Abtei lung II I
C-1539/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Verfügung vom 11. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1539/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1946, ist deutsche Staatsangehörige und
arbeitete vom September 1973 bis April 1974 und ununterbrochen von
Februar 1983 bis Dezember 2005 in der Schweiz als Kassiererin,
Raumpflegerin, Chefköchin, Haushälterin, Haushaltshilfe und zuletzt
als Kinderfrau (act. 1, 4). Während dieser Zeit zahlte sie die
obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung.
B.
Am 17. November 2006 reichte die Versicherte über die deutsche
Rentenversicherung eine Anmeldung (ausgefüllte Formulare E207 und
204) zum Bezug von IV-Leistungen bei der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [IVSTA] ein (act. 3-6). Mit Formular E205 teilte die deutsche
Rentenversicherung am 10. Mai 2007 (act. 7) mit, dass der Rentenan-
trag der Versicherten in Deutschland abgelehnt worden sei, da keine
Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit vorliege. Die IVSTA über-
prüfte in der Folge die wirtschaftliche und gesundheitliche Situation
der Versicherten. Die Versicherte reichte zahlreiche Arztberichte, Gut-
achten und medizinische Unterlagen zu den Akten, u.a. ein mehr-
fachärztliches Gutachten vom 2. April 2007 zu Handen der Deutschen
Rentenversicherung (act. 50).
C.
Die IV-Stellenärztin Dr. B._______ beurteilte die medizinische
Situation der Versicherten anhand der Akten und kam in ihrer
Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 (act. 52) zum Schluss, dass die
Versicherte den zuletzt ausgeübten Beruf der Kinderfrau und Haus-
haltsangestellten auch weiterhin vollschichtig ausüben kann. Die
IVSTA teilte der Versicherten daraufhin mit Vorbescheid vom
29. November 2007 (act. 53) mit, dass das Leistungsbegehren ab-
gewiesen werden müsste.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 18. Dezember 2007
(act. 55) Einwand und brachte vor, dass "sich ihr Gesundheitszustand
nicht verbessert habe" und sie sich weiterhin in ärztlicher Behandlung
befinde. Sie sei bereits im November 2006 sechs Wochen stationär in
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einer Klinik für Psychiatrie behandelt worden, und für Januar 2008 sei
eine erneute stationäre Einweisung vorgesehen.
E.
Die IVSTA verfügte am 11. Februar 2008 (act. 56) die Abweisung des
Leistungsbegehrens mit der Begründung, aus den Akten gehe hervor,
dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung sei eine
dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege keine In-
validität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Die im
Einwand vorgebrachten Aussagen würden an der Richtigkeit des Vor-
bescheides vom 29. November 2007 nichts ändern.
F.
Gegen die Verfügung der IVSTA (nachfolgenden: Vorinstanz) erhob die
Versicherte (nachfolgenden: Beschwerdeführerin) am 3. März 2008
(Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der Akten und die
Ausrichtung einer Rente. Sie begründete ihre Beschwerde damit, dass
sie seit dem 29. August 2005 arbeitsunfähig geschrieben sei, einen
Schwerbehinderten-Ausweis besitze und sich seit dem 2. Februar
2008 stationär in einer Psychosomatischen Klinik wegen De-
pressionen und Angstzuständen befinde. Sie sei in ihrem Lebensalltag
sehr eingeschränkt. Wie lange der stationäre Aufenthalt noch daure sei
nicht absehbar.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Mai 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die polydisziplinäre Begutachtung zu
Handen der deutschen Rentenversicherung habe ergeben, dass bei
der Beschwerdeführerin weder aus internistischer, noch aus ortho-
pädischer, noch aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeits-
unfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Kinderfrau/Haushälterin
bestehe. Dieser Beurteilung habe sich der ärztliche Dienst der IVSTA
auch unter Berücksichtigung der weiteren medizinischen Unterlagen
uneingeschränkt anschliessen können. Bezüglich dem neusten
stationären Aufenthalt im Februar 2008 würden keine Berichte vor-
liegen. Es könne sich daher beim gegenwärtigen Aktenstand keine
geänderte Beurteilung ergeben.
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H.
Die Beschwerdeführerin zahlte am 2. Juni 2008 den mit Zwischenver-
fügung vom 20. Mai 2008 einverlangten Kostenvorschuss ein und
reichte mit Schreiben vom 19. Juni 2008 „Widerspruch gegen die
Zwischenverfügung vom 20. Mai 2008" ein. Zudem informierte sie,
dass ein amtliches Gutachten innert 14 Tagen folgen werde.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2008 widerrief die Beschwerdeführerin
ihren Widerspruch vom 19. Juni 2008. Sie wolle, dass ihr IV-Renten-
antrag bearbeitet werde. Es folge ein Gutachten ihrer behandelnden
Ärztin.
I.
Mit Verfügung vom 7. August 2008 überwies das Bundesverwaltungs-
gericht der Vorinstanz die ergänzenden Unterlagen der Beschwerde-
führerin (der Post übergeben am 30. Juli 2008) und gab der Vorinstanz
Gelegenheit für eine Duplik.
J.
Die Vorinstanz liess sich mit Duplik vom 1. September 2008 ver-
nehmen und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Sie
begründete, dass bei der Beschwerdeführerin bis Juli 2007 volle
Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Erst nach dem Tod des Lebens-
partners am 19. Juli 2007, sei eine neue Situation eingetreten, indem
sich eine schwere depressive Episode entwickelt habe. Ob es zu einer
länger anhaltenden Arbeitsunfähigkeit komme, lasse sich zur Zeit noch
nicht abschliessend beurteilen, erscheine aufgrund des Berichtes der
Carossa Klinik vom 1. April 2008 jedoch als eher unwahrscheinlich. Da
ein Rentenanspruch erst entstehen könne, nachdem während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von
durchschnittlich mindestens 40 % bestanden habe, könne folglich ein
Rentenanspruch frühestens im Sommer 2008 entstanden sein. Die
angefochtene Verfügung datiere jedoch vom 11. Februar 2008. Es
stehe der Beschwerdeführerin offen, ein neues Leistungsgesuch ein-
zureichen, falls eine länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit vorliegen
sollte.
K.
Mit Verfügung vom 11. September 2008 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel.
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Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IVSTA ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
1.2 Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), und die Be-
schwerdeführerin hat den einverlangten Kostenvorschuss innert der
gesetzten Frist bezahlt (Art. 64 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
11. Februar 2008. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vor-
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instanz der Beschwerdeführerin zu Recht keine Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung zugesprochen hat.
2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangs-
bestimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2).
2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212,
vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitglied-
staates der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Er-
lasse anwendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits-
abkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Ge-
meinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung 1408/71;
SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
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Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72;
SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeits-
abkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus,
als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen
bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Ver-
fahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch
der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 11. Februar 2008 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vor-
schriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind.
3.3 Demzufolge sind vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft ge-
tretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Ebenfalls anwendbar
ist das ATSG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sowie
die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf
2009, Art. 82 Rz. 5).
Das IVG ist grundsätzlich in der Fassung vom 6. Oktober 2006, in
Kraft seit dem 1. Januar 2008 anwendbar (5. IV-Revision; AS 2007
5129; BBl 2005 4459), bzw. pro rata temporis vom 1. Januar 2004 bis
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31. Dezember 2007 in der Fassung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision;
AS 2003 3837 3835; BBl 2001 3205); ferner die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) seit
dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision; AS 2007 5155) bzw. vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember
2007 in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision; AS 2003
3859).
Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit
Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur
Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der In-
validenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das Schweize-
rische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht
[EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung
der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Be-
griffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit kei-
ne Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Me-
thode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2
IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung
bzw. Art. 28a Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung;
vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
4.
4.1 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gül-
tig gewesenen Fassung werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung voran-
gehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Anmeldung am
27. November 2006 eingereicht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Erlass
des angefochtenen Entscheids massgebend, in casu demnach bis
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zum 11. Februar 2008 (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THO-
MAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern
2003, § 74 N 20).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im
vorliegenden Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt
werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither ver-
ändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher auf die Prüfung be-
schränken, ob ein allfälliger Leistungsanspruch am 27. November
2005 bestanden hat bzw. ob ein solcher zwischen diesem Zeitpunkt
und dem 11. Februar 2008 entstanden ist.
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 1. Januar 2004 bis 31. De-
zember 2007 in Kraft gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf
eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, der-
jenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
ein solcher auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts
geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fas-
sung).
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, was laut Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine vorliegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
4.3 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG [Fassung vom 6. Oktober 2000,
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in Kraft vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2007]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig war (Bst. b). Gemäss Art. 28 Abs. 1
IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch
zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b
und c).
Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht vorliegend nicht. Es han-
delt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts vielmehr um
ein labiles Krankheitsgeschehen, welches frühestens nach Ablauf der
Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG einen allfälligen Renten-
anspruch begründen kann (Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom
30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a), sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 28 IVG erfüllt sind.
4.4 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenver-
sicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (AHV/IV) geleistet hat; d.h. während mindestens eines
vollen Jahres gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007
geltenden und während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung. Diese Bedingungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Renten-
anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr wie auch während mehr als drei Jahren Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ge-
leistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1
IVG).
5.
5.1 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "In-
validität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach
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der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 132 V 93 E. 4,
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu
prüfen.
Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4
IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die In-
validität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des An-
spruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere er-
reicht hat.
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be-
handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden aus-
geglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die
durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Auf-
gabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
5.3 Zu bemerken ist, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsun-
fähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem
anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen,
soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 133 V 504 E. 4, BGE
113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am be-
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handelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent-
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene
Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen
(leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei
es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich ver-
wertet oder nicht.
5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach haben die
Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unein-
geschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungs-
pflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht
zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen,
wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den
Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE
117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts [vormals EVG]
vom 20. Juli 2000, I 520/99).
5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
- und im Beschwerdefall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichti -
ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können. Es sind dem-
nach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, son-
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dern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der
Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen
der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit
dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung
übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2;
AHI-Praxis 2002 S. 62 E. ).
5.6 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unter-
lagen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweis-
regeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies be-
deutet, dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig da-
von, von wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einan-
der widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Grün-
de anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi -
nische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt-
berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Praxis 2001 S. 113 E. 3a).
Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen,
zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren bei-
gezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaft-
liche Beurteilung.
5.7 Zur Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellungen
des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
6.
6.1 Grundlage für die Verfügung der Vorinstanz waren folgende
relevante medizinische Unterlagen:
Seite 13
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- Vorläufiger Entlassungsbericht vom 7./12./17. Oktober 2005 nach
stationärer Hospitalisation vom 20. September 2005 bis
18. Oktober 2005 von Dr. C._______ des Klinikum für Akut- und
Rehabilitationsmedizin X._______ (act. 16),
- Ärztlicher Entlassungsbericht zu Handen der LVA aa._______
der Klinik Y._______, Abteilung Kardiologie, aufgrund einer
medizinischen Rehabilitationsmassnahme vom 20. September
2005 bis 17. Oktober 2005 (act. 17/BVGer act. 11),
- Arztbericht vom 14. November 2005 von Dr. D._______, Internist
(act. 20),
- Entlassungsbericht aufgrund des stationären Aufenthalts vom
15. November 2005 bis 22. November 2005 von
Prof. Dr. med. E._______, Dr. med. F._______, G._______,
Kreiskrankenhaus Z._______, Abteilung für Innere Medizin
(act. 28),
- Austrittsbericht vom 5. Januar 2006 nach stationärem Aufenthalt
vom 3. bis 15. Januar 2006 im Herz-Zentrum, X._______, von
OA Dr. med. H._______, Facharzt Innere Medizin/Kardiologie
und Assistenzärztin I._______ (act. 23),
- Austrittsbericht vom 3. und 9. März 2006 nach stationärem Auf-
enthalt vom 15. November 2005 bis 2. November 2005 und
28. Dezember 2005 bis 2. Januar 2006 auf der Abteilung Innere
Medizin der Kliniken des Landkreises Z._______ GmbH (act. 27,
28),
- Berichte vom 7. Juni 2006 (act. 31) und 28. September 2006
(BVGer act. 11) der sozialmedizinischen Beratung von dipl. med.
J._______,
- Arztberichte vom 21. Januar 2006, 23. Januar 2006 und 4. Mai
2006 von Dr. K._______, Facharzt für Orthopädie, Sportmedizin,
Chirotherapie (act. 24, 25, 29),
- Arztbericht vom 16. Mai 2006 von Dr. med. L._______, Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie (act. 30),
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- Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2006 von PD Dr. med.
M._______, Zentrum Radiologie Dreiländereck (act. 32),
- Rehabilitationsantrag an die deutsche Rentenversicherung,
ausgefüllt von Dr. N._______, Fachärztin für Psychiatrie, auf-
grund der Befunderhebung vom 4. August 2006 (BVGer act. 11),
- Ausführlicher ärztlicher Bericht E213 vom 19. Januar 2007 von
Dr. med. O._______, Ärztin für Sozialmedizin (act. 36),
- Arztbericht vom 25. Januar 2007 von Dr. P._______ und
Dr. Q._______, Hochrheinklinik bb._______, Spezialklinik für
Angiologie und Diabetologie (act. 37),
- Mehrfachärztliches Gutachten vom 2. April 2007 von
Dr. med. R._______, Facharzt für Innere Medizin, Sportmedizin,
Sozialmedizin, Rehabilitationswesen (act. 50), darin enthalten
ein chirurgisch-orthopädisches Zusatzgutachten vom 7. März
2007 von Dr. med. S._______, Facharzt für Chirurgie/Unfall-
chirurgie (act. 48) und ein Psychiatrisches Zusatzgutachten vom
2. März 2007 von Dr. med. T._______, Facharzt für Neurologie
und Psychiatrie (act. 47),
- Nervenärztliches Attest vom 24. Mai 2007 von Dr. N._______,
Fachärztin für Psychiatrie (BVGer act. 11),
- Arztbriefe vom 7. Februar 2006, 26. Mai 2006, 21. August 2006,
23. August 2006, 23. August 2007 und 15. November 2007 von
Dr. N._______, Fachärztin für Psychiatrie (alle BVGer act. 11),
- Austrittsbericht vom 27. November 2006 (act. 33) und 1. April
2008 von Dr. U._______, Ärztin/Dipl. Psychologin und
Dr. V._______, W._______ Klinik (BVGer act. 11),
- Stellungnahmen von Dr. B._______, IV-Stellenärztin, vom
25. Oktober 2007 (act. 52) und vom 26. August 2008 (act. 58).
6.2 Der Bericht von Dr. N._______ vom 29. Juli 2008 (BVGer act. 11)
und der Bericht vom 1. April 2008 der W._______ Klinik (BVGer
act. 11) können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden,
soweit sie sich auf die Zeit nach dem 11. Februar 2008 (Verfügungs-
Seite 15
C-1539/2008
zeitpunkt) beziehen, da sich der Beurteilungszeitraum bis zum Er-
lassdatum der angefochtenen Verfügung beschränkt (vgl. E. 4.1).
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2008
richtig ausführte, steht es der Beschwerdeführerin grundsätzlich frei,
ein neues Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente bei der Vor-
instanz aufgrund der neu diagnostizierten schweren Depression zu
stellen, falls eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegen sollte
(BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
6.3 Die Berichte geben ein vollständiges Bild über die gesundheit -
lichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerde-
führerin. Insbesondere das mehrfachärztliche Gutachten vom 2. April
2007 zu Handen der Deutschen Rentenversicherung ist für die
streitigen Belange umfassend, berücksichtigt die Anamnese, legt die
medizinischen Zusammenhänge dar, ist ausführlich begründet, be-
inhaltet keine Widersprüche, und die Schlussfolgerungen sind nach-
vollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die Voraussetzungen eines
erhöhten Beweiswertes. Es ist auf dieses abzustützen.
Bezüglich den Diagnosen und Einschätzungen von Dr. N._______ darf
das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte
bzw. längjährige behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf-
tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten
ihrer Patientin aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353 mit Hin-
weisen, vgl. aber auch BGE 135 V 254, nicht publizierte E. 4.4).
6.4
6.4.1 Bezüglich der somatischen Leiden diagnostizierten die Ärzte
einheitlich eine koronare Gefässerkrankung und einen Diabetes
Mellitus Typ II (ICD-10:E11.9). Aus orthopädischer Sicht
diagnostizierten die Fachärzte eine Gonarthrose, Spondylose und
Spondylarthrose. Dr. L._______ beobachtete zudem am 16. Mai 2006
ein leicht beginnendes Carpaltunnelsyndrom.
Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte der Gutachter Dr. T._______
am 2. März 2007 (act. 47), die Ärzte U._______ und
Dr. med. V._______ der W._______ Klinik in ihrem Austrittsbericht vom
27. November 2006 (act. 33) sowie dipl. med. J._______ in seinem
sozialmedizinischen Gutachten vom 7. Juni 2006 (act. 31) eine de-
pressive Reaktion im Sinne einer Anpassungsstörung bzw. eine herz-
Seite 16
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phobische Symptomatik im Kontext mit organ-kardiologischer
Anamnese (Herzinfarkt/Stent August 2005) ohne weiterreichendes
aktives Vermeidungsverhalten (ICD-10:F40.2, G) sowie eine vor-
bestehend extravertiert histrionische Persönlichkeitsakzentuierung
(ICD-10:F60.8, G). Die behandelnde Psychiaterin Dr. N._______
diagnostizierte am 23. August 2006 eine akute Angstneurose bei
larvierter Depression.
6.4.2 Dr. B._______ fasste die Diagnosen am 25. Oktober 2007 wie
folgt zusammen: Hauptdiagnosen seien die koronare 1-Gefäss-
erkrankung, Status nach Vorderwandinfarkt (28. August 2005) Acut-
PTCA mit Stentimplantation R.interventricularis anterior am 28. August
2005, gutes Langzeitergebnis, gute linksventrikuläre Funktion, Herz-
phobische Symptomatik, extravertiert-histrionische Persönlichkeits-
akzentuierung; als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit werden erwähnt: Gonarthrose links, Status nach zweimaliger
arthroskopischer Operation Spondylose und Spondylarthrose L3-S1
mit leichtgradiger Bewegungseinschränkung, keine radikuläre senso-
motorische Ausfälle, leichtgradige Osteochondrose und Spondylosis
deformans C5/C6.
6.4.3 Dr. B._______ führte die relevanten medizinischen Unterlagen
auf, welche sie zur Zusammenfassung der Diagnosen in ihrer
Stellungnahme verwendete. Die Diagnose der schweren depressiven
Episode (Berichte vom 29. Juli 2008 von Dr. N._______ und vom
1. April 2008 der W._______ Klinik) nach dem Tod des Lebenspartners
(19. Juli 2007) werde von den behandelnden Ärzten erst nach dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung gestellt. In den im Zeitpunkt der
Verfügung bekannten Arztberichten wurde die Diagnose Depression
lediglich im Zusammenhang mit der Anpassungsstörung nach
Myocordinfarkt genannt (vgl. dipl. med. J._______ im Bericht vom
7. Juni 2006). Dr. T._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
führte aus, dass keine depressive Symptomatik (Seite 9) bestehe. Wie
die Vorinstanz bzw. Dr. B._______ korrekt ausführte, galt es im Zeit-
punkt der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2008 abzu-
warten, ob die seit dem Tod des Lebenspartners am 19. Juli 2007 neu
diagnostizierte depressive Episode eine bleibende und damit renten-
relevante Arbeitsunfähigkeit verursachen würde.
Das Gericht sieht daher keinen Anlass, die Aufführung der Diagnosen
von Dr. B._______ zu bezweifeln.
Seite 17
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6.5 Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist umstritten.
6.5.1 Im Sozialmedizinischen Gutachten vom 7. Juni 2006 zog dipl.
med. J._______ den Schluss, dass die Beschwerdeführerin weiterhin
arbeitsunfähig sei. Es bestehe die Gefahr der Erwerbsunfähigkeit,
weshalb eine Rehabilitation notwendig sei. In seinem Bericht vom
28. September 2006 bestätigte dipl. med. J._______ das Fehlen eines
positiven Leistungsbildes der Beschwerdeführerin auf dem Arbeits-
markt.
Dr. N._______ attestierte am 24. Mai 2007, dass sie die Beschwerde-
führerin weiterhin als arbeitsunfähig halte.
Im mehrfachärztlichen Gutachten vom 28. Februar 2007 wird die
Arbeitsfähigkeit ausführlich beurteilt. Dr. T._______ kam zum Schluss,
dass sich im nervenärztlichen Fachgebiet keine weiterreichenden
Leistungseinschränkungen ergeben würden. Es seien aus rein
nervenärztlicher Sicht Arbeiten ohne ständigen Zeitdruck, ohne
ständige nervöse Anspannung, ohne andere Stressfaktoren wie Nacht-
oder Wechselschicht, Arbeiten zu ebener Erde, ohne Arbeiten an un-
mittelbar gefährdenden Maschinen der Beschwerdeführerin leicht bis
gelegentlich mittelschwer vollschichtig zumutbar. Der untersuchende
Chirurg und Orthopäde Dr. S._______ erachtete ebenfalls körperlich
leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Heben und
Tragen von Gewichten über 10kg und ohne langes Fahren in tiefer
Hockposition weiterhin vollschichtig möglich. Schliesslich beurteilte
auch der Internist Dr. R._______, dass körperlich schwere Tätigkeiten
mit Heben und Tragen von schweren Lasten sowie Nachtschicht nicht
mehr möglich seien. Zusammenfassend hielt Dr. R._______ fest, dass
das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin aufgrund einer
Gonarthrose links, leichtgradigen degenerativen Veränderungen der
HWS und LW sowie der Hüftgelenke, aufgrund einer extravertiert-
histrionischen Persönlichkeitsakzentuierung und herzphobischen
Symptomatik sowie aufgrund einer coronaren Herzkrankheit und einer
Blutzuckererkrankung qualitativ, aber nicht quantitativ, für körperliche
leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes eingeschränkt sei.
Unter Berücksichtigung der aufgeführten Einschränkungen seien
körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter-
hin vollschichtig möglich. Ebenso sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit
der Haushälterin und Kinderfrau weiterhin vollschichtig möglich. Durch
Seite 18
C-1539/2008
rehabilitative Massnahmen sei keine wesentliche Besserung des
Leistungsvermögens zu erreichen.
Die übrigen Arztberichte thematisierten die Arbeitsfähigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht.
6.5.2 Dr. B._______ hielt in ihrem Bericht vom 25. Oktober 2007 fest,
dass sich aufgrund der somatischen und der psychologischen Be-
urteilung keine relevanten Leistungseinschränkungen ergäben. Die
Beschwerdeführerin könne den zuletzt ausgeübten Beruf der Kinder-
frau und Haushaltsangestellten auch weiterhin vollschichtig ausüben.
6.5.3 Dipl. med. J._______ stützte sich in seinem Bericht hauptsäch-
lich auf die Angaben von Dr. N._______. Die wenig präzisen und kaum
begründeten Angaben von Dr. N._______ sowie die übrigen Arzt-
berichte vermögen die umfassende Abklärung der Gutachter
Dres. R._______, S._______ und T._______ sowie die Stellungnahme
von Dr. B._______ nicht zu widerlegen. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % in der angestammten Tätigkeit
angenommen. Bei dieser Ausgangslage ist kein Einkommensvergleich
vorzunehmen.
6.6 Zusammenfassend kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass
der Beschwerdeführerin im vorliegend zu überprüfenden Zeitraum
gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) die
Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % zumutbar war. Die
Vorinstanz hat das Rentengesuch daher zu recht abgewiesen, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 11. Februar 2008 zu bestätigen ist.
Es steht der Beschwerdeführerin offen, betreffend der geltend ge-
machten Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ein neues
Leistungsgesuch einzureichen und damit prüfen zu lassen, ob ein all -
fälliger Rentenanspruch nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung vom 11. Februar 2008 entstanden ist.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden
Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
Seite 19
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173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt. Es
erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvor-
schuss.
7.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Ent-
schädigungsanspruch (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Seite 20
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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