B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1568/2013
U r t e i l v o m 11 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Israel),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente (Mindestbeitragsdauer);
Einspracheentscheid der SAK vom 21. Februar 2013.
C-1568/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am […] 1934 geborene israelische Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Gesuchsteller oder Beschwerdeführer) ist seit 1957 verhei-
ratet, hat drei Kinder (geboren 1958, 1960 und 1967), und lebt in
Z._______ (Israel). Mittels Formular (E 202) vom 28. März 2012 (An-
tragsdatum: 25. April 2012) stellte der Gesuchsteller via das National In-
surance Institute in Y._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz; Posteingang: 4. Mai 2012) einen
Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente der AHV (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten [im Folgenden: act. SAK] 5). Gemäss seinen eigenen Angaben arbei-
tete er in den Jahren 1985 bis 1990 jeweils im Juli und August in
X._______. Dies belege auch ein Arbeitszeugnis vom 24 August 1985,
wonach der damals in Polen wohnhafte Gesuchsteller in der Zeit vom 1.
August bis 22. September 1985 als "Overseer" in der Küche und der Re-
zeption des Hotels B._______ in X._______ tätig gewesen sei (act.
SAK/2).
B.
B.a Mit Schreiben vom 5. März 2012 forderte die SAK den Gesuchsteller
auf, allfällige noch vorhandene Lohnabrechnungen aus der Zeit seiner
Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder seinen alten AHV-Ausweis in Kopie
zuzusenden, weil die Nachforschungen der SAK ergeben hätten, dass
der Gesuchsteller keine AHV-Beiträge geleistet habe (act. SAK/3).
B.b Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 teilte die SAK dem Gesuchsteller
mit, dass sein Rentengesuch abgewiesen werde, da die einjährige Min-
destbeitragsdauer nicht erfüllt sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass
kein Einkommen und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
[mangels fehlender Dokumente und Einträge im Individuellen Konto] an-
gerechnet werden könne (act. SAK/7).
B.c Am 14. Mai 2012 (Eingangsdatum bei der SAK) wandte sich der Ge-
suchsteller mit [undatiertem und in Blockschrift unterzeichnetem] Fax-
schreiben an die SAK und erhob gegen die Verfügung vom 11. Mai 2012
Einsprache. Er beantragte sinngemäss die nochmalige Überprüfung der
Sachlage und, dass ihm für seine in den Jahren 1984 bis 1989 (gemäss
Angaben im Formular "Anmeldung für eine Altersrente […]", act. SAK/5,
S. 3: 1985 – 1990; vgl. Bst. A] geleistete Tätigkeit im Hotel- und Gastge-
werbe in X._______ jeweils 2 Beitragsmonate anzurechnen seien, womit
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Seite 3
die Voraussetzungen für eine ordentliche Altersrente der AHV (einjährige
Mindestbeitragsdauer) erfüllt seien (act. SAK/8).
B.d Mit Schreiben vom 26. Oktober 2012 (eingeschrieben und mit Rück-
schein aufgegeben) wies die SAK den Gesuchsteller darauf hin, dass ei-
ne schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache füh-
renden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten müsse. Um eine
Einspracheverfügung erlassen zu können, fordere die SAK den Ge-
suchsteller auf, innert 20 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens seine Ein-
sprache im Original und mit seiner Unterschrift versehen nochmals per
Briefpost an die SAK zu senden. Zudem werde der Gesuchsteller gebe-
ten, seinen Schweizer Wohnsitz zwischen 1984 und 1989 bekanntzuge-
ben und alle Originalabrechnungen des Hotels B._______ sowie eine
Kopie seiner damaligen Schweizer Ausweisschrift der SAK zukommen zu
lassen. Andernfalls sei nach dem Fristablauf die SAK von Gesetzes we-
gen verpflichtet, eine Nichteintretensverfügung wegen mangelnder Zuläs-
sigkeit der Einsprache gemäss Art. 10 Abs. 5 ATSV zu erlassen (act.
SAK/14 und 18, S. 4).
B.e Mit eingeschriebenem und unterzeichnetem Brief vom 1. November
2012 (Posteingang SAK: 8. November 2012) meldete sich der Ge-
suchsteller bei der SAK und machte mit sinngemäss gleichem Wortlaut
seine bereits einspracheweise vorgebrachten Begehren geltend (act.
SAK/18, S. 1). Die von der Vorinstanz am 26. Oktober 2012 geforderten
Belege (vgl. act. SAK/14) sowie Angaben zum Schweizer Wohnsitz (1984
– 1989) sind dem Schreiben nicht zu entnehmen.
B.f Mit Entscheid vom 21. Februar 2013 wies die Vorinstanz in Bestäti-
gung der Verfügung vom 11. Mai 2012 die Einsprache des Gesuchstellers
ab. Zur Begründung führte sie aus, dass zur Feststellung der Beitrags-
dauer grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitrags-
pflichtigen geführte Individuelle Konto ("IK") gemäss Art. 30ter des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung (AHVG) abzustützen sei. Im IK-Auszug des Gesuchstel-
lers befänden sich keine Eintragungen bezüglich der geleisteten AHV-
Beiträge und es seien auch keine Beitragsmonate für die Erwerbstätigkeit
in der Schweiz ersichtlich. Auch hätten die umfassenden Abklärungen für
die vom Gesuchsteller geltend gemachten Arbeitsperioden zwischen
1984 und 1989 (u.a. bei der Ausgleichskasse des Kantons W._______,
der Einwohnerkontrolle X._______, dem Bundesamt für Migration
[W._______], der Ausgleichskasse C._______ (V._______), dem Hotel
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Seite 4
D._______ etc.) keine sachverhaltsdienlichen Hinweise ergeben. Der
Gesuchsteller habe der SAK zwar erklärt, dass er den in der Schweiz
verdienten Lohn bar ausbezahlt bekommen habe, er jedoch keine Unter-
lagen, Belege vom Arbeitgeber oder Ausweise erhalten habe, die die Bei-
tragsmonate respektive die geleisteten AHV-Beiträge nachweisen könn-
ten. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, von den fehlenden
Eintragungen im IK des Gesuchstellers abzusehen oder entsprechende
Korrekturen gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV vorzunehmen (act. SAK/45).
C.
C.a Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 20. März 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt (vgl. Gerichtsakten [im Folgenden: act.] 1). Er macht (gleich wie im
Einspracheverfahren; vgl. Bst. B.c) geltend, dass er während der Jahre
1984 bis 1989 jeweils in den Monaten Juli bis August in der Schweiz ge-
arbeitet und Beiträge an die AHV geleistet habe. Er verweist dabei insbe-
sondere auf das von ihm eingereichte Arbeitszeugnis vom 24. August
1985 (act. 1, Beilage 1; act. SAK/2; vgl. Bst. A). Er rügt [sinngemäss] die
unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
und begehrt die Berichtigung [Vervollständigung] der IK-Einträge, wes-
halb der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013 aufzuheben sei.
C.b Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügungen
vom 21. Februar 2013 sowie 11. Mai 2012 (act. 4). Im Rahmen der Be-
gründung machte sie sinngemäss die gleichen Ausführungen wie bereits
im Einspracheentscheid vom 21. Februar 2013. Es bestehe kein auf den
Namen des Beschwerdeführers lautendes individuelles Konto. Der dama-
lige Arbeitgeber, Hotel B._______ (X._______) sei bei der Ausgleichskas-
se E._______ angeschlossen gewesen, wobei der Beschwerdeführer auf
den Lohnlisten nicht aufgeführt sei (act. SAK/16, 21, 28). Die durchge-
führten Nachforschungen der Vorinstanz seien in Bezug auf einen Hin-
weis zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen 1984
und 1989 ohne Erfolg geblieben (act. SAK/12 f., 15, 17, 19, 22-25, 31-33,
35). Gleiches gelte für die Abklärungen beim ehemaligen Arbeitgeber
(act. SAK/26 f., 34, 36-38, 40-44). In den Akten fänden sich somit keine
Hinweise darauf, dass für die Jahre 1984 bis 1989 irgendwelche Bei-
tragszahlungen geleistet worden seien. Durch die Vorlage eines Arbeits-
zeugnisses, das nur eine zweimonatige Erwerbstätigkeit im Jahr 1985
bescheinigen würde, könne nicht nachgewiesen werden, dass dem Be-
schwerdeführer seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezogen oder Beiträge
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Seite 5
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gezahlt worden
seien. Zudem seien die vorerwähnten Abklärungen “der guten Form hal-
ber durchgeführt“ worden, da der Beschwerdeführer – aufgrund der kur-
zen Dauer der entsprechenden Erwerbstätigkeiten – damals nicht bei-
tragspflichtig gewesen sei und daher nicht dem Kreis der obligatorisch
Versicherten zuzuzählen gewesen sei (Art. 1a Abs. 2 Bst. c AHVG i.V.m.
Art. 2 AHVV – zwischen 1984 und 1989: Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG i.V.m.
Art. 2 AHVV).
C.c Mit Replik vom 24. April 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer
[sinngemäss] dahingehend, dass er auf die Ausrichtung einer ordentli-
chen Altersrente angewiesen sei und er auch für einen „Kompromiss“ –
im Sinne einer „einmaligen Abschlagszahlung“ (vgl. auch interne Notiz
der Vorinstanz vom 7. Februar 2013, act. SAK/39) – bereit wäre. Da er
ohne Beistand eines Rechtsvertreters (und aufgrund seiner gebrochenen
Deutschkenntnisse sowie fehlender finanzieller Mittel) selber nicht in der
Lage sei, seine rechtlichen Ansprüche vor Gericht durchzusetzen, bean-
trage er die unentgeltliche Rechtspflege sowie unentgeltliche Verbeistän-
dung (act. 6).
C.d Am 20. Mai 2013 reichte der Beschwerdeführer via Telefax das ihm
mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 (act. 7) zugesandte “Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege“ mit dem Vermerk “ohne Rechtsanwalt“ beim
Bundesverwaltungsgericht ein (act.10). Zudem merkte er im Beilagenver-
zeichnis an, dass die zur Beurteilung seiner finanziellen Lage erforderli-
chen Beweismittel „nur in Hebräisch“ seien – ohne jegliche Beweismittel
anzuführen.
C.e Am 11. Juni 2013 verfügte der zuständige Instruktionsrichter, dass
das Gesuch um Befreiung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gegenstandslos sei, da für das vorliegende Verfahren im Bereich der AHV
keine Verfahrenskosten zu erheben seien (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Zu-
dem werde das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes (Art. 65 Abs. 2 VwVG) aus dem Grund abgewiesen, weil der Be-
schwerdeführer keinen Rechtsvertreter in der Schweiz innert Frist be-
zeichnet und im Gesuch den Vermerk “ohne Rechtsanwalt“ angebracht
habe. Vorliegend werde der Schriftenwechsel – mit Kenntnisgabe der
Replik an die Vorinstanz – abgeschlossen (act. 11).
C-1568/2013
Seite 6
C.f Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 21. Februar 2013,
mit welchem – in Bestätigung der Verfügung vom 11. Mai 2012 – das
Rentengesuch des Beschwerdeführers wegen Nichterfüllens der einjähri-
gen Mindestbeitragsdauer abgewiesen worden ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Da keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges In-
teresse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
C-1568/2013
Seite 7
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Der Beschwerdeführer ist israelischer Staatsangehöriger und lebt in
Israel. Daher findet in dieser Angelegenheit grundsätzlich das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Staat Israel
über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.449.1 [im Folgenden: das schwei-
zerisch-israelische Abkommen], in Kraft getreten am 1. Oktober 1985)
Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 dieses Abkommens). Art. 4 Abs.
1 des Abkommens sieht vor, dass – unter Vorbehalt abweichender Be-
stimmungen des Abkommens – die Staatsangehörigen des einen Ver-
tragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des
anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates
gleichgestellt sind. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An-
spruch auf Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung besteht, bestimmt sich demnach - unter Vorbehalt allfälliger
abweichender Bestimmungen im besagten Abkommen – allein aufgrund
der schweizerischen Rechtsvorschriften.
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 445; BGE 127 V 467 E. 1;
BGE 126 V 136 E. 4b).
Der Beschwerdeführer hat sein 65. Altersjahr am […] 1999 vollendet.
Sein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente ohne Vorbezug wäre
demnach im Monat nach Vollendung des 65. Altersjahrs und somit am
1. […] 1999 entstanden (vgl. Art. 21 Abs. 2 AHVG). Massgebend sind
somit diejenigen Normen, welche zu diesem Zeitpunkt in Kraft standen,
namentlich die entsprechenden Bestimmungen des AHVG und der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversi-
cherung (AHVV, SR 831.101).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Rentenberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht
wegen ungenügender Beitragsdauer verneint hat.
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Seite 8
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind natürliche Personen mit
Wohnsitz in der Schweiz oder natürliche Personen, die in der Schweiz ei-
ne Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch bei der AHV versichert. Bei-
tragspflichtig sind sie insbesondere dann, wenn sie einer Erwerbstätigkeit
nachgehen (Art. 3 Abs. 1 AHVG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente haben
nur Versicherte, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor,
wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a
oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag
bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c
AHVG aufweist.
3.3 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine
Versicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der
Fall, wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen
Bruchteil eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Recht-
sprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2005, Art. 29ter Rz. 2 mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E.
3). Ausserdem müssen die geschuldeten Beiträge zumindest in der Höhe
des Mindestbeitrags geleistet sein oder noch entrichtet werden können
(Art. 16 Abs. 1 und 2 AHVG), damit ein bestimmter Zeitabschnitt als Bei-
tragsdauer zählen kann (vgl. Wegleitung des Bundesamts für So-
zialversicherungen über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung [RWL; gültig ab 1. Januar 2003],
Rz. 5006). Wurden Beiträge mangels Erfassung oder wegen Uneinbring-
lichkeit nicht geleistet und ist die Beitragsschuld bei der Entstehung des
Rentenanspruchs verjährt, ist die entsprechende Beitragsperiode in der
Regel nicht anzurechnen (RWL Rz. 5009).
3.4 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, wel-
che für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die
entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137
ff. AHVV).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare
Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das
Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss. Für die
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Seite 9
Jahre 1948 bis 1968 wurden hingegen nur die Kalenderjahre der Bei-
tragsleistung in die individuellen Konten eingetragen, so dass daraus die
Beitragsdauer in Monaten nicht ersichtlich ist. Deshalb ist gemäss der
Rechtsprechung des EVG auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli-
chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamts für Sozialver-
sicherungen (BSV) abzustellen (BGE 107 V 7 E. 3b). Auf die Anwendung
dieser Tabellen darf gemäss bundesgerichtlicher Praxis nur verzichtet
werden, wenn die tatsächliche Dauer der (beitragspflichtigen) Erwerbstä-
tigkeit durch Arbeitszeugnisse, Lohnabrechnungen oder gleichwertige
Bestätigungen des Arbeitgebers eindeutig ausgewiesen ist (vgl. Urteil des
EVG H 317/02 vom 6. Januar 2004 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
Hierfür muss der Versicherte den vollen Beweis erbringen. Trotz dieser
Beweislastverteilung ist auch der im Sozialversicherungsrecht allgemein
geltende Untersuchungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach die Ver-
waltungsbehörde und im Streitfall das Gericht für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat,
wobei die Untersuchungspflicht ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien findet (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 4a [betreffend Art. 141
Abs. 3 AHVV]; BGE 125 V 193 E. 2; BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weite-
ren Hinweisen).
3.5 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
spruch abgewiesen, kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichti-
gung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, so-
weit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän-
dige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff.; BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereini-
gung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versi-
cherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts-
fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be-
schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte
bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri-
gieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt ei-
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ne Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird, wobei auch in diesem Zusammenhang der
Untersuchungsgrundsatz zu beachten ist (BGE 117 V 261 E. 3b).
4.
Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer mindestens ein volles Jahr Ein-
kommen angerechnet werden kann (Art. 29 Abs. 1 AHVG), er also wäh-
rend mehr als elf Monaten versichert und beitragspflichtig war sowie wäh-
rend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (vgl. E. 3.2 f.). Entschei-
dend für die Versicherungseigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
AHVG ist der Anknüpfungspunkt an die Erwerbstätigkeit und an den
Wohnsitz einer Person. Zudem muss eine obligatorisch versicherte Per-
son entweder die Beitragspflicht persönlich durch Beitragszahlung erfüllt
haben bzw. noch erfüllen können (vgl. E. 3.1 f. mit Hinweisen zur Versi-
cherungseigenschaft und Beitragspflicht).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, länger als elf Monate in der
Schweiz erwerbstätig gewesen zu sein und verweist auf ein von ihm ins
Recht gelegtes Arbeitszeugnis vom 24. August 1985 (act. SAK/2; vgl. Bst.
A, C.a). Er habe zwischen 1984 und 1989 [oder zwischen 1985 und 1990
gemäss Angaben im Formular "Anmeldung für eine Altersrente […]", act.
SAK/5, S. 3] insgesamt 12 Monate in der Schweiz im Hotel- und Gastge-
werbe in X._______ gearbeitet und dafür ein Einkommen [einen Barlohn;
vgl. Bst. B.f] erhalten, weshalb ihm auch 12 Beitragsmonate im IK anzu-
rechnen seien.
4.2 Im vorliegenden Arbeitszeugnis vom 24. August 1985 (act. SAK/2)
bestätigt der damalige Manager des Hotels B._______, dass der Be-
schwerdeführer zwei Monate (vom 1. August 1985 bis 22. September
1985) in der Küche und an der Rezeption als "Overseer" tätig war (act. 1,
Beilage 1; act. SAK/2). Angaben über die Lohnart (z.B. Naturallohn, Bar-
lohn, Stundenlohn etc.), die Lohnhöhe und allfällige geleistete AHV-
Beiträge sind dem Zeugnis nicht zu entnehmen. Weitere Belege (z.B.
AHV-Ausweis, IK-Auszug, Lohnquittungen, Lohnausweise, Bescheini-
gungen über Versicherungszeiten, Steuerauszüge, Aufenthaltsbewilligun-
gen oder Wohnsitzbescheinigungen etc.), die eine Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers oder seinen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen
könnten (vgl. E. 3.1 zu den Voraussetzungen der obligatorischen Versi-
cherung) und wie von der Vorinstanz gefordert wurde (act. SAK/3), wur-
den vom Beschwerdeführer nicht beigebracht und liegen auch nicht den
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Seite 11
Akten bei (vgl. E. 3.4 f. mit Hinweisen zur verschärften Beweislast und
Mitwirkungspflicht des/der Versicherten). Wie die Vorinstanz richtig fest-
gestellt hat, kann der Beschwerdeführer einzig durch die Vorlage des Ar-
beitszeugnisses nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal nach Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) derjenige die Beweislast trägt, der das Vorhandensein einer Tatsa-
che behauptet und aus ihr Rechte ableitet.
4.3 Gemäss den Angaben der Vorinstanz besteht kein auf den Namen
des Beschwerdeführers lautendes individuelles Konto (act. 4; vgl. auch
Bst. B.f). Auch in den Beschwerdeakten oder vorliegenden vorinstanzli-
chen Akten findet sich kein IK-Auszug, aus dem ein erzieltes Erwerbsein-
kommen des Beschwerdeführers und die Dauer der Erwerbstätigkeit her-
vorgehen. Ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer seitens des
damaligen Arbeitgebers bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet
wurde, fehlt. Ebenso fehlt ein Nachweis darüber, dass überhaupt AHV-
Beiträge einbezahlt wurden. Auch ist dem an die Vorinstanz gerichteten
Antwortschreiben der Ausgleichskasse C._______ vom 2. März 2012 zu
entnehmen, dass nach Durchsicht der Lohnabrechnung für das Jahr 1985
vom Hotel B._______ in X._______ "kein AHV-Einkommen für oben er-
wähnten Versicherten abgerechnet" worden sei (act. SAK/16).
4.4 Bezüglich der obligatorischen Beitragspflicht ist festzuhalten, dass die
AHV-Bestimmungen die Erhebung eines obligatorischen AHV-Beitrags
von 4,2 Prozent vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
respektive vom massgebenden Lohn vorsehen (Art. 5 Abs. 2 AHVG [Fas-
sung gemäss Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977, 9. AHV-
Revision, in Kraft seit 1. Januar 1997, AS 1996 2466, BBl 1976 III 1]).
Zum Erwerbseinkommen gehört – soweit Art. 6 Abs. 2 Bst. a-k AHVV
nicht ausdrücklich Ausnahmen vorsieht – das im In- und Ausland erzielte
Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich Neben-
bezüge (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Von der Beitragspflicht ausgenommen sind
nach Art. 3 Abs. 2 AHVG nur erwerbstätige Kinder bis zum 31. Dezember
des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben (Bst.
a), oder mitarbeitende Familienmitglieder, die keinen Barlohn beziehen,
bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr voll-
endet haben (Bst. d). Demzufolge war der Beschwerdeführer in den Jah-
ren seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz (1984-1989) [grundsätzlich]
beitragspflichtig, sofern er überhaupt ein Erwerbseinkommen erzielt hat.
Da kein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen bei der Ausgleichskasse an-
gemeldet wurde und kein individuelles Konto auf den Namen des Be-
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schwerdeführers existiert, ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer entweder kein Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt hat oder
die obligatorischen AHV-Beiträge vom ehemaligen Arbeitgeber oder dem
Beschwerdeführer selbst einbehalten worden sind. Demzufolge können
auch keine Berichtigungen respektive nachträglichen Einträge nach Art.
141 AHVV vorgenommen werden. Zudem ist eine Berichtigung im indivi-
duellen Konto nach Eintritt des Versicherungsfalls nur dann gerechtfertigt,
wenn bereits bestehende Einträge im IK offensichtlich unrichtig oder un-
vollständig sind oder Eintragungen fehlen, wofür der volle Beweis [seitens
des behauptenden Beschwerdeführers] zu erbringen wäre (vgl. E. 3.4 mit
Hinweis zur Kontobereinigung und E. 3.5 mit Hinweis zur Beweisver-
schärfung). Eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz
respektive der Nachweis von AHV-Beitragszahlungen konnte somit vor-
liegend nicht erbracht werden.
4.5 Die Vorinstanz ist – mangels Hinweis auf eine Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers sowie dessen Wohnsitznachweises in der Schweiz -
zurecht dem im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersu-
chungsgrundsatz (vgl. E. 3.4 f.) gefolgt und hat detaillierte Nachforschun-
gen angestellt. Die Abklärungen hinsichtlich eines in der Schweiz nach-
weisbaren Wohnsitzes (vgl. E. 3.1) des Beschwerdeführers haben zu fol-
genden Resultaten geführt:
– Von der Einwohnerkontrolle X._______ wurde im von der SAK zugesand-
ten Formular unter Ziffer 2 "Aufenthalt" der Vermerk "Keine Daten vor-
handen!" angebracht (act. SAK/19).
– Mit gleicher Schrift wie in act. SAK/19 wurde im von der Einwohnerkon-
trolle U._______ bestätigten Formular abermals der Vermerk "Keine Da-
ten vorhanden!" angebracht (act. SAK/24).
– Von der Einwohnerkontrolle T._______ wurde am 20. November 2012
folgender Vermerk angebracht: "Person ist bei uns nicht bekannt! angeb-
licher Arbeitgeber: Hotel B._______, Gde. 3818 X._______" (act.
SAK/25).
– Vom Migrationsdienst des Kantons W._______ wurde mit Kurzschreiben
und retourniertem Formular vom 18. Januar 2013 (Datum des Postein-
gangs bei der SAK) folgendes angemerkt: "Diese Person ist uns nicht be-
kannt. Wir haben keine Akten betreffend dieser Person."
– Die Einwohnerkontrolle Engelberg retournierte das von der SAK zuge-
sandte Formular ohne Angaben oder einen Vermerk, hingegen findet sich
im Begleitschreiben vom 21. Januar 2013 der Vermerk: "In X._______
keine Daten vorhanden" (act. SAK/35, S. 1 f.).
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– Der ehemalige Arbeitgeber Hotel B._______ – nunmehr Hotel
D._______-B._______ AG – äusserte sich mit Schreiben vom 6. Februar
2013 zur Anfrage der Vorinstanz wie folgt: "Wir müssen Ihnen leider mit-
teilen, dass wir zu diesem Fall keine Angaben machen können. Nach
mehr als 20 Jahren verfügen wir über keine entsprechenden Dokumente
mehr. Zudem existiert das Hotel B._______ seit ca. 2005 nicht mehr. Das
Hotel B._______ wurde zusammen mit dem Hotel D._______ vom heuti-
gen Eigentümer gekauft. Kurze Zeit nach dem Kauf wurde das Hotel
B._______ abgerissen und heute stehen dort Eigentumswohnungen […]"
(act. SAK/44; vgl. auch "Internet-Auszug – Handelsregister des Kantons
W._______", act. SAK/37).
4.6 Die zivilrechtliche Beantwortung der Wohnsitzfrage richtet sich nach
Art. 23 Abs. 2 ZGB: Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen
Wohnsitz haben. Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt be-
stehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24 Abs. 1 ZGB).
Aufgrund der Aktenlage konnte nicht nachgewiesen werden, dass der
Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz zwischen 1985 und
1989 in der Schweiz hatte. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er
jeweils nach den zweimonatigen (Kurz-)Aufenthalten in der Schweiz wie-
der nach Polen zurückgekehrt sei. Seinen auf Dauer ausgerichteten Le-
bensmittelpunkt hatte er somit in Polen. Infolge fehlendem Nachweis ei-
ner Erwerbstätigkeit und einer Wohnsitzbestätigung in der Schweiz erfüllt
der Beschwerdeführer die Bedingungen der obligatorischen AHV-
Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG nicht. Zudem
konnte auch nicht die erforderliche Mindestbeitragsdauer von mehr als 11
Monaten nachgewiesen werden (vgl. E. 3.3), weshalb der Beschwerde-
führer keinen rechtlichen Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hat (vgl. E. 3.2 f. mit
Hinweisen zum Anspruch auf eine Altersrente der AHV).
5.
Zusammenfassend und im Lichte der erhöhten Anforderungen an den
Beweisgrad nach Art. 141 Abs. 3 AHVV (siehe oben E. 3.5) vermögen die
vagen respektive nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz zwischen 1984 und 1989 nicht
zu überzeugen, zumal überhaupt kein individuelles Konto des Beschwer-
deführers in der Schweiz existiert und für die erwähnte Zeitspanne keine
Eintragungen von Beitragsmonaten oder geleisteten AHV-Beiträge belegt
werden konnten. Das vom Beschwerdeführer beigebrachte Arbeitszeug-
nis, das lediglich eine zweimonatige Erwerbstätigkeit im Jahr 1985 bestä-
tigt, gibt keinen Hinweis darauf, ob seinerzeit Beiträge vom Lohn abgezo-
gen oder Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung gezahlt worden sind. Im Übrigen lassen die AHV-Bestimmungen
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keinen Raum für einen „Kompromiss“ - im Sinne einer “einmaligen Ab-
schlagszahlung“ (vgl. Bst. C.d) zu. Die Beschwerde vom 20. März 2013
erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzel-
richterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art.
85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2013
(act. 11) abgewiesen, weshalb auch kein amtliches Honorar zuzuspre-
chen ist.
Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario]
und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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