B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1543/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. oec. David Zünd, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Rückerstattung;
Einspracheentscheid der SAK vom 4. Februar 2015.
C-1543/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1935 geborene Schweizer Bürgerin B._______ (nachfolgend:
Versicherte) bezog seit dem 1. Juli 1997 eine Altersrente der schweizeri-
schen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Vorakten 7/20). Aus-
serdem hatte sie ab Januar 1999 Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-
gung der AHV, zunächst für eine Hilflosigkeit mittleren Grades (Vorakten
7/1) und ab April 2011 für eine schwere Hilflosigkeit (Vorakten 7/3). Die
zuständige AHV-Ausgleichskasse C._______ teilte der Schweizerischen
Ausgleichskasse (SAK) am 19. Juni 2014 mit, dass die Eheleute (…) per
9. Mai 2012 von der Schweiz nach Deutschland ausgereist seien (Vorakten
9/1). Die SAK informierte die Versicherte daraufhin mit Schreiben vom
19. Juni 2014, dass aufgrund der Wohnsitznahme im Ausland fortan die
SAK für die Zahlung der AHV-Rente zuständig sei (Vorakten 8, 10).
B.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 (Vorakten 12) forderte die SAK die Rück-
erstattung von unrechtmässig überwiesenen Leistungen an die Versicherte
in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 30. Juni 2014 im Betrag von insgesamt
Fr. 23‘344.- (7 x Fr. 928.- und 18 x Fr. 936.-) zu Gunsten der AHV-Aus-
gleichskasse C._______ mit der Begründung, mit dem Wegzug ins Aus-
land sei der Anspruch auf Hilflosenentschädigung entfallen. Gleichzeitig
wurde der Versicherten mitgeteilt, die Rückzahlung könne durch ganzen
oder teilweisen Einbehalt der laufenden Leistung (Fr. 1‘735.-) bis zur Til-
gung der Schuld oder durch einmalige Überweisung des ganzen Betrages
innert 30 Tagen erfolgen. Ohne gegenteilige Mitteilung innert 30 Tagen
werde die (Alters-)Rente bis zur Tilgung der Schuld einbehalten. Aus der
Abrechnung vom 24. Juni 2014 (Vorakten 13) ergibt sich, dass die SAK für
die Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2012 einen Einbehalt von Fr. 6‘496.-
(7 x Fr. 928.- ) berechnete und für die Zeit von Januar 2013 bis Juni 2014
einen solchen von Fr. 16‘848.- (18 x Fr. 936.-).
C.
Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2014 liess die Versicherte mit Eingabe
vom 31. Juli 2014 (Vorakten 18/1 ff.) durch Rechtsanwalt Daniel Speck bei
der SAK Einsprache erheben und die folgenden Rechtsbegehren stellen:
1. Die Rückerstattungsverfügung vom 23. Juni 2014 sei aufzuheben; 2. Es
sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Einsprecherin mit einer Verrech-
nung ihrer laufenden AHV-Rente mit der geltend gemachten Rückforde-
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rung nicht einverstanden ist; 3. Das Einspracheverfahren sei bis zum Ent-
scheid über das Gesuch der Einsprecherin um Erlass der Rückforderung
zu sistieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Im Wesentlichen wurde in der Einsprache geltend gemacht, die Ausreise
der Eheleute (…) nach Deutschland sei nicht per 9. Mai 2012, sondern am
9. August 2012 erfolgt. Die Versicherte sei ausserdem nicht einverstanden
mit der vorgeschlagenen Verrechnung und beharre auf der Auszahlung ih-
rer AHV-Rente, welche unter dem betreibungsrechtlichen Existenzmini-
mum liege. Schliesslich sei die Rückforderung, welche auch die Monate
März bis Juni 2014 umfasse, um Fr. 3‘744.- zu reduzieren. Die AHV-Aus-
gleichskasse C._______ habe in dieser Zeit möglicherweise Hilflosenent-
schädigungen nicht bezahlt oder die von ihr vorgenommene Zahlung sei in
Kenntnis des fehlenden Anspruchs erfolgt, da die AHV-Ausgleichskasse
spätestens seit dem 19. Februar 2014 über die Wohnsitzverlegung der Ver-
sicherten nach Deutschland im Jahre 2012 informiert gewesen sei.
D.
Ebenfalls mit Eingabe vom 31. Juli 2014 (Vorakten 18/21 ff.) liess die Ver-
sicherte durch ihren Rechtsvertreter bei der SAK das Gesuch um Erlass
der Rückerstattung der in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2014
ausbezahlten Hilflosenentschädigungen von Fr. 23‘344.- einreichen.
Zur Begründung wurde im Gesuch zusammengefasst ausgeführt, dass die
Versicherte die entsprechenden Leistungen aufgrund ihres hohen Alters
und ihrer Behinderung (u.a. seh- und gehbehindert) in gutem Glauben
empfangen habe und die Rückbezahlung der aufgrund der Wohnsitzverle-
gung zu Unrecht vereinnahmten Hilflosenentschädigungen (betreffend die
Zeit vom 1. September 2012 bis 2. Februar 2014) für die Versicherte eine
grosse Härte bedeuten würde, weil die aktuelle Rente zur Abdeckung des
Lebensunterhaltes nicht ausreiche und die Versicherte auf ihre finanziellen
Reserven zurückgreifen müsse.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 (Vorakten 32) reduzierte die
SAK ihren Rückerstattungsanspruch auf Fr. 20‘560.- (betreffend die Zeit
von September 2012 bis Juni 2014), da die Einwohnerdienste die Ausreise
der Versicherten nach Deutschland auf den 9. August 2012 korrigiert hät-
ten. Die SAK führte aus, zwar habe die AHV-Ausgleichskasse C._______
bereits am 19. Februar 2014 von der Ausreise nach Deutschland erfahren,
gemäss deren Angaben liege es aber im normalen Arbeitszeitrahmen, dass
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Leistungen nicht sofort eingestellt würden, insbesondere bei Versicherten,
welche ins Ausland wegzögen. Immerhin seien die Leistungen für März bis
Juni 2014 am 23. Juni 2014 und damit innerhalb der einjährigen Verwir-
kungsfrist geltend gemacht worden. Weiter teilte die SAK mit, dass der Er-
lass der Rückforderung nach Eintritt der Rechtskraft der Rückerstattungs-
verfügung beurteilt werde.
F.
Die Versicherte verstarb am 14. Februar 2015 (Vorakten 37).
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015 erhob Rechtsanwalt
Daniel Speck mit Eingabe vom 9. März 2015 (BVGer-act. 1) namens der
Erbengemeinschaft der Versicherten, bestehend aus A._______,
D._______, E._______ und F._______, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (Poststempel: 9. März 2015, Eingang: 10. März 2015) mit dem
Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid der SAK (nachfolgend: auch
Vorinstanz) vom 4. Februar 2015 sei aufzuheben und der Rückerstattungs-
betrag sei von Fr. 20‘560.- auf Fr. 16‘816.- zur reduzieren, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
In der Beschwerde wurde als strittig einzig noch die Frage bezeichnet, ob
die Hilflosenentschädigung für die Zeit vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2014
zurückgefordert werden könne. Dazu wurde ausgeführt, die Versicherte
habe diese Leistungen nicht unrechtmässig bezogen. Analog zu Art. 63
Abs. 1 OR habe die AHV-Ausgleichskasse C._______ trotz der am 19.
Februar 2014 erlangten Kenntnis des ausländischen Wohnsitzes der Ver-
sicherten die Hilflosenentschädigung in den Monaten März bis Juni 2014
entrichtet und damit eine Nichtschuld freiwillig bezahlt. Die Weiterausrich-
tung sei ein internes Problem der Ausgleichskasse. Bei dieser Sachlage
bestehe kein Rückforderungsanspruch bezüglich der für März bis und mit
Juni 2014 ausbezahlten Hilflosenentschädigungen von Fr. 3‘744.-, weshalb
der Einspracheentscheid entsprechend zu korrigieren sei.
H.
Mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Sie bestritt die beschwerdeweise vorgenommene Ausle-
gung und wies darauf hin, dass die Rückerstattungsforderung auf eine Mel-
depflichtverletzung der Versicherten zurückzuführen sei. Die AHV-Aus-
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gleichskasse C._______ sei vom Ehegatten der Versicherten am 18. Sep-
tember 2012 sogar dahingehend falsch informiert worden, indem er mit-
teilte, er und seine Ehefrau würden neu bei ihrem Sohn in Wädenswil woh-
nen. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch innerhalb eines Jahres
seit Kenntnisnahme und damit rechtzeitig geltend gemacht worden.
I.
A._______ (Witwer der Versicherten) reichte mit Faxeingabe vom 18. Mai
2015 aufforderungsgemäss (BVGer-act. 4) den Erbenschein ein (BVGer-
act. 8), aus welchem hervorgeht, dass er sowie die gemeinsamen Söhne
E._______, D._______ und F._______ die gesetzlichen Erben der verstor-
benen Versicherten sind. Ausserdem teilte A._______ mit, dass die Erben-
gemeinschaft mehrheitlich entschieden habe, Rechtsanwalt Daniel Speck
jegliches Mandat und alle Vollmachten zu entziehen (BVGer-act. 9).
J.
Auf entsprechende Aufforderung hin (BVGer-act. 10, 16) teilten E._______
(BVGer-act. 13) und D._______ (BVGer-act. 18) mit, sie würden an der
vorliegenden Beschwerde nicht teilnehmen und das weitere Vorgehen ih-
rem Vater (A._______) überlassen.
K.
Mit Replik vom 7. Juli 2015 (BVGer-act. 21) liess A._______ durch Rechts-
anwalt David Zünd an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festhal-
ten und zunächst mitteilen, dass er das vorliegende Verfahren alleine wei-
terführe. Sodann wurde in der Replik geltend gemacht, es sei der AHV-
Ausgleichskasse C._______ zuzumuten, die Leistungen sofort nach
Kenntnis eines Wegzugs ins Ausland einzustellen. Mache sie dies nicht
und fordere anschliessend die Leistungen zurück, handle sie klar rechts-
missbräuchlich. Die Vorgehensweise der Ausgleichskasse könne daher
keinen Schutz finden, was sich auch aus BGE 118 V 213 ergebe.
L.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. September 2015 (BVGer-
act. 25) unter Hinweis auf den Einspracheentscheid und ihre Stellung-
nahme am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Sie bestritt den Vorwurf,
rechtsmissbräuchlich gehandelt zu haben. Der Rückforderungsanspruch
sei innert vier Monaten seit Kenntnis und damit innert Jahresfrist gestellt
worden. Es bestehe keine Lücke, um die Bestimmungen über die Bezah-
lung einer Nichtschuld gemäss OR per Analogieschluss heranziehen zu
können.
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Seite 6
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis AHVG (SR
831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Perso-
nen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG besteht, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) an-
wendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2015, mit welchem die Vor-
instanz von der Versicherten die Rückerstattung von Fr. 20‘560.- fordert,
wurde deren damaligem Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Daniel Speck) zu-
gestellt. Nach dem Hinschied der Versicherten am 14. Februar 2015 erhob
Rechtsanwalt Daniel Speck für die Erbengemeinschaft, bestehend aus
dem Witwer (A._______) und den drei gemeinsamen Söhnen (D._______,
E._______ und F._______), gegen den Einspracheentscheid Beschwerde.
Da die Erbengemeinschaft (Art. 602 ZGB) nicht parteifähig ist, wurden in
der Beschwerdeschrift richtigerweise die Erben als Parteien einzeln ge-
nannt (vgl. dazu MELCHIOR VOLZ, in: Zünd/Pfiffner [Hrsg.], Gesetz über das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Aufl. 2009,
§ 13 N. 43). Allerdings reichten die Erben in der Folge nicht – wie aufgefor-
dert – eine Vollmacht für die Rechtsvertretung durch Daniel Speck ein. Viel-
mehr teilte der Witwer der verstorbenen Versicherten mit, dass Rechtsan-
walt Daniel Speck mit Schreiben vom 7. März 2015 alle bisherigen Man-
date und Vollmachten gekündigt worden seien (BVGer-act. 9 und 9/3). Aus-
serdem erklärten die beiden Söhne E._______ und D._______ aufforde-
rungsgemäss, am vorliegenden Verfahren nicht teilnehmen zu wollen, son-
dern alles Weitere ihrem Vater zu überlassen (BVGer-act. 13, 18). Der
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dritte Sohn F._______ liess sich nicht vernehmen. Da ihm aber sämtliche
Verfahrensschritte zur Kenntnis gebracht wurden, er in der Folge weder
eine Vollmacht für Rechtsanwalt Daniel Speck noch eine solche für einen
anderen Rechtsvertreter beibrachte und sich verfahrensmässig in keiner
Weise äusserte, ist davon auszugehen, dass er ebenfalls auf die Beteili-
gung am Verfahren verzichtet. Der Witwer der Versicherten liess indessen
eine Kopie der Vollmacht vom 8. Juni 2015 an seinen neuen Rechtsvertre-
ter David Zünd einreichen (BVGer-act. 19/1), welcher sodann im Namen
seines Mandanten die Replik einreichte und mitteilte, dass A._______ das
vorliegende Verfahren allein weiterführe (BVGer-act. 21 S. 2). Daraus ist
zu schliessen, dass A._______ die vom früheren Rechtsvertreter Daniel
Speck eingereichte Beschwerde vom 9. März 2015 – trotz aktenkundigem
Widerruf der Vollmacht am 7. März 2015, welcher allerdings empfangsbe-
dürftig ist (vgl. dazu auch Art. 404 ff. OR) – akzeptiert. Gestützt auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 136 V 7 E. 2.1.1; 99 V 165 E.
2a; 99 V 58; Urteil des BGer 8C_146/2008 vom 22. April 2008 E. 1.1) ist
A._______ als Erbe der Versicherten (BVGer-act. 8) berechtigt, das vorlie-
gende Verfahren allein zu führen, nachdem die hier streitige Rückerstat-
tungsforderung die vermögensrechtlichen Interessen des Nachlasses be-
trifft. Mit dem Tod der rückerstattungspflichtigen Person geht die Rücker-
stattungsschuld – wenn die Erbschaft wie vorliegend nicht ausgeschlagen
wurde (vgl. BVGer-act. 7/2) – nämlich auf die Erben über (Urteil des EVG
[heute: BGer] P 17/02 vom 2. Dezember 2002 E. 2.1 mit Hinweisen).
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist somit durch den ange-
fochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von
Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen fristgemäss (vgl. BVGer-act. 1; Art. 38
Abs. 3 ATSG) und auch formgerecht (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52
Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die verstorbene Versicherte war Schweizer Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Deutschland. Daher bestimmt sich die Frage, in welchem Um-
fang die Vorinstanz die Rückerstattung der an sie ausgerichteten Hilflo-
senentschädigungen der AHV verlangen kann, nach schweizerischem
Recht.
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Seite 8
2.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen
Entscheides (hier: 4. Februar 2015) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtss-
ätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhaltes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 329 E. 2.3).
Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Vorliegend sind Leistungen betreffend den
Zeitraum von März 2014 bis Juni 2014 streitig. Im Folgenden werden daher
die für diese Zeitspanne gültigen Rechtsgrundlagen dargelegt.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemes-
senheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
2.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1).
3.
3.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. Februar
2015, mit welchem die Vorinstanz von der Versicherten die Rückerstattung
der in der Zeit vom 1. September 2012 bis 30. Juni 2014 ausgerichteten
Hilflosenentschädigungen der AHV im Betrag von Fr. 20‘560.- verlangt.
Dieser Entscheid ist Ausgangspunkt des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens. Er wird vom Beschwerdeführer allerdings nicht gesamthaft angefoch-
ten. Vielmehr bestreitet dieser die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen
Rückforderung der Hilflosenentschädigungen einzig betreffend die Zeit
vom 1. März 2014 bis 30. Juni 2014 (vgl. BVGer-act. 1 S. 4 f.). Streitge-
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genstand ist daher die auf Art. 25 ATSG gestützte Rückerstattungsforde-
rung der Vorinstanz bezüglich der genannten AHV-Leistungen im Umfang
von Fr. 3‘744.-.
3.2 Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt
in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die
Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden; dabei
ist insbesondere auf Art. 53 ATSG bzw. Art. 17 ATSG abzustellen. Daran
schliesst sich zweitens der Entscheid über die Rückerstattung auf der
Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz ATSG an. Die Rechtsprechung lässt es
allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und
über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemein-
sam entschieden wird (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar
2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leis-
tungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011,
S. 224). Schliesslich ist drittens über den Erlass der zurückzuerstattenden
Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 N. 9).
3.3 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Be-
schwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversi-
cherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht
etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdi-
gen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweis u.a. auf BGE 126 V 353 E. 5b und
BGE 125 V 193 E. 2).
4.
4.1 Im Folgenden ist – entsprechend dem oben erwähnten mehrstufigen
Verfahren – zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die der Versi-
cherten zugesprochene monatliche Hilflosenentschädigung der AHV rück-
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Seite 10
wirkend ab 1. September 2012 aufgehoben und folglich eine unrechtmäs-
sige Auszahlung von Hilflosenentschädigungsleistungen in der Zeit von
September 2012 bis Juni 2014 angenommen hat.
4.2 Gemäss Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben Anspruch auf eine Hilflosenent-
schädigung Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit
Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die
in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Laut
Art. 43bis Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädi-
gung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt
sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades unun-
terbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt
am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr
gegeben sind.
4.3 Vorliegend ist unstreitig und aufgrund der Akten erstellt, dass die Ehe-
leute (…) am 9. August 2012 ihren Wohnsitz von der Schweiz nach
Deutschland verlegten (Vorakten 18/35, 27/3) und dass diese wesentliche
Änderung in den massgebenden Verhältnissen der damals zuständigen
AHV-Ausgleichskasse C._______ nicht unverzüglich gemeldet wurde. So-
dann ist aktenkundig (Vorakten 20), dass die Versicherte trotz Wohnsitz in
Deutschland ab September 2012 bis und mit Juni 2014 weiterhin monatli-
che Hilflosenentschädigungen à Fr. 928.- (bis Ende 2012) bzw. à Fr. 936.-
(ab Januar 2013) bezog. Die Wohnsitzverlegung ins Ausland erfolgte nach
der Zusprache der Hilflosenentschädigung für eine schwere Hilflosigkeit
vom 28. Juli 2011 (Vorakten 7/3). Die korrekte Meldung der Sachverhalts-
änderung hätte zu einer Anpassung bzw. Aufhebung der zugesprochenen
Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 ATSG geführt, da ohne Vorlie-
gen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz kein
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht (vgl. E. 4.2). Damit
wurde die ab September 2012 weiterhin ausgerichtete Leistung zu einer
unrechtmässig bezogenen Leistung, welche der Rückerstattung an den
Versicherungsträger unterliegt (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O.,
Art. 31 N. 4 und 22, Art. 25 N. 6, Art. 17 N. 15). Allerdings unterliegen nur
die bis zum Eintreffen einer verspäteten Meldung unrechtmässig bezoge-
nen Leistungen der Rückerstattungspflicht.
4.4 Nicht mehr rückerstattungspflichtig sind die nach Eingang der verspä-
teten Meldung bezogenen Leistungen (siehe Kreisschreiben über Invalidi-
tät und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Januar
2014, Rz. 5026 mit Verweis auf AHI-Praxis 1994 S. 38; siehe auch KIESER,
C-1543/2015
Seite 11
ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 25 N. 20; BGE 118 V 214 E. 3b; 119 V 431
E. 4). Das Gesetz (Art. 66bis Abs. 2 AHVV [SR 831.101] i.V.m. Art. 88bis
Abs. 2 Bst. b IVV [SR 831.201]) statuiert klar das Erfordernis der Kausalität
zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und
dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungs-
leistungen). Ist demgegenüber anzunehmen, dass eine Meldung des Ver-
sicherten über rentenaufhebende Tatsachen am Verhalten der Verwaltung,
welche bereits über entsprechende Informationen verfügte, nichts geän-
dert hätte, ist die Rückerstattungspflicht mangels eines Kausalzusammen-
hangs zwischen Meldepflichtverletzung und unrechtmässigem Leistungs-
bezug zu verneinen (SVR 1995 IV Nr. 58 E. 5c).
Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
sich am 18. Februar 2014 bei der AHV-Ausgleichskasse C._______ telefo-
nisch meldete (Vorakten 26), worauf diese bezüglich des Wohnsitzes des
Ehepaars (…) weitere Abklärungen vornahm (Vorakten 5/5 f.) und unbe-
strittenermassen spätestens am 19. Februar 2014 vom deutschen Wohn-
sitz der Versicherten Kenntnis hatte (vgl. auch BVGer-act. 3 S. 2). Dennoch
wurden der Versicherten bis Juni 2014 weiterhin monatliche Hilflosenent-
schädigungen ausgerichtet. Aufgrund der Akten ist unklar, welche Angaben
der Beschwerdeführer der AHV-Ausgleichskasse C._______ am 18. Feb-
ruar 2014 machte. Selbst wenn angenommen wird, dass er die Ausgleichs-
kasse über die Wohnsitzverlegung nach Deutschland nicht vollständig in-
formierte, hätte auch eine spätere, vollständige Information seinerseits
bzw. seitens der Versicherten an der Weiterausrichtung der Hilflosenent-
schädigung nichts geändert, da die Ausgleichskasse – wie erwähnt – spä-
testens ab dem 19. Februar 2014 bereits über die entsprechende Informa-
tion verfügte und die Ausrichtung der AHV-Leistungen gleichwohl fort-
setzte. Den Angaben der Vorinstanz bzw. der AHV-Ausgleichskasse
C._______ lässt sich nichts anderes entnehmen. Zur Weiterausrichtung
der Hilflosenentschädigung wird von der AHV-Ausgleichskasse C._______
vielmehr ausgeführt, es liege im normalen Arbeitszeitrahmen, dass Leis-
tungen nicht sofort eingestellt würden, insbesondere bei Versicherten, wel-
che das Land verlassen würden (Vorakten 26). Eine nach dem 19. Februar
2014 von der Versicherten bzw. vom Beschwerdeführer vorgenommene
(vollständige) Meldung hätte daran nichts geändert.
Unter diesen Umständen bestand – entgegen der Ansicht der Vorinstanz –
zwischen den in der Zeit von März 2014 bis Juni 2014 seitens der Versi-
cherten unrechtmässig bezogenen Hilflosenentschädigungen in der Höhe
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Seite 12
von Fr. 3‘744.- (4 x Fr. 936.-) und ihrer Meldepflichtverletzung kein Kausal-
zusammenhang. Eine Rückerstattungspflicht für diesen Betrag ist daher zu
verneinen.
4.5 Aus dem Gesagten folgt, dass die von März 2014 bis Juni 2014 ent-
richteten Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 3‘744.- nicht zurück-
verlangt werden können. Eine entsprechende Rückerstattungspflicht ent-
fällt. Hingegen bleibt die Meldepflichtverletzung kausal für den unrecht-
mässigen Leistungsbezug in der Zeit von September 2012 bis Februar
2014. Die in örtlicher Hinsicht zuständige Vorinstanz kann die Rückzahlung
dieser Leistungsbetreffnisse fordern (vgl. Wegleitung über die Renten
[RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand: 1. Januar 2014, Rz. 10616),
nachdem die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG gewahrt sind.
4.6 Schliesslich ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht angeht, den Versicherten die
gesetzliche Erlassmöglichkeit vorzuenthalten, indem Verrechnungen vor-
genommen werden (vgl. Vorakten 12), bevor über die geltend gemachte
Rückerstattungsschuld abschliessend befunden worden ist. Dazu gehört
auch die Behandlung eines Erlassgesuchs (Urteil des BGer C 21/07 vom
11. Februar 2008 E. 2.2).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen
und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist, soweit dieser
die Rückerstattung der von März 2014 bis Juni 2014 ausgerichteten Hilflo-
senentschädigungen im Gesamtbetrag von Fr. 3‘744.- fordert. Der Rücker-
stattungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 16‘816.-.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu-
lasten der Vorinstanz zuzusprechen, die vorliegend mangels Einreichen ei-
ner Kostennote pauschal auf Fr. 1'500.- inklusive Auslagen und exklusive
MWST, welche nicht geschuldet ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Mehrwertsteu-
ergesetzes [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9
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Abs. 1 Bst. c VGKE), festzulegen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Es folgt das Urteilsdispositiv
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 4. Februar 2015 wird insoweit geändert, als der
Rückerstattungsbetrag auf Fr. 16‘816.- festgelegt wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1‘500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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