B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1563/2016
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Saxer und
lic.iur. Mirjam Barmet,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschluss vom 21. Januar 2016 über die Zuordnung der
komplexen hochspezialisierten Viszeralchirurgie zur
hochspezialisierten Medizin (HSM).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hoch-
spezialisierte Medizin (im Folgenden: HSM Beschlussorgan) nach Ein-
sichtnahme in den Antrag des HSM Fachorgans an seiner Sitzung vom
21. Januar 2016, gestützt auf Art. 39 Abs. 2bis KVG und Art. 3 Abs. 3-5 der
Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (im Fol-
genden: IVHSM), beschlossen hat, dass die komplexe hochspezialisierte
Viszeralchirurgie der hochspezialisierten Medizin zugeordnet wird,
dass dies die Oesophagus-, die Pankreas-, die Leber-, die tiefe Rektumre-
sektion und die komplexe bariatrische Chirurgie umfasst,
dass dieser Beschluss am 9. Februar 2016 im Bundesblatt publiziert wurde
(BBl 2016 813),
dass die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) diesen Be-
schluss mit Beschwerde vom 10. März 2016 (Eingang am Bundesverwal-
tungsgericht am 14. März 2016, vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im
Folgenden: BVGer-act.] 1) angefochten hat,
dass Verfügungen kantonaler Instanzen nach Art. 33 Bst. i VGG nur dann
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, wenn dies in einem Bun-
desgesetz vorgesehen ist,
dass Art. 90a Abs. 2 KVG bestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 53
KVG beurteilt, wozu namentlich die Spital- und Pflegeheimlisten im Sinne
von Art. 39 KVG gehören,
dass das HSM Beschlussorgan nach Art. 3 Abs. 4 IVHSM eine Liste der
Bereiche der hochspezialisierten Medizin und der mit der Erbringung der
definierten Leistungen beauftragten Zentren erstellt, welche als gemein-
same Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG gilt,
dass Art. 12 Abs. 1 IVHSM sodann vorsieht, dass gegen Beschlüsse be-
treffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitalliste nach Art. 3 Abs. 3
und 4 IVHSM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in BVGE 2012/9 E. 1 seine Zu-
ständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen Beschlüsse des HSM
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Beschlussorgans bejaht hat, auch wenn Art. 53 Abs. 1 KVG nur Be-
schlüsse der Kantonsregierungen nennt,
dass überdies das Bundesgericht im Rahmen des mit dem Bundesverwal-
tungsgericht durchgeführten Meinungsaustausches hinsichtlich der Zu-
ständigkeit bezüglich Beschwerden gegen den Zuordnungsbeschluss des
HSM Beschlussorgans vom 19. Februar 2015 bezüglich der Zuordnung
der komplexen Behandlung von Hirnschlägen zur HSM (vgl. BBl 2015
2024) ausgeführt hat, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
gemäss Art. 12 IVHSM sei auch in Bezug auf Zuordnungsbeschlüsse des
HSM-Beschlussorgans, unabhängig von deren Qualifikation, gegeben,
während eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht möglich sei (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_251/2015 und 9C_252/2015 vom 12. Mai
2015 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2095/2015 vom 27. Juli
2015),
dass nach dem Gesagten das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
der vorliegenden Streitsache grundsätzlich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts als-
dann mit Zwischenverfügung vom 5. April 2016 unter Androhung des Nicht-
eintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.- bis zum
25. April 2016 aufgefordert wurde (BVGer-act. 5),
dass diese Zwischenverfügung gemäss Beleg der schweizerischen Post
der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 6. April 2016 zugestellt
wurde (vgl. BVGer-act. 7),
dass in der Folge kein Kostenvorschuss eingegangen ist (vgl. BVGer-
act. 6),
dass die Beschwerdeführerin, um die Zahlungsfrist einzuhalten, spätes-
tens am 25. April 2016 auf der Post hätte einzahlen müssen oder der ein-
geforderte Betrag bis zu diesem Datum einem Post- oder Bankkonto in der
Schweiz hätte belastet werden müssen (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG und MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 253 Rz. 4.36),
dass die vertretene Beschwerdeführerin weder behauptet noch belegt hat,
den Vorschuss innert dem 25. April 2016 geleistet zu haben und auch nicht
um Fristverlängerung respektive um Wiederherstellung der versäumten
Frist ersucht hat,
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dass demzufolge keine Zweifel bestehen, dass kein Kostenvorschuss ge-
leistet wurde und sich eine zusätzliche Rückfrage an die vertretene Be-
schwerdeführerin erübrigt (vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.3 mit Hinweisen),
dass nach dem Gesagten androhungsgemäss und im einzelrichterlichen
Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn, wie im konkreten Fall, Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei
aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE) ist,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist, da die Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf
dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht
gestützt auf Art. 33 lit. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzu-
lässig ist (vgl. Art. 83 lit. r BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
der Vorinstanz zur Frage der Eintretensvoraussetzungen vom 4. Mai
2016)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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