B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1566/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHVG, Mindestbeitragsdauer,
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014.
C-1566/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der in seiner Heimat wohnhafte, ungarische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am (…) 1944 geboren und mel-
dete sich am 11. Juli 2013 im Alter von 69 Jahren bei der Schweizerische
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Alters-
rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung an
(AHV; Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 26).
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 beschied die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer, die Abklärungen hätten ergeben, dass ihm nicht für ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden könnten, sondern nur für acht Monate. Weil die Bedingung
der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, müsse das Renten-
gesuch abgewiesen werden (act. 34).
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2013 erhob der Beschwerdeführer Ein-
sprache bei der Vorinstanz (act. 35; französische Übersetzung act. 37).
Sinngemäss beantragte er eine Altersrente. Zur Begründung machte er
eine Beschäftigungsdauer in der Schweiz von insgesamt etwas mehr als
einem Jahr geltend.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014 wurde die Einsprache ab-
gewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu
den Erwerbszeiten in der Schweiz keine Nachweise vorgelegt. Die Abklä-
rungen im Einspracheverfahren hätten ebenfalls keine Hinweise auf eine
längere Beitragsdauer ergeben (act. 47).
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er eine Alters-
rente. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe in den Jah-
ren 1973, 1974, 1975 und 1977 als Musiker insgesamt mehr als 12 Monate
in der Schweiz gearbeitet. Streitig und von der Vorinstanz nicht anerkannt
worden sei der Zeitraum vom 1. bis zum 31. Oktober 1973, als er im Casino
Kursaal B._______ beschäftigt gewesen sei, der Zeitraum vom 1. Januar
C-1566/2014
Seite 3
1975 bis zum 31. März 1975, als er im Hotel C._______ in D._______ be-
schäftigt gewesen sei, und der Zeitraum vom 1. bis zum 23. Dezember
1977, als er im Hotel E._______ in F._______ beschäftigt gewesen sei. Er
habe in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationa-
len Konzertdirektion und mit einer Arbeitsgenehmigung gearbeitet. Die Ver-
träge seien nicht mehr auffindbar, nachdem die internationale Konzertdi-
rektion aufgelöst worden sei. Die Nachfolgeorganisation, die ungarische
Nationalphilharmonie, habe ihm eine Bescheinigung ausgestellt, aus der
hervorgehe, dass sein Einwand berechtigt sei. Zudem könne er mit seinem
Ausländerausweis nachweisen, dass er nicht nur im Dezember 1974 im
Hotel C._______ in D._______ gearbeitet habe, sondern der entspre-
chende Vertrag bis zum 31. März 1975 gegolten habe (BVGer act. 1; deut-
sche Übersetzung BVGer act. 3).
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Be-
schwerdeführer habe während seiner einmonatigen Anstellung im Casino
Kursaal B._______ im Oktober 1973 keine Sozialversicherungsbeiträge
entrichtet. Musiker und Artisten mit Wohnsitz im Ausland müssten nur dann
Beiträge entrichten, wenn sie mindestens drei Monate lang in der Schweiz
einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Für die geltend gemachten An-
stellungen im Hotel C._______ in D._______ vom 1.
Dezember 1974 bis zum 31. März 1975 und im Hotel E._______ in
F._______ vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 hätten die zuständigen Aus-
gleichskassen keine Hinweise ausfindig machen können. Es seien keine
Arbeitszeugnisse zu den erwähnten Erwerbszeiten vorgelegt worden. Aus
den Unterlagen würde hervorgehen, dass der Beschwerdeführer vom 19.
Dezember 1973 bis zum 16. April 1974 und vom 20. Dezember 1974 bis
zum 31. März 1975 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung A gewesen sei.
Somit habe er damals seinen Wohnsitz weisungsgemäss nicht in der
Schweiz gehabt. Nach Eintritt des Versicherungsfalls könne eine Berichti-
gung der Einträge im individuellen Konto (IK) nur verlangt werden, solange
deren Unrichtigkeit offenkundig sei oder dafür der volle Beweis erbracht
werde. Daraus folge, dass eine Korrektur der IK-Einträge nur nach Vorlage
von Lohnausweisen oder anderweitigen Beweisen für die bezahlten AHV-
Beiträge erfolgen könne. Nachdem solche Belege für AHV-Abzüge fehlen
würden, sei eine entsprechende Berichtigung ausgeschlossen. Damit
bleibe es bei der Beitragsdauer von acht Monaten, womit dem Beschwer-
deführer kein Anspruch auf eine Altersrente zustehe (BVGer act. 5).
C-1566/2014
Seite 4
G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 ging ein Doppel der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung an den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer erhielt Ge-
legenheit, bis zum 27. Juni 2014 eine Replik und entsprechende Beweis-
mittel einzureichen (BVGer act. 6). Nachdem innert Frist keine Replik ein-
gereicht worden war, wurde der Schriftenwechsel vom zuständigen Instruk-
tionsrichter mit Verfügung vom 10. Juli 2014 abgeschlossen (BVGer act.
7). Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweis-
mittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweize-
rische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse
SAK vom 26. Februar 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in be-
sonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bun-
desgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legitimiert.
C-1566/2014
Seite 5
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 26. Februar 2014
und wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in Un-
garn zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 21.
März 2014 aufgegeben und ging in der Folge am 25. März 2014 beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit
fristgerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochte-
nen Einspracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung
mit Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochtene Einsprache-ent-
scheid und weitere Unterlagen wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage).
Die Beschwerde wurde damit formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde vom 18. März 2014 kann deshalb eingetreten
werden.
2.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung des Rentenanspruchs gegenüber der
AHV darzustellen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die beson-
deren Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestim-
mungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlas-
senenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha-
ben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
C-1566/2014
Seite 6
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland stammende Be-
weismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.
2; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-lung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz und –
im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewie-
sen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.
3.1 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes we-
gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
C-1566/2014
Seite 7
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a, je mit Hinweisen);
zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht
nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird.
Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsver-
hältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtser-
heblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den
streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S.
43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozial-
versicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Ver-
sicherungsgerichts [EVG; seit dem 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abtei-
lungen des Bundesgerichts] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
3.2 Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beur-
teilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum –
auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsat-
zes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungs-
träger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und in-
haltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeu-
gung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu betrachten und es könnten
zusätzliche Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswür-
digung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V 90 E. 4b; zum Ganzen: Urteil
des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz findet zwar sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157E. 1a;
vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2), er schliesst die Beweislast im Sinne einer Be-
weisführungslast aber begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsver-
fahren und -prozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn
C-1566/2014
Seite 8
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu-
mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 8C_448/ 2010 vom 19. November
2010 E. 4.1).
4.
4.1 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
vorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
4.2 Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Ungarn. Folglich sind das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112. 681), welches per
1. April 2006 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten wie Ungarn ausgedehnt
wurde (AS 2006 995), sowie gemäss Anhang II des FZA die Verordnungen
(EG) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 883/2004 vom 29.
April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom 16. September 2009, welche am 1.
April 2012 die Verordnungen (EWG) des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni
1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März 1972 abgelöst haben, anwendbar.
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit ko-
ordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger der Ver-
tragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das FZA
und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine Rechts-
grundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfah-
rens und die Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizeri-
schen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 257 E. 2.4), was sich auch mit dem
Inkrafttreten der erwähnten Verordnungen am 1. April 2012 nicht geändert
hat.
4.3 Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob Anspruch auf Leis-
tungen der schweizerischen AHV besteht, alleine aufgrund der schweizeri-
schen Rechtsvorschriften. Die Beurteilung des am 11. Juli 2013 gestellten
Leistungsgesuchs richtet sich demzufolge nach dem AHVG in der seit 1.
C-1566/2014
Seite 9
Januar 2013 geltenden Fassung sowie nach der Verordnung vom 31. Ok-
tober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) in der entsprechenden Fassung.
5.
5.1 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) und
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausü-
ben (Bst. b), obligatorisch versichert. Von der obligatorischen Versicherung
ausgenommen sind nach Art. 1a Abs. 2 AHVG unter anderem Selbständi-
gerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, wel-
che die in Art. 1a Abs. 1 AHVG genannten Voraussetzungen nur für eine
verhältnismässig kurze Zeit erfüllen (Bst. c). Als verhältnismässig kurze
Zeit im Sinne dieser Bestimmung gilt eine Erwerbstätigkeit, die drei aufei-
nander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet (vgl. Art. 2
AHVV). Nicht beitragspflichtig sind Arbeitgeber, welche in der Schweiz
keine Betriebsstätte haben (Art. 12 Abs. 2 AHVG e contrario).
5.2 Männer, welche das 65. Altersjahr und Frauen, welche das 64. Alters-
jahr vollendet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, so-
fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (vgl. Art. 21 Abs. 1
Bst. a und b AHVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentli-
chen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Mass-
gabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1.
Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor
Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Der Anspruch auf die Alters-
rente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des
massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2
AHVG).
5.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in wel-
chen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in welchen der Ehegatte
gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag ent-
richtet hat (Bst. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss
Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs.
C-1566/2014
Seite 10
2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in
der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2013, Rz. 3004). Damit ein
Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Versicherungs-
dauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall, wenn nur
eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil eines wei-
teren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesge-
richts zum AHVG, 3. Aufl. 2012, Art. 29ter, Rz. 3). Hingegen ist es nicht not-
wendig, dass diese Beitragsdauer am Stück erfüllt wird. Die geschuldeten
Beiträge müssen zumindest in der Höhe des Mindestbeitrags geleistet sein
oder noch entrichtet werden können, damit ein bestimmter Zeitabschnitt
als Beitragsdauer zählen kann (RWL Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels
Erfassung oder wegen Uneinbringlichkeit nicht geleistet und ist die Bei-
tragsschuld bei der Entstehung des Rentenanspruchs verjährt, ist die ent-
sprechende Beitragsperiode in der Regel nicht anzurechnen (RWL Rz.
5009).
5.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragungen verlan-
gen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit deren Un-
richtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art.
141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für
unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
Der geforderte volle Beweis schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht
aus. Der Mitwirkungspflicht des Betroffenen kommt jedoch ein erhöhtes
Gewicht zu. Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b – d
mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des EVG H 41/04 vom 19. Oktober 2004
E. 4 sowie H 141/03 vom 8. Oktober 2003 E. 3.1). Indem der volle Beweis
verlangt wird, führt Art. 141 Abs. 3 AHVV eine Beweisverschärfung gegen-
über dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit ein.
6.
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2014,
mit welchem die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers
mangels einer ausreichenden Beitragszeit abgewiesen hat. Streitig und
vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist der Anspruch
C-1566/2014
Seite 11
des Beschwerdeführers auf eine ordentliche Rente der AHV. In diesem Zu-
sammenhang wird zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer weitere Bei-
tragszeiten als nur acht Monate angerechnet werden können, wie dies die
Vorinstanz in der Verfügung vom 28. August 2013 festgestellt hat (act. 34).
Dabei hängt die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers von der
Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ab, nachdem er hier zu
keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz gehabt hat.
6.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei neben
den von der Vorinstanz anerkannten Zeiten auch vom 1. bis zum 31. Okto-
ber 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar 1975 bis zum 31.
März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom 1. bis zum 23.
Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) als Musiker in der
Schweiz erwerbstätig gewesen. Zum Nachweis der Korrektheit seiner Aus-
führungen verweist er auf zwei inhaltlich identische Bestätigungen der un-
garischen Nationalphilharmonie vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; franzö-
sische Übersetzung act. 37, Seite 3) und vom 22. Mai 2003 (BVGer act. 1,
Beilage) sowie auf eine bis zum 31. März 1975 gültige Aufenthaltsbewilli-
gung, welche ihm seinerzeit von der kantonalen Fremdenpolizei
G._______ erteilt worden war (Ausländerausweis; BVGer act. 1, Beilage).
Weitere Beweismittel wurden im Einspracheverfahren vor der Vor-instanz
und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht
eingereicht.
6.2 Mit den beigebrachten Unterlagen ist in keiner Weise dargetan, dass
der Beschwerdeführer während der geltend gemachten Anstellungen vom
1. bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Ja-
nuar 1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und
vom 1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______)
tatsächlich Beiträge an die AHV abgeführt hat. Die Vorlage eines Arbeits-
zeugnisses oder einer Arbeitsbestätigung genügt nach der Rechtspre-
chung nicht, um Beitragsleistungen an die AHV nachzuweisen zu können
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4470/2011 vom 8. Januar
2013 E. 4.2 und C-6755/2011 vom 8. Juli 2013 E. 4.2). Hierfür wären viel-
mehr Lohnabrechnungen oder ähnliche Beweismittel erforderlich, aus de-
nen die jeweiligen Lohnabzüge und Beitragsleistungen im Einzelnen er-
sichtlich sind. Derartige Beweismittel konnte der Beschwerdeführer nicht
vorlegen und sind auch in den vor der Gesuchstellung (act. 26) angelegten
Akten nicht auffindbar. Die Unrichtigkeit des massgeblichen IK-Auszugs
(act. 30 und 51) ist weder offenkundig noch wird dafür der volle Beweis
C-1566/2014
Seite 12
erbracht. Damit ist eine Korrektur der IK-Eintragungen nach Art. 141 Abs.
3 AHVV nicht möglich.
6.3 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Einspracheverfahrens bereits ab-
geklärt, ob der Beschwerdeführer neben den acht anerkannten Monaten
noch zusätzliche Beitragszeiten aufweist. Hierzu hat sie die zuständigen
Ausgleichskassen angeschrieben (act. 38, 40, 41, 44). In der Folge konn-
ten die Ausgleichskassen keine Hinweise ausfindig machen, dass während
der geltend gemachten Anstellungen im Casino Kursaal B._______ (act.
39), im Hotel E._______ in F._______ (act. 43) und im Hotel C._______ in
D._______ (act. 45) Beiträge mit der AHV abgerechnet worden sind. Die
diesbezüglichen Abklärungen der Vorinstanz sind umfassend und die Ant-
worten der angefragten Ausgleichskasse sind eindeutig. Infolge dessen ist
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer in den fraglichen Zeiten keine Bei-
träge an die AHV abgeführt hat. Von weiteren Nachforschungen sind keine
neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Abnahme weiterer Beweise ist in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212 Rz. 450:
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; GYGI,
a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE
120 1b 224E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
6.4 Nachdem die Beweiswürdigung ergeben hat, dass für die rechtserheb-
liche und anspruchsbegründende Tatsache einer Beitragsdauer von insge-
samt mehr als einem Jahr der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV verlangte
volle Beweis nicht erbracht worden ist, hat die beweisbelastete Partei, vor-
liegend der Beschwerdeführer, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
Im Ergebnis bleibt es damit bei einer Beitragsdauer von lediglich acht Mo-
naten.
7.
Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung (BVGer act. 5) im Übrigen zu
Recht darauf hin, dass Personen, welche die Voraussetzungen für die ob-
ligatorische Versicherung bloss während einer verhältnismässig kurzen
Zeit erfüllen, nach Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG nicht versichert sind. Als ver-
hältnismässig kurze Zeit gilt nach Art. 2 AHVV eine Erwerbstätigkeit, die
drei aufeinander folgende Monate im Kalenderjahr nicht überschreitet. Von
dieser Regelung sind Selbständigerwerbende und Arbeitnehmer von Ar-
beitgebern betroffen, die nicht beitragspflichtig sind. Bei der internationalen
C-1566/2014
Seite 13
Konzertdirektion dürfte es sich gegebenenfalls um einen nicht beitrags-
pflichtiger Arbeitgeber im Sinne von Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG gehandelt
haben, da nicht anzunehmen ist, dass diese Organisation in der Schweiz
eine eigene Betriebsstätte unterhielt, womit sie gemäss Art. 12 Abs. 2
AHVG von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen wäre. Gemäss der
Bestätigung der Nachfolgeorganisation, der ungarischen Nationalphilhar-
monie, vom 1. April 1996 (act. 35, Seite 3; französische Übersetzung act.
37, Seite 3) war der Beschwerdeführer durch die Vermittlung der internati-
onalen Konzertdirektion in der Schweiz und anderswo ausserhalb Ungarns
als Musiker erwerbstätig (vgl. auch act. 8, Seiten 1 und 2). Auch der Be-
schwerdeführer weist in der Beschwerde (BVGer act. 1) darauf hin, er habe
in der Schweiz auf der Grundlage von Verträgen mit der internationalen
Konzertdirektion gearbeitet. In seinem IK-Auszug (act. 51) sind demgegen-
über das Hotel C._______ in D._______ und das Casino Kursaal
B._______ als Arbeitgeber eingetragen. Trotzdem ist nicht auszuschlies-
sen, dass der Beschwerdeführer seinerzeit als Angestellter der internatio-
nalen Konzertdirektion im Ausland erwerbstätig war. Aus der fehlenden
Versicherteneigenschaft mag sich erklären, weshalb während den geltend
gemachten, verhältnismässig kurzen Engagements in der Schweiz vom 1.
bis zum 31. Oktober 1973 (im Casino Kursaal B._______), vom 1. Januar
1975 bis zum 31. März 1975 (im Hotel C._______ in D._______) und vom
1. bis zum 23. Dezember 1977 (im Hotel E._______ in F._______) keine
Beiträge mit der AHV abgerechnet wurden. Eine abschliessende Aussage
zu diesem Punkt lässt die bestehende Aktenlage indessen nicht zu.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nur für
acht Monate Einkommen angerechnet werden können. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer die einjährige Mindestbeitragsdauer als Voraussetzung
für einen Anspruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV nicht. Die
Vorinstanz hat das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich gestützt auf
die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Be-
schwerde ist unbegründet und vollumfänglich abzuweisen.
9.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vo-
rinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
C-1566/2014
Seite 14
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Aus-
länderausweis im Original)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
C-1566/2014
Seite 15
Versand: