachtung teil-
nahm, der Sinn ihres Kommens im Rahmen der Begutachtung besprochen
wurde und während der Begutachtung auch eine Dolmetscherin zur Verfü-
gung stand (vgl. IV 118 S. 9, 11). Daran ändert nichts, dass der Beschwer-
deführerin das Gutachten von der Vorinstanz allenfalls nicht unaufgefordert
übermittelt wurde.
5.1.3 Was die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ein-
gereichten (Kurz)beurteilungen betrifft (oben E. 4.5.1 f.), ist – in Überein-
stimmung mit dem RAD (oben E. 4.5.3) – festzuhalten, dass aus diesen
keine Hinweise ersichtlich sind, welche die Beurteilung der Gutachter in
Frage stellen könnten. Was den psychischen Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin betrifft, den Dr. G.________ je im Zeitraum vor dem Gut-
achten und danach bis im Juli 2014 dokumentiert, beschreiben die entspre-
chenden Berichte eine jahrelange Depression und eine somatoforme
Schmerzstörung. Es wird darin über Jahre bestehend eine schwere rezidi-
vierende Depression diagnostiziert beziehungsweise codiert. In Berück-
sichtigung der Beurteilung der Schweizer Gutachter, im Wesentlichen des
Psychiaters Dr. K.________, der explizit auf die Beschreibungen von
Dr. G.________ Bezug nimmt und diese abweichend beurteilt, erscheint
indes der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als
C-1537/2014
Seite 26
nicht so schwerwiegend eingeschränkt, wie er von Dr. G.________ codiert
wurde (siehe oben E. 4.3.1.4 S. 18 in fine und IV 118.48).
Was den somatischen Teil der beiden nach der Begutachtung erstellten
internistisch-rheumatologischen Berichte vom 13. März und 23. Juni 2014
betrifft, erweisen sich diese nicht als genügend begründet, als dass eine
entsprechende Verschlechterung daraus ersichtlich wäre. Bezüglich der
Diagnose einer chronischen rheumatischen Polyarthritis ist festzustellen,
dass diese Diagnose in den Akten aus Bosnien und Herzegowina schon zu
früheren Zeitpunkten erscheint (vgl. Berichte der Dres.
L.________/T._______ vom 6. November 1998 [IV 9.17 ff.], 11. Oktober
2000 [IV 9.15 f.] und 6. September 2004 [IV 14.1] sowie die Beschreibung
von geschwollenen Finger- und Sprunggelenken in der Anamnese am
15. März 2006 [Praxis Dr. L._______, IV 8.1 ff.]). Demgegenüber wurde im
Rahmen der MEDAS-Begutachtung eine Erkrankung aus dem entzündlich-
rheumatologischen Formenkreis explizit und mit überzeugender Begrün-
dung ausgeschlossen (vgl. IV 118.40). Da im Übrigen die beiden Berichte
von März und Juni 2014 stammen, das heisst nach dem Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 27. Januar 2014 verfasst wurden, wäre eine für
die Arbeitsfähigkeit massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands der Beschwerdeführerin ohnehin in einem neuen Verfahren zu be-
urteilen (siehe oben E. 2.3).
5.2 Die MEDAS-Gutachter setzten den Beginn der festgestellten reduzier-
ten Arbeitsunfähigkeit von 25 % in der bisherigen Tätigkeit als Köchin und
andern in Frage kommenden Verweistätigkeiten sowie von 10 % im Haus-
halt auf den 19. Juli 2013, dem Datum ihrer Schlussbesprechung, fest.
5.2.1 Der Psychiater Dr. K.________ führte zum Beginn der Arbeitsunfä-
higkeit aus, aufgrund der Akten und der Anamnese könne keine genaue
Aussage dazu gemacht werden, ob und wann der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und damit die Arbeitsfähigkeit sich verändert habe, so-
dass die aktuelle Einschätzung ab Untersuchungsdatum gelte. Es sei an-
zunehmen, dass sich der Gesundheitszustand seit ihrer Ausreise aus der
Schweiz tendenziell leicht verschlechtert habe. Es sei nicht anzunehmen,
dass die Arbeitsfähigkeit in dieser Zeit für eine längere Periode mehr als
30% eingeschränkt gewesen sei (IV 118.52).
5.2.2 Dr. E._______ vom RAD führte im Nachgang zur MEDAS-Beurtei-
lung zur Frage des Beginns der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus, der
C-1537/2014
Seite 27
(begutachtende) Psychiater stütze sich als spätesten Zeitpunkt auf das Da-
tum der Begutachtung (19. Juni 2013) und als frühesten Zeitpunkt auf drei
Jahre früher ab. Zu berücksichtigen sei für die Einschränkungen der
19. Juni 2013 (IV 121.6).
5.2.3 In Abweichung zur Beurteilung der Schweizer Gutachter hielten die
zuständigen Ärzte der bosnisch-herzegowinischen Sozialversicherung be-
reits im Februar 2009 eine krankheitsbedingte Invalidität 1. Kategorie fest
(IV 25.17 f. = 46 = 59.8 f.). Diese Beurteilung wurde im März 2010 bestätigt
(IV 49.2 f.). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend (zuletzt replik-
weise B-act. 13), es sei zu beachten, dass ihr Gesundheitszustand sich
nicht verbessern, sondern nur verschlechtern könne.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin geht subjektiv von einer kontinuierlichen
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2009 aus; die behandeln-
den Ärzte und die Sozialversicherung in Bosnien und Herzegowina haben
der Beschwerdeführerin zudem eine Invalidität 1. Kategorie attestiert. Den-
noch kann aus den Akten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ge-
schlossen werden, dass im Zeitraum zwischen der Anmeldung am 6. Juli
2009 und der Beurteilung durch die MEDAS-Gutachter am 19. Juli 2013
(bzw. der Teilbegutachtung durch den Psychiater am 19. Juni 2013) wäh-
rend mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Ein-
schränkung von mehr als 40 % der Arbeitsfähigkeit bestanden hätte. Dies
ist einerseits daraus zu schliessen, dass die Gutachter im Jahre 2013 nur
von einer massgeblichen Einschränkung in psychischer Hinsicht – mit Aus-
wirkung auf das körperliche Schmerzempfinden (somatoforme Schmerz-
störung) – ausgehen und in körperlicher Hinsicht, abgesehen von der psy-
chisch bedingten Schmerzstörung ohne entsprechendes organisches Kor-
relat, keine somatischen Einschränkungen beziehungsweise Erkrankun-
gen feststellen konnten (weder in rheumatischer noch in kardiologischer
Hinsicht). Zum Begutachtungszeitpunkt wurde – wie oben dargelegt –
keine rentenbegründende Invalidität festgestellt.
Ausserdem ergeben sich – bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt am
27. Januar 2014 (Verfügungszeitpunkt, siehe oben E. 2.3) – auch keine
Anzeichen für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be-
schwerdeführerin seit der Begutachtung durch die MEDAS im Juni 2013,
in dem Sinne, dass sich der Gesundheitszustand in einem Mass ver-
schlechtert hätte, dass ein Leistungsanspruch der Invalidenversicherung
entstanden wäre (siehe hierzu auch hiervor E. 5.1.3 in fine). Es ist dem-
C-1537/2014
Seite 28
nach für den in Frage stehenden Zeitraum höchstens von der von den Gut-
achtern geschätzten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % in der
bisherigen Tätigkeit als Köchin beziehungsweise einer entsprechenden
leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit sowie einer Einschränkung
von 10 % im Haushalt ab Juni 2013 auszugehen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht beanstandete in C-8198/2010 ausser-
dem, dass die Vorinstanz ohne weitere Abklärungen von einem Status-
wechsel der Beschwerdeführerin ausgegangen sei, obwohl sie in der
Schweiz als Küchenhilfe und Alleinköchin gearbeitet habe.
5.3.1 Die IVSTA übermittelte der Beschwerdeführerin im Nachgang zum
Urteil C-8198/2010 je einen Fragebogen zur versicherten Person, zu den
Arbeits- und Lohnverhältnissen von Unselbständigerwerbenden (auszufül-
len durch den Arbeitgeber) und für im Haushalt tätige Versicherte (IV 100).
Die Beschwerdeführerin schickte die Fragebögen für den Versicherten und
für im Haushalt tätige Versicherte (teilweise) ausgefüllt, den Fragebogen
für den Arbeitgeber über die Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselb-
ständigerwerbenden leer zurück. Sie führte darin sinngemäss aus, sie sei,
seit sie aus der Schweiz in die Heimat zurückgekehrt sei, weder selbstän-
dig noch unselbständig erwerbstätig gewesen (IV 104.1 ff.).
Im Rahmen der allgemeinmedizinischen Begutachtung am 18. Juni 2013
gab sie an, die Haushaltsarbeit werde hälftig geteilt, die eine Hälfte von den
Töchtern erledigt, die andere zu je etwa 25 % von ihr und ihrem Ehemann.
Zur Frage der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit gab sie an, sie hätte
zwar Lust, hie und da wieder zu kochen, habe aber feststellen müssen,
dass es einfach nicht mehr gehe, insbesondere nicht unter Druck. Alterna-
tiv sähe sie sich höchstens in einer kleinen, im Sitzen getätigten Arbeit, sie
wäre dafür zu haben, eine solche zu probieren, die 25 % Haushaltarbeit
könne sie weiterhin bewältigen (IV 118.10 f.).
5.3.2 Gemäss den Akten ist die Beschwerdeführerin im Jahr 1998 nach
Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt und hat gemäss übereinstim-
menden Aktenangaben seither den Haushalt geführt, soweit es ihr nach
ihren Angaben und mit Hilfe der Familienmitglieder gesundheitlich möglich
war. In der Schweiz war sie an verschiedenen Stellen, zuerst als Küchen-
hilfe und später als Alleinköchin tätig. Zuletzt war sie in Teilzeitarbeit ange-
stellt, kochte an den Freitagen des angestellten Hauptkochs und machte
dessen Ferienvertretung (IV 102.22 ff.). Den Akten ist weiter zu entneh-
men, dass sie vor ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ab
C-1537/2014
Seite 29
November 1997 vollumfänglich krankgeschrieben war und ihre Arbeit nicht
wieder aufnahm (IV 102.4, 102.24 f.).
5.3.3 Ihren Antrag auf Leistungen der Schweizer Invalidenversicherung hat
die Beschwerdeführerin im Juli 2009 gestellt (oben Bst. A.a), das heisst
mehr als zehn Jahre nach ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina
im Jahr 1998. Gemäss ihren Angaben war sie in dieser Zeit nur im Haushalt
tätig (IV 24.15, 104.1 ff.). Es finden sich in den Akten zwar Hinweise dazu,
dass bereits bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Heimat je-
denfalls temporäre gesundheitliche Einschränkungen orthopädisch-rheu-
matologischer Natur (Nacken-Halswirbelsäule, Schwäche des rechten
Arms) vorlagen (vgl. IV 102.1 ff., 9.17 ff. = 18.18 f.). Dass diese Einschrän-
kungen indessen verhindert haben, dass die Beschwerdeführerin in Bos-
nien und Herzegowina keine (Teilzeit)-Tätigkeit mehr aufgenommen hat,
geht aus den Akten nicht ohne weiteres hervor.
5.3.4 In Anbetracht dessen, dass die MEDAS-Gutachter sowohl in der bis-
herigen Tätigkeit als Köchin als auch in einer vergleichbaren leichten bis
mittelschweren Verweistätigkeit sowie der Tätigkeit im Haushalt (siehe
oben E. 5.2) auf eine rentenausschliessende verbleibende Arbeitsfähigkeit
schliessen, kann in antizipierter Beweiswürdigung (siehe oben E. 2.6 in
fine) auf weitere Erörterungen zum Status der Beschwerdeführerin verzich-
tet werden, da vorliegend – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – keine
invaliditätsrelevante gesundheitliche Einschränkung – weder als Erwerbs-
tätige noch als Nichterwerbstätige im Aufgabenbereich (siehe oben E. 3.4
ff.) – vorliegt. Die Berechnung ihres Invaliditätsgrads nach der spezifischen
Methode mit einer Einschränkung von zirka 10 % durch die Vorinstanz (be-
ziehungsweise den RAD, IV 121.6), gestützt auf die Arbeitsfähigkeitsschät-
zung der MEDAS-Gutachter (vgl. IV 118.51 [Einschränkung bei komplexe-
ren Aufgaben wie Administration, Planung und Einkäufen]) ist demnach –
über zehn Jahre nach ihrem Wechsel von einer beruflichen Tätigkeit in den
Aufgabenbereich – nicht zu beanstanden, zumal – in Berücksichtigung ei-
ner geschätzten 25 %-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in ihrem er-
lernten Beruf als Köchin oder einer anderen vergleichbaren Verweistätig-
keit (vgl. IV 118.19) – nicht von einem massgeblichen IV-Grad von mindes-
tens 50 % ausgegangen werden kann.
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen unter Bezugnahme auf das
Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV rügt, sie werde als Staats-
angehörige von Bosnien und Herzegowina mit Wohnsitz im Heimatland
diskriminiert, indem keine Renten mit einem IV-Grad von weniger als 50 %
C-1537/2014
Seite 30
ausbezahlt würden, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der besonde-
ren Anspruchsvoraussetzung in Art. 29 Abs. 4 IVG um eine Bestimmung
auf formeller Gesetzesstufe handelt (siehe oben E. 3.3). Da vorliegend kein
IV-Grad von mindestens 40 % festgestellt wurde, und die Beschwerdefüh-
rerin deshalb auch mit Wohnsitz in der Schweiz keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente hätte, erweist sich die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1
BV nicht als massgeblich.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im zu
beurteilenden Zeitraum trotz gutachterlich festgestellten Einschränkungen
insbesondere in psychischer Hinsicht mit Auswirkungen auf ihre somatisch
empfundenen Beschwerden nicht massgebend, das heisst nicht mindes-
tens zu 40 %, invalid war beziehungsweise ist. Die Beurteilung der Vor-
instanz ist nicht zu beanstanden. Insbesondere wurde der Sachverhalt zur
hier interessierenden Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
im massgebenden Zeitraum rechtsgenüglich abgeklärt und besteht – ent-
gegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines weiteren
fachärztlichen Gutachtens – keine Notwendigkeit dafür, ein solches einzu-
holen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist dem-
zufolge abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– sind der unterliegen-
den Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
7.2 Der Beschwerdeführerin ist bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die IVSTA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
C-1537/2014
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt.
Diese werden aus dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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