Abtei lung II I
C-1563/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
A._______, (wohnhaft in der Tschechischen Republik)
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom
8. Februar 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1563/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde 1950 als
tschechoslowakischer Staatsangehöriger geboren und liess sich in der
Tschechoslowakei zum diplomierten Maschinenbauingenieur ausbil-
den. Er lebte 1981 bis 2001 in der Schweiz und leistete als Ange-
stellter und Selbstständigerwerbender (Rohrleitungskonstrukteur)
sowie als Arbeitsloser Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV. 1996 wurde er
schweizerischer Staatsangehöriger (zweite Staatsbürgerschaft). Ende
März 2001 verliess er die Schweiz und zog nach Tschechien, wo er
heute noch lebt. Er macht geltend, seit 1993 nicht mehr gearbeitet zu
haben und seit Januar 2001 aus gesundheitlichen Gründen
arbeitsunfähig zu sein (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/1, 3, 7, 8, 12 sowie Akten des
Beschwerdeverfahrens act. 1, 1.16, 1.18-1.20).
B.
B.a Mit Anmeldeformular vom 3. Oktober 2006 (IV/8) meldete sich der
Beschwerdeführer bei der IVSTA zum Leistungsbezug (besondere
medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Posteingang:
17. Oktober 2006). Er begründete seine Anmeldung damit, dass er seit
1975 Probleme mit dem Rückgrat habe, dass er die schmerzhaften
Zustände damals aber habe überwinden können. In den letzten Jahren
habe sich der Zustand seiner Wirbel L3/4 und L4/5 verschlechtert,
leide er unter einem blockierten Rückgrat, sei er in seiner
Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, leide er unter sich wiederholenden
Schmerzen im Rücken oder Kribbeln in den Füssen. Dies
verunmögliche es ihm, sich bei der Arbeit zu konzentrieren.
B.b Am 14. Oktober 2007 nahm der Ärztliche Dienst der IVSTA (im
Folgenden: ÄD) Stellung (IV/22). Er attestierte dem Beschwerdeführer
rezidive Lumbalgien mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, aber
ohne relevante Funktionseinschränkungen. Für administrative
Tätigkeiten, auch als Konstrukteur, liege keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit vor.
B.c Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2007 stellte die IVSTA dem
Beschwerdeführer die Abweisung seines Leistungsbegehrens in
Aussicht (IV/23). Sie begründete dies damit, dass sich aus den Akten
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ergebe, dass weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines
Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch
immer in rentenausschliessender Weise zumutbar.
B.d Am 19. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Vorbescheid (IV/24). Er erklärte, dass er damit nicht
einverstanden sei und eine mündliche Anhörung verlange.
B.e Mit Schreiben vom 30. November 2007 teilte die IVSTA dem
Beschwerdeführer mit, dass sie zur Überprüfung seines Einwands
(weitere) ärztliche Unterlagen benötige (IV/26). Sie setzte ihm Frist,
um seine Einwände und medizinischen Unterlagen vorzulegen.
B.f Am 21. Dezember 2007 liess der Beschwerdeführer der IVSTA
diverse medizinische Unterlagen zukommen (IV/27). In seinem
Begleitschreiben führte er aus, dass sein Gesundheitszustand eine
Erwerbstätigkeit ausschliesse, weshalb er eine IV-Rente beanspruche
und zur Bemessung seines Invaliditätsgrads eine ärztliche Unter-
suchung durch eine IV-Stelle verlange. Er machte geltend, unter
folgenden Beschwerden zu leiden: Funktionsbehinderung durch
Wirbelsäulenschaden, Kopfschmerzen und Migräneanfälle bei
Konzentration, starke Unruhe - Kribbeln in den Füssen, Magen-
geschwüre, Minderwertigkeitsgefühle, Sehminderung.
B.g Mit Verfügung vom 8. Februar 2008 wies die IVSTA das
Rentenbegehren des Beschwerdeführers ab (IV/34). Sie begründete
dies mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung. Ergänzend
führte sie an, dass die in der Stellungnahme zum Vorbescheid
eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen Elemente
enthielten. Etliche Dokumente lägen bereits vor, etliche seien unlesbar
und zu alt (Jahrgang 1978). Da die Gesundheitsbeeinträchtigungen
genügend dokumentiert seien, erübrigten sich neue medizinische
Untersuchungen.
C.
C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. März 2008 - unter Beilage von 9 medizinischen
Dokumenten - Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte sinngemäss die Gewährung einer ganzen Invalidenrente,
eventualiter eine ärztliche Untersuchung betreffend die Arbeitsfähigkeit
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durch die IV-Stelle. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes seit 2001
keine gewinnbringende Erwerbstätigkeit mehr möglich sei. Ausserdem
habe die IVSTA seinen Anträgen betreffend mündliche Anhörung und
ärztliche Untersuchung durch eine IV-Stelle nicht statt gegeben.
C.b Am 26. Mai 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung der
Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung
(act. 5). Sie begründete dies damit, dass sich aus den mit der
Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen keinen neuen
Sachverhaltselemente ergäben. Daher sei auf Grund der Beurteilung
des ÄD vom 14. Oktober 2007 davon auszugehen, dass die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Leiden keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten.
C.c Am 9. Juni 2008 bezahlte der Beschwerdeführer den ihm vom
Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
(vgl. IV/6-8).
C.d Obwohl das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
dazu Gelegenheit bot, reichte dieser keine Replik ein (vgl. IV/6).
D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
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anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert.
2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
3.
3.1 Da der Beschwerdeführer (auch) schweizerischer Staatsangehöri-
ger ist, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der schweizerischen Invali-
denrente nach der schweizerischen Rechtsordnung (vgl. Art. 6 Abs. 1
IVG).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis
auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungs-
aktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro
rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass er auf den Vorbescheid
der IVSTA hin eine mündliche Anhörung verlangt hatte, eine solche
von der IVSTA aber nicht ermöglicht wurde.
4.2 Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf Durchführung
einer mündlichen Anhörung im Vorbescheidverfahren ist - analog zum
Anspruch auf Gewährung des rechtliche Gehörs (vgl. BGE 132 V 387
E. 5.1 mit Hinweisen) - vorab zu prüfen, ob diese Rüge begründet ist.
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4.3 Gemäss Art. 73ter Abs. 2 der Verordnung über die Invaliden-
versicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) in Verbindung
mit Art. 57 Abs. 1 IVG (beide in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung)
kann die versicherte Person ihre Einwände im Vorbescheidverfahren
schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen. Bei mündlich
vorgetragenen Einwänden erstellt die IV-Stelle ein summarisches, von
der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll. Für die
Anhörung werden weder ein Taggeld noch Reisekosten vergütet (Art.
73ter Abs. 4 IVV). Diese Regelung gilt für sämtliche Vorbescheid-
verfahren betreffend Leistungsfestsetzung und alle IV-Stellen.
Insbesondere sehen Gesetz und Verordnung für Versicherte mit
Wohnsitz im Ausland und/oder für die IVSTA keine abweichende
Regelung vor.
4.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf mündliche Anhörung im
Vorbescheidverfahren führt - analog zur Verweigerung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör (vgl. zu diesem BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127
V 431 E. 3d/aa) - grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2052/2007
vom 13. November 2009 E. 4.2). Dieser Grundsatz wird allerdings da-
durch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsanspruchs gegebe-
nenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann (vgl. das
genannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E. 4.2; vgl. auch BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis und BGE 133 I 201 E. 2.2).
4.5 Es trifft zu, dass die IVSTA davon abgesehen hat, eine mündliche
Anhörung im Vorbescheidverfahren durchzuführen, obwohl der Be-
schwerdeführer eine solche mit Eingabe vom 19. November 2007
(IV/24) ausdrücklich verlangt und darauf einen gesetzlichen Anspruch
hatte. Sie bot dem Beschwerdeführer allerdings Gelegenheit, ihr ärzt li-
che Unterlagen und seine Einwände schriftlich zukommen zu lassen,
was er mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 tat (IV/27). Eine münd-
liche Anhörung verlangte er hingegen nicht mehr (und verzichtete
damit implizite auf eine solche). Somit ist dem Beschwerdeführer im
Lichte des klaren Wortlauts von Art. 73ter Abs. 2 IVV, welcher auch die
Möglichkeit anbietet, dass sich die versicherte Person schriftlich
äussern kann, und weder Art. 57a IVG noch Art. 42 ATSG entgegen-
steht, das rechtliche Gehör ohne Zweifel gewährt worden. Demnach
muss in casu auch nicht geprüft werden, ob das Gericht als
Beschwerdeinstanz eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs
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(bzw. des Anspruchs auf mündliche Anhörung) im Vorbescheidverfah-
ren zu heilen habe (vgl. auch das genannte Urteil des Bundesver-
waltungsgericht E. 4.3).
4.6 Diese Beurteilung betrifft nur die vorliegende Sache. Sie ändert
nichts daran, dass die IVSTA dazu verpflichtet ist, Anträgen auf
mündliche Anhörung im Vorbescheidverfahren Folge zu leisten. Eine
systematisch davon abweichende Praxis der IVSTA wäre rechtswidrig
und nicht zu schützen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des
Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hin-
weisen).
5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sach-
verhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehens-
abläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125
V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER,
Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S.
212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib
224 E. 2b).
Seite 7
C-1563/2008
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor
allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person
wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien
oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten
heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantwor-
ten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04
vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf
BGE 107 V 20 E. 2b).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Leistungsbegehren
betreffend einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob die IVSTA zu Recht das
Leistungsbegehren betreffend einen Anspruch auf Gewährung medizi-
nischer Eingliederungsmassnahmen verneint hat, zumal der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die (von ihm selbst
vorgenommenen) Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben
seien (vgl. Beschwerde) und er die Verfügung der IVSTA diesbezüglich
somit sichtlich nicht angefochten hat.
6.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden -
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der
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bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher
zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass
invalid ist.
6.3 Gemäss dem 2001 bereits geltenden und per 31. Dezember 2007
aufgehobenen Art. 48 Abs. 2 IVG werden, wenn sich ein Versicherter
erst mehr als zwölf Monate nach dem Entstehen des Anspruchs auf
eine Invalidenrente anmeldet, Leistungen nur für die zwölf der
Anmeldung vorangegangenen Monate ausgerichtet (erster Satz).
Weiter gehende Nachzahlungen werden nur erbracht, wenn der
Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen
konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme
vornimmt (zweiter Satz). Da die Anmeldung des Leistungsanspruchs
vor dem 1. Januar 2008 erfolgt ist (vgl. oben Bst. B.a) kommt
betreffend die Wartefrist der obgenannte Art. 48 Abs. 2 IVG zur
Anwendung (und nicht Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008
geltenden Fassung).
6.4 Das Anmeldeformular des Beschwerdeführers ging am 17.
Oktober 2006 bei der IVSTA ein, weshalb zu prüfen ist, ob am 17.
Oktober 2005 (ein Jahr vor Einreichen der Anmeldung, vgl. oben
E. 5.3) bereits ein Anspruch bestand oder ob ein solcher danach bis
zum 8. Februar 2008 (Erlass der angefochtenen Verfügung) entstan-
den ist.
6.5 Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der vom 1. Januar 2003 bis
31. Dezember 2007 geltenden Fassung) beziehungsweise Art. 28
Abs. 1 Bst. b IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung)
entsteht der Rentenanspruch - wenn eine labile, lang dauernde
Krankheit im Sinne von Art. 6 ATSG in Frage steht - frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent
arbeitsunfähig gewesen war.
6.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) beziehungsweise
Art. 28 Abs. 2 IVG (5. IVG-Revision) besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf
eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%
Anspruch auf eine Viertelsrente.
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6.7 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit -
sache massgebend:
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn
sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG,
eingefügt per 1. Januar 2008).
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invaliden-
rente, da er aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei.
7.2 In den Akten finden sich die folgenden medizinischen Unterlagen
aus den Jahren 2005 und 2006:
- Arztberichte von Dr. B._______ (Orthopäde) vom 21. März und
25. Mai 2005 (IV/29 und 30 bzw. act. 1.10 und 1.11),
- neurologische Arztberichte von Dr. C._______ vom 7. Juni 2005
(IV/15 bzw. act. 1.7, übersetzt in IV/16), vom 22. Juni 2005 (IV/17
bzw. act. 1.6, übersetzt in IV/18) und vom 20. März und 25. April
2006 (IV/19 bzw. act. 1.9, übersetzt in IV/20) sowie eine
Physiotherapie-Verschreibung von Dr. C._______ vom 25. April
2006 (IV/13 bzw. act. 1.6, übersetzt in IV/14),
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- Gastroskopie-Bericht des Krankenhauses D._______ vom 1.
November 2006 (IV/28 bzw. act. 1.8, übersetzt in act. 10).
In diesen medizinischen Akten - welche bereits in den Vorakten
vorhanden waren - wurden insbesondere die folgenden Diagnosen
gestellt: chronisches lumbosakrales Syndrom mit Irritation L5 rechts
bzw. mit aktueller Irritation L5 und S1 links, flache Lumballordose,
verengte Bandscheibe L 4/5 und Osteochondrose in diesem Bereich,
moderate Spondylose, Beginn einer Osteochondrose L3/4, scheinbare
Skoliose, Pseudoradikulitis, präarthrotische Knie, Gonalgie (Knie-
schmerzen) rechts, Schmerzen in der rechten Achillesferse, Beginn
einer Hypertrophie (Vergrösserung des Zellvolumens) der Prostata,
Gastritis (ICD-10 K26.9, weder akut noch chronisch, ohne Blutung
oder Perforation).
7.3 Dr. E._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle hielt in
seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2007 als Hauptdiagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Lumbalgien ohne
relevante Funktionseinschränkungen fest. In den Arztberichten würden
Lumbalgien mit möglicher Wurzelreizung erwähnt, radiologisch lägen
altersentsprechende Abnützungen vor. Für administrative Tätigkeiten,
auch als Konstrukteur, liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
vor. Er erachtete den Beschwerdeführer deshalb in seiner bisherigen
Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig.
7.4 Ergänzend ist festzustellen, dass keines der genannten
medizinischen Dokumente dem Beschwerdeführer eine gesundheitlich
bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert. Es finden sich
auch keine Hinweise darauf, dass die darin erwähnten Beschwerden
(namentlich die Einschränkungen in der Beweglichkeit und die
Gliederschmerzen) ein die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als
Maschinenbauingenieur einschränkendes Mass erreichten. Ausserdem
wurden nur moderate medizinische Behandlungsmethoden verordnet,
so hauptsächlich Physiotherapie, angemessene Ernährung, Bewegung
und Schwimmen, Funktionskontrolle der Symptome, lokale
Behandlung mit Gel, medikamentöse Behandlung der
gastrointestinalen Symptome. Die von der Neurologin empfohlenen
Medikamente und eine Behandlung mittels Injektion wurden vom
Beschwerdeführer am 25. April 2006 sogar ausdrücklich abgelehnt
(vgl. IV/19-20).
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7.5 Im Übrigen finden sich drei medizinische Dokumente aus dem
Jahr 1978 in den Akten (act. 1.12, welches als einziges medizinisches
Dokument im Beschwerdeverfahren neu eingereicht wurde; IV/31 bzw.
act. 1.13; IV/32-33 bzw. act. 1.14). Angesichts ihres Alters und der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben die
damaligen Beschwerden (Schmerzen) überwinden konnte (vgl. IV/8 S.
6 und IV/12 S. 4), kommt diesen Dokumenten im Rahmen des vor-
liegenden Verfahrens keine Bedeutung zu.
7.6 Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit (als
Maschinenbauingenieur) nicht aus gesundheitlichen Gründen ein-
geschränkt ist und dass weitere Beweismassnahmen (namentlich die
vom Beschwerdeführer beantragten weiteren medizinischen Unter-
suchungen) an diesem Schluss nichts ändern würden, weshalb in
antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen zu ver-
zichten ist (vgl. oben E. 4.3).
7.7 Unter dem Gesichtspunkt der antizipierten Beweiswürdigung
durfte unter diesen Umständen auch die IVSTA auf die Durchführung
weiterer medizinischer Abklärung verzichten - zumal im Beschwerde-
verfahren keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht wurden.
Insbesondere durfte die IVSTA darauf verzichten, den Be-
schwerdeführer durch den ÄD persönlich untersuchen zu lassen. Die
ärztlichen Dienste können zwar bei Bedarf selber ärztliche Unter-
suchungen von Versicherten durchführen, sind dazu aber nicht ver-
pflichtet (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV in den vom 1. Januar 2004 bis 31.
Dezember 2007 und seit 1. Januar 2008 geltenden Fassungen).
7.8 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit Januar 2001
tatsächlich keine Erwerbstätigkeit habe ausüben können.
Für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie - mit Blick auf den
allgemeinen (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt - die ihr verbliebene
Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren
Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl.
AHI 1998 S. 291 E. 3b). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts
- auf welchen Art. 7 und Art. 16 ATSG Bezug nehmen - ist ein
theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den
Seite 12
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Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeits-
losenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein
bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt,
der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen
offen hält (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Ob der Beschwerdeführer seit 2001 auf dem tschechischen
Arbeitsmarkt tatsächlich keine Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit
gefunden hat, ist somit nicht massgeblich. Der Beschwerdeführer ist
mit diesem Einwand somit nicht zu hören.
7.9 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner
bisherigen Tätigkeit nicht in relevanter Weise eingeschränkt ist, kann
auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtet werden.
7.10 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind
die Verfahrenskosten auf Fr. 400.- festzusetzen, dem Beschwerde-
führer als unterlegene Partei aufzuerlegen und mit dem von ihm am
9. Juni 2008 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu verrechnen.
9.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält -
nismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Partei -
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2), weshalb keine Partei-
entschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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