B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1541/2015
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Thomas Grossen, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision,
Verfügung vom 4. Februar 2015.
C-1541/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde (…) 1962 im Irak ge-
boren und ist kurdischer Abstammung (Akten der IV-Stelle B._______ [im
Folgenden: act.] 2). Er absolvierte eine Ausbildung zum Geographielehrer
und arbeitete anschliessend sechs Monate auf diesem Beruf. 1983 / 1985
wurde er wegen Wehrdienstverweigerung unter belastenden Bedingungen
zweimal inhaftiert. Danach betätigte er sich als Mitglied der Demokrati-
schen Partei Kurdistans im militärischen Freiheitskampf. 1987 / 1988 floh
er in die Türkei, wo er erneut inhaftiert wurde. Am 28. August 1988 reiste
er als Flüchtling in die Schweiz ein. Hier arbeitete er als LKW-Chauffeur,
im Bereich Metallbau / Metallgiesserei (1989 / 1990) und mehrere Jahre in
zwei Druckereien (1991 / 1992 und ab 1995). Der Beschwerdeführer ist in
zweiter Ehe verheiratet und Vater von drei Kindern (act. 105.1, Seite 13 ff.;
act. 105.5, Seite 5; Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
[im Folgenden: IV-act.] 33, Seite 5 f.).
B.
Am 5. März 2001 erlitt der Beschwerdeführer bei einem Arbeitsunfall, bei
dem ihm aus einer Höhe von 2.5 bzw. 3 bis 4 Meter ein Palett gegen den
Kopf prallte, eine Contusio capitis, eine Rissquetschwunde frontal, eine -
allerdings fragliche - Commotio cerebri sowie eine Halswirbelsäulendistor-
sion (act. 105.1, Seite 1; act. 113, Seite 1). Eine Computertomografie des
Schädels ergab am 13. September 2001 einen altersentsprechenden, nor-
malen Befund (act. 105.3, Seite 2). Nach der Kündigung durch den Arbeit-
geber scheiterten mehrere Arbeitsversuche (IV-act. 33, Seite 5). Am 2. Juli
2002 erhielt er das Schweizerbürgerrecht (act. 2).
C.
Am 20. August 2002 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
(IV) an (act. 2). Mit Mitteilung vom 27. Mai 2003 und Verfügungen vom 11.
September 2003 und vom 18. November 2003 gewährte die IV-Stelle
B._______ eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2002 (act.
21, 30, 39). Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 hielt die IV-
Stelle B._______ an den Verfügungen fest und wies die dagegen erhobe-
nen Einsprachen ab (act. 35, 40, 42). Mit Urteil vom 28. Oktober 2004 hob
das Versicherungsgericht des Kantons B._______ den Einspracheent-
scheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung
im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle B._______ zurück (act. 48, 56).
C-1541/2015
Seite 3
D.
Mit Gutachten vom 9. Juli 2007 hielt die Academy of Swiss Insurance Me-
dicine des Universitätsspitals C._______ (im Folgenden: Asim) fest, für die
angestammte und adaptierte Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
50 %. Die Einschränkung ergebe sich weit überwiegend aus psychiatri-
scher Sicht. Eine deutliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei durchaus
möglich. Insbesondere werde trotz etablierter Diagnose einer Depression
keine adäquate psychiatrische Behandlung durchgeführt. Die festgestellte
Arbeitsfähigkeit entspreche lediglich einer verbesserungsfähigen Moment-
aufnahme (act. 105.1, Seite 26 f.). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2008
stellte die IV-Stelle B._______ eine ganze Rente ab 1. August 2002 und
eine halbe Rente ab 1. März 2003 in Aussicht (act. 106). Mit Einwand vom
6. Februar 2008 beantragte der Beschwerdeführer eine ganze Invaliden-
rente (act. 110). Mit Schreiben vom 23. Juni 2008 nahm der stellvertretende
Asim-Chefarzt zum Einwand Stellung, wobei er unter anderem darlegte,
weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Commotio cerebri
stattgefunden habe (act. 113). Mit Verfügung vom 4. März 2009 verfügte
die IV-Stelle B._______ eine ganze Rente ab 1. August 2002 und eine
halbe Rente ab 1. März 2003 (act. 124).
E.
Mit Mitteilung vom 11. März 2011 bestätigte die IV-Stelle B._______ nach
einer Überprüfung den bisherigen Rentenanspruch bei einem unveränder-
ten Invaliditätsgrad von 53 % (act. 137). Mit Schreiben vom 31. Januar
2012 leitete die IV-Stelle B._______ eine weitere Revision ein (act. 138).
Per 30. Juni 2012 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück (act.
142). Mit Schreiben vom 29. Oktober 2012 überwies die IV-Stelle
B._______ sämtliche Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA
(im Folgenden: Vorinstanz; IV-act. 1). Mit Mitteilung vom 14. November
2012 bestätigte die Vorinstanz die halbe Invalidenrente (IV-act. 3).
F.
Mit Stellungnahmen vom 1. und 7. Dezember 2012 empfahl der medizini-
sche Dienst der Vorinstanz eine rheumatologische und psychiatrische Be-
gutachtung (act. 146; IV-act. 7, 9). Mit der Begutachtung wurde Dr. med.
D._______, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med.
E._______, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, beauftragt (IV-act. 26).
Dr. D._______ stellte im interdisziplinären Gutachten vom 20. Mai 2014
keine Diagnose mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-
act. 31, Seite 8). Dr. E._______ diagnostizierte im psychiatrischen Gutach-
ten vom 20. Mai 2014 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und
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Seite 4
eine Dysthymia, beides ohne relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-act. 33, Seite 17, 27). Interdisziplinär wurde keine anhaltende Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit für die in der Schweiz ausgeübten Tätig-
keiten formuliert (IV-act. 31, Seite 18). Mit Stellungnahmen vom 28. Juli
2014 und vom 5. September 2014 wertete der medizinische Dienst die Er-
gebnisse der Begutachtung aus und nannte Beispiele von zumutbaren an-
gepassten Tätigkeiten (IV-act. 37, 39). Mit Vorbescheid vom 29. September
2014 stellte die Vorinstanz die Aufhebung des Invalidenrentenanspruchs
gestützt auf die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision in Aussicht (IV-
act. 40). Der Beschwerdeführer erhob Einwand (IV-act. 41). Aus dem bei-
gelegten Arztbericht von Dr. F._______ ergaben sich gemäss der Beurtei-
lung des medizinischen Dienstes keine neuen Erkenntnisse (IV-act. 42,
45). Am 4. Februar 2015 verfügte die Vorinstanz die Aufhebung der Invali-
denrente mit Wirkung ab 1. April 2015 (IV-act. 48).
G.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2015 legitimierte sich Rechtsanwalt Karl
Kümin unter Beilage einer Vollmacht als Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers (IV-act. 49, 50). Mit Schreiben vom 10. März 2015 ersuchte er vor-
sorglich um Wiedereingliederungsmassnahmen und eine Übergangsrente
(IV-act. 52). Mit Schreiben vom 24. März 2015 verneinte die Vorinstanz ei-
nen entsprechenden Anspruch (IV-act. 54).
H.
Mit Beschwerde vom 9. März 2015 und ergänzender Eingabe vom 4. Mai
2015 beantragte der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts-
anwalt Karl Kümin, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
unbefristete Weiterausrichtung der halben Invalidenrente ab 1. April 2015
(BVGer act. 1, 6). Er führte im Wesentlichen aus, bei den im Asim-Gutach-
ten vom 9. Juli 2007 angegebenen Diagnosen handle es sich weder aus-
schliesslich noch vorrangig um pathogenetisch-ätiologisch unklare syndro-
male Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage. Eine
Rentenaufhebung auf der Grundlage der Schlussbestimmungen zur 6. IV-
Revision scheide damit aus. Seit der Berentung am 4. März 2009 sei keine
erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eingetreten. Das nicht be-
weiskräftige Gutachten von Dr. E._______ und Dr. D._______ stelle ledig-
lich eine andere Beurteilung des unveränderten (medizinischen) Sachver-
halts dar. Es sei überdies insofern unvollständig, als - im Unterschied zum
Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 - auf eine neuropsychologische Abklä-
rung verzichtet und der geklagte Tinnitus nicht berücksichtigt worden sei.
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Seite 5
Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG
seien nicht gegeben.
I.
Am 6. November 2015 nahm der Beschwerdeführer ausführlich zur geän-
derten Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts Stellung (BGE 141 V
281). Er führte zusammengefasst aus, im interdisziplinären Gutachten von
Dr. E._______ und Dr. D._______ vom 20. Mai 2014 würden anstelle der
nun massgeblichen Standardindikatoren noch die mittlerweile überholten
Förster-Kriterien gewürdigt. Das Gutachten erfülle insofern die Anforderun-
gen der neuen Bundesgerichtspraxis nicht. Bei der Beurteilung seines
Leistungsvermögens sei weiterhin auf das beweiskräftige Asim-Gutachten
vom 9. Juli 2007 abzustellen, wonach er zu 50 % arbeitsunfähig sei (BVGer
act. 14).
J.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Sie führte im Wesentlichen aus, gemäss dem alten Verfahrens-
standard eingeholte Gutachten würden nicht per se ihren Beweiswert ver-
lieren. Sie verwies auf eine Stellungnahme vom 17. November 2015 (IV-
act. 55), in der der beurteilende Psychiater dargelegt habe, weshalb auf
der Grundlage des interdisziplinären Gutachtens von Dr. E._______ und
Dr. D._______ ein invalidisierendes Leiden im Lichte der massgebenden
Standardindikatoren ausgeschlossen werden könne (BVGer act. 16).
K.
Mit Replik vom 22. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem An-
trag sinngemäss fest (BVGer act. 20). Mit Duplik vom 26. Februar 2016
hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest (BVGer act. 22). Mit Verfügung
vom 3. März 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel per
14. März 2016 ab (BVGer act. 23).
L.
Mit Eingabe vom 26. September 2016 teilte Rechtsanwalt Karl Kümin mit,
er werde ab 30. September 2016 die Interessen des Beschwerdeführers
nicht mehr vertreten. Der Beschwerdeführer werde künftig voraussichtlich
von Rechtsanwalt Thomas Grossen vertreten (BVGer act. 25). Rechtsan-
walt Karl Kümin legte dem Schreiben seine detaillierte Honorarnote bei, die
ein Guthaben von Fr. 4‘227.75 ausweist.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 8. November 2016 reichte Rechtsanwalt Thomas Gros-
sen die Vollmacht des Beschwerdeführers ein (BVGer act. 27).
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831. 20]). Deren Verfügung
vom 4. Februar 2015 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Februar 2015 und wurde
an eine Zustelladresse in G._______ gesendet, wo sie am 10. Februar
2015 eintraf (IV-act. 47). Die Beschwerdeschrift datiert vom 9. März 2015
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Seite 7
(Montag) und ging am 10. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein
(BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom damals bevollmächtigten Rechtsvertreter unterschrieben. Eine Kopie
der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht wurden beigelegt (BVGer
act. 1). Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten von Fr. 400.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act.
19), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Beschwerdeverfahren anwendba-
ren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
C-1541/2015
Seite 8
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
des Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
2.4 Die objektive Beweislast beurteilt sich nach dem materiellen Recht und
damit unabhängig davon, ob der Untersuchungs- oder Verhandlungs-
grundsatz gilt. Der vor der IV-Stelle geltende Untersuchungsgrundsatz än-
dert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdi-
gung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht
ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl.
BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Für rechtshindernde oder
rechtsaufhebende Tatsachen trägt diejenige Person die Folgen der Be-
weislosigkeit, die sie behauptet. Dies ist im IV-Verfahren in der Regel die
IV-Stelle. Macht die IV-Stelle im Rahmen einer amtlichen Rentenrevision
eine rentenaufhebende Tatsachenänderung geltend und ergibt die Beweis-
würdigung, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bewie-
sen ist, trägt die IV-Stelle die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. URS MÜLLER,
Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, S.
292, Rz. 1536 ff.).
2.5 Der Beschwerdeführer ist seit 2. Juli 2002 schweizerischer Staatsan-
gehöriger und wohnt im Irak. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung der
Schweiz mit dem Irak über soziale Sicherheit liegt nicht vor. Die Frage, ob
weiterhin ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung
besteht, bestimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechts-
vorschriften. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V
329 E. 2.3). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
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Seite 9
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit
finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be-
reits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allen-
falls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind.
2.6 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er-
werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem
nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 ATSG).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-
ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Invalidenrenten für Versicherte
mit einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nur bei Wohnsitz und ge-
wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz gewährt. Diese Voraussetzung er-
füllt der Beschwerdeführer im Moment nicht.
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Seite 10
2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist der Sozialversiche-
rungsträger und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewie-
sen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grund-
lage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicher-
ten Person noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die
Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutba-
ren Verweisungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstä-
tigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die
objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustel-
len, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funkti-
onellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4,
BGE 115 V 133 E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a).
2.9 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 134 V 231 E. 5.1). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten.
3.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Februar 2015 (IV-act. 48),
mit welcher die Vorinstanz die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente
des Beschwerdeführers auf der Grundlage von Bst. a Abs. 1 der am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom
18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011
5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) per 1. April 2015 aufgehoben hat.
3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Vorinstanz bei der Rentenaufhebung
zu Recht auf Bst. a SchlBest. IVG gestützt hat. In dieser Hinsicht ist zu
klären, ob dem Vorgehen der Vorinstanz eine der in Bst. a Abs. 4 SchlBest.
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Seite 11
IVG genannten Ausnahmesituationen entgegensteht und ob die Zuspre-
chung der Invalidenrente auf einer von Bst. a SchlBest. IVG erfassten ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte.
3.2 Nach Bst. a Abs. 1 SchlBest. IVG werden Renten, die bei pathogene-
tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach-
weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei
Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Vorausset-
zungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt
oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1
ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung wurde höchstrichterlich als ver-
fassungs- und EMRK-konform beurteilt (BGE 139 V 547 E. 8.2). Sie findet
laut Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG keine Anwendung auf Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung das 55. Altersjahr zurückgelegt
haben oder im Zeitpunkt, in dem die Überprüfung eingeleitet wird, seit mehr
als 15 Jahren eine Rente der Invalidenversicherung beziehen.
3.3 Der Beschwerdeführer bezog ab 1. August 2002 eine ganze Invaliden-
rente und vom 1. März 2003 bis zum 31. März 2015 eine halbe Rente (act.
124; IV-act. 48). Im Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung lag somit
noch kein über 15-jähriger Rentenbezug vor (vgl. dazu BGE 139 V 442 E. 4
und 5.1 und Urteil des BGer 8C_576/2014 vom 20. November 2014 E. 4).
Bei Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2012 war der (…) 1962 gebo-
rene Beschwerdeführer zudem noch nicht 55 Jahre alt, weshalb keiner der
Ausschlussgründe nach Bst. a Abs. 4 SchlBest. IVG gegeben ist. Da die
Überprüfung der Rente innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der
Änderungen erfolgte, ist Bst. a SchlBest. IVG in formeller Hinsicht anwend-
bar.
3.4 In materieller Hinsicht ergibt sich die Anwendbarkeit von Bst. a Schl-
Best. IVG ausschliesslich aus der Natur des Gesundheitsschadens, auf
dem die Rentenzusprechung beruht (vgl. Urteil des BGer 9C_379/2013
vom 13. November 2013 E. 3.2.3). Unklare Beschwerdebilder, wie sie in
den SchlBest. IVG vorausgesetzt werden, charakterisieren sich durch den
Umstand, dass mittels klinischer Untersuchungen weder Pathologie noch
Ätiologie nachweisbar oder erklärbar sind (vgl. Urteil des BGer 8C_654/
2014 vom 6. März 2015 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 9.4), wobei es
mit Blick auf die Zielsetzung von Bst. a SchlBest. IVG auf die Natur des
Gesundheitsschadens ankommt und nicht auf eine präzise Diagnose (vgl.
Urteil des BGer 9C_384/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2). Nach BGE 140 V
197 E. 6 sind vom Anwendungsbereich von Bst. a SchlBest. IVG laufende
C-1541/2015
Seite 12
Renten nur auszunehmen, wenn und soweit sie auf erklärbaren Beschwer-
den beruhen. Lassen sich unklare Beschwerden von erklärbaren Be-
schwerden trennen, können die Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision
auf erstere ( - d.h. die unklaren Beschwerden - ) Anwendung finden. Eine
Herabsetzung oder Aufhebung unter dem Titel von Bst. a SchlBest. IVG
fällt lediglich dann ausser Betracht, wenn unklare und erklärbare Be-
schwerden zwar diagnostisch unterscheidbar sind, aber bezüglich der da-
rauf zurückzuführenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit keine exakte Ab-
grenzung erlauben (vgl. Urteil des BGer 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E.
2.2).
3.5 Die Leistungsverfügung vom 4. März 2009 (act. 124) gründet in medi-
zinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Asim-Gutachten vom 9. Juli
2007 (act. 105), das gestützt auf die Untersuchungen der begutachtenden
Fachärzte für Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsycholo-
gie sowie Psychiatrie und nach einer interdisziplinären Konsensbespre-
chung erstellt wurde (act. 105.1, Seite 2). Die Gutachter nannten folgende
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. 105.1, Seite 22 f.):
– Mittelgradige depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom im Rahmen
einer rezidivierenden depressiven Störung
– Teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung
– Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
– Mittelgradige bis deutliche neuropsychologische Beeinträchtigung (Aufmerk-
samkeit, Gedächtnis, visuo-konstruktive Praxis, Exekutivfunktion) bei Depres-
sion und Schmerzfokussierung
– Chronisches zervikozephales Syndrom bei Verdacht auf Status nach Commo-
tio cerebri am 5. März 2001 und Status nach Contusio capitis und Rissquetsch-
wunde frontal rechts am 5. März 2001
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutach-
ter:
– Generalisiertes Schmerzsyndrom; Status nach Kopfkontusion am 5. März
2001 mit anamnestisch Commotio cerebri, Contusio capitis und Rissquetsch-
wunde frontal rechts; Verdacht auf Symptomausweitung im Rahmen einer so-
matoformen Schmerzstörung
C-1541/2015
Seite 13
– Verdacht auf somatoforme Empfindungsstörung mit Hemihypästhesie links
ohne organisches Korrelat
3.6 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum
Schluss (act. 105.1, Seite 25 ff.), aus somatischer Sicht könne ein genera-
lisiertes Schmerzsyndrom mit zervikozephaler Betonung festgestellt wer-
den. Die klinisch zu erhebenden Befunde würden in hohem Gegensatz und
Diskrepanz zu den subjektiv gemachten Angaben zur Einschränkung und
Schmerzhaftigkeit sowie zur spontanen Beweglichkeit in Nichtuntersu-
chungssituationen stehen. Aus rein somatischer Sicht sei nicht davon aus-
zugehen, dass der banale Arbeitsunfall vom 5. März 2001 zu einer bleiben-
den Verletzung geführt habe. Die Beschwerdeexazerbation und die Chro-
nifizierung seien im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerz-
störung auf dem Hintergrund einer reaktivierten posttraumatischen Störung
zu sehen. Letztere könne derzeit als teilremittiert angesehen werden. Sie
sei vergesellschaftet mit einer leichten bis mittelgradigen depressiven
Symptomatik. Bereits Jahre vor dem fraglichen Arbeitsunfall hätten erheb-
liche psychiatrische Probleme bestanden. Entgegen dem ersten Anschein
einer erfolgreichen Integration müsse davon ausgegangen werden, dass
latent eine hohe innere Anspannung bestanden habe, die sich vermutlich
aus diversen biographischen Quellen hergeleitet habe. Die Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ergebe sich weit überwiegend aufgrund der psychiatri-
schen Diagnose. Die neuropsychologische Testung habe formal mittelgra-
dige Einschränkungen gezeigt, die jedoch keine Hinweise auf eine fokale
Ausfallsymptomatik zulasse und im Rahmen der depressiven Grundstö-
rung und der Schmerzen erklärbar sei. Für eine zusätzliche hirntraumati-
sche Schädigung gebe es keine Hinweise. Die posttraumatische Belas-
tungsstörung scheine nun weniger im Vordergrund zu stehen als die De-
pression. Insgesamt erscheine sowohl die letzte Tätigkeit im Druckereige-
werbe ebenso wie jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätig-
keit in Wechselbelastung (ohne anhaltende Zwangshaltungen der Halswir-
belsäule und ohne anhaltende Überkopfarbeiten) zu 50 % zumutbar. Eine
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mittels einer auf die Depression ausge-
richteten, fachpsychiatrischen Therapie sei möglich.
3.7 Mit Stellungnahme vom 27. September 2007 (act. 99) hielt der medizi-
nische Dienst der IV-Stelle B._______ fest, es könne auf das beweiskräf-
tige Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 abgestellt werden. Das psychische
Leiden mit konsekutiven neuropsychologischen Einschränkungen (mittel-
gradige depressive Symptomatik mit somatischem Syndrom im Rahmen
einer rezidivierenden depressiven Störung; teilremittierte posttraumatische
C-1541/2015
Seite 14
Belastungsstörung) stehe im Vordergrund und sei weitestgehend für die
eingeschränkte Arbeitsfähigkeit verantwortlich. Mit Stellungnahme vom 1.
Oktober 2012 hielt der medizinische Dienst der IV-Stelle B._______ rück-
blickend gleichfalls fest, die Zusprache einer halben Rente habe sich über-
wiegend aus psychiatrischen Diagnosen ergeben (act. 146, Seite 4). Daran
anknüpfend ist an dieser Stelle davon auszugehen, dass die Berentung mit
Verfügung vom 4. März 2009 (act. 124) hauptsächlich aufgrund der mittel-
gradigen depressiven Symptomatik sowie der teilremittierten posttraumati-
schen Belastungsstörung erfolgte. Diese vorherrschenden Diagnosen be-
zeichnen - im Gegensatz zur damals noch nachrangigen, anhaltenden so-
matoformen Schmerzstörung - keine pathogenetisch-ätiologisch unklaren
syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage
(vgl. BSV-Kreisschreiben über die Schlussbestimmungen der Änderung
vom 18. März 2011 des IVG, Stand: 1. Januar 2016, Randziffer 1003). Die
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurde erst mit Grundsatzur-
teil vom 7. Juli 2016 in den Anwendungsbereich von BGE 141 V 281 über-
führt (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Die Asim-Gutachter haben die mittelgra-
dige depressive Symptomatik und die teilremittierte posttraumatische Be-
lastungsstörung im Ergebnis aus belastenden biographischen Quellen her-
geleitet, was in Anbetracht der aktenkundigen Lebensumstände wie dem
frühen gewaltsamen Tod der Eltern, der dreimaligen Inhaftierung, der erlit-
tenen Folter, der Beteiligung am militärischen Freiheitskampf, der Flucht in
die Schweiz und der vorbestehenden Eheprobleme überzeugt. Mithin las-
sen diese lebensgeschichtlichen Ereignisse die gestellten Diagnosen für
den medizinischen Laien plausibel werden. Eine exakte Abgrenzung der
auf die unklaren und erklärbaren Beschwerden zurückzuführenden Arbeits-
und Erwerbsunfähigkeit ist sodann nicht möglich.
3.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis fest-
zuhalten, dass die Voraussetzungen für eine Rentenüberprüfung gemäss
Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG nicht erfüllt sind. Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, bei den im Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 angegebenen
Diagnosen handle es sich weder ausschliesslich noch vorrangig um patho-
genetisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach-
weisbare organische Grundlage, ist ihm Recht zu geben. Eine Aufhebung
der halben Rente des Beschwerdeführers gestützt auf Bst. a Abs. 1 Schl-
Bst. IVG scheidet damit aus.
C-1541/2015
Seite 15
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die angefochtene Rentenaufhebung gestützt auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG geschützt werden kann. Dazu ist Folgendes voraus-
zuschicken:
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung [IVV, SR 831.201]). Eine Verschlechterung der Erwerbs-
fähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu
berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung
einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte der versicherten
Person eröffnete rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
(bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 und das Urteil
des BGer 9C_889/ 2011 vom 8. Februar 2012 E. 3.2).
4.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5;
BGE 117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Ände-
rung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tat-
sächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für
die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu
C-1541/2015
Seite 16
und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117
V 198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
4.3 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei-
ner materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2; I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei-
chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist im
Übrigen zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen prak-
tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizi-
nische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern
der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu die Leitlinien der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung
psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.; Urteil des BGer 9C_
698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2).
5.
Im Folgenden sind die Befunde im polydisziplinären Asim-Gutachten vom
9. Juli 2007 (act. 105) mit den Ergebnissen der interdisziplinären Begut-
achtung durch Dr. D._______ (IV-act. 31) und Dr. E._______ (IV-act. 33)
am 6. Mai 2014 zu vergleichen und die diesbezüglichen Rügen des Be-
schwerdeführers zu prüfen. Es ergibt sich im Wesentlichen folgendes Bild:
5.1 Sowohl im Asim-Gutachten (act. 105.2, Seite 4, 5) als auch im Gutach-
ten von Dr. D._______ (IV-act. 31, Seite 8, 18) wurden keine rheumatolo-
gischen Diagnosen mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt. Daher wurde eine Arbeitsunfähigkeit für die in der Schweiz ausge-
übten Tätigkeiten beiderorts verneint. Dr. D._______ berichtete gar eine
leichtgradige Verbesserung des rheumatologischen Gesundheitszustands
(IV-act. 31, Seite 12). Somit ist festzustellen, dass die Arbeitsfähigkeit aus
rheumatologischer Sicht nach wie vor nicht eingeschränkt ist.
C-1541/2015
Seite 17
5.2 Dr. E._______ führte im psychiatrischen Gutachten vom 20. Mai 2014
im Wesentlichen aus (IV-act. 33), im psychiatrischen Asim-Gutachten vom
9. Juli 2007 stehe die mittelgradige depressive Störung im Vordergrund der
Defizite. Die posttraumatische Belastungsstörung sei als teilremittiert ein-
geschätzt worden. Die Diagnosen seien mit Bezug zum Klassifikationssys-
tem ICD 10 diskutiert worden. Die berichtete Minderung der Arbeitsunfä-
higkeit um 50 % könne nachvollzogen werden. Schon damals sei auf eine
feste subjektive Krankheitsüberzeugung sowie auf Verdeutlichungstenden-
zen mit demonstrativer Symptompräsentation hingewiesen worden (Seite
11). Im Asim-Gutachten seien mittelgradige bis deutliche neuropsychologi-
sche Beeinträchtigungen bei Depression und Schmerzfokussierung attes-
tiert worden. Es habe eine Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschät-
zung der Belastbarkeit und dem tatsächlichen Durchhaltevermögen be-
standen. Die Aufnahme einer leichten Tätigkeit sei als wünschenswert be-
zeichnet worden (Seite 12). Aktuell würden nach den Angaben des Be-
schwerdeführers die körperlichen Schmerzen im Bereich von Kopf, Nacken
und beiden Schultern im Vordergrund stehen. Sie seien dauerhaft vorhan-
den, aber wechselhaft ausgeprägt. Subjektiv berichte der Beschwerdefüh-
rer zudem Magenschmerzen, Muskelverspannungen, Krämpfe, Schlaf-
probleme mit Atemnot, einen störenden dauerhaften Pfeifton, Schwindel-
gefühle, einen gestörten Geschmacksinn, ein vermindertes Berührungs-
empfinden der Haut, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, Nervosität,
Reizbarkeit, Ungeduld, Niedergeschlagenheit, Libidoreduktion sowie von
einem sozialen Rückzug (Seite 17 f.). In der aktuellen Untersuchung seien
die objektiven psychopathologischen Befunde gering ausgeprägt. Der Be-
schwerdeführer sei leicht unruhig, grimassiere ab und zu und bewege sei-
nen Kopf ruckartig. Die Formulierungen seien oft allgemein, vage, ober-
flächlich und einförmig. Der Affekt sei weinerlich, dysthym, jammerig und
klagsam. Er sei in der Interaktion dramatisierend und theatralisch. Eine
Verdeutlichungstendenz und Widersprüche zur subjektiven Einschätzung
seien erkennbar. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung seien nicht mehr erkennbar (Seite 24). Die in den Vorakten dokumen-
tierten, objektiven depressiven Befunde seien nicht mehr erkennbar. Die
diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode und ein somatisches
Syndrom seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt.
Diesbezüglich fehle es am notwendigen Schweregrad der Symptomatik.
Als Folge der posttraumatischen Belastungsstörung und der depressiven
Störung, die beide als remittiert einzuordnen seien, bestehe nun eine Dys-
thymia. Eine relevante Arbeitsunfähigkeit sei damit aus psychiatrischer
Sicht nicht begründbar (Seite 22 f.). Zudem seien die diagnostischen Kri-
terien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD 10
C-1541/2015
Seite 18
F45.40 weit überwiegend erfüllt. Die Ausprägung der Störung sei aber im
Vergleich mit ähnlichen Störungsbildern gegenwärtig maximal sehr leicht
(Seite 20 ff.). Die Schmerzüberwindung sei zumutbar, da weder eine er-
hebliche psychische Komorbidität, noch ein sozialer Rückzug in allen Be-
langen des Lebens, noch ein unumkehrbarer Verlauf der Konfliktbewälti-
gung ausgewiesen sei (Förster-Kriterien). Eine relevante Arbeitsunfähig-
keit sei damit aus psychiatrischer Sicht nicht begründbar (Seite 25). Die
subjektiven Beeinträchtigungen seien aus objektiver Sicht gering ausge-
prägt (Seite 26). Im Vergleich mit dem psychiatrischen Asim-Gutachten sei
von einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands auszuge-
hen (Seite 24, 28 f.). Zusammengefasst würden die anhaltende somato-
forme Schmerzstörung und die Dysthymia sowie die damit verbundenen
Defizite aus psychiatrischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsun-
fähigkeit von mehr als 20 % bewirken (Seite 25). Gleichwohl könne aus
ethischer Sicht eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung emp-
fohlen werden (Seite 27).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde von Dr. D._______ und Dr. E._______ in
rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht umfassend abgeklärt. Die
Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen (IV-act. 31, Seite 3 ff.;
IV-act. 33, Seite 5 ff.), berücksichtigen die geklagten Beschwerden (IV-act.
31, Seite 2 f.; IV-act. 33, Seite 6 ff.) und wurden in Kenntnis der zahlreichen
Vorakten (IV-act. 31, Seite 5 ff.; IV-act. 33, Seite 2 ff.) abgegeben. Die Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medi-
zinischen Situation sind einleuchtend. Die fachärztlichen Schlussfolgerun-
gen in den Expertisen sind begründet (IV-act. 31, Seite 8 ff.; IV-act. 33,
Seite 17 ff.). Das interdisziplinäre Gutachten des Rheumatologen Dr.
D._______ stützt sich unter anderem auf diverse Besprechungen mit dem
Psychiater Dr. E._______ und dessen Gutachten (IV-act. 31, Seite 1, 7).
Es wurde demnach eine interdisziplinäre Untersuchung durchgeführt (vgl.
Urteil des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2). Der Grad der
Arbeitsfähigkeit wurde aufgrund einer Gesamtbeurteilung bestimmt, bei
der sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psy-
chosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtigt wurden (IV-act.
31, Seite 18; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG]
I 850/02 vom 3. März 2003 E. 6.4.1). Dr. E._______ würdigte die vorhan-
denen Dokumente kritisch (IV-act. 33, Seite 8 ff.). Die diagnostischen Kri-
terien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD 10
F 45.40 wurden ausführlich besprochen und zusammenfassend als weit
überwiegend erfüllt erachtet (IV-act. 33, Seite 20 ff.). Dr. E._______ hat
C-1541/2015
Seite 19
sich bei seiner Einschätzung der psychischen Ressourcen zur Schmerz-
überwindung mit den zum damaligen Zeitpunkt massgebenden Förster-Kri-
terien (IV-act. 33, Seite 25) auseinander gesetzt und sich daran orientiert.
Er hat sich insbesondere dazu geäussert, ob eine psychische Komorbidität
gegeben ist oder weitere Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewäl-
tigung des Beschwerdeführers allenfalls behindern (vgl. Urteil des BGer
9C_620/2013 vom 26. März 2014 E. 3.2). Abgesehen von der Würdigung
der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (vgl. die Erwägungen 6
und 7 hiernach) entsprechen die Gutachten von Dr. E._______ und von Dr.
D._______ den Kriterien der Rechtsprechung. Es handelt sich mithin um
beweiskräftige Gutachten.
5.4 Der Beschwerdeführer führt aus, eine erhebliche Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit sei seit der Berentung am 4. März 2009 nicht eingetreten.
Das nicht beweiskräftige Gutachten von Dr. E._______ (und Dr.
D._______) stelle lediglich eine andere Beurteilung des unveränderten
(medizinischen) Sachverhalts dar. Diese Auffassung steht nach dem Ge-
sagten in einem gewissen Kontrast mit der Aktenlage. Anlässlich der psy-
chiatrischen Begutachtung durch Dr. E._______ waren zum einen die
Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht mehr erkenn-
bar (IV-act. 33, Seite 24). Zum anderen konnten die in den Vorakten doku-
mentierten, objektiven depressiven Befunde nicht mehr erhoben werden.
Weil es diesbezüglich am notwendigen Schweregrad der Symptomatik
fehlte, konnte die Diagnose einer depressiven Episode und eines somati-
sches Syndroms nicht mehr gestellt werden. Als Folge der posttraumati-
schen Belastungsstörung und der depressiven Störung, die beide als re-
mittiert eingeordnet wurden, bestand (nur noch) eine Dysthymia, womit
sich keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen lässt (IV-act. 33, Seite
22 f.; SVR 2011 IV Nr. 17 S. 44; vgl. Urteile des BGer 9C_98/2010 vom 28.
April 2010 E. 2.2 mit Hinweis und 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E.
4.2 mit weiterem Hinweis). Folglich bestehen konkrete Indizien für eine re-
visionsrechtlich erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszu-
stands.
5.5 Der Beschwerdeführer führt aus, das interdisziplinäre Gutachten von
Dr. E._______ und Dr. D._______ vom 20. Mai 2014 sei insofern unvoll-
ständig, als - im Unterschied zum Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 (act.
105) - auf eine neuropsychologische Abklärung verzichtet worden sei. Im
neuropsychologischen Asim-Gutachten vom 30. Mai 2007 (act. 105.4,
Seite 5) wurden mittelgradige bis deutliche neuropsychologische Beein-
trächtigungen (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, visuo-konstruktive Praxis,
C-1541/2015
Seite 20
Exekutivfunktion) bei Depression und Schmerzfokussierung diagnostiziert.
Diesbezüglich wurde festgehalten, die Defizite würden durch die Depressi-
onssymptomatik deutlich beeinflusst, wenn nicht sogar erklärt. Hinzu wür-
den die chronisch vorhandenen Schmerzen kommen, die sich im Verlauf
der Testung verstärkt und zu einer weiteren Abnahme der Konzentrations-
fähigkeit geführt hätten. Die kognitive Leistungsfähigkeit werde vor allem
durch das momentane emotionale Zustandsbild und die Schmerzsympto-
matik geprägt, was wiederum durch die ausgeprägte Passivität im Alltag
verstärkt bzw. aufrechterhalten werde. Aufgrund der Ergebnisse müsse die
Fahrtauglichkeit in Frage gestellt werden. In der Untersuchung habe sich
wiederholt eine Ablenkung von den Schmerzen und eine Aufhellung der
Stimmung bei einigen Aufgaben beobachten lassen, so dass aus neu-
ropsychologischer Sicht die Aufnahme einer leichten Tätigkeit wünschens-
wert sei, um einerseits einer weiteren Verstärkung der schmerz- und stim-
mungsbedingten kognitiven Defizite und andererseits der verzerrten Ein-
schätzung der subjektiven Belastbarkeit entgegenzuwirken (act. 105.4,
Seite 6 f.). Eine Einschränkung mit Blick auf eine - ausdrücklich als wün-
schenswert bezeichnete - leichte Tätigkeit wurde nicht angegeben. Daraus
muss geschlossen werden, dass die neuropsychologischen Defizite bereits
2007 nicht derart ausgeprägt waren, dass sie eine Einschränkung in intel-
lektuell einfachen Tätigkeiten bewirkt hätten, zumal eine hirntraumatische
Schädigung als Folge des Arbeitsunfalls vom 5. März 2001 verneint wurde
(act. 105.1, Seite 26). Mittlerweile soll sich der psychische Gesundheitszu-
stand gemäss der aktuellsten gutachterlichen Beurteilung massgeblich
verbessert haben. Über das geeignete Vorgehen bei einer Begutachtung
entscheidet grundsätzlich der fachkundige Experte (vgl. Urteil des BGer
8C_124/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 6.3.1 mit Hinweis auf BGE 134 V
231 E. 5.1). So ist es denn auch seine Aufgabe zu entscheiden, wie lange
das Explorationsgespräch dauern soll und ob allenfalls ergänzende test-
psychologische Abklärungen angezeigt sind oder nicht. In Bezug auf den
Verzicht auf die Durchführung solcher Tests ist auf die Fachkenntnis und
den Ermessensspielraum des Experten hinzuweisen (vgl. Urteil des BGer
9C_811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Im Übrigen
ist dem Erfassen der Psychopathologie durch entsprechende Testungen
im Rahmen der psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende
Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersu-
chung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe-
obachtung (vgl. Urteil des BGer 8C_ 839/2013 vom 13. März 2014 E.
4.2.2.1). Bei dieser Rechts- und Sachlage ist der Verzicht auf eine erneute
neuropsychologische Abklärung im Jahr 2014 nicht zu beanstanden.
C-1541/2015
Seite 21
5.6 Der Beschwerdeführer führt aus, das interdisziplinäre Gutachten von
Dr. E._______ und Dr. D._______ vom 20. Mai 2014 sei insofern unvoll-
ständig, als der geklagte Tinnitus nicht berücksichtigt worden sei. Der –
gemäss Gutachten vom Beschwerdeführer nur ergänzend erwähnte – stö-
rende Pfeifton und das verminderte Hörvermögen wurden von Dr.
E._______ registriert, blieben aber im Ergebnis ohne Einfluss auf die Be-
urteilung der Arbeitsfähigkeit (IV-act. 33, Seite 8, 27). Auch dies ist nicht
weiter zu beanstanden, nachdem eine adäquate Unterhaltung im Rahmen
der Begutachtung offenbar uneingeschränkt möglich war. Inwiefern sich ein
( - unbestrittenermassen störender - ) Tinnitus mit Blick auf intellektuell ein-
fache Tätigkeiten ohne spezielle Anforderungen an das Hörvermögen in-
validisierend auswirken könnte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch
vom Beschwerdeführer nicht konkret dargelegt.
6.
Der Beschwerdeführer macht als weitere Rüge geltend, im Gutachten von
Dr. E._______ und Dr. D._______ vom 20. Mai 2014 würden anstelle der
nun massgeblichen Standardindikatoren die mittlerweile überholten Förs-
ter-Kriterien gewürdigt. Das Gutachten erfülle insofern die Anforderungen
der neuen Bundesgerichtspraxis nicht. Zur anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, die Dr. E._______ diagnostizierte, ist vorab Folgendes
festzuhalten:
6.1 Gemäss bisheriger Rechtsprechung vermochten somatoforme
Schmerzstörungen und ähnliche ätiologisch-pathogenetisch unklare synd-
romale Leidenszustände in der Regel keine lang dauernde, zu einer Inva-
lidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit zu bewirken (vgl. Urteil des BGer 8C_689/2014 vom 19. Januar
2015 E. 2.1 mit Hinweisen auf BGE 136 V 279 E. 3, BGE 130 V 352 E. 2.2.2
und 2.2.3, BGE 132 V 65 BGE, BGE 131 V 49 und BGE 130 V 396). Die –
nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit eines Wiederein-
stiegs in den Arbeitsprozess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psy-
chisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität,
Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizier-
ter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus, wie
chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheits-
verlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris-
tige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des
Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseeli-
scher Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
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Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbe-
friedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Be-
handlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An-
satz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Moti-
vation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V
352 E. 2.2.3). Je mehr dieser Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich
die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vorausset-
zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 139 V
547 E. 9; BGE 137 V 64 E. 4.1; BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
6.2 Die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene Rechtsprechung
erfuhr durch BGE 141 V 281 eine Praxisänderung. Zusammenfassend er-
wog das Bundesgericht (E. 6), dass die Invaliditätsbemessung bei psycho-
somatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen, die sich aus denjenigen Befunden ergäben, welche auch
für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend seien, zu
berücksichtigen habe, was sich schon in den diagnostischen Anforderun-
gen niederschlagen müsse (E. 2). Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit
(E. 3) habe die durch BGE 130 V 352 begründete Rechtsprechung die Si-
cherstellung eines gesetzmässigen Versicherungsvollzuges (E. 3.4.1.1)
mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe bzw. (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396
und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung (E. 3.1 und 3.2) be-
zweckt. Deren Rechtsnatur könne offenbleiben (E. 3.3), denn an dieser
Rechtsprechung sei nicht festzuhalten (E. 3.4 und 3.5). Das bisherige Re-
gel/Ausnahme-Modell werde durch ein strukturiertes Beweisverfahren er-
setzt (E. 3.6). An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – ausschliess-
liche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der ren-
tenansprechenden Person (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändere sich dadurch
nichts (E. 3.7). An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs (bei anhalten-
der somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren psychosomati-
schen Leiden) würden im Regelfall beachtliche Standardindikatoren treten
(E. 4). Diese liessen sich in die Kategorien Schweregrad (E. 4.3) und Kon-
sistenz der funktionellen Auswirkungen einteilen (E. 4.4). Auf den Begriff
des primären Krankheitsgewinnes (E. 4.3.1.1) und die Präponderanz der
psychiatrischen Komorbidität (E. 4.3.1.3) sei zu verzichten. Der Prüfungs-
raster sei rechtlicher Natur (E. 5 Ingress). Recht und Medizin wirkten so-
wohl bei der Formulierung der Standardindikatoren (E. 5.1) wie auch bei
deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zusammen (E. 5.2).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades sei nur zu-
lässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
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gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standar-
dindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Fehle es daran, habe die Fol-
gen der Beweislosigkeit nach wie vor die materiell beweisbelastete versi-
cherte Person zu tragen.
6.3 Unter dem Aspekt des funktionellen Schweregrades sind die Komplexe
"Gesundheitsschädigung" (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz und Komorbiditä-
ten), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsstruktur, Persönlichkeitsentwicklung
und -störungen, persönliche Ressourcen) und "Sozialer Kontext" (Abgren-
zung psychosozialer und soziokultureller Faktoren einerseits und Eruie-
rung der Ressourcen anhand des sozialen Umfelds anderseits) zu prüfen.
Die auf diesem "Grundgerüst" beruhenden Folgerungen müssen einer
Konsistenzprüfung standhalten, welche einerseits die Teilfragen der gleich-
mässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Le-
bensbereichen und andererseits den behandlungs- und eingliederungs-
anamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck umfasst (BGE 141 V 281 E.
4.1.3; vgl. dazu auch JÖRG JEGER, Die neue Rechtsprechung zu psycho-
somatischen Krankheitsbildern, in: Jusletter vom 13. Juli 2015, Rz. 30 ff.;
THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jus-
letter vom 29. Juni 2015, Rz. 32 ff.).
6.4 Zwar hatten die Ärztinnen und Ärzte bereits bis anhin ihre Stellungnah-
men zur Arbeitsfähigkeit so substanziell wie möglich zu begründen, und es
war für die ärztliche Plausibilitätsprüfung wichtig, in welchen Funktionen
die versicherte Person eingeschränkt ist. Die diesbezüglichen Anforderun-
gen hat das Bundesgericht aber nunmehr dahin gehend konkretisiert, dass
aus den medizinischen Unterlagen genauer als bisher ersichtlich sein
muss, welche funktionellen Ausfälle in Beruf und Alltag aus den versicher-
ten Gesundheitsschäden resultieren. Diagnosestellung und – in der Folge
– Invaliditätsbemessung haben somit stärker als bis anhin die entsprechen-
den Auswirkungen der diagnoserelevanten Befunde zu berücksichtigen.
Medizinisch muss schlüssig begründet sein, inwiefern sich aus den funkti-
onellen Ausfällen bei objektivierter Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der
Standardindikatoren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergibt (BGE
141 V 281 E. 6; Urteil des BGer 8C_10/2015 vom 5. September 2015
E. 4.2).
6.5 Die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems ab-
stellende Diagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung führt
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gemäss BGE 141 V 281 E. 2.2 (mit diversen Hinweisen) nur dann zur Fest-
stellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe-
einträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Aus-
schlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig
keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungsein-
schränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hin-
weise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheits-
gewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwi-
schen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder
der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren
Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und
Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen
auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkun-
gen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitge-
hend intakt ist. Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Aus-
schlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten,
so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst
wenn die klassifikatorischen Merkmale einer somatoformen Schmerzstö-
rung gegeben sein sollten. Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer
ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind
deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen.
6.6 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V
210 (betreffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische
Begutachtung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss al-
tem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweis-
wert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls
mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ent-
scheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweis-
grundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinnge-
mässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten
Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen
administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gege-
benenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüs-
sige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder
nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen
eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E. 8).
7.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit der anhal-
tenden somatoformen Schmerzstörung Folgendes zu erwägen:
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Seite 25
7.1 Im interdisziplinären Gutachten von Dr. E._______ und Dr. D._______
vom 20. Mai 2014 werden anstelle der nun massgeblichen Standardindi-
katoren die mittlerweile überholten Förster-Kriterien gewürdigt (IV-act. 33,
Seite 25). Das Gutachten erfüllt insofern die Anforderungen der neuen
Bundesgerichtspraxis nicht, weshalb es zumindest mit Blick auf die von Dr.
E._______ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht
ohne weiteres massgeblich sein kann.
7.2 Die Vorinstanz erhielt im hängigen Beschwerdeverfahren (ebenso wie
der Beschwerdeführer) Gelegenheit, zum Grundsatzurteil BGE 141 V 281
eine Stellungnahme abzugeben. Der medizinische Dienst führte mit Stel-
lungnahme vom 17. November 2015 (IV-act. 55) in pauschaler Weise aus,
der gutachterlich festgestellte Gesundheitsschaden würde nicht alle ge-
klagten funktionellen Einschränkungen erklären. Die anhaltende somato-
forme Schmerzstörung und die Dysthymia würden nicht erklären, weshalb
der Beschwerdeführer zittere und die Teller fallen lasse. Es würden Aus-
schlussgründe vorliegen. Die objektiven Feststellungen würden nicht mit
den geklagten Beschwerden korrespondieren. Die Charakterisierung der
behaupteten Symptome bleibe vage. Die demonstrativ vorgetragenen Kla-
gen würden auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken. Die Aus-
schlussgründe würden die Annahme eines invalidisierenden Gesundheits-
schadens nicht erlauben, zumal die depressive Störung und die posttrau-
matische Belastungsstörung remittiert seien. Die Fallanalyse im Lichte der
Standardindikatoren zeige keinen psychischen Gesundheitsschaden, der
zum Bezug einer Invalidenrente berechtigen würde.
7.3 Aus der Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 17. Novem-
ber 2015 (IV-act. 55) geht keine vertiefte, rechtsgenügliche Auseinander-
setzung mit den Standardindikatoren hervor, weshalb der Mangel des Gut-
achtens nicht als geheilt gelten kann. Entgegen der Auffassung des medi-
zinischen Dienstes besteht im konkreten Einzelfall keine Klarheit darüber,
dass tatsächlich Ausschlussgründe vorliegen, die die Annahme einer inva-
lidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung geradezu untersagen würden.
Auf der einen Seite ist vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu neh-
men, dass Dr. E._______ die Ausprägung der anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung im Vergleich mit ähnlichen Störungsbildern zum Zeitpunkt
der psychiatrischen Begutachtung als maximal sehr leicht bezeichnete (IV-
act. 33, Seite 20 ff.). Ob und gegebenenfalls wie er im alltäglichen Leben
aufgrund der Schmerzproblematik funktionell eingeschränkt ist, vermochte
der Beschwerdeführer in der Begutachtungssituation am 6. Mai 2014 nicht
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plastisch darzulegen. Fragen nach dem üblichen Tagesablauf beantwor-
tete er ausweichend (IV-act. 33, Seite 7), aber doch so, dass sich gewisse
Aktivitäten zumindest noch erahnen lassen. Die Reise per Flugzeug aus
dem Irak in die Schweiz konnte der Beschwerdeführer jedenfalls selbstän-
dig und (soweit ersichtlich problemlos) ohne Begleitperson absolvieren (IV-
act. 33, Seite 30). Aktenkundig sind weiter die Familiengründung und die
dreifache Erfüllung des Kinderwunsches. Ferner werden verschiedentlich
und nachvollziehbar gute Ressourcen beschrieben. Auf der anderen Seite
ist zu würdigen, dass der medizinische Dienst dem Beschwerdeführer noch
mit der vorangehenden Stellungnahme vom 28. Juli 2014 für sämtliche Tä-
tigkeiten eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab dem
Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. E._______ zubilligte (6. Mai 2014; IV-
act. 37). Dies ist wiederum mit dem Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 ver-
einbar, wo die anhaltende somatoforme Schmerzstörung noch als Diag-
nose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit taxiert wurde (act. 105.1, Seite 22
f.). Damit fehlen „klare“ Ausschlussgründe. Der Argumentation der Vo-
rinstanz kann deshalb nicht gefolgt werden.
7.4 Zudem ist an dieser Stelle nicht ausser Acht zu lassen, dass mit dem
frühen gewaltsamen Tod der Eltern, der dreimaligen Inhaftierung, der erlit-
tenen Folter, der Beteiligung am militärischen Freiheitskampf, der Flucht in
die Schweiz und den vorbestehenden Eheproblemen gleich mehrere (po-
tenziell massiv) belastende Lebensereignisse aktenkundig sind. Der medi-
zinische Dienst hat sich hierzu am 17. November 2015 (IV-act. 55) nicht
geäussert, obwohl dies geboten gewesen wäre. Für den medizinischen
Laien scheint es denkbar, dass die erwähnten Umstände die Entwicklung
einer Schmerzstörung allenfalls begünstigen können. Noch im polydiszip-
linären Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 wurde aus den belastenden Le-
bensereignissen eine teilremittierte posttraumatische Belastungsstörung
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hergeleitet (act. 105.1, Seite 22 f.). Am
7. Juli 2016 ist nun ein Grundsatzurteil zur posttraumatischen Belastungs-
störung (PTBS) ergangen. Demnach liegt bei dieser Diagnose die beson-
dere Eignung des strukturierten Beweisverfahrens unter Verwendung der
Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 auf der Hand.
Die posttraumatische Belastungsstörung wurde somit in den Anwendungs-
bereich von BGE 141 V 281 überführt (BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Vor dem
Hintergrund dieser aktuellen Entwicklung in der Rechtsprechung erscheint
die ausgebliebene vertiefte Auseinandersetzung mit den Standardindikato-
ren als mangelhafte Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz. Da die Prüfung
der Standardindikatoren bereits für die somatoforme Schmerzstörung nicht
C-1541/2015
Seite 27
in rechtsgenüglicher Weise erfolgte, wurde auf eine Nachinstruktion für die
PTBS verzichtet.
7.5 Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. E._______ (und Dr.
D._______) erlaubt nach dem Gesagten selbst unter Berücksichtigung der
rudimentären Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 17. Novem-
ber 2015 keine schlüssige und abschliessende Beurteilung der Schmerz-
störung nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die
nun massgebenden Standardindikatoren sind nachfolgend nicht vertieft zu
diskutieren, da es primär die Aufgabe des (begutachtenden) Psychiaters
gewesen wäre, die entsprechende Würdigung vorzunehmen und eine
nachprüfbare Beweisgrundlage zu erarbeiten. In diesem Sinne ist auch auf
die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 6. Novem-
ber 2015 nicht im Einzelnen einzugehen (BVGer act. 14). Die erwerblichen
Auswirkungen des Schmerzgeschehens, das seinerzeit – wenn auch nur
in einer untergeordneten Rolle – zur Berentung mit der Leistungsverfügung
vom 4. März 2009 (act. 124) beitrug, haben mithin als ungeklärt zu gelten.
Nachdem die Beweiswürdigung ergibt, dass eine rentenaufhebende Tatsa-
chenänderung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen
ist, trägt die Vorinstanz die Folgen der Beweislosigkeit. Im Ergebnis kann
die angefochtene Rentenaufhebung nicht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG
geschützt werden. Die Verfügung vom 4. Februar 2015 ist entsprechend
aufzuheben.
8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Beurteilung des Leistungs-
vermögens sei weiterhin auf das beweiskräftige Asim-Gutachten vom 9.
Juli 2007 abzustellen, wonach er zu 50 % arbeitsunfähig sei (BVGer act.
14). Das Asim-Gutachten von 2007 kann indes nicht mehr als aktuell be-
zeichnet werden. Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. E._______ und
Dr. D._______ vom 20. Mai 2014 stellt sodann ein gewichtiges Indiz für
einen verbesserten Gesundheitszustand und ein verbessertes Leistungs-
vermögen dar. Dr. E._______ berichtete insbesondere, als Folge der post-
traumatischen Belastungsstörung und der depressiven Störung, die beide
als remittiert eingeordnet wurden, bestehe (nur noch) eine Dysthymia, wo-
mit sich keine relevante Arbeitsunfähigkeit begründen lässt (IV-act. 33,
Seite 22 f.). Daher besteht ergänzender Abklärungsbedarf, insbesondere
mit Blick auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die PTBS.
Zur Feststellung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit scheint
es unumgänglich, den Beschwerdeführer erneut einer umfassenden psy-
chiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Eine weitere Abklärung könnte
C-1541/2015
Seite 28
nur unterbleiben, wenn der medizinische Sachverhalt zumindest mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit erstellt wäre, was nach dem Gesagten nicht
zutrifft. Das neue Gutachten, das die Anforderungen der geänderten
Schmerzrechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 V 281) erfüllen
muss, ist (in der Schweiz) bei einen nicht vorbefassten Psychiater einzu-
holen. Die Sache ist zu diesem Zweck gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieses Vorgehen ist insbesondere deshalb
geboten, weil der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 17. Novem-
ber 2015 (IV-act. 55) nur eine rudimentäre Einschätzung abgab und eine
vertiefte Auseinandersetzung mit dem Schmerzgeschehen vermissen
liess. Aufgrund dieses Versäumnisses ist kein gerichtliches Gutachten ein-
zuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 und Urteil des BGer 8C_633/2014
vom 11. Dezember 2014 E. 3). Würde eine derart mangelhafte Sachver-
haltsabklärung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerde-
verfahren korrigiert, bestünde die konkrete Gefahr der unerwünschten Ver-
lagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht
zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts auf das
Gericht mit entsprechender zeitlicher und personeller Inanspruchnahme
der Ressourcen. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der Verlage-
rung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche
Ebene umso grösser, weil die Versicherungsärzte oftmals Beurteilungen
gestützt auf ausländische Arztberichte vornehmen, die nicht selten weder
eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeurteilung enthalten noch in
Kenntnis der versicherungsmedizinischen Anforderungen verfasst wurden
(vgl. Urteil des BVGer C-5862/2014 vom 5. April 2016). Die Vorinstanz hat
auf der Grundlage des neuen Gutachtens erneut über den Rentenan-
spruch zu befinden.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Aufhebung der halben Inva-
lidenrente des Beschwerdeführers gestützt auf Bst. a Abs. 1 SchlBst. IVG
ausscheidet, weil es sich bei den im Asim-Gutachten vom 9. Juli 2007 an-
gegebenen Diagnosen weder ausschliesslich noch vorrangig um pathoge-
netisch-ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweis-
bare organische Grundlage handelte. Sodann kann die Rentenaufhebung
auch nicht mittels Motivsubstitution gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG ge-
schützt werden, da das interdisziplinäre Gutachten von Dr. E._______ und
Dr. D._______ vom 20. Mai 2014 dazu keine rechtsgenügliche Grundlage
liefert. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben. Nachdem mit
dem interdisziplinären Gutachten von Dr. E._______ und Dr. D._______
ein gewichtiges Indiz für einen verbesserten Gesundheitszustand und ein
C-1541/2015
Seite 29
verbessertes Leistungsvermögen besteht, ist die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG an-
gewiesen, eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz zu veranlas-
sen und danach erneut über den Leistungsanspruch zu verfügen. Da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer revi-
sionsweisen Abklärungen missbräuchlich einen möglichst frühen Zeitpunkt
für die Rentenaufhebung provoziert hat, gilt der Entzug der aufschieben-
den Wirkung während der Dauer des anstehenden Abklärungsverfahrens
bis zur Neuverfügung fort (IV-act. 48, Seite 3). Die Vorinstanz hat in diesem
Zeitraum keine Rentenleistungen auszurichten (vgl. Urteil des BGer 9C_
301/2010 vom 21. Januar 2011 E. 3 mit Hinweisen). Gleichwohl gilt dieser
Verfahrensausgang praxisgemäss als volles Obsiegen des Beschwerde-
führers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6).
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen), der Vorinstanz aber
keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind im
vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben. Der rechtzeitig ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- ist dem Beschwerde-
führer vollumfänglich zurückzuerstatten (BVGer act. 19).
10.2 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Ver-
waltung (vgl. Urteile des BGer 9C_122/2010 vom 4. Mai 2010 und 9C_592/
2010 vom 23. März 2011). Der vormalige Vertreter, Rechtsanwalt Karl Kü-
min, reichte am 26. September 2016 seine detaillierte Honorarnote ein, wo-
rin er ausgehend von einem Zeitaufwand von 15 Stunden und 15 Minuten
zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer ein Guthaben zu seinen Gunsten
von Fr. 4‘227.75 auswies (BVGer act. 25, Beilage). Der geltend gemachte
Aufwand erscheint für ein IV-Beschwerdeverfahren indessen zu hoch. Un-
ter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und akten-
kundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit
der zu beurteilenden Fragen ist für das vorliegende Verfahren nur - aber
C-1541/2015
Seite 30
immerhin - eine Parteientschädigung von total Fr. 2'800.- gerechtfertigt (in-
klusive Spesen, Kopien, Porto etc.; exklusive Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1
Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer mit diesem
Betrag zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen wird.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
psychiatrisch begutachten zu lassen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils vollumfänglich zurückzuerstatten.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu-
gesprochen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: