Abtei lung II I
C-1540/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
G._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Bewilligung um Einreise.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1540/2009
Sachverhalt:
A.
Am 6. Januar 2009 beantragte die [...] geborene thailändische Staats-
angehörige R._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der schwei-
zerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt bei G._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer bzw.
Gastgeber) in D._______ . Die Schweizerische Vertretung verweigerte
das Visum und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte,
wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 26. Februar 2009 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Gesuchstellerin stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse be-
kanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss würden
insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Perso-
nen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleichter-
te Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Gesuch-
stellerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen
oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Gewähr für eine
Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch dürften sich
solche Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Abwesenheit
vereinbaren lassen. Gemäss ständiger Praxis könne überdies kein Vi-
sum erteilt werden, wenn sich Gastgeber und gesuchstellende Perso-
nen noch nicht über einen längeren Zeitraum hinweg kennen würden
und mittels mehrmaligen Besuchen im Ausland eine gefestigte Bezie-
hung nachgewiesen werden könne. Des Weiteren lägen keine Gründe
vor, die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2009 erhob der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ertei-
lung des gewünschten Besuchservisums an die Gesuchstellerin. Zur
Begründung macht er im Wesentlichen geltend, als Gastgeber garan-
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tiere er für deren fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz; die Gesuchstellerin habe denn auch nicht die Absicht in der
Schweiz zu verbleiben, er selbst würde sie nach Ablauf ihres Aufent-
haltes in ihr Herkunftsland zurückbegleiten. Es bestünden keine Hei-
ratsabsichten; die Gesuchstellerin möchte denn auch in der Schweiz
bloss Urlaub machen und die hiesige Sprache ein bisschen lernen. In
Bezug auf die persönliche Situation der Gesuchstellerin führt der Be-
schwerdeführer aus, sie sei Mutter von zwei Kindern, welche sie wäh-
rend ihrer Abwesenheit in die Obhut der Grossmutter und des leibli-
chen Vaters geben würde.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2009
auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender
und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 6. Januar 2009,
der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertretung in
Bangkok sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbehörde,
welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchführen las-
sen, ergangen. Die Auslandsvertretung habe festgestellt, dass die Ge-
suchstellerin zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung weder über ein
geregeltes Einkommen noch über ein Arbeitsverhältnis verfügt habe.
Die Gesuchstellerin sei zudem Mutter von zwei Kindern, doch hielten
sie offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für drei Monate in die
Schweiz zu begeben. Ein solches Vorgehen lasse vielmehr darauf
schliessen, dass die Gesuchstellerin bereit sei, längerfristig auch
auszuwandern. Schliesslich reiche auch die Zusicherung des Gastge-
bers nicht aus, um eine anstandslose Rückkehr zu gewährleisten. Die
Integrität des Gastgebers werde dabei keinesfalls in Frage gestellt.
E.
Vom dazu gewährten Recht zur Stellungnahme machte der Beschwer-
deführer innert angesetzter Frist keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
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dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berech-
tigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung
[VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex,
SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3 sowie
C-3013/2008 vom 14. Februar 2009 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der
in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthalts-
zwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3
SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das
Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin der Visumpflicht.
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6.
6.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses
Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder zu
neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachstum
bei robusten 4.8%, im Jahr 2008 dagegen belief sich das Wachstum
nach einem guten Start (+ 6% im ersten Quartal) und starken Einbrü-
chen im vierten Quartal (- 4.3%) noch auf insgesamt 2.3%. Die grund-
sätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber
nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandpro-
dukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737
USD, im Jahr 2008 noch 3'697 USD (vgl. zu den wirtschaftlichen Indi-
zes die Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärti-
gen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Thailand > Wirtschaft,
, Stand: Mai 2009, besucht im Au-
gust 2009).
6.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Solche Umstände entbinden die Vorinstanz jedoch
nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Progno-
se einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige
Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter von
zwei Kindern im Alter von drei und sechs Jahren ist. Mitte Oktober
2008 hat sie an ihrem damaligen Arbeitsplatz, einer Bar in Ko Samui,
einem der bekannten Touristenorte Thailands, den Beschwerdeführer
kennengelernt und mit ihm zusammen dessen Ferien verbracht. Der
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Umstand, dass die Gesuchstellerin Mutter zweier minderjährigen Kin-
der ist, lässt darauf schliessen, dass sie die elterliche Obhut hat und
auch wirtschaftlich für ihre beiden Kinder aufkommen muss. Damit ist
zwar von familiären Verpflichtungen der Gesuchstellerin (den anläss-
lich ihres geplanten Besuchsaufenthalts zurückbleibenden Kindern ge-
genüber) auszugehen. Solche Verhältnisse bilden für sich allein aber
noch keine Garantie für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise. Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll
die Betreuung bei Abwesenheit der Gesuchstellerin denn auch von der
Grossmutter sowie vom leiblichen Vater der Kinder übernommen wer-
den. Sodann zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige
gerade in Situationen angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration
zu fällen. Eine Trennung von Familienangehörigen kann sogar von der
Hoffnung gesteuert sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen
und allenfalls später nachziehen zu können.
7.2 Die Gesuchstellerin war zum Zeitpunkt der Visumantragsstellung
arbeitslos. Es liegen auch keine Belege vor, die zuverlässige Rück-
schlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuch-
stellerin lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann je-
denfalls nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin
befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnis-
sen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration
in die Schweiz in Erwägung zu ziehen.
8.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die vom Beschwerde-
führer eingereichten Belege betreffend seine persönliche finanzielle
und berufliche Situation sowie seine Garantieerklärung vom 27. Janu-
ar 2009 nichts zu ändern. Die Integrität des Beschwerdeführers in
seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indes-
sen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wie-
derausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastge-
bers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst
von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der
Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für
ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom 7. November 2008 E. 8).
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9.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte.
Daran ändert auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts, die
Gesuchstellerin würde ihren Aufenthalt zu Sprach- und Ausbildungs-
zwecken nutzen. Für derartige (offizielle) Aufenthaltsgründe bestehen
besondere Verfahren. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das
Bundesrecht nicht. Soweit für das vorliegende Urteil massgebend wur-
de der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt,
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt (vgl. Art. 49 VwVG).
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. ZEMIS [...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich in Kopie (ZH [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Jürg Tiefenthal
Versand:
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