B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1550/2011
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig,
Maulbeerstrasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-1550/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Libanon stammende Beschwerdeführer (geb. 1974) ersuch-
te am 10. Juli 1990 in der Schweiz erstmals um Asyl. Nach erfolglos
durchlaufenem Asylverfahren wurde er am 9. Mai 1991 in sein Heimat-
land ausgeschafft. Am 9. Januar 1997 stellte er ein zweites Asylgesuch.
Nachdem auf dieses am 21. Februar 1997 nicht eingetreten worden war,
erfolgte am 17. März 1997 seine erneute Ausschaffung in den Libanon. In
der Folge hatte er dort ein Verhältnis mit einer spanischen Staatsangehö-
rigen. Mit ihr zog er im Frühsommer 1997 wiederum in die Schweiz. Die
genaueren Umstände und Ausgestaltung der fraglichen Beziehung sowie
der damalige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers hierzulande sind
nicht abschliessend geklärt.
B.
An einem nicht mehr bestimmbaren Datum im Sommer 1999 bzw. Som-
mer 2000 (Angaben des Ehemannes) resp. Januar 2000 (Darstellung der
späteren Gattin) lernte der Beschwerdeführer die Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1975) kennen. Am 24. November 2000 heirateten die
beiden in X._______/BE. Vom Aufenthaltskanton Bern erhielt er daraufhin
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe
gingen keine Kinder hervor.
C.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 24. November
2003 ein erstes Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0), wel-
ches vom damals zuständigen Bundesamt für Zuwanderung, Integration
und Auswanderung (IMES, heute: BFM) wegen nichterfüllter gesetzlicher
Erfordernisse (bestehende Steuerausstände, offene Betreibungen, eine
ungelöschte Vorstrafe) am 10. Juni 2004 als gegenstandslos abgeschrie-
ben wurde.
Am 18. Mai 2005 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um erleichterte
Einbürgerung. Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten
die Eheleute am 21. Januar 2006 eine gemeinsame Erklärung, wonach
sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft
an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich
zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn
vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die
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Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Um-
stände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen
kann.
Am 10. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons Bern und der Gemeinde Wyssachen (BE).
D.
Am 23. November 2006 erhielt das BFM vom Bürgerrechtsdienst der
Stadt Bern u.a davon Kenntnis, dass die Eheleute ihren gemeinsamen
Haushalt inzwischen aufgelöst hatten.
Nachdem die Ehe am 16. Juni 2009 rechtskräftig geschieden worden war,
eröffnete die Vorinstanz am 20. Oktober 2009 ein Verfahren auf Nichtig-
erklärung der erleichteren Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im Rahmen
der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einverständnis des Beschwerde-
führers Einsicht in die Ehescheidungsakten des Gerichtskreises VIII Bern
– Laupen. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am 8. März 2010
schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen, zum Verlauf der Ehe
und zu den Umständen der Trennung und Ehescheidung. Die geschiede-
ne Ehegattin äusserte sich hierzu mit Antwortschreiben vom 19. Mai
2010.
Die beiden vom Beschwerdeführer für jenen Verfahrensabschnitt manda-
tierten Parteivertreter (der erste Rechtsvertreter ist am 11. April 2010 ver-
storben) machten vom Äusserungsrecht am 26. November 2009, 28. Ja-
nuar 2010, 26. Oktober 2010 sowie 2. Dezember 2010 Gebrauch.
E.
Auf Ersuchen des BFM erteilte der Kanton Bern am 28. Januar 2011 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 erklärte die Vorinstanz die erleichterte
Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Gleichzeitig ordnete sie
an, dass sich die Nichtigkeit auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren
Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. März 2011 beantragt der jetzige Partei-
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Seite 4
vertreter beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung.
Das Rechtsmittel war mit einem undatierten Unterstützungsschreiben der
aktuellen Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ergänzt.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 11. August 2011 an seinem
Antrag und dessen Begründung festhalten. Der Replik war eine Kopie
des Scheidungsurteils vom 16. Juni 2009 (inkl. Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen) beigelegt.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vor-
behalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit des
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-1550/2011
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die
Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die
ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämt-
liche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Einbürgerungsent-
scheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürge-
rung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hin-
weisen).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E.
2 S. 164 f., BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171
f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer
Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten bzw. eine tat-
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sächliche Lebensgemeinschaft weiterzuführen, sind beispielsweise ange-
bracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Tren-
nung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S.
164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert der vom Gesetz vorgesehenen Frist für nichtig er-
klärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung er-
heblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist (vgl. die revidierte Bestimmung
von Art. 41 Abs. 1 und 1bis BüG in der Fassung vom 25. September 2009,
in Kraft seit 1. März 2011 [AS 2011 347] bzw. aArt. 41 Abs. 1 BüG [AS
1952 1087], gültig bis 28. Februar 2011). Arglist im Sinne des strafrechtli-
chen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn der Be-
troffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in ei-
nem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unter-
lassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informie-
ren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f.
und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffe-
ne, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im
Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden un-
aufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse ori-
entieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürge-
rung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von
Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits dar-
auf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhal-
ten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
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nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art.
19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweislasterleich-
terung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüs-
sigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung der
Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsa-
chen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil
erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
5.1 Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 gültig ge-
wesenen ursprünglichen Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952
1087) kann die Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er-
schlichen worden ist.
5.2 Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind vorlie-
gend erfüllt: Der Kanton Bern hat die Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung am 28. Januar 2011 erteilt und die Nich-
tigerklärung vom 4. Februar 2011 ist dem früheren Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers am 7. Februar 2011 eröffnet worden (grundsätzlich
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Seite 8
zur Fristberechnung vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom
28. September 2010 E. 2 und 3; massgebende Eckdaten in casu: erleich-
terte Einbürgerung am 10. Februar 2006; Zugang bestenfalls am 11. Feb-
ruar 2006; Beginn Fristenlauf am 12. Februar 2006; Ende der Fünfjahres-
frist am 12. Februar 2011; Empfang der Nichtigerklärung am 7. Februar
2011). Die vorinstanzliche Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
ist somit fristgerecht erfolgt.
6.
6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung gestützt auf
den zeitlichen Ereignisablauf und die Scheidungsakten zur Überzeugung,
die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt.
Der Beschwerdeführer zeige keine Elemente auf, welche geeignet seien,
die entsprechende tatsächliche Vermutung umzustossen. Die geltend
gemachten Gründe für die Auflösung der gemeinsamen Haushalts (Diffe-
renzen betr. Kinderfrage, finanzielle Probleme, Weiterbildungen der Ehe-
frau, kulturelle Unterschiede, Meinungsverschiedenheiten wegen Ferien,
etc.) hätten vielmehr schon im Einbürgerungszeitpunkt bestanden und
könnten nicht als plötzliche und unerwartet eingetretene Ereignisse be-
trachtet werden. Auch wenn die fraglichen Vorkommnisse von den Ehe-
leuten unterschiedlich beurteilt würden, so müsse alles in allem doch
festgehalten werden, dass ihre Schilderungen nicht auf die verlangte Sta-
bilität hindeuteten, welche für eine Einbürgerung erforderlich gewesen
wäre. Insbesondere die Scheidungsklage der Ex-Ehefrau vom 24. No-
vember 2008 zeige, dass ihr Auszug aus der ehelichen Wohnung nicht so
unerwartet erfolgt sein könne. Da der Beschwerdeführer seine erste Be-
ziehung (zu einer Spanierin) vorerst verschwiegen und er später wider-
sprüchliche Angaben zur Ausgestaltung eben dieser Beziehung sowie
zum Zeitpunkt des Kennenlernens der Schweizer Gattin gemacht habe,
bestünden zudem Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. Eher für ein plan-
mässiges Vorgehen spreche ferner das rasche Stellen der beiden Ein-
bürgerungsgesuche. Aus den gesamten Umständen und in Würdigung
der Beweislage müsse daher geschlossen werden, dass der Betroffene
die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimli-
chen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die Voraussetzungen für
eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung seien deshalb erfüllt.
6.2 Der Rechtsvertreter seinerseits wendet in der Rechtsmitteleingabe
vom 9. März 2011 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung ein, das BFM habe die hier anwendbaren Beweisregeln verletzt.
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Seite 9
Vorliegend gebe es mehrere Gründe, welche Zweifel an der Richtigkeit
der Vermutungsfolge begründeten. So stütze sich die tatsächliche Vermu-
tung einzig darauf, dass die Trennung ein knappes halbes Jahr nach der
Einbürgerung stattgefunden habe. Weitere sachtypische Tatsachen, wie
ein grosser Altersunterschied oder die Nähe der Heirat zum Wegwei-
sungszeitpunkt, lägen keine vor. Ausserdem sei der Beschwerdeführer
von seiner damaligen Ehefrau verlassen worden und nicht umgekehrt. Im
Lichte ihrer Ausführungen sei von einer Liebesbeziehung auszugehen.
Trotz Auseinandersetzungen und Enttäuschungen sowie einer nicht in je-
der Hinsicht harmonischen Ehe habe zum Zeitpunkt der Unterzeichnung
der Erklärung betr. eheliche Gemeinschaft am 21. Januar 2006 noch eine
stabile und zukunftsgerichtete Beziehung bestanden. Es sei erst im März
2006 gewesen, als die Ex-Gattin dem Beschwerdeführer dann eine letzte
Chance gegeben habe. Damals sei er aber bereits Schweizerbürger ge-
wesen. Des Weiteren zeichne Erstere von ihrer Ehe ein drastisches Bild,
schreibe in ihrer Stellungnahme unsubstanziiert und operiere zum Teil mit
Unwahrheiten (Vorwurf der Fremdbeziehung, etc.). Meinungsverschie-
denheiten habe es wegen des Nachwuchses und des Broterwerbes ge-
geben. Ansonsten hätten keine "greifbar ehezerstörerische Spannungen
existiert". Dass der Beschwerdeführer nicht immer die Unwahrheit sage,
müsse auch die Vorinstanz eingestehen, was sich am Beispiel des Ver-
laufes des Geburtstagsfestes der früheren Ehefrau im Jahre 2005 veran-
schaulichen lasse. Sodann habe diese in der Scheidungsklage ausge-
führt, dem Ehemann schon im Februar 2006 ihre Scheidungsabsichten
mitgeteilt zu haben, was mit ihrer späteren Äusserung, dem Partner im
März 2006 eine letzte Chance gegeben zu haben, kontrastiere. In dieser
Hinsicht leide die angefochtene Verfügung zudem an einem inneren Wi-
derspruch. So stelle das BFM wesentlich auf die Darlegungen der Ex-
Ehefrau ab, ohne sich gleichzeitig damit auseinanderzusetzen, dass jene
die Erklärung vom 21. Januar 2006 mitunterzeichnet und nach vor-
instanzlicher Logik folglich mitgelogen habe. Abgesehen davon habe die
Vorinstanz den Sachverhalt zum Teil aktenwidrig festgestellt. Schliesslich
frage es sich angesichts der heutigen Scheidungsziffern, ob die Vorin-
stanz die Anforderungen an eine zukunftsgerichtete Ehe nicht überdehne.
7.
7.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach zwei er-
folglos durchlaufenen Asylverfahren (1990/91 bzw. Frühjahr 1997) im Ver-
laufe des Sommers 1997 mit einer spanischen Staatsangehörigen erneut
in die Schweiz gelangte. Am 24. November 2000 heiratete er eine um ein
Jahr jüngere Schweizer Bürgerin. Der Anstoss hierzu soll von beiden
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Seite 10
ausgegangen sein. Wann sie sich kennengelernt haben, ist kontrovers
(Ehemann: Sommer 1999 bzw. Sommer 2000; Ehefrau: Januar 2000). Im
Unklaren blieb ebenfalls vieles, was die Zeitspanne von 1997 bis 2000
anbelangt (z.B. Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers, Ausgestaltung
der Beziehung zu jener Person, von welcher sich sein damaliges Anwe-
senheitsrecht anscheinend ableitete). Nach der Heirat mit der Schweizer
Bürgerin erhielt der Beschwerdeführer jedenfalls eine ordentliche Aufent-
haltsbewilligung. Einem ersten, vom 24. November 2003 datierenden Ge-
such um erleichterte Einbürgerung war, da der Beschwerdeführer die ge-
setzlichen Voraussetzungen nicht erfüllte, kein Erfolg beschieden. Am
18. Mai 2005 stellte er ein zweites Einbürgerungsgesuch. Nachdem die
Ehegatten am 21. Januar 2006 die gemeinsame Erklärung zum Bestand
der ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde der Beschwerde-
führer am 10. Februar 2006 erleichtert eingebürgert. Die Ehe soll damals
stabil gewesen sein.
Auf den 1. August 2006 hoben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt
auf (der in der Mitteilung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des
Kantons Bern figurierende 31. Oktober 2006 bezieht sich auf das Datum
der Abmeldung der Ex-Gattin bei der örtlichen Einwohnergemeinde).
Gemäss den Scheidungsakten hat die Schweizer Ehefrau am 13. April
2007 einen Anwalt zur Einleitung des Scheidungsverfahrens ermächtigt.
Weil der Beschwerdeführer gegen eine Scheidung opponierte, konnte die
Scheidungsklage erst nach der gesetzlichen Wartefrist eingereicht wer-
den. Konkret geschah dies am 24. November 2008 und führte am 29. Mai
2009 zur Scheidung (in Rechtskraft seit 16. Juni 2009). Aktenkundig ist
ferner, dass beide Ehegatten sich inzwischen neuen Partnern zugewen-
det haben, jedoch nicht wieder verheiratet sind.
7.2 Bis zur erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers dauerte
die Ehe mit der schweizerischen Ehegattin etwa fünfeinviertel Jahre.
Knapp sechs Monate danach haben sich die Eheleute getrennt. Zu einer
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens kam es in der Folge
nicht mehr. Dieser Ereignisablauf begründet eine tatsächliche Vermutung
dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens
keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr be-
standen haben kann und die erleichterte Einbürgerung somit erschlichen
worden ist. Die fragliche, auf der Chronologie der Ereignisse basierende
Einschätzung gilt hier unabhängig von den (teilweise belastenden) Aus-
führungen zum Zustand der Ehe, welche die Ex-Ehefrau im Scheidungs-
verfahren vortragen liess und die sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme
C-1550/2011
Seite 11
vom 19. Mai 2010 ebenfalls in das vorinstanzliche Verfahren einbrachte
(vgl. dazu Urteil des BVGer C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 7.2 mit
Hinweis). Insoweit hilft es dem Beschwerdeführer wenig, wenn er die
Glaubhaftigkeit bzw. den Beweiswert ihrer Aussagen in Frage zu stellen
versucht (im Einzelnen vgl. E. 8.4 und 8.5 hiernach). Besagte Vermutung
wird durch weitere Indizien, auf welche im Folgenden noch einzugehen
ist, bestärkt.
7.3 Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter zitierten bundesgerichtlichen Ur-
teile ist zu ergänzen, dass die Rechtsprechung selbst bei deutlich grösse-
ren zeitlichen Abständen zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflö-
sung der Haushaltsgemeinschaft die obgenannte tatsächliche Vermutung
anwendet, wenn die Ehegatten nach der räumlichen Trennung nicht mehr
zusammenfinden (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts
1C_232/2012 vom 21. August 2012 E. 5.1 und 1C_155/2012 vom 26. Juli
2012 E. 2.3 mit Hinweisen oder Urteil des BVGer C-5819/2009 vom
23. Januar 2012 E. 8.2).
7.4 Besteht aufgrund der Ereignisabläufe die tatsächliche Vermutung, die
Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die
Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch erhebliche Zweifel umzu-
stossen, indem Gründe bzw. Sachumstände aufgezeigt werden, die es
als überzeugend oder nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte
eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche ge-
gangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S.
486). Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben umschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
8.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Behörden im massgeblichen Zeit-
raum über den Zustand der Ehe getäuscht zu haben. Hierbei verweist er
insbesondere darauf, dass es die geschiedene Ehefrau gewesen sei,
welche ihn ein halbes Jahr nach der erleichterten Einbürgerung verlassen
habe. Was die Kinderfrage und die eigene berufliche Situation sowie –
damit zusammenhängend – seinen Beitrag zum ehelichen Unterhalt an-
belangt, räumt er ein, dass es deswegen zu ehelichen Spannungen ge-
kommen sei. Ansonsten hätten sich die Meinungsverschiedenheiten, so-
weit die diesbezüglichen Angaben der Ex-Gattin überhaupt zuträfen, im
üblichen Rahmen einer ehelichen Beziehung bewegt.
C-1550/2011
Seite 12
8.1 Den Ausführungen der Eheleute zufolge war es anfänglich der Be-
schwerdeführer, der sich gemeinsame Kinder gewünscht hat, die Ex-
Gattin sei wegen der Weiterbildungen, die sie damals absolvierte, dage-
gen gewesen. Später habe es sich umgekehrt verhalten, das heisst, der
Beschwerdeführer habe aus finanziellen Überlegungen nun Bedenken
gehegt und auch sonst nicht wirklich mehr Kinder gewollt. Wie ernst er es
mit dem Zeugen von Kindern später meinte, lässt sich nicht mehr eruie-
ren, ist hier jedoch ohne Belang. Zwar kann eine intakte eheliche Bezie-
hung durch einen unerfüllten Kinderwunsch durchaus destabilisiert wer-
den. Dabei handelt sich aber um einen Prozess, der gewisse Zeit in An-
spruch nimmt. Als entscheidend erweist sich in diesem Zusammenhang,
dass die Kinderfrage seit jeher ein Thema gewesen ist und sich vorlie-
gend offenkundig nicht erst nach der erleichterten Einbürgerung manifes-
tiert hat. Besagter Problematik waren sich die Eheleute vielmehr schon zu
einem frühe(re)n Zeitpunkt bewusst. Dem Beschwerdeführer gelingt es
somit nicht, mit den unterschiedlichen Auffassungen hinsichtlich Famili-
enplanung ein ausserordentliches Ereignis geltend zu machen, das zum
raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an
die Einbürgerung geführt haben könnte.
8.2 Als weiterer Grund für das Scheitern der Ehe werden Spannungen
wegen des "Broterwerbs" angeführt. Auch eine angespannte finanzielle
Lage kann sich mit Blick auf die Frage nach einer plausiblen Erklärung für
die plötzliche Zerrüttung der Ehe unter Umständen als bedeutsam erwei-
sen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer lange Zeit
bloss sporadisch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, wobei es sich
durchwegs um Hilfsarbeiterstellen handelte. Vom Frühjahr 2001 bis
Sommer 2003 sowie vom Februar 2004 bis September 2004 war er ganz
arbeitslos. Ab ungefähr April 2005 hatte er eine Festanstellung. Phasen-
weise bezog er zudem Arbeitslosen- und SUVA-Taggelder. Die Ex-
Ehefrau durchlief in dieser Zeit zwei Weiterbildungen, die sie im August
2005 abschloss, was zeitweilig zu finanziellen Engpässen geführt haben
soll. Unbestritten ist, dass die damalige Gattin den Wunsch hatte, der Be-
schwerdeführer möge sich mehr anstrengen, um so zum ehelichen Un-
terhalt beizutragen. Aus ihrer Sicht hat er hierzu sowie zur Tilgung beste-
hender Steuerschulden wenig bis nichts beigetragen, sich zu passiv ver-
halten und eine mangelnde Arbeitseinstellung an den Tag gelegt. Wie es
sich damit genau verhält, mag offen bleiben. Tatsache ist nämlich, dass
auch die finanzielle Belastung in der ehelichen Gemeinschaft ein Dauer-
thema gewesen ist, das sich einige Zeit vor der erleichterten Einbürge-
rung bemerkbar gemacht hat. Dass sich die Ehegatten erst nach der er-
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leichterten Einbürgerung damit auseinanderzusetzen anfingen, wird
schon gar nicht behauptet. Im Gegenteil soll sich die Situation gegen En-
de des Einbürgerungsverfahrens hin eher entspannt haben. In den vor-
gebrachten finanziellen Schwierigkeiten kann mithin kein Ereignis erblickt
werden, welches das plötzliche Zerwürfnis einer funktionierenden eheli-
chen Gemeinschaft zu erklären vermöchte.
8.3 Was die sonstigen Eheprobleme betrifft, so darf aufgrund der Akten
zwar angenommen werden, dass anfänglich eine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft bestanden hat. Die Schilderungen der Ex-Ehepartner – vor
allem der Ehefrau – zeugen jedoch davon, dass ihr Zusammenleben spä-
testens ab dem Jahr 2005 erheblichen Belastungen ausgesetzt gewesen
sein muss. Eingeräumt werden vom Beschwerdeführer für jene Phase
Differenzen wegen gemeinsamer Ferien, Verwandtenbesuchen und der
Freizeitgestaltung. Es habe, so der Parteivertreter, "dann immer wieder
Streit über dies und das gegeben". Dass die Meinungsverschiedenheiten
nicht über das übliche Mass hinausgegangen sein sollen, kann seinem
Mandanten allerdings nicht geglaubt werden. So liess die ehemalige Gat-
tin in der Scheidungsklage vom 24. November 2008 u.a. ausführen:
"Nach nervenaufreibenden Verhaltensweisen des Beklagten erklärte die
Klägerin ihrem Mann im Februar 2006, sie wolle sich scheiden lassen.
Der Beklagte blieb ungerührt in der gemeinsamen Wohnung sitzen, wes-
halb die Klägerin am 28.07.2006 zu ihrer Mutter zog." In ihrer Stellung-
nahme vom 19. Mai 2010 äusserte sie sich später dahingehend, nach ih-
rem eigenen Geburtstagsfest im September 2005 sei sie sich bewusst
geworden, dass mit dieser Beziehung etwas total schief laufe. Der Be-
schwerdeführer habe sein Leben gelebt und sie habe ihr Leben gelebt.
Wohl habe sie ihren Partner dann wieder mehr miteinbeziehen wollen,
Ersterer sei mit der damaligen Situation indes zufrieden gewesen. In das
Bild des abnehmenden und zuletzt fehlenden Willens zu gemeinsamen
Aktivitäten passt, dass die Eheleute in der massgebenden Periode des
Gesuchsverfahrens ihre Ferien nicht mehr zusammen verbrachten (er
weilte ohne Partnerin in Paris und Indien, sie mit ihrem Bruder und
Freunden zwei Wochen an einem nicht bekannten Ort) und sie an Weih-
nachten 2005 nicht mehr zu Zweit die Verwandten besuchten. Selbst an
Silvester 2005/06 gingen sie getrennte Wege. Diese Schilderungen be-
stätigen den Eindruck, dass die anfängliche Liebesbeziehung zusehends
zu einer nurmehr losen Gemeinschaft mutierte. Dass die Ehe sich in die-
sem Sinne bereits während des zweiten Einbürgerungsverfahrens lau-
fend verschlechterte und immer problembehafteter wurde, ergibt sich
ebenfalls aus der nachträglichen Entwicklung mit den gegenseitigen An-
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schuldigungen (die Gattin wirft ihrem damaligen Gegenüber vor, sie im
Jahre 2005 in Paris mit einer anderen Frau hintergangen zu haben; der
Gatte glaubt zu wissen, sie habe sich von ihm wegen eines neuen Freun-
des getrennt) und der total divergierenden Darstellung der erwähnten
Geburtstagsfeier der Ex-Ehefrau im Spätsommer 2005. Die Stellungnah-
men der Betroffenen, welche die jeweiligen Vorwürfe mit Vehemenz
bestreiten, sprechen für sich. Alles in allem lässt sich sagen, dass die Art
der Differenzen und das beschriebene Auseinanderdriften der Bedürfnis-
se den Rahmen gewöhnlicher Meinungsverschiedenheiten zweifelsohne
sprengen. Somit ist davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess un-
ter den Ehegatten vor der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten
Einbürgerung eingesetzt haben muss. Die angesprochenen Schwierigkei-
ten liefern mithin keine nachvollziehbare Erklärung für den baldigen Zer-
fall der angeblich im Januar/Februar 2006 noch intakten und stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft.
8.4 Mit Blick auf die vom Rechtsvertreter angeblich festgestellten Wider-
sprüche ist sodann anzumerken, dass die ehemalige schweizerische
Ehefrau im Scheidungsverfahren in der Tat verlauten liess, schon im Feb-
ruar 2006 Scheidungsabsichten gehegt zu haben. In der mehrfach zitier-
ten Stellungnahme vom 19. Mai 2010 hielt sie später fest, dem Be-
schwerdeführer im März 2006 noch eine letzte Chance eingeräumt zu
haben. Worin hierbei ein Widerspruch zu erblicken wäre, bleibt unerfind-
lich, handelt es sich doch um ein häufiges Verhaltensmuster von Perso-
nen, die sich scheiden lassen wollen, aber vorerst noch unschlüssig sind.
Dass sie die Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft am 21. Januar
2006 trotzdem mitunterzeichnet hat, ändert im Ergebnis nichts. Abgese-
hen davon wird die schweizerische Ehegattin in vielen Missbrauchsfällen
oft nicht selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden in-
strumentalisiert, sondern sie wirkt an der Täuschung mehr oder weniger
bewusst mit (zum Ganzen vgl. etwa Urteil des BVGer C-200/2010 vom
3. Oktober 2012 E. 9.4 mit Hinweis). Hervorzuheben gilt es aber noch-
mals, dass es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage geht, ob
auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der bun-
desgerichtlichen Praxis vorliegt (siehe vorangehende E. 3.2), was nach
dem Gesagten und im Kontext der engen zeitlichen Ereignisabfolge (ge-
meinsame Erklärung: 21. Januar 2006; konkrete Scheidungsabsichten:
Februar 2006; Gewährung einer letzten Chance mit daran anschliessen-
der baldiger Trennung: März 2006) nicht der Fall gewesen sein kann.
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8.5 Der Parteivertreter wirft der Vorinstanz des Weiteren vor, allzu sehr
auf die Aussagen der geschiedenen Ehefrau abgestellt zu haben. Deren
Ausführungen seien von der verständlichen Enttäuschung über eine ge-
scheiterte Beziehung geprägt und darüber hinaus unsubstanziiert und
teilweise unwahr.
Solche Erklärungsversuche greifen unter den vorliegenden Begebenhei-
ten zu kurz. So wird schon im Verfahren vor dem BFM eingeräumt, dass
sich die Äusserungen der Eheleute in den "Eckpunkten" deckten. Auch
auf Beschwerdeebene wird nicht in Abrede gestellt, dass sich zwischen
den Betroffenen im Verlaufe der Ehe immer mehr Problemfelder bildeten.
Sowohl die konkret thematisierten Vorkommnisse und Streitpunkte als
auch deren diametral entgegenstehende Wertung widerspiegeln in dieser
Hinsicht die völlig unterschiedliche Optik und Wahrnehmung der Ehepart-
ner. Zumindest in ihrem Kern- und Grundgehalt stimmen die diesbezügli-
chen Darstellungen indessen, wie eben erwähnt, überein. Dass die Vorin-
stanz sich nicht einfach die Version der Ex-Gattin zu eigen machte, dafür
spricht nur schon, dass sie nicht alle der kritisierten Verhaltensweisen in
die angefochtene Verfügung aufnahm. Ausserdem hat sich die schweize-
rische Ex-Ehefrau in der Stellungnahme vom 19. Mai 2010 keineswegs
nur negativ über den Beschwerdeführer geäussert, sondern auch über
die positiven Seiten des ehelichen Verhältnisse berichtet. Aufgrund des-
sen darf angenommen werden, sie habe sich nicht am Beschwerdeführer
rächen wollen. Dass Letzterer die Angelegenheit anscheinend weniger
drastisch betrachtete, liegt im Übrigen in der Natur der Sache, war es
doch die frühere Gattin, welche mit der Entwicklung der ehelichen Ge-
meinschaft nicht zufrieden bzw. nicht mehr bereit war, eine solche Situati-
on hinzunehmen. All dies ändert nichts am Umstand, dass die in den Aus-
führungen der Beteiligten zum Ausdruck kommende Unvereinbarkeit der
verfolgten Lebenspläne einen erheblichen Erkenntniswert liefert. Die jet-
zige Freundin des Beschwerdeführers räumt derweil ein, nichts zur fragli-
chen Beziehung sagen zu können (siehe Beilage zur Beschwerdeschrift
vom 9. März 2011). Von einer einseitigen Würdigung der Verhältnisse
durch die Vorinstanz kann folglich keine Rede sein.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus wiederholt moniert, die ge-
schiedene Partnerin habe ihn verlassen, vermag er in dieser Hinsicht
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal eine Trennung der Ehe und
die damit verbundene Einleitung eines Trennungs- oder Scheidungsver-
fahrens durch einen Ehegatten durch das Verhalten des anderen Ehegat-
ten provoziert werden kann. Für die Beurteilung der Nichtigerklärung der
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erleichterten Einbürgerung kommt es denn nicht darauf an, wer aus wel-
chem Grund die eheliche Wohnung verlassen oder wer die Scheidung
veranlasst bzw. eingereicht hat (BGE 132 II 113 nicht publizierte E. 2 oder
Urteil des BVGer C-4178/2009 vom 15. März 2012 E. 8.4). Es bleibt da-
her bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten
vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen.
8.6 Einen weiteren Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts
der erleichterten Einbürgerung liefert darüber hinaus der Umstand, dass
der Beschwerdeführer seine beiden Einbürgerungsgesuche jeweils zum
frühest möglichen Zeitpunkt einreichte (das erste Gesuch exakt drei Jah-
re nach der Heirat, das zweite Gesuch, sobald er die fehlenden Kriterien
erfüllt hatte; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008 vom
19. Juni 2008 E. 5). Weiter erwähnt die Vorinstanz Differenzen wegen kul-
tureller Unterschiede und der Weiterbildungen der geschiedenen Gattin.
Selbst wenn erstere Feststellung unzutreffend ist (die zweite Feststellung
trifft zumindest indirekt zu, indem die fraglichen Ausbildungen in finanziel-
len Engpässen mündeten), bedeutet dies keineswegs, dass auch die Ge-
samtwürdigung falsch ausgefallen ist; dies gilt umso weniger, wenn es
sich wie hier um Randargumente handelt. Zum Einwand, dass eine
Grosszahl von Ehen früher oder später geschieden wird, ist ergänzend
anzumerken, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes sich nicht nach den Statistiken sondern der konkreten Si-
tuation beurteilt (vgl. dazu Urteil des BVGer C-5819/2009 vom 23. Januar
2012 E. 9.4 in fine mit Hinweisen). Unter diesem Blickwinkel ist einzig
wesentlich, ob im Zeitpunkt der Erklärungsunterzeichnung und der Ein-
bürgerung eine tatsächliche Ehe mit der Absicht zu einer stabilen Ge-
meinschaft gelebt wird. Dies kann nicht angenommen werden, wenn das
Zusammenleben – wie eingehend dargelegt – schon kurz danach ohne
besondere Ereignisse aufgegeben wird.
Nach dem Gesagten hat das BFM weder den Sachverhalt unrichtig fest-
gestellt oder einseitig gewürdigt, noch Beweisregeln verletzt.
9.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine plausible Alter-
native zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die
gegen ihn sprechende Vermutung überzeugend in Frage zu stellen, wo-
nach spätestens im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zwischen
ihm und seiner Schweizer Ehefrau keine stabile und auf die Zukunft ge-
richtete eheliche Gemeinschaft (mehr) bestand. Es ist demnach davon
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auszugehen, dass er die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsa-
chen erschlichen hat.
Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung ebenfalls erfüllt.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 18
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 24. März 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. […] re-
tour)
– den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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