Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C1538/2009
U r t e i l v om 2 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien 1. A.X._______,
2. B.X._______,
beide vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung der Staatenlosigkeit.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer reisten am 31. August 1994 in die Schweiz ein, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Diese Gesuche wurden mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 27. März 1995
letztinstanzlich abgewiesen. Am 1. Dezember 1999 reisten die
Beschwerdeführer aus der Schweiz aus.
Am 5. Juni 2000 reisten sie erneut in die Schweiz ein und stellten neue
Asylgesuche, auf die mit Verfügungen vom 21. Juli 2000 nicht eingetreten
wurde; gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer aus der Schweiz
weggewiesen. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden trat die ARK mit
Urteil vom 12. September 2000 nicht ein.
B.
Nachdem die Beschwerdeführer 2001 vergeblich um Wiedererwägung
der Asylentscheide im Vollzugspunkt nachgesucht hatten, wandten sie
sich am 3. Februar 2009 erneut mit einer als Wiedererwägungsgesuch
bezeichneten Eingabe an die Vorinstanz. Darin machten sie geltend, sie
seien de facto staatenlos und hätten auch kein Anrecht auf die
Staatsbürgerschaft des Kosovo, weshalb sie Anspruch auf
Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 31 und Art. 83 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) hätten.
Weiter machten sie geltend, die Wegweisung sei nicht möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 3 AuG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie
um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 (Postausgang 13. Februar 2009,
eröffnet am 16. Februar 2009) wies die Vorinstanz das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit ab. In ihrer Begründung hielt sie fest,
dass gemäss dem Staatenlosenübereinkommen nur de iure staatenlose
Personen anzuerkennen seien. Es sei deshalb eine von den heimatlichen
Behörden ausgestellte Bestätigung, dass die betroffene Person
ausgebürgert wurde, für die Anerkennung als Staatenloser unabdingbar.
Die Beschwerdeführer hätten keine solche Bestätigung eingereicht.
Zudem sei aufgrund des Staatsbürgerschaftsrechts der Republik Kosovo
– Art. 155 der Verfassung, Staatsangehörigkeitsgesetz – davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführer kosovarische Staatsbürger und
dort registriert seien.
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In Bezug auf die weiteren im Gesuch enthaltenen Elemente hielt die
Vorinstanz fest, sie könnten nicht im Rahmen des Verfahrens betreffend
Anerkennung der Staatenlosigkeit geprüft werden, sie würden vielmehr
zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Verfügung beurteilt.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2009 (Postausgang 17. Februar 2009,
eröffnet am 18. Februar 2009) wies die Vorinstanz das Gesuch um
Anerkennung der Staatenlosigkeit mit der gleichen Begründung wie in der
tags zuvor verfassten Verfügung ab. Lediglich in Bezug auf die weiteren
im Gesuch vom 3. Februar 2009 enthaltenen Vorbringen wies die
Vorinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Abteilung IV,
Asyl) vom 14. Januar 2009 hin, in dem diese Fragen beurteilt worden
seien, und teilte den Beschwerdeführern mit, sie würden das Gesuch an
das Bundesverwaltungsgericht weiterleiten, damit es prüfe, ob
Revisionsgründe vorlägen.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 teilte der zuständige
(Instruktions)Richter der Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts
der Vorinstanz (mit Kopie an die Beschwerdeführer) mit, dass der
Eingabe vom 3. Februar 2009 keine Gründe zu entnehmen seien, die es
rechtfertigen würden, sich unter dem Aspekt der Revision mit der
Angelegenheit zu befassen.
D.
Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2009 erhob der Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 9. März 2009 namens der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht (Abteilung III) Beschwerde. Darin beantragt er
zum Einen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zum Anderen
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da die Rückführung
unzumutbar, unmöglich und völkerrechtlich unzulässig sei. Ferner sei der
Aufenthalt der Beschwerdeführer gemäss Art. 31 AuG zu regeln, da sie
staatenlos seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei
"die aufschiebende Wirkung […] zu sichern" und die "Fremdenpolizei sei
anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während der Behandlung des
vorliegenden Gesuches zu verzichten (Art. 112 Abs. 4 AsylG [Asylgesetz
vom 26. Juni 1998; SR 142.31])". Schliesslich wurde um Befreiung von
der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Zahlung von
Verfahrenskosten ersucht.
In Bezug auf die Anerkennung der Staatenlosigkeit bringt der
Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer seien nicht in
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der Lage, die von der Gesetzgebung geforderten Voraussetzungen zur
Erlangung der Staatsbürgerschaft der Republik Kosovo zu erfüllen. Das
gleiche gelte in Bezug auf die serbische Staatsangehörigkeit.
E.
Mit Verfügung vom 20. März 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. In Bezug auf das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten verzichtete das Gericht
einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte den
Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht. Gleichzeitig wies es
die Beschwerdeführer darauf hin, dass es an ihnen sei, ihre
Einkommens und Vermögensverhältnisse offenzulegen, damit die
Bedürftigkeit beurteilt werden könne.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 19. Mai 2009 an ihren
Anträgen und deren Begründung fest.
H.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 wurden die Beschwerdeführer
eingeladen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt zu aktualisieren und
gegebenenfalls zu belegen. Zudem wurden sie aufgefordert, ihre
Einkommens und Vermögensverhältnisse offen zu legen, damit das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt werden könne. Die
ihnen eingeräumte Frist liessen sie ungenutzt verstreichen.
I.
Auf den übrigen Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in der
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a.
Verfügungen des BFM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit.
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss
Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
50 –52 VwVG).
1.4. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 12. Februar 2009 das in
der als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom
3. Februar 2009 sinngemäss enthaltene Gesuch der Beschwerdeführer
um Anerkennung der Staatenlosigkeit abgewiesen. Allein dieser Aspekt
bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf die
Anträge und Rügen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung
ist daher nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, zu dem auch das Staatsvertragsrecht gezählt wird,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2, BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2.
und 1.3).
3.
Art. 1 Ziff. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die
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Rechtsstellung der Staatenlosen (nachfolgend:
Staatenlosenübereinkommen, SR.0.142.40) hält fest, dass als staatenlos
eine Person gilt, die kein Staat auf Grund seiner Gesetzgebung ("under
the operation of its law", "par application de sa législation") als seinen
Angehörigen betrachte. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser
Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem
Staat (sog. "de iure" Staatenlose). Das Abkommen bezieht sich dagegen
nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit
besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt
(sog. "de facto" Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDTERNE, Die
Rechtsstellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen
Landesrecht, Diss. Bern 1977, S. 1 ff. mit Hinweisen; BGE 115 V 4 E. 2b;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C7134/2010 vom 9. Juni 2011 E.
3.1. mit Hinweisen). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hält hierzu
präzisierend fest, dass jemand nur dann als staatenlos betrachtet werden
kann, wenn er ohne eigenes Zutun die Staatsangehörigkeit verloren hat
und diese nicht (wieder)erlangen kann. Wer seine Staatsangehörigkeit
freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben
oder wiederzuerwerben, kann sich daher nicht auf die Rechte aus dem
Staatenlosenübereinkommen berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 mit Hinweisen). Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 31 AuG haben nur Personen, die
staatenlos im Sinne des Staatenlosenübereinkommens, d.h. de iure
staatenlos sind.
4.
Die Beschwerdeführer sind beide im Gebiet der heutigen Republik
Kosovo geboren (1956 resp. 1960). Sie lebten bis 1994 in der Provinz
Kosovo der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
(nachfolgend: Jugoslawien). Nach dem Zerfall Jugoslawiens und dem
Kosovokrieg von 1999 wurde die Provinz Kosovo durch die UN
Resolution 1244 unter die Verwaltungshoheit der Vereinten Nationen
gestellt. Am 17. Februar 2008 erklärte sich Kosovo für unabhängig, was
mittlerweile von mehr als 80 Staaten, darunter die Schweiz, anerkannt
wurde. Die Republik Kosovo ist somit erst nach Ausreise der
Beschwerdeführer entstanden, deren Staatsangehörigkeit sie gemäss
eigenen Angaben nie besessen haben. Die Herkunft der
Beschwerdeführer aus dem Gebiet des Kosovo wurde im Rahmen des
Verfahrens zur Vorbereitung der Ausreise vom Innenministerium der
Republik Kosovo gegenüber dem BFM bestätigt.
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5.
Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, sie könnten die
Staatsangehörigkeit Kosovos nicht erwerben, da sie die in der
Gesetzgebung statuierten Voraussetzungen nicht erfüllten. Allerdings
geht aus den Akten nicht hervor, dass sie sich aktiv um den Erwerb einer
Staatsangehörigkeit – sei es die kosovarische oder allenfalls die
serbische – bemüht hätten. Sie berufen sich vielmehr auf Beispiele von
Drittpersonen, die sich vergeblich darum bemüht hätten oder nur mit
grossem Aufwand die notwendigen Schritte hätten durchführen können.
Von der Anforderung an die betroffene Person, die notwendigen Schritte
zum Erwerb einer Staatsangehörigkeit selbst zu unternehmen, kann nur
dann abgesehen werden, wenn von Vornherein offensichtlich keine
Chance auf den Erwerb besteht. Wie es sich damit verhält, soll im
Folgenden geprüft werden.
6.
6.1. Nach der Gründung des Staates Kosovo wurde eine
übergangsrechtliche Regelung bezüglich der Staatsangehörigkeit
geschaffen, die sich wie folgt darstellt:
Gemäss Art. 155 Ziff 1 der Verfassung des Kosovo haben alle diejenigen
Personen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit Kosovos, die sich zum
Zeitpunkt der Verabschiedung der Verfassung legal dort aufhalten ("All
legal residents of the Republic of Kosovo as of the date of the adoption of
this Constitution have the right to citizenship of the Republic of Kosovo").
Ziffer 2 dieses Artikels gewährt die Staatsangehörigkeit Kosovos all
denjenigen Staatsangehörigen der Föderalistischen Republik
Jugoslawien, die am 1. Januar 1998 ihren Wohnsitz im Kosovo hatten,
unabhängig davon, wo sie derzeit wohnen und über welche andere
Staatsangehörigkeit sie verfügen. Dies gilt auch für die Nachkommen
dieser Personen ("The Republic of Kosovo recognizes the right of all
citizens of the former Federal Republic of Yugoslavia habitually residing
in Kosovo on 1 January 1998 and their direct descendants to Republic of
Kosovo citizenship regardless of their current residence and of any other
citizenship they may hold"; Quelle: www.assembly > Laws,
besucht im Dezember 2011). Diese Bestimmungen wurden in den Art. 29
des Gesetzes über die Staatsagehörigkeit (Nr. 03/L034 vom 20. Februar
2008) übernommen (im Internet ebenfalls unter www.assembly
zu finden). Gemäss Art. 28 dieses Gesetzes sind alle
Personen als kosovarische Staatsangehörige anzusehen, die im "Central
Civil Registry" eingetragen sind, das aufgrund der UNMIK Verordnung Nr.
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2000/13 geschaffen wurde. In diesem Register werden alle Einwohner
("habitual residents") des Kosovo eingetragen (Ziffer 1.1). Gemäss Ziffer
2 können sowohl Personen, die im Kosovo leben als auch solche, die
ausserhalb leben, einen Antrag auf Registrierung stellen. Ziffer 3 definiert,
wer als "habitual resident" gilt und sich eintragen lassen kann: Personen,
die im Kosovo geboren wurden oder die mindestens einen im Kosovo
geborenen Elternteil haben (Bst. a), Personen, die nachweisen können,
dass sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen im Kosovo gelebt haben
(Bst. b), sowie Personen, die den Kosovo verlassen mussten und deshalb
das Wohnsitzerfordernis gemäss Buchstabe b nicht erfüllen (Bst. c).
Buchstabe d schliesslich befasst sich mit Kindern unter 18 Jahren bzw.
solchen unter 23 Jahren, die sich in einer anerkannten
Ausbildungsinstitution aufhalten (Quelle:
).
6.2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer auf dem Gebiet des
heutigen Staates Kosovo geboren wurden und Staatsangehörige
Jugoslawiens waren. Ebenso ist davon auszugehen, dass sie weder zum
Zeitpunkt gemäss Art. 155 Ziff. 1 der Verfassung – der Verabschiedung
der Verfassung der Republik Kosovo (9. April 2008) – noch zum Zeitpunkt
gemäss Art. 155 Ziff. 2 der Verfassung – dem 1. Januar 1998 – im
Kosovo gelebt haben. Gemäss Art. 155 Ziff. 2 der Verfassung können
sich jedoch nicht nur Personen, die am 1. Januar 1998 im Kosovo gelebt
haben, auf diese Bestimmung berufen, sondern auch deren direkte
Nachkommen. Somit ist davon auszugehen, dass Personen, die sich am
Stichtag im Ausland aufgehalten haben, deren Eltern jedoch zu diesem
Zeitpunkt im Kosovo gelebt haben, ebenfalls als kosovarische
Staatsangehörige angesehen werden.
6.3. Aus den Akten geht hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin
vor 1994 gestorben sind. Sie kann sich somit nicht auf Art. 155 Ziff. 2 der
Verfassung des Kosovos berufen. Die Eltern des Beschwerdeführers
hingegen hielten sich 1994 im Kosovo auf und reisten, wohl in der Folge
des Krieges von 1999, im Jahre 2000 in die Schweiz ein, wo sie um Asyl
nachsuchten und seither leben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie
sich am Stichtag im Kosovo aufgehalten haben und der
Beschwerdeführer sich als Nachkomme von jugoslawischen
Staatsbürgern auf Art. 155 Ziff. 2 der Verfassung des Kosovos berufen
kann, um die kosovarische Staatsangehörigkeit zu beanspruchen.
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6.4. Gemäss Art. 28 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit des
Kosovo werden alle Personen, die aufgrund der UNMIKVerordnung
2000/13 im "Central Civil Registry" als Einwohner ("habitual residents")
des Kosovo eingetragen sind, als kosovarische Staatsangehörige
angesehen (Ziff. 28.1). Von den Voraussetzungen her (s. E. 6.1) scheint
es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer sich hätten
eintragen lassen können; ob sie dies getan haben oder nicht, lässt sich
den Akten nicht entnehmen.
6.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden,
dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
Übergangsregelung die Möglichkeit hätte, die kosovarische
Staatsangehörigkeit zu erwerben, da seine Eltern vermutlich die
Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin
ist aufgrund des Wortlautes der Übergangsbestimmungen zu vermuten,
dass sie die Staatangehörigkeit des Kosovo nicht gestützt auf diese
Regelungen erwerben kann. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführer aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über die
Staatsangehörigkeit des Kosovo als kosovarische Staatsangehörige
angesehen werden.
7.
Ungeachtet der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen der
Verfassung und des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit des Kosovo
ist die Möglichkeit zu prüfen, ob die Beschwerdeführer sich einbürgern
lassen könnten. In diesem Zusammenhang ist vor allem Art. 13 des
Gesetzes über die Staatsangehörigkeit zu beachten, der die
Einbürgerung von Mitgliedern der kosovarischen Diaspora regelt. Zur
Diaspora gehören gemäss Ziffer 13.2 Personen, die ausserhalb des
Kosovo ihren Wohnsitz haben und die nachweisen können, dass sie in
der Republik Kosovo geboren sind und über enge familiäre und
wirtschaftliche Verbindungen zur Republik Kosovo verfügen. Gemäss den
Abklärungen der Vorinstanz in einem vergleichbaren Fall (einer 1964 im
Gebiet des heutigen Kosovo geborenen Frau, die sich seit 1988 in der
Schweiz aufhält), steht der Einbürgerung gemäss Art. 13 des Gesetzes
über die Staatsangehörigkeit nichts entgegen, solange zumindest die
Eltern in den entsprechenden Gemeinden registriert waren. In der Praxis
steht der Wortlaut der Bestimmung, wonach die Person "in der Republik
Kosovo" geboren sein müsse, der Einbürgerung einer Person, die lange
vor der Unabhängigkeit des Kosovo geboren wurde, offenbar nicht
entgegen. Auch tritt offenbar die Prüfung der engen familiären und
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Seite 10
wirtschaftlichen Beziehungen bei der Beurteilung der Gesuche völlig in
den Hintergrund.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass sowohl der Beschwerdeführer – sollte
er wider erwarten nicht als kosovarischer Staatsangehöriger gemäss den
Übergangsbestimmungen gelten – als auch die Beschwerdeführerin als
Mitglieder der kosovarischen Diaspora grundsätzlich die Möglichkeit
hätten, aufgrund von Art. 13 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit
ein Gesuch um Einbürgerung zu stellen. Wohnt die Person im Ausland,
ist ein solches Gesuch gemäss Art. 23 des Gesetzes über die
Staatsangehörigkeit bei der zuständigen kosovarischen
Auslandvertretung einzureichen. Die Republik Kosovo ist zur Zeit mit
einer Botschaft in Bern und Kosulaten in Zürich und Genf in der Schweiz
vertreten (Quelle: > Vertretungen > Ausländische
Vertretungen in der Schweiz, besucht im November 2011). Der Einwand
der Beschwerdeführer, es gebe keine kosovarische Vertretung in der
Schweiz, ist daher heute nicht mehr zutreffend.
8.
Angesichts dieser Erwägungen und der Tatsache, dass die
Beschwerdeführer offenbar bisher keinerlei konkrete Bemühungen
unternommen haben, um die kosovarische Staatsangehörigkeit zu
erwerben bzw. die Staatsangehörigkeit bestätigen zu lassen, kann zum
heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass sie staatenlos
im Sinne des Staatenlosenübereinkommens sind. Aber auch in Bezug auf
einen möglichen Erwerb der Staatsbürgerschaft der Republik Serbien ist
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer mit den ihnen zur Verfügung
stehenden Unterlagen (jugoslawische Identitätsausweise [Lična Karta],
Eheschein) versucht hätten, sie zu erlangen.
9.
Es ist daher insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den
Beschwerdeführern die Anerkennung als Staatenlose versagt hat. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.1. Im Rahmen der Beschwerdeschrift ersuchten die Beschwerdeführer
um unentgeltliche Verfahrensführung. Das Bundesverwaltungsgericht
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machte sie in seiner Verfügung vom 20. März 2009 darauf aufmerksam,
dass sie ihre Vermögens und Einkommensverhältnisse offenzulegen
hätten, damit das Gesuch beurteilt werden könne. Weil die
Beschwerdeführer auf diesen Hinweis nicht reagiert hatten, forderte das
Bundesverwaltungsgericht sie mit Verfügung vom 17. November 2011
erneut auf, die entsprechenden Informationen offenzulegen. Dieser
Verfügung wurde ein entsprechendes Formular beigelegt. Innert Frist sind
sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb
androhungsgemäss aufgrund der Akten entschieden wird.
10.2. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei auf Antrag von der
Beschwerdeinstanz, deren Vorsitzenden oder Instruktionsrichter von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, sofern die Begehren nicht aussichtslos
erscheinen. Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, sie seien
bedürftig, da sie erwerbslos und deshalb mittellos seien. Die blosse
Behauptung der Bedürftigkeit genügt jedoch nicht für die Gewährung der
unentgeltlichen Verfahrensführung. Da die Beschwerdeführer es trotz
zweimaliger Aufforderung unterlassen haben, ihre Einkommens und
Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und entsprechende
Belege einzureichen, ist das Gesuch abzuweisen.
(Dispositiv S. 12)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […] [zwei Faszikel] zurück)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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