Abtei lung II I
C-156/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-
Carpani, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
H._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-156/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, geboren am 16. Februar 1973, ist serbischer
Staatsangehöriger und verfügt in Frankreich über eine Aufenthaltsbe-
willigung.
B.
Am 11. Oktober 2006 wurde er im Rahmen einer Baustellenkontrolle
angehalten und polizeilich einvernommen wegen Verdachts auf illega-
len Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung.
C.
Mit Verfügung vom gleichen Tag erliess das Bundesamt für Migration
(BFM) gegen den Beschwerdeführer eine zweijährige Einreisesperre
wegen grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vor-
schriften (illegaler Aufenthalt, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung).
D.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Novem-
ber 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) Beschwerde ein. Darin beantragt er die Aufhebung der Einrei-
sesperre, eventualiter deren Reduktion auf sechs Monate. Zur Begrün-
dung macht er im Wesentlichen geltend, für die fragliche Zeit über ein
Visum verfügt und sich deshalb nicht grundsätzlich illegal in der
Schweiz aufgehalten zu haben. Es sei richtig, dass er zweieinhalb Ta-
ge bei einer Baufirma tätig gewesen sei. Es habe sich dabei jedoch
nur um eine Art "Schnuppern" im Hinblick auf einen allfälligen späte-
ren Zuzug in die Schweiz gehandelt. Im Weiteren führt er aus, dass
sein Bruder in der Schweiz am 18. Januar 2006 bei einem Arbeitsunfall
ums Leben gekommen sei. Er habe sich nach dessen Tod intensiv um
die Witwe und deren Kleinkind gekümmert. Durch die Einreisesperre
werde er nun daran stark behindert. Unter diesem Aspekt erscheine
sein Verschulden deutlich milder.
E.
In der Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 beantragt die Vorin-
stanz die Abweisung der Beschwerde.
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F.
Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer un-
genutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung einer Einreise-
sperre eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges
Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Ver-
fahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Gesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung vom 11. Ok-
tober 2006 zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
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schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003, E. 1.2, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006
vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008 wurde das
ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwend-
bar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-3912/2007 vom 14. Februar 2008, E. 2). Die angefochtene
Verfügung erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Für die materielle Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die altrechtliche
Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 aANAG sowie die relevan-
ten Ausführungsbestimmungen, abzustellen. Zu letzteren zählen na-
mentlich die gemäss Art. 91 Ziff. 1 und 5 der Verordnung vom 24. Ok-
tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) sowie Art. 39 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
das Einreise- und Visumverfahren (VEV, SR 142.20) aufgehobene Voll-
ziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum aANAG (aANAV; AS
1949 I 228), die ehemalige Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, AS 1986 1791) sowie die
revidierte Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194).
3.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 aANAG kann die eidgenössische Behörde
für höchstens drei Jahre eine Einreisesperre über Ausländerinnen und
Ausländer verhängen, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlun-
gen gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen haben zuschulden kom-
men lassen. Während der Einreisesperre ist der ausländischen Person
jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügen-
den Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Sätze 2 und 3 aANAG).
Nach ständiger Praxis gelten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oh-
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ne Bewilligung, der illegale Aufenthalt und die illegale Einreise als gro-
be Zuwiderhandlungen im Sinne des Gesetzes, weil sie sich gegen
Normen richten, die für das Funktionieren der fremdenpolizeilichen
Ordnung von zentraler Bedeutung sind (vgl. Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 63.38, E. 13, sowie z.B. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts C-76/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2,
C-121/2006 vom 12. November 2007, E. 2.1, und C-154/2006 vom
29. Oktober 2007, E. 4).
Für die Verhängung einer Einreisesperre ist kein vorsätzlicher Verstoss
gegen fremdenpolizeiliche Bestimmungen erforderlich. Es genügt,
wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zuge-
rechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise-
oder Aufenthaltsvorschriften stellt normalerweise keinen hinreichenden
Grund für ein Absehen von einer an sich gebotenen Fernhaltemass-
nahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt, sich über
bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit fremdenpoli-
zeilichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklar-
heiten gegebenenfalls bei den zuständigen Stellen zu informieren
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-102/2006 vom 16. No-
vember 2007, E. 4.2).
3.3 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz be-
rechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzt oder keiner solchen bedarf (Art. 1a aANAG). Ohne behördliche
Bewilligung dürfen sich Ausländerinnen und Ausländer während der für
sie geltenden Anmeldefrist in der Schweiz aufhalten, sofern sie recht-
mässig eingereist sind (Art. 1 Abs. 1 aANAV, AS 1949 I 228).
Ausländische Personen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in die
Schweiz eingereist sind, haben sich innert acht Tagen, auf jeden Fall
vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufent-
haltsortes zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwesenheit anzumel-
den (Art. 2 Abs. 1 aANAG). Ist die ausländische Person, die zur Ausü-
bung einer Erwerbstätigkeit mit Stellenantritt eingereist ist, im Besitze
einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt, kann
sie - sofern nichts anderes verfügt ist - die Stelle sofort nach erfolgter
Anmeldung antreten (Art. 6 Abs. 4 aANAV). Ansonsten darf die nicht
niedergelassene ausländische Person eine Stelle erst antreten, wenn
ihr der Aufenthalt zu diesem Zweck bewilligt wurde (Art. 3 Abs. 3
aANAG).
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Als Erwerbstätigkeit gilt jede normalerweise auf Erwerb gerichtete un-
selbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unent-
geltlich ausgeübt wird (Art. 6 Abs. 1 aBVO). Diese Voraussetzung ist
beispielsweise bereits erfüllt beim Einsatz von Praktikanten oder Lehr-
lingen oder bei Beschäftigungen, die stunden-, tageweise oder bloss
vorübergehend ausgeübt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. b und c aBVO).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anfangs
Oktober 2006 in die Schweiz eingereist ist und hier während mindes-
tens zweieinhalb Tagen auf einer Baustelle gearbeitet hat. Diese Tätig-
keit übte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben im Hinblick
auf eine künftige Anstellung und somit auf die Erzielung eines Er-
werbseinkommens aus. Die von ihm geleisteten Arbeiten sind daher –
ungeachtet des Einwands, dass es sich dabei nur um eine Art
"Schnuppern" gehandelt habe – als bewilligungspflichtige Erwerbstä-
tigkeit zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass
der Beschwerdeführer gestützt auf seine französische Aufenthaltsbe-
willigung ("carte de séjour temporaire") für einen weniger als drei Mo-
nate dauernden blossen Besuchsaufenthalt visumsfrei in die Schweiz
hätte einreisen dürfen (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. c i.V.m Art. 11 Abs. 1
aVEA). Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten sowohl der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung als auch des
illegalen Aufenthalts schuldig gemacht.
4.2 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der groben Zuwiderhand-
lung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften als erfüllt zu betrachten
(Art. 13 Abs. 1 Satz 2 aANAG).
5.
5.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die angeordnete Einreisesperre als
solche sowie deren Dauer verhältnismässig und angemessen sind
(Art. 49 Bst. a und c VwVG).
5.2 Wie bereits erwähnt wurde, hat der Beschwerdeführer fremdenpo-
lizeiliche Bestimmungen grob verletzt. Das generalpräventiv motivierte
öffentliche Interesse, die fremdenpolizeiliche Ordnung durch eine kon-
sequente Massnahmenpraxis gegenüber fehlbaren Ausländerinnen
und Ausländern zu schützen, ist gewichtig. Das in der Beschwerde gel-
tend gemachte private Interesse des Beschwerdeführers, wonach er
sich nach dem Tod seines Bruders um dessen Witwe und deren Klein-
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kind gekümmert habe, nun jedoch durch die verhängte Einreisesperre
stark daran behindert werde, vermag die auf dem Spiel stehenden öf-
fentlichen Interessen nicht aufzuwiegen. Diesbezüglich ist darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer die von ihm angeführte persön-
liche Unterstützung seiner Schwägerin und deren Kind nur im Rahmen
von weniger als drei Monate dauernden Besuchsaufenthalten und so-
mit nicht dauerhaft übernehmen könnte (vgl. Art. 4 Abs. 2 Bst. c aVEA
bzw. neu Art. 4 Abs. 2 Bst. c VEV). Der Beschwerdeführer hat sodann
nicht weiter substanziiert, worin genau die persönliche Unterstützung
besteht und inwiefern dies die Anwesenheit in der Schweiz zwingend
erfordert. Eine allfällige finanzielle Unterstützung der Schwägerin wäre
schliesslich ohne weiteres auch aus dem Ausland möglich.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung der Einreisesperre als
solche nicht zu beanstanden und erweist sich deren Dauer von zwei
Jahren unter Berücksichtigung der Praxis in vergleichbaren Fällen als
verhältnismässig und angemessen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Da die vorliegende Beschwerde von vornherein als aussichtslos
zu bezeichnen war, ist das sinngemässe Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 6. Februar 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (Akten
retour)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Thomas Segessenmann
Versand:
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