B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1542/2012
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung von Beiträgen.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der verheiratete kosovarische Staatsangehörige A._______ (im Folgen-
den: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1968, war in den Jah-
ren 1991 bis 1995 in der Schweiz erwerbstätig und hat Beiträge an die
schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet.
Per 31. Dezember 1995 reiste er definitiv aus der Schweiz aus und stellte
am 27. Januar 2011 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Fol-
genden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung von AHV-
Beiträgen (Akten der SAK [im Folgenden: SAK-act.] 1).
B.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2011 sprach die SAK dem Versicherten einen
Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 6'758.- zu (SAK-act. 11). Die
dagegen erhobene Einsprache, mit welcher der Versicherte einen höhe-
ren Rückerstattungsbetrag geltend machte, wies sie mit Einspracheent-
scheid vom 23. Februar 2012 ab (SAK-act. 17).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte mit Eingabe
vom 13. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm ein
Rückerstattungsbetrag von Fr. 8'705.85 zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab Entstehung des Anspruchs auszurichten. Zudem beantragte er eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (Akten im Beschwerdever-
fahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung brachte er im Wesentli-
chen vor, dass er in der Schweiz in den Jahren 1991 bis 1995 ein Er-
werbseinkommen von insgesamt Fr. 103'641.- erzielt habe. Beim an-
wendbaren AHV-Satz von 8.4 % habe er damit einen Rückerstattungsan-
spruch in der Höhe von Fr. 8'705.85.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Juni 2012 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ein Zustelldomizil in der
Schweiz bekannt zu geben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide im vorliegenden Verfahren durch Publikation im Bundesblatt er-
öffnet würden (B-act. 4). Der Beschwerdeführer gab in der Folge kein Zu-
stelldomizil in der Schweiz bekannt.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer entrichteten AHV-
Beiträge zwar Fr. 8'705.85 betragen würden, dennoch nur ein Betrag von
Fr. 6'758.- zurückerstattet werden könne. Der Grund dafür liege darin,
dass die Rückerstattung aus Gründen der Billigkeit auf den Barwert aller
künftigen Anwartschaften auf AHV-Renten zu beschränken sei.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Oktober 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, die Vernehmlassung der Vorin-
stanz am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts einzusehen und innert 30
Tagen eine Replik einzureichen (B-act. 10). Diese Verfügung wurde am
6. November 2012 im Dispositiv im Bundesblatt veröffentlicht (B-act. 12).
Der Beschwerdeführer reichte innert der angesetzten Frist keine Replik
ein.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Januar 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversi-
cherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1, im Folgenden: Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien) auch auf Bürger von Kosovo
anwendbar sei, weshalb es an einer Grundlage für eine Rückerstattung
von AHV-Beiträgen fehle. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige
daher, die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und den angefoch-
tenen Einspracheentscheid aufzuheben. Da diese Vorgehensweise nur
teilweise den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht, wurde ihm Ge-
legenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen oder innert 30 Tagen die
Beschwerde zurückzuziehen (B-act. 13). Diese Verfügung wurde am
22. Januar 2013 im Dispositiv im Bundesblatt veröffentlicht (B-act. 15). Da
sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, wurde der
Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 15).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2007/6 E. 1 mit
Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nach
dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das
VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sind die Be-
stimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Feb-
ruar 2012 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG,
vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20
Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren
Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.
Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustelldomizil
zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mittei-
lungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Mit der Republik
Kosovo besteht kein entsprechendes Abkommen. Da der Beschwerde-
führer auch nach förmlicher Aufforderung kein Zustelldomizil in der
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Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil – im Dispositiv – gemäss Art. 36
Bst. b VwVG durch Veröffentlichung im Bundesblatt zu eröffnen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sach-
verhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). In zeitlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hat-
ten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1, BGE 127 V 466 E. 1, BGE 126 V 134
E. 4b).
3.2 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt
im Kosovo. Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er ausdrücklich
verneint (SAK-act. 1/4 und 3/5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist das Sozialversicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem
1. April 2010 auf kosovarische Staatsangehörige nicht mehr anwendbar
(BGE 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb sich der An-
spruch des Beschwerdeführers nach schweizerischem Recht beurteilt.
4.
Vorliegend ist hauptsächlich strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag des Beschwerde-
führers korrekt ermittelt und ihm zu Recht eine Rückvergütung der an die
AHV geleisteten Beiträge in der Höhe von Fr. 6'758.- zugesprochen hat.
4.1 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom
29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die
Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV,
SR 831.131.12) können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland ha-
ben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung
besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese
gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden
sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-
AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person al-
ler Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre
noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen.
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4.2 Ein Rückvergütungsanspruch setzt zunächst voraus, dass zwischen
der Schweiz und dem Heimatstaat des Beschwerdeführers kein zwi-
schenstaatliches Abkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1
Abs. 1 RV-AHV besteht. Wie bereits erwähnt ist das Sozialversicherungs-
abkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 auf kosovarische
Staatsangehörige nicht mehr anwendbar (BGE 9C_662/2012 vom 19.
Juni 2013 E. 3 bis 8), weshalb diese Voraussetzung für eine Beitrags-
rückvergütung erfüllt ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass an den Ausfüh-
rungen in der verfahrensleitenden Verfügung vom 11. Januar 2013 (B-
act. 13), mit welcher dem Beschwerdeführer die Aufhebung des ange-
fochtenen Einspracheentscheids in Aussicht gestellt wurde, angesichts
des in der Zwischenzeit ergangenen und bereits erwähnten Urteils des
Bundesgerichts vom 19. Juni 2013 (BGE 9C_662/2012) nicht festzuhal-
ten ist, woraus dem Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht
jedoch kein Nachteil entsteht.
4.3 Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer während mehr als
einem Jahr Beiträge an die AHV geleistet hat, die keinen Rentenanspruch
begründen, er seit dem 31. Dezember 1995 nicht mehr in der Schweiz
wohnt und aus der AHV ausgeschieden ist sowie keine Kinder unter 25
Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz hat (SAK-act. 3/3). Folglich hat der
Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Rückvergütung seiner
AHV-Beiträge.
4.4 Bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt Art. 4 RV-AHV,
dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die
Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert
der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtig-
ten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4).
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versi-
cherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer Zeit
hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der
Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente.
Der Versicherte, der Anspruch auf eine Rückvergütung der Beiträge hat,
soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen
Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die
durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert
der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten
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unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgeben-
des Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer
zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Ren-
tenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Diffe-
renzbetrags vorgenommen werden. Unter Barwert ist dabei das Kapital
zu verstehen, das heute dem Gegenwert der künftigen Renten entspricht,
das heisst die Summe der einzelnen Jahresbeiträge, die mit der Wahr-
scheinlichkeit ihres Anfallens multipliziert und diskontiert werden; mit an-
deren Worten entspricht der Barwert dem abgezinsten Betrag der kapita-
lisierten zukünftigen Rente (Urteil des Bundesgerichts H 171/06 vom
16. Oktober 2007 E. 3.3; vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundes-
gerichts zum AHVG, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 18, Rz. 13).
4.4.1 Die Vorinstanz hat auf der Grundlage des im massgebenden Zeit-
raums erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers
(Fr. 103'641.-; SAK-act. 11/3) tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang
von Fr. 8'705.85 (8.4 % des Gesamteinkommens) errechnet (SAK-
act. 17).
4.4.2 Die Altersrente des Beschwerdeführers wäre gestützt auf die Ein-
träge im individuellen Konto (SAK-act. 11/3) auf der Grundlage einer Bei-
tragsdauer von 34 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen
Jahreseinkommen von Fr. 36'579.18 ([Fr. 103'641.00 / 34] x 12) zu be-
rechnen. Weil der Beschwerdeführer nur zwei volle Beitragsjahre auf-
weist, hat er Anspruch auf eine Teilrente der Rentenskala 2 (Art. 29bis ff.
AHVG, insbesondere Art. 29ter Abs. 1 AHVG, Art. 50 und 52 AHVV; Ren-
tentabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Ja-
nuar 2011 [im Folgenden: Rententabellen 2011]). Das berechnete durch-
schnittliche Jahreseinkommen wird aufgerundet auf ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'584.- (Rententabellen
2011 S. 102). Die maximale Teilrente würde damit Fr. 76.- pro Monat
betragen, was eine Jahresrente von Fr. 912.- ergibt. Unter Anwendung
des dem – zu seinen Gunsten – aufgerundeten Alters des Beschwerde-
führers im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung entsprechende Kapitalisie-
rungsfaktors 7.410 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialver-
sicherungen, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Bar-
wert von aufgerundet Fr. 6'758.-. Dies entspricht dem von der Vorinstanz
ermittelten Wert.
4.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Barwert der Rentenanwartschaft
des Beschwerdeführers die tatsächlich bezahlten Beiträge an die AHV
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Seite 8
übersteigt, weshalb die Vorinstanz den Rückvergütungsbetrag zu Recht
auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Höhe von Fr. 6'758.- be-
schränkt hat.
5.
Zudem strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ein Verzugs-
zins auszurichten ist.
5.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 RV-AHV werden nur die tatsächlich bezahlten
Beiträge rückvergütet und auf die rückvergüteten Beiträge vorbehältlich
Art. 26 Abs. 2 ATSG keine Zinsen geleistet. Bei der Rückvergütung von
AHV-Beiträgen werden also über die Regelung von Art. 26 Abs. 2 ATSG
hinaus keine Verzugszinsen gewährt (KIESER, a.a.O., Art. 18, Rz. 22).
Art. 26 Abs. 2 ATSG sieht vor, dass die Sozialversicherungen für ihre
Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des An-
spruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung ver-
zugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist.
5.2 Der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen entsteht nicht
bereits im Moment der Beitragszahlung, sondern grundsätzlich erst nach
Ausscheiden aus der Versicherung, sofern die erforderlichen weiteren
Rahmenbedingungen erfüllt sind (AHI-Praxis 2002 S. 247). Der Be-
schwerdeführer hatte während der Anwendbarkeit des Sozialversiche-
rungsabkommens mit Jugoslawien als kosovarischer Staatsangehöriger
keinen Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen (vgl. Art. 18 Abs.
3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV). Sein Anspruch ist daher frühestens
am 1. April 2010 entstanden, seitdem mit seinem Heimatstaat keine zwi-
schenstaatliche Vereinbarung mehr besteht. Geltend gemacht hat er die-
sen Anspruch mit Gesuch vom 27. Januar 2011 (eingegangen bei der
Vorinstanz am 4. Februar 2011; SAK-act. 1). Bei Erlass des angefochte-
nen Einspracheentscheids am 23. Februar 2012 war die Frist von 24 Mo-
naten ab Entstehung des Anspruchs indes noch nicht abgelaufen, wes-
halb im – hier relevanten – Zeitpunkt des Erlass des angefochtenen Ein-
spracheentscheids die Vorinstanz nicht verzugspflichtig war. Soweit im
angefochtenen Entscheid der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ver-
zugszinsen verneint wird, ist dies also nicht zu beanstanden. Ob nach Er-
lass des angefochtenen Einspracheentscheids ein Verzugszinsanspruch
des Beschwerdeführers entstanden ist, ist in diesem Beschwerdeverfah-
ren nicht zu prüfen.
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Seite 9
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Rückvergü-
tungsbetrag zu Recht auf den Barwert der Rentenanwartschaft in der Hö-
he von Fr. 6'758.- beschränkt und einen Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf Verzugszinsen verneint hat. Die Beschwerde erweist sich als of-
fensichtlich unbegründet und ist im einzelrichterlichen Verfahren gemäss
Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Dem Beschwerde-
führer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die obsiegende Vorinstanz hat als
Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (durch Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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