B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1565/2017
Ur t e i l vom 6 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richterin Michela Bürki Moreni,
Richterin Caroline Gehring, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Kanton Thurgau,
handelnd durch Departement für Finanzen und Soziales,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberwaid AG, Kurhotel & Privatklinik,
vertreten durch Dr. iur. Patrick Stach und Ramon Bühler,
Beschwerdegegnerin,
Regierung des Kantons St. Gallen,
handelnd durch Gesundheitsdepartement des Kantons
St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Anpassung Spitalliste Rehabilitation
(Beschluss vom 24. Januar 2017).
C-1565/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Regierung des Kantons St. Gallen (nachfolgend Regierung oder Vor-
instanz) erliess am 23. Dezember 2014 die ab 1. Januar 2015 anwendbare
Spitalliste Rehabilitation (vgl. sGS 331.43). Die Leistungsaufträge wurden
grundsätzlich befristet bis Ende 2017, neue Leistungsaufträge jedoch nur
bis Ende Juni 2016 erteilt. Der Klinik Oberwaid (respektive der Oberwaid
AG als Trägerin; nachfolgend Klinik Oberwaid oder Beschwerdegegnerin)
wurde ein Leistungsauftrag für psychosomatisch-sozialmedizinische Reha-
bilitation erteilt. Für kardiovaskuläre Rehabilitation wurden drei Leistungs-
aufträge (an die Clinic Bad Ragaz, die Klinik Gais und die Reha Seewis)
vergeben, wobei der Leistungsauftrag an die Clinic Bad Ragaz bis zum
30. Juni 2016 befristet und insbesondere mit der Nebenbestimmung ver-
bunden wurde, dass der Betrieb bis am 31. März 2015 aufgenommen wer-
den müsse. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 strich die Regierung den Leis-
tungsauftrag der Clinic Bad Ragaz für kardiovaskuläre Rehabilitation, da
die Betriebstätigkeit in diesem Bereich nicht aufgenommen worden sei
(Nachtrag zum Regierungsbeschluss über die Spitalliste Rehabilitation [V-
act. 8]).
B.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 nahm die Regierung erneut eine Än-
derung der Spitalliste Rehabilitation vor. Der Klinik Oberwaid wurde mit
Wirkung ab 1. März 2017 ein – bis am 31. Dezember 2017 befristeter –
Leistungsauftrag für kardiovaskuläre Rehabilitation erteilt. Der Leistungs-
auftrag wurde namentlich mit der Nebenbestimmung verbunden, dass die
Betriebstätigkeit bis zum 30. Mai 2017 aufgenommen werden müsse (V-
act. 1). Der Beschluss wurde am 13. Februar 2017 im Amtsblatt publiziert.
C.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 erhebt der Kanton Thurgau Beschwerde
und beantragt, der Beschluss der Regierung vom 24. Januar 2017 betref-
fend Änderung der Spitalliste Rehabilitation sei aufzuheben; eventualiter
sei die Sache zur Durchführung einer interkantonalen Koordination nach
Art. 39 KVG und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwer-
deführer namentlich, die Vorinstanz sei zu verpflichten, verschiedene Ver-
sorgungs- und Strukturdaten der Kliniken Oberwaid und Gais sowie der
Reha Seewis zu edieren und ihm Einsicht in diese zu gewähren; sodann
sei ihm eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde zu
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gewähren respektive ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Sofern
einer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss die aufschiebende
Wirkung entzogen worden sei, sei diese wiederherzustellen (act. 1).
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2017 werden die Vorinstanz und
die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung respektive zur Beschwerde-
antwort eingeladen. Die Vorinstanz wird zudem zur Einreichung der ge-
samten Akten aufgefordert. Weiter stellt der Instruktionsrichter fest, dass
im angefochtenen Beschluss kein Entzug der aufschiebenden Wirkung an-
geordnet worden ist, weshalb der Beschwerde grundsätzlich aufschie-
bende Wirkung zukomme. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird verzichtet (act. 2).
E.
Die Beschwerdegegnerin lässt, vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick
Stach und Ramon Bühler, mit Eingabe vom 30. März 2017 beantragen, es
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung superprovisorisch, even-
tualiter provisorisch, zu entziehen (act. 5).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 weist der Instruktionsrichter den
Antrag auf superprovisorischen Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde ab und lädt den Beschwerdeführer und die Vorinstanz ein, zur
Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen (act. 6).
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2017, auf
die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdefüh-
rers nicht einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzu-
weisen. Betreffend aufschiebende Wirkung stellt sie den Antrag, es sei fest-
zustellen, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe; even-
tualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen
(act. 7).
Zur aufschiebenden Wirkung wird unter anderem ausgeführt, aufgrund der
übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanz und der Beschwerdegeg-
nerin sowie einzelner Anordnungen im Beschluss (z.B. dass der Betrieb bis
zum 30. Mai 2017 aufgenommen werden müsse) sei ohne Weiteres davon
auszugehen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
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worden sei. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Auf-
fassung bleiben sollte, dass kein Entzug der aufschiebenden Wirkung an-
geordnet worden sei, werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu entziehen. Der Bedarf könne durch die bisher zugelassenen
Leistungserbringer offensichtlich nicht gedeckt werden. Die Angebotslücke
müsse rasch geschlossen werden. Zeitliche Verzögerungen bei der Bereit-
stellung des kardiovaskulären Angebotes in der Klinik Oberwaid würden
die öffentlichen Interessen an einer ausreichenden und wohnortsnahen
Gesundheitsversorgung empfindlich treffen. Sodann sei zu berücksichti-
gen, dass die Betriebsaufnahme bis Ende Mai 2017 angeordnet worden
sei, was kostspielige Vorbereitungsarbeiten erfordert habe. Da der Leis-
tungsauftrag bis Ende 2017 befristet sei, komme der Zulassung überdies
nur vorübergehender Charakter zu. Nach einer umfassenden Überprüfung
werde per 1. Januar 2018 eine allenfalls neugestaltete Spitalliste erlassen.
H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
12. April 2017, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zulasten des Beschwerdeführers – abzuweisen. Sinngemäss wird
auch Nichteintreten mangels Beschwerdelegitimation beantragt (act. 8).
I.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 21. April 2017 zur Frage
der aufschiebenden Wirkung Stellung und beantragt die Abweisung des
Verfahrensantrages der Beschwerdegegnerin vom 30. März 2017 (act. 9).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2017 weist der Instruktionsrichter das
Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ab. Zur Begründung hält er zunächst fest, dass die auf-
schiebende Wirkung nicht sinngemäss oder stillschweigend entzogen wer-
den könne; vielmehr bedürfe es einer ausdrücklichen Anordnung des Ent-
zugs des Suspensiveffekts, wenn sich die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde nicht entfalten soll. Vorliegend seien keine hinreichenden
Gründe ausgewiesen, welche eine Abweichung vom Grundsatz, wonach
während des Beschwerdeverfahrens der bisherige Rechtszustand weiter-
hin gelten soll, rechtfertigen würden. Sodann stellt der Instruktionsrichter
fest, dass die Vorinstanz ihre Vorakten nur unvollständig eingereicht hat,
und fordert diese auf, bis zum 24. Mai 2017 die Akten zu vervollständigen
beziehungsweise die vollständigen Vorakten (mit Aktenverzeichnis) einzu-
reichen (act. 10).
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K.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 reicht die Vorinstanz weitere Akten und ein
vervollständigtes Aktenverzeichnis ein (act. 14).
Die Beschwerdegegnerin reicht am 24. Mai 2017 eine weitere Stellung-
nahme (Ergänzung der Beschwerdeantwort) ein (act. 15).
L.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt auf Ersuchen des Gerichts
als Fachbehörde am 28. Juni 2017 Stellung (act. 17).
M.
Auf entsprechende Einladung des Instruktionsrichters (act. 18) reichen die
Vorinstanz am 31. Juli 2017 (act. 22), die Beschwerdegegnerin am 28. Juli
2017 (unter Beilage weiterer Beweismittel; act. 23) und der Beschwerde-
führer am 4. August 2017 (act. 24) ihre Schlussbemerkungen ein, welche
den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht werden (act. 25).
N.
In der Folge nehmen zunächst der Beschwerdeführer am 30. August 2017
(act. 26) und anschliessend die Vorinstanz am 15. September 2017
(act. 28) erneut Stellung.
O.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 39 KVG kann
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (Art. 53
Abs. 1 KVG). Der angefochtene Beschluss wurde gestützt auf Art. 39 KVG
erlassen. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ge-
geben (vgl. auch Art. 90a Abs. 2 KVG). Dies gilt auch dann, wenn – wie
vorliegend – ein Kanton gegen einen Spitallistenbeschluss eines anderen
Kantons Beschwerde erhebt (vgl. Zwischenverfügung BVGer C-6266/2013
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vom 23. Juli 2014 E. 2). Die (subsidiäre) Klage gemäss Art. 120 Abs. 1
Bst. b BGG steht dem Kanton nicht offen (BGE 141 V 361 E. 1.4).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
Art. 53 Abs. 2 KVG sieht ‒ insbesondere mit dem Ziel der Verfahrensstraf-
fung (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.1) ‒ verschiedene Abweichungen von der
Verfahrensordnung des VwVG vor. Nach dessen Bst. a dürfen neue Tatsa-
chen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden, als erst der ange-
fochtene Beschluss dazu Anlass gibt; neue Begehren sind unzulässig.
Nach Bst. b sind die Art. 22a VwVG (Stillstand der Fristen) und Art. 53
VwVG (Ergänzende Beschwerdeschrift) nicht anwendbar. Das Gericht hat
zur Einreichung einer Vernehmlassung eine nicht erstreckbare Frist von
höchstens 30 Tagen zu setzen (Bst. c), wobei der Begriff der Vernehmlas-
sung hier in einem weiten Sinn zu verstehen ist und die Stellungnahmen
von allen Beteiligten im Sinne von Art. 57 VwVG umfasst (BVGE 2014/3
E. 1.5.1). Ein weiterer Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 2 VwVG findet in
der Regel nicht statt (Bst. d). In Beschwerdeverfahren gegen Spitallisten-
beschlüsse (Art. 39 KVG) ist die Rüge der Unangemessenheit nicht zuläs-
sig (Bst. e).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (vgl. BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4 E. 1.2).
2.1 Anfechtungs- und Streitgegenstand ist der vorinstanzliche Spitallisten-
beschluss (vgl. auch BVGE 2012/9 E. 3), mit welchem der Beschwerde-
gegnerin ein Leistungsauftrag für kardiovaskuläre Rehabilitation erteilt
wurde.
2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
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2.2.1 Da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit zur Teilnahme am vor-
instanzlichen Verfahren erhalten hat, ist die formelle Beschwer zweifellos
gegeben.
2.2.2 Bei Spitallistenbeschlüssen (zur Rechtsnatur der Spitalliste vgl.
BVGE 2012/9 E. 3.2.6) sind allein die Spitäler primäre oder materielle Ver-
fügungsadressaten, soweit ihnen ein Leistungsauftrag erteilt oder verwei-
gert wird (BVGE 2012/9 E. 3.2.5; Urteil BVGer C-5627/2017 vom 9. Mai
2018 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer gehört demnach
nicht zu den materiellen Verfügungsadressaten.
2.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Beschwerdelegitimation von Dritten im Bereich Spitallisten nach einem
strengen Massstab zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/9 E. 4.3.2; 2012/30
E. 4.4; Urteil C-5627/2017 E. 3.4; Urteil BVGer C-1966/2014 vom 23. No-
vember 2015 E. 2.2.2, je mit Hinweisen). Ein Kanton ist namentlich dann
zur Beschwerde legitimiert, wenn er durch den angefochtenen Akt in sei-
nen eigenen hoheitlichen Interessen in qualifizierter Weise betroffen ist.
Eine solche qualifizierte Betroffenheit in eigenen hoheitlichen Interessen
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der planende Kanton seiner Ko-
ordinationspflicht gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG nicht nachgekommen ist, das
heisst, er seine Planungsmassnahmen nicht mit den davon in ihrer Versor-
gungssituation betroffenen Kantonen koordiniert hat. Die in Verletzung der
Koordinationspflicht möglicherweise geschaffenen unzweckmässigen oder
überflüssigen Spitalstrukturen können – aufgrund der Spitalwahlfreiheit
nach Art. 41 Abs. 1bis KVG – die auf Bedarfsgerechtigkeit ausgerichtete
Versorgungsplanung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG) anderer Kantone tor-
pedieren. Das Interesse eines Kantons an seiner bedarfsgerechten Versor-
gungsplanung ist als wesentliches hoheitliches Interesse zu qualifizieren,
das die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis rechtfertigt (Urteil C-1966/2014
E. 2.2.5 und E. 2.2.7; Zwischenverfügung C-6266/2013 E. 4.7; vgl. auch
FANKHAUSER/RUTZ, Spitalplanung und Spitalfinanzierung, SZS 3 / 2018
S. 282 ff., 320).
2.2.4 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Beschwerde-
befugnis geltend, er habe ein unmittelbares Planungs- und Mitwirkungsin-
teresse an einer bedarfsgerechten Versorgungsplanung und sei daher
nach der Rechtsprechung zur Beschwerde legitimiert. Der angefochtene
Beschluss habe unmittelbaren Einfluss auf die vom Kanton Thurgau zu be-
rücksichtigenden Patientenströme und damit auf seine Spitalplanung. Ei-
nerseits behandle die Klinik Schloss Mammern, die sich auf der Spitalliste
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Seite 8
des Kantons Thurgau befinde, zu etwa 7 % Patientinnen und Patienten aus
dem Kanton St. Gallen. Andererseits sei die Klinik Oberwaid aus gewissen
Regionen des Kantons leichter erreichbar als die Klinik Schloss Mammern.
Eine Koordination wäre daher zwingend erforderlich gewesen.
Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, dass sie vorliegend nicht (erneut) zur
Koordination mit dem Kanton Thurgau verpflichtet gewesen sei. Der Be-
schwerdeführer sei vom angefochtenen Beschluss nicht besonders betrof-
fen und daher nicht zur Beschwerde befugt. Die Klinik Schloss Mammern
habe sich nicht für einen Leistungsauftrag des Kantons St. Gallen bewor-
ben. Ein Kanton könne aber nicht die Spitalplanung eines anderen Kantons
anfechten mit der Begründung, eine auf seinem Kantonsgebiet liegende
Klinik werde dadurch tangiert, wenn die betreffende Klinik kein Interesse
an der Spitalplanung gezeigt habe. Das Desinteresse der Klinik Schloss
Mammern bestätige, dass keine relevanten Auswirkungen auf die interkan-
tonalen Patientenströme zu erwarten seien. Gegen eine Beschwerdelegi-
timation spreche sodann, dass es sich beim Anfechtungsobjekt lediglich
um eine punktuelle Änderung und nicht um den Erlass einer neuen Spital-
liste handle, wobei die (geänderte) Spitalliste nur noch bis Ende 2017 in
Vollzug sei.
Die Beschwerdegegnerin bringt insbesondere vor, es sei kein neuer Leis-
tungsauftrag erteilt worden; der widerrufene Leistungsauftrag sei lediglich
einem anderen Leistungserbringer erteilt worden. Eine besondere Betrof-
fenheit des Beschwerdeführers oder ein schutzwürdiges Interesse lägen
nicht vor (act. 8 S. 8). Die Frage, wie viele Thurgauerinnen und Thurgauer
das neue Angebot in St. Gallen nutzen werden, könne sich gar nicht stel-
len, da der Kanton Thurgau keinem ausserkantonalen Leistungserbringer
einen Auftrag im Bereich der kardiovaskulären Rehabilitation erteilt habe
(act. 23 S. 7).
2.2.5 Der Beschwerdeführer macht hinreichend substantiiert geltend, dass
der angefochtene Beschluss unmittelbaren Einfluss auf die vom Kanton
Thurgau zu berücksichtigenden Patientenströme und damit auf seine Spi-
talplanung habe. Aufgrund der Vorbringen, die Klinik Schloss Mammern
würde sowohl von Versicherten aus dem Kanton Thurgau wie auch von
solchen aus dem Kanton St. Gallen weniger gewählt, kann nicht ohne Wei-
teres ausgeschlossen werden, dass eine Koordinationspflicht bestanden
hätte. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin können aufgrund
der Spitalwahlfreiheit nach Art. 41 Abs. 1bis KVG die Einwohnerinnen und
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Einwohner des Kantons Thurgau grundsätzlich auch die von anderen Kan-
tonen gelisteten Spitäler nutzen, unabhängig davon, ob der Wohnsitzkan-
ton einen entsprechenden Leistungsauftrag erteilt hat. Daher kann ein
neues Angebot im interkantonalen Verhältnis Auswirkungen auf die Patien-
tenströme haben (vgl. Zwischenverfügung C-6266/2013 E. 4.6.1 - 4.6.6).
Unbestritten ist, dass die Vorinstanz vor Erlass des angefochtenen Be-
schlusses keine Koordination mit dem Beschwerdeführer vorgenommen
hat. Umstritten ist, ob sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Diese Frage ist
nicht bei der Prüfung der Beschwerdebefugnis, sondern bei der materiellen
Beurteilung zu entscheiden. Die Beschwerdelegitimation des Kantons
Thurgau ist demnach grundsätzlich zu bejahen.
2.3 Zu prüfen bleibt, ob angesichts der Tatsache, dass der Leistungsauf-
trag bis Ende Dezember 2017 befristet war und die Beschwerdegegnerin
aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Tätigkeit in die-
sem Bereich gar nie aufnehmen konnte, noch ein aktuelles Rechtsschutz-
interesse besteht.
2.3.1 Praxisgemäss muss das Rechtsschutzinteresse nicht nur bei der Be-
schwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung
aktuell und praktisch sein. Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des
Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei
der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE
139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3; Urteile BGer 2C_861/2017 vom 12. Ok-
tober 2018 E. 1.4.2; 2C_675/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.2.1 und
E. 2.2.2).
2.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet wie das Bundesgericht
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses,
wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Um-
ständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im
Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grund-
sätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. BVGE 2013/33
E. 1.4; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; Urteil des BVGer A-
4263/2017 vom 27. August 2018 E. 1.2.3.1, je mit Hinweisen; MARANTELLI/
HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 15). In Fäl-
len, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion ste-
hen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch
wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135
E. 1.3.1 mit Hinweisen). Auch die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV
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Seite 10
kann das Absehen von einem aktuellen praktischen Interesse gebieten
(vgl. BVGE 2013/33 E. 1.4 mit Hinweisen).
2.3.3 Die vorliegende Beschwerde betrifft einen auf weniger als ein Jahr
befristeten Leistungsauftrag. Eine rechtzeitige Überprüfung durch das Ge-
richt wäre – angesichts des Umstandes, dass es sich jeweils um Mehrpar-
teienverfahren handelt, im Instruktionsverfahren insbesondere auch eine
Stellungnahme des BAG als Fachbehörde einzuholen ist und sich regel-
mässig komplexe Fragen stellen – kaum je möglich. Bei den hier streitigen
Fragen handelt es sich um grundlegende Fragen zur Koordinationspflicht
der Kantone, die sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit
wieder stellen können und deren Beurteilung im öffentlichen Interesse liegt.
Es rechtfertigt sich daher, auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses zu verzichten.
2.4 Ein Kostenvorschuss (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist nicht zu erheben,
weil einer Beschwerde führenden kantonalen Behörde gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, soweit sich der Streit
um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen
Anstalten dreht. Nach der Praxis bestehen vorliegend nicht (primär) Ver-
mögensinteressen des Kantons, welche im Falle eines Unterliegens die
Auferlegung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden (vgl. Urteil C-
1966/2014 E. 2.3 mit Hinweisen; in BVGE 2014/4 [Urteil C-5634/2013]
nicht publizierte E. 4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 449).
2.5 Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) erhobene
Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen bun-
desrechtlichen Grundlagen darzulegen. Da in zeitlicher Hinsicht grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 141 V 657 E. 3.5.1; 139 V 335 E. 6.2),
ist auf das KVG und die KVV (SR 832.102) in der im Januar 2017 gültigen
Fassung abzustellen.
3.1 Art. 39 Abs. 1 KVG bestimmt in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 KVG, un-
ter welchen Voraussetzungen Spitäler zur Tätigkeit zu Lasten der obligato-
rischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zugelassen werden. Demnach
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Seite 11
muss ein Spital eine ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten, über
das erforderliche Fachpersonal und zweckentsprechende medizinische
Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische
Versorgung gewährleisten (Bst. a-c). Im Weiteren muss ein Spital für die
Zulassung der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestell-
ten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei
private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind
(Bst. d). Bst. e setzt schliesslich voraus, dass die Spitäler oder die einzel-
nen Abteilungen in der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten
Spitalliste des Kantons aufgeführt sind.
3.2 Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG regeln die Dienstleistungs- und Infrastruk-
turvoraussetzungen, welche in erster Linie durch die Behörden des Stand-
ortkantons zu prüfen sind. Bst. d statuiert eine Bedarfsdeckungs- und Ko-
ordinationsvoraussetzung und Bst. e eine Publizitäts- und Transparenzvo-
raussetzung (an welche Rechtswirkungen geknüpft werden). Die Voraus-
setzungen gemäss Bst. d und e sollen eine Koordination der Leistungser-
bringer, eine optimale Ressourcennutzung und eine Eindämmung der Kos-
ten bewirken (BVGE 2010/15 E. 4.1; Urteile BVGer C-6007/2016 vom
7. Februar 2018; C-6266/2013 vom 29. September 2015 E. 3.2, je mit Hin-
weisen).
3.3 Seit dem 1. Januar 2009 sind die Kantone nach Art. 39 KVG (ausdrück-
lich) verpflichtet, ihre Planung zu koordinieren (Abs. 2) und im Bereich der
hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine gesamtschweizerische Pla-
nung zu beschliessen (Abs. 2bis). Weiter hat der Bundesrat einheitliche Pla-
nungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu er-
lassen, wobei er zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versi-
cherer anzuhören hat (Abs. 2ter). Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit dem
Erlass der Art. 58a ff. KVV (in Kraft seit 1. Januar 2009) nachgekommen.
3.3.1 Die Spitalplanung für eine bedarfsgerechte Versorgung im Sinne von
Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG umfasst die Sicherstellung der stationären Be-
handlung im Spital für Einwohnerinnen und Einwohner der Kantone, die die
Planung erstellen. Die Kantone haben ihre Planung periodisch zu überprü-
fen (Art. 58a KVV).
3.3.2 Gemäss Art. 58b KVV ermitteln die Kantone den Bedarf in nachvoll-
ziehbaren Schritten. Sie stützen sich namentlich auf statistisch ausgewie-
sene Daten und Vergleiche (Abs. 1). Sie ermitteln das Angebot, das in Ein-
richtungen beansprucht wird, die nicht auf der von ihnen erlassenen Liste
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Seite 12
aufgeführt sind (Abs. 2). Sie bestimmen das Angebot, das durch die Auf-
führung von inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auf der Spitalliste
gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zu sichern ist, damit die Versorgung ge-
währleistet ist. Dieses Angebot entspricht dem nach Art. 58b Abs. 1 KVV
ermittelten Versorgungsbedarf abzüglich des nach Art. 58b Abs. 2 KVV er-
mittelten Angebots (Abs. 3). Bei der Beurteilung und Auswahl des auf der
Liste zu sichernden Angebotes berücksichtigen die Kantone insbesondere
die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung, den Zugang
der Patientinnen und Patienten zur Behandlung innert nützlicher Frist so-
wie die Bereitschaft und Fähigkeit der Einrichtung zur Erfüllung des Leis-
tungsauftrages (Abs. 4). Weiter legt Abs. 5 die Kriterien fest, welche bei der
Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Qualität zu beachten sind, nämlich
die Effizienz der Leistungserbringung, der Nachweis der notwendigen Qua-
lität und im Spitalbereich die Mindestfallzahlen und die Nutzung von Syner-
gien.
3.3.3 Für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur Be-
handlung von akutsomatischen Krankheiten sowie in Geburtshäusern
schreibt Art. 58c Bst. a KVV eine leistungsorientierte Planung vor. Die Pla-
nung für die Versorgung der versicherten Personen in Spitälern zur reha-
bilitativen und zur psychiatrischen Behandlung kann hingegen leistungsori-
entiert oder kapazitätsbezogen erfolgen (Art. 58c Bst. b KVV).
3.3.4 Im Rahmen der Verpflichtung zur interkantonalen Koordination der
Planungen (Art. 39 Abs. 2 KVG) müssen die Kantone gemäss Art. 58d KVV
insbesondere die nötigen Informationen über die Patientenströme auswer-
ten und diese mit den betroffenen Kantonen austauschen (Bst. a) sowie
die Planungsmassnahmen mit den davon in ihrer Versorgungssituation be-
troffenen Kantonen koordinieren (Bst. b).
3.3.5 Art. 58e KVV sieht vor, dass die Kantone auf ihrer Liste nach Art. 39
Abs. 1 Bst. e KVG die inner- und ausserkantonalen Einrichtungen auffüh-
ren, die notwendig sind, um das nach Art. 58b Abs. 3 KVV bestimmte An-
gebot sicherzustellen (Abs. 1). Auf den Listen wird für jedes Spital das dem
Leistungsauftrag entsprechende Leistungsspektrum aufgeführt (Abs. 2).
Die Kantone erteilen jeder Einrichtung auf ihrer Liste einen Leistungsauf-
trag nach Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG. Dieser kann insbesondere die Pflicht
zum Notfalldienst beinhalten (Abs. 3).
3.4 Bei dem gemäss Art. 58b Abs. 2 KVV zu ermittelnden Angebot, das in
Einrichtungen beansprucht wird, die nicht auf der vom betreffenden Kanton
C-1565/2017
Seite 13
erlassenen Liste aufgeführt sind, sind namentlich die Vertragsspitäler (vgl.
nachfolgende E. 3.4.2) sowie die von Versicherten gewählten ausserkan-
tonalen Spitäler (vgl. nachfolgende E. 3.4.1) von Bedeutung.
3.4.1 Nach Art. 41 Abs. 1bis KVG kann die versicherte Person für die stati-
onäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste
ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Lis-
tenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationä-
rer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach
Art. 49a KVG höchstens nach dem Tarif, der in einem Listenspital des
Wohnkantons für die betreffende Behandlung gilt.
3.4.2 Gemäss Art. 49a Abs. 4 KVG können die Versicherer mit Spitälern,
die nicht auf der Spitalliste stehen, die aber die Voraussetzungen nach
Art. 38 und Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG erfüllen, Verträge über die Vergü-
tung von Leistungen aus der OKP abschliessen (sog. Vertragsspital). Die
Vergütung entspricht maximal dem Anteil, den der Versicherer bei der Wahl
eines Listenspitals tragen würde (OKP-Anteil). Der kantonale Anteil (im
Sinne von Art. 49a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 KVG) ist nicht zu erbringen (vgl. zur
Rechtsstellung des Vertragsspitals im Unterschied zum Listenspital BVGE
2012/30 E. 4.6).
4.
Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz der Beschwer-
degegnerin den Leistungsauftrag für kardiovaskuläre Rehabilitation ohne
vorgängige Koordination mit dem Kanton Thurgau erteilen durfte, da es
sich um einen Ersatz des von der Clinic Bad Ragaz nicht wahrgenomme-
nen Leistungsauftrages handelt. Unbestritten ist hingegen, dass sich der
neue Spitallistenbeschluss auf eine bundesrechtskonforme Planung stüt-
zen muss (vgl. Urteile C-6007/2016 E. 7.1 und C-1966/2014 E. 4.2) und
die Kantone bei einer Vergabe von neuen, zusätzlichen Leistungsaufträgen
grundsätzlich zur Koordination im Sinne von Art. 39 Abs. 2 KVG in Verbin-
dung mit Art. 58d KVV verpflichtet sind (vgl. Urteil C-6007/2016 E. 8.5 mit
Hinweis).
4.1 Die Verfahrensbeteiligten tragen namentlich folgende Argumente vor:
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Koordinations-
pflicht missachtet und im Bereich der kardiovaskulären Rehabilitation un-
zulässige Überkapazitäten geschaffen. Die Erteilung des Leistungsauftra-
C-1565/2017
Seite 14
ges an die Beschwerdegegnerin habe erheblichen Einfluss auf die Patien-
tenströme zwischen dem Kanton St. Gallen und dem Kanton Thurgau. Es
sei davon auszugehen, dass nicht nur Patientinnen und Patienten aus dem
Kanton St. Gallen, sondern auch solche aus dem Kanton Thurgau in Zu-
kunft das Angebot der Beschwerdegegnerin anstatt dasjenige der Klinik
Schloss Mammern nutzen würden. Eine Koordination wäre daher zwin-
gend erforderlich gewesen. Dass die Vorinstanz im Rahmen der Spitalpla-
nung 2014 eine Koordination vorgenommen habe, entbinde sie vorliegend
nicht davon, ihrer Koordinationspflicht nachzukommen. Der Umstand, dass
die Clinic Bad Ragaz ihre Tätigkeit im Bereich der kardiovaskulären Reha-
bilitation nie aufgenommen habe, zeige, dass der Bedarf nicht vorhanden
gewesen sei. Da der Bedarf periodisch zu überprüfen sei, hätte der Leis-
tungsauftrag nicht ohne erneute Koordination mit den betroffenen Kanto-
nen erteilt werden dürfen.
Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gesundheits-
direktorenkonferenz der Ostschweizer Kantone (GDK-Ost) und das Depar-
tement für Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau am 2. November
2015 das Projekt „Gemeinsame Spitalplanung Rehabilitation GDK-Ost und
Kanton Aarau“ verabschiedet hätten, welches als Endziel den Entwurf ei-
ner koordinierten Spitalliste der beteiligten Kantone vorsehe. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend Klinik Aadorf (C-1966/2014) mache
klar, dass der gesetzliche Koordinationsauftrag nach Art. 39 KVG ein iso-
liertes Vorgehen einzelner Kantone und die Schaffung neuer Kapazitäten
ohne Absprache mit den betroffenen Kantonen nicht länger zulasse.
4.1.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung (act. 7) insbesondere
vor, im Rahmen der Rehabilitationsplanung 2014 sei sie der Pflicht zur Ko-
ordination nachgekommen, was damals vom Beschwerdeführer nicht in
Zweifel gezogen worden sei. Der angefochtene Beschluss stütze sich auf
die Rehabilitationsplanung 2014. Es habe lediglich eine Verschiebung ei-
nes Leistungsauftrages von einem innerkantonalen Leistungserbringer auf
einen anderen innerkantonalen Leistungserbringer stattgefunden. Den-
noch sei bei den Leistungserbringern, welche bereits einen Leistungsauf-
trag für kardiovaskuläre Rehabilitation hätten (Klinik Gais und Reha
Seewis), sowie bei den beiden Standortkantonen dieser Leistungserbrin-
ger (Appenzell Ausserrhoden und Graubünden) eine Vernehmlassung
durchgeführt worden. Die Klinik Schloss Mammern und der Kanton Thur-
gau seien nicht zur Stellungnahme eingeladen worden, da die Klinik
Schloss Mammern kein Interesse an einer Aufnahme auf die Spitalliste des
Kantons St. Gallen gezeigt habe und weil die Patientenströme des Kantons
C-1565/2017
Seite 15
Thurgau durch die Verschiebung eines innerkantonalen Leistungsauftra-
ges kaum tangiert würden. Die Zürcher Höhenklinik Wald (resp. Zürcher
RehaZentrum Wald), welche einen vergleichbaren Marktanteil aufweise
wie die Klinik Schloss Mammern, und der Kanton Zürich seien ebenfalls
nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden. Weiter habe eine erneute
Bedarfsanalyse eine überdurchschnittliche Zunahme des Bedarfs an kar-
diovaskulärer Rehabilitation gezeigt; der Anteil der Patientinnen und Pati-
enten aus dem Kanton St. Gallen in der Klinik Schloss Mammern sei aber
zwischen 2013 und 2015 erheblich gesunken.
In ihren Schlussbemerkungen (act. 22) hält die Vorinstanz weiter fest, es
liege eine unterschiedliche Interpretation der Verpflichtung zur interkanto-
nalen Koordination vor. Sie sei aber davon überzeugt, dass der Kanton
St. Gallen den bundesrechtlichen Vorgaben vollumfänglich nachgekom-
men sei. Vorliegend gehe es nur um unwesentliche Patientenströme, die
keine Koordinationspflicht nach sich zögen. Diejenigen Kantone (und Leis-
tungserbringer), die gemäss der vom Kanton erneut vorgenommenen Ana-
lyse von der Aufnahme der Betriebstätigkeit der Klinik Oberwaid in ihren
Patientenströmen nicht nur geringfügig tangiert würden, seien angehört
worden. Eine interkantonale Koordination sei somit vorgenommen worden.
Es seien der erwartete Bedarf an kardiovaskulären Rehabilitationsleistun-
gen für Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons St. Gallen, die poten-
tiellen Zuströme thurgauischer Patientinnen und Patienten in die Klinik
Oberwaid sowie die potentielle Abwanderung st. gallischer Patientinnen
und Patienten von der Klinik Schloss Mammern analysiert worden. Letztere
betrage im Bereich kardiovaskuläre Rehabilitation höchstens 6.6 % (oder
2.2 % des gesamten Patientenaufkommens). Beim möglichen Zustrom
nach St. Gallen gehe es höchstens um 8 Patientinnen und Patienten, die
aufgrund der Wohnortnähe allenfalls die Klinik Oberwaid wählen könnten.
Die Analyse habe zudem ergeben, dass eine erhebliche innerkantonale
Zunahme an kardiovaskulären Rehabilitationsleistungen zu erwarten sei
(act. 22 S. 2).
Der Kanton St. Gallen strebe eine Mindestdeckung von 80 % des Bedarfs
durch Leistungsaufträge an, was auch den Empfehlungen der Schweizeri-
schen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und Gesund-
heitsdirektoren (GDK) entspreche. Im Bereich der kardiovaskulären Reha-
bilitation bestehe keine Überkapazität, sondern eine Versorgungslücke von
28 %. Um diese zu schliessen, sei ein dritter Leistungserbringer erforder-
lich. Betreffend die Schaffung von Überkapazitäten führt die Vorinstanz zu-
C-1565/2017
Seite 16
dem aus, in der Klinik Schloss Mammern würden in den kommenden Jah-
ren Kapazitätserweiterungen um 30 Zimmer geplant. Das Angebot der Kli-
nik richte sich massgeblich an ausserkantonale Patientinnen und Patien-
ten, weshalb diese Kapazitätserweiterung künftig Auswirkungen auf die
Patientenströme zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen haben
werde.
Im Rahmen seiner Planungshoheit müsse es sodann dem Kanton möglich
sein, einen wirtschaftlichen und wohnortnahen innerkantonalen Leistungs-
erbringer, der die Anforderungen an die Aufnahmepflicht erfülle, zur De-
ckung des innerkantonalen Bedarfs auf seiner Spitalliste aufzunehmen.
4.1.3 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort unter an-
derem fest, dass die Vorinstanz im Jahr 2015 an sie gelangt sei mit der
Frage, ob sie den verfallenen Leistungsauftrag der Clinic Bad Ragaz für
kardiovaskuläre Rehabilitation übernehmen könne, um die innerkantonale
Versorgung (wohnortsnah) sicherzustellen. Die Spitalliste Rehabilitation
vom 23. Dezember 2014, mit welcher der Clinic Bad Ragaz ein Leistungs-
auftrag für kardiovaskuläre Rehabilitation erteilt worden sei, habe der Be-
schwerdeführer nicht angefochten und somit die damals festgestellte Un-
terversorgung nicht bestritten. Vor diesem Hintergrund sei das Verhalten
des Beschwerdeführers widersprüchlich. Die Unterversorgung sei mit einer
Abdeckung von lediglich 72 % klar ausgewiesen. Im Übrigen könnten
durch mehr Wettbewerb eo ipso gar keine Überkapazitäten geschaffen
werden. Eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers respektive eine
Koordination mit anderen Kantonen sei beim Ersatz des widerrufenen Leis-
tungsauftrages nicht erforderlich gewesen (act. 8). In ihren Schlussbemer-
kungen verweist die Beschwerdegegnerin zudem auf die Empfehlungen
der GDK zur Spitalplanung, aus welchen klar hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer nicht zur Stellungnahme einzuladen gewesen sei. Weiter
führt sie aus, in materieller Hinsicht gehe es allein um die Frage, ob mit
dem Leistungsauftrag an die Beschwerdegegnerin Überkapazitäten ge-
schaffen würden; dies sei klar zu verneinen. Bei der interkantonalen Koor-
dination handle es sich um eine rein formelle Frage, mithin um den An-
spruch auf rechtliches Gehör. Eine allfällige Verletzung der Koordinations-
pflicht könnte im Beschwerdeverfahren geheilt werden (act. 23).
4.1.4 Das BAG vertritt in seiner Stellungnahme die Ansicht, allein aus der
Tatsache, dass der an die Clinic Bad Ragaz erteilte Leistungsauftrag für
kardiovaskuläre Rehabilitation während eineinhalb Jahren nicht wahrge-
C-1565/2017
Seite 17
nommen worden sei, könne nicht abgeleitet werden, dass kein Bedarf be-
stehe. Dieser Umstand wäre aber Anlass für weitere Abklärungen im Rah-
men der kontinuierlichen Planung gewesen. Dabei wäre auch zu berück-
sichtigen gewesen, dass die – ebenfalls auf der Spitalliste des Kantons
St. Gallen aufgeführte und nur wenige Kilometer von St. Gallen entfernte –
Klinik Gais zusätzliche Kapazitäten schaffe. Zudem hätte vor der Erteilung
des Leistungsauftrages an die Clinic Bad Ragaz überprüft werden müssen,
ob diese den Leistungsauftrag auch erfüllen könne und wolle, denn ein sol-
cher sei verpflichtend. Der nun an die Klinik Oberwaid vergebene Leis-
tungsauftrag könne nicht lediglich als Verschiebung resp. Ersatz für einen
nicht wahrgenommenen Leistungsauftrag qualifiziert werden, denn die Cli-
nic Bad Ragaz im südlichen Kantonsteil habe ein anderes Einzugsgebiet
als die rund 80 km entfernte Klinik Oberwaid. Letztere liege viel näher bei
den Kliniken Gais und Schloss Mammern, welche von Patientinnen und
Patienten aus den Kantonen Thurgau und St. Gallen genutzt würden. Dies
wäre beim Kriterium der Wohnortsnähe zu berücksichtigen gewesen. Mit
der Zulassung der Klinik Oberwaid werde das Angebot für kardiovaskuläre
Rehabilitation für die Bevölkerung des Kantons Thurgau erweitert. Vor der
Erteilung des neuen Leistungsauftrages hätten deshalb die Patienten-
ströme analysiert und mit den betroffenen Kantonen – namentlich mit dem
Kanton Thurgau – ausgetauscht werden müssen. Die Koordination mit dem
Kanton Thurgau hätte diesem auch ermöglicht, allenfalls seine Planung
anzupassen. Das BAG sei deshalb der Ansicht, dass die Planung der kar-
diovaskulären Rehabilitation des Kantons St. Gallen in Koordination mit
dem Kanton Thurgau und den weiteren möglicherweise betroffenen Kan-
tonen überprüft werden müsse (act. 17).
4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass mit der kantonalen Spitalplanung
einerseits die bedarfsgerechte Spitalversorgung der Bevölkerung gewähr-
leistet, andererseits eine Kosteneindämmung und namentlich der Abbau
von Überkapazitäten angestrebt werden soll. Daran hat die KVG-Revision
zur neuen Spitalfinanzierung nichts geändert (Urteile C-6266/2013 E. 4.3.4
ff. und E. 4.5; C-6007/2016 E. 7.5). Zwar wollte der Gesetzgeber mit der
KVG-Revision mehr Wettbewerbselemente verankern, namentlich durch
die Einführung des Instituts des Vertragsspitals und die Neuregelung der
ausserkantonalen Wahlbehandlung. Der angestrebte Wettbewerb ersetzt
aber nicht die kantonale Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversor-
gung (Urteil C-1966/2014 E. 4 mit Hinweisen). Das Vorbringen der Be-
schwerdegegnerin, durch mehr Wettbewerb (aufgrund mehr zugelassener
Leistungserbringer) könnten gar keine Überkapazitäten geschaffen wer-
den, geht daher fehl.
C-1565/2017
Seite 18
4.3 Art. 58d KVV konkretisiert die in Art. 39 Abs. 2 KVG verankerte Pflicht
zur interkantonalen Koordination der Planungen dahingehend, dass die
Kantone (insbesondere) die nötigen Informationen über die Patienten-
ströme auszuwerten und mit den betroffenen Kantonen auszutauschen ha-
ben; weiter müssen sie die Planungsmassnahmen mit den in ihrer Versor-
gungssituation betroffenen Kantonen koordinieren. Welche Kantone als
betroffen zu gelten haben, legt die Verordnungsbestimmung nicht fest.
4.3.1 Unter den Begriff der (interkantonalen) Patientenströme fallen einer-
seits die Patientenzuwanderung (oder „Patientenimporte“) und anderer-
seits die Patientenabwanderung (oder „Patientenexporte“; vgl. Urteil C-
1966/2014 E. 4.1.2 mit Hinweis). Gemäss Bundesamt für Statistik (BFS)
entspricht die Patientenzuwanderung der Anzahl in einem Kanton erfolgten
Hospitalisierungen von Personen, die in einem anderen Kanton wohnhaft
sind; die Patientenabwanderung entspricht den Hospitalisierungen in Ein-
richtungen ausserhalb des Wohnkantons (Medizinische Statistik der Kran-
kenhäuser, Ausserkantonale Hospitalisierungen 2006-2016, BFS Aktuell
vom April 2018, S. 3 f.; abrufbar unter Statistiken
finden > Kataloge und Datenbanken > Publikationen [besucht am
21.3.2019]). Zu den Patientenströmen gehören somit Behandlungen in
ausserkantonalen Spitälern aufgrund eines Leistungsauftrages des pla-
nenden Kantons und/oder medizinischer Indikation sowie ausserkantonale
Wahlbehandlungen.
4.3.2 Für die Bestimmung des Angebotes, welches mittels Leistungsauf-
trägen zu sichern ist, muss ein Kanton gemäss Art. 58b Abs. 2 in Verbin-
dung mit Abs. 3 KVV namentlich prüfen, in welchem Umfang sich seine
Bevölkerung aufgrund der Spitalwahlfreiheit (nach Art. 41 Abs. 1bis KVG) in
ausserkantonalen Spitälern behandeln lässt. Hierfür ist – wie das BAG in
seinen Erläuterungen zu Art. 58d KVV dargelegt hat – die Zusammenarbeit
resp. die Koordination zwischen den (betroffenen) Kantonen unabdingbar.
Auch und insbesondere mit der freien Spitalwahl müsse eine bedarfsge-
rechte Versorgung gewährleistet sein. Zum Beispiel müsse verhindert wer-
den, dass ausserkantonale Patientinnen und Patienten Leistungen bean-
spruchen, die für die Kantonsbevölkerung des Standortkantons oder einer
bestimmten Region vorgesehen seien und damit Patientinnen und Patien-
ten, für welche die Leistungen geplant waren, verdrängten (KVV-Änderun-
gen per 1. Januar 2009, Änderungen und Kommentar im Wortlaut, S. 8 f.;
vgl. auch BVGE 2010/15 E. 6.5.1 [zur vor Inkrafttreten der KVG-Revision
zur neuen Spitalfinanzierung geltenden Rechtsprechung]).
C-1565/2017
Seite 19
4.3.3 Im Urteil C-1966/2014 hat das Bundesverwaltungsgericht sodann er-
kannt, dass ein Kanton – wie bereits nach der Rechtsprechung des Bun-
desrates (als bis Ende 2006 zuständige Rechtsmittelinstanz im Bereich
Spitallisten) – ohne Koordination mit den betroffenen Kantonen keine zu-
sätzlichen Spitalkapazitäten für die ausserkantonale Nachfrage schaffen
kann. Seit Inkrafttreten der KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung ist
jedoch zu berücksichtigen, dass ausserkantonale Wahlbehandlungen den
interkantonalen Wettbewerb fördern sollen; sie sind gemäss BGE 141 V
206 nunmehr als Teil der Grundversorgung zu betrachten. Obwohl ausser-
kantonale Wahlbehandlungen insoweit nicht der Spitalplanung unterste-
hen, als dafür (vom Wohnkanton) kein Leistungsauftrag mit Aufnahme-
pflicht zu erteilen ist (vgl. BGE 141 V 206 E. 3.3.3), ist der Spitalwahlfreiheit
bei der Planung gebührend Rechnung zu tragen. Beschränkt sich der pla-
nende Kanton allein auf die innerkantonale Nachfrage, verletzt er nicht nur
die Koordinationspflicht, sondern auch die Spitalwahlfreiheit der Versicher-
ten (vgl. C-1966/2014 E. 4.1.3).
4.3.4 Keine Koordinationspflicht besteht hingegen, wenn ein Kanton neue
(höhere) Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer stellt und dies
– mittelbar – zu einer Angebotskonzentration mit Auswirkungen auf die
Patientenströme führen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Massnah-
me weder zu Mengenausweitungen noch zu einer übermässigen Konzen-
tration der Leistungserbringung führt (vgl. BVGE 2018 V/3 E. 9.6; Urteil
BVGer C-5573/2017 vom 21. November 2018 E. 9.6).
4.3.5 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass sich weder
Art. 58d KVV noch der bisher ergangenen Rechtsprechung eine Beschrän-
kung der Koordinationspflicht auf wesentliche Patientenströme entnehmen
lässt. Als betroffen können grundsätzlich alle Kantone gelten, die Zuwan-
derungen vom oder Abwanderungen in den planenden Kanton aufweisen.
Ob jede einzelne Zu- oder Abwanderung eine Koordinationspflicht auslöst,
erscheint indessen fraglich, weil in diesem Fall jeder Kanton jeweils mit
(nahezu) allen Kantonen seine Planung koordinieren müsste.
4.4 In ihren Schlussbemerkungen beruft sich die Vorinstanz auf GEBHARD
EUGSTER (Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV,
3. Aufl. 2016, S. 661 Rz. 826). Aufgrund dessen Ausführungen stehe fest,
dass die interkantonale Planung unwesentliche Patientenströme nicht zu
erfassen habe (act. 22 S. 2). Sie leitet dies offenbar aus dem Satz ab, wo-
nach ein Kanton seine Planung mit den betroffenen Kantonen abzustim-
men habe, wenn er Patientenströme verzeichnet, welche die Spitalplanung
C-1565/2017
Seite 20
anderer Kantone bzw. die Spitalversorgung der Bevölkerung dieser Kan-
tone wesentlich beeinträchtigen könnten. Entgegen der Ansicht der Vor-
instanz kann aus dieser Aussage nicht abgeleitet werden, dass sich die
Koordinationspflicht nur auf wesentliche Patientenströme beschränken
soll, müssen die Kantone doch zunächst – aufgrund ihrer Pflicht zur Koor-
dination – die erhobenen Daten zu den Patientenströmen und deren Aus-
wertung austauschen, worauf der Autor ebenfalls hinweist (vgl. EUGSTER,
a.a.O., Rz. 826; DERSELBE, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
KVG, 2018, Art. 39, Rz. 43).
4.5 Die Vorinstanz und insbesondere die Beschwerdegegnerin verweisen
in ihren Stellungnahmen auf die Empfehlungen der GDK.
4.5.1 In den Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung vom 14. Mai 2009
werden die Kantone, welche ausserkantonale Spitäler auf ihre Spitalliste
aufnehmen, lediglich angehalten, Leistungsaufträge dem jeweiligen Stand-
ortkanton eines Spitals mitzuteilen. Weitere Vorgaben zur interkantonalen
Koordination resp. zum Austausch der Informationen über Patientenströme
wurden nicht gemacht.
4.5.2 Die Vorinstanz hat mit ihren Akten den Entwurf vom 24. März 2017
zur Anpassung der Empfehlungen der GDK zur Spitalplanung (vom 14. Mai
2009) eingereicht (V-act. 6). Am 18. Mai 2017 hat die GDK-Plenarver-
sammlung die (auch unter Berücksichtigung der zwischen 1. Januar 2012
und 31. Januar 2017 ergangenen Rechtsprechung) revidierte Version der
Empfehlungen genehmigt (nachfolgend als GDK-Empfehlungen 2017 be-
zeichnet). Diese enthält eine neue Empfehlung 11 zur interkantonalen Ko-
ordination und den Patientenströmen mit folgendem Wortlaut:
„a) Die Patientenströme (Ab- und Zuflüsse) und der prognostizierte Bedarf
werden anhand der Leistungsbereiche – wo sinnvoll nach den einzelnen Leis-
tungsgruppen – analysiert.
b) Im Rahmen einer neuen Spitalplanung lädt der planende Kanton diejenigen
Kantone zu einer Stellungnahme ein, die a) benachbart sind, b) Standortkan-
tone eines durch den planenden Kanton auf die Spitalliste aufgenommenen,
ausserkantonalen Spitals sind und / oder c) aus denen gewichtige6 Patienten-
ströme in die innerkantonalen Spitäler des planenden Kantons fliessen. Wer-
den allfällige, im Rahmen einer solchen Stellungnahme gestellten Gesuche
nicht berücksichtigt, ist dies vom planenden Kanton schriftlich zu begründen.
c) Falls lediglich eine aktualisierte Spitalliste erlassen wird, sind andere Kan-
tone zur Stellungnahme einzuladen, falls sie von den geplanten Änderungen
direkt betroffen sind.
C-1565/2017
Seite 21
d) Die Kantone, welche ausserkantonale Spitäler auf ihre Spitalliste aufneh-
men, werden angehalten, die Erteilung dieser Leistungsaufträge mit den
Standortkantonen dieser Spitäler zu koordinieren“ (GDK-Empfehlungen 2017,
S. 16 f.).
Laut Fussnote 6 können für die Bestimmung der gewichtigen Patientenströme
die Werte gemäss Empfehlung 2 Bst. d herangezogen werden. Danach ist „ein
ausserkantonales Spital zur Deckung des Bedarfs (in einer Leistungsgruppe)
nicht als versorgungsrelevant zu betrachten, wenn der Anteil dieses Spitals in
der betroffenen Leistungsgruppe während einer vom Kanton festgelegten Pe-
riode nicht mindestens 10 Prozent (und zugleich mindestens 10 Fälle) der sta-
tionären Behandlungen der Einwohnerinnen und Einwohnern des planenden
Kantons beträgt“ (GDK-Empfehlungen 2017, S. 7).
In der Begründung zu Bst. c der Empfehlung 11 wird sodann ausgeführt, dass
nur die direkt von den geplanten Änderungen betroffenen Kantone zu einer
Stellungnahme einzuladen seien. „Direkt betroffen ist ein Kanton, wenn der
Leistungsauftrag eines Leistungserbringers, der für diesen Kanton bedarfsnot-
wendig ist, eine Änderung erfährt oder wenn der Leistungsauftrag eines Leis-
tungserbringers mit Standort in seinem Kanton eine Änderung erfährt“ (GDK-
Empfehlungen 2017, S. 17).
4.5.3 Die GDK-Empfehlungen 2017 wurden erst am 18. Mai 2017 verab-
schiedet, mithin nach Erlass des hier angefochtenen Beschlusses vom
24. Januar 2017. Weiter sind die Empfehlungen der GDK für die Kantone
nicht bindend (GDK-Empfehlungen 2017, S. 2) und enthalten auch keine
verbindliche Auslegung des KVG und der KVV (BVGE 2018 V/3 E. 9.8 mit
Hinweis auf BGE 138 II 398 E. 2.3.5). Vielmehr sollen sie „eine gemein-
same Sicht auf die kantonale Aufgabe der Spitalplanung anregen und ver-
stehen sich damit auch als einen Beitrag zur interkantonalen Koordination
der Spitalplanung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 KVG“ (GDK-Empfehlungen
2017, S. 2).
4.6 Soweit sich die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, wonach es sich hier
lediglich um unwesentliche Patientenströme handle, welche keine Koordi-
nationspflicht auslösten, auf die Empfehlung 11 Bst. b der GDK-Empfeh-
lungen 2017 stützen sollte, ist zu bemerken, dass nach dieser Empfehlung
die benachbarten Kantone stets zur Stellungnahme einzuladen ist. Ob die
Patientenströme zwischen den Kantonen Thurgau und St. Gallen als ge-
wichtig zu qualifizieren wären, ist deshalb nicht von Bedeutung. Es muss
hier deshalb auch gemäss Empfehlung der GDK nicht geprüft werden, ob
eine Beschränkung auf gewichtige Zuwanderungen und eine fixe Quote
(von 10 %) vertretbar wären. Es ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei
einer solchen Quote die Gefahr besteht, dass die Kantone – wie im vorlie-
genden Fall – unterschiedliche Berechnungsansätze wählen und erst im
C-1565/2017
Seite 22
Gerichtsverfahren über die eine Koordinationspflicht auslösenden Zahlen
gestritten wird. Bei Spitallistenverfahren ist der rechtserhebliche Sachver-
halt indessen nicht erst vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen, zu-
mal der Untersuchungsgrundsatz durch die Novenregelung von Art. 53
Abs. 2 Bst. a KVG in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BVGE 2014/3
E. 1.5.2 und 1.5.4; 2014/36 E. 1.5), das Gericht nicht über volle Kognition
verfügt und den Kantonsregierungen ein erheblicher Ermessensspielraum
zuzugestehen ist (vgl. BVGE 2016/14 E. 1.6.2 mit Hinweisen). Es stellt sich
deshalb die Frage, ob eine Regel, wonach im Zweifelsfall einem Kanton
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wird, nicht zielführender
wäre. Das BAG vertritt denn auch die Ansicht, es obliege hier dem Kanton
Thurgau zu bestimmen, inwieweit er von einem neuen Angebot in St. Gal-
len betroffen sei (act. 17 S. 5). Die Empfehlung, wonach die Spitalplanung
mit den angrenzenden Kantonen stets zu koordinieren ist, erscheint aber
jedenfalls sachgerecht (wobei eine Ausweitung auf die Versorgungsregion
zu prüfen wäre) und ist als Mindestanforderung des Art. 39 Abs. 2 KVG zu
interpretieren.
4.7 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin vertreten die Ansicht, es
handle sich hier lediglich um eine Aktualisierung der Spitalliste, mit der ein
Leistungsauftrag innerkantonal von einem Leistungserbringer auf einen
anderen Leistungserbringer verschoben worden sei. Laut Empfehlung 11
Bst. c der GDK-Empfehlungen 2017 wären in diesem Fall nur die direkt
betroffenen Kantone (worunter der Beschwerdeführer nicht fallen würde)
zur Stellungnahme einzuladen.
4.7.1 Welche Änderungen an einer Spitalliste ausserhalb eines umfassen-
den Spitalplanungsverfahrens zulässig sind, hat das Bundesverwaltungs-
gericht bisher nicht abschliessend geklärt. Bei einem klar ausgewiesenen
Versorgungsbedarf oder Unterangebot müssen nach der Rechtsprechung
Anpassungen bei den Leistungsaufträgen möglich sein, zumal ein Kanton
im Rahmen seiner Pflicht zur Spitalplanung eine Unterversorgung der in
ihrem Kantonsgebiet wohnhaften, vom Versicherungsobligatorium erfass-
ten Versicherten verhindern muss. Gleichzeitig gilt es zu beachten, dass
durch die Vergabe von zusätzlichen Leistungsaufträgen ohne umfassende
Planung und Neuevaluation ein nicht zulässiges Überangebot geschaffen
werden könnte und die Gefahr besteht, dass die Kantone ihrer Pflicht zur
Koordination nicht nachkommen (Urteil C-6007/2016 E. 8.5 mit Hinweis).
C-1565/2017
Seite 23
4.7.2 Unabhängig davon, ob ein neuer Leistungsauftrag innerhalb oder
(zulässigerweise) ausserhalb eines umfassenden Spitalplanungsverfah-
rens erteilt wird, muss – entgegen den Empfehlungen der GDK – vorgängig
eine interkantonale Koordination erfolgen, wenn neue Kapazitäten ge-
schaffen werden, die Auswirkungen auf die Patientenströme zwischen be-
nachbarten Kantonen (resp. innerhalb einer Versorgungsregion) haben
können. Insofern kann die Bezeichnung Aktualisierung oder Anpassung
der Spitalliste nicht entscheidend sein.
4.7.3 Mit dem Leistungsauftrag für kardiovaskuläre Rehabilitation an die
Beschwerdegegnerin sollten gegenüber dem seit Januar 2015 (Erlass der
Spitalliste Rehabilitation) tatsächlich bestehenden Angebot neue Kapazitä-
ten geschaffen werden. Wie das BAG in seiner Stellungnahme zutreffend
ausgeführt hat, liegt die Klinik Oberwaid in einem anderen Einzugsgebiet
als die Clinic Bad Ragaz, weshalb der Leistungsauftrag an die Beschwer-
degegnerin bereits aus diesem Grund nicht lediglich als Ersatz für einen
nicht wahrgenommenen Leistungsauftrag qualifiziert werden kann. Die im
Raum St. Gallen geschaffenen Kapazitäten haben unbestrittenermassen
Auswirkungen auf die Patientenströme zwischen den Kantonen St. Gallen
und Thurgau. Ob diese Auswirkungen geringfügig sind, ist primär im Rah-
men der interkantonalen Koordination zu klären; ein bestimmtes Ausmass
der Auswirkungen als Voraussetzung für die Pflicht zur Koordination zwi-
schen benachbarten Kantonen festzulegen, wäre weder sachgerecht noch
praktikabel.
4.8 Demnach hat die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht von einer Koordi-
nation mit dem Beschwerdeführer abgesehen, weshalb der angefochtene
Beschluss gegen Art. 39 Abs. 2 KVG verstösst.
4.8.1 Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Ansicht han-
delt es sich bei der Koordinationspflicht nach Art. 39 Abs. 2 KVG nicht le-
diglich um eine rein formelle Frage, mithin um den Anspruch auf rechtliches
Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Die Koordinationspflicht geht – wie
Art. 58d KVV deutlich macht – über eine Anhörung hinaus. Zudem betrifft
sie zwei souveräne Kantone (vgl. Art. 3 BV), die mit der Spitalplanung (in
ihrem Gebiet) hoheitliche Aufgaben zu erfüllen haben. Der Kanton Thurgau
kann somit nicht Grundrechtsträger sein (vgl. BERNHARD WALDMANN, in:
Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 Rz. 10), weshalb die
Verfahrensgarantie von Art. 29 BV keine Anwendung findet. Im Übrigen
wäre eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Spitalpla-
C-1565/2017
Seite 24
nungsverfahren praxisgemäss nicht heilbar, weil das Bundesverwaltungs-
gericht als einzige Beschwerdeinstanz urteilt und nur über eine einge-
schränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (vgl. BVGE 2013/45 E. 6.5; Urteil
C-6007/2016 E. 5.6; FANKHAUSER/RUTZ, a.a.O., S. 94).
4.8.2 Der angefochtene Beschluss ist daher zufolge Verletzung der Koor-
dinationspflicht aufzuheben. Da der Beschwerdegegnerin damit ein bis
Ende Dezember 2017 befristeter Leistungsauftrag erteilt worden ist und
der Kanton St. Gallen zwischenzeitlich eine neue Spitalliste Rehabilitation
beschlossen hat, erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.
4.9 Weiter ist auf das Verhältnis zwischen Koordinationspflicht und kanto-
naler Planungshoheit einzugehen.
4.9.1 Die Vorinstanz macht in Anlehnung an EUGSTER (a.a.O., S. 661) gel-
tend, Art. 39 Abs. 2 KVG wolle „einzig und allein erhöhte Sicherheit in den
einzelnen kantonalen Spitalplanungen durch gegenseitige interkantonale
Hilfe und Abstimmung. Er berechtigt nicht auch zu Einschränkungen der
Planungshoheit der Kantone, indem diese beispielsweise gesetzlich ver-
pflichtet wären, bei der Erstellung der Spitalliste kostengünstiger arbeiten-
den ausserkantonalen Spitälern gegenüber innerkantonalen öffentlichen
Spitälern den Vorrang einzuräumen oder gar aufgrund eines solchen Kos-
tenvergleichs eigene Spitäler zu schliessen“ (act. 22 S. 3). Weder Art. 39
Abs. 2 noch Abs. 2ter KVG gestatte es, das legitime Interesse von Kantonen
auf die Erhaltung einer unabhängigen Versorgungssicherheit und eigener
medizinischer Kompetenz einzuschränken. Aufgrund dieser Überlegungen
und der in Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG vorgesehenen Zuständigkeit der Kan-
tone für die Planung einer bedarfsgerechten Spitalversorgung gehe der
Kanton St. Gallen davon aus, dass die Planungshoheit durch die Koordi-
nationspflicht nicht eingeschränkt, sondern ergänzt werde. Der Kanton
Thurgau versuche mit seiner Beschwerde den Kanton St. Gallen daran zu
hindern, den innerkantonalen Bedarf an kardiovaskulären Rehabilitations-
leistungen zu sichern. Die Koordinationspflicht könne nicht angerufen wer-
den, wenn der planende Kanton zur Sicherstellung der innerkantonalen
Rehabilitation eine innerkantonale Institution auf die Spitalliste nehme.
4.9.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Koordinationspflicht
die Planungshoheit der Kantone grundsätzlich nicht einschränkt. Das KVG
schreibt den Kantonen – ausser im Bereich der hochspezialisierten Medi-
zin – keine gemeinsame Planung vor (vgl. Art. 39 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2bis
KVG). Eine bundesrechtskonforme und bedarfsgerechte Spitalplanung
C-1565/2017
Seite 25
setzt aber voraus, dass der planende Kanton seiner Koordinationspflicht
nachgekommen ist. Die Bedarfsermittlung ist ohne Berücksichtigung der
Patientenströme zweifellos nicht möglich. Aufgrund der gesetzlichen Koor-
dinationspflicht genügt es nun aber nicht, dass der planende Kanton für
sich allein die Patientenströme auswertet und daraus seine Schlüsse zieht.
Er muss sich darüber mit den betroffenen Kantonen austauschen und
seine Planungsmassnahmen mit ihnen koordinieren. Können sich die Kan-
tone im Rahmen der Koordination nicht einigen, hat dies nicht zur Folge,
dass der planende Kanton einen umstrittenen Leistungsauftrag nicht ertei-
len darf, sofern sich dieser auf eine bundesrechtskonforme Spitalplanung
stützen lässt. Er hat sich aber in seinem Beschluss mit den von den ande-
ren Kantonen vorgebrachten Einwänden auseinanderzusetzen und nach-
vollziehbar zu begründen, weshalb er diese als nicht stichhaltig erachtet.
In diesem Sinne verhält es sich ähnlich wie in den Tariffestsetzungsverfah-
ren nach Art. 49 Abs. 1 KVG, in welchen die Kantonsbehörde die Preis-
überwachung nicht nur anzuhören, sondern auch zu begründen hat, wes-
halb sie deren Empfehlung nicht folgt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.4.2 f.;
2014/3 E. 1.4.2).
4.9.3 Wenn also die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin nach Durchfüh-
rung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Koordinationsverfahrens (und
gestützt auf eine auch im Übrigen bundesrechtskonforme Planung) einen
Leistungsauftrag für kardiovaskuläre Rehabilitation erteilt, wird ein anderer
Kanton dies nicht mittels Beschwerde verhindern können. Insoweit ist die
vom Kanton St. Gallen geäusserte Befürchtung unbegründet.
5.
Die zwischen den Verfahrensbeteiligten ebenfalls umstrittene Frage, ob im
Kanton St. Gallen im Bereich kardiovaskuläre Rehabilitation eine Versor-
gungslücke bestand, muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet
werden. Abgesehen davon, dass hier keine hinreichende Koordination mit
den betroffenen Kantonen erfolgte, hat die Vorinstanz für die neue Spital-
liste Rehabilitation 2018 eine neue Spitalplanung (mit Bedarfsermittlung)
durchgeführt (vgl. Gesundheit > Gesundheitsversorgung >
Spitalplanung / Spitalliste > Spitalplanung Rehabilitation 2017 [besucht am
27.3.2019]), die im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist. Zum
Vorbringen der Vorinstanz, sie strebe eine Mindestdeckung von 80 % des
Bedarfs durch Leistungsaufträge an, was auch den Empfehlungen der
GDK entspreche, und im Bereich der kardiovaskulären Rehabilitation be-
stehe eine Versorgungslücke von 28 % sind jedoch einige grundsätzliche
Bemerkungen angezeigt.
C-1565/2017
Seite 26
5.1 Für ihre Feststellung, dass eine Versorgungslücke von 28 % bestehe,
verweist die Vorinstanz auf den Strukturbericht zur Spitalplanung Rehabili-
tation 2014 (V-act. 3, S. 21) und eine Tabelle „Austritte und Pflegetage der
st. gallischen Bevölkerung im Bereich der kardiovaskulären Rehabilitation,
2013-2015“ (V-act. 17). Daraus geht hervor, dass die beiden Kliniken Gais
und Reha Seewis, die über einen Leistungsauftrag des Kantons St. Gallen
für kardiovaskuläre Rehabilitation verfügten, im Jahr 2013 bei den Austrit-
ten einen Anteil von 57 % resp. 15 % (zusammen 72 %) aufwiesen (2014:
62 % und 16 %; 2015: 65 % und 14 %). Die Vorinstanz führt weiter aus,
eine solche Versorgungslücke (von 28 %) könne nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/15) nicht als marginal erach-
tet werden. Da der Kanton nach dieser Rechtsprechung verpflichtet sei, die
Versorgung für den gesamten stationären Behandlungsbedarf seiner Kan-
tonsbevölkerung durch die Vergabe von Leistungsaufträgen zu sichern
(vgl. BVGE 2010/15 E. 6.1), sei die Aufnahme eines weiteren Leistungser-
bringers erforderlich gewesen (act. 7 S. 10 f.).
5.2 Mit BVGE 2010/15 hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bun-
desrat (als Beschwerdeinstanz) entwickelte Rechtsprechung übernom-
men, wonach keine Verpflichtung des Kantons zur Evaluation und zur Auf-
nahme von ausserkantonalen Spitälern besteht, wenn die im Kanton selbst
vorhandene Versorgungslücke marginal ist (E. 6.5). Zuvor hat es in E. 6.1
auf die von der Vorinstanz zitierte Verpflichtung betreffend Sicherstellung
der Versorgung hingewiesen. Zur Versorgungslücke hat das Gericht na-
mentlich Folgendes erwogen:
„Marginal ist die Versorgungslücke dann, wenn man annehmen darf, dass die
betreffenden Patientinnen und Patienten ohne Weiteres im Rahmen der vor-
handenen Kapazitäten in den im jeweiligen Standortkanton zugelassenen aus-
serkantonalen Spitälern behandelt werden können und daher keine Notwen-
digkeit besteht, solche Kapazitäten durch Erteilung eines Leistungsauftrags zu
reservieren. Dabei muss auch sichergestellt sein, dass der Zustrom dieser Pa-
tientinnen und Patienten nicht so sehr ins Gewicht fällt, dass die Spitalplanung
anderer Kantone beeinträchtigt würde […].
Ob eine konkrete Versorgungslücke im vorgenannten Sinne marginal ist, kann
sich demnach nicht aufgrund einer schematischen Berechnung bestimmen.
Ausschlaggebend ist eine umfassende Gewichtung der relevanten Gesichts-
punkte: Zum einen kann die im Kanton nicht gedeckte Nachfrage, gemessen
am gesamten kantonalen Bedarf in der betreffenden medizinischen Kategorie,
vernachlässigbar gering sein. In BRE vom 8. März 1999 betreffend Spitalliste
der beiden Basel (97-151) E. II. 4. hatte der Bundesrat einen Anteil von 3% als
marginal angesehen; es handelt sich dabei jedoch nicht um eine fixe Grösse.
Denn zum anderen kann die Versorgungslücke auch deshalb marginal sein,
weil die nicht gedeckte Nachfrage im Vergleich zum gesamten in der Schweiz
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Seite 27
verfügbaren Angebot an geeigneten Behandlungsmöglichkeiten nicht ins Ge-
wicht fällt und daher keine Gefahr besteht, dass Versicherte die medizinisch
notwendige Behandlung nicht erhalten könnten […].
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass auch eine nach den vorstehenden
Gesichtspunkten noch marginale Lücke, wenn sie ein bestimmtes Mass über-
steigt, gerade bei den nächstgelegenen oder beliebtesten unter den geeigne-
ten ausserkantonalen Kliniken zur Inanspruchnahme von Kapazitäten führen
kann, die in der Planung anderer Kantone zur Deckung von deren eigenem
Bedarf vorgesehen sind“ (BVGE 2010/15 E. 6.5.1).
5.3 Die von der Vorinstanz angerufene Rechtsprechung beruht auf der vor
Inkrafttreten der KVG-Revision zur neuen Spitalfinanzierung geltenden
Rechtslage, weshalb zu prüfen ist, ob diese weiterhin Gültigkeit hat.
5.3.1 Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass die ausserkantonale Nachfrage
nicht dazu führen darf, dass ein Spital dem Leistungsauftrag seines Stand-
ortkantons (oder eines anderen Kantons), insbesondere der Aufnahme-
pflicht nach Art. 41a KVG, nicht nachkommen kann. Um dies zu verhindern
sollen aber nicht die ausserkantonalen Wahlbehandlungen – als Instru-
ment zur Förderung des Wettbewerbs (vgl. vorne E. 4.3.3; BGE 141 V 206
E. 3.3.2) – gesteuert werden, sondern die Koordination zwischen den Kan-
tonen verstärkt werden. Obwohl ein Kanton grundsätzlich nur für seine ei-
gene Bevölkerung die Versorgung zu planen (vgl. Art. 58a KVV) und das
erforderliche Angebot durch Leistungsaufträge zu sichern hat (Art. 58b
Abs. 3 KVV), muss er auch die Zuwanderung von ausserkantonalen Pati-
entinnen und Patienten berücksichtigen (vgl. vorne E. 4.3).
5.3.2 Mittels Leistungsauftrag zu sichern haben die Kantone nach dem re-
vidierten KVG resp. nach Art. 58b Abs. 3 KVV nicht mehr die Versorgung
für den gesamten stationären Behandlungsbedarf ihrer Kantonsbevölke-
rung. Vielmehr sind für die Bestimmung des zu sichernden Angebots die
ausserkantonalen Wahlbehandlungen (oder Behandlungen in Vertragsspi-
tälern) vom ermittelten Versorgungsbedarf abzuziehen. Dies gilt jedenfalls
für tatsächliche Wahlbehandlungen, das heisst solche, die aufgrund der
freien Spitalwahl erfolgten und nicht aufgrund einer Unterkapazität, die zu
übermässig langen Wartezeiten in einem Listenspital führten.
5.4 Allein aus der Tatsache, dass im Jahr 2013 nur 72 % der Behandlungen
in einem Spital mit kantonalem Leistungsauftrag erfolgten, kann demnach
nicht auf eine Versorgungslücke von 28 % geschlossen werden.
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5.5 Nicht ohne Weiteres im Einklang mit den Vorgaben von Art. 58b Abs. 3
KVV zur Bestimmung des zu sichernden Angebots steht deshalb auch das
von der Vorinstanz angestrebte Ziel, mindestens 80 % des Bedarfs durch
Leistungsaufträge abzudecken.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der angefochtene Be-
schluss ist aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Beurteilung des noch offenen Ver-
fahrensantrags des Beschwerdeführers.
7.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Kostenpflichtig wird demnach die Beschwerdegegnerin. Die Verfahrens-
kosten für das vorliegende Verfahren werden auf CHF 5'000.- festgesetzt.
7.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhält-
nismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
8.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig (vgl. auch BGE 141
V 361).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Beschluss wird
aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: