B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1547/2010
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonale Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-1547/2010
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1975, ist iranischer Staatsangehöriger. Er verliess
sein Heimatland im Jahre 1998 und lebte anschliessend mehrere Jahre in
der Türkei. Am 21. März 2003 reiste er in die Schweiz ein und stellte am
25. März 2003 ein Asylgesuch. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte
das ehemalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) dieses Ge-
such am 24. November 2003 ab. Die hiergegen an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil vom 4. Juli 2007 ebenfalls abgewiesen. Das
BFF setzte A._______ daraufhin eine neue Ausreisefrist bis zum 4. Sep-
tember 2007.
B.
Am 19. Juli 2007 führte die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte
Ausländerbehörde des Kantons Solothurn mit A._______ ein sogenann-
tes Heimreisegespräch. Dieser erklärte dabei, er sei auf keinen Fall zur
Rückkehr in den Iran bereit und wolle auch keine Reisepapiere bei seiner
heimatlichen Botschaft beantragen. Sein Wunsch, im Kanton Solothurn
eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, veranlasste die zu-
ständige Behörde, ihn am 15. April 2008 zu einem weiteren Gespräch
einzuladen. Im Anschluss daran bemühte sich A._______ bei der irani-
schen Vertretung um den Erhalt eines Reisepasses, der am 1. April 2009
ausgestellt wurde. Am 19. Mai 2009 fand nochmals ein Gespräch mit der
kantonalen Behörde statt, bei dem er – wie schon im Gespräch zuvor –
wegen schlechter Sprachkenntnisse auf die Notwendigkeit von Deutsch-
kursen hingewiesen wurde. A._______ erklärte hierzu, dass er gegenwär-
tig einen Deutschkurs besuche und für einen weiteren angemeldet sei. In-
folge dieses Gesprächs unterbreitete die Behörde dem BFM am 2. Juni
2009 einen Antrag auf Zustimmung zur Aufenthaltsregelung nach Art. 14
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
C.
Mit Schreiben vom 2. November 2009 teilte das BFM A._______ mit, es
erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm hierzu das
rechtliche Gehör. Am 2. Dezember 2009 erfolgte eine entsprechende
Stellungnahme des Rechtsvertreters, der mit Eingabe vom 15. Dezember
2009 mehrere Referenzschreiben nachreichte.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die von
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kantonaler Seite beantragte Zustimmung. Sie führt aus, bei der Prüfung
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG seien alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu
berücksichtigen. Im Hinblick auf die hierfür insbesondere massgebenden
Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liege bei
A._______ ein solcher Härtefall jedoch nicht vor. Dieser habe sich zwar
offenbar in die hiesigen Verhältnisse eingelebt und könne seinen Lebens-
unterhalt selbst bestreiten, dennoch erscheine seine bisherige berufliche
und soziale Integration nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer be-
sonders engen Verwurzelung – die eine Rückkehr in seine Heimat unzu-
mutbar machen würde – geführt hätte. An seinem Arbeitsplatz, einer Piz-
zeria, sei er bereits seit Juni 2005 beschäftigt und werde dort geschätzt;
die ihm attestierte Einsatzbereitschaft könne seine fehlende Qualifikation
jedoch nicht kompensieren. Die Absolvierung von Deutschkursen zeige
zwar ein gewisses Engagement und sein Bemühen um intensivere beruf-
liche Konsolidierung, gehe aber nicht mit einer überdurchschnittlichen In-
tegration einher. Damit seien gewisse in Art. 31 Abs. 1 VZAE genannte
Voraussetzungen erfüllt, andere Kriterien – wie Familienverhältnisse, Ge-
sundheitszustand, Anwesenheitsdauer sowie die Möglichkeit der Wieder-
eingliederung im Herkunftsland – sprächen allerdings nicht für eine Härte-
fallsituation. Den eingereichten Empfehlungsschreiben komme keine be-
sondere Entscheidrelevanz zu.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. März 2010 wird beantragt, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, das Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls sei festzustellen und die Vorinstanz sei an-
zuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs.
2 AsylG zuzustimmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Ansicht
der Vorinstanz könne nicht gefolgt werden. Diese habe seine gute wirt-
schaftliche Integration und finanzielle Unabhängigkeit bejaht und ihm zu-
gutegehalten, dass er bereits einige Deutschkenntnisse besitze und Kur-
se besuche, um sich zu verbessern. Die Vorinstanz habe auch nicht
bestritten, dass er sich stets tadellos verhalten habe. Demgegenüber ha-
be sie dem Aspekt der Wiedereingliederungsmöglichkeit im Heimatland –
u. a. aufgrund seiner Gesundheit und seiner fehlenden Familienangehöri-
gen in der Schweiz – unverhältnismässig viel Gewicht beigemessen und
den Schwerpunkt nicht auf die Verankerung in der Schweiz gelegt. Hier
habe er sich jedoch während seines fast siebenjährigen Aufenthalts ein
neues soziales Umfeld aufgebaut, während sich die allgemeine Lage im
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Iran in den vergangenen Jahren derart verschlechtert habe, dass ihm ei-
ne Rückkehr nicht mehr zugemutet werden könne. Im Kontext mit den im
Juni 2009 abgehaltenen Präsidentschaftswahlen sei es dort jedenfalls zu
massiven Menschenrechtsverletzungen gekommen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz, unter
Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung, die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 7. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an den bisherigen
Vorbringen fest und betont, dass er nach mehr als 12 Jahren Landesab-
wesenheit im Iran keine Wurzeln mehr habe.
H.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu seiner aktuellen persönlichen, be-
ruflichen und wirtschaftlichen Situation zu äussern und entsprechende
Belege beizubringen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Eingabe
vom 16. August 2012 mehrere Unterlagen – eine Duldungsbescheinigung
des Kantons Solothurn, drei Lohnabrechnungen, eine Arbeitsbestätigung,
ein Referenzschreiben sowie je einen Auszug aus dem Straf- und Betrei-
bungsregister – eingereicht. Gleichzeitig hat er angekündigt, innerhalb
der nächsten drei Wochen einen Einstufungstest bei einer anerkannten
Sprachschule zu absolvieren und das Testresultat umgehend nachzurei-
chen. Eine entsprechende Eingabe erfolgte danach aber nicht mehr.
I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
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Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genann-
ten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufol-
ge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustim-
mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105
AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist
einzutreten, soweit sie die Aufhebung der Verfügung und die Zustimmung
zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung betrifft. Soweit der Beschwerde-
führer zusätzlich die Feststellung eines bei ihm vorliegenden Härtefalls
erreichen möchte, fehlt seiner Beschwerde das Rechtschutzbedürfnis.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren
nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind
grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.2).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM
einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-
bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des
Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr
Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
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vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermäch-
tigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsver-
fahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzre-
vision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene –
Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die
sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG dar (PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ue-
bersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der
betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischen-
zeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen
in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantona-
len Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch vom 2. Juni 2009)
stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten An-
forderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von
Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt
sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härte-
fallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30
Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR
142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich kei-
nen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des
Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisier-
ten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl.
dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der
Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterien-
liste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den
Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b
und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien
genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung
(Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse
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sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszu-
stand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Her-
kunftsland (Bst. g).
4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelun-
gen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2
VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss.
Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG,
wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldever-
fahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende
und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vor-
schriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge ha-
ben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmass-
nahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG)
oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen
(PETER UEBERSAX, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O.,
Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit
nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE
nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3770/2011 vom 3. Ja-
nuar 2013 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.
5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen wer-
den. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönli-
chen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbe-
dingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi-
schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die
Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachtei-
len verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulier-
ten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müs-
sen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer
persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich
die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehal-
ten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts
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hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Be-
ziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Aus-
land, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freund-
schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genü-
gen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE
2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt we-
niger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie
etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, ge-
stellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig
erscheinen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-28/2011
vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und
C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3). Laut einem Urteil des Bundes-
gerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der
Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlos-
sen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und
beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Wei-
teren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das
missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzöge-
rung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund-
sätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu
prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa-
miliären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf
ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration so-
wie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zu-
sammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II
39 E. 3 mit Hinweis).
5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver-
folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines
Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entspre-
chende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, an-
dererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten
Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit
dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich huma-
nitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der
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Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind
jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die
Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berück-
sichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heu-
te in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prü-
fung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomi-
schen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ih-
rem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus er-
gibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Weg-
weisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begrün-
den können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass beim Be-
schwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege, hat
aber ausgeführt, dass einige der Kriterien durchaus zu seinen Gunsten
sprächen. Insbesondere hat sie festgehalten, dass seine Integration "als
normal" bezeichnet werden könne, dass er die geltende Rechtsordnung
respektiere und sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftleben vorhanden
sei.
6.2 Mit Blick auf das bereits seit mehreren Jahren bestehende Arbeits-
verhältnis hat die Vorinstanz die Integration des Beschwerdeführers be-
jaht, unter Bezugnahme auf die kantonalen Abklärungen aber gleichzeitig
auf seine schlechten Sprachkenntnisse hingewiesen. Dies wirft die Frage
auf, ob tatsächlich und vor allem auch in sozialer Hinsicht von einer Integ-
ration die Rede sein kann, gelten die Kenntnisse einer Landessprache
hierfür doch gemeinhin als Schlüsselqualifikation.
6.2.1 Die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn hat mit dem Be-
schwerdeführer am 19. Mai 2009 ein Gespräch über die hier zur Frage
stehende Aufenthaltsregelung geführt. Dem dazugehörigen Bericht zufol-
ge wurde er – nicht zum ersten Mal – auf sein sprachliches Defizit und die
Notwendigkeit, Deutsch zu lernen, hingewiesen. Für ihn habe vor allem
sein ebenfalls anwesender Arbeitgeber, B._______, gesprochen und er-
klärt, dass A._______ zurzeit einen Kurs bei der ECAP (einer Stiftung u.a.
für Erwachsenenbildung) besuche und für einen weiteren Kurs angemel-
det sei. Die an den Gesuchsteller persönlich gerichtete Frage, ob er einer
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Freizeitbeschäftigung nachgehe, habe dieser in gebrochenem Deutsch
dahingehend beantwortet, dass er zweimal wöchentlich ins Fitness gehe,
sonst arbeite er. Mit seinem Chef spreche er türkisch. B._______ habe
hinzugefügt, dass A._______ für ihn wie ein Bruder sei, und erklärt, wa-
rum dieser sich nicht gut in deutscher Sprache ausdrücken könne.
Aus diesem Bericht kann – so wie es die Vorinstanz tut – zweifelsohne
auf die berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers geschlossen
werden. Deutlich macht der Bericht auch die zwischen ihm und seinem
Arbeitgeber bestehende freundschaftliche Beziehung, die ausschliesslich
in türkischer Sprache gepflegt wird. Diesen Umstand hatte A._______ be-
reits im Heimreisegespräch vom 19. Juli 2007 – zu welchem er eine dol-
metschende Kollegin mitbrachte – als Grund dafür genannt, warum er
das Deutsche nach mehr als vier Jahren kaum beherrsche.
6.2.2 Die Vorinstanz ist aufgrund des erwähnten kantonalen Berichts vom
19. Mai 2009 davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Bemü-
hungen zum Erwerb der deutschen Sprache unternommen hat. Tatsäch-
lich hat dieser aber nur den Besuch eines Integrationskurses nachgewie-
sen, der vom 12. Januar 2009 bis zum 14. Mai 2009 dauerte (vgl. die in
den kantonalen Akten befindliche Bescheinigung der ECAP vom 11. März
2009). Der angekündigte Besuch eines weiteren Kurses unterblieb offen-
bar. Zu sonstigen gezielten Anstrengungen, um das sprachliche Manko
zu beseitigen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat
zwar noch im laufenden Verfahren mit Eingabe vom 16. August 2012 in
Aussicht gestellt, sich einem Einstufungstest zu unterziehen und das
Testresultat nachzureichen; hiernach hat er sich aber nicht mehr verneh-
men lassen. All dies legt die Schlussfolgerung nahe, dass seine Kennt-
nisse der deutschen Sprache trotz des fast zehnjährigen Aufenthalts in
der Schweiz rudimentär geblieben sind. Es erscheint daher zweifelhaft,
dass ihm eine genügende soziale Eingliederung trotzdem gelungen sein
soll. Zum Beweis des Gegenteils hat der Beschwerdeführer der Vorin-
stanz am 15. Dezember 2009 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwölf
kurze handschriftliche und auf mehreren Blankobogen gesammelte Refe-
renzen übersandt, welche ihm im Wesentlichen Freundlichkeit und Integ-
rationsbemühungen attestieren. Sie stammen allesamt von Bekannten,
die der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nachbar, Pizzakurier,
Fussballkollege oder im Ausgang kennengelernt hat, lassen in ihrer
Knappheit allerdings auf nicht mehr als oberflächliche Kontakte schlies-
sen. Ebenso wenig Aussagekraft hat das mit Eingabe vom 16. August
2012 an das Gericht übersandte Referenzschreiben, dem offensichtlich
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Seite 11
nur eine flüchtige Zufallsbekanntschaft mit einem Spaziergänger zugrun-
de liegt.
6.2.3 Nach alledem ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer –
seinen Möglichkeiten entsprechend – in seinem sozialen Umfeld zurecht-
findet, dass hieraus eine besonders enge Beziehung zur Schweiz aber
kaum ersichtlich wird. Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE genannte Kriteri-
um der Integration ist somit wenig ausschlaggebend, um in seinem Fall
zu einer schwerwiegenden persönlichen Härte führen zu können.
6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer hat mit seiner letzten
Eingabe einen Strafregisterregisterauszug vom 10. Juli 2012 übersandt,
dem keine Verurteilungen zu entnehmen sind. Festzuhalten ist allerdings,
dass er nach Abschluss seines Asylverfahrens die ihm bis zum 4. Sep-
tember 2007 gesetzte Ausreisefrist ignorierte im Bewusstsein, nicht
zwangsweise in seinen Heimatstaat ausgeschafft werden zu können.
Sein Verhalten, sprich die Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf
die Ausreise, ist als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu quali-
fizieren. Gleiches gilt für die mehrfach manifestierte Weigerung, sich ei-
nen Pass zu beschaffen (vgl. Gesprächsnotizen der Ausländerbehörde
des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2007 und vom 15. April 2008). Zu-
dem wurde sein Aufenthalt in der Schweiz mit Ablauf der Ausreisefrist
rechtswidrig (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), wenn auch seither vom
Kanton geduldet.
6.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE genannte Kriterium der familiären
Verhältnisse ist für die im vorliegenden Fall zur Frage stehende Härtefall-
regelung nicht ausschlaggebend. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend
und hat in der Schweiz keine Angehörigen.
6.5 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teil-
habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1
Bst. d VZAE) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Pizzakurier
arbeitet. Seinen eingereichten Lohnausweisen, welche die Monate April
bis Juni 2012 umfassen, ist zu entnehmen, dass er nach Abzug der Quel-
lensteuer über einen monatlichen Nettolohn von knapp 2900 Franken ver-
fügt. Der Umstand, dass er seit Juni 2005 ununterbrochen beim selben
Arbeitgeber beschäftigt ist, zeigt, dass er aufrichtiges Interesse hat, am
hiesigen Wirtschaftleben teilzuhaben. Demgegenüber ist sein Desinteres-
se am Erlernen der deutschen Sprache offenkundig. Damit einhergehend
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Seite 12
erscheinen auch seine Möglichkeiten zur sonstigen Weiterbildung äus-
serst beschränkt, und es kann davon ausgegangen werden, dass er auch
in Zukunft nicht mehr als wenig qualifizierte Arbeiten wird ausüben kön-
nen.
6.6 Die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e
VZAE) ist ein weiterer Aspekt bei der Beurteilung, ob ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliegt. In seiner Rechtsmitteleingabe hat der
Beschwerdeführer der Vorinstanz vorgeworfen, dem Umstand seiner bis
dahin fast sieben Jahre dauernden Anwesenheit und der seiner Meinung
nach hieraus resultierenden Verankerung in der Schweiz zu wenig Ge-
wicht beigemessen zu haben. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass
auch längere Aufenthalte nicht zwangsläufig zur Anerkennung eines Här-
tefalls führen, nicht einmal dann, wenn sie mit guter Integration und tadel-
losem Verhalten einhergehen (vgl. BLAISE VUILLE/CLAUDINE SCHENK, L'ar-
ticle 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla
Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse,
Bern 2012, S. 121 f.). Hinzu kommt, dass rechtswidrige Aufenthalte bei
der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
E. 5.3). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein rechtmässi-
ger Aufenthalt in der Schweiz knapp viereinhalb Jahre – vom 25. März
2003 bis zum 7. September 2007 – dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des
Asylverfahrens und die der nachfolgenden Ausreisefrist umfasste. Seine
weitere, lediglich geduldete Anwesenheit ist darauf zurückzuführen, dass
er die Rückkehr in sein Heimatland verweigert und damit die zwangswei-
se Rückführung verhindert hat. Mittlerweile beläuft sich seine Anwesen-
heit in der Schweiz auf zehn Jahre, eine Aufenthaltsdauer, die – in Anleh-
nung an die Praxis betr. Personen mit hängigem Asylverfahren (vgl. BGE
124 II 110 E. 3) – grundsätzlich zu einer Härtefallregelung führen kann,
vorausgesetzt dass sich der Ausländer tadellos verhalten hat, finanziell
unabhängig sowie sozial und beruflich allgemein gut integriert ist und sein
langer Aufenthalt nicht auf rechtsmissbräuchliche Weise erreicht wurde
(vgl. auch VUILLE/SCHENK, a.a.O., S. 122). Letztgenannte Voraussetzung
erfüllt der Beschwerdeführer klarerweise nicht. Angesichts seines Verhal-
tens kann seine bisherige Anwesenheitsdauer nicht dazu führen, die An-
forderungen an die Dringlichkeit der Notlage herabzusetzen (vgl. E. 5.2;
BGE 138 I 246 E. 3.3.2 in fine).
6.7 Zum Kriterium des Gesundheitszustandes (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE)
gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Härtefallsituati-
on des Beschwerdeführers.
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6.8 Zu den Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE) hat sich der Beschwerdeführer nur in verall-
gemeinernder Weise geäussert und vor allem auf die politische Lage im
Iran hingewiesen. Inhaltlich betrifft ein solches Vorbringen allerdings eher
die Frage der Asylgewährung bzw. die der Vollziehbarkeit einer verfügten
Wegweisung (vgl. E. 5.4), über die bereits rechtskräftig entschieden wur-
de. Bei der Härtefallprüfung stehen demgegenüber humanitäre Aspekte
im Vordergrund und damit insbesondere die Frage, ob die Verankerung in
der Schweiz die Wiedereingliederung im Heimatland verunmöglichen
würde. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Beziehungen zum
Heimatland überhaupt existieren oder gepflegt werden.
Der Beschwerdeführers kann bereits aufgrund seiner sprachlichen Ver-
ständigungsschwierigkeiten kaum als in der Schweiz verankert betrachtet
werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass er erst im Alter von 27 Jah-
ren in die Schweiz gelangte. Die ersten 22 Jahre seines Lebens – und
damit auch den grössten und prägenden Teil – verbrachte er im Iran, so
dass angenommen werden kann, dass ihm die dortigen Lebensgewohn-
heiten immer noch vertraut sind. Zu dort noch vorhandenen familiären
Beziehungen hat er sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht ge-
äussert, den Asylakten zufolge bestehen derartige Beziehungen aber
durchaus (vgl. Befragungsprotokoll der Empfangsstelle Basel vom 1. April
2003). Zudem hat der Beschwerdeführer im Gespräch mit der kantonalen
Behörde am 19. Mai 2009 die Absicht geäussert, sich mit seiner vom Iran
her kommenden Mutter in der Türkei treffen zu wollen. In der Eingabe
vom 16. August 2012 schliesslich wird geltend gemacht, er habe "seine
Familie im Iran kurzzeitig mit einem grösseren Betrag unterstützen" müs-
sen, was ihn im laufenden Jahr in Zahlungsschwierigkeiten gebracht ha-
be. Aus diesem Grund sei er mehrere Male betrieben und einmal sei die
Pfändung vollzogen worden. Somit kann angenommen werden, dass er
bei seiner Rückkehr in den Iran familiären Rückhalt vorfinden und sich
dadurch auch wiedereingliedern wird. Dass die dortige Wirtschaft unter
den gegen den Iran verhängten Sanktionen leidet, ist dabei entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers nicht massgeblich.
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7.
Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer vor allem in
beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Eine Ver-
ankerung in der Schweiz ergibt sich hieraus aber nicht. Besonders ins
Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer seit Ablauf der ihm gesetz-
ten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufhält und im Bewusstsein,
nicht zwangsweise in seine Heimatland ausgeschafft werden zu können,
die Ausreise verweigert. Er gehört damit nicht zu der Zielgruppe, die sich
nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14
Abs. 2 AsylG soll berufen können; eine entsprechende Bewilligung kommt
danach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen
in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstver-
schuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40
E. 5.2.3 und zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-28/2011
E. 7 mit Hinweisen). Dieser – unter das Kriterium der Respektierung der
Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fallende – Gesichtspunkt
spricht im jetzigen Zeitpunkt gegen eine Härtefallregelung des Beschwer-
deführers; dessen Situation deutet auch unter Berücksichtigung der sons-
tigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht auf eine schwerwiegende
persönliche Notlage hin.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass beim
Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt,
wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz
die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14
Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz
– den Kanton Solothurn, Ausländerfragen, Ambassadorenhof,
4509 Solothurn
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
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