B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1559/2011
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Dr. iur. Kurt Sintzel, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-1559/2011
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1986 geborene serbische Staatsangehöri-
ge, wurde von der Kantonspolizei Zürich am 9. Februar 2011 in einem
Einfamilienhaus angehalten und kontrolliert. Weil sie mit dem sechsmona-
tigen Kind der Hausherrin alleine anwesend war und sich nur durch eine
Kopie ihres Reisepasses auswies, wurde sie unter dem Verdacht von Wi-
derhandlungen gegen die ausländerrechtliche Gesetzgebung festgenom-
men.
In der anschliessenden Einvernahme durch die Kantonspolizei bestätigte
die Beschwerdeführerin, sich mit einem einzigen Unterbruch seit anfangs
Oktober 2010 in der Schweiz aufgehalten zu haben. Sie sei mit dem Bru-
der ihrer Logisgeberin befreundet, habe bis Ende Oktober 2010 bei deren
Eltern gewohnt und sei dann an ihren jetzigen Aufenthaltsort gekommen.
Gearbeitet habe sie in dieser Zeit nicht.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 9. Feb-
ruar 2011 wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf den vorerwähnten
Sachverhalt des rechtswidrigen Aufenthalts und des Ausübens einer Er-
werbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und zu einer (be-
dingt erlassenen) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu ei-
ner Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Die Strafbefehlsrichterin sah als erwiesen an, dass sich die Beschwerde-
führerin seit dem 12. Oktober 2010 mit einem einzigen Unterbruch von
zehn Tagen in der Schweiz aufgehalten und spätestens seit dem 1. No-
vember 2010 bei der Schwester ihres Freundes gegen ein Entgelt von
Fr. 1'000.00 pro Monat als Kindermädchen und Haushalthilfe gearbeitet
habe, ohne im Besitze einer entsprechenden Bewilligung gewesen zu
sein.
C.
Nachdem ihr am 9. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährt worden
war, verhängte die Vorinstanz über die Beschwerdeführerin am 10. Feb-
ruar 2011 ein dreijähriges Einreiseverbot. Sie begründete diese Mass-
nahme damit, dass die Beschwerdeführerin sich über die bewilligungsfrei
zulässige Zeit hinaus in der Schweiz aufgehalten habe und einer illegalen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
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Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht,
dass die Massnahme zu einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung
im Schengener Informationssystem (SIS) führe.
Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die auf-
schiebende Wirkung.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit einer Rechtsmitteleingabe vom
10. März 2011 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin, die
vorinstanzliche Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventualiter sei die
Fernhaltemassnahme auf "ganz wenige Wochen" zu beschränken. Zur
Begründung lässt sie im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz
habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Sie (die Beschwerdeführe-
rin) habe gegen den Strafbefehl Einspruch erhoben. Ihr Aufenthalt im
Schengen-Raum sei entgegen den Feststellungen der Strafbefehlsrichte-
rin durch weitere Ausreisen unterbrochen worden, was sich aber nicht
mehr rekonstruieren lasse. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass sie
den bewilligungsfrei maximal zulässigen Aufenthalt um weniger als die
festgestellten 19 Tage überschritten habe. Komme hinzu, dass sich ihr
Freund in Zürich in Untersuchungshaft befunden und Besuche bei ihm
(aus bei der Gefängnisverwaltung liegenden organisatorischen Gründen)
nur schwer zu planen und zu realisieren gewesen seien. Was den Vor-
wurf der illegalen Erwerbstätigkeit betreffe, so habe sie zwar – wenn sie
bei der Schwester ihres Freundes zu Besuch gewesen sei – gelegentlich
im Haus geholfen und auch die Kinder gehütet. Diese Hilfestellung habe
aber den unter Freunden üblichen Rahmen nicht gesprengt. Sie könne
auch deshalb nicht als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gewertet
werden, weil sie (die Beschwerdeführerin) entgegen den Feststellungen
der Strafbefehlsrichterin dafür keinen Lohn, sondern lediglich diverse Ge-
schenke erhalten habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 30. August 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass
sie die gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter-
land vom 9. Februar 2011 erhobene Einsprache zurückgezogen habe.
Der Rückzug sei erfolgt, nachdem die Schwester ihres Verlobten, in de-
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ren Haushalt sie ausgeholfen habe, mit Strafbefehl vom 29. März 2011
des vorsätzlichen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts und der
unerlaubten Beschäftigung einer ausländischen Person schuldig gespro-
chen worden sei. Aus den Erwägungen zu diesem Strafbefehl ergebe
sich, dass sie (die Beschwerdeführerin) ihre Tätigkeit "im Wesentlichen in
Unkenntnis der hiesigen Gesetzesvorschriften aufgenommen" habe. Sie
habe ursprünglich für ihre Dienste, die sie als Freundschaftsdienste in-
nerhalb der Familie verstanden habe, überhaupt nichts verlangt, dann
aber "die Leistungen" der Hausherrin dennoch angenommen. Diese und
ihr Mann seien beide berufstätig und hätten deshalb grosses Interesse an
einer Betreuungsperson für ihre Kinder.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
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Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1. Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot damit, dass
sich die Beschwerdeführerin über den bewilligungsfrei maximal zulässi-
gen Zeitraum hinaus in der Schweiz aufgehalten habe und zudem einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne über die dazu erforderliche
Bewilligung zu verfügen. Damit beruft sich die Vorinstanz auf Fernhalte-
gründe im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20).
3.2. Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber ausländischen Per-
sonen ein Einreiseverbot verfügt werden, die gegen die öffentliche Si-
cherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben
oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b)
oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom-
men werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens 5 Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der
Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot voll-
ständig oder vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.3. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2
Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen
Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti-
ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (siehe Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002
[nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3809; vgl. auch RAINER J. SCHWEIZER
/ PATRICK SUTTER / NINA WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Si-
cherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008,
Teil B, Rz. 12 und 13 mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80
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Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem vor, wenn gesetzli-
che Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden. Wi-
derhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres
unter diese Begriffsbestimmung und können daher Anlass für die Verhän-
gung eines Einreiseverbots geben.
3.4. Wird gegen eine Person, die nicht das Bürgerrecht eines Mitglied-
staates der Europäischen Union besitzt (Drittstaatsangehörige), ein Ein-
reiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art.
94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durch-
führung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der
Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungs-
übereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62)
und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die
polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) in der Regel
im SIS (vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrie-
ben. Diese Ausschreibung bewirkt dem Grundsatz nach, dass der be-
troffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mit-
gliedstaaten verboten ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst d und Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw.
SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). Vorbehalten bleibt die Zu-
ständigkeit der Mitgliedstaaten, einer solchen Person aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu ges-
tatten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK) bzw. ihr zu diesem
Zweck ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszu-
stellen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Vorordnung [EG] Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen
Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243 vom 15. September
2009).
4.
4.1. Am 30. November 2009 hat der Rat der Justiz-und Innenminister der
Europäischen Union beschlossen, die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des
Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
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hörige von dieser Visumpflicht befreit sind, anzupassen und damit die Lis-
te derjenigen Länder, welche für den kurzfristigen Aufenthalt im Schen-
gen-Raum von der Visumspflicht befreit sind, zu ergänzen. Die entspre-
chend angepasste Verordnung, welche für sämtliche Schengen-Mitglied-
staaten und somit auch für die Schweiz verbindlich ist, gilt seit dem
19. Dezember 2009. Neu sind seither auch Staatsangehörige aus Maze-
donien, Montenegro und Serbien für einen kurzfristigen Aufenthalt im
Schengen-Raum (maximal 90 Tage innerhalb einer Halbjahresperiode)
von der Visumspflicht befreit, unter der Voraussetzung, dass sie Inhaber
eines biometrischen Passes sind und während ihres Aufenthalts keine
Erwerbstätigkeit ausüben.
4.2. Ob die Beschwerdeführerin über einen biometrischen Reisepass ver-
fügte, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Im Rapport der Kantonspolizei
Zürich vom 9. Februar 2011 ist dazu festgehalten, dass sich die Be-
schwerdeführerin nur mit Kopien aus einem serbischen Reisepass aus-
weisen konnte und behauptete, das Originaldokument verloren zu haben.
Die Beschwerdeführerin kann sich aber schon aus andern Gründen – auf
die im Folgenden näher einzugehen ist – nicht auf eine Befreiung von der
Visumspflicht berufen.
5.
5.1. Ein mit Erwerbstätigkeit verbundener Aufenthalt in der Schweiz un-
tersteht grundsätzlich und ungeachtet seiner Dauer der Bewilligungs-
pflicht (Art. 11 Abs. 1 AuG). Etwas anderes gilt gestützt auf Art. 14 Abs. 1
und 3 VZAE nur hinsichtlich ausländischer Personen, die eine grenzüber-
schreitende Dienstleistung erbringen oder die im Auftrag eines ausländi-
schen Arbeitgebers vorübergehend in der Schweiz erwerbstätig sind (Er-
werbstätigkeit ohne Stellenantritt), sofern diese Tätigkeit nicht länger als
acht Tage innerhalb eines Kalenderjahrs dauert und ihrer Art nach nicht
vom Ausschlusskatalog des Art. 14 Abs. 3 VZAE erfasst wird. Der Begriff
der Erwerbstätigkeit ist dabei weit auszulegen; als Erwerbstätigkeit gilt je-
de normalerweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbst-
ständige Tätigkeit, selbst wenn sie entschädigungslos erbracht wird (vgl.
Art. 11 Abs. 2 AuG). Ohne Belang für die Qualifikation einer Betätigung
als Erwerbstätigkeit ist, in welchem zeitlichen Ausmass sie ausgeübt wird.
Das wird in Art. 1a Abs. 1 VZAE ausdrücklich für die unselbständige Er-
werbstätigkeit festgehalten, gilt jedoch allgemein.
5.2. Im Strafbefehl vom 9. Februar 2011 wurde als erstellt erachtet, dass
die Beschwerdeführerin spätestens ab 1. November 2010 bis zu ihrer An-
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Seite 8
haltung am 9. Februar 2011 bei der Schwester ihres Freundes als Kin-
dermädchen und Haushaltshilfe gearbeitet hatte, indem sie deren drei
Kinder beaufsichtigt, gekocht und gereinigt hatte. Es steht ausser Frage,
dass die Beschwerdeführerin damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 AuG ausübte. Über die notwendige Bewilligung verfügte sie
jedoch nicht. Ihr muss daher mit der Vorinstanz rechtswidrige Erwerbstä-
tigkeit vorgehalten werden.
5.3. Ausländische Personen, die in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, bedürfen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten inner-
halb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keiner Bewil-
ligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt;
Art. 10 AuG und Art. 9 VZAE). Die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt
sein (Art. 9 Abs. 2 VZAE). An die Höchstaufenthaltsdauer von drei Mona-
ten anrechenbar sind dabei Aufenthalte in der Schweiz und im übrigen
Schengen-Raum. Das ergibt sich aus dem Vorrang des Schengen-Rechts
(Art. 2 Abs. 4 AuG) und der Tatsache, dass sich im Anwendungsbereich
des Schengen-Rechts von der Visumspflicht befreite Drittausländer
höchstens drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten vom Da-
tum der ersten Einreise an im Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten frei
bewegen dürfen, und auch das nur, wenn und solange sie die Einreise-
voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SGK erfüllen (Art. 20 Abs. 1 SDÜ).
5.3.1. Im vorerwähnten Strafbefehl erachtete die Strafbefehlsrichterin es
als erstellt, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 12. Oktober
2010 in die Schweiz eingereist war und sich mit einer einmaligen, 10-
tägigen Unterbrechung bis zu ihrer Anhaltung am 9. Februar 2011 hier
aufgehalten hatte. Dieser Sachverhalt kann mit dem im Beschwerdever-
fahren erhobenen vagen Einwand, wonach der Aufenthalt in der Schweiz
nach Auskunft von Verwandten mehrfach unterbrochen worden sei, dies
aber im Detail nicht mehr rekonstruiert werden könne, nicht in Frage ge-
stellt werden. Dafür wäre die Beschwerdeführerin beweispflichtig gewe-
sen.
5.3.2. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin im
November 2010 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und sich ihr Auf-
enthalt in der Schweiz schon ab diesem Zeitpunkt als rechtswidrig erwies.
5.3.3. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass
die Beschwerdeführerin durch Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und
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rechtswidrigen Aufenthalt Fernhaltegründe nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
gesetzt hat.
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die gegen die Beschwerdeführerin angeordnete
Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt dabei vor-
rangige Bedeutung zu. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten pri-
vaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswid-
rigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelas-
teten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler
ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl., Zürich / St. Gallen 2010, Rz. 613 ff.).
6.1. An der Einhaltung der ausländerrechtlichen Ordnung im Allgemeinen
und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im
Besonderen besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Das Einreise-
verbot wirkt hier einerseits präventiv, indem es andere Ausländerinnen
und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhält, sich an
die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits
ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme darin zu sehen,
dass sie die Betroffenen ermahnt, inskünftig den für sie geltenden Regeln
nachzuleben. Eine konstante und konsequente Praxis der Verwaltungs-
behörden ist unabdingbar, wenn es darum geht, der ausländerrechtlichen
Ordnung Nachachtung zu verschaffen (vgl. anstelle vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-7543/2007 vom 18. März 2008 E. 7.2 mit Hin-
weisen).
6.2. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin wiegt objektiv schwer. Sie
ist – als Besucherin eingereist – während mehr als drei Monaten einer
bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Damit hat sie
über beachtliche Zeit hinweg ausländerrechtliche Normen missachtet,
denen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung eine zentrale
Bedeutung zukommt.
6.3. Aber auch in subjektiver Hinsicht kann nicht von geringfügigen Ver-
fehlungen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Strafbe-
fehlsrichterin hat vorsätzliches Handeln bejaht. Aus den Akten der Straf-
C-1559/2011
Seite 10
ermittlungsbehörde kann denn auch ohne weiteres geschlossen werden,
dass sich die Beteiligten bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit über die Be-
willigungspflicht im Klaren waren. Die Beschwerdeführerin selbst stritt
zwar in den Einvernahmen alles ab. Die Schwester ihres Freundes hin-
gegen gestand ein, dass die kurze Unterbrechung des Aufenthalts in der
Schweiz eine Reise nach Belgrad beinhaltet habe, wo die Beschwerde-
führerin erfolglos versucht habe, einen kroatischen Reisepass erhältlich
zu machen. Mit einem solchen Pass hätte dann eine Au-pair-Bewilligung
erwirkt werden sollen. Zurück in der Schweiz, wurde die Erwerbstätigkeit
dennoch weitergeführt bis zur Anhaltung am 9. Februar 2011.
Im Übrigen setzt die Verhängung einer Fernhaltemassnahme wegen
Missachtung ausländerrechtlicher Bestimmungen kein vorsätzliches Ver-
halten voraus. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorg-
faltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Die Sorgfaltspflicht ge-
bietet konkret, dass sich eine ausländische Person aktiv und rechtzeitig
über die sie betreffenden ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild setzt
(vgl. anstelle vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4639/2010
vom 15. Februar 2011 E. 5.3 mit Hinweis).
6.4. Dem öffentlichen Interesse an einer Fernhaltung gegenüber beruft
sich die Beschwerdeführerin auf ihre Absicht, hier in der Schweiz ihren
Freund zu heiraten. Schon die Vorbereitungen dieser Hochzeit würden
mehrere Einreisen in die Schweiz bedingen. Zu Recht macht die Be-
schwerdeführerin nicht geltend, sie habe einen Anspruch auf Eheschlies-
sung in der Schweiz bzw. sie könne nur hier heiraten. Im Übrigen trifft
nicht einmal zu, dass die bestehende Fernhaltemassnahme eine Heirat in
der Schweiz von vornherein ausschliesst. Es steht der Beschwerdeführe-
rin frei, mit diesem Anliegen und entsprechender Begründung an die Vor-
instanz zu gelangen und um zeitweise Aussetzung des Einreiseverbots
zu ersuchen (Art. 67 Abs. 5 in fine AuG; vgl. zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts C-534/2010 vom 24. November 2011, E. 6 mit
Hinweisen).
6.5. Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentli-
chen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot sowohl vom
Grundsatz her als auch in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismäs-
sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung darstellt.
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7.
Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
festgestellt. Die Verfügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht).
9.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end-
gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv Seite 12)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Dossier ZEMIS […])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH […]
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
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