B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1542/2014
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Zwischenverfügung der IVSTA vom
14. März 2014).
C-1542/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene, in seiner Heimatstadt B._______ (Republika Srpska,
Bosnien und Herzegowina) wohnhafte, gelernte Schlosser A._______ (im
Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) war von (…) bis (…) mit
Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die ob-
ligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der
Vorinstanz [im Folgenden: IVSTA-act.] 2, 15). Nach einer Kriegsverletzung
im Jahr (…), in deren Folge ihm der linke Unterschenkel amputiert werden
musste, arbeitete er von (…) bis (…) als Lagerarbeiter und Pförtner in sei-
ner Heimat.
B.
Nachdem der Versicherte bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) mit Schreiben vom 27. Januar 2012
(Eingang am 3. Februar 2012) einen Antrag zum "Bezug seiner einbezahl-
ten Beträge" gestellt hatte (IVSTA-act. 1), legte die Vorinstanz nach den
notwendigen Abklärungen die eingetroffenen Arztberichte aus Bosnien und
Herzegowina (IVSTA-act. 2-38) dem Arzt des Regionalen Ärztlichen Diens-
tes (im Folgenden: RAD) zur Beurteilung vor.
C.
RAD-Arzt Dr. med. C._______, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medi-
zin, nahm in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 (IVSTA-act. 39) zu den
eingereichten ärztlichen Berichten in dem Sinne Stellung, dass die von den
bosnischen Ärzten diagnostizierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der
(…) vorgenommenen Unterschenkelamputation links (ICD-Skala S 88.9),
der Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-Skala F 43.2) und der an-
dauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-Skala F 62) medizinisch nach-
vollziehbar sei, hingegen die aufgrund einer nicht in den Akten vorhande-
nen Beurteilung vom 15. September 2010 von der Pensions- und Invali-
denversicherung Serbien am 21. August 2012 diagnostizierte Arbeitsunfä-
higkeit von 100% bei einer Invalidität von 70% (vgl. IVSTA-act. 8) nicht
mehr nachvollziehbar sei. Es sei zwar bei der letzten psychiatrischen Un-
tersuchung vom 23. Februar 2010 (vgl. IVSTA-act. 9) von einer Verschlech-
terung bei den Diagnosen F 92.20 (Störung des Sozialverhaltens mit de-
pressiver Störung) und F 61 (kombinierte und andere Persönlichkeitsstö-
rungen) ausgegangen worden, zur Arbeitsunfähigkeit sei jedoch keine Stel-
lung bezogen worden, weshalb ein bidisziplinäres, orthopädisch-psychiat-
risches Gutachten einzuholen sei.
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Seite 3
D.
Daraufhin teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Juli
2013 (IVSTA-act. 45) bzw. vom 17. September 2013 (IVSTA-act. 50) mit,
dass eine medizinische Abklärung in orthopädischer und psychiatrischer
Hinsicht in der Schweiz notwendig sei und informierte den Versicherten
über die Namen der begutachtenden Ärzte sowie darüber, dass er inner-
halb von 10 Tagen Zusatzfragen stellen und Verweigerungs- oder Ableh-
nungsgründe gegen die begutachtenden Ärzte vorbringen könne. Ebenso
wurde darauf hingewiesen, dass, sollte der Versicherte den Untersu-
chungstermin aufgrund medizinischer Gründe nicht wahrnehmen, ein ärzt-
liches Zeugnis, welches die Verhinderung bestätige, einzureichen sei.
E.
In der Folge gingen bei der Vorinstanz verschiedene ärztliche Berichte aus
Bosnien und Herzegowina ein (IVSTA-act. 46-48, 52-60).
F.
Nachdem der Versicherte am 21. Oktober 2013 mitgeteilt hatte, dass er
nicht reisefähig sei und es ihm nicht möglich sei, sich von seinem familiären
Umfeld zu trennen, bat die Vorinstanz den RAD-Arzt um erneute Stellung-
nahme (vgl. die Notiz der Vorinstanz vom 25. Oktober 2013, IVSTA-act.
61). Dr. C._______ äusserte sich am 8. November 2013 (IVSTA-act. 63)
dahingehend, dass der Neuropsychiater Dr. D._______ am 15. August
2013 (IVSTA-act. 47), der Orthopäde Dr. E._______ am 19. August 2013
(IVSTA-act. 48) sowie die Hausärztin Dr. F._______ am 16. Oktober 2013
(IVSTA-act. 55) jeweils aufgrund der bekannten Diagnosen eine Reiseun-
fähigkeit und eine Unmöglichkeit der Trennung vom familiären Umfeld so-
wie eine bleibende Erwerbsunfähigkeit attestiert hätten. Bei Beschreibung
eines Status mit maximal mittelgradigen depressiven und stationären rheu-
matologischen Befunden sei eine Reiseunfähigkeit medizinisch aber nicht
nachvollziehbar; zumindest mit einer Begleitperson sei die Reisefähigkeit
als gegeben zu betrachten. Es wurde erneut die Einholung eines bi-diszip-
linären Gutachtens empfohlen.
G.
Aufgrund dieser Beurteilung teilte die Vorinstanz dem Versicherten mit
Schreiben vom 27. November 2013 (IVSTA-act. 64, bezeichnet als "Mah-
nung") mit, dass das ärztliche Attest von Dr. F._______ (IVSTA-act. 54
bzw. 65 S. 1; Übersetzung vgl. IVSTA-act. 55) keinen Beweis erbringe,
dass die medizinische Abklärung in der Schweiz aus gesundheitlichen
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Seite 4
Gründen nicht zumutbar wäre. Er könne aber eine Person aus seinem fa-
miliären Umfeld als Begleitung zur Untersuchung mitnehmen, allfällige
Reise- und Übernachtungsspesen würden übernommen. Im Weiteren
machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass
sich der Versicherte gemäss Art. 43 ATSG einer Untersuchung unterziehen
müsse, soweit diese notwendig und zumutbar sei. Sie gewährte dem Ver-
sicherten eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens für eine Bestä-
tigung, dass er sich der medizinischen Abklärung unterziehen werde.
H.
Daraufhin mandatierte der Versicherte lic.iur. G. Reljic mit seiner Vertre-
tung, welcher mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (IVSTA-act. 65) Ak-
tenkopien bei der Vorinstanz anforderte und beantragte, es seien die not-
wendigen Angaben bei bosnischen Spezialärzten einzuholen. Ausserdem
bat der Rechtsvertreter zu überprüfen, ob der Versicherte überhaupt die
vorausgesetzte notwendige Beitragsdauer für eine IV-Rente in der Schweiz
erfülle.
I.
Nach erfolgter Akteneinsicht brachte der Rechtsvertreter mit Schreiben
vom 10. Januar 2014 (IVSTA-act. 68) vor, es sei in Anbetracht der sehr
ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Bosnien-Herzegowina
erstaunlich, dass Dr. C._______ eine bi-disziplinäre Untersuchung in der
Schweiz vorschlage. Sowohl Dr. D._______ (Bericht vom 15. August
2013), als auch der Orthopäde Dr. E._______ (Bericht vom 19. August
2013) und die Hausärztin Dr. F._______ (Bericht vom 16. Oktober 2013)
bestätigten eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten seit der
Kriegsverletzung von (…) sowie eine Reiseunfähigkeit. Er schlage vor, es
sei die Stellungnahme eines Psychiaters betreffend die Reisefähigkeit ein-
zuholen.
J.
Dr. med. G._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
RAD, schloss sich in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IVSTA-
act. 73) den Ausführungen von Dr. C._______ an, wonach eine Reisefä-
higkeit mit einer Begleitperson aus der Familie gegeben sei. Die Unterla-
gen seien zu ungenau, als dass auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der
IV geschlossen werden könne, weshalb ein psychiatrisches Gutachten in
der Schweiz nötig sei.
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Seite 5
K.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2014 (IVSTA-act. 75) teilte die IVSTA dem
Versicherten erneut mit, dass das Krankheitsbild, insoweit in den vorliegen-
den Unterlagen beschrieben, keine Reiseunfähigkeit begründe. Die Reise-
fähigkeit sei zumindest mit einer Begleitperson aus der Familie gegeben.
Sie verwies nochmals auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und Art. 7b Abs. 1 IVG und
gewährte dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen, um mitzuteilen, ob er
an der Untersuchung in der Schweiz teilnehme. Ohne entsprechende Be-
stätigung sähe sie sich gezwungen, die Erhebungen einzustellen und das
Leistungsgesuch abzulehnen.
L.
Mit Schreiben vom 4. März 2014 (IVSTA-act. 78) brachte der Rechtsvertre-
ter vor, es bestehe eine ausführliche medizinische Dokumentation. Daraus
gehe klar hervor, dass der Versicherte in seiner früheren Tätigkeit zu 100%
und seitdem zumindest auch zu 70% in angepassten Tätigkeiten arbeits-
unfähig sei. Die Ansicht von Dr. G._______, es handle sich um eine unge-
nügende, ungenaue und widersprüchliche medizinische Dokumentation,
könne nicht geteilt werden. Beide RAD-Ärzte begründeten nicht, weshalb
sie die Angaben der bosnischen Spezialärzte nicht anerkannten. Der Ver-
sicherte habe sein Gesuch am 18. Februar 2000 eingereicht. In den Akten
fänden sich für diese Periode ausführliche medizinische Unterlagen. Des
Weiteren solle mit dem Vorbescheid noch bis zum Eintreffen der erwarteten
neuen medizinischen Unterlagen betreffend den jetzigen psychischen und
physischen Zustand sowie die Reisefähigkeit zugewartet werden.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 79) hielt die IVSTA
an der angekündigten bi-disziplinären psychiatrischen und orthopädischen
Begutachtung in der Schweiz fest. In der Begründung wurde ausgeführt,
eine medizinische Begutachtung sei nur unnötig, wenn schon ein Gutach-
ten vorliege, welches sämtlichen von der Rechtsprechung an den Beweis-
wert gestellten Anforderungen entspreche. Aufgrund dessen werde an der
Durchführung der mit Brief vom 17. September 2013 angekündigten bi-dis-
ziplinären Begutachtung festgehalten.
N.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertre-
ten durch lic.iur. Gojko Reljic, mit Eingabe vom 24. März 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Eingang: 25. März 2014; Akten im Be-
schwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Der Beschwerdeführer
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Seite 6
beantragte die Aufhebung der Zwischenverfügung der IVSTA vom 14. März
2014, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ebenso beantragte er, es
sei auf die Begutachtung in der Schweiz zu verzichten und aufgrund der
vorhandenen medizinischen Akten materiell zu entscheiden. Mit der Be-
schwerde wurden verschiedene medizinische Berichte aus Bosnien-Her-
zegowina eingereicht (Beilagen zu BVGer-act. 1). Zur Begründung wurde
ausgeführt, beide RAD-Ärzte hätten ihre Beurteilung offensichtlich in der
Annahme gefällt, dass der Versicherte nicht zu den Untersuchungen in der
Schweiz erscheinen werde. Dieser könne aber nicht in die Schweiz reisen,
weil er gesundheitlich nicht dazu in der Lage sei. In den der Beschwerde
beigelegten medizinischen Unterlagen werde nochmals detailliert be-
schrieben, warum der Beschwerdeführer reiseunfähig sei. Ebenso gehe
aus den neuen sowie den bisherigen Unterlagen klar hervor, dass die vor-
gesehene bi-disziplinäre Untersuchung in Anbetracht des bereits vorhan-
denen Gutachtens des bosnischen Versicherungsträgers und der sehr aus-
führlichen medizinischen Befunde nicht notwendig sei.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 (BVGer-act. 2) wurde ein Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- einverlangt, welcher am 9. April 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht einging (BVGer-act. 5).
P.
Im Rahmen der Stellungnahme zur Beschwerde legte die Vorinstanz die
eingereichten neuen medizinischen Berichte RAD-Arzt Dr. C._______ vor
(IVSTA-act. 81). Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2014 (IVSTA-act. 82) äus-
serte sich dieser dahingehend, dass die neu zugestellten Berichte teils in
serbokroatischer Sprache, teils in unleserlicher Handschrift verfasst seien
und deshalb für ihn nicht brauchbar seien. Nur die Psychiaterin bestätige
bei den bekannten Diagnosen weiterhin eine Reiseunfähigkeit wegen der
Länge der Reise und sozialen Veränderungen/Störungen. Damit sei eine
Reiseunfähigkeit nach wie vor nicht belegt und eine bi-disziplinäre Unter-
suchung in der Schweiz dringend indiziert.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2014 (BVGer-act. 8) beantragte die
Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Zwi-
schenverfügung zu bestätigen. Die beurteilenden RAD-Ärzte seien zur
Schlussfolgerung gelangt, dass weder in psychiatrischer noch in somati-
scher Hinsicht ein medizinisch gerechtfertigter Hinderungsgrund für eine
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Reise in die Schweiz bestehe. Auch die im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens nachgereichten Unterlagen vermöchten daran nichts zu ändern.
R.
In seiner Eingabe vom 2. Juli 2014 (BVGer-act. 10) brachte der Beschwer-
deführer vor, seine der Beschwerde beigelegte medizinische Dokumenta-
tion sei nicht übersetzt worden, weshalb RAD-Arzt Dr. C._______ sie in
seinem Bericht vom 4. Juni 2014 als "unbrauchbar" bezeichnet habe. Trotz-
dem halte er an seiner Einschätzung fest. Die Vorinstanz gebe nicht an,
weshalb keine neue Stellungnahme des RAD-Psychiaters eingeholt wor-
den sei. Die Beurteilungen der bosnischen Spezialärzte und der RAD-Ärzte
sei unterschiedlich, weshalb vorgeschlagen werde, ein Gerichtsgutachten
aufgrund der vorhandenen medizinischen Dokumentation einzuholen, da-
mit die Reisefähigkeit abgeklärt werden könne.
S.
Am 15. Juli 2014 ging eine unaufgeforderte Eingabe des Beschwerdefüh-
rers beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer-act. 12; Übersetzung in
BVGer-act. 15), welche einen Originalbericht von Dr. med. H._______,
Spezialarzt für Psychiatrie vom 8. Juli 2014, enthielt. Dieser diagnostizierte
eine Psychose mit anxio-depressiven Symptomen, eine Diskontrolle von
Impulsen und eine niedrige Frustrationstoleranz (F 32, F 62). Ebenso hielt
Dr. H._______ fest, in diesem Zustand empfehle er, wegen erhöhter stres-
siger Situationen, keine Reise nach (unleserlich) zu unternehmen.
T.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 8. September 2014 (BVGer-
act. 17) führte die Vorinstanz, gestützt auf die Berichte der RAD-Ärzte
Dr. I._______ vom 12. August 2014 und Dr. J._______ vom 29. August
2014 (Beilagen zu BVGer-act. 17) aus, es sei die Beschwerde abzuweisen
und die angefochtene Verfügung zu bestätigen.
U.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 (BVGer-act. 19) hielt der Beschwer-
deführer an seinen Begehren fest, insbesondere daran, die Reisefähigkeit
per externes Gutachten abzuklären.
V.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
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Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die IVSTA ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Indes
findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) anwendbar ist.
1.3
1.3.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein als Zwischenverfügung bezeich-
netes Schreiben der Vorinstanz vom 14. März 2014 (IVSTA-act. 79), mit
welchem eine bi-disziplinäre Begutachtung (orthopädisch-psychiatrische
Begutachtung) des Beschwerdeführers in der Schweiz als notwendig an-
geordnet wird. Ausstandsgründe gegen die im Schreiben vom 25. Juli 2013
bezeichneten Gutachter wurden, soweit ersichtlich (vgl. IVSTA-act. 55, 56
S. 8, 61), nicht geltend gemacht.
1.3.2 Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen, die nicht Zustän-
digkeitsfragen oder Ausstandsbegehren betreffen, ist eine Beschwerde ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken (Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Bst. b). Andern-
falls sind Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung anfechtbar. Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige
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Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der
entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen
mit der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 28 Rz. 84). Der Nachteil muss nicht
rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächli-
chen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der
Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (BGE 130 II 149 E. 2.2).
1.3.3 Gemäss BGE 137 V 210 sind (bei fehlendem Konsens zu treffende)
Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen
Gutachten beim kantonalen Versicherungsgericht bzw. beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (E. 3.4.2.6). Dabei hat das Bundesgericht die
Anfechtbarkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nach-
teils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten
bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen
rechtlichen und nicht tatsächlichen Nachteil bewirkt (BGE 138 V 271 E. 1.2
mit Hinweisen).
1.3.4 Die angefochtene Verfügung ist gemäss dargestellter Rechtslage als
selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu betrachten.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde-
legitimation ist somit gegeben.
1.5 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auch der Kostenvorschuss wurde
innert Frist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien-Herze-go-
wina. Da die Schweiz mit diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju-
goslawiens, nicht aber mit Bosnien und Herzegowina, neue Abkommen
über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das
Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversiche-
rung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung. Nach
Art. 2 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
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Seite 10
in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genann-
ten Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit
nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des An-
spruchs auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren Verfah-
rensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung keine im
vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der
Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, bestimmt
sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.2 Die Versicherten haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze
unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die versicherte Person
hat sich ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen, soweit
diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind (Art. 43 Abs. 2
ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leis-
tungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unent-
schuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund
der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be-
schliessen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz zur Prüfung des
Leistungsanspruchs angeordnete Begutachtung in der Schweiz notwendig
ist und gegebenenfalls, ob der Beschwerdeführer reisefähig ist, was die
Vorinstanz bejaht, der Beschwerdeführer hingegen bestreitet.
Im Urteil 9C_28/2010 vom 12. März 2010 erwog das Bundesgericht, dass
die medizinische Abklärung der objektiven Gesundheitsschäden eine un-
abdingbare gesetzlich verankerte Voraussetzung für die Zusprache einer
Leistung der Invalidenversicherung (Art. 7 Abs. 2, Art. 16, Art. 43 Abs. 1
ATSG) sei. Der Versicherer befinde darüber, mit welchen Mitteln er den
rechtserheblichen Sachverhalt abkläre. Im Rahmen der Verfahrensleitung
habe er einen grossen Ermessensspielraum hinsichtlich Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen. Was zu be-
weisen sei, ergebe sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz habe der Versicherer den Sachverhalt soweit zu
ermitteln, dass er über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden könne. Dabei
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Seite 11
komme Sachverständigengutachten eine massgebende Rolle zu. Der Un-
tersuchungsgrundsatz werde ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der
versicherten Person. Danach habe sie sich den ärztlichen oder fachlichen
Untersuchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar seien. Nach dem
Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssten jene Untersuchun-
gen aber auch notwendig und somit von entscheidender Bedeutung für die
Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts sein. Die versicherte Per-
son habe sich somit jeglicher Untersuchung zu unterziehen, soweit sie sich
nicht als unzumutbar erweise. In diesem Sinne liege die medizinische Be-
gutachtung nicht im uneingeschränkten Ermessen der rechtsanwenden-
den Stellen. Diese müssten sich von rechtsstaatlichen Grundsätzen leiten
lassen, wozu die Verpflichtung zur Objektivität und Unvoreingenommenheit
ebenso gehöre wie der Grundsatz der rationellen Verwaltung (E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
3.
Zur Beantwortung der sich stellenden Fragen werden in der Folge zunächst
die relevanten medizinischen Berichte und Diagnosen dargestellt.
3.1 Der bosnische Versicherungsträger diagnostizierte am 21. März 2000
(IVSTA-act. 59; bestätigt mit Bericht vom 19. September 2000, vgl. IVSTA-
act. 60) und einen "Status post amputationem cruris lateris sinistri propter
vulnus explosivum" (ICD-Skala Y 36.2) und gab an, dies entspreche einer
körperlichen Beeinträchtigung von 50% ab diesem Datum.
3.1.1 Im Bericht vom 19. März 2009 (IVSTA-act. 58, S. 1 ff.), bestätigt mit
Bericht der zweiten Instanz vom 10. September 2009 (IVSTA-act. 58, S. 5
ff.), wurde durch den Versicherungsträger zusätzlich zur bereits gestellten
Diagnose als Hauptdiagnose eine posttraumatische Störung (F 43.2) fest-
gehalten. Es wurde wiederum eine körperliche Beeinträchtigung von 50%
angegeben und bestätigt, dass beim Versicherten eine Behinderung be-
stehe (der Versicherte könne weiterhin weder als Magaziner im Ersatzteil-
lager [bisherige Tätigkeit] noch als Nachtwärter arbeiten) und eine verblei-
bende Erwerbsfähigkeit vorliege für eine andere (leidensangepasste) Er-
werbstätigkeit (keine Nachtarbeit, kein Tragen von Waffen, ohne langes
Stehen und Gehen oder Heben und Tragen von Lasten über 5 kg) bei vol-
lem Pensum. Sowohl die Krankheit, als auch die Verletzung, welche er am
31. Juli 1995 erlitten habe, hätten einen Einfluss von 50% auf die gesamte
Behinderung.
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Seite 12
3.1.2 Der Befund einer posttraumatischen Störung wurde im Bericht des
Versicherungsträgers vom 15. September 2010 (IVSTA-act. 57) dahinge-
hend geändert, dass nun als Diagnose eine "Disordo posttraumaticus
stressogenes cum mutatio personae permanens depressio (F 41.3)" ange-
geben wurde, wobei die psychische Behinderung unverändert 50% be-
trage.
3.1.3 In der neuesten in den Akten vorhandenen medizinischen Einschät-
zung des bosnischen Versicherungsträgers vom 21. August 2012 (IVSTA-
act. 8) wurden die Diagnosen vom 15. September 2010 bestätigt, wobei ab
dem 15. September 2010 eine Invalidität von 70% angegeben wurde. Für
die körperliche Schädigung bestehe weiterhin eine Invalidität von 50%, wie
dies am 21. März 2000 festgestellt worden sei.
3.2 Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens (nachfolgend mit Fundstelle "IVSTA-act." gekennzeichnet) sowie im
Beschwerdeverfahren (nachfolgend mit Fundstelle "Beilage zu BVGer-
act." gekennzeichnet) verschiedene medizinische Berichte ein. Diese wer-
den in der Folge chronologisch geordnet dargestellt.
3.2.1 Neuropsychiater Dr. K._______ vom medizinischen Zentrum
L._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 28. März 2013 (Beilage
zu BVGer-act. 1 und Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 7) und diagnosti-
zierte eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(F 32.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembe-
lastung (F 62.0). Er verschrieb eine Therapie mit Kalol/Alprazolam (1mg
0.5/0.5/1 und 0.5 bei Bedarf), Sertralin/Zoloft (50 mg 1/0/1) sowie Depakine
Chrono 500 mg (0.5/0/0.5). Diesen Befund und die Medikation bestätigte
er im Bericht vom 5. Juli 2013 (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in
BVGer-act. 22, S. 11).
3.2.2 Nach Erhalt des IVSTA-Schreibens vom 25. Juli 2013 (vgl. Bst. D.
vorne) gingen folgende Berichte ein:
3.2.2.1 Dr. D._______, Neuropsychiater, diagnostizierte in seinem Bericht
vom 15. August 2013 (IVSTA-act. 47 inkl. Übersetzung) nebst einem Status
nach Unterschenkelamputation links (ICD-Skala S 88.9) eine posttrauma-
tische Belastungsstörung sowie eine dauerhafte Persönlichkeitsverände-
rung (ICD-Skala F 43.1 bzw. F 62.0). Der Patient sei voll erwerbsunfähig,
was auch die zuständige Kommission der Republika Srpska festgestellt
habe. Bezüglich der Prognose sei offensichtlich, dass es sich um einen
C-1542/2014
Seite 13
Zustand von dauerhafter Natur handle; eine Heilung sei nicht zu erwarten.
In diesem Zustand sei sogar eine Reise mit Begleitung und Stresssituatio-
nen nicht empfehlenswert. Es wurden wie zuvor Anxiolytika, Antidepressiva
und Psychostabilisatoren verschrieben.
3.2.2.2 Dr. E._______ (bzw. … bzw. …), Orthopäde, führte in seinem Be-
richt vom 19. August 2013 (IVSTA-act. 48 samt Übersetzung) aus, der Pa-
tient habe während des Krieges Verletzungen im Bereich des linken Unter-
schenkels erlitten; er gehe mit Hilfe einer Prothese links sowie mit Hilfe von
Achselkrücken. Rechtsseitig bestehe ein Plattfuss sowie eine postopera-
tive Narbe der früheren Operation mit beginnenden degenerativen Verän-
derungen. Es handle sich um einen definitiven Zustand, wobei der Patient
nicht zu längerem Stehen und somit auch zum Reisen über längere Dis-
tanzen nicht fähig sei.
3.2.2.3 Hausärztin Dr. F._______ (IVSTA-act. 55) hielt in ihrem undatierten
Bericht (Eingang bei der Vorinstanz am 14. Oktober 2013) fest, es handle
sich um einen schwer invaliden Patienten mit Verlust eines Körperteils
während der Kriegsereignisse und beeinträchtigter psychophysischer Ge-
sundheit infolge eines schweren Traumas. Der Verlust der Gliedmasse (…)
sei die ätiologische Ursache einer schweren Posttraumatischen Belas-
tungsstörung (im Folgenden auch: PTBS) und anderer gefährlicher Verän-
derungen wie Bluthochdruck, syndroma anginae pectoris, contracture der
amputierten und anderen Gliedmasse, chronisches Lumbalsyndrom. We-
gen der ausserordentlich komplizierten gesundheitlichen Problematik,
ständiger Ängste, Ahnungen, Unangepasstheit an das soziale Umfeld und
der schweren körperlichen Unzulänglichkeit im Sinne von erschwerter Be-
wegung, Sitzen, Stehen sei er reiseunfähig und unfähig zu jedweder Tren-
nung von seinem familiären Umfeld.
3.2.2.4 Im Kurzbericht vom 31. Oktober 2013 (Beilage zu BVGer-act. 1;
Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 9) diagnostizierte Dr. M._______, der
behandelnde Psychiater, gelegentliche Beschwerden, verstärke Anspan-
nung mit somatischen Beschwerden, Nervosität, schlechte Laune; eine re-
gelmässige Therapie sei nötig. Die Medikation wurde mit Ksalol 1 mg (05.-
0-1) und Zoloft 50 mg (1-0-1) angegeben.
3.2.2.5 Kardiologe Dr. N._______ nahm am 22. November 2013 ein kardi-
ologische Kontrolluntersuchung vor (Beilage zu BVGer-act. 1, Übersetzung
in BVGer-act. 22, S. 4). Bei der Echographie des Herzens weise der Be-
fund auf eine konzentrische Hypertrophie der linken Kammer mit bewährter
C-1542/2014
Seite 14
Globalfunktion des Herzens hin. Der Blutdruck sei gut reguliert und ausba-
lanciert. Als Diagnosen wurden angegeben: "HTA regul Vor Hypertensivum
HLP; PSVT recid, Arryhthmia ES SVES Obesitas". Eine Kontrolle nach
sechs Monaten wurde vorgesehen.
3.2.3 Nach Erhalt des Schreibens der IVSTA vom 27. November 2013 (vgl.
vorne, Bst. G.), gingen sodann folgende Berichte bei der Vorinstanz ein:
3.2.3.1 Dr. O._______, Fachärztin für "Physiatrie", bestätigte in ihrem Be-
richt vom 13. Februar 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1, Übersetzung in
BVGer-act. 22, S. 6) den "Status post amputatio cruris I. sin pp. V. explo. S
88 Z 89" und führte aus, es sei die Fertigung und das Tragen der neuen
Unterschenkelprothese aus Kunststoff notwendig, da die bestehende Pro-
these beschädigt sei.
3.2.3.2 Im Bericht vom 27. Februar 2014 hielt der behandelnde Psychiater
Dr. M._______ sodann fest, der Patient gebe gelegentliche "Anfälle" mit
somatischen Beschwerden an, ohne bedeutsame Stimmungsveränderun-
gen (Beilage zu BVGer-act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 10; Rest
unleserlich).
3.2.3.3 In seinem Kontroll-Bericht vom 10. März 2014 (Beilage zu BVGer-
act. 1; Übersetzung in BVGer-act. 22, S. 8) hingegen stellte Dr. M._______
fest, der Patient sei ausgeprägt angespannt mit somatischen Beschwer-
den, wobei eine Konfrontation mit einem eventuellen Hausverlassen oder
mit einer eventuellen Reise zur panischen und explosiven Reaktion des
depressiven Affekts mit depressiven Inhalten, erschwerter Selbstkontrolle,
ohne Wünschen nach Sozialkontakten, mit Zurückziehen bis zur Isolation.
Er diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43),
eine dauerhafte Persönlichkeitsveränderungen (F62) sowie eine Depres-
sion (F32) und gab eine Medikation mit Alprazolam 0.5 mg (1-1-1), Sertralin
50 mg (1-1-0) und Depakine Chrono (1-0-1) an. Aktuell sei der Patient im
psychiatrischen Sinne dekompensiert, habe häufig Panikattacken mit
schwer erträglichen somatischen Beschwerden. Er sei nicht fähig für Rei-
sen ins Ausland, sowohl wegen der Reisedauer als auch wegen der provo-
zierenden neuen sozialen und beunruhigenden Situation. Es sei eine re-
gelmässige medikamentöse Behandlung und die Unterstützung und Mitar-
beit der Ehefrau nötig.
3.2.4 Nach Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung vom 14. März
2014 datieren folgende Arztberichte:
C-1542/2014
Seite 15
3.2.4.1 Dr. E._______, Orthopäde, führte in seinem Kontrollbericht vom
18. März 2014 (Beilage zu BVGer-act. 1, Übersetzung in BVGer-act. 22,
Seite 2) aus, der klinische Befund zeige eine unkorrekt zugewachsene
Wunde am rechten Sprunggelenk; die Wunde habe eine keloide Narbe.
Klinische Bewegungen im Bereich des Sprunggelenkes wiesen auf begin-
nende Veränderungen im Sinne einer Arthrose des Sprunggelenkes und
auf Einschränkungen im Sinne der Dorsalflexion des Sprunggelenkes um
10 Grad sowie eine eingeschränkte Kniebeuge hin. Als Diagnosen wurden
"Fractura malleoli lateralis malle sanata I. XXIV Arthrosis art RC
I.dex.posttraumatica" angegeben. Es wurde insbesondere von einer Ope-
ration von (…) in der Schweiz berichtet, welche auch die primäre Wund-
versorgung und Stabilisierung des lateralen Malleolus mit chirurgischen
Nähten und danach die Behandlung mit Gipsmobilisierung umfasst habe.
3.2.4.2 Dr. H._______, Spezialarzt für Psychiatrie, diagnostizierte in sei-
nem Bericht vom 8. Juli 2014 (Beilage zu BVGer-act. 12; Übersetzung in
BVGer-act. 15) eine Psychose mit anxio-depressiven Symptomen, eine
Diskontrolle von Impulsen und eine niedrige Frustrationstoleranz (F32,
F62). Auch wurde eine Therapie mit Medikation (Xanor, Eglonyl) verschrie-
ben. Weiter hielt Dr. H._______ fest, in diesem Zustand empfehle er, we-
gen erhöhter stressiger Situationen, keine Reise nach (unleserlich) zu un-
ternehmen. Es wurde eine Kontrolle nach 6-8 Wochen in Begleitung der
Ehefrau empfohlen.
4.
Zunächst ist die Rechtsfrage zu klären, ob die von der Vorinstanz verlangte
medizinische Abklärung in der Schweiz als notwendig im Sinne von Art. 43
Abs. 2 ATSG zu qualifizieren war. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine
solche Begutachtung sei angesichts der umfassenden Abklärungen des
bosnischen Versicherungsträgers sowie der zahlreichen ärztlichen Be-
richte nicht notwendig, da aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten
materiell entschieden werden könne (vgl. vorne, Bst. O.).
4.1 Mit Blick auf die vorstehend zusammengefasst wiedergegebene
höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 vorne) hat die IV-Stelle in
Zusammenarbeit mit ihrem medizinischen Dienst zu entscheiden, mit wel-
chen Mitteln der medizinische Sachverhalt abzuklären ist. Sie hat dabei
soweit zu ermitteln, dass sie über den Leistungsanspruch zumindest mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden
kann. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger
ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und
C-1542/2014
Seite 16
Zweckmässigkeit von medizinischen Abklärungen zu (Urteil des Bundes-
gerichts [im Folgenden: BGer] 8C_163/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2).
4.2 Vorliegend stützte sich die Vorinstanz bei der streitigen Begutachtungs-
anordnung auf die Stellungnahmen von Dr. C._______ und Dr. G._______
des RAD (IVSTA-act. 39, 63, 73). Diese kamen übereinstimmend zum
Schluss, dass die Erstellung eines bi-disziplinären Gutachtens in der
Schweiz erforderlich sei, da die vorhandene medizinische Dokumentation
nicht genüge.
4.2.1 Zunächst hielt Dr. C._______ am 13. Juni 2013 (IVSTA-act. 39) im
Sinne einer Zusammenfassung der vom Beschwerdeführer vorliegenden
bosnischen Arztberichte als Hauptdiagnosen eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (PTBS; F 43.2) sowie eine andauernde Persönlichkeitsände-
rung (F 62) und als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
einen Status nach Unterschenkelamputation links (S 88.9) fest. Die Beur-
teilungen des bosnischen Versicherungsträgers mit einer Arbeitsunfähig-
keit von 50% seit 1995 aufgrund der Unterschenkelamputation links und
der PTBS sei trotz fehlender diesbezüglicher Dokumentation nachvollzieh-
bar. Hingegen werde am 21. August 2012 aufgrund einer wiederum nicht
vorhandenen Beurteilung vom 15. September 2010 von der Pensions- und
Invalidenversicherung eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bei einer Invalidi-
tät von 70% attestiert. Bei der letzten psychiatrischen Untersuchung vom
23. Februar 2010 werde zwar von einer Verschlechterung der Diagnosen
F 92.20 und F 61 ausgegangen, zur Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht Stel-
lung genommen. Es sei ein bidisziplinäres, orthopädisch-psychiatrisches
Gutachten einzuholen. Diese Einschätzung wiederholte er im Bericht vom
8. November 2013 (IVSTA-act. 63) und führte aus, der Neuropsychiater
habe am 15.8.2013, der Orthopäde am 19.8.2013 und die Hausärztin am
15.10.2013 bei den bereits bekannten Diagnosen eine Reiseunfähigkeit,
die Unmöglichkeit der Trennung vom familiären Umfeld und eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit attestiert. Bei Beschreibung eines Status mit maximal
mittelgradigen depressiven und stationären rheumatologischen Befunden
sei obige Beurteilung medizinisch jedoch nicht nachvollziehbar; zumindest
mit einer Begleitperson aus der Familie sei eine Reisefähigkeit gegeben.
4.2.2 Der Ansicht von Dr. C._______ schloss sich RAD-Psychiater
Dr. G._______ mit Stellungnahme vom 13. Februar 2014 (IVSTA-act. 73)
an: Die Unterlagen seien zu ungenau, als dass aufgrund der Akten auf die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. Es
brauche in der Tat ein psychiatrisches Gutachten in der Schweiz.
C-1542/2014
Seite 17
4.2.3 Am 4. Juni 2014 bestätigte Dr. C._______ nochmals seine Empfeh-
lung (IVSTA-act. 82).
4.2.4 Dr. I._______, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH und medizini-
scher Gutachter SIM, führte im Bericht vom 12. August 2014 aus, er sehe
keinen "absoluten Grund", dass dem Versicherten eine Reise in die
Schweiz nicht zumutbar wäre. Es solle sich ein Psychiater dazu äussern
(Beilage zu BVGer-act. 17).
4.2.5 Dr. J._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
nahm am 29. August 2014 Stellung (Beilage zu BVGer-act. 17). Er führte
aus, zwischen dem Bericht vom Dr. M._______ vom 10. März 2014 und
dem Bericht von Dr. H._______ vom 8. Juli 2014 bestünden beträchtliche
Unterschiede. Beim ersten Bericht handle es sich um die Symptome einer
Panikattacke und einige depressive Symptome im Rahmen der schon be-
kannten Diagnosen, während der zweite Bericht eine ängstlich-depressive
Störung, Fehlen von Impulskontrolle sowie eine niedrige Frustrationstole-
ranz beschreibe. Eine ängstlich-depressive Störung entspreche einer
"Angst und depressive Störung, gemischt" gemäss ICD-Skala F 41.2, d.h.
einer leichten Störung. Aufgrund dieser unterschiedlichen Beurteilungen
sei die Arbeitsunfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht unklar, auch fänden
sich keine objektiven Befunde in den Akten. Die Panikattacken seien sei-
tens der betroffenen Person oft schwer auszuhalten, könnten aber durch
eine adäquate Therapie fast immer beherrscht werden. Aus psychiatrischer
Sicht, mit einer adäquaten Dosis Anxiolytika (z.B. Benzodiazepine), sei es
dem Versicherten zumutbar, in Begleitung seiner Ehefrau eine Reise in die
Schweiz anzutreten, weshalb weiterhin von einer Reisefähigkeit auszuge-
hen sei.
4.3 Zunächst ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass für die rechtskon-
forme Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers eine –
lege artis erstellte – medizinische Begutachtung erforderlich ist.
4.3.1 Bei den Akten liegen zwar diverse ärztliche Berichte aus Bosnien (IV-
STA-act. 3, 4, 8-12, 20-36, 46-48, 52, 55, 56-60 sowie Beilagen zu BVGer-
act. 1 und BVGer-act. 12). Diese geben aber bereits keinen lückenlosen
Aufschluss über den Verlauf des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Kriegsverletzung (…), was für
die Bestimmung eines allfälligen Rentenbeginns und deren Höhe im Ver-
lauf der Zeit unabdingbar wäre. Weiter besteht insbesondere hinsichtlich
C-1542/2014
Seite 18
des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Unsi-
cherheit. Es ist bereits unklar, welche psychischen Krankheiten vorliegen
(PTBS, Depression, chronische Persönlichkeitsstörung, etc.) und wie sich
diese, zusammen mit den orthopädischen Beschwerden, gegebenenfalls
auf seinen Gesundheitszustand und mit welchen Folgen für die funktionelle
Leistungsfähigkeit auswirken. Mit einer orthopädisch-psychiatrische Begut-
achtung sollen insbesondere diese offenen Fragen genauer geklärt wer-
den. Im Übrigen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
komplexen Fällen, in denen psychische und physische Beeinträchtigungen
zusammenwirken könnten, eine interdisziplinäre Abklärung und Beurtei-
lung durch entsprechende Fachärzte unabdingbar (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013, E. 3.2 und
8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 134 V
109 E. 9.3). Eine isolierte Betrachtung von somatischen und psychischen
Befunden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus beweis-
rechtlicher Sicht praxisgemäss ungenügend (vgl. Urteile des Bundesge-
richts 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom
4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
4.3.2 Auch die Berichte des bosnischen Versicherungsträgers genügen
den rechtsprechungsmässigen Anforderungen an den Beweiswert nicht.
Diese stammen aus den Jahren 2000 (IVSTA-act. 59 und 60), 2009 (IV-
STA-act. 58), 2010 (IVSTA-act. 57) bzw. 2012 (IVSTA-act. 8) und geben
nicht umfassend Auskunft über den Verlauf des Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt, erscheinen teilweise nur
sehr rudimentär oder enthalten keine Begründung ihrer Schlussfolgerun-
gen. Ebenso wurden die Berichte des Versicherungsträgers ohne Untersu-
chung des Beschwerdeführers verfasst.
4.3.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Vo-
rinstanz Arztberichte, obwohl sie offenbar vorhanden waren, nicht vorge-
legt hatte, insbesondere solche nicht, aus denen sich von vornherein keine
Reiseunfähigkeit ergab. Somit ist festzustellen, dass die durch die Vo-
rinstanz angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers notwendig ist
für die rechtsgenügliche Feststellung des Gesundheitszustandes und des-
sen Verlaufs sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
4.3.4 Die Anordnung einer Begutachtung in der Schweiz könnte sich je-
doch als nicht erforderlich und daher unverhältnismässig erweisen, wenn
die Abklärung ohne weiteres auch am Wohnort der versicherten Person
durchgeführt werden könnte (vgl. Urteil BGer I 166/06 vom 30. Januar
C-1542/2014
Seite 19
2007). Dies würde zumindest voraussetzen, dass die Abklärungsstelle mit
den Grundsätzen der schweizerischen Versicherungsmedizin vertraut ist
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September
2013 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist aber vorliegend nicht erfüllt. Der Be-
schwerdeführer macht auch zu Recht nicht geltend, dass die bosnischen
Ärzte mit diesen Grundsätzen vertraut wären. Sodann besteht nach der
Rechtsprechung kein Rechtsanspruch auf eine Begutachtung im Ausland
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes-
gericht] I 172/02 vom 7. Februar 2003 E. 4.5 mit Hinweisen), weshalb der
Beschwerdeführer aus seiner Bereitschaft, sich von Vertrauensärzten in
Bosnien untersuchen und begutachten zu lassen, nichts zu seinen Guns-
ten ableiten kann.
4.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht auf der bi-disziplinä-
ren Begutachtung in der Schweiz beharrt, da diese vorliegend zur Prüfung
des Rentenanspruchs als notwendig im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG zu
qualifizieren ist.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob auch die Zumutbarkeit der Begutachtung in der
Schweiz nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu bejahen ist.
5.1 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit hat die Verwaltung (oder das Ge-
richt) die gesamten (objektiven und subjektiven) Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen (Urteil EVG I 214/01 vom 25. Oktober 2001 E. 2b, Urteil
BGer I 906/05 vom 23. Januar 2007 E. 6). Untersuchungen in einer Gut-
achterstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als
zumutbar zu betrachten (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zü-
rich 2009, Art. 43 Rz. 44). Es obliegt daher in erster Linie dem Versicherten,
das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit darzutun und zu begründen. Nach
dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG verankerten Untersuchungsgrundsatz hat je-
doch auch die Verwaltung eine Verpflichtung zu Abklärungen hinsichtlich
der Beurteilung, ob eine Reisefähigkeit vorliegt oder nicht. Eine Untersu-
chung durch den ärztlichen Dienst ist dabei nicht zwingend erforderlich
(vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne aus gesundheitlichen
Gründen nicht in die Schweiz reisen, weshalb er über einen Rechtferti-
gungsgrund verfüge, sich der vorinstanzlich verfügten Begutachtung in der
Schweiz nicht unterziehen zu müssen (vgl. vorne, Bst. N.). Die Vorinstanz
ihrerseits macht geltend, es liege keine Reiseunfähigkeit vor, weshalb der
C-1542/2014
Seite 20
Beschwerdeführer sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen
habe (vgl. vorne, Bst. Q. und T.).
5.3 Teilweise äussern sich die bosnischen Ärzte in ihren Berichten zur Rei-
sefähigkeit des Beschwerdeführers. Die medizinischen Berichte des bos-
nischen Versicherungsträgers (IVSTA-act. 8, 57 bis 60) äussern sich hin-
gegen nicht dazu.
5.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztberichte sprechen sich
teilweise für eine Reiseunfähigkeit aus psychiatrischer bzw. somatischer
Sicht aus (vgl. Dr. E._______ [Orthopäde], vorne E. 3.2.2.2: längeres Ste-
hen nicht möglich; Dr. F._______ [Hausärztin], vorne E. 3.2.2.3;
Dr. M._______ [behandelnder Psychiater], vorne E. 3.2.3.3) bzw. es wird
eine Reise nicht empfohlen (vgl. Dr. D._______ [Neuropsychiater], vorne
E. 3.2.2.1 und Dr. H._______ [Psychiater], vorne E. 3.2.4.2, wobei dieser
Bericht nach der Zwischenverfügung datiert), teilweise enthalten sie kei-
nerlei Hinweis für eine Reiseunfähigkeit, weder in somatischer Hinsicht
(vgl. Kardiologe Dr. N._______ in seinem Bericht vom 22. November 2013,
vorne E. 3.2.2.5; Dr. O._______ [Physiaterin] im Bericht vom 13. Februar
2014, vorne E. 3.2.3.1; aus dem Bericht des behandelnden Orthopäden
Dr. E._______ vom 18. März 2014, vorne E. 3.2.4.1, ergibt sich nur vier
Tage nach der angefochtenen Zwischenverfügung keinerlei Hinweis mehr
für eine Reiseunfähigkeit), noch in psychischer Hinsicht (Dr. M._______
[behandelnder Psychiater], vorne E. 3.2.3.2, wenige Tage vor Erlass der
Zwischenverfügung).
5.3.2 Hinzu kommt, dass sich die teilweise von den bosnischen Ärzten di-
agnostizierte Reiseunfähigkeit offenbar einzig auf eine selbständige, unbe-
gleitete Reise zu beziehen scheinen. Da die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer jedoch ausdrücklich zugesichert hat, er dürfe sich von seiner Ehe-
frau begleiten lassen, ist eine Reiseunfähigkeit durch die vorgelegten und
widersprüchlichen ärztlichen Berichte nicht hinreichend nachgewiesen.
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer insbe-
sondere aus dem Umstand, dass Dr. D._______, Psychiater, im Bericht
vom 15. August 2013 (vgl. vorne E. 3.2.2.1 und IVSTA-act. 47) erwähnt,
eine Reise in Begleitung sei "nicht empfehlenswert", vorliegend nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag. Denn aus diesem Bericht kann nicht
gefolgert werden, aus psychiatrischer Sicht liege eine Kontraindikation für
eine Reise in die Schweiz vor. Es handelt sich um nicht mehr und nicht
weniger als eine ärztliche Empfehlung, hingegen nicht um die Feststellung
C-1542/2014
Seite 21
einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit aus psychiatrischer Sicht. Das-
selbe trifft auf den Bericht vom 8. Juli 2014 (ergangen nach Verfügungser-
lass) des Psychiaters Dr. H._______ zu. Hinzu kommt hier, dass auch der
Umstand, dass dieser Psychiater eine nächste Kontrolle erst in 6-8 Wo-
chen empfahl, auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung nichts für
das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht spricht.
5.4 Auch mit dem Vorbringen, der RAD der Vorinstanz hätte zu sämtlichen,
erst in der Beschwerde vorgelegten bosnischen Arztberichten Stellung
nehmen müssen, dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
5.4.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD im vorinstanzlichen Ver-
fahren sich auf die ihm insbesondere vom Beschwerdeführer vorgelegten
medizinischen Akten gestützt hat. Auch im Beschwerdeverfahren hatte der
RAD Gelegenheit, sich umfassend zur medizinischen Aktenlage und ins-
besondere zu sämtlichen neu vom Beschwerdeführer vorgelegten medizi-
nischen Akten zu äussern und tat dies auch (vgl. oben E. 4.2.4 und 4.2.5).
Auch lag Dr. I._______ für seine Stellungnahme vom 12. August 2014 eine
Übersetzung des Berichts von Dr. H._______ vom 8. Juli 2014 vor. Auf-
grund des Dargelegten erscheinen die Stellungnahmen der RAD-Ärzte im
vorinstanzlichen Verfahren (vgl. oben, insb. F., J.), wie nicht zuletzt auch
die Einschätzung des RAD-Psychiaters Dr. J._______ vom 29. August
2014 (Beilage zu BVGer-act. 17 und vorne, Bst. T. sowie E. 4.2.5; eine
französische Übersetzung des Berichts von Dr. M._______ vom 10. März
2014 lag vor) zur Frage der Reisefähigkeit, unter Einbezug der wesentli-
chen Akten, hinreichend begründet, vernünftig und nachvollziehbar.
5.4.2 Dass bei den genannten psychischen Beeinträchtigungen eine Dis-
krepanz zwischen der subjektiven Empfindung der Unmöglichkeit einer
Reise und der objektiven Wirklichkeit besteht, erscheint nachvollziehbar.
Dasselbe gilt für die Feststellung, mit einer adäquaten Dosis Anxiolytika sei
es dem Versicherten zumutbar, in Begleitung seiner Ehefrau eine Reise in
die Schweiz anzutreten. Wie bereits ausgeführt, steht dieser Einschätzung
auch jene von Dr. H._______, welche dieser nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung mit Bericht vom 8. Juli 2014 abgab, nicht entgegen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - auch wenn der Beschwerdefüh-
rer subjektiv das Gefühl haben mag, dass er reiseunfähig sei - aufgrund
der medizinischen Akten und der Einschätzung der Ärzte des RAD, objektiv
C-1542/2014
Seite 22
gesehen, insbesondere aus psychiatrischer Sicht, kein hinreichender me-
dizinischer Grund für die Annahme besteht, dass dem Beschwerdeführer
eine Reise in die Schweiz (allenfalls in Begleitung seiner Ehefrau und mit
der entsprechenden Medikation, vgl. Dr. J._______, Bericht vom 29. Au-
gust 2014) nicht zumutbar wäre.
Demnach hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf die Einschätzung
ihres medizinischen Dienstes RAD abgestellt. Die Zumutbarkeit der Reise
gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG ist vorliegend somit zu bejahen.
Im Übrigen war die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer
eigenen Untersuchung durch den RAD zur Frage der Reisefähigkeit vorlie-
gend gerade nicht möglich (der Beschwerdeführer hielt sich für reiseunfä-
hig), weshalb sich die Vorinstanz auf die vorhandenen ärztlichen Akten
stützen durfte und musste. Diese vermögen nach dem bereits Gesagten
keine Reiseunfähigkeit des Beschwerdeführers zu begründen. Auf die
Durchführung weiterer Beweismassnahmen und insbesondere auf ein Ge-
richtsgutachtens zur Frage der Reisefähigkeit ist aus den bereits genann-
ten Gründen in Anwendung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswür-
digung zu verzichten, da aus weiteren Abklärungen keine neuen Erkennt-
nisse zu erwarten sind (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; BGE 131 I 153 E. 3;
BGE 124 V 90 E. 4b).
7.
Damit ist die angefochtene Zwischenverfügung der Vorinstanz vom
14. März 2014 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ab-
zuweisen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
8.1 Art. 69 Abs. 1bis IVG bestimmt, dass nur Beschwerdeverfahren, in wel-
chen es um Streitigkeiten bezüglich der Bewilligung oder Verweigerung
von IV-Leistungen geht, kostenpflichtig sind. Demnach sind keine Verfah-
renskosten zu erheben und dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten.
C-1542/2014
Seite 23
8.2 Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), da die Voraussetzun-
gen einer Ausnahme im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (BGE 126 V 143
E. 4b).
8.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfah-
rensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-1542/2014
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Madeleine Keel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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