Abtei lung II I
C-154/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
A._______, Zustelldomizil: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-154/2006
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende A._______ (geboren _______,
nachfolgend Beschwerdeführer) wurde von der Kantonspolizei Aargau
am 14. September 2006 anlässlich einer Verkehrskontrolle in
Hausen/AG kontrolliert und wegen des Verdachts der unerlaubten Ar-
beitsaufnahme festgenommen. Bei der tags darauf durchgeführten po-
lizeilichen Einvernahme stellte sich heraus, dass er ohne das erforder-
liche Visum in die Schweiz eingereist war und sich illegal hierzulande
aufhielt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl des
Bezirksamtes Brugg vom 18. September 2006 wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu einer bedingten Ge-
fängnisstrafe von 14 Tagen, unter Anrechnung von fünf Tagen Untersu-
chungshaft, verurteilt.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2006 verhängte die Vorinstanz über
den Beschwerdeführer eine Einreisesperre für die Dauer von drei Jah-
ren und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung. Zur Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe sich
grobe Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften zu
Schulden kommen lassen (illegale Einreise, illegaler Aufenthalt). Zu-
dem sei seine Anwesenheit aus vorsorglich armenrechtlichen Gründen
unerwünscht.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2006 an das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Einreisesperre. Dabei macht er insbesondere geltend,
er habe im Sommer mit einem Schengenvisum in Deutschland geweilt
und sei daher der Meinung gewesen, damit ohne weiteres auch durch
die Schweiz reisen zu dürfen. Er bedauere den Vorfall jedoch und ent-
schuldige sich hierfür. Da er sich als Mittelschullehrer für Sport an der
Schule M._______ in K._______ sehr für Fussball interessiere, liege
ihm viel daran, Spiele der Fussballeuropameisterschaft 2008 in der
Schweiz besuchen zu können. Das Einreiseverbot sei deshalb entwe-
der ganz oder zumindest auf den Beginn dieses Grossanlasses hin
aufzuheben.
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Am 24. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde-
ergänzung nach.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 auf
Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Replik verzichtet.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreisesperre unterliegen der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 ANAG
i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der
beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007
bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Be-
schwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die
Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Beschwer-
deführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Die eidgenössische Behörde kann, für höchstens drei Jahre, die
Einreisesperre verhängen über Ausländerinnen oder Ausländer, die
sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizei-
liche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf er-
lassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen.
Während der Einreisesperre ist den Betroffenen jeder Grenzübertritt
ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt
(Art. 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ANAG).
3.2 Gestützt auf diesen Tatbestand kann eine Fernhaltemassnahme
angeordnet werden, wenn der Ausländer objektiv gegen fremdenpoli-
zeiliche Vorschriften verstossen hat und ihm sein Gesetzesverstoss
zum Vorwurf gereicht. Als grob im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
ANAG ist eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Bestim-
mungen unabhängig vom Verschulden des Ausländers immer dann
zu qualifizieren, wenn sie zentrale, für das Funktionieren der fremden-
polizeilichen Ordnung wichtige Bereiche berührt (Entscheide des
EJPD vom 18. November 1998 und 24. August 1998, publiziert in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.38 und 63.2).
3.3 Eine Einreisesperre kann ferner über unerwünschte Ausländerin-
nen und Ausländer verhängt werden (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG). Als
"unerwünscht" im Sinne dieser Bestimmung gelten nach ständiger Pra-
xis Fremde, deren Vorleben bzw. konkretes Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die
geltende Ordnung einzufügen oder deren Fernhaltung im öffentlichen
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Interesse liegt (vgl. BGE 129 lV 246 E. 3.2 S. 251 f.; VPB 63.1, 62.28,
60.4, 58.53; ferner PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und Ent-
fernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des Bun-
des und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hoch-
schulschriften, Reihe ll, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984,
S. 79 f. mit weiteren Nachweisen). Die Einreisesperre stellt aber keine
Strafe im Sinne eines sozialethischen Unwerturteils, sondern eine prä-
ventivpolizeiliche Administrativmassnahme zum Schutz der öffentli-
chen Ordnung und Sicherheit dar (VPB 63.1, 62.28, 60.4, 58.53). Der
unbestimmte Rechtsbegriff des "unerwünschten Ausländers" gemäss
Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG ist dabei nach den üblichen Methoden
dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend auszulegen (vgl.
FRITZ GYGI, Verwaltungrecht, Bern 1986, S. 147; FRANCESCO BERTOSSA,
Der Beurteilungsspielraum, Diss. Bern 1984, ASR Heft 489, S. 39).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wird in erster Linie vorgeworfen, illegal
eingereist zu sein und sich illegal hierzulande aufgehalten zu haben.
Für die Einreise in die Schweiz benötigt ein ausländischer Staatsange-
höriger einen gültigen Reisepass und ein Visum, es sei denn, er gehö-
re einer von diesen Verpflichtungen befreiten Personengruppe an (Art.
2, 3 und 4 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Auslän-
derinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211]). Mazedonische Staats-
angehörige wie der Beschwerdeführer gehören indessen nicht zu die-
sen insoweit favorisierten Personengruppen. Ausländische Staatsan-
gehörige sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie
über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen oder
wenn sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Demzufolge hält
sich ein Ausländer rechtswidrig in der Schweiz auf, wenn seine Anwe-
senheit nicht durch das Gesetz oder durch eine individuelle Regelung
erlaubt ist.
4.2 Seinen eigenen Angaben zufolge ist der Beschwerdeführer am
14. September 2006 über den Grenzübergang Koblenz in die Schweiz
gelangt. Er war hierbei lediglich im Besitze eines Passes und eines am
25. August 2006 abgelaufenen Visums für die Schengener Staaten.
Seine Einreise und der nachfolgende Aufenthalt ohne Visum waren
folglich illegal, was nicht bestritten wird. Dass der Betroffene der Mei-
nung war, die Schweiz mit einem Schengenvisum als Transitland für
die Heimkehr nach Mazedonien benützen zu dürfen, erscheint un-
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glaubhaft, wird aufgrund aktenkundiger früherer Begehren um Einreise
in die Schweiz zu Besuchszwecken (einem wurde am 4. August 2000
stattgegeben, ein zweites am 6. Juni 2003 abgewiesen) doch offen-
kundig, dass er um die entsprechenden Voraussetzungen wusste.
Kommt hinzu, dass er am 27. August 2003 beim Versuch, trotzdem in
die Schweiz einzureisen, an der Grenze zurückgewiesen worden war,
weil er bloss über ein Schengenvisum verfügt hatte. Überdies war das
jetzige Schengenvisum zum Zeitpunkt der letzten Einreise ohnehin ab-
gelaufen. Wegen des Vorfalles vom 24. September 2006 wurde der Be-
schwerdeführer denn auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Der diesbezügliche Strafbefehl des Bezirksamtes Brugg vom 18. Sep-
tember 2006 ist rechtskräftig. Damit steht fest, dass der Fernhalte-
grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt ist.
5.
5.1 Die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung ferner vom Risiko der Ar-
mengenössigkeit aus und schliesst daraus auf eine Unerwünschtheit.
Tatsächlich können Ausländerinnen und Ausländer, die mittellos sind,
als unerwünscht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 ANAG gelten, weil
in solchen Fällen oftmals die Gefahr besteht, dass sie auf sozialhilfe-
rechtliche Unterstützung angewiesen sind oder versucht sein könnten,
ohne Bewilligung ein Erwerbseinkommen zu erzielen bzw. auf andere
unerlaubte Weise zu Geldmitteln zu gelangen. Ihre Anwesenheit wird
deshalb als potenzielle Gefährdung von Rechtsgütern betrachtet. Mit
dem Begriff der Mittellosigkeit verknüpft die Praxis mithin die Möglich-
keit der Unterstützung durch die öffentliche Hand, aber auch die Ge-
fahr von Verstössen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften oder von
sonstigem strafbarem Verhalten. Dies setzt eine gewisse Wahrschein-
lichkeit voraus, dass die ausländische Person über keinerlei finanzielle
Mittel verfügt, auf die sie im Bedarfsfall unverzüglich zurückgreifen
könnte (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-50/2006
vom 28. August 2007, C-166/2006 vom 27. August 2007 oder
C- 796/2007 vom 4. Juli 2007).
5.2 Bei der Anhaltung war der Beschwerdeführer lediglich im Besitze
von Fr. 50.- und somit praktisch mittellos (vgl. Befragungsprotokoll der
Kantonspolizei Aargau vom 15. September 2006, S. 2), was zur Folge
hatte, dass sowohl die Kosten der Untersuchungshaft als auch die
Rückreisekosten von der öffentlichen Hand übernommen werden
mussten. Da aus den eingereichten Unterlagen betreffend beruflicher
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Tätigkeit nicht ersichtlich wird, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer
damit in Mazedonien ein regelmässiges Einkommen erzielt, ergeben
sich für den Fall einer erneuten Einreise in die Schweiz konkrete An-
haltspunkte für eine Polizeigefahr im eben erwähnten Sinne. Somit hat
er ebenfalls den Fernhaltegrund der Unerwünschtheit nach Art. 13
Abs. 1 Satz 1 ANAG gesetzt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des
Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt
ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen
Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die
Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder-
heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen
2006, S. 127 f.).
6.2 Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse daran, die
fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepra-
xis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen und Ausländern zu schützen,
ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hin-
zu. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anlässlich der poli-
zeilichen Einvernahme vom 15. September 2006 und seine Ausflüchte
auf Beschwerdeebene erwecken den Eindruck, dass er sich der Wider-
rechtlichkeit seines Tuns durchaus bewusst war. Auch die zuständige
Strafverfolgungsbehörde qualifizierte das Verhalten des Betroffenen
angesichts des verhängten Strafmasses offenbar nicht als blosse Ba-
gatelle. Daneben besteht ein gewisses Risiko, er könnte bei weiteren
Einreisen (erneut) der öffentlichen Hand zur Last fallen oder versucht
sein, einer unbewilligten Erwerbstätigkeit nachzugehen (der Verdacht
der unerlaubten Arbeitsaufnahme bildete den Hauptgrund für die 5-tä-
gige Untersuchungshaft im September 2006). Sowohl aus General- als
auch als spezialpräventiven Gründen besteht somit ein erhebliches öf-
fentliches Interesse daran, ihn mit einer Einreisesperre zu belegen.
6.3 An privaten Interessen macht der Beschwerdeführer derweil gel-
tend, Spiele der Fussballeuropameisterschaften 2008 in der Schweiz
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besuchen zu wollen. Würde sich seine Anwesenheit hierzulande aus
irgend einem Grunde als notwendig erweisen, so könnte seinen
Interessen mit der Erteilung einer Suspension Rechnung getragen
werden (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Der Besuch von
Fussballspielen stellt im Normalfall allerdings keinen zwingenden
Grund für eine vorübergehende Aussetzung der Einreisesperre dar.
Was die Angemessenheit der verhängten Administrativmassnahme in
ihrer Dauer anbelangt, gilt es überdies zu bedenken, dass die
Vorinstanz da in casu auch der Fernhaltegrund der Unerwünschtheit
gegeben ist (siehe die vorangehenden Ziff. 5.1 u. 5.2) nicht an den
zeitlichen Rahmen von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG gebunden
gewesen wäre.
6.4 Bei dieser Sachlage ist die Anordnung der Einreisesperre als sol-
che nicht zu beanstanden und die Beschränkung der Massnahme auf
drei Jahre erweist sich unter Berücksichtigung der ständigen Praxis in
vergleichbaren Fällen als verhältnismässig und angemessen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 29. November 2006 geleisteten Kos-
tenvorschuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Akten Ref-Nr. 2 050 020 retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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