B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1542/2015
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Martin Kayser (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1542/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus der Republik Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1966)
reiste im Jahr 1993 in die Schweiz ein, wo er u.a. als Lastwagenchauffeur
arbeitete. 2002 folgten ihm im Rahmen des Familiennachzugs seine da-
malige kosovarische Ehefrau und die fünf gemeinsamen, mittlerweile er-
wachsenen Kinder. Im Januar 2012 liessen sich der Beschwerdeführer und
die erste Ehefrau scheiden. Im November 2013 heiratete er die Schweizer
Bürgerin Z._______, mit der er bereits seit 1996 eine aussereheliche Be-
ziehung unterhalten hatte (vgl. SEM act. 1 S. 15 u. 32 f.).
B.
Das Bezirksgericht A._______ verurteilte den Beschwerdeführer am
16. Juni 2011 u.a. wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung sowie mehrfacher ver-
suchter und vollendeter Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe (Akten
des Migrationsamts des Kantons Zürich [ZH act.] 31). Auf Berufung hin er-
höhte das kantonale Obergericht mit Urteil vom 5. September 2012 die
Strafe. Es sprach den Beschwerdeführer der versuchten (eventual-)vor-
sätzlichen Tötung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehr-
fachen ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Drohung, der vollendeten
und versuchten Nötigung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der
mehrfachen Tätlichkeiten und des Vergehens gegen das Waffengesetz
schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Freiheitsstrafe (vgl. ZH act. 32).
Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit
Urteil 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 ab (vgl. SEM act. 1 S. 1 – 10).
C.
Das kantonale Migrationsamt widerrief mit Verfügung vom 10. September
2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn
an, die Schweiz unmittelbar nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu
verlassen (vgl. SEM act. 1 S. 17 – 23). Den Rekurs betreffend den Zeit-
punkt der Wegweisung wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 5. Dezember 2014 ab (vgl. SEM act. 1 S. 24 – 33).
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2015 nach Verbüssung von
zwei Dritteln der Freiheitsstrafe bedingt aus dem Strafvollzug in sein Hei-
matland Kosovo entlassen (vgl. ZH act. 50; 54; 58).
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Seite 3
E.
Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs und entsprechender
Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM act. 8 S. 43 – 60) ver-
fügte die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Februar 2015 ein fünfzehnjähri-
ges Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sowie die Ausschreibung
der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II). Zur
Begründung wurde im Wesentlichen auf die Verurteilung zu einer Freiheits-
strafe von neun Jahren hingewiesen. Trotz des langen Strafvollzuges
könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer
in Zukunft regelkonform verhalten werde. Daran ändere nichts, dass er sich
im Strafvollzug wohl verhalten und aktiv ein Lernprogramm absolviert habe.
Eine Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Der Erlass einer
Fernhaltemassnahme für die Dauer von 15 Jahren sei auch unter Berück-
sichtigung der aktuellen familiären Verhältnisse angezeigt.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2015 beantragt der Beschwerdefüh-
rer, das Einreiseverbot sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu verfügen.
Die Fernhaltedauer von fünfzehn Jahren müsse den absolut schwerwie-
gendsten Fällen vorbehalten bleiben. In der wortkargen Begründung der
Verfügung beschränkten sich die Ausführungen zum privaten Interesse auf
eine lapidare Anmerkung. Selbst wenn man von einem «Einsatzverbot» mit
dem Höchstmass von 15 Jahren ausgehen würde, müssten die gewichti-
gen Privatinteressen, d.h. lange Anwesenheitsdauer und die familiären
Bindungen, zu einer Reduktion der Verbotsdauer führen. Die Vorinstanz
habe die Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen. Zu berücksichtigen
seien die gute Legalprognose, das tadellose Verhalten im Vollzug, das er-
folgreich absolvierte Lernprogramm TRIAS I und dass er die Delikte im
Kontext einer belastenden Familienkonstellation begangen habe. Die fami-
liäre Situation präsentiere sich heute anders. Zur Ex-Ehefrau und den Kin-
dern habe er schon lange keinen Kontakt mehr. Auch sonst bestehe keine
Gefährdung. Die Interessen der Ehefrau und ihres Sohnes, für den er wie
ein Vater sei, müssten gewürdigt werden. Ein Einreiseverbot würde die per-
sönlichen Kontakte unverhältnismässig stark beeinträchtigen. Dass die
Eheleute sich während der nächsten 15 Jahre nur während der Ferienzei-
ten der arbeitstätigen Ehefrau im Kosovo sehen könnten, stelle einen kaum
tragbaren Grundrechtseingriff dar, der mit Suspensionen nicht wesentlich
gemildert werde. Das Einreiseverbot dürfe im Ergebnis nicht nochmals eine
Strafe darstellen. Es bestehe kein Anlass, über die vom Gesetz vorgese-
hene fünfjährige Regelhöchstdauer hinauszugehen.
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Seite 4
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde. Es bestehe eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche die Überschreitung der Regel-
höchstdauer rechtfertige. Der Beschwerdeführer habe wiederholt hochwer-
tige Rechtsgüter schwer verletzt, weshalb auch ein geringes Rückfallrisiko
nicht in Kauf zu nehmen sei. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 15 Jah-
ren erscheine als angemessen. Daran vermöge auch das geltend ge-
machte aktuelle familiäre Verhältnis nichts zu ändern. Die Ehegatten hätten
schon anlässlich ihres Eheschlusses nicht davon ausgehen können, dass
ein Zusammenleben in der Schweiz möglich sein würde.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit rechtserheblich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
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gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist die Sach-
lage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlas-
sen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben
oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Die öffentliche Sicherheit
und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts-
ordnung und der Rechtsgüter Einzelner. Ein Verstoss gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung liegt insb. vor, wenn gesetzliche Vorschriften miss-
achtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe-
nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2
VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verhängt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden,
wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Schliesslich kann die
Behörde aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Ver-
hängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän-
dig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).
3.2 Das Einreiseverbot ist eine Massnahme zur Abwendung einer künfti-
gen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3813). Das Einreiseverbot knüpft an das Risiko einer künftigen
Gefährdung an. Bei der Prognosestellung ist indes naturgemäss in erster
Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichti-
gen, was sich im Wortlaut von Art. 67 Abs. 2 AuG klar ausdrückt und auch
der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl. BBl 2002 3760; Urteil des
BVGer C-2089/2014 vom 12. August 2015 E. 4.2 m.H.). Bei Drittstaatsan-
gehörigen kommt der Rückfallgefahr sodann nicht dieselbe zentrale Be-
deutung zu wie bei freizügigkeitsberechtigten Personen, und es darf auch
generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (vgl. BGE
139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II 5 E. 4.2). Zu beachten ist im Weiteren, dass
Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während
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Seite 6
der Strafvollzug auch der Resozialisierung dient, steht für die Migrations-
behörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vor-
dergrund. Daraus ergibt sich ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl.
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
3.3 Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines EU-Mitglied-
staates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe
der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben (vgl. Art. 21 u. Art. 24 der SIS-II-Verordnung [ABl. L 381/4 vom
28.12.2006]). Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das
Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d
sowie Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105/1 vom
13.4.2006]). Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise gestat-
ten bzw. ihm ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl.
Art. 13 Abs. 1 Visakodex [ABl. L 243/1 vom 15.9.2009] i.V.m Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).
4.
Der Beschwerdeführer bezeichnet die Begründung der angefochtenen Ver-
fügung als «überaus wortkarg» und beanstandet, die vorgängig geltend
gemachten privaten Interessen seien von der Vorinstanz mit einer «lapida-
ren Anmerkung» abgehandelt worden. Der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer rügt aber keine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) und
stellt keinen kassatorischen Antrag, weshalb davon auszugehen ist, dass
er kein Interesse an einer entsprechenden Prüfung hat. Eine solche Prü-
fung ist in casu auch nicht von Amtes wegen geboten (vgl. BVGE 2013/33
E. 3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 3.2).
5.
Die Vorinstanz stützt das auf die Dauer von fünfzehn Jahren befristete Ein-
reiseverbot allgemein auf Art. 67 AuG und begründet dieses primär mit der
Verurteilung zu einer neunjährigen Freiheitsstrafe (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Verbotsdauer auf ma-
ximal fünf Jahre («Regelhöchstdauer»). Die Verhältnismässigkeit der an-
gefochtenen Verfügung, insbesondere der Fernhaltedauer, wird nachfol-
gend geprüft (E. 6). Zu Recht nicht bestritten wird, dass der Beschwerde-
führer durch die von ihm verübten Straftaten (vgl. E. 6.2.1 ff.) unter dem
Gesichtspunkt von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG hinreichenden Anlass für die
Verhängung eines Einreiseverbots gegeben hat (vgl. E. 3.1).
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Seite 7
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensaus-
übung zu Recht nicht vom Erlass eines Einreiseverbots abgesehen hat,
und – falls diese Frage bejaht wird – welche Dauer des Einreiseverbots
angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht bei dieser
Prüfung im Vordergrund. Es ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und
den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen anderer-
seits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Beson-
derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält-
nisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.).
6.2 Die fünfjährige Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots kann über-
schritten werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Ge-
fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs. 3
AuG). Eine solche Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch
bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche und sexuelle In-
tegrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkrimi-
nalität mit grenzüberschreitendem Charakter, aus der mehrfachen Bege-
hung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der
Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt
werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder
in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwie-
gende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 sowie BGE 139 II
121 E. 6.3 je m.H.). Dieses Kriterium ist im Folgenden im Rahmen der Ge-
wichtung des öffentlichen Interesses zu prüfen.
6.2.1 Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von
neun Jahren geht darauf zurück, dass seine Ex-Ehefrau und die gemein-
samen Kinder im Januar 2009 Strafanzeige gegen ihn wegen jahrelanger
häuslicher Gewalt und Drohungen einreichten. Die Strafuntersuchung
ergab in der Folge ein klares Bild, in dem der Beschwerdeführer als «ei-
gentlicher Familientyrann» erschien, der seine Ehefrau und die gemeinsa-
men Kinder über Jahre hinweg mittels Ausübung und Androhung von Ge-
walt, mit ständiger Überwachung und durch die alleinige Verwaltung der
finanziellen Mittel der Familie kontrolliert hatte (vgl. ZH act. 32 S. 17).
6.2.2 Der gravierendste Vorfall – der letzten Endes als versuchte (even-
tual-)vorsätzliche Tötung qualifiziert wurde – ereignete sich im Sommer
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2005, als der Beschwerdeführer seiner ältesten Tochter, die ihm vorgehal-
ten hatte, eine aussereheliche Beziehung zu führen, in einer Lagerhalle ein
Schlinge um den Hals legte und sie daran aufhängte. Die Tochter verlor
das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam, sagte der Vater zu ihr, sie
habe Glück gehabt, das nächste Mal würde er es tun (vgl. ZH act. 32
S. 34). Das Bundesgericht hielt hierzu Folgendes fest: «Die Gefahr des To-
des der Tochter war (…) derart gross, dass nicht angenommen werden
kann, der Beschwerdeführer hätte die Gefahr durch eigenes Verhalten ab-
wenden können. Zudem war es auch der Tochter nicht möglich, sich selber
hinreichend zu schützen, da sie, als sie vom Beschwerdeführer an dem um
ihren Hals gelegten Seil in die Höhe gezogen wurde, dessen Schlinge nicht
festhalten konnte, keine Luft mehr bekam und das Bewusstsein verlor. Der
Beschwerdeführer konnte das Risiko nicht kalkulieren und gab das Ge-
schehen mithin aus der Hand. Der Nichteintritt des Erfolgs hing hier somit
überwiegend von Glück und Zufall ab» (vgl. Urteil 6B_655/2012 E. 3.5).
6.2.3 Diverse weitere Straftaten zeugen davon, dass der Beschwerdefüh-
rer über Jahre hinweg, wiederholt und bis kurz vor seiner Verhaftung mas-
sive Delikte gegen das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität
zu Lasten seiner Familie verübt hat. So schlug er im Februar 2007 seine
jüngste Tochter ins Gesicht, bis sie aus dem Mund blutete, und würgte sie
mit beiden Händen, dies weil sie eine Prüfung nicht bestanden und ihn
nicht umgehend darüber informiert hatte (vgl. ZH act. 32 S. 49). Ebenfalls
im Jahr 2007 schlug er dem damals 14-jährigen jüngsten Sohn einen Brot-
korb aus Plastik über den Kopf und fügte ihm eine blutende Wunde zu
(vgl. ZH act. 32 S. 56 f.). Im Januar 2009 drohte er seiner ältesten Tochter
mit dem Tod, falls sie ihren Widerstand gegen eine Heirat mit einem Mann
aus dem Kosovo nicht aufgebe (vgl. ZH act. 32 S. 46 f.), und versetzte
seiner damaligen Ehefrau einen Fusstritt (vgl. ZH act. 32 S. 57 f.). Neben
diesen – und weiteren – Gewaltdelikten verübte er auch Vermögensdelikte
zu Lasten seiner beiden älteren Töchter, indem er deren von ihm verwaltete
finanzielle Mittel zweckwidrig verwendete (vgl. ZH act. 32 S. 62 ff.).
6.2.4 Das kantonale Obergericht erblickte im Vorleben und den persönli-
chen Verhältnissen des Beschwerdeführers keinen Anlass für eine Straf-
minderung. Sodann habe er zwar einige Vorwürfe in stark abgemilderter
Form eingestanden und diesbezüglich sein Bedauern geäussert, den über-
wiegenden Teil der Vorwürfe aber bestritten, weshalb ihm weder Reue
noch Einsicht zugutezuhalten seien (vgl. ZH act. 32 S. 71 f.). Im Jahr 2010
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attestierte ihm eine psychiatrische Gutachterin akzentuierte Persönlich-
keitszüge mit erhöhter Gewaltbereitschaft, gestörter Affektkontrolle und
eingeschränkter Empathiefähigkeit (vgl. ZH act. 50 S. 3).
6.2.5 Im Strafvollzug arbeitete der Beschwerdeführer in der Gefängnisbä-
ckerei und musste nie diszipliniert werden (vgl. ZH act. 50 S. 2). Er zeigte
kein deliktsrelevantes Verhalten. Bei der Tataufarbeitung wurde ihm eine
positive Entwicklung attestiert. Er habe sich in der Beratung mit schwieri-
gen Themen auseinandergesetzt, Risikofaktoren herausgearbeitet und das
TRIAS-Programm absolviert. Zu beachten sei, dass sich die Delikte im
Rahmen einer hochspezifischen innerfamiliären Belastungssituation ereig-
net hätten und sich die familiäre Situation gänzlich verändert habe. All dies
führte dazu, dass er anfangs 2015 vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen wurde. Berücksichtigt wurden dabei auch praktische Überlegun-
gen wie jene, dass eine höhere Reststrafe den Bewährungsdruck begüns-
tigt und die Rückkehr in die Heimat zu einer grösseren räumlichen Tren-
nung von den in der Schweiz verbleibenden Opfern führt. Die Legalprog-
nose wurde aber als «weiterhin belastet» qualifiziert. Negativ bewertet wur-
den das Leugnen und die fehlende Thematisierung der versuchten Tötung
seiner Tochter. Es bestehe keine umfassende Problemeinsicht. Da er sich
nicht in einer deliktsorientierten Therapie mit dem Deliktmechanismus und
seinen tatrelevanten Persönlichkeitsdefiziten auseinandergesetzt habe,
bestehe eine gewisse Unsicherheit bezüglich der langfristigen Stabilität
und realistischen Umsetzbarkeit der erlernten Fähigkeiten. Ob er in Zukunft
deliktfrei leben werde, sei nicht nur von seinen Lebensumständen im Ko-
sovo abhängig, sondern auch davon, ob es ihm gelingen werde, den Nach-
reifungsprozess der letzten Jahre in Freiheit aufrechtzuerhalten. Dafür
habe er die Grundvoraussetzungen erarbeitet. Sein soziales Beziehungs-
netz im Heimatland sollte ihm eine stützende Basis für ein deliktfreies Le-
ben bieten. Die bedingte Entlassung erscheine «unter legalprognostischen
Gesichtspunkten vertretbar» (vgl. ZH act. 50).
6.2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über
Jahre hinweg in massiver Weise delinquiert und wiederholt das hochran-
gige Rechtsgut der körperlichen Integrität – und zwar teilweise in sehr
schwerer Weise – verletzt hat. Die Legalprognose ist aufgrund der nicht
uneingeschränkt vorhandenen Problemeinsicht weiterhin belastet. Auch
wenn die Rückfallgefahr insbesondere zufolge der geänderten Familien-
konstellation als gering eingestuft wird, besteht nach wie vor ein Risiko,
das erheblich ins Gewicht fällt, weil im Realisierungsfalle hochwertige
Rechtsgüter wie Leib und Leben in gravierender Weise verletzt werden
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Seite 10
könnten. Vom Beschwerdeführer geht daher auch zum heutigen Zeitpunkt
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, welche die Verhängung einer mehr als fünf Jahre dauernden Fernhal-
temassnahme zulässt (Art. 67 Abs. 3 AuG).
6.3 Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und
Sicherheit ist ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk der Massnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das
Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der
Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu
anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf des
Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit zu begehen. Gewichtig ist sodann das generalpräventive
Interesse, die öffentliche Sicherheit durch eine konsequente Massnahme-
praxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.)
6.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, mit der von der Vorinstanz ver-
fügten Verbotsdauer von 15 Jahren sei die «absolut höchstmögliche Dauer
für die absolut schwerwiegendsten Fälle» verfügt worden. Die Obergrenze
von 15 Jahren erscheine grundsätzlich problematisch, weil fraglich sei, ob
die Wertungen des Verfassungsgebers in Art. 121 Abs. 5 BV als verbindlich
erachtet werden könnten. Bereits ein zehnjähriges Einreiseverbot stelle
das Doppelte der Regelhöchstdauer dar. Der Ermessensspielraum dürfe
im Sinne der Voraussehbarkeit des Rechts nicht zu weit sein und das Ein-
reiseverbot dürfe nur administrativ-rechtlichen Sicherheitsinteressen die-
nen (vgl. PETER BOLZLI, Unbefristete Einreiseverbote nicht mehr zulässig,
in: dRSK, publiziert am 6. Oktober 2014, N. 20 f.).
6.4.1 Der Grundsatz, wonach unter mehreren möglichen Auslegungen die-
jenige zu wählen ist, die der Verfassung am besten entspricht, ist allgemein
anerkannt und bezieht sich auch auf Verfassungsbestimmungen, die – wie
Art. 121 Abs. 5 BV – nicht unmittelbar anwendbar sind (vgl. BGE 139 I 31
E. 2.3.2 m.H.). Dies gebietet es, die dort vorgesehene maximale Verbots-
dauer von 15 Jahren zu berücksichtigen, dies ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer angesprochenen Problematik der in ebendieser Bestim-
mung vorgesehenen fünfjährigen Mindestdauer. An der mit BVGE 2014/20
begründeten Praxis, wonach die Verbotsdauer in Fällen, bei denen von ei-
ner schwerwiegenden Gefahr gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG auszugehen ist,
bis maximal 15 Jahre betragen kann, ist daher festzuhalten (betreffend den
«Wiederholungsfall» vgl. jüngst das Urteil des BVGer C-535/2013 vom
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9. Juli 2015 E. 8.5). Vom sich daraus ergebenden Ermessen haben die Be-
hörden pflichtgemäss Gebrauch zu machen (vgl. BVGE 2014/20 E. 7).
6.4.2 Den Behörden eröffnet sich bei Bejahung einer schwerwiegenden
Gefahr ein erheblicher Ermessensspielraum: die Verbotsdauer kann fünf
bis fünfzehn Jahre betragen. In der Praxis wurden in Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und insbesondere
zwecks Wahrung der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) gewisse Leitlinien entwi-
ckelt. So darf eine maximale Verbotsdauer von zehn Jahren in der Regel
nur überschritten werden, wenn von einer schwerwiegenden Gefahr für be-
sonders hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben, körperliche und se-
xuelle Integrität und Gesundheit auszugehen ist (BVGE 2014/20 E. 8.2;
vgl. zu dieser «Abstufung» BOLZLI, a.a.O., N. 22; vgl. etwa auch Urteil des
BVGer C-6049/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2.2.5). In einem weiteren,
kürzlich ergangenen Urteil waren zwar Gewaltdelikte zu befürchten. Weil
sich der Beschwerdeführer aber sehr ernsthaft bemüht hatte, sich mit sei-
nen Taten und deren in seiner Persönlichkeit zu suchenden Auslösern aus-
einanderzusetzen, wurde die Fernhaltedauer auf zehn Jahre festgelegt
(vgl. Urteil des BVGer C-3739/2014 vom 9. März 2015 E. 7.3 und E. 8).
Dieselbe Fernhaltedauer wurde in weiteren Fällen, bei denen ebenfalls De-
likte gegen besonders hochwertige Rechtsgüter zu befürchten waren, fest-
gelegt (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2758/2013 vom 6. August 2015). In
einem kürzlich ergangenen Entscheid hielt das Gericht sodann fest, vor
dem Hintergrund des öffentlichen Interesses erscheine eine Fernhalte-
dauer von 12 Jahren angezeigt (vgl. Urteil C-394/2015 vom 27. Oktober
2015 E. 7.2.3: über Jahre hinweg immer intensivere Verletzungen sehr
hochwertiger Rechtsgüter; zuletzt Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren u.a. we-
gen eventualvorsätzlicher versuchter Tötung; mehrmalige Disziplinierun-
gen im Strafvollzug; Zweifel an der Wirksamkeit der im Strafvollzug absol-
vierten Therapien; nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr).
6.4.3 Die skizzierte Praxis zeigt auf, dass die maximale Fernhaltedauer von
fünfzehn Jahren den schwerwiegendsten Fällen vorbehalten ist, in denen
ein ausserordentlich stark ausgeprägtes öffentliches Fernhalteinteresse
das Ausschöpfen des Massnahmerahmens verlangt und keine erheblichen
privaten Interessen vorliegen, die für eine Reduktion der Fernhaltedauer
sprechen (vgl. etwa die Urteile des BVGer C-3434/2014 vom 16. Septem-
ber 2015 [diverse Vorstrafen; längerfristige Freiheitsstrafe u.a. wegen vor-
sätzlicher Tötung; widerrechtliches Verhalten während dem Beschwerde-
verfahren]; Urteil C-417/2012 vom 8. Juni 2015 [längerfristige Freiheits-
strafe u.a. wegen mehrfacher Vergewaltigung; mehrjährige Deliktsperiode;
C-1542/2015
Seite 12
keine echte Einsicht und Reue]; Urteil C-6635/2013 vom 19. Mai 2015 [län-
gerfristige Freiheitsstrafe wegen Sexualdelikten; Deliktserie; keine Einsicht
in das Unrecht]; Urteil C-3076/2013 vom 12. März 2015 [längerfristige Frei-
heitsstrafe wegen Sexualdelikten; mangelnde Einsicht in das begangene
Unrecht; keine günstige Prognose]; C-1054/2012 vom 26. November 2014
[mehrfache längerfristige Freiheitsstrafen, u.a. wegen Drogendelikten]).
6.5 Der Beschwerdeführer hat seine Familie in der Schweiz über Jahre hin-
weg tyrannisiert, massive physische und psychische Gewalt ausgeübt und
ausserordentliches Leiden verursacht. Eine vollständige Problemeinsicht
kann ihm nicht attestiert werden. Es besteht nach wie vor eine Rückfallge-
fahr (vgl. E. 6.2.5 f.), die erheblich ins Gewicht fällt, weil das Leben das
höchste Rechtsgut überhaupt ist und deshalb auch eine geringe Wahr-
scheinlichkeit künftiger Störungen nicht hingenommen werden darf (vgl.
Urteil des BVGer C-5157/2013 vom 27. Januar 2014 E. 6.2). Zu berück-
sichtigen ist indes auch, dass sich die Familienkonstellation zwischenzeit-
lich anders präsentiert und dass sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug
die Grundvoraussetzungen für ein gewaltfreies Leben erarbeitet hat (vgl.
E. 6.2.5). Es rechtfertigt sich daher nicht, den maximalen Massnahmerah-
men gänzlich auszuschöpfen. In Anbetracht der gesamten Umstände und
unter Berücksichtigung der skizzierten Praxis (E. 6.4.2 f.) spricht das be-
sonders ausgeprägte öffentliche Fernhalteinteresse allerdings für eine
Fernhaltedauer von deutlich mehr als zehn Jahren.
6.6 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwer-
deführers und seiner Familienangehörigen gegenüber zu stellen. Der Be-
schwerdeführer macht geltend, es seien auch die Interessen seiner jetzi-
gen Ehefrau und deren Sohn zu würdigen (vgl. Sachverhalt Bst. F).
6.6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss glaubhaften eigenen Angaben
keinen Kontakt mehr zu seiner Ex-Ehefrau und den gemeinsamen Kindern
(vgl. ZH act. 40/3 S. 8). Zu berücksichtigen sind die aktuellen Familienver-
hältnisse. Im November 2013 hat der Beschwerdeführer während des
Strafvollzugs die Schweizer Bürgerin Z._______ (geb. 1966) geheiratet,
mit der er bereits seit dem Jahr 1996 eine Beziehung pflegte und deren
mittlerweile 22-jähriger Sohn P._______ ihn seit langer Zeit als seinen Va-
ter betrachtet (vgl. ZH act. 40/4). Die Ehefrau bringt vor, das Einreiseverbot
habe für die ganze Familie fatale Folgen, sowohl in seelischer wie auch in
wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. SEM act. 8 S. 43 f.).
C-1542/2015
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6.6.2 Die Beschränkung des Familienlebens ist in erster Linie darauf zu-
rückzuführen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Straffälligkeit
sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Die dadurch bewirkte Einschränkung des Privat- bzw. Familienlebens kann
hier aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein. Die Pflege des regel-
mässigen persönlichen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und
seiner Ehefrau sowie deren Sohn scheitert somit bereits an der fehlenden
Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in der Schweiz. Es stellt
sich deshalb vorliegend einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des
Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich be-
wirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält
(vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).
6.6.3 Die geltend gemachten privaten bzw. familiären Interessen werden in
verschiedener Hinsicht relativiert. So werden dem Beschwerdeführer Be-
suchsaufenthalte in der Schweiz nicht schlechthin untersagt. Es steht ihm
die Möglichkeit offen, aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen
die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen
(Art. 67 Abs. 5 AuG). Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer, seiner
Ehefrau und deren Sohn kann mithin bis zu einem gewissen Grad mit kon-
trollierten befristeten Besuchsaufenthalten in der Schweiz aufrechterhalten
werden. Zudem können ihn diese im Kosovo besuchen und den Kontakt
auch mittels Telefon und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhal-
ten. Dennoch kann ein Familienleben nur in erheblich eingeschränktem
Rahmen stattfinden, womit die Ehegatten allerdings bereits im Zeitpunkt
der Heirat rechnen mussten (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.3 f.). Zu berücksich-
tigen ist überdies, dass der Sohn der Ehefrau mittlerweile erwachsen und
ungeachtet seiner gesundheitlichen Probleme (vgl. ZH act. 40/4) kein be-
sonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer ersichtlich ist.
Dass die Ehefrau und der Sohn ihm offenbar nicht in den Kosovo zu folgen
beabsichtigen, ist zwar nachvollziehbar. Anzumerken ist aber, dass die
Ehefrau die im Kosovo lebende Familie des Beschwerdeführers (insb. drei
Brüder leben dort) kennt und zumindest zu einem früheren Zeitpunkt Pläne
für ein gemeinsames Leben im Kosovo bestanden (vgl. ZH act. 40/3 S. 8).
Aus all diesen Gründen ist den geltend gemachten privaten Interessen im
vorliegenden Fall nur ein geringes Gewicht beizumessen.
6.7 Zusammenfassend führt die Gegenüberstellung des erheblichen öf-
fentlichen Interesses an der Fernhaltung des Beschwerdeführers bzw. an
ausschliesslich kontrollierten Einreisen und dem privaten Interesse das
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Gericht zum Schluss, dass das öffentliche Interesse deutlich überwiegt. In
Würdigung aller Umstände ist das Einreiseverbot auf die Dauer von 12
Jahren festzulegen. Nicht zu beanstanden ist die Ausschreibung des Ein-
reiseverbots im Schengener-Informationssystem (vgl. E. 3.3).
7.
Die in der angefochtenen Verfügung festgelegte Dauer des Einreiseverbots
verletzt Bundesrecht, soweit sie über 12 Jahre hinausgeht (Art. 49 VwVG).
Mit der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots auf 12 Jahre wird dem
Antrag des Beschwerdeführers teilweise entsprochen, so dass die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen ist.
8.
Die ermässigten Verfahrenskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1
ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im
Umfang seines Obsiegens ist ihm sodann eine gekürzte Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Die Fest-
setzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Berücksichtigung des not-
wendigen und anrechenbaren Aufwands sowie der Praxis in vergleichba-
ren Fällen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Dispositiv S. 15
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Das Einreiseverbot wird auf die Dauer von 12 Jahren, d.h. bis zum 1. Feb-
ruar 2027, befristet.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss abgegolten. Der Rest-
betrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 600.- (inkl. Barauslagen) zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […]; Akten retour)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Kayser Kilian Meyer
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