Abtei lung II I
C-1538/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 12. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1538/2008
Sachverhalt:
A.
Der am _______1967 geborene, in seiner Heimat wohnhafte
österreichische Staatsbürger X._______(im Folgenden: Beschwerde-
führer) arbeitete in den Jahren 1990 bis 1992 und 2002 bis 2005 als
Grenzgänger in der Schweiz und entrichtete gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto vom 23. April 2007 während insgesamt 61
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Zuletzt war er vom 1. März 2003 bis
am 31. Dezember 2004 bei der Y._______, in einem Vollzeitpensum
als Maschinenbediener und vom 1. Januar 2005 bis am 31. Dezember
2005 als Monteur angestellt. Danach war er nicht mehr erwerbstätig
(act. 2, 5 S. 6, 13, 15, 16, 30, 42, 46 und 49).
B.
Am 20. April 2005 stellte der Beschwerdeführer bei der Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons St. Gallen (im Folgenden: SVA) ein erstes
Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der schweizerischen Inva-
lidenversicherung (IV). Er machte geltend, seit 1968 infolge Kinder-
lähmung behindert und zirka seit einem Jahr nicht mehr arbeitsfähig
zu sein (act. 2). Mit Verfügung vom 26. August 2005 und Einsprache-
entscheid vom 31. Oktober 2005 wies die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) dieses Leistungsgesuch mangels
einer mindestens seit einem Jahr andauernden, rentenbegründenden
Arbeitsunfähigkeit bzw. eines ausreichenden Invaliditätsgrades ab (act.
21 und 28 S. 2 bis 4).
C.
Eine gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2005 am 4. No-
vember 2005 erhobene Beschwerde (act. 29) wurde von der Rekurs-
kommission für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden:
REKO AHV/IV) am 18. April 2006 abgewiesen; zugleich wurden die
Akten zur Prüfung der auch als neues Gesuch um Ausrichtung einer
Invalidenrente qualifizierten Beschwerde (im Folgenden: zweites Leis-
tungsgesuch) an die Vorinstanz zurückgewiesen, verbunden mit der
Weisung, das Gesuch in versicherungstechnischer, wirtschaftlicher
und medizinischer Hinsicht zu prüfen (act. 35 S. 2 bis 12). Das Urteil
der REKO AHV/IV vom 18. April 2006 ist, zumal das Schweizerische
Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2007 auf eine dagegen am
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3. Juni 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eintrat, in
Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 39 S. 2 bis 4).
D.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2008, welche den Vorbescheid der SVA
vom 30. November 2007 (act. 62) bestätigte, wies die Vorinstanz auch
das zweite Leistungsgesuch ab. Zur Begründung führte sie unter Be-
rücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.
Dezember 2007 (act. 63) im Wesentlichen aus, aufgrund der medizini-
schen Akten sei davon auszugehen, dass ihm die bisherige Tätigkeit
als Maschinenbediener seit dem 12. November 2004 und diejenige als
Monteur seit dem 23. August 2005 nicht mehr zumutbar seien.
Indessen sei er in der Lage, vollschichtig körperlich leichte, vorwie-
gend sitzende, wechselbelastende Verweisungstätigkeiten auszuüben.
Entsprechend dem durchgeführten Einkommensvergleich resultiere
ein Invaliditätsgrad von 24%, welcher keinen Rentenanspruch ent-
stehen lasse (act. 66).
E.
In seiner Beschwerde vom 4. März 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung
der Vorinstanz vom 12. Februar 2008 sei aufzuheben und es sei ihm
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Berichtes vom 26. Juni 2006 von Dr. med. D._______,
eines Bescheids vom 20. November 2006 und eines
Behindertenpasses vom 29. November 2006 des Bundessozialamts
der Landesstelle Z._______ im Wesentlichen aus, der heimatliche
Sozialversicherungsträger habe ihm einen Behinderungsgrad von 80%
attestiert. Er sei auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und ausser
Stande, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ferner leide er nicht nur an
somatischen Beschwerden. Im Jahre 2001 habe er einen
Suizidversuch unternommen. Infolge psychischer Leiden stehe er nach
wie vor in ärztlicher Behandlung. Auch sei er nie von einem
Vertrauens- bzw. Spezialarzt in der Schweiz untersucht worden. Daher
habe die Vorinstanz den relevanten medizinischen Sachverhalt unvoll-
ständig abgeklärt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
Seite 3
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tenen Verfügung. Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme
vom 11. April 2008 der SVA, wonach der Beschwerdeführer aus dem
vom heimatlichen Sozialversicherungsträger attestierten Behinde-
rungsgrad nichts zu seinen Gunsten herzuleiten vermöge. Es er-
übrigten sich weitere Abklärungen, zumal die medizinischen Akten
eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar-
beitsfähigkeit erlaubten. Die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt sei
nicht entscheidrelevant und die Invaliditätsgradbemessung korrekt
erfolgt.
G.
Mit Replik vom 19. Mai 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die be-
schwerdeweise gestellten Anträge und hielt sinngemäss an seiner bis-
herigen Begründung fest. Ferner leistete er gleichentags den mit
Zwischenverfügung vom 24. April 2008 einverlangten Verfahrens-
kostenvorschuss von Fr. 400.-.
H.
In ihrer Duplik vom 12. Juni 2008 bekräftigte die Vorinstanz die in der
Vernehmlassung gestellten Anträge. Zur Begründung verwies sie auf
die Stellungnahme der SVA vom 6. Juli 2008, wonach die mit Replik
vorgebrachten Argumente an der bisherigen Beurteilung nichts zu
ändern vermöchten.
I.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2008 wurde der Schriftenwechsel
geschlossen.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 4. März 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2008, mit welcher ein Leis-
tungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde.
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1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der
Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern
– wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit
Verfügungen über Rentengesuche von Grenzgängern befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG sowie Art. 40 Abs. 2,
dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse. Da auch der einverlangte Verfahrens-
kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
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2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfü-
gung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
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weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisan-
forderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise
zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge-
geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge und Situationen einleuchtet ist, und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V
351 E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leis-
tungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der
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bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Sodann sind Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem
massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier:
12. Februar 2008) eintraten, im vorliegenden Verfahren grundsätzlich
nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweisen). Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in
Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft (im Folgenden: EU) andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimm-
ungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002).
Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der EU insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbe-
sondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu ge-
währleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Per-
sonen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Ver-
ordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses
Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung
– wie hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Voraussetzungen
des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie die an-
wendbaren Verfahrensvorschriften – nichts anderes vorsehen.
Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die Beurteilung des Renten-
anspruchs sind folglich Feststellungen ausländischer Versicherungs-
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träger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis
1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen
auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweis-
würdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981
i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2008 in Kraft standen;
weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits
ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das
IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS
2003 3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der
Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die
Verordnung in der entsprechenden Fassung der 4. und 5. IV-Revision).
Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche für
die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungsan-
spruchs ab diesem Zeitpunkt anwendbar sind. Da die darin enthal-
tenen Umschreibungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit,
der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen
von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invaliden-
versicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu
herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung haben (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3), wird im
Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
4.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Invalidität und die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades massgebenden Normen und Grund-
sätze dargestellt.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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(AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines vollen Jahres
gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden
und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab
1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müssen kumu-
lativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise während insgesamt
mehr als drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet, so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (vgl. act. 42).
4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglich-
keit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1
und 3 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburts-
gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeits-
unfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geis-
tigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt, wobei ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver
Sicht nicht überwindbar ist. (Art. 7 ATSG, in der Fassung vom 6. Okto-
ber 2006 [5. IV-Revision], in Kraft seit dem 1. Januar 2008).
4.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
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sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Drei-
viertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf
eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Laut Art.
28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des EVG eine besondere
Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Aus-
nahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer
Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invali-
ditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem
Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben – was vorliegend der Fall ist.
Seite 11
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4.4 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Renten-
anspruch frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsfähigkeit im Sinne der vorer-
wähnten Bestimmungen, der bewirkt, dass die zwölfmonatige Warte-
frist wieder von vorne zu laufen beginnt, liegt dann vor, wenn die ver-
sicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll ar-
beitsfähig war (vgl. Art. 29ter IVV in der bis zum 31. Dezember 2007
und der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Eine Arbeitsaufnahme
unterbricht aber die zwölfmonatige Wartefrist nicht, sofern sie gemäss
ärztlichen Feststellungen die Kräfte des Versicherten offensichtlich
überfordert (vgl. ZAK 1964 S. 179 E. 3 und 1963 S. 243 E. 1b).
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch
möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
der IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
Seite 12
C-1538/2008
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und
abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invali-
denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzu-
grenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichge-
wicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die
Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie
ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht
(BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für
die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide
Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt
werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnitt-
lichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
4.6 Je nachdem, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder
nichterwerbstätig einzustufen ist, variiert die anzuwendende Methode
der Invaliditätsgradbemessung (allgemeine Methode des Einkommens-
vergleichs, gemischte Methode, spezifische Methode des Betätigungs-
vergleichs [vgl. Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2, Abs. 2bis und Abs. 2ter
IVG in den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassungen bzw.
i.V.m. Art. 28a IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]).
Welche Methode im Einzelfall zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus
der Beantwortung der Frage, was die versicherte Person bei im
Übrigen unverändert gebliebenen Umständen vorwiegend täte, wenn
keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (vgl. BGE 117 V 194
E. 3b mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversiche-
rungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 248, Rz. 4).
4.6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrads Erwerbstätiger wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
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C-1538/2008
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätig-
keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invali-
deneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das
sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Vali-
deneinkommen; Art. 16 ATSG). Dieser Einkommensvergleich hat in der
Regel so zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen-
übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Soweit die fraglichen Erwerbsein-
kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie
nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
4.6.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von
der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die ver-
sicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizerischen Tabell-
enlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik seit dem Jahre 1994
alle zwei Jahre periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
heranzuziehen (vgl. das Urteil des EVG U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3b).
4.6.3 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 8 zu Art. 16 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
Dabei sind in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse bei Entstehen des
(hypothetischen) Rentenanspruchs massgebend (vgl. BGE 129 V 222).
5.
Mit Urteil vom 18. April 2006 der REKO AHV/IV wurde die Vorinstanz
angewiesen, die gegen ihren Einspracheentscheid vom 31. Oktober
2005 gerichtete Beschwerde vom 4. November 2005 als neues
Leistungsbegehren an die Hand zu nehmen und unter Berück-
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sichtigung des frühest möglichen Beginns der zwölfmonatigen Warte-
frist (12. November 2004) in versicherungstechnischer, wirtschaftlicher
und medizinischer Hinsicht abzuklären, ob beim Beschwerdeführer ein
rentenbegründender Invaliditätsgrad eingetreten ist (vgl. act. 35 S. 9f.
sowie E. 4.4 hiervor). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Im Folgenden ist daher
vorab unter Berücksichtigung der entscheidwesentlichen Akten zu
prüfen, ob die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt rechts-
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat, was vom Beschwerdeführer
bestritten wird.
6.
Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2008 erliess die Vor-
instanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme vom 17. Okto-
ber 2007 von Dr. med. E._______ vom regionalen ärztlichen Dienst
Ostschweiz (im Folgenden: RAD; vgl. act. 57).
6.1 Anlässlich seiner Stellungnahme lagen Dr. med. E._______
Berichte und Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen von in Österreich auf
den Gebieten der Orthopädie, Chirurgie, Allgemeinen Medizin und
Radiologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 15. November
2004 bis 23. August 2005 (act. 12 und 24 S. 1 bis 4) und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingeholten Berichte vom 2. Juli 2007 von
Dr. med. D._______ und vom 17. Juli 2007 von Dr. med. G._______
(act. 54 und 55) zur Beurteilung vor.
6.2 Dr. med. E._______ stützte seine Stellungnahme vom 17. Oktober
2007 insbesondere auf die fachärztlichen Berichte von Dr. med.
D._______. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 22. November 2004
– angesichts der damals gestellten Diagnosen und Befunde – zum
Schluss, der Beschwerdeführer könne ständig stehende und/oder
sitzende bzw. körperlich schwere Tätigkeiten mit längerer einseitiger
Körperhaltung oder in gebückter Stellung nicht mehr ausüben (act. 12
S. 5). In seinem Bericht vom 2. Juli 2007 bestätigte Dr. med.
D._______ im Wesentlichen die bekannten Diagnosen und hielt fest,
der Beschwerdeführer leide unter einem seit dem zweiten Lebensjahr
bestehenden Restzustand nach Poliomyelitis des linken Beins, einer
seit 2002 bestehenden chronischen Lumbalgie und rezidivierenden
Lumboischialgie bei Discopathie L3/4 und L4/5, einer seit 2004 be-
stehenden rezidivierenden Cervicalgie bei beginnenden degenerativen
HWS-Veränderungen sowie einer seit 2004 bestehenden rezidi-
Seite 15
C-1538/2008
vierenden Periarthritis humero scapularis rechts bei Degeneration der
Supraspinatussehne. Angesichts dieser Diagnosen attestierte Dr. med.
D._______ dem Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Erwerbs-
tätigkeit vom 23. August 2005 bis 31. Dezember 2005, 5. April 2006 bis
30. April 2006 und 1. Juni 2007 bis 24. Juni 2007 eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit. Zudem befand er, dass dem Beschwerdeführer die
bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr zuzumuten sei. Indessen sei er
in der Lage, täglich während 8 Stunden körperlich leichte, vornehmlich
sitzende, wechselbelastende Erwerbstätigkeiten auszuüben, jeweils
ohne Zwangshaltungen des Kopfes und ohne Arbeiten über Kopfhöhe
(act. 54).
Dr. med. E._______ gelangte in seiner Stellungnahme sinngemäss
zum Schluss, mittels zumutbarer medizinischer Massnahmen lasse
sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verbessern.
Infolge der Kreuzschmerzen und der verminderten Belastbarkeit des
linken Beines nach Kinderlähmung sei der Beschwerdeführer in
ständig gehenden und/oder stehenden Tätigkeiten, in Arbeiten über
Kopf sowie in schweren körperlichen Tätigkeiten mit längerer ein-
seitiger Körperhaltung oder in gebückter Stellung anhaltend
eingeschränkt. In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit sei der
Beschwerdeführer seit dem 23. August 2005 zu 100% arbeitsunfähig.
Die Ausübung leidensangepasster bzw. leichter, vornehmlich sitzender,
wechselbelastender Erwerbstätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf, sei
ihm aber vollschichtig zumutbar (act. 57).
6.3
Dass Dr. med. E._______ den Gesundheitszustand und die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen aufgrund des fach-
ärztlichen Berichtes vom 2. Juli 2007 von Dr. med. D._______
beurteilte, ist nicht zu beanstanden, erstellte dieser Arzt doch seinen
Bericht in Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten (Anamnese), na-
mentlich auch unter Berücksichtigung seiner bisherigen fachärztlichen
Berichte vom 22. November 2004 (act. 12 S. 5) und 31. Mai 2005 (act.
12. S. 9), sowie gestützt auf allseitige, die geklagten Beschwerden
berücksichtigende medizinische Untersuchungen. Demnach kommt
dem Bericht vom 2. Juli 2007 von Dr. med. D._______ ein höherer
Beweiswert als den übrigen aktenkundigen Arztberichten, welche
jeweils keine vollständige Anamnese und/oder ausreichend
begründete Schlussfolgerungen zur aktuellen Arbeitsfähigkeit
beinhalten (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
Seite 16
C-1538/2008
6.4 Im Bericht vom 2. Juli 2007 äusserte sich zwar Dr. med.
D._______ nicht explizit zur Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
als Maschinenbediener bei der Y._______. Ebenso wenig gab er an,
ab wann genau die vollschichtige Ausübung einer Verweisungstätigkeit
zumutbar ist. Seinem Bericht kann aber entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 an sämtlichen diagnostizierten
Beschwerden mitsamt Folgeerscheinungen leidet, also vornehmlich an
belastungsabhängigen Kreuz- und Nackenschmerzen, Schmerzen im
Bereich des linken Beines sowie an der rechten Schulter, und ihm
angesichts dieser Schmerzen nur noch Verweisungstätigkeiten zumut-
bar sind. Die Ausübung einer Tätigkeit als Maschinenbediener ist aber
zweifelsohne körperlich anstrengender als eine Arbeit in den dem
Beschwerdeführer zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Ferner befand
sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 12. November 2004 bis
31. Dezember 2004 unbestrittenermassen im Krankenstand (vgl.
act. 15 S. 2).
Angesichts dieser Umstände und auch der Schlussfolgerungen zur Ar-
beitsfähigkeit von Dr. med. D._______ in seinem Bericht vom 22. No-
vember 2004 (vgl. E. 6.2 hiervor) ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung von einer vollschichtigen
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als Maschinenbediener ab
dem 12. November 2004 ausging. Ebenso kann aufgrund der vor-
liegenden, in sich schlüssigen und medizinisch nachvollziehbar be-
gründeten Darlegungen der Dres. med. D._______ und E._______ als
überwiegend wahrscheinlich gelten, dass dem Beschwerdeführer seit
diesem Zeitpunkt die vollschichtige Ausübung einer Verweisungstätig-
keit zumutbar ist. Nachdem er seine bisherige Tätigkeit als Maschinen-
bediener – unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen – auf-
gegeben hatte (vgl. act. 15 S. 1 und 57 S. 2), arbeitete er vom 1.
Januar 2005 bis zum 6. April 2005 als Monteur. Wie den akten-
kundigen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen entnommen wer-
den kann, übte er aber diese Tätgkeit ab dem 7. April 2005 bis zur Be-
endigung des Arbeitsverhältnisses mit der Y._______ per 31.
Dezember 2005 nicht mehr aus (act. 12 S. 1, 24 S. 1 bis 4, 46 S. 2 und
54 S. 1). Dem Kündigungsschreiben vom 28. Oktober 2005 der
Y._______ kann entnommen werden, dass er hierzu gesundheitlich
nicht mehr in der Lage war (act. 46 S. 2), und im Bericht vom 31. Mai
2005 von Dr. med. D._______ wird festgehalten, dass eine Über-
prüfung der Arbeitsplatzsituation angezeigt sei (act. 12 S. 10). Kommt
hinzu, dass zweifelsohne auch die Arbeit eines Monteurs in der Regel
Seite 17
C-1538/2008
körperlich anstrengender ist als eine solche in den vorliegend zur
Diskussion stehenden Verweisungstätigkeiten. Obwohl Dr. med.
D._______ dem Beschwerdeführer am 2. Juli 2007 sinngemäss eine
100%ige Arbeitsfähigkeit als Monteur ab dem 23. August 2005 attes-
tierte (vgl. act. 54 S. 1), war es unter diesen Umständen durchaus
gerechtfertigt, dass die Vorinstanz – zugunsten des
Beschwerdeführers – implizit davon ausging (vgl. act. 58 S. 1 sowie
auch act. 68 S. 1), dass es sich bei der Monteurtätigkeit von Anfang an
bloss um einen Arbeitsversuch handelte, welcher die zwölfmonatige
Wartefrist, die mit der krankheitsbedingten Aufgabe des bisherigen
Berufs als Maschinenbediener per 12. November 2004 zu laufen
begonnen hatte, nicht unterbrach (vgl. E. 4.4 hiervor).
6.5 Als Zwischenergebnis sei daher festgehalten, dass die Vorinstanz
zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer seit dem 12. No-
vember 2004 ununterbrochenen in der bisherigen Tätigkeit als
Maschinenbediener zu 100% arbeitsunfähig ist und seine Monteur-
tätigkeit nicht geeignet war, die ab diesem Zeitpunkt laufende zwölf-
monatige Wartefrist zu unterbrechen. Ebenso ging sie zu Recht davon
aus, dass er ab dem 12. November 2004 in einer Verweisungstätigkeit
vollschichtig arbeitsfähig ist.
6.6 Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren ins Recht gelegten Dokumente nicht zu ändern. Zwar wurde
dem Beschwerdeführer gemäss Bescheid vom 20. November 2006
und Behindertenausweis vom 29. November 2006 des Bundes-
sozialamtes der Landesstelle Z._______ in seiner Heimat ein Be-
hinderungsgrad von 80% attestiert. Wie bereits dargelegt, ist diese
Beurteilung für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht
verbindlich (vgl. E. 3.1 hiervor). Zudem beinhalten diese Dokumente
und der Bericht vom 26. Juni 2006 von Dr. med. D._______ keine von
dessen Bericht vom 2. Juli 2007 abweichenden Diagnosen oder
Befunde. Daher sind sie auch nicht geeignet, Zweifel an der
Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der Schlussfolgerungen zur Arbeits-
fähigkeit zu generieren.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er sei auf dem Arbeitsmarkt
nicht vermittelbar, die vorinstanzliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung sei
auch aus diesem Grunde nicht rechtens. Die Vermittelbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ist vorliegend nicht relevant. Insbesondere
bestehen keine aktenkundigen Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
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C-1538/2008
schwerdeführer eine Verweisungstätigkeit nur in so eingeschränkter
Form ausüben könnte, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch
nicht kennt, oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegen-
kommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausübbar wäre (vgl. E.
4.5 hiervor). Auch dieses Argument vermag daher nicht zu über-
zeugen.
Im Weiteren führte der Beschwerdeführer erstmals im vorliegenden
Verfahren aus, er habe im Jahre 2001 einen Suizidversuch unter-
nommen und stehe auch infolge psychischer Beschwerden in
ärztlicher Behandlung. Diese Behauptungen hat er weder näher
substanziiert noch in irgend einer Weise belegt, was ihm angesichts
seiner Mitwirkungspflicht durchaus zuzumuten gewesen wäre (vgl.
hierzu CHRISTOPH AUER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz.
15 f. zu Art. 12; ZAK 1989 S. 384 E. 3). Zudem finden sie in den
aktenkundigen medizinischen Berichten keine Stütze, welche durch-
aus aufzeigen, dass in Österreich allseitige und die geklagten Be-
schwerden umfassend berücksichtigende Untersuchungen stattge-
funden haben. Psychische Erkrankungen wurden offensichtlich weder
geklagt noch diagnostiziert. Die diesbezügliche Rüge, die nicht
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, kann daher im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
6.7 Unter diesen Umständen ist nicht einzusehen, inwiefern die vom
Beschwerdeführer beantragte erneute ärztliche Untersuchung am
rechtserheblichen Sachverhalt etwas Entscheidwesentliches zu
ändern vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist folglich auf
diese Beweismassnahme zu verzichten. Es wird allerdings Sache der
Vorinstanz sein zu prüfen, ob die Beschwerde vom 4. März 2008 ange-
sichts der neuerdings behaupteten psychischen Beschwerden als
neues Leistungsgesuch an die Hand zu nehmen ist.
6.8 Die Vorinstanz hat demnach den entscheidwesentlichen medizi-
nischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt. Ihre
Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden.
7.
Zur Bestimmung der behinderungsbedingen Erwerbseinbusse hat die
SVA am 30. November 2007 einen Einkommensvergleich durch-
geführt, gestützt auf welchen die Vorinstanz den Invaliditätsgrad des
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Beschwerdeführers auf 24.04% festgelegt hat (act. 59 S. 2 und 66
S. 2).
7.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er ohne gesundheit-
liche Beeinträchtigung weiterhin zu 100% als Maschinenbediener ge-
arbeitet hätte. Da zudem seine Monteurtätigkeit als Arbeitsversuch zu
qualifizieren ist, bei dem er eine Lohneinbusse in Kauf nahm, ist nicht
zu beanstanden, dass die SVA der Bemessung des Valideneinkom-
mens das im Jahre 2004 als Maschinenbediener erzielte Einkommen
von Fr. 67'811.40 zugrunde legte (act. 15 S. 2 und 59 S. 2). Allerdings
könnte vorliegend ein Rentenspruch frühestens am 11. November
2005 entstanden sein (Ablauf der einjährigen Wartenfrist; vgl. E. 4.4
hiervor). Entgegen der Bemessung der SVA sind daher sowohl das
Validen- als auch das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung der
bis ins Jahr 2005 eingetretenen Nominallohnentwicklung zu
bestimmen. Dabei ist jeweils auf den Lohnindex für Männer
abzustellen (vgl. BGE 129 V 408 E. 3.1.2).
Ausgehend von den in der Tabelle „T1.1.93 Nominallohnindex, Männer,
2002-2008, Abschnitt D, Verarbeitendes Gewerbe; Baugewerbe“ des
Bundesamtes für Statistik (im Folgenden: BFS) festgehaltenen Indizes
für die Jahre 2004 und 2005 von 112.6 bzw. 114.0 Punkten resultiert
demnach ein massgebendes Valideneinkommen im Jahre 2005 von
Fr. 68'654.53 ([Fr. 67'811.40 x 114.0] / 112.6 = Fr. 68'654.53), also von
monatlich Fr. 5'721.21.
7.2 Das Invalideneinkommen hat die SVA gestützt auf statistische
Daten bzw. der LSE für die Region Ostschweiz ermittelt (act. 59 S. 2),
was laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht rechtens ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes I 902/06 vom 8. November 2007 E. 3.3.1
und I 84/07 vom 17. September 2007 E.5.2.1, je mit Hinweisen; KIESER,
ATSG, Rz. 19 zu Art. 16). Da dem Beschwerdeführer zur Ausübung
einer für ihn neuen Verweisungstätigkeit der ganze Arbeitsmarkt offen
steht, ist unter Heranziehung der gesamtschweizerischen Tabelle von
einem im Jahre 2004 durchschnittlich erzielbaren Einkommen in allen
zumutbaren Verweisungstätigkeiten (sämtlichen Sektoren) von monat-
lich Fr. 4'588.- auszugehen (vgl. LSE 2004, „Monatlicher Bruttolohn
[Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Ar-
beitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor, TA 1, Total Männer,
Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1 f.).
Seite 20
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Diesem Tabellenlohn liegt eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche
zugrunde, so dass unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Arbeitszeit in sämtlichen Sektoren von wöchentlich 41.6 Stunden im
Jahr 2005 (vgl. BGE 126 V 75 E 3b/bb; Die Volkswirtschaft, 2009, Heft
6, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung in sämtlichen Sek-
toren von 113.3 Indexpunkten im Jahre 2004 auf 114.3 Indexpunkte im
Jahre 2005 (vgl. BFS-Tabelle „Nominallohnindex, Männer, 2002-2008,
T1.1.93_I, Total“) als Zwischenergebnis ein monatliches Invaliden-
einkommen von Fr. 4'813.64 bei vollzeitiger Tätigkeit resultiert.
7.3 Die Vorinsanz bzw. die SVA hat ferner vom Invalideneinkommen
einen leidensbedingten Abzug von 10% vorgenommen (act. 59 S. 2),
was angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der geleisteten
Dienstjahre, der Dauer seiner leidensbedingten Einschränkung sowie
des Umstandes, dass er eine für ihn neue Verweisungstätigkeit
aufnehmen muss, durchaus angemessen ist (vgl. zum Ganzen: BGE
126 V 75 E. 5a mit Hinweisen). Demnach beträgt das zu berück-
sichtigende monatliche Invalideneinkommen Fr. 4'332.28.
7.4 Aus der Gegenüberstellung der massgebenden Vergleichs-
einkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von abgerundet 24 %
([5'721.21-4'332.28] x 100 / 5'721.21 = 24.28%), der keinen Rentenan-
spruch entstehen lässt (vgl. E. 4.3 hiervor; zur Rundung vgl. BGE 130
V 121 E. 3.2). Anzumerken bleibt, dass selbst bei Vornahme eines
maximal zulässigen leidensbedingten Abzugs von 25% kein rentenan-
spruchsbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. BGE 126
V 75 E. 5b/cc).
8.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen erweist sich die ange-
fochtene Verfügung vom 12. Februar 2008 im Ergebnis als rechtens.
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
9.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Gerichts-
gebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter Berück-
sichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache auf
insgesamt Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2
Seite 21
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und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Verfahrenskosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
9.2 Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz
ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Seite 22
C-1538/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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