B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1545/2010
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-1545/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren 1967, ist kosovarischer Staatsange-
höriger. Am 8. Februar 1988 reiste er gemäss eigenen Angaben in die
Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Mit Strafbefehl der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 9. Februar
1990 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens im angetrunkenem
Zustand etc. zu sieben Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von
Fr. 500.-- verurteilt.
C.
Am 16. November 1990 heiratete der Beschwerdeführer eine italienische
Staatsangehörige, welche in der Schweiz über eine Niederlassungsbewil-
ligung verfügte. Daraufhin zog er sein Asylgesuch zurück. Mit Verfügung
vom 27. Dezember 1990 wurde das Asylgesuch abgeschrieben. In der
Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Uster vom 11. März 1993 wurde die Ehe geschieden. Das geschiedene
Ehepaar hat zwei gemeinsame Söhne (geb. 1993 und 1994). Die Aufent-
haltsbewilligung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
1. September 1993 nicht mehr verlängert; zum Verlassen des zürcheri-
schen Kantonsgebiets wurde ihm eine Frist bis zum 31. Oktober 1993
angesetzt. Dagegen erhob er Rekurs beim Regierungsrat des Kantons
Zürich. Am 7. August 1995 heiratete er seine Ex-Ehefrau erneut. Mit Ver-
fügung vom 17. August 1995 wurde die Wegweisung vom 1. September
1993 wiedererwägungsweise aufgehoben und die Aufenthaltsbewilligung
bis zum 16. Dezember 1995 verlängert. Das Rekursverfahren wurde am
4. Januar 1996 als erledigt abgeschrieben. Im September 1999 trennten
sich die Eheleute wieder.
D.
Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig. Mit Urteil
des Bezirksgerichts Uster vom 28. September 1994 wurde er wegen Fah-
rens in angetrunkenem Zustand für schuldig befunden und mit 45 Tagen
Gefängnis bestraft. Der bedingte Strafvollzug wurde verweigert. Mit Straf-
befehl vom 23. Juli 1997 wurde er von der damaligen Bezirksanwaltschaft
Uster wegen Vergehens gegen die Verordnung über den Erwerb und das
Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige mit 14
Tagen Gefängnis, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und einer
Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Daraufhin verwarnte ihn die damalige
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Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. September
1997.
E.
Mit Vorbescheid der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung vom 30. November 2000 wurde ein Gesuch des Be-
schwerdeführers auf Leistung einer IV-Rente abgewiesen; ebenso mit
Verfügung vom 8. Oktober 2001.
F.
Die damalige Bezirksanwaltschaft Uster verurteilte den Beschwerdeführer
wegen Fahrens im angetrunkenem Zustand, Führens eines nicht be-
triebsfähigen Fahrzeuges und Widerhandlungen gegen die Verkehrsre-
gelverordnung mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2001 zu einer Gefängnis-
strafe von 60 Tagen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufge-
schoben. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Migrationsamt des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 4. Dezember 2001 erneut verwarnt.
G.
Am 17. Dezember 2002 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Niederlassungsbewil-
ligung ab.
H.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 25. Ok-
tober 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Drohung,
mehrfacher Drohung während der Ehe, Sachbeschädigung, mehrfachen
Tätlichkeiten und mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe zu 240
Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt.
I.
Am 21. November 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthalts-
bewilligung B für die Schweiz (EG/EFTA Bewilligung), gültig bis zum
31. Dezember 2012, erteilt.
J.
Das Bezirksgericht Uster sprach den Beschwerdeführer, welcher sich im
vorzeitigen Strafantritt befand, mit Urteil vom 10. Juli 2008 wegen Dro-
hung, Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und der
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn,
teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV
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Seite 4
des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 ausgefällten Strafe, mit acht
Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von Fr. 800.--.
K.
Am 5. Dezember 2008 schied das Bezirksgericht Uster die Ehe des Be-
schwerdeführers. Die beiden Söhne wurden unter die elterliche Sorge der
Mutter gestellt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich veranlasste auf-
grund der Scheidung eine neue Prüfung des Aufenthaltes des Be-
schwerdeführers.
L.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich
vom 22. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrens in fahr-
unfähigem Zustand, der groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Ver-
letzung der Verkehrsregeln und der Übertretung der Verordnung über die
Strassenverkehrsregeln verurteilt und mit 240 Stunden gemeinnütziger
Arbeit bestraft.
M.
Am 10. Februar 2010 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Verlän-
gerung der vom Kanton befürworteten Aufenthaltsbewilligung. Gleichzei-
tig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und räumte ihm
eine Ausreisefrist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung ein. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, sie gehe zwar davon
aus, dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers vier Jahre
und einen Monat gedauert habe; dies alleine begründe aber noch keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Vielmehr erfordere
Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) neben einer Ehegemeinschaft von drei Jahren eine er-
folgreiche Integration, damit ein Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung entstehen könne. Dieses Erfordernis sei jedoch nicht ge-
geben. Zum einen sei der Gesuchsteller erst im Alter von 21 Jahren in die
Schweiz gekommen, weshalb eine Ausreise für ihn zu keiner besonderen
Härte führen würde. Zum anderen habe er sich durch Delikte wie Tätlich-
keiten, Drohungen und Fahren im angetrunkenen Zustand mehrfach
strafbar gemacht. Zudem sei er seit dem Jahr 2003 keiner geregelten Ar-
beit mehr nachgegangen und habe von der Fürsorge unterstützt werden
müssen, obwohl er gemäss einem Arztzeugnis arbeitsfähig sei. Trotz sei-
ner minderjährigen Kinder vermöge er aus Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
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willigung zu erwirken, da aufgrund seines straffälligen Verhaltens das Er-
fordernis des tadellosen Leumundes nicht gegeben sei. Die Beziehung zu
seinen 15- und 16-jährigen Söhnen werde von diesen zwar als gut be-
schrieben. Diesen Angaben stünde jedoch die Einschätzung des Bezirks-
gerichts Uster entgegen, welches dem Beschwerdeführer, aufgrund sei-
ner gewalttätigen Art der Konfliktlösung und seiner verantwortungslosen
Haltung gegenüber Suchtmitteln, eine schlechte Vorbildfunktion attestie-
re. Das Besuchsrecht sei zudem nicht grosszügig ausgestaltet. Die Be-
ziehung zu seinen Kindern sei somit nicht besonders eng. Des Weiteren
seien die Kinder in einem Alter (15 und 16 Jahre), in dem die Nähe zum
Vater an Bedeutung verliere. Der Vollzug der Wegweisung sei möglich
und zulässig. Die Behandlung der Gefässkrankheit Morbus Buerger sei
im Heimatland des Beschwerdeführers möglich. Die Kosten des benötig-
ten Medikaments Marcoumar seien mit 10 Euro pro Monat gering. Dem-
zufolge sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen.
N.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2010 beantragt der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung
der Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Eventu-
aliter sei die Sache zur erneuten Abklärung an das BFM zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege. Zur
Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, er habe einen Anspruch
auf Verlängerung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), welche das Privat- und Familienleben
schützen würden, da seine Söhne über eine Bewilligung EG/EFTA besäs-
sen und somit in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hätten.
Er verfüge über ein offizielles Besuchsrecht von einem halben Tag pro
Woche. Faktisch sehe er seine Söhne fast jeden Freitag und Samstag
und - wenn ihre Mutter arbeite - meistens auch nach der Schule. Zudem
telefoniere er zwei Mal täglich mit seinen Söhnen. Müsste er die Schweiz
verlassen, wäre es ihm nicht möglich, diese intensive Beziehung fortzu-
führen.
Weiter würde eine Wegweisung das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
EMRK tangieren, da er sich bereits zwei Jahrzehnte in der Schweiz auf-
halte.
Ein Eingriff in das Grundrecht der Garantie des Familienlebens sei ge-
mäss Art. 8 Abs. 2 EMRK beispielsweise dann statthaft, wenn die öffentli-
C-1545/2010
Seite 6
che Sicherheit und Ordnung gefährdet sei. Bei der Verhältnismässigkeits-
prüfung sei eine etwaige strafrechtliche Verurteilung zu berücksichtigen.
Das betreffende Verbrechen müsse eine gewisse Schwere aufweisen, um
eine Wegweisung rechtfertigen zu können. Der Beschwerdeführer erfülle
den Widerrufstatbestand von Art. 62 Bst. b AuG nicht, da er insgesamt
nur zu Freiheitsstrafen von acht Monaten und 60 Tagen verurteilt worden
sei. Ebenso liege keine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung gemäss Art. 62 Bst. c AuG vor, da die Lebenseinstellung einer Per-
son (wie in casu das Rauchen und Alkohol trinken) für sich allein keinen
Widerruf zu rechtfertigen vermöge. Er sei lediglich aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Probleme sozialhilfeabhängig. Seine soziale Integration
sei weit fortgeschritten. Er spreche sehr gut Deutsch und sei mit den Le-
bensverhältnissen in der Schweiz gut vertraut. Aus dem Integrationsprin-
zip von Art. 4 AuG lasse sich grundsätzlich keine über die gesetzlichen
Gebote hinausgehende Assimilationspflicht ableiten. Seit 2001 beziehe er
Sozialhilfe, weil er aufgrund gesundheitlicher Probleme nur beschränkt
arbeitsfähig sei. Gemäss den Absichten des Gesetzgebers müsse es sich
beim Sozialhilfebezug gemäss Art. 62 Bst. e AuG um eine erhebliche und
dauernde Unterstützung handeln. Die Arbeitsintegration erweise sich
auch wegen der Wirtschaftskrise als sehr schwierig. Er halte sich seit 22
Jahren in der Schweiz auf. Das BFM habe diese Tatsache nicht berück-
sichtigt und somit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 28. April 2010 gut und setzte
Rechtsanwältin Dr. iur. Tamara Nüssle als amtliche Parteivertreterin ein.
P.
Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
Q.
Mit Schreiben vom 16. März 2012 gab die bisherige Rechtsvertreterin die
Aufgabe ihrer Anwaltskanzlei und die Mandatsübergabe an den jetzigen
Parteivertreter bekannt. Am 19. Juli 2012 bestätigte der neue Rechtsver-
treter die Mandatsübernahme, ersuchte um Einsetzung als unentgeltli-
chen Rechtsbeistand und machte kurze Ausführungen zur neuerlichen
beruflichen und familiären Situation seines Mandanten.
C-1545/2010
Seite 7
R.
Dazu aufgefordert, nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
15. März 2013 die Gelegenheit wahr, seine Beschwerde zu aktualisieren.
S.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten
Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM, wel-
che sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer Auf-
enthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in öf-
fentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (vgl. Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
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Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1
sowie BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
Dem Beschwerdeführer ist zwar noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden, welche am 21. November 2007 vom Migrationsamt des
Kantons Zürich letztmals – für weitere fünf Jahre – verlängert worden ist.
Auch wenn es die kantonale Migrationsbehörde offensichtlich versäumt
hat, die formal noch bestehende EG/EFTA-Bewilligung zu widerrufen
(Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs
vom 22. Mai 2002 [VEP, SR 142.203]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 2.3 mit Hinweisen), ergibt sich deren
Absicht, ein Aufenthaltsverfahren einzuleiten, aus einem an die Einwoh-
nerkontrolle Volketswil gerichteten Schreiben vom 20. Februar 2009. Dar-
in wurde um Zustellung eines neuen Aufenthaltsgesuchs mit Passkopie,
Scanformular und Original-Ausländerausweis aufgrund neuer Aufent-
haltsprüfung infolge Scheidung ersucht. Der Beschwerdeführer wurde
zudem mit Schreiben vom 6. Mai 2009 aufgefordert, zusätzliche Angaben
bzw. Unterlagen einzureichen, damit sein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung vom 9. März 2009 behandelt werden könne. In der
Folge unterbreitete das Migrationsamt des Kantons Zürich dem BFM die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Zustimmung. Vor diesem
Hintergrund erscheint es – nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen
Gründen – als angezeigt, auf eine Rückweisung der Sache an die Vorin-
stanz zu verzichten, zumal die EG/EFTA-Bewilligung ohnehin am 31. De-
zember 2012 abgelaufen ist.
C-1545/2010
Seite 9
Dem vorliegenden Verfahren liegt somit die Eingabe des Beschwerdefüh-
rers vom 9. März 2009 zugrunde, mit der er um Verlängerung/Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung ersucht hat. Die Streitsache untersteht deshalb
in formeller und materieller Hinsicht dem neuen Recht.
3.2 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 1. Februar 2013
( > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Wei-
sungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zu-
ständigkeiten). Sie sehen in Ziffer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder
nach dessen Tod dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die
betroffene ausländische Person nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA
oder der EG stammt. Die Vorinstanz hat eine umfassende originäre
Sachentscheidskompetenz (zum alten, aber gleich ausgestalteten Recht:
BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 f. und BGE 120 Ib 6 E. 3a S. 9 f.). Der Ausweis
darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des BFM vorliegt (Art.
86 Abs. 5 VZAE). Weder das BFM noch das Bundesverwaltungsgericht
sind mithin an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden.
4.
Aufgrund der am 7. August 1995 erfolgten Heirat mit einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Italienerin und des gemeinsamen ehelichen
Wohnsitzes verfügte der Beschwerdeführer ursprünglich über einen ge-
setzlichen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung (vgl. Art. 43 Abs. 1 AuG). Mit Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002
wurde seine Rechtsstellung zwar vorübergehend insofern vorteilhafter,
als sein Aufenthaltsanspruch während der gesamten formellen Dauer der
Ehe bestand, ohne dass er zwingend dauernd in gemeinsamem Haushalt
mit seiner aufenthaltsberechtigten Ehepartnerin hätte zusammenleben
müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG i.V.m. Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und
2 Anhang I FZA sowie Urteile des Bundesgerichts 2A.538/2006 vom 4.
Dezember 2006 E. 2.2, 2A.131/2005 vom 14. September 2005 E. 2.1,
2A.94/2004 vom 6. August 2004 E. 1.1 und 3.1 und BGE 130 II 113 E. 8.3
S. 129). Aufgrund der Scheidung der Ehegatten nach 13 Jahren Ehe ist
der ehemals bestehende Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlänge-
C-1545/2010
Seite 10
rung der Aufenthaltsbewilligung definitiv erloschen, nicht jedoch die bis
Ende 2012 gültige Bewilligung EG/EFTA (endete durch Ablauf [vgl.
E. 3.1]).
5.
5.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Per-
sonen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammen-
wohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Auf-
enthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungs-
bewilligung (Art. 43 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familien-
gemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht
der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG).
5.2 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG einen Anspruch auf Ertei-
lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammen wohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemäs-
sen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2
AuG), der vom weiteren Schicksal der Ehe unabhängig ist (vgl. Art. 34
Abs. 1 AuG; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom
23. September 2009 E. 3, den ausländischen Ehepartner einer Schweizer
Bürgerin betreffend). A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung. Wird die eheliche Haushaltgemein-
schaft vor Ablauf dieser fünfjährigen Frist aufgegeben, besteht ein An-
spruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegatten mindestens drei Jahre in der Schweiz zusammen gewohnt ha-
ben (BGE 136 II 113 E. 3.2 und E. 3.3 S. 117 ff.) und eine erfolgreiche In-
tegration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG). Die Ehegatten haben sich
im September 1999 nach einer in der Schweiz gelebten Ehedauer von
vier Jahren getrennt. Fraglos ist hingegen die zeitliche Voraussetzung
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
6.
6.1 Selbst bei Vorliegen einer dreijährigen Ehegemeinschaft kann der Be-
schwerdeführer aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen Anspruch
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Seite 11
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn er sich in
der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien, Fristablauf und In-
tegration müssen kumulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3).
Diesbezüglich ist deshalb zu beurteilen, ob die Umstände, mit denen er
seine soziale und berufliche Eingliederung zu belegen bzw. glaubhaft zu
machen versucht, genügen.
6.2 Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver-
wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Art. 4 Abs. 1 und 2 AuG umschreiben dieses Ziel als Zusammenle-
ben auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseiti-
ger Achtung und Toleranz und als Teilhabe der Ausländerinnen und Aus-
länder am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben. Nachfolgend
wird festgehalten, dass diese Ziele den entsprechenden Willen der aus-
ländischen Personen sowie die Offenheit der schweizerischen Bevölke-
rung voraussetzen (Art. 4 Abs. 3 AuG) und es erforderlich sei, dass sich
Ausländerinnen und Ausländer mit den gesellschaftlichen Verhältnissen
und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbe-
sondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AuG). Art. 4 der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen
und Ausländern (VIntA, SR 142.205) präzisiert, welche Leistungen von
ausländischen Personen im Hinblick auf ihre Integration erwartet werden.
6.3 Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit Februar 1990 bis
Juni 2009 wegen diversen Strassenverkehrsdelikten verurteilt worden ist.
Im Jahre 1997 erfolgte eine Verurteilung wegen Vergehens gegen die
Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch
jugoslawische Staatsangehörige. Wegen mehrfacher Drohung, Sachbe-
schädigung und mehrfachen Tätlichkeiten wurde er im Jahr 2007 verur-
teilt. Im darauffolgenden Jahr wurde er erneut wegen Drohung und Tät-
lichkeiten und zusätzlich wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz
und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu acht Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Die strafbaren Handlungen des Beschwerdefüh-
rers fallen massgebend ins Gewicht, denn sie zeigen auf, dass er über
einen langen Zeitraum hinweg nicht gewillt war, die schweizerische
Rechtsordnung zu respektieren (vgl. Art. 4 Bst. a VIntA). Angesichts sei-
nes Alters – das Geburtsjahr ist 1967 – kann ihm für die jeweilige Tatzeit
auch keine Unreife bzw. jugendliche Uneinsichtigkeit zugutegehalten
werden.
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Seite 12
6.4 In Bezug auf die wirtschaftliche Selbständigkeit des Beschwerdefüh-
rers ist festzustellen, dass er seit dem 1. Juni 2006 bis 1. März 2013
durch die öffentliche Fürsorge mit bereits insgesamt rund Fr. 240'000.--
unterstützt werden musste.
Der Beschwerdeführer hatte schon zu Beginn seines Aufenthaltes in der
Schweiz grosse Mühe, sich in die hiesige Arbeitswelt zu integrieren. So
wurde ihm laut ehemaligen Arbeitgebern immer wieder gekündigt, weil er
beispielsweise Mitarbeiter und Arbeitgeber tätlich angegriffen habe, we-
gen zu vielen ungenügend begründeten Absenzen, weil die Arbeit nicht
seinen Vorstellungen entsprochen habe, oder er löste gar das Arbeitsver-
hältnis selbst auf, weil ihm die Arbeit "zu schwer" gewesen sei. Gemäss
einer Auskunft des Arbeitsamtes B._______ vom 27. Oktober 1994 hat
sich der Beschwerdeführer nicht viel Mühe gegeben, eine Stelle zu fin-
den. Zudem sei er wählerisch gewesen und seine Arbeitszeugnisse seien
nicht die besten gewesen. Gemäss einem Bericht des Universitätsspitals
Zürich vom 22. September 2000 war der Beschwerdeführer trotz einer
erstmals 1996 diagnostizierten Thrombangitis obliterans (Morbus Buer-
ger) zu 100 Prozent arbeitsfähig, wobei eine Büroarbeit oder eine leichte-
re körperliche Arbeit ohne Laufarbeit zumutbar gewesen wäre. Dies bes-
tätigte auch sein Hausarzt mit Schreiben vom 6. März 2010. Dement-
sprechend wurde der Antrag auf eine IV Rente abgelehnt. Laut Auszug
aus dem Protokoll der Sozialbehörde der Gemeinde C._______ aus der
Sitzung vom 5. Dezember 2012 hat der Beschwerdeführer vom 29. Sep-
tember 2011 bis im Juli 2012 in der Jobwerkstatt B._______ gearbeitet.
Seine gesundheitliche Situation habe sich derart verschlechtert, dass ihm
sein Hausarzt vom 3. Juli bis zum 29. Dezember 2012 eine Arbeitsunfä-
higkeit zu 100 % bescheinigt habe. Daraufhin sei er bei der IV zur Früher-
fassung angemeldet worden. Laut Rechtsvertreter bemüht sich der Be-
schwerdeführer momentan wieder um eine Arbeit bei der Jobwerkstatt.
Zudem besitzt der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Betreibungs-
register vom 11. März 2013 offene Verlustscheine in der Höhe von rund
Fr 72'757.-- und Betreibungen in der Höhe von rund Fr. 43'135.--.
Diese Feststellungen sprechen nicht für eine berufliche Integration des
Beschwerdeführers (vgl. Art. 4 Bst. d VIntA). So liegt denn auch laut Bun-
desgericht keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine Person kein Er-
werbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken
vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialhilfeleis-
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Seite 13
tungen abhängig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2012 vom
10. Januar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).
6.5 Ansonsten sind Bemühungen des Beschwerdeführers, am gesell-
schaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen, festzustellen. Er gab an,
sehr gut Deutsch zu können und mit den Lebensverhältnissen in der
Schweiz gut vertraut zu sein. Diese Kompetenzen fallen angesichts der
mehrfachen Widerhandlungen gegen die Rechtsordnung, der fehlenden
beruflichen Eingliederung und der damit einhergehenden fehlenden fi-
nanziellen Absicherung jedoch nicht ins Gewicht. Insgesamt betrachtet
kann daher nicht von einer erfolgreichen Integration des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz gesprochen werden.
6.6 Im Ergebnis steht damit fest, dass der Beschwerdeführer aus Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
7.
Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht – unabhängig von den in Bst. a
genannten Kriterien – der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Auf-
enthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche Gründe können na-
mentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2 AuG – vorliegen, wenn der betreffen-
de Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde und seine soziale Wiederein-
gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint; beide Bedingun-
gen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weite-
re wichtige – und im Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe –
können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehe-
partner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl.
MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrati-
onsrecht, 3. aktualisierte Auflage, Zürich 2013, Art. 50 AuG N 7 ff., sowie
CARONI, a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
7.1 Im Falle des Beschwerdeführers sind jedoch keine spezifischen, auf
seiner Ehe bzw. deren Auflösung beruhenden Gründe (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_932/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 3.2) ersichtlich, die
ihm einen Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen
könnten. Insbesondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist,
nicht erkennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
(Kosovo) stark gefährdet wäre.
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7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er zu seinen
Kindern, die mittlerweile volljährig sind, engen Kontakt pflege, ist fest-
zuhalten, dass Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern schützt
(vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3. S. 145 oder BGE 127 II 60 E. 1d/aa S.
64f.). Geht es um Personen, die nicht der eigentlichen Kernfamilie zu-
zurechnen sind, setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus,
dass die um eine ausländerrechtliche Bewilligung ersuchende auslän-
dische Person vom hier Anwesenheitsberechtigten abhängig ist. Die
Abhängigkeit eines Menschen von einem andern kann sich unabhän-
gig vom Alter ergeben, namentlich aus besonderen Betreuungs- und
Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen
und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 120 Ib 257 E. 1/d-e S. 260 ff.
oder BVGE 2007/45 E. 5.3, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellat i-
on liegt hier nicht vor. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine
Person, die weder pflege- noch betreuungsbedürftig ist, sondern eher
auf wohlwollende moralische Unterstützung durch seine Verwandten
angewiesen ist. Der Kontakt kann jedoch anders als mit einer Aufent-
haltsbewilligung aufrechterhalten werden (Briefverkehr, Videotelefonie,
Telefonate oder durch Reisen in den Aufenthaltsstaat des Beschwerde-
führers).
8. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Wegweisung würde sein
Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV)
tangieren, da er sich bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz aufhal-
te. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt diesem Recht
in ausländerrechtlichen Fällen zwar eine selbstständige Auffangfunktion
gegenüber dem engeren, das Familienleben betreffenden Schutzbereich
zu; das Bundesgericht hat diesbezüglich allerdings festgehalten, dass es
hierfür besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehen-
der privater Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. ent-
sprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich bedürfe (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es abgelehnt, schematisch von
einer bestimmten Aufenthaltsdauer an eine solche besondere, einen An-
spruch auf die Erteilung eines Anwesenheitsrechts begründende Verwur-
zelung in den hiesigen Verhältnissen anzunehmen; die Aufenthaltsdauer
bildet in diesem Zusammenhang nur ein Element unter anderen. Bei län-
geren Anwesenheiten, welche mit keiner überdurchschnittlichen Verbun-
denheit mit den hiesigen Verhältnissen einhergegangen sind, hat das
Bundesgericht das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs direkt gestützt
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Seite 15
aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV wiederholt verneint (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2012 vom 17. Januar 2012 E. 3.1).
Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit Februar 1988 möglicherweise
ununterbrochen in der Schweiz befindet, vermochte er sich weder in be-
ruflicher noch in sozialer Hinsicht erfolgreich zu integrieren. Fraglos kann
im Lichte der beschriebenen Praxis daher nicht von einer derart starken
Verbundenheit gesprochen werden, die einen entsprechenden Aufent-
haltsanspruch zu begründen vermöchte.
9.
Anspruchsbegründend können aber auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine abschlies-
sende Aufzählung der Gründe verzichtet. Auch die in Art. 31 Abs. 1 VZAE
genannten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die Beurteilung
eines Härtefalls herangezogen werden (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Aus-
drücklich werden dort aufgeführt: die Integration (Bst. a), die Respektie-
rung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die fi-
nanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e),
der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der Wiedereinglie-
derung im Herkunftsland (Bst. g).
9.1 Aufgrund der bisherigen Erwägungen fallen die unter Art. 31 Abs. 1
Bst. a – d VZAE aufgeführten Kriterien von vornherein nicht zugunsten
des Beschwerdeführers in Betracht. Aber auch aus den weiteren Aspek-
ten (Bst. e – g ) lässt sich nicht ableiten, dass sich der Beschwerdeführer
in einer Härtefallsituation befindet, welche die Verlängerung seiner Auf-
enthaltsbewilligung erfordern würde. Trotz seiner gesundheitlichen Prob-
leme wurde dem Beschwerdeführer während langer Zeit 100-prozentige
Arbeitsfähigkeit attestiert. Laut Arztbericht wären dem Beschwerdeführer
leichte Arbeiten durchaus zumutbar. Die Behandlung seiner Krankheit ist
in seinem Heimatland sichergestellt und das Medikament Marcoumar ist
erhältlich und erschwinglich. Die Dauer der bisherigen Anwesenheit fällt
zwar mit inzwischen rund 25 Jahren nicht mehr kurz aus, kann aber für
sich alleine nicht entscheidend sein. Eine Rückkehr erscheint dennoch
zumutbar, zumal er erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz einreiste
und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Gepflogenheiten des
Herkunftsstaates vertraut ist.
10.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
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Seite 16
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts
2C_365/2010 vom 22. Juni 2011 E. 3.6 und 3.7). Dass die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat,
kann daher nicht beanstandet werden.
11.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
11.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität
oder Tod konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-712/2010 vom 19. August 2011 E. 9.2 mit Hinweisen).
11.2 Der Beschwerdeführer hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzug geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf
schliessen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden
Situation führen könnte. Die medizinische Versorgung ist – wie bereits
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Seite 17
andernorts erwähnt – gewährleistet. Der Beschwerdeführer muss zwar in
Kauf nehmen, dass die wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in sei-
nem Heimatland nicht denen der Schweiz entsprechen; dies ist jedoch,
wie dargelegt, unbeachtlich. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als
zumutbar zu erachten.
12.
Demzufolge ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG
nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
13.
Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechts-
verbeiständung gewährt wurde, ist er davon befreit, für die entstandenen
Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die notwen-
digen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden Instanz zu
übernehmen. In Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist daher eine Ent-
schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt) auszurichten. Dieser Betrag wird
den beiden Rechtsvertreter entsprechend ihrem Aufwand anteilsmässig
zugesprochen (RA Nüssle Fr. 1'500.--, RA Ebnöter Fr. 300.--). Sollte der
Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln gelangen, ist dieser
Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten (Art. 65 Abs. 4
VwVG).
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für die anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwaltin Tamara
Nüssle eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. MwSt) und Rechtsanwalt
Urs Ebnöter eine Entschädigung von Fr. 300.- (inkl. MwSt) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […], N-Dossier […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Akten Ref.-Nr. ZH […] retour)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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