B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1554/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Mä r z 201 6
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Tobias Merz.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Markus Schultz, Rechtsanwalt,
Rorschacherstrasse 107, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung; Rentengesuch;
Verfügung vom 29. Januar 2015.
C-1554/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene schweizerische Staatsangehörige A._______ (im Fol-
genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) erlernte den Beruf des Land-
wirtes und arbeitete nach seiner Lehre – unterbrochen von einem Aufent-
halt in Ecuador (1991 bis 2004) - vorwiegend als Lastwagenchauffeur. Am
28. Oktober 2007 wurde er als Fussgänger von einem Radfahrer angefah-
ren. Aufgrund einer Verletzung im Bereich Lendenwirbelsäule wurde ihm
danach eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Seit dem 31. Juli 2011
wohnt der Versicherte wieder in Ecuador (Akten der Vorinstanz [im Folgen-
den: act.] 72 und 124).
B.
Mit Gesuch vom 4. Juni 2008 beantragte der Versicherte bei der eidgenös-
sischen Invalidenversicherung (IV) Leistungen wegen gesundheitsbeding-
ten Einschränkungen der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in der Folge des
Fussgängerunfalls am 28. Oktober 2007 (act. 72).
B.a Mit zwei Verfügungen vom 14. Februar 2011 wies die IV-Stelle des
Kantons Thurgau bei einem auf 11 % bestimmten Invaliditätsgrad sowohl
den Anspruch auf Umschulung als auch den Anspruch auf Invalidenrente
ab (act. 30).
B.b Mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 (Akten der Suva Nr. [Suva-act.]
214) sprach die Suva als obligatorische Unfallversicherung dem Versicher-
ten mit Wirkung ab 1. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 14 %eine
Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Einsprache (Suva-act. 220) wies
die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. Februar 2012 ab. Bei ihrer Be-
rechnung berücksichtigte die Unfallversicherung ausschliesslich die unfall-
kausale Gesundheitsschädigung (Fallfuss rechts). Der von der Suva be-
rechnete Invaliditätsgrad beruhte auf einem Einkommensvergleich per
2008. Dabei ging sie von einem Valideneinkommen von CHF 79'655.- und
von einem Invalideneinkommen von CHF 68'802.- aus.
B.c Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess die gegen die Ver-
fügungen der IV vom 14. Februar 2011 erhobene Beschwerde am 19. De-
zember 2012 gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die
Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück
(act. 7). In Bezug auf die Rückenproblematik und deren Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit sei der Sachverhalt ausreichend abgeklärt worden.
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Hingegen sei der medizinische Sachverhalt sowohl bezüglich der Hüftprob-
lematik als auch hinsichtlich einer allfälligen psychisch bedingten Ein-
schränkung nicht hinreichend abgeklärt worden.
B.d Eine gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 29. Februar 2012
erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Thur-
gau am 27. Februar 2013 abgewiesen (Suva-act. 257).
B.e Die aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zuständig gewordene In-
validenstelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) veran-
lasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut
B._______ (act. 124). Am 18., 19. und 20. November 2013 wurde der Ver-
sicherte durch Dr. med. C._______ (Facharzt für allgemeine Medizin), Dr.
med. D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med.
E._______ (Facharzt für orthopädische Chirurgie), Dr. med. F._______
(Facharzt für Rheumatologie) und Dr. med. G._______ (Facharzt für Neu-
rologie) untersucht.
Die Gutachter stellten die folgenden Diagnosen:
– Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
– residuelles radikuläres sensomotorisches Ausfallsyndrom L5
rechts (ICD-10 F45.4)
– myofasziales Lenden-Becken-Hüftsyndrom beidseits
– Status nach Kontusion des Rücken- Flankenbereichs rechts
am 28. Oktober 2007
– Status nach erweiterter interlaminärer Fensterung
LWK4/LWK5 rechts und Sequesterfensterung am 19. No-
vember 2007 bei Diskushernie LWK4/LWK5 rechts
– im seitherigen Verlauf keine wesentliche Beschwerdeände-
rung
– radiologisch Osteochondrose und Diskusprotrusion
LWK4/LWK5/SWK1 ohne forminale und radikuläre Kom-
pression
– radiologisch unauffällige Iliosakralgelenke und beginnende
degenerative Veränderungen der Hüftgelenke.
– Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
– Status nach Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion
(ICD-10 F43.21)
– Zervikospondylogenes Syndrom rechts (ICD-10 M53.0)
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Seite 4
Im Rahmen eines interdisziplinären Konsenses gelangten die Gutachter zu
einer Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit und in anderen Tätigkeiten. Seit seinem Unfall vom 28. Oktober 2007
sei der Versicherte aufgrund einer Fusseversions- und Zehenheberschwä-
che in der Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig, und
es seien ihm aus rheumatologisch / orthopädischer Sicht keine körperlich
schweren und mittelschweren Arbeiten mehr zuzumuten. In einer körper-
lich leichten, wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen ausgeübten Tä-
tigkeit sei der Versicherte zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Nach einer
Hospitalisation im Mai 2008 sei keine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit dokumentiert.
B.f Auf der Grundlage des Gutachtens des Begutachtungsinstituts
B._______ erstellte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Rhone (Dr. med.
H._______, Facharzt für Allgemeinmedizin) am 25. April 2014 einen
Schlussbericht mit Zumutbarkeitsprofil (act. 134). Dem Versicherten sei
eine sitzend – wechselnde ganztätige Arbeit zumutbar. Mittelschwere und
schwere Arbeiten, das Heben von Gewichten über 10 kg, Arbeiten auf Lei-
tern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, Hocke, andauernde Vorbeugung,
Knien, Kauern und Gehen auf unebenem Gelände seien nicht mehr mög-
lich.
B.g Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Versicher-
ten mit, es läge keine rentenbegründende Invalidität vor, und stellte die Ab-
weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (act. 138). Ausgehend von
pro 2010 ermittelten monatlichen Vergleichseinkommen berechnete die
Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von gerundet 28 %. Das Valideneinkom-
men bestimmte die Vorinstanz durch Hochrechnung des in den Monaten
September und Oktober 2007 in der Haupterwerbstätigkeit erzielten Stun-
denlohnes auf ein Jahres- respektive Monatseinkommen und unter Be-
rücksichtigung der Teuerung bis 2010 auf CHF 5'789.19 (act. 136 i.V mit
act. 2). Das Invalideneinkommen berechnete die Vorinstanz ausgehend
von einem statistisch ermittelten Vergleichswert für Verweisungstätigkeiten
(Tabellenlohn; CHF 4'403.84; act. 138). Von diesem Tabellenlohn nahm sie
zusätzlich einen Abzug von 5 % vor (leidensbedingter Abzug oder Tabel-
lenlohnabzug) und bestimmte das Invalideneinkommen auf CHF 4'183.65.
B.h Mit Eingabe vom 7. August 2014 nahm der Versicherte, vertreten
durch lic. iur. Markus Schulz, Rechtsanwalt, zum Vorbescheid vom
4. Juni 2014 Stellung und beantragte die Festsetzung eines Invaliditätsgra-
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Seite 5
des von mindestens 51 %, eventualiter mindestens 43 % und subeventua-
liter mindestens 37 %. Es sei von jährlichen Valideneinkommen von min-
destens CHF 102'760.45, eventualiter CHF 87'593.40 und subeventualiter
CHF 79'655.- auszugehen. Der Versicherte habe in der Zeit vor seinem
Unfall bei einer hohen Leistungsfähigkeit in verschiedenen Tätigkeiten
(Haupt- und Nebenerwerb) überdurchschnittlich viel gearbeitet. In der
Folge von Stellenwechseln habe das Einkommen in dieser Zeit stark ge-
schwankt. Bei ihrer Berechnung habe die Vorinstanz das überdurchschnitt-
liche Arbeitspensum des Versicherten (Nebenerwerb und Überstunden)
nicht berücksichtigt. Zur Bestimmung des Valideneinkommens seien die
letzten zwölf Monate vor dem Unfall zu berücksichtigen. Eventualiter sei
vom tatsächlichen Monatsverdienst im Oktober 2007 im Haupt- und im Ne-
benerwerb auszugehen. Subeventualiter sei auf dasjenige Valideneinkom-
men abzustellen, welches die Suva bei der Berechnung der Invalidenver-
sicherungsrente der Unfallversicherung verwendet habe. Die Festlegung
des Invalideneinkommens wurde als angemessen bezeichnet.
B.i Am 24. Oktober 2014 erliess die Vorinstanz einen neuen Vorbescheid
(act. 157) und stellte erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in
Aussicht. Ihrer neuen Berechnung legte die Vorinstanz das von der Suva
bei deren Rentenberechnung ermittelte Valideneinkommen – unter Berück-
sichtigung der Teuerung bis 2010 - zugrunde (act. 152 bis act. 156). Aus-
gehend von dem neu ermittelten Valideneinkommen von CHF 6'825.12 und
dem Invalideneinkommen von CHF 4'183.65 berechnete die Vorinstanz ei-
nen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 39 % (act.
156).
B.j Zum Vorbescheid vom 24. Oktober 2014 liess der Versicherte am
1. Dezember 2014 Stellung nehmen (act. 160). Er beantragte die Festset-
zung eines Invaliditätsgrades von mindestens 51 %, eventualiter mindes-
tens 43 % und subeventualiter mindestens 42 %. Der Versicherte bemän-
gelte, die Vorinstanz habe sich mit der im Haupt- und Eventualbegehren
vorgetragenen Argumentation zum Valideneinkommen nicht auseinander-
gesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Angesichts der Ausbildung
und der mangelnden Berufserfahrung des Versicherten sei das von der Vo-
rinstanz für die Verweisungstätigkeiten eingesetzte statistische Einkom-
men von CHF 4'403.84 nicht realisierbar. Es sei von einem statistischen
Einkommen von lediglich CHF 4'142.38 auszugehen. Ausserdem sei der
Tabellenlohnabzug von 5 % nicht angemessen und auf mindestens 10 %,
besser 15 % festzusetzen.
C-1554/2015
Seite 6
B.k Mit Verfügung vom 29. Januar 2015 wies die Vorinstanz das Leis-
tungsbegehren ab (act. 171). Die vom Versicherten bei seiner Berechnung
des Valideneinkommens aufgeführten Einkommen seien zum Teil weder
nachvollziehbar noch belegt. Das geltend gemachte Valideneinkommen
von CHF 102'760.45 könne daher zur Berechnung des Invaliditätsgrades
nicht verwendet werden. Aufgrund der starken Lohnschwankungen könne
auch nicht auf die eventualiter beantragte Aufrechnung des letzte Monats-
einkommen (CHF 87'593.40) abgestellt werden. Bei der Invaliditätsberech-
nung sei daher auf das von der Suva bestimmte und vom Verwaltungsge-
richt Thurgau bestätigte Valideneinkommen von CHF 79'655.- (zuzüglich
Teuerung bis 2010) abzustellen. Der resultierende Invaliditätsgrad von auf-
gerundet 39 % sei nicht rentenbegründend.
C.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 29. Januar 2015 liess der Versi-
cherte, vertreten durch RA Schulz, am 9. März 2015 Beschwerde erheben
(Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [im Folgenden: BVGer-act.] 1). Er be-
antragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei ein Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % festzusetzen und von einem Invalideneinkommen von
höchstens CHF 49'146.84 auszugehen.
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer ausführen, die Vorinstanz
habe ihr Ermessen bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges
rechtsfehlerhaft ausgeübt. Es müsse ein Abzug von mindestens 10% vor-
genommen werden, und es bestehe ein rentenbegründender Invaliditäts-
grad von mehr als 40 %. Die Vorinstanz habe zudem den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich nicht mit
den vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt habe.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2015 (BVGer-act. 5) beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Mit dem Tabellenlohnabzug von 5 % sei der Situation des
Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen worden. Da der Be-
schwerdeführer vor dem Unfall ein Pensum von mehr als 100 % geleistet
habe, könne auch bei der Bestimmung des Invalideneinkommens von ei-
nem höheren Pensum ausgegangen werden. Das rechtliche Gehör sei
nicht verletzt worden. Bei Annahme einer Gehörsverletzung seien die Vo-
raussetzungen für eine Heilung des Mangels gegeben.
C-1554/2015
Seite 7
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2015 (BVGer-act. 6) auf
CHF 400.- festgesetzte und beim Beschwerdeführer eingeforderte Kosten-
vorschuss ging am 2. Juli 2015 bei der Gerichtskasse ein (BVGer-act. 8).
F.
In seiner Replik vom 17. August 2015 (BVGer-act. 9) bestätigte der Be-
schwerdeführer sein Rechtsbegehren. Die Missachtung der Begründungs-
pflicht sei ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der nicht geheilt wer-
den könne.
G.
Mit Duplik vom 25. August 2015 (BVGer-act. 11) bestätigte die Vorinstanz
ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass ge-
mäss den medizinischen Feststellungen keine unfallfremden Leiden mit
zusätzlichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. September 2015 (BVGer-act. 12) schloss
die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG
[SR 831.20]; vgl. auch Art. 32 VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adres-
sat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist
im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG, vgl.
Art. 59 ATSG [SR 831.1]). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleis-
tet, und die Eingabe erfolgte frist- und formgerecht, so dass darauf einge-
treten werden kann (Art. 52 Abs. 1 VwVG, vgl. Art. 60 ATSG).
C-1554/2015
Seite 8
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung der Vorinstanz vom 29. Januar 2015, mit der die Vorinstanz den
Antrag auf Zusprechung einer Rente der IV abgewiesen hat. Prozess-
thema ist somit der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente.
3.
Im Folgenden wird dargestellt, welche Rechtssätze anwendbar sind.
3.1 Der Beschwerdeführer ist schweizerischer Staatsangehöriger und
wohnt in Ecuador. Zwischen der Schweiz und Ecuador besteht im Bereich
des Sozialversicherungsrechtes kein Staatsvertrag. Der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung bestimmt sich alleine aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschrif-
ten.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 29. Januar 2015) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 29. Januar 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleis-
tet hat, das heisst während mindestens drei Jahren (Art. 36 Abs. 1 IVG).
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Seite 9
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Ist eine davon
nicht erfüllt, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu
bejahen ist.
4.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
4.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a);
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Bst. c).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
tels Rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels
Rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
4.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungs-
organ die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung
über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem
C-1554/2015
Seite 10
Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständi-
gen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in Verbindung mit Art. 57
Abs. 1 Bst. c - g IVG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
4.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt
(Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
5.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet, so dass die Vo-
raussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente erfüllt ist (Art. 36 Abs. 1 IVG). Unumstritten ist auch,
dass der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2007 in seiner bisherigen
Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Art. 28 Abs.
1 Bst. b IVG). Umstritten, ist ob ein rentenbegründender Invaliditätsgrad
besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG).
6.
Die Abklärung des medizinischen Sachverhaltes und die Feststellungen
der Gutachter des Instituts B._______ und des RAD bezüglich der Funkti-
onseinschränkungen beziehungsweise des Zumutbarkeitsprofils werden
vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Es bestehen keine Anhalts-
punkte, dass das Gutachten des Begutachtungsinstituts B._______ nicht
den von der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a)
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Seite 11
entwickelten Anforderungen entspricht. Es ist somit davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer seit Juni 2008 eine körperlich leichte, wech-
selbelastende Arbeit ganztägig zumutbar ist. Nicht zumutbar sind das He-
ben von Gewichten über 10 kg, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Gehen
auf unebenem Gelände, Überkopfarbeiten, andauernde Vorbeugung, Ho-
cke, Knien und Kauern.
7.
Die Vorinstanz hat den Einkommensvergleich aufgrund der Einkommen
des Jahres 2010 vorgenommen. Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung sind beim Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-
und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind
(BGE 127 V 174 und 129 V 222). Der Beschwerdeführer ist seit 28. Okto-
ber 2007 in seiner bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig und
hat sein Rentengesuch am 4. Juni 2008 gestellt. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. b
und Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG hätte ein Rentenanspruch frühestens am
1. Dezember 2008 entstehen können. Die Vorinstanz hätte für den Ein-
kommensvergleich daher auf die Zahlen des Jahres 2008 abstellen müs-
sen. In der Folge wird die vorinstanzliche Berechnung des Invaliditätsgra-
des auf der Basis der Daten des Jahres 2010 geprüft. Anschliessen wird
geprüft, ob die Berechnung auf der Basis der Daten des Jahres 2008 zu
einem abweichenden Ergebnis führen würde (E. 11).
8.
Im Beschwerdeverfahren wurde die vorinstanzliche Bestimmung des Vali-
deneinkommens auf der Grundlage der Schätzung der Unfallversicherung
nicht mehr bemängelt. Da das Einkommen des Beschwerdeführers in der
Phase vor seinem Unfall grossen Schwankungen unterlag, konnte nicht auf
den letzten Monatsverdienst abgestellt werden. Die Vorinstanz hat zu
Recht auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnitts-
verdienst abgestellt (Urteil des BGer 8C_576/2008 vom 10. Februar 2009
E. 6.2). Es besteht kein Grundsatz, wonach die Bestimmung des Validen-
einkommens der Unfallversicherung für die IV bindend sein soll. Das Ein-
kommen, das die versicherte Person unter Berücksichtigung der berufli-
chen Fähigkeiten, der persönlichen Umstände und der beruflichen Weiter-
entwicklung als Gesunde tatsächlich erzielen würde, ist jedoch dasselbe,
unabhängig davon, ob es zur Ermittlung des Invaliditätsgrades der Unfall-
versicherung oder zur Bestimmung des Invaliditätsgrades der IV dient. Die
Gründe, welche gegen eine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die Invalidenversicherung sprechen, betreffen die
C-1554/2015
Seite 12
Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. BGE 133 V 549 E. 6). Es ist
nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des Validen-
einkommens auf die mit Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Thur-
gau vom 27. Februar 2013 (Suva-act. 257) überprüfte und rechtskräftige
Verfügung der Suva vom 6. Dezember 2011 (Suva-act. 205) abstellte. Aus-
gehend von dem pro 2008 von der Suva berechneten Jahreseinkommen
(CHF 79'655.-) resultiert unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick-
lung bis 2010 das monatliche Valideneinkommen von CHF 6'825.12.
9.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Bestimmung des Invalideneinkom-
mens, namentlich des Tabellenlohnabzuges.
9.1 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ging die Vorinstanz von
vier Verweisungstätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer entsprechend
den medizinischen Abklärungen zuzumuten seien, aus. Anhand der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 (Tabelle T1: Monatli-
cher Bruttolohn nach Wirtschaftsabteilungen, Anforderungsniveau des Ar-
beitsplatzes und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) wurden für
die vier Verweisungstätigkeiten entsprechend den Wirtschaftsabteilungen
Detailhandel (47; CHF 4'508.-), wirtschaftliche Dienstleistungen für Unter-
nehmen (82; CHF 4'400.-), Reparatur von Gebrauchsgütern (95; CHF
3'672.-) und sonstige persönliche Dienstleistungen (96; CHF 4'256.-) sta-
tistische Vergleichseinkommen bestimmt. Von den statistisch ermittelten
und auf die branchenübliche Arbeitszeit umgerechneten Einkommenswer-
ten bestimmte die Vorinstanz den Durchschnittswert und ermittelte so den
Tabellenlohn von CHF 4'403.84 (act. 138). In seiner Eingabe vom 1. De-
zember 2014 (act. 160) bemängelte der Versicherte im Verwaltungsverfah-
ren die Berücksichtigung der Verweisungstätigkeiten Detailhandel (47) und
wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen (82). Vor dem Hinter-
grund der Ausbildung des Versicherten seien diese Tätigkeiten nicht rea-
listisch. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass die Vorinstanz für die
Verweisungstätigkeiten ausschliesslich Lohndaten für Männer entspre-
chend dem Anforderungsniveau 4, welches keine Berufs- und Fachkennt-
nisse voraussetzt, berücksichtigte. Die Methode der Vorinstanz entspricht
der Rechtspraxis und ist nicht zu bemängeln. Die Kritik an der Ermittlung
des statistischen Vergleichseinkommens wurde in der Folge im Beschwer-
deverfahren nicht mehr vorgetragen. Aufgrund der statistischen Daten
durfte die Vorinstanz von einem Tabellenlohn CHF 4'403.84 ausgehen.
C-1554/2015
Seite 13
9.2 Angesichts des Gesundheitsschadens, der Funktionseinschränkun-
gen, und des Alters des Versicherten berücksichtigte die Vorinstanz zusätz-
lich einen Abzug von 5 % vom Tabellenlohn und bestimmte das Invaliden-
einkommen auf CHF 4'183.65.
9.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Bemessung des Tabellenlohn-
abzuges. Der leidensbedingte Abzug für Teilzeitarbeit sei nicht berücksich-
tigt worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau habe in seinem
Urteil vom 27. Februar 2013 alleine aufgrund der unfallkausalen Ein-
schränkungen einen Abzug von 7 % zugelassen. Es bestehe kein Grund,
zulasten des Beschwerdeführers davon abzuweichen. Da die IV auch die
unfallfremden Einschränkungen zu berücksichtigen habe, müsse vorlie-
gend ein Tabellenlohnabzug von mindestens 10 % vorgenommen werden.
9.2.2 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, da dem Versicher-
ten leichte Tätigkeiten vollschichtig zumutbar seien, rechtfertige sich kein
leidensbedingter Abzug wegen Teilzeit oder eingeschränkter Leistungsfä-
higkeit. Dem Alter des Versicherten sei mit dem Abzug von 5 % ausrei-
chend Rechnung getragen worden. Der Tabellenlohnabzug, den die Suva
vorgenommen habe, sei für die IV nicht verbindlich. Die Suva sei von einer
teilzeitlichen Erwerbsfähigkeit und damit von einem anderen Sachverhalt
ausgegangen.
9.2.3 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens können statistisch er-
mittelte Tabellenlöhne unter gewissen Voraussetzungen herabgesetzt wer-
den (BGE 126 V 75 E. 5). Mit diesem Abzug soll der Tatsache Rechnung
getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Auf-
enthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohn-
höhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person des-
wegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten
kann (BGE 135 V 297 E. 5.2).
9.2.4 Gemäss dem von der Vorinstanz ermittelten Zumutbarkeitsprofil ist
dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit
ganztägig zumutbar. Gemäss der Stellungnahme des RAD Rhone (Dr.
H._______) vom 21. April 2015 (Beilage zu BVGer-act. 5) sei ihm sogar
eine Verweisungstätigkeit über 100 % zumutbar. Da bezüglich der Arbeits-
zeit und der Leistungsfähigkeit keine Limitierung besteht, rechtfertigt sich
ein leidensbedingter Abzug unter dem Aspekt Teilerwerbstätigkeit nicht.
C-1554/2015
Seite 14
9.2.5 Gemäss dem Zumutbarkeitsprofil sind die Verweisungstätigkeiten
dem Versicherten ohne weitere Einschränkungen zumutbar. Die Vorinstanz
bestimmte das statistische Einkommen bereits aufgrund dieser zumutba-
ren Tätigkeiten. Gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der
Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, kön-
nen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges ein-
fliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunk-
tes führen (Urteil des BGer 8C_536/2014 vom 20.01.2015 E. 4.3). Der Um-
stand allein, dass nur leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein
Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellen-
lohn im Anforderungsniveau 4 bereits leichte und mittelschwere Tätigkeiten
umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_386/2012 vom 18. September
2012 E. 5.2). Die nochmalige Berücksichtigung der Funktionseinschrän-
kungen durch einen leidensbedingten Abzug wäre systemfremd.
9.2.6 Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bestimmung des Tabellenlohn-
abzuges das Alter des Versicherten. Im Jahre 2010, auf welches der Ein-
kommensvergleich der Vorinstanz Bezug nimmt, war der Versicherte 46
Jahre alt, im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war er 50-jährig. Ge-
mäss der Rechtsprechung führt selbst fortgeschrittenes Alter nicht automa-
tisch zu einem Tabellenlohnabzug (Urteil des BGer 9C_455/2013 vom 4.
Oktober 2013 E. 4.2). In der Gerichtspraxis wird das Alter nur sehr zurück-
haltend für die Reduktion von Tabellenlöhnen zugelassen (vgl. Urteil des
BGer 9C_780/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 3.4.2, Urteil des BGer
8C_52/2010 vom 2. Juli 2010 E.8.3, Urteil des BGer 8C_711/2012 vom
16. November 2012 E. 4.2.4, Urteil des BGer 9C_160/2013 vom 28. Au-
gust 2013 E. 4.2). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass sich das Alter
im Anforderungsniveau 4 sogar eher lohnerhöhend auswirken kann (Urteil
9C_455/2013 E. 4.2).
9.2.7 Die Praxis zu den Tabellenlohnabzügen gilt sowohl bei der IV wie
auch bei der Unfallversicherung (Urteil 8C_683/2009 vom 26. Februar 2010
E. 3.3). Es besteht aber keine wechselseitige Bindungswirkung auch
rechtskräftig festgestellter Invaliditätsgrade der Invalidenversicherung oder
der Unfallversicherung für den jeweils anderen Sozialversicherungsbereich
(BGE 131 V 368 E. 2.3). Die Suva ist bei der Bemessung des Invalidenein-
kommens von einem Haupterwerb und einer Nebenerwerbstätigkeit aus-
gegangen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtes Thurgau vom 27. Feb-
ruar 2013 E. 6.3; Suva-act. 257). Demgegenüber hat die Vorinstanz bei der
Bestimmung des Invalideneinkommens keine Nebenerwerbstätigkeit be-
rücksichtigt. Es wäre nicht sachgerecht, den Tabellenlohnabzug, den die
C-1554/2015
Seite 15
Suva vorgenommen hat, auf die Bestimmung des Invalideneinkommens
der IV zu übertragen, da die beiden Versicherungen zur Bestimmung des
Invalideneinkommens je unterschiedliche Methoden angewendet haben.
9.3 Zur Bestimmung des leidensbedingten Abzuges ist der Einfluss sämt-
licher Merkmale auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Er-
messen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Insgesamt kann
festgehalten werden, dass der Tabellenlohnabzug von 5 % nicht zulasten
des Versicherten fehlerhaft bemessen wurde.
9.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, der Versicherte
habe nach seinen Angaben vor dem Unfall regelmässig Überstunden ge-
leistet. Ein Pensum von mehr als 100 %, welches beim Valideneinkommen
berücksichtigt werde, könne auch im Rahmen des Invalideneinkommens
berücksichtigt werden. Der Eingabe legte die Vorinstanz eine Stellung-
nahme des RAD Rhone (Dr. H._______) vom 21. April 2015 bei, wonach
keine gesundheitlichen Probleme gegen eine Verweisungstätigkeit über
100 % sprächen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können bei
der Berechnung des Invalideneinkommens sämtliche Bestandteile des Er-
werbseinkommens, mithin auch Nebeneinkünfte und geleistete Überstun-
den oder Einkommenszusätze miteinbezogen werden, wenn solche Ein-
kommensbestandteile auch beim Valideneinkommen berücksichtigt wur-
den, und wenn feststeht, dass die versicherte Person im Hinblick auf ihren
Gesundheitszustand in der Lage ist, Arbeiten zu verrichten, die zu solchen
Zuschlägen führen (Urteil des BGer 8C_922/2012 vom 26. Februar 2013
E. 5.2). Da die Vorinstanz bei ihrer Berechnung des Invalideneinkommens
keine solchen Zusatzeinkommen berücksichtigt hat, ist diese Position nicht
weiter zu prüfen.
9.5 Die Unfallversicherung hatte den Invaliditätsgrad ausschliesslich auf-
grund der unfallbedingten Gesundheitsschädigung zu bestimmen, woge-
gen bei der Invalidenversicherung auch die unfallfremden Gesundheits-
schäden zu berücksichtigen sind. Das Zumutbarkeitsprofil, welches die
Gutachter des Instituts B._______ erstellten, ist mit dem Zumutbarkeits-
profil, welches ausschliesslich aufgrund der unfallbedingten funktionellen
Einschränkung (Fussheberparese rechts) resultierte, vergleichbar. Der
Suva-Kreisarzt schloss aufgrund seiner Abschlussuntersuchung vom
15. Juni 2010 die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aus und ging
von einer 100 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit
aus (Suva-act. 129). Die unfallfremden psychiatrischen Befunde schränken
die Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten des Instituts B._______ nicht ein
C-1554/2015
Seite 16
(act. 124 S. 11). Bei vergleichbaren funktionellen Einschränkungen wurde
das Invalideneinkommen per 2008 im rechtskräftigen Entscheid der Unfall-
versicherung auf CHF 68'802.- bestimmt (Suva-act. 257 S. 25). Die vom
Beschwerdeführer (pro 2010) geltend gemachten Invalideneinkommen von
CHF 4'095.57 (CHF 49'147.- pro Jahr) respektive CHF 3'663.46 (CHF
47'562.- pro Jahr) erscheinen im Vergleich mit dem von der Unfallversiche-
rung rechtskräftig festgesetzten Invalideneinkommen nicht plausibel.
9.6 Im Rahmen des Einkommensvergleiches auf der Basis der Daten des
Jahres 2010 kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Be-
stimmung von Tabellenlohn und Tabellenlohnabzug nicht rechtsfehlerhaft
zulasten des Beschwerdeführers erfolgte. Bei einem Tabellenlohn von
CHF 4'403.84 und einem Tabellenlohnabzug von 5 % resultiert per 2010
ein Invalideneinkommen von CHF 4'183.65 pro Monat respektive
CHF 50'503.80 pro Jahr.
10.
Bei einem Valideneinkommen von CHF 6'825.12 und einem Invalidenein-
kommen von CHF 4'183.65 beträgt der Invaliditätsgrad 38.7 % respektive
gerundet 39 % (BGE 130 V 121).
11.
Rechtsprechungsgemäss hätte die Vorinstanz bei ihrem Einkommensver-
gleich auf Vergleichszahlen des Jahres 2008 abstellen müssen (E. 7).
11.1 Im Jahr 2008 war von einem Valideneinkommen von
CHF 79'655.- pro Jahr und CHF 6'637.91 pro Monat auszugehen (E. 8).
11.2 Nach der von der Vorinstanz gewählten Methode ist die Bestimmung
des Invalideneinkommens anhand der LSE 2008 nicht möglich. Die von
der Vorinstanz ausgewählten statistischen Lohndaten der Wirtschaftsabtei-
lungen Detailhandel (47), wirtschaftliche Dienstleistungen für Unterneh-
men (82), Reparatur von Gebrauchsgütern (95) und sonstige persönliche
Dienstleistungen (96) waren in der LSE 2008 nicht gleich wie in der LSE
2010 ausgewiesen.
11.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des Invalidenein-
kommens gestützt auf die LSE in der Regel auf die Lohnverhältnisse im
gesamten privaten Sektor abzustellen (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, Urteil des
BGer 8C_513/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 6.6.1). Üblich ist die Ta-
belle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a, Urteil des BGer 8C_704/2009 vom 27. Ja-
nuar 2010 E. 4.2.1.1). Der Zentralwert des monatlichen Bruttolohnes über
C-1554/2015
Seite 17
alle Wirtschaftszweige im privaten Sektor für Männer im Anforderungsni-
veau 4 betrug gemäss der LSE 2008 TA1 bei einer wöchentlichen Arbeits-
zeit von 40 Stunden CHF 4'806.-. Umgerechnet auf die im Jahre 2008 üb-
liche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Bundesamt für Statistik,
Betriebsübliche Wochenarbeitszeit der vollzeiterwerbstätigen Arbeitneh-
menden; data/07.html >, zuletzt abgerufen am 8. März 2016) ist von einem Tabel-
lenlohn von CHF 4'998.24 auszugehen. Da in diesem Wert sämtliche
Löhne des Anforderungsniveaus 4 enthalten sind, ist ein Tabellenlohnab-
zug zu berücksichtigen. Bei einem Tabellenlohnabzug von 10% resultieren
ein Invalideneinkommen von CHF 4'498.42 und ein Invaliditätsgrad von ge-
rundet 32 %. Wenn ein Tabellenlohnabzug von 15 % vorgenommen würde,
was für den vorliegenden Fall hoch erscheint, resultierten ein Invalidenein-
kommen von CHF 4'248.50 und ein Invaliditätsgrad von 36 %.
12.
Sowohl nach der von der Vorinstanz angewendeten Methode wie auch auf-
grund des Einkommensvergleichs mit den Daten des Jahres 2008 resultie-
ren Invaliditätsgrade unter 40 %. Nach Art. 28 Abs. 1 Bst. c IVG besteht
demnach kein Anspruch auf eine Rente der IV. Anzumerken ist, dass Ren-
ten bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % nur an Versicherte aus-
bezahlt werden, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG).
13.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör. Die Vorinstanz habe sich nicht mit den im Vorbescheidsver-
fahren vorgetragenen Einwänden zum Tabellenlohnabzug auseinanderge-
setzt.
13.1 Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe in seiner
Stellungnahme vom 7. August 2014 zum ersten Vorbescheid ausschliess-
lich die Berechnung des Validenlohnes bemängelt. Diesem Einwand sei im
zweiten Vorbescheid Rechnung getragen worden. Bei der Begründung der
Verfügung habe sie sich auf die erneut vorgebrachte die Kritik am Validen-
einkommen konzentriert. Sie habe die in der Stellungnahme vom 1. De-
zember 2014 erstmals geäusserte Kritik, die Vorinstanz habe keinen Tabel-
lenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit vorgenommen, nicht ausdrücklich auf-
genommen, da das Argument nicht entscheidrelevant sei.
C-1554/2015
Seite 18
13.2 Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des verfas-
sungsrechtlichen Gehörsanspruchs. Diese soll verhindern, dass sich die
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person
ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl Betroffene wie auch die Rechtsmit-
telinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Ver-
fügung stützt (BGE 124 V 180 E. 1a mit weiteren Hinweisen). Auch mit
Bezug auf den Tabellenlohnabzug hat sich das Bundesgericht zur Begrün-
dungspflicht geäussert. Demnach muss die Verwaltung kurz begründen,
warum sie einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt, insbesondere welche
Merkmale sie bei ihrer gesamthaften Schätzung berücksichtigt. Sie muss
sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE
126 V 75 E. 5b/dd).
13.3 Der Vorbescheid vom 24. Oktober 2014 (act. 157) selbst enthält keine
Ausführungen zum Tabellenlohnabzug. In der Berechnung der Vergleichs-
einkommen vom 20. Oktober 2014 (act. 156) wurde ausgeführt: «Ange-
sichts der persönlichen und beruflichen Umstände des Falles, insbeson-
dere der Funktionseinschränkungen verbunden mit dem Gesundheitsscha-
den und des Alters des Versicherten (44 Jahre) ist eine Reduktion von 5 %
des Invalidenlohnes (basierend auf statistischen Daten) in diesem speziel-
len Fall gerechtfertigt». Gegenüber dem Vorbescheid vom 24. Okto-
ber 2014 enthält die Verfügung vom 29. Januar 2015 keine neuen Ausfüh-
rungen zur Berechnungen des Invalideneinkommens respektive zum Ta-
bellenlohnabzug. Der Verfügung ist damit nicht im Detail zu entnehmen,
weshalb die Vorinstanz trotz der Vorbringen des Beschwerdeführers wei-
terhin am Abzug von 5 % festhielt.
13.4 Bei dieser Sachlage ist für den Versicherten (wie auch für die Rechts-
mittelinstanz) nicht nachvollziehbar, inwieweit die Einwände gewürdigt wur-
den. Die Verwaltung durfte sich nicht darauf beschränken, die vom Versi-
cherten im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände tatsächlich zur
Kenntnis zu nehmen und zu prüfen. Sie hätte ihre Überlegungen dem Be-
troffenen gegenüber auch darlegen müssen. Dabei hätte sie sich ausdrück-
lich mit den (entscheidwesentlichen) Einwänden auseinandersetzen müs-
sen. Zumindest hätte sie die Gründe angeben müssen, weshalb sie ge-
C-1554/2015
Seite 19
wisse Gesichtspunkte nicht berücksichtigte. Nicht erheblich ist, ob das vor-
getragene und in der Begründung nicht thematisierte Argument einschlägig
war. Die Begründung dient gerade dazu, dies aufzuzeigen. Mit ihrem Vor-
gehen wurde die Vorinstanz dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne
einer Prüfungs- und Begründungspflicht nicht gerecht.
13.5 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Be-
deutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veran-
lasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht beson-
ders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gel-
ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts-
lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber
die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, BGE 126 V 132 E. 2b,
BGE 124 V 180 E. 4a). Die Anforderungen an die Begründungspflicht zum
gesamthaft einzuschätzenden Tabellenlohnabzug sind nicht besonders
hoch (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd). Die Verletzung der Begründungspflicht
wiegt nicht besonders schwer, und die weiteren Voraussetzungen zur Hei-
lung des Mangels sind gegeben. Aus prozessökonomischen Gründen ist
von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung abzusehen.
14.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades kein Bundesrecht verletzte, und die Ab-
weisung des Rentenbegehrens zu Recht erfolgte. Die Voraussetzungen
zur Heilung der festgestellten Gehörsverletzung sind gegeben. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
15.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
15.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.- bis CHF 1'000.- fest-
zulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind sie auf
CHF 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei
C-1554/2015
Seite 20
aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
15.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten
Seite.
C-1554/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 400.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Tobias Merz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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