B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1567/2018
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Türkei)
Zustelladresse: c/o B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Mindestbeitrags-
dauer
(Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018).
C-1567/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1952 geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller oder Be-
schwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in der Türkei.
Am 20. Februar 2004 wandte er sich an die Schweizerische Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) und wies unter Beilage eines
am 5. September 1980 abgeschlossenen Heuervertrags darauf hin, dass
er von 1979 bis 1981 als Seemann für die C._______ AG Basel auf dem
Hochseeschiff MS D._______ gearbeitet und dabei Beiträge an die schwei-
zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) entrichtet habe. Er
ersuchte sinngemäss um Rückerstattung der geleisteten AHV-Beiträge
(act. 1, act. 2). Am 23. März 2006 ging bei der SAK sodann ein Antrag des
Gesuchstellers auf Überweisung von AHV-Beiträgen an den türkischen
Versicherungsträger ein. Auf dem Antragsformular gab der Gesuchsteller
als letzte Wohnadresse in der Schweiz «(…)strasse, E._______» an
(act. 4). Die SAK wies den Überweisungsantrag mit unangefochten geblie-
bener Verfügung vom 8. Juni 2006 ab. Zur Begründung hielt sie fest, die
Abklärungen hätten ergeben, dass der Gesuchsteller nie Beiträge in der
Schweiz geleistet habe (act. 10).
B.
B.a Am 5. Mai 2017 (Eingang SAK: 16. August 2017) meldete sich der Ge-
suchsteller auf dem amtlichen Formular («Anmeldung für eine Altersrente
für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz») zum Bezug einer
schweizerischen AHV-Altersrente an. Er verwies dabei erneut auf eine Er-
werbstätigkeit von 1979 bis 1981 für die C._______ AG auf der MS
D._______ (act. 13). Die SAK tätigte in der Folge Abklärungen bei der Aus-
gleichskasse Basel-Stadt (act. 15), die am 20. September 2017 mitteilte,
dass die C._______ AG nur von 1. Januar 1998 bis 31. März 2001 bei ihr
angeschlossen gewesen sei (act. 17). Mit Verfügung vom 29. September
2017 wies die SAK das Rentengesuch ab, weil die Anspruchsvorausset-
zung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (act. 20).
B.b Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2017
Einsprache bei der SAK und reichte nochmals den Heuervertrag vom
5. September 1980 sowie Ausweiskopien ein (act. 21). Daraufhin tätigte die
SAK weitere Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle E._______ (Ge-
meinde (…); act. 22) und bei der Ausgleichskasse der Sozialversiche-
rungsanstalt Basel-Landschaft (act. 23), bei denen der Gesuchsteller je-
doch nicht verzeichnet war (act. 25, act. 26). Auf Aufforderung der SAK
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Seite 3
vom 15. Januar 2018 hin (act. 24), teilte der Gesuchsteller am 23. Januar
2018 mit, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz in einer
Sprachschule Deutsch gelernt, hier aber nie gearbeitet habe. Belege hin-
sichtlich des Aufenthalts in E._______ habe er nicht. Für die C._______
AG habe er vom 24. März 1979 bis 27. April 1981 gearbeitet. Weitere Ar-
beitgeber hätte er damals nicht gehabt. Zudem reichte er weitere Auswei-
skopien ein (act. 27). Eine telefonische Abklärung der SAK beim Schwei-
zerischen Seeschifffahrtsamt ergab, dass die MS D._______ von 1971 bis
1985 im schweizerischen Flaggenregister eingetragen war (Telefonnotiz
vom 15. Februar 2018; act. 30). Mit Entscheid vom 15. Februar 2018 wies
die SAK die Einsprache sodann ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentli-
chen fest, dass der Gesuchsteller keinen Nachweis erbracht habe, dass für
ihn in der Schweiz AHV-Beiträge entrichtet worden seien. Auch ihre dies-
bezüglichen Abklärungen seien erfolglos verlaufen. Da er als türkischer
Staatsangehöriger nie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und
hier auch keinen Wohnsitz gehabt habe, sei er gar nicht bei der AHV ver-
sichert gewesen, weshalb die A._______ AG für ihn keine AHV-Beiträge
abgerechnet habe (act. 31).
C.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe
vom 8. März 2018 (Übergabe an das Schweizerische Konsulat) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung
einer Altersrente der schweizerischen AHV (BVGer-act. 1).
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 9).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, eine Replik einzu-
reichen, keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 31. August 2018 abgeschlossen (BVGer-act. 14).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-1567/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG;
siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 15. Februar 2018 mit dem die Vorinstanz den
Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Altersrente der
schweizerischen AHV abgewiesen hat. Streitig und vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Rentenberechtigung
des Beschwerdeführers zu Recht wegen fehlender Beitragszeiten verneint
hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und hat dort
seinen Wohnsitz, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR
0.831.109.763.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur An-
wendung kommt. Soweit das Sozialversicherungsabkommen und die da-
zugehörige Verwaltungsvereinbarung vom 14. Januar 1970 (SR
0.831.109.763.11) keine Abweichungen vorsehen, beurteilt sich der An-
spruch des Beschwerdeführers auf eine Altersrente der schweizerischen
AHV aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Urteil des
BVGer C-1708/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 2.2).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1;
126 V 134 E. 4b). Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2017 65 Jahre alt.
Ein allfälliger Anspruch auf eine ordentliche Altersrente wäre demnach im
Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs, am (…) 2017, entstanden (vgl.
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Seite 5
Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge einer Rentenberechtigung führende
Tatbestand (Erreichen des Rentenalters) verwirklichte sich somit im Jahr
2017. Damit ist für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf die Altersrente grundsätzlich auf jene Normen abzustellen, die im Zeit-
punkt des Erreichens seines Rentenalters in Kraft standen. Hinsichtlich der
prüfenden Frage, ob der Beschwerdeführer während der geltend gemach-
ten Erwerbstätigkeit von 1979 bis 1981 auf einem Hochseeschiff unter
schweizerischer Flagge bei der AHV versichert war, ist dagegen das im
damaligen Zeitraum geltende Recht massgebend (vgl.
Urteil des BVGer C-3441/2010 vom 14. Juni 2013 E. 2.2).
4.
4.1 Anspruch auf eine ordentliche AHV-Rente haben die rentenberechtig-
ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV
(SR 831.101) vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den
Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter
Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist (vgl. BGE 111 V 307 E. 2b). Beitrags-
pflichtig sind die versicherten Personen, solange sie eine Erwerbstätigkeit
ausüben (Art. 3 Abs. 1 erster Satz AHVG).
4.2 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für
jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG;
Art. 137 ff. AHVV). Versicherte können die Berichtigung von IK-Eintragun-
gen verlangen, bei Eintritt des Versicherungsfalles allerdings nur, soweit
deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht
wird (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern
auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im IK, wie beispiels-
weise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen (BGE 117 V
261 E. 3a).
5.
Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen
Rentenanspruch erfüllt, insbesondere, ob er im fraglichen Zeitraum von
1979 bis 1981 überhaupt der schweizerischen AHV unterstellt war.
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Seite 6
5.1 Die für einen Rentenanspruch erforderliche Versicherteneigenschaft
(vgl. auch MARCO REICHMUTH, in: Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
XI, Recht der Sozialen Sicherheit, S. 853 Rz. 24.25) ist gemäss dem im
hier massgebenden Zeitraum von 1979 bis 1981 anwendbaren Art. 1
Abs. 1 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) zu beur-
teilen. Nach dieser Bestimmung waren bei der schweizerischen AHV na-
türliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a), na-
türliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten
(Bst. b) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in
der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden (Bst. c), obliga-
torisch bei der schweizerischen AHV versichert. Nach Art. 2 Abs. 2 AHVV
(in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) konnte das eidgenös-
sische Volkswirtschaftsdepartement besondere Vorschriften über die Stel-
lung des auf schweizerischen Schiffen tätigen ausländischen Personals er-
lassen. Soweit ersichtlich, hat das Volkswirtschaftsdepartement von dieser
Kompetenz keinen Gebrauch gemacht.
5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar wohl
auf einem schweizerischen Schiff eines schweizerischen Arbeitgebers tätig
gewesen sei und sich auch in der Schweiz aufgehalten habe. Er sei aber
nicht bei der schweizerischen AHV versichert gewesen, weil er keinen
Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe und hier keiner Erwerbstätigkeit
nachgegangen sei. Weiter vertritt die Vorinstanz die Ansicht, dass auch die
Tätigkeit auf einem Hochseeschiff unter schweizerischer Flagge keine Un-
terstellung unter die schweizerische AHV begründe, zumal eine entspre-
chende staatsvertragliche Regelung zwischen der Schweiz und der Türkei
fehle. Da mangels Versicherteneigenschaft keine AHV-Beitragspflicht be-
standen habe, seien von der Arbeitgeberin auch keine AHV-Beiträge abge-
rechnet worden. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
könnten überdies keinen Nachweis dafür erbringen, dass für ihn AHV-Bei-
träge abgerechnet worden seien. Auch entsprechende Abklärungen hätten
keine Anhaltspunkte auf geleistete Beiträge ergeben.
5.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in den Jahren 1979 bis
1981 zeitweise in E._______ im Kanton (…) gewohnt. Es ist daher zu prü-
fen, ob er damals einen Wohnsitz in der Schweiz im Sinn von Art. 1 Abs. 1
Bst. a AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) hatte.
5.3.1 Der im Bereich der AHV massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer
Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden
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Seite 7
Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begründung des Wohn-
sitzes müssen zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusse-
res, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden
Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren
Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände
objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1; 125 V 76 E. 2a; je mit
Hinweisen).
5.3.2 Der Beschwerdeführer gibt an, dass er in E._______ an der
(…)strasse gewohnt und dabei rund 6 bis 7 Monate eine Sprachschule be-
sucht habe. Nachdem er (im Jahr 1979) ein erstes Mal auf der MS
D._______ gearbeitet habe, sei er wieder nach E._______ zurückgekehrt,
wo er dann rund 20 bis 25 Tage gewohnt habe, und er dann ein zweites
Mal für Arbeiten auf der MS D._______ angeheuert worden sei. Die Ehe-
frau seines Bruders sei Lehrerin in E._______ gewesen.
5.3.3 Die Abklärungen der Vorinstanz haben ergeben, dass der Beschwer-
deführer in E._______ nicht registriert war und folglich auch über keine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügte und hier auch allfällige Ein-
künfte der A._______ AG nicht versteuerte. Der Beschwerdeführer hat für
die Behauptung, dass er im fraglichen Zeitraum in E._______ in der
Schweiz gewohnt habe, trotz entsprechender Aufforderung der
Vorinstanz keine Beweismittel eingereicht. Zwar belegen Stempel in sei-
nem Pass, dass er im interessierenden Zeitraum mehrmals in die Schweiz
eingereist ist (act. 27). Zudem hat er am 17. August 1979 in (…) eine Imp-
fung erhalten (act. 1 S. 3). Auch der Umstand, dass im Heuervertrag eine
Adresse in E._______ aufgeführt ist, deutet darauf hin, dass ein Bezug zu
diesem Ort bestanden hat. Dies genügt aber nicht, um auf eine Absicht des
dauernden Verbleibens in der Schweiz zu schliessen, zumal auch der Be-
such einer Sprachschule für die Dauer von sechs bis sieben Monaten kei-
nen Wohnsitz in der Schweiz begründet (vgl. FELIX FREY, Kommentar
AHVG/IVG, 2018, N 3 zu Art. 1a AHVG; MARCO REICHMUTH, in: Jahrbuch
zum Sozialversicherungsrecht 2014, Wohnsitz und Aufenthalt bei Dauer-
leistungen der 1. Säule, S. 107).
5.3.4 Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte darauf,
dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum von 1979 bis 1981 mit der
Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz aufgehalten und hier
damit einen Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründet hat. Es ist
auch nicht ersichtlich, welche weiteren zielführenden Abklärungen diesbe-
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Seite 8
züglich noch hätten unternommen werden können. Die Vorinstanz hat da-
mit eine Unterstellung des Beschwerdeführers unter die AHV aufgrund ei-
nes Wohnsitzes in der Schweiz zu Recht verneint.
5.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom 24. März 1979
bis 27. April 1981 für einen schweizerischen Arbeitgeber auf dem Hoch-
seeschiff MS D._______ erwerbstätig gewesen. Zu prüfen ist, ob dadurch
gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder Bst. c AHVG (in der bis 31. Dezember
1996 geltenden Fassung) eine Unterstellung unter die schweizerische AHV
begründet wurde.
5.4.1 Der Beschwerdeführ hat als einzigen Beleg für die geltend gemachte
Erwerbstätigkeit einen am 5. September 1980 in Durban (Südafrika) abge-
schlossenen Heuervertrag mit der A._______ AG eingereicht, wonach ab
4. September 1980 eine Tätigkeit auf dem Hochseeschiff MS D._______
als Leichtmatrose vereinbart worden war. Als Einsatzgebiet wurde «welt-
weit» angegeben (act. 21 S. 5). Der Beschwerdeführer hat auf entspre-
chende Nachfrage der Vorinstanz hin in seinem Schreiben vom 23. Januar
2018 ausdrücklich bestätigt, dass er nie in der Schweiz eine Erwerbstätig-
keit ausgeübt habe (act. 29). Auch aus seinen Schilderung in der Be-
schwerde wird ersichtlich, dass er nie in der Schweiz, sondern nur im Aus-
land beschäftigt war. So führt er aus, dass er die MS D._______ im Ham-
burger Hafen abgeholt, und sie ca. im Juni 1979, nach Abschluss aller Ar-
beiten am Schiff, in den Hafen von Durban gebracht habe, was insgesamt
neun Monate gedauert habe. Weil sein Vertrag ausgelaufen sei, sei er da-
nach in die Schweiz zurückgekehrt. Rund 20 bis 25 Tage später habe man
ihm telefonisch angeboten, auf dem Schiff zu arbeiten. Dieses Angebot
habe er angenommen und sei Anfang 1980 nach Durban gegangen und
habe dann auf der MS D._______ gearbeitet. Eine Versicherungsunterstel-
lung infolge Erwerbstätigkeit in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. b
AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) liegt damit nicht
vor. Dass sich der Sitz der Arbeitgeberin in der Schweiz befand, ist in die-
sem Zusammenhang nicht massgebend (vgl. UELI KIESER, in: Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl.
2016, S. 1236 Rz. 114).
5.4.2 Weiter lässt sich auch aus dem Umstand, dass die MS D._______
während des massgebenden Zeitraums von 1979 bis 1981 unter schwei-
zerischer Flagge stand (vgl. act. 30), keine obligatorische Versicherung bei
der schweizerischen AHV nach innerstaatlichen Recht begründen. Eine
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Unterstellung gestützt auf das Flaggenprinzip liesse sich nur aus einer ent-
sprechenden staatsvertraglichen Regelung herleiten (vgl. dazu BGE 114 V
209 E. 3a). Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und
der Türkei enthält jedoch – im Gegensatz zu diversen anderen Sozialver-
sicherungsabkommen (vgl. die Auflistung in der Wegleitung über die Versi-
cherungspflicht in der AHV/IV [WVP]; Stand: 1. Januar 2018; Rz. 3016) –
keine Regelung für Hochseeschiffer und sieht keine Unterstellung bzw.
Versicherung nach dem Flaggenrecht vor.
5.4.3 Aufgrund des Gesagten kann zwar davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer im Ausland für einen in der Schweiz domizili-
erten Arbeitgeber tätig war und von diesem entlöhnt wurde. Mangels einer
Schweizer Staatsbürgerschaft lässt sich jedoch direkt aus Art. 1 Abs. 1
Bst. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) keine Ver-
sicherteneigenschaft des Beschwerdeführers bei der AHV ableiten, da
diese Bestimmung nur auf Schweizer Bürger anwendbar ist. Hinzu kommt,
dass trotz der im Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz
und der Türkei in Art. 2 Abs. 1 enthaltenen allgemeinen Gleichbehand-
lungsklausel Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gel-
tenden Fassung) nicht auf türkische Staatsangehörige anwendbar ist (vgl.
dazu BGE 112 V 337 E. 7; 114 V 209 E. 3), wird doch in Art. 2 Abs. 2 des
Abkommens ausdrücklich festgehalten, dass der Grundsatz der Gleichbe-
handlung nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über
die Rentenversicherung von Schweizerbürgern, die im Ausland für einen in
der Schweiz tätig sind, gilt.
5.5 Insgesamt ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum von 1979 bis 1981 nicht
bei der schweizerischen AHV versichert war. Es ist darauf hinzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung
als türkischer Staatsangehöriger nicht offenstand, zumal das Sozialversi-
cherungsabkommen auch diesbezüglich in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich eine
Ausnahme vom Gleichbehandlungsgebot vorsieht. Fehlt es damit an einer
(länger als elf Monaten dauernden) Versicherteneigenschaft, kann dem
Beschwerdeführer von vorneherein kein volles Beitragsjahr im Sinn von
Art. 50 AHVV angerechnet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versi-
cherungsgerichts I 87/00 vom 18. Februar 2003 E. 3.2), weshalb er keinen
Anspruch auf eine schweizerische AHV-Altersrente hat. Daran würde sich
auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführerin tatsächlich AHV-Bei-
träge geleistet hätte.
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Seite 10
5.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der vorliegende Heu-
ervertrag auch nicht rechtsgenüglich nachzuweisen vermag, dass der Be-
schwerdeführer einen Lohn bezogen hat, auf welchem Beiträge an die
schweizerische AHV entrichtet wurden. Kopien von Lohnabrechnungen
oder Lohnausweisen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht (vgl. Ur-
teil des BGer 9C_675/2013 vom 8. November 2013 E. 3.1). Die Abklärun-
gen der Vorinstanz haben zudem ergeben, dass der Beschwerdeführer bei
den beiden kantonalen Ausgleichskassen Basel-Stadt und Basel-Land-
schaft nicht registriert ist und dort dementsprechend keine individuellen
Konten für ihn geführt werden (act. 17 und act. 23). Da allein die Entrich-
tung von Beiträgen an die obligatorische Versicherung aber keine Unter-
stellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge hätte (vgl. Urteil
des BVGer C-1790/2007 vom 20. Juni 2008 E. 3.4; C-4969/2014 vom
25. Februar 2015 E. 6.6), erübrigt sich die Prüfung, ob allenfalls noch wei-
tere Abklärungen im Hinblick auf geleistete Beiträge hätten unternommen
werden können.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels
Erfüllens der Mindestbeitragszeit keinen Anspruch auf eine schweizerische
Altersrente hat. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz ist somit zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Ver-
fahrenskosten zu erheben sind. Die obsiegende Vorinstanz hat als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Dem unterlie-
genden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang
ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-1567/2018
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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