Abtei lung II I
C-1565/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
P._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
L._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-1565/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus der Dominikanischen Republik stammende L._______ (gebo-
ren 1975, nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte
am 14. Dezember 2007 beim Schweizerischen Generalkonsulat in
Santo Domingo die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von
15 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise geht aus einem
entsprechenden Einladungsschreiben hervor, er wolle seine in der
Stadt Zürich wohnhafte Verlobte P._______ (nachfolgend: Gastgeberin
bzw. Beschwerdeführerin) besuchen.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz
und hielt unter anderem fest, der Eingeladene, welcher sein Heimat-
land noch nie verlassen habe, sei jung, ledig und kinderlos; sein Mo-
natslohn betrage weniger als Fr. 250.-.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Zürich bei der Gastge-
berin ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet
hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom
26. Februar 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der
Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und so-
ziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte.
Viele seiner Landsleute versuchten – einmal in der Schweiz – ihren
Aufenthalt durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlän-
gern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Ge-
suchsteller oblägen im Heimatland weder zwingende gesellschaftliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenen-
falls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. März 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt sie unter Hinweis auf die von ihr eingereichten Beweismittel
(Bankkonto-Auszug, Arbeitsbestätigung) vor, während des Aufenthal-
tes ihres Freundes sei sie gerne zu einer privaten Bürgschaft bereit.
Seite 2
C-1565/2008
Der Eingabe beigelegt waren weitere Aktenkopien, die das Gesuchs-
verfahren betreffen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdefüh-
rerin die Möglichkeit eingeräumt, ihre Eingabe bis zum 31. März 2008
zu verbessern.
E.
In ihrer ergänzenden Eingabe vom 26. März 2008 bringt die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. Seit Ende November 2004 sei der Einge-
ladene bei einer renommierten Hotelkette angestellt. Er befinde sich in
ungekündigtem Arbeitsverhältnis und könne seine Arbeit nach dem
dreiwöchigen Urlaub in der Schweiz wieder aufnehmen. Für den Ge-
suchsteller sei diese Arbeitsstelle sehr wichtig, da er mit seinem Ge-
halt seine Eltern finanziell unterstütze, die im Süden des Landes von
der Landwirtschaft lebten. Die Beschwerdeführerin führt im Weitern
aus, sie habe ihren Freund während ihres Urlaubs im Januar/Februar
2007 in der Dominikanischen Republik kennen gelernt und ihn seither
mehrere Male dort besucht. Nunmehr möchte sie ihm ihr Lebensum-
feld in der Schweiz zeigen.
Nebst weiteren Unterlagen wurde auch eine den Gesuchsteller betref-
fende Arbeitsbestätigung vom 19. März 2008 nachgereicht.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2008
auf Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, die Be-
schwerdeführerin habe gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
bestätigt, dass für sie eine Eheschliessung mit dem Eingeladenen –
wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – durchaus in Frage komme.
Einem längeren Aufenthalt in der Schweiz würde somit aus Sicht des
Gesuchstellers nichts im Wege stehen.
G.
In ihrer Replik vom 6. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und stellt ent-
schieden in Abrede, dass eine Eheschliessung in der Schweiz geplant
sei. Falls sie sich zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Heirat ent-
schliessen sollten, würde diese ohnehin nur in Italien oder in der Do-
Seite 3
C-1565/2008
minikanischen Republik stattfinden, wo sie mit der ganzen Familie fei-
ern könnten.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Seite 4
C-1565/2008
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl.
Art. 126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen er-
füllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
Seite 5
C-1565/2008
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Nach mehr als zehn Jahren starken Wachstums und grosser Sta-
bilität geriet die Dominikanische Republik im Jahre 2003 in eine
schwere Wirtschaftskrise. Zu dieser Krise trug unter anderem die In-
solvenz einer der grössten Geschäftsbanken bei. Die Inflationsrate be-
trug allein in jenem Jahr 42,7%. Die Wirtschaftskrise traf die Bevölke-
rung empfindlich; der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden do-
minikanischen Bevölkerung stieg um 582'278 auf 5,71 Mio. Personen,
bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 9 Mio. Personen (Quelle:
, Stand März 2006). Die Krise konnte zwar
inzwischen überwunden werden; die Dominikanische Republik erreicht
seit 2005 wiederum hohe Wachstumsraten wie in den 90er Jahren und
die Arbeitslosenquote sank seit 2005 und betrug im Jahre 2006 noch
knapp 16,2%. Diese erfreuliche Entwicklung vermag aber nicht darü-
ber hinweg zu täuschen, dass sich die wirtschaftliche Situation der be-
dürftigen Schichten noch nicht spürbar verbessert hat. Deshalb wächst
auch die Kritik der Bevölkerung, da das hohe Wachstum bisher nicht
ausgereicht hat, um genügend neue Arbeitsplätze zu schaffen (Quelle:
, Stand Februar 2008, besucht am 16. Sep-
tember 2008). Aufgrund der nach wie vor ungünstigen Lebensbedin-
gungen ist denn auch ein starker Migrationsdruck feststellbar. Dabei
gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbs-
fähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen
eine (neue) Existenz aufbauen möchten.
5.
5.1 In Anbetracht der schwierigen wirtschaftlichen Lage und unter Be-
rücksichtigung, dass die Bereitschaft, das Heimatland zu verlassen er-
fahrungsgemäss dort begünstigt wird, wo bereits Verwandte oder Be-
kannte im Ausland leben, ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das
Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch ein-
schätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und
nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte aus-
schliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die
eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von
Seite 6
C-1565/2008
einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
5.2 Der im touristisch gut erschlossenen Punta Cana, an der Ostspit-
ze der Dominikanischen Republik wohnhafte Gesuchsteller ist 33-jäh-
rig und unverheiratet. Demgegenüber sollen gemäss den Angaben der
Beschwerdeführerin dessen Eltern in einer andern Gegend – im Sü-
den des Inselstaates – leben und in der Landwirtschaft tätig sein. Im
persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen sind somit kei-
ne engen familiären Bindungen auszumachen, die diesen nachhaltig
davon abhalten könnten, eine Emigration in die Schweiz ernsthaft in
Erwägung zu ziehen. Vielmehr könnte die Absicht auszuwandern gar
von der Hoffnung getragen sei, die im Heimatland lebenden Eltern und
Geschwister aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu
können.
5.3 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse lässt sich den Akten
entnehmen, dass der Eingeladene seit einigen Jahren in einem renom-
mierten Hotel als Kellner arbeitet und einen Monatslohn von knapp
über Fr. 200.- bezieht (vgl. die Arbeitsbestätigung vom 19. März 2008
sowie die Mitteilung der Schweizerischen Vertretung in Santo Domingo
vom 28. Dezember 2007). Im Gegensatz zu vielen seiner Landsleute
hat der Gesuchsteller damit zwar eine Anstellung. Dennoch kann aber
aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, er befinde
sich in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen. Die Beschwerdeführerin
weist denn auch in diesem Zusammenhang darauf hin, ihrem Freund
sei es aus eigenen finanziellen Mitteln nicht möglich, Ferien in der
Schweiz zu verbringen, weshalb sie sämtliche Reise- und Aufenthalts-
kosten übernehme (vgl. Ziff. 8 des von der Gastgeberin ausgefüllten,
kantonalen Auskunftbogens). Darüber hinaus zeigt die Erfahrung ganz
allgemein, dass aufgrund des grossen Lohngefälles zwischen der
Schweiz und der Dominikanischen Republik selbst ein für einheimi-
sche Verhältnisse gutes Salär nicht nachhaltig davon abhalten kann,
das Heimatland dauerhaft zu verlassen. Kommt im vorliegenden Fall
hinzu, dass der Eingeladene mit der Beschwerdeführerin, bei der es
sich um seine Verlobte handeln soll, bereits über eine wichtige Be-
zugsperson in der Schweiz verfügt.
5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz
zu Recht davon ausgehen, es bestehe zu wenig Gewähr für eine frist-
Seite 7
C-1565/2008
gerechte Wiederausreise. An der Richtigkeit dieser Einschätzung än-
dert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin die recht-
zeitige Rückkehr des Eingeladenen zusichert, wobei es an dieser Stel-
le zu betonen gilt, dass die Integrität der Beschwerdeführerin in ihrer
Eigenschaft als Gastgeberin in keiner Art und Weise in Zweifel gezo-
gen wird. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht frist-
gerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung oder Absichten
eines Gastgebers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist
in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslo-
se Wiederausreise zu bieten. Gastgeber können zwar für gewisse fi-
nanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht
aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein
bestimmtes Verhalten ihrer Gäste garantieren (vgl. anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6493/2007 vom 9. Juni 2008
E. 5.3). Der (durchaus verständliche) Wunsch der Beschwerdeführerin,
ihrem Verlobten ihr Lebensumfeld in der Schweiz zeigen zu können,
hat demnach in den Hintergrund zu treten. Als schweizerisch-
italienischer Doppelbürgerin steht ihr weiterhin die Möglichkeit offen,
den Gesuchsteller in dessen Heimatland zu besuchen.
6.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchstel-
ler die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt kein
Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Seite 8
C-1565/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 27. März 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Arbeitsbestätigung
vom 5. März 2008 im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
Seite 9