Abtei lung II I
C-1540/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
C._______,
c/o Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei/Fachdienst
Grenzkontrolle, Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreiseverweigerung und Wegweisung am Flughafen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1540/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und wurde
am 1. März 2008 von Dubai her kommend im Flughafen Zürich-Kloten
anlässlich einer vorgelagerten Grenzkontrolle beim Flug der Emirates
Airline EK 085 (Ankunft gemäss Flugplan: 20:15 Uhr) zurückgehalten
und zur näheren Abklärung zum Fachdienst Grenzkontrolle der Kan-
tonspolizei Zürich gebracht.
B.
Am darauf folgenden Tag räumte ihm die Kantonspolizei Zürich ge-
mäss Formular "im Auftrag" des Bundesamtes für Migration (BFM) das
rechtliche Gehör ein im Hinblick auf eine beabsichtigte Verweigerung
der Einreise in die Schweiz wegen der Vorlage eines falschen, ver-
fälschten oder gefälschten Reisedokuments. Von dieser Gelegenheit
machte der Beschwerdeführer Gebrauch, indem er erklärte, im Besitz
eines Original-Reisepasses zu sein, wie er ihn von seinem Heimat-
staat Pakistan erhalten habe, mit diesem Pass bereits in andere Län-
der gereist zu sein und in den Vereinigten Arabischen Emiraten noch
immer über eine Anstellung zu verfügen. Der Beschwerdeführer ver-
langte die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung.
C.
Mit Formular-Verfügung vom 2. März 2008 verweigerte die Flughafen-
polizei Zürich – wiederum "im Auftrag" des BFM – dem Beschwerde-
führer die Einreise und wies ihn aus der Schweiz weg. Als Grund wur-
de der Besitz eines falschen, gefälschten oder verfälschten Reisedo-
kuments angegeben.
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer gleichentags bei
der Kantonspolizei Zürich eine in englischer Sprache verfasste Be-
schwerde ein. In seiner Rechtsmitteleingabe beteuerte er nochmals,
es handle sich beim vorgelegten Reisepass um ein echtes Dokument,
welches ein Arbeitsvisum für die Vereinigten Arabischen Emirate ent-
halte und mit welchem er bereits in verschiedene andere Länder ge-
reist sei. Die Beschwerdeschrift wurde am 3. März 2008 zusammen
mit den Akten der Kantonspolizei Zürich an das Bundesverwaltungsge-
richt übermittelt.
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E.
Mit Entscheid vom 6. März 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zum
neuerlichen Entscheid an die Vorinstanz zurück.
F.
Mit Formularverfügung vom 7. März 2008, eröffnet um 8:40 Uhr, ver-
weigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise und wies
ihn aus der Schweiz weg. Als Grund wurde der Besitz eines falschen,
gefälschten oder verfälschten Reisedokuments angegeben. Das BFM
stützte sich dabei auf das Untersuchungsergebnis der von der Kan-
tonspolizei Zürich vorgenommenen Ausweisprüfung vom 2. März 2008.
G.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 7. März
2008, um 8:55 Uhr, bei der Kantonspolizei Zürich eine in englischer
Sprache verfasste Beschwerde ein. Darin erklärt er erneut, dass er mit
seinem Original-Pass reise, und weist die Anschuldigung der Vorins-
tanz zurück. Betreffend die Echtheit seines Reisedokumentes sei ge-
gebenenfalls die pakistanische Vertretung in der Schweiz beizuziehen.
Die Beschwerdeschrift wurde am 7. März 2008 um 10:13 Uhr zusam-
men mit den Akten per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht über-
mittelt.
H.
Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 32 VGG – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), die von einer der
in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörde erlassen wurden.
1.2 Dazu gehören Verfügungen des BFM nach Art. 65 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer (AuG, SR 142.20) betreffend Einreiseverweigerung und
Wegweisung am Flughafen.
1.3 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Ver-
fahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 7. März
2008 zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Aus pro-
zessökonomischen Gründen wird auf die Anordnung einer Überset-
zung der englischsprachigen Beschwerdeschrift in eine Amtssprache
verzichtet (Art. 33a Abs. 4 VwVG), zumal aus der Rechtsmitteleingabe
ein Beschwerdewille sowie eine Begründung hervorgeht (vgl. Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG
und Art. 65 Abs. 2 AuG).
3.
Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einreisen wollen,
müssen über ein für den Grenzübertritt anerkanntes, gültiges Ausweis-
papier und über ein Visum verfügen, sofern ein solches erforderlich ist
(Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV,
SR 142.204]) .
3.1 Der Beschwerdeführer wies sich anlässlich der Grenzkontrolle
vom 1. März 2008 mit einem pakistanischen Reisepass aus. Die am
2. März 2008 erfolgte Prüfung des Passes durch die Kantonspolizei
Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, Fachdienst Grenzkontrolle/Aus-
weisprüfung hat ergeben, dass es sich um ein gefälschtes Dokument
handelt (Inhaltsverfälschung). Der diesbezügliche Bericht trägt folgen-
den Wortlaut: „Im vorliegenden Dokument ist das bei der Passausstellung
auf der Seite 3 angebrachte Bild, zusammen mit der transparenten Sicher-
heitsfolie, ausgeschnitten und entfernt worden. Nach dem Anbringen der aktu-
ellen Fotografie ist die ganze Seite 3 mit einer sekundären, transparenten Fo-
lie ohne fluoreszierende Sicherheitsmerkmale überklebt worden. Das vorlie-
gende Spurenbild belegt zweifelsfrei die vorgenommene Bildauswechslung“.
3.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs versicherte der Beschwerde-
führer, dass er den vorliegenden Reisepass von den pakistanischen
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Behörden erhalten habe. Zudem sei er mit diesem Reisepass schon in
andere Länder gereist und arbeite nach wie vor in den Vereinigten Ara-
bischen Emiraten.
3.3 Angesichts der Deutlichkeit des Ergebnisses der Untersuchung
der Kantonspolizei Zürich bestehen keine Zweifel daran, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der versuchten Einreise in die Schweiz am
1. März 2008 im Besitz eines verfälschten pakistanischen Passes war.
Die Beteuerungen des Beschwerdeführers, der Reisepass gehöre ihm,
entspreche dem von den pakistanischen Behörden abgegebenen Ori-
ginal und sei schon von mehreren Ländern akzeptiert worden, sind un-
behelflich und für die Frage, ob das Dokument gemäss den gesetzli-
chen Bestimmungen anerkannt werden kann, nicht massgeblich. In
vorliegendem Zusammenhang ist allein entscheidend, dass offensicht-
liche Fälschungsmerkmale festgestellt wurden. Bei dieser Sachlage er-
übrigen sich daher weitere Beweismassnahmen, insbesondere die
Einholung von Auskünften bei der pakistanischen Vertretung in der
Schweiz.
4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer nicht über ein für die Einreise in die Schweiz notwendiges Aus-
weispapier verfügt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG und Art. 2 Abs. 1 VEV).
Die Vorinstanz hat ihm demnach zu Recht die Einreise verweigert und
die Wegweisung angeordnet. Im Übrigen ist festzustellen, dass auch
keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG ersichtlich sind
oder geltend gemacht werden, die einem Vollzug der Wegweisung ent-
gegenstehen könnten. Die Verfügung der Vorinstanz ist daher rechtmä-
ssig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv S. 6)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskas-
se zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (vorab per Telefax)
- Die Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei/Fachdienst Grenzkont-
rolle (vorab per Telefax; mit der Bitte, dem Beschwerdeführer eine
Telefax-Kopie sowie das Original des vorliegenden Urteils inkl. Ein-
zahlungsschein gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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