Abtei lung II I
C-1555/2008
{T 0/2}}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
A._______,
vertreten durch Verein Berner Beratungsstelle für Sans-
Papiers, Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (Art. 13
Bst. f BVO).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1555/2008
Sachverhalt:
A.
A._______, (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. [...], ist brasiliani-
sche Staatsangehörige und reiste 1996 in die Schweiz ein. Ohne über
die entsprechende Bewilligung zu verfügen, wohnte sie in den darauf-
folgenden Jahren bei ihrer Schwester im Kanton Bern und übte ver-
schiedene Erwerbstätigkeiten (Kinderbetreuerin, Putzfrau etc.) aus.
Am 21. April 2005 wurde ihr Sohn B._______ in Genf geboren.
B.
Am 4. Dezember 2006 liess die Beschwerdeführerin vom Verein Ber-
ner Beratungsstelle für Sans-Papiers beim Migrationsdienst des Kan-
tons Bern (nachfolgend Migrationsdienst) ein anonymisiertes Gesuch
um Überprüfung eines Härtefalls einreichen. In der Folge leitete der
Migrationsdienst das Gesuch am 13. Dezember 2006 an die Eidgenös-
sische Ausländerkommission, Arbeitsgruppe Sans Papiers, mit der Bit-
te weiter, diesbezüglich Stellung zu nehmen.
C.
In einer schriftlichen Stellungnahme vom 11. April 2007 führte die Ar-
beitsgruppe Sans Papiers aus, die gemäss einem Rundschreiben der
Vorinstanz erforderlichen Kriterien zur Bejahung eines persönlichen
Härtefalls im Sinne von Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986
1791) seien weitgehend erfüllt. Dies betreffe insbesondere die Kriteri-
en „Dauer der Anwesenheit, klagloses Verhalten und guter Leumund,
soziale Integration sowie Integration im Arbeitsmarkt, unabhängige fi-
nanzielle Situation, Bindung zum Heimatland weitgehend abgebro-
chen, keine bisherigen Verfahren“.
D.
Nach Erhalt der positiven Einschätzung reichte der Verein Berner Be-
ratungsstelle für Sans-Papiers beim Migrationsdienst ein Härtefallge-
such zugunsten der Beschwerdeführerin ein (Posteingang: 8. Juni
2007). Zugleich wurde ihre Identität offengelegt. Dem Gesuch beige-
legt war unter anderem ein Unterstützungsschreiben vom 11. Mai
2007, welches von fünf Nationalrätinnen bzw. -räten verfasst worden
war.
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C-1555/2008
E.
Nachdem der Migrationsdienst die Akten der Vorinstanz zum Ent-
scheid über die Unterstellungsfrage gemäss Art. 13 Bst. f BVO unter-
breitet hatte, räumte diese der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör zur beabsichtigten Abweisung des Gesuchs ein.
F.
Von der Gelegenheit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführe-
rin innert Frist Gebrauch. Sie führte unter anderem aus, dass sie seit
mittlerweile zwölf Jahren in der Schweiz lebe. Seit der Geburt ihres
Sohnes sorge sie fürsorglich für ihn. Er wachse mit der Familie ihrer
Schwester in einer Grossfamilie auf. Würde man diese auseinander-
reissen, bedeute dies für alle eine grosse persönliche Härte. Die Ver-
weigerung einer Aufenthaltsbewilligung würde überdies sehr wohl mit
schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sein: Sie sei in Brasilien
als ältere und alleinerziehende Frau, welche nicht auf die Unterstüt-
zung durch ihre dort lebenden Familienangehörigen zurückgreifen
könnte, einem grossen Armutsrisiko ausgesetzt.
G.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 lehnte die Vorinstanz die beantrag-
te Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung ab und verweigerte
die Zustimmung zur Aufenthaltsregelung. Sie führte in ihrer Begrün-
dung aus, die Formulierung von Art. 13 Bst. f BVO weise deutlich da-
rauf hin, dass die Bestimmung Ausnahmecharakter habe und daher
die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Härtefall grundsätzlich
restriktiv zu handhaben seien. Die lange Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz, die gute soziale und berufliche Integration und das klaglose
Verhalten der Ausländerin seien – für sich allein betrachtet – keine Kri-
terien für das Zugeständnis eines Härtefalls. Insbesondere könnten
rechtswidrige Aufenthalte nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden
wie legale Anwesenheiten. Die Beschwerdeführerin sei im Alter von 30
Jahren in die Schweiz eingereist und habe sich seit dieser Zeit weder
in beruflicher noch in sozialer Hinsicht überdurchschnittlich in die
schweizerischen Verhältnisse integriert. Ihr Sohn sei zudem noch klein
und anpassungsfähig, weshalb eine Rückkehr auch für ihn keine Ent-
wurzelung darstellen würde. Von den im Zusammenhang mit der wirt-
schaftlichen Situation Brasiliens geltend gemachten Gründen seien zu-
dem alle brasilianischen Staatsangehörigen betroffen. Bei der Wieder-
eingliederung in Brasilien könnte die Beschwerdeführerin im Übrigen
von ihren dort lebenden Familienangehörigen unterstützt werden.
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C-1555/2008
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. März 2008 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung. Überdies sei die Vorinstanz anzuweisen, der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspfle-
ge und Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Zur Begründung bringt sie
im Wesentlichen vor, dass sie seit 1996 in der Schweiz lebe und gut
integriert sei. Ihr Verhalten sei – abgesehen von einem kleinen Zwi-
schenfall – immer tadellos gewesen. Auch sei ihre finanzielle Unab-
hängigkeit gewährleistet. Ihr Sohn kenne nur die Schweiz und habe
keine Bindung zu Brasilien. Eine Rückkehr nach Brasilien wäre für sie
mit enormen Integrationsschwierigkeiten verbunden. Vor diesem Hin-
tergrund habe die Arbeitsgruppe Sans-Papiers entschieden, die Krite-
rien für eine Aufenthaltsbewilligung seien erfüllt. Auch würden unzurei-
chende Gesuche vom Kanton gar nicht an die Vorinstanz weitergeleitet
werden.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete mit Zwischenverfügung
vom 19. März 2008 einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspfle-
ge wurde auf einen späteren Zeitpunkt angesetzt.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2008 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Replik vom 21. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Beschwerde sowie deren Begründung fest.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Dazu zählt auch die Vorinstanz, die
mit der verweigerten Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 lit. c
Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, anwendbar mu-
tatis mutandis für die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Laut Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ver-
fügung zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein,
was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404). Im vorliegenden Fall geht es dabei –
als Voraussetzung der Bewilligungserteilung durch den Kanton – pri-
mär um die Prüfung der Unterstellungsfrage (Ausnahme von der zah-
lenmässigen Begrenzung). Darauf hat sich das vorliegende Verfahren
zu beschränken (BGE 123 II 125 E. 2 S. 127, BGE 119 Ib 33 E. 1a S.
35 und BGE 116 Ib 362 E. 1 S. 364).
3.
Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das ehe-
malige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
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lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG
i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausfüh-
rungsverordnungen wie die BVO (vgl. Art. 91 der Verordnung über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE,
SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wur-
den, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG
sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die ange-
fochtene Verfügung bezieht, wurde vor dem Inkrafttreten des AuG ge-
stellt. Für die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist
daher auf die altrechtlichen Regelungen, insbesondere auf die Bestim-
mungen der BVO abzustellen.
Mit diesen Ausführungen wird auch der Verweis der Beschwerdeführe-
rin auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) unbehelflich. Ob die angerufene Bestimmung – wie vorge-
bracht – den Kantonen ein erheblichen Ermessenspielraum einräumt
und die Beurteilungskompetenz der Vorinstanz einschränkt, kann vor-
liegend offen gelassen werden. Die Kompetenz zur Prüfung der Vor-
aussetzungen für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begren-
zung im Sinne des hier anzuwendenden Art. 13 Bst. f BVO steht aus-
schliesslich der Vorinstanz bzw. im Rahmen des Devolutiveffekts dem
Bundesverwaltungsgericht zu (Art. 52 Bst. a BVO i.V.m. Art. 54 VwVG;
BVGE 2007/16 E. 4.3 S. 195 [mit Hinweisen]). Die Bundesbehörden
sind damit in casu weder an die Einschätzung des Kantons noch an
die sonstiger Kommissionen gebunden. Vor diesem Hintergrund kann
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht davon aus-
gegangen werden, die Vorinstanz habe ihr Ermessen überschritten.
4.
4.1 Der Bundesrat hat verschiedene Begrenzungsmassnahmen vorge-
sehen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der
schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung zu
wahren, günstige Rahmenbedingungen für die Eingliederung der hier
wohnenden und arbeitenden Ausländerinnen und Ausländer zu schaf-
fen, die Arbeitsmarktstruktur zu verbessern und eine möglichst ausge-
glichene Beschäftigung zu sichern (Art. 1 BVO [vgl. neu Art. 3 AuG]).
Zu diesem Zweck legte der Bundesrat nach Art. 12 BVO (bzw. neu
Art. 20 AuG i.V.m. Art. 19 und 20 VZAE sowie deren Anhängen 1 und
2) Höchstzahlen für ausländische Personen fest, die auf Bund und
Kantone aufgeteilt werden. Von diesen Höchstzahlen ausgenommen
sind ausländische Personen u.a. dann, wenn ein schwerwiegender
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persönlicher Härtefall oder staatspolitische Gründe vorliegen (Art. 13
Bst. f BVO [vgl. neu Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG]).
Ausnahmen von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f
BVO (bzw. neu Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG) fallen in die Zuständigkeit des BFM
und nicht in diejenige der Kantone (Art. 18 Abs. 4 ANAG i.V.m. Art. 52
Bst. a BVO [bzw. neu Art. 40 Abs. 1 und Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85
VZAE sowie Ziff. 1.3.2 der BFM-Weisungen zum Ausländerbereich]).
Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind
daher – wie bereits ausgeführt – nicht an die Einschätzung der kanto-
nalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-196/2006 vom 26. Oktober 2007 [BVGE 2007/45], nicht publizierte
E. 3).
4.2 Art. 13 Bst. f BVO hat zum Ziel, jenen Ausländerinnen und Auslän-
dern die Anwesenheit in der Schweiz zu erleichtern, die grundsätzlich
den Begrenzungsmassnahmen unterstehen würden, bei denen sich
diese Zulassungsregelung jedoch aufgrund besonderer Umstände als
schwerwiegende Härte auswirken würde. Aus der Formulierung von
Art. 13 Bst. f BVO ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecha-
rakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines
Härtefalles restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss
sich in einer persönlichen Notlage befinden.
Dies bedeutet praxisgemäss, dass ihre Lebens- und Existenzbe-
dingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländi-
schen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen
bzw. die Verweigerung einer Ausnahme von den Höchstzahlen für sie
mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines
Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be-
rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwin-
gend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel
zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen
Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschritte-
ne soziale und berufliche Integration sowie ein klagloses Verhalten für
sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härte-
fall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische
Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht
verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem
Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaft-
Seite 7
C-1555/2008
liche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise
nicht für eine Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung (vgl.
insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je
mit Hinweisen).
Bei Härtefallgesuchen von Familien darf schliesslich die Situation der
einzelnen Mitglieder nicht isoliert, sondern muss im familiären Kontext
betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Einheit dar,
und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles beispielsweise
einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE
2007/16 E. 5.3 S. 19).
5.
5.1 Die 1966 in Brasilien geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr
1996 in die Schweiz zu ihrer Schwester, welche mit einem Schweizer
Bürger verheiratet ist und mittlerweile selbst das Schweizer Bürger-
recht erworben hat. Seit dieser Zeit lebt sie – mit Ausnahme von zwei
Unterbrüchen in den Jahren 1998 und 2001, in denen sie zwecks me-
dizinischer Behandlung in ihr Heimatland zurückkehrte – illegal in der
Schweiz. Rechtswidrige Aufenthalte werden – konstanter Rechtsspre-
chung gemäss – bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berück-
sichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich
die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehun-
gen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund-
heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die
weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusam-
menhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein
nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130
II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis).
5.2 Dem Akteninhalt und den Darlegungen der Beschwerdeführerin ist
zu entnehmen, dass sie nach ihrer Einreise in die Schweiz zuerst das
Kind ihrer Schwester betreut und danach weitere Arbeit als Kinderbe-
treuerin gefunden habe; für eine Familie sei sie sogar acht Jahre tätig
gewesen. Am 21. April 2005 sei ihr Sohn B._______ geboren worden,
was zu einer Verschlechterung ihrer Situation geführt habe: Ihr Ein-
kommen belaufe sich auf Fr. 300.- pro Monat, allerdings sei die un-
günstige wirtschaftliche Situation auf ihren ungeregelten Aufenthalts-
status zurückzuführen. Würde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
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wäre ihre finanzielle Unabhängigkeit gewährleistet, da in diesem Fall
einige Anstellungsmöglichkeiten bestünden. Da sie bei der Familie ih-
rer Schwester lebe – zu der die Beziehung besonders intensiv sei –
und dort den Haushalt führe, würde sie zudem freie Kost und Logis er-
halten. Die Schweiz sei zu ihrem Lebensmittelpunkt geworden; hier
fühle sie sich zu Hause und in Sicherheit. Durch den Besuch der evan-
gelischen Kirche habe sie überdies viele Leute kennengelernt. Sie sei
der französischen Sprache mächtig und spreche etwas Deutsch. Anzu-
merken sei auch, dass sie sich abgesehen von der Missachtung aus-
länderrechtlicher Vorschriften in unserem Land bisher klaglos verhal-
ten habe.
5.3 Gemäss diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin zweifelsohne während ihres bisherigen Aufenthalts
in der Schweiz verschiedene Integrationsbemühungen unternommen
hat. Anhaltspunkte für eine besonders weit fortgeschrittene soziale In-
tegration in der Schweiz liegen jedoch nicht vor: Die von der Be-
schwerdeführerin geschilderte Eingliederung in ihr soziales und
sprachliches Umfeld und die Pflege von freundschaftlichen und gesell-
schaftlichen Kontakten entspricht eher einer normalen Entwicklung als
eventuellen besonderen Anstrengungen. Auch ist nicht ersichtlich,
dass die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und deren
Schwester über eine normale, gefühlsmässige Verbindung hinausgeht,
die auf eine faktische Familieneinheit und demzufolge auf einen be-
sonders engen familiären Bezug zur Schweiz schliessen lassen würde.
Auch das Schreiben vom 11. Mai 2007 von diversen Nationalrätinnen
und Nationalräten ergibt keinen Hinweis auf eine aussergewöhnliche
soziale Integration, sondern dient vielmehr dazu, der Beschwerdefüh-
rerin Mut zuzusprechen und sie auf ihrem Weg zu unterstützen.
5.4 Die Beschwerdeführerin hat zudem aufgrund ihrer Arbeit als Kin-
derbetreuerin und Putzfrau keine besonderen beruflichen Fähigkeiten
und Kenntnisse erworben, die sie in ihrem Heimatland nicht einsetzen
könnte und die auf eine ausserordentliche berufliche Integration in der
Schweiz deuten würden. Auch erscheint unsicher, ob es im Falle des
Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu weiteren Anstellun-
gen kommen würde, die ihre finanzielle Selbständigkeit auf Dauer ge-
währleisten könnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszuge-
hen, es liege eine berufliche Integration vor, die über diejenige einer
Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer hin-
ausgeht.
Seite 9
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5.5 Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, das Herausreissen
ihres mittlerweile 4-jährigen Sohnes B._______ aus seiner gewohnten
Umgebung würde auch für ihn eine schwere persönliche Notlage be-
deuten. Er lebe seit seiner Geburt am 21. April 2005 in der Schweiz
und habe sich seither noch nie in einem anderen Land aufgehalten.
Seine Beziehung zur Familie seiner Tante sei für ihn wichtig. Insbeson-
dere sein Schweizer Onkel habe für ihn als männliche Bezugsperson
eine besondere Bedeutung. Sein Vater – ein portugiesischer Staatsan-
gehöriger – sei untergetaucht, nachdem ihm die Beschwerdeführerin
von der Schwangerschaft erzählt habe. Müssten die Beschwerdeführe-
rin und ihr Kind die Schweiz verlassen, würde sich auch der "Kampf"
um die portugiesische Staatsangehörigkeit für ihren Sohn als enorm
schwierig gestalten.
Das Aufwachsen ausländischer Kinder in der Schweiz und ihre schuli-
sche Integration begründen in aller Regel nur dann die Annahme eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls, wenn das Kind die zur Ent-
wicklung seiner Persönlichkeit entscheidenden Jugendjahre in der
Schweiz verbracht hat. Kleine Kinder sind hingegen noch stark an ihre
Eltern gebunden und werden durch die von diesen vermittelte Lebens-
weise und Kultur geprägt. Es ist daher anzunehmen, dass sich jüngere
Kinder im Gegensatz zu solchen die sich bereits in der Adoleszenz be-
finden, nach anfänglichen Anpassungsschwierigkeiten in der Heimat
ihrer Eltern zurechtfinden und eine Eingliederung in ihrem Heimatland
ohne Weiteres möglich ist. In der frühen Lebensperiode ist somit nicht
von einer irreversiblen Integration des Kindes in der Schweiz auszuge-
hen (BVGE 2007/16 E. 5.3 mit Hinweisen). Eine solche kann bei Kin-
dern erst angenommen werden, wenn sie eingeschult sind und sich
losgelöst von den Eltern in den Lebensalltag der Schweiz integrieren
(vgl. BGE 123 II 125). Doch selbst bei einem Kind, welches in der
Schweiz geboren wurde und die erste Schulklasse besucht, ist nicht
grundsätzlich davon auszugehen, eine Rückkehr in das Heimatland
käme einer Entwurzelung gleich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-288/2006 vom 1. Juni 2007 E. 9). Der Umstand, dass der –
noch nicht schulpflichtige – mittlerweile 4-jährige Sohn der Beschwer-
deführerin hier geboren ist und sich seither in der Schweiz aufhält,
vermag somit die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Här-
tefalls nicht zu begründen. Daran kann auch die Beziehung zur Familie
seiner Tante nichts ändern. In dieser Hinsicht ist seine Situation mit
derjenigen von vielen Scheidungskindern zu vergleichen: Auch diese
verlieren nicht selten eine wichtige Bezugsperson und ihr gewohntes
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Umfeld. Hinzuweisen ist jedoch auf den Umstand, dass die Beschwer-
deführerin selbst in einer Grossfamilie mit sieben Kindern aufgewach-
sen ist und dementsprechend ein grosses familiäres Netz in Brasilien
besteht. B._______ hat die Möglichkeit, sich in eine (neue) Grossfami-
lie einzufügen und eine Beziehung zu seinen dortigen Familienange-
hörigen (Grossmutter, Onkel, Tanten usw.) aufzubauen.
6.
6.1 Zu untersuchen bleibt, ob – abgesehen von der langen Aufent-
haltsdauer und den Integrationsbemühungen – andere Kriterien darauf
hinweisen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre
Heimat in eine persönliche Notlage geriete. In direkten Zusammen-
hang damit steht die Frage nach den Chancen einer erfolgreichen Wie-
dereingliederung (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S. 46 und Urteil des Bun-
desgerichts 2A.512/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 2.2). In diesem Zu-
sammenhang kommt der Dauer ihres illegalen Aufenthalts in der
Schweiz insofern Bedeutung zu, als es um die Beurteilung ihrer Integ-
rationsmöglichkeiten in ihrer Heimat geht (vgl. BGE 130 II 39 E. 5.3 S.
46).
6.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Rück-
kehr nach Brasilien würde für sie und ihren Sohn schwere Nachteile
mit sich ziehen und wäre mit enormen Integrationsschwierigkeiten ver-
bunden, weshalb sie dadurch in eine schwere persönliche Notlage ge-
raten würde: Als alleinerziehende Mutter in fortgeschrittenem Alter
habe sie vergleichsweise schlechte Chancen, eine existenzsichernde
Arbeitsstelle zu finden. Von ihren in Brasilien lebenden Familienange-
hörigen könne sie auch keine Unterstützung erwarten. Ihre Mutter –
selber auf Hilfe angewiesen – sei alt und gebrechlich. Ihre Geschwister
würden sich selbst in prekären Lebenslagen befinden. Die öffentliche
Sozialhilfe sei in Brasilien nur sehr rudimentär ausgebaut. Bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland würden zudem auch die Chancen für ihren
Sohn sinken, in den Genuss einer geregelten Schulbildung zu kom-
men.
6.3 Die Beschwerdeführerin mag zwar seit 1996 fast ausnahmslos in
der Schweiz bei ihrer Schwester gelebt haben, allerdings ist sie in Bra-
silien aufgewachsen. Sie hat in Brasilien während acht Jahren die
Schule besucht und dort auch eine Ausbildung zur Buchhalterin absol-
viert. Vor ihrer Auswanderung war sie zudem beruftstätig. Den über-
wiegenden Teil ihres Lebens hat sie somit dort verbracht; sie be-
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herrscht demnach auch die Sprache ihrer Heimat und ist mit deren
Kultur vertraut. Betreffend die von der Beschwerdeführerin angeführten
finanziellen Problemen, die bei ihrer Rückkehr nach Brasilien auf sie
zukommen würden, gilt es auszuführen, dass wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten im Heimatland in aller Regel nicht geeignet sind, eine Aus-
nahme von den Höchstzahlen zu rechtfertigen. Auch wenn die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit Problemen
– wie dem Aufbau einer neuen Existenz – konfrontiert sein dürfte, sind
ihre Lebens- und Daseinsbedingungen sowie die ihres Sohnes gemes-
sen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Personen,
welche die Schweiz verlassen müssen, doch nicht in einem derart ge-
steigerten Masse in Frage gestellt, dass allein aus diesem Grund von
einem persönlichen Härtefall gesprochen werden könnte (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-378/2006 vom 12. September 2008
E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Daran ändert auch der Umstand
nichts, dass sie alleinerziehende Mutter ist: In Brasilien sind uneheli-
che Kinder nichts Besonderes; ungefähr jedes dritte Kind lebt dort
ohne seinen Vater. Vor diesem Hintergrund kann die Situation der Be-
schwerdeführerin als alleinerziehende, bald 43-jährige Mutter – entge-
gen ihren Ausführungen – mit derjenigen anderer brasilianischer
Staatsangehöriger verglichen werden. Immerhin verfügt die Beschwer-
deführerin – im Gegensatz zu vielen ihrer Landsleute – über eine Aus-
bildung (Buchhalterin). Ebenso hat sie bereits in ihrem Heimatland ge-
arbeitet.
6.4 Weiterhin ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – wie be-
reits ausgeführt – in ihrer Heimat noch über Familienangehörige ver-
fügt und damit ein gewisses soziales Umfeld in Brasilien besteht. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Mitglieder ihrer
Familie könnten sie nicht unterstützen, da diese selbst in prekären Si-
tuationen leben würden. Näher eingegangen wird – abgesehen von
der Schwester in der Schweiz – auf die Situation der beiden Brüder in
Brasilien. In Anbetracht des grossen Familiennetzes kann jedoch er-
wartet werden, die Beschwerdeführerin werde zumindest anfangs die
erforderliche Unterstützung erhalten, sei es in Form einer Wohnmög-
lichkeit für sich und ihren Sohn oder im Sinne von moralischer Unter-
stützung. Auch vor ihrer Einreise in die Schweiz habe die Beschwerde-
führerin stets bei ihrer Mutter gewohnt.
7.
Eine Gesamtwürdigung der wesentlichen Umstände im vorliegenden
Seite 12
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Fall führt somit – entgegen der positiven (unverbindlichen) Beurteilung
des Härtefallgesuches durch die Arbeitsgruppe Sans Papiers vom
11. April 2007 – zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die An-
nahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles im Sinne von
Art. 13 Bst. f BVO nicht erfüllt sind. Trotz langjährigem Aufenthalt in der
Schweiz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin noch ei-
nen Bezug zu ihrem Heimatland aufweist und mit den dortigen Gege-
benheiten vertraut ist bzw. nach üblichen anfänglichen Schwierigkeiten
wieder vertraut sein wird. Die Vorinstanz hat die Situation der Be-
schwerdeführerin umfänglich abgeklärt und daraus den Schluss gezo-
gen, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht in ge-
steigertem Masse in Frage gestellt sind; die Ausnahme von der zah-
lenmässigen Begrenzung wurde damit zu Recht abgelehnt. Weitere
Gründe wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend
gemacht, insbesondere bestehen bei ihr und ihrem Sohn auch keine
gesundheitlichen Probleme.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der ange-
fochtenen Verfügung kein Bundesrecht verletzt hat. Der rechtserhebli-
che Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vor-
instanz hat das ihr zustehende Ermessen – entgegen dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin – pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt
(Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
nicht stattzugeben, da das Beschwerdebegehren nach dem bisher Ge-
sagten zum Vornherein aussichtslos war (vgl. BGE 129 l 129 E. 2.3.1
S. 135 f., BGE 128 l 225 E. 2.5.3 S. 236, BGE 125 ll 265 E. 4b S. 275).
10.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und
Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320]). In vorliegendem Fall ist indessen ausnahmsweise darauf zu
verzichten, die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 6 Bst. b VGKE).
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C-1555/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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