B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-1572/2013
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
X._______,
Witwe des am (…) verstorbenen Y._______,
(…)
vertreten durch lic. iur. Shani Asllani, Beratungszentrum,
Oberstadtstrasse 4, Postfach, 8501 Frauenfeld,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Rentenanspruch.
C-1572/2013
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Sachverhalt:
A.
Der 1946 geborene, inzwischen verstorbene Y._______ (Versicherter) mel-
dete sich am 23. Dezember 2009 bei der Vorinstanz zum Bezug von Leis-
tungen der Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 1 ff.). Die Vorinstanz teilte
ihm mit Vorbescheid vom 8. Juni 2010 mit, kosovarische Staatsangehörige
gälten seit April 2010 als Nichtvertragsausländer. Rentenleistungen könn-
ten nicht exportiert werden. Das Abkommen, welches mit Ex-Jugoslawien
bestanden habe, sei nicht mehr anwendbar, weshalb kein Anspruch auf
Leistungen der IV bestehe und das Begehren abgewiesen werden müsse.
Sodann wies die Vorinstanz den Versicherten auf die Möglichkeit der Rück-
zahlung der AHV-Beiträge hin (IVSTA-act. 11).
B.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2010 (IVSTA-act. 12) erklärte sich der Versicherte
nicht einverstanden mit dem Vorbescheid. Der Rentenantrag sei vor dem
1. April 2010 gestellt worden. Er habe Anspruch auf eine IV-Rente samt
Kinderrenten. Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Verfügung vom 17. Au-
gust 2010 ab (IVSTA-act. 15). Das Bundesverwaltungsgericht hiess die
vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies
die Sache zwecks Abklärung und neuen Entscheids an die Vorinstanz zu-
rück (Urteil C-6542/2010 vom 8. Dezember 2011).
C.
Die Vorinstanz veranlasste Abklärungen (IVSTA-act. 20-35) und führte mit
Vorbescheid vom 10. Mai 2012 aus, ab 1. Juni 2010 bestünde an sich An-
spruch auf eine Rente. Jedoch hätten ausländische Staatsangehörige, mit
deren Heimatstaat die Schweiz kein Abkommen abgeschlossen habe, nur
Anspruch auf die Rente, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Auf-
enthalt in der Schweiz hätten. Da kein Sozialversicherungsabkommen an-
wendbar sei und der Versicherte kosovarischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Kosovo sei, habe er keinen Anspruch auf Leistungen der Inva-
lidenversicherung (IVSTA-act. 35).
D.
Im Einwand vom 28. Mai 2012 (IVSTA-act. 36) machte der Versicherte gel-
tend, er sei Doppelbürger von Kosovo und von Serbien. Zudem habe er
den Rentenantrag bereits am 23. Dezember 2009 gestellt. Die Vorinstanz
verlangte am 15. Juni 2012 vom Versicherten eine aktuelle Kopie des ser-
bischen Staatsbürgerschaftsnachweises (IVSTA-act. 37). Der Versicherte
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reichte daraufhin eine Bestätigung der Stadtverwaltung in Z._______Jago-
dina vom 20. Juli 2012 ein, wonach er in das Staatsbürgerregister einge-
tragen sei (IVSTA-act. 39 f.).
E.
Die Vorinstanz wies das Leistungsgesuch des Versicherten mit Verfügung
vom 5. Dezember 2012 ab (Versand: 20. Februar 2013; IVSTA-act. 55 f.).
Zur Begründung wurde zusätzlich zum im Vorbescheid Gesagten ausge-
führt, der Reisepass sei abgelaufen und grundsätzlich nicht mehr gültig, da
es sich um einen alten jugoslawischen Pass handle. Dies gelte auch be-
züglich des anderen Ausweises. Die Bescheinigung der Stadtverwaltung
Z. _______ könne nicht anerkannt werden. Es sei ausschliesslich von sei-
ner kosovarischen Staatsangehörigkeit auszugehen.
F.
Der Versicherte beantragt mit Beschwerde vom 15. März 2013 (BVGer-
act. 1), es sei die Verfügung vom 5. Dezember 2012 aufzuheben und ihm
eine ganze IV-Rente mit Kinderrenten zuzusprechen. Der Antrag auf die
IV-Rente sei Ende 2009 gestellt worden, weshalb die Entscheidung dar-
über vor dem 1. April 2010 hätte getroffen werden sollen. Im Übrigen sei er
Doppelbürger von Kosovo und Serbien. Eventualiter sei ihm die Einreise in
die Schweiz zu ermöglichen für ein ärztliches Gutachten.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Das Bundesgericht habe die
Anwendbarkeit des mit Jugoslawien abgeschlossenen Sozialversiche-
rungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige verneint. Der Versi-
cherungsfall sei frühestens ab Juni 2010 eingetreten, als zwischen der
Schweiz und Kosovo kein Abkommen mehr anwendbar gewesen sei. Die
behauptete Doppelbürgerschaft sei nicht hinreichend belegt.
H.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2013 zeigte lic. iur. Shani Asllani dem Bun-
desverwaltungsgericht an, dass der Versicherte am 16. Mai 2013 verstor-
ben sei, und reichte gleichzeitig seine von dessen Witwe (im Folgenden:
Beschwerdeführerin) unterzeichnete Vollmacht ein (BVGer-act. 11).
I.
In der Replik vom 23. Oktober 2013 (BVGer-act. 13) wird wiederum bean-
tragt, es sei dem Versicherten eine IV-Rente zuzusprechen. Die einseitige
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Aufhebung des Abkommens mit dem Kosovo sei ein Skandal und bedeute
einen grossen Nachteil für Personen aus dem Kosovo, die seit vielen Jah-
ren in der Schweiz lebten und arbeiteten. Der Versicherte sei kosovarisch-
serbischer Doppelbürger, dies werde mit dem Heimatschein belegt. Das
Gericht habe ihn im früheren Verfahren als Doppelbürger betrachtet. Er
hätte sich zu Lebzeiten jederzeit einen serbischen Pass ausstellen lassen
können. Ebenso dürfe es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass die
Schweiz das Abkommen einseitig ausser Kraft gesetzt habe, nachdem er
seine Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht habe.
J.
Die Vorinstanz bestätigte in ihrer Duplik vom 14. November 2013 ihre ge-
stellten Anträge (BVGer-act. 15).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen der IVSTA unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]; Art. 31 ff. VGG).
Der zwischenzeitlich verstorbene Versicherte war als Verfügungsadressat
zur Anfechtung legitimiert (Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Die Witwe des Versi-
cherten hat erklären lassen, das Verfahren weiterzuführen; sie tritt in das
Prozessrechtsverhältnis ein und ist entsprechend als Beschwerdeführerin
legitimiert (vgl. Urteil des BVGer C-2611/2006 vom 14. März 2008 E. 1.3).
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 38 Abs. 4
Bst. a und Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich subsidiär nach dem VwVG, soweit nicht das
VGG etwas anderes bestimmt oder Bestimmungen des ATSG bzw. des
IVG anwendbar sind (Art. 37 VGG; Art. 3 Bst. dbis VwVG; Art. 1 Abs. 1 IVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Das Gericht
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wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung
der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit der an-
gefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zum Zeit-
punkt des Erlasses dieser Verfügung gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1).
Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind grund-
sätzlich jene materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung
des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130 V 445 E. 1.2.1). In formell-
rechtlicher Hinsicht finden indes grundsätzlich jene Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung gelten (vgl.
BGE 130 V 1 E. 3.2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte bzw. seine Hinterlassenen
Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung haben.
3.2 Das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der
ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (SR 0.831.109.818.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010
nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V
263). Dies hat zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Ko-
sovos, die für den Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen wer-
den, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar
sind. Sie werden nur noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden
Renten geniessen demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversiche-
rungsabkommens den Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
3.3 Für die Frage, ob das für Angehörige der Republik Kosovo per Ende
März 2010 ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin
zur Anwendung gelangt, ist die Entstehung des IV-Rentenanspruchs
massgebend (BGE 139 V 335 E. 6.2). Der Einwand, die Vorinstanz hätte
früher über das Gesuch entscheiden sollen (Sachverhalt Bst. F), ist somit
unbehelflich, weil der Verfügungszeitpunkt nicht von Bedeutung ist. Der
relevante Zeitpunkt ist hier Juni 2010, weil das Leistungsbegehren im
Dezember 2009 gestellt wurde (IVSTA-act. 1 S. 5; sechsmonatige Karenz-
zeit, Art. 29 Abs. 1 IVG) und der Versicherte – anerkanntermassen – ab
Juni 2009 anhaltend vollumfänglich arbeitsunfähig war (IVSTA-act. 55 S. 2;
einjährige Wartezeit, Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG). Zu diesem Zeitpunkt
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war das Sozialversicherungsabkommen aber nicht mehr auf kosovarische
Staatsangehörige anwendbar (vgl. E. 3.2).
3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Ehemann sei
kosovarisch-serbischer Doppelbürger gewesen.
3.4.1 Das Bundesgericht hat die ursprüngliche Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts, wonach sämtliche kosovarischen Staatsangehörigen auch
als serbische Staatsbürger zu betrachten seien (vgl. insb. die Urteile des
BVGer D-7561/2008 vom 15. April 2010 sowie C-4828/2010 vom 7. März
2011), ausdrücklich verworfen. Aus der Tatsache, dass die Republik Ko-
sovo die multiple Staatsbürgerschaft zulasse, könne nicht abgeleitet wer-
den, dass kosovarische Staatsangehörige ohne weiteres kosovarisch-ser-
bische Doppelbürger seien. Dennoch könne das Vorliegen einer kosova-
risch-serbischen Doppelbürgerschaft aber nicht ausgeschlossen werden.
Eine solche sei indessen nicht nur überzeugend zu behaupten, sondern
rechtsgenüglich zu belegen (BGE 139 V 263 E. 12.2).
3.4.2 Für den rechtsgenüglichen Beweis einer kosovarisch-serbischen
Doppelbürgerschaft wurde in Erwägung 12.2 des erwähnten Bundesge-
richtsentscheids insbesondere auf die Mitteilung Nr. 326 des BSV vom
20. Februar 2013 verwiesen. Danach ist im Hinblick auf den Nachweis der
serbischen Staatsangehörigkeit unter anderem zu beachten, dass für den
Beweis der serbischen Nationalität nur ein gültiger biometrischer Pass Ser-
biens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengen-
raum akzeptiert wird. Der Pass darf keinen Vermerk „Koordinaciona Up-
rava“ (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Be-
hörde enthalten. Andere Nachweise für die serbische Staatsangehörigkeit,
wie namentlich alte abgelaufene Pässe, jugoslawische Pässe und serbi-
sche Staatsangehörigkeitsbescheinigungen, werden nicht akzeptiert.
3.4.3 Das Bundesgericht hat in konkreten Anwendungsfällen sodann für
den Nachweis der serbischen Staatsangehörigkeit auf den Grundsatz der
«Aussage der ersten Stunde» abgestellt (vgl. Urteile des BGer
9C_534/2013 und 9C_533/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.1 mit Hin-
weis auf BGE 121 V 45 E. 2a).
3.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zu den be-
weisrechtlichen Anforderungen an den Nachweis einer geltend gemachten
serbischen Staatsangehörigkeit in der Folge mehrfach bestätigt (vgl. dazu
u.a. die Urteile des BVGer C-2180/2013 vom 23. Mai 2016, C-6533/2012
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vom 31. März 2016, C-5156/2014 vom 2. Februar 2016; C-5531/2014 vom
20. Mai 2015; C-2139/2014 vom 16. Oktober 2014).
3.4.5 Im Falle des Versicherten wurde kein gültiger biometrischer Pass ein-
gereicht, sondern nur Dokumente, die nicht als rechtsgenüglicher Nach-
weis anerkannt werden (alter jugoslawischer Pass; alter jugoslawischer
Personalausweis; von der Stadt Z._______ ausgestellte Staatsangehörig-
keitsbescheinigung; IVSTA-act. 36; 40 ff.). Der Einwand, der Versicherte
hätte sich zu Lebzeiten jederzeit einen serbischen Pass beschaffen kön-
nen, ändert daran nichts und ist insbesondere auch deshalb unbeachtlich,
weil er ursprünglich stets nur die kosovarische Staatsangehörigkeit ange-
geben (IVSTA-act. 1; 2; 30) und das Argument der Doppelbürgerschaft erst
später nachgeschoben hat (vgl. IVSTA-act. 35; 36; in diesem Sinne auch
Urteil C-2180/2013 E. 5.2 f.). Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer koso-
varisch-serbischen Doppelbürgerschaft somit zu Recht verneint.
3.5 Die Beschwerdeführerin wendet ein, das Bundesverwaltungsgericht
habe den Versicherten im Urteil C-6542/2010 vom 8. Dezember 2011 als
kosovarisch-serbischen Doppelbürger betrachtet (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Es fragt sich, ob die Vorinstanz an diese Erwägung des Rückweisungsent-
scheids gebunden gewesen wäre, und ebenso das Gericht nach der neu-
erlichen Beschwerde. Eine Bindungswirkung besteht zwar grundsätzlich
mit Bezug auf das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids und die Er-
wägungen, auf welche dieses verweist (vgl. BGE 113 V 159 E. 1c; Urteil
des BVGer A-813/2010 vom 7. September 2011 E. 1.3); die Praxis lässt
jedoch begründete Ausnahmen zu (vgl. Urteil des BVGer C-2471/2012
vom 21. Mai 2014 E. 9 m.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1158 m.H.).
Eine solche Ausnahme ist hier offensichtlich vorhanden. Zu berücksichti-
gen ist, dass der Rückweisungsentscheid nicht in materielle Rechtskraft
erwachsen ist, seine grundsätzliche Bindungswirkung sich aus der Hierar-
chie der Instanzen und der Einheit des Verfahrens ergibt, und folglich das
Bundesgericht nicht an die von diesem Gericht im Rückweisungsentscheid
angestellten Erwägungen gebunden wäre (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3).
Ebendieses Bundesgericht hat im Juni 2013 die Frage, ob Personen aus
dem Kosovo automatisch auch die serbische Staatsangehörigkeit besäs-
sen, erstmals höchstrichterlich beantwortet, diese Frage ausdrücklich ver-
neint und damit entgegen der dem Rückweisungsentscheid vom Dezem-
ber 2011 noch zugrunde liegenden damaligen Rechtsauffassung dieses
Gerichts entschieden (vgl. BGE 139 V 263 E. 12.2). Deshalb ist von der
Beurteilung im Rückweisungsentscheid abzuweichen und entsprechend
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der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entscheiden
(vgl. MARCO DONATSCH, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl. 2014, § 64 N. 24;
WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61
N. 28, insb. Fussnote 58).
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vor Ende März 2010 kein
Rentenanspruch entstanden ist und anhand der Akten davon ausgegangen
werden muss, dass der – zwischenzeitlich verstorbene – Versicherte aus-
schliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit besass. Folglich ist kein
Sozialversicherungsabkommen anwendbar, welches eine Abweichung von
Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren zu Recht mangels schweizerischen Wohnsitzes abgewiesen.
4.
Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen:
4.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, die Nichtweiteranwendung des Sozi-
alversicherungsabkommens bedeutete einen grossen Nachteil für Perso-
nen aus dem Kosovo. Diese Problematik ist dem Gericht bekannt. Solange
indes kein neues Abkommen geschlossen wird, sind kosovarische Perso-
nen in den schweizerischen Sozialversicherungen so zu behandeln wie An-
gehörige anderer Staaten, mit denen die Schweiz kein Abkommen abge-
schlossen hat. Eine Prognose betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens
eines allfälligen neuen Abkommens ist derzeit nicht möglich (vgl. die Stel-
lungnahme des Bundesrates vom 26. August 2015 auf die Interpellation
Nr. 15.3755 von Nationalrätin Barbara Gysi «Wann wird das Sozialversi-
cherungsabkommen mit Kosovo abgeschlossen?»).
4.2 Die Beschwerdeführerin hat bisher keinen Antrag auf eine Witwenrente
gestellt. Ein solcher Anspruch ist wohl vorliegend auch nicht entstanden,
dies wiederum mangels Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses in Art. 18
Abs. 2 AHVG und aufgrund der Nichtanwendbarkeit des Sozialversiche-
rungsabkommens auf kosovarische Staatsangehörige im Zeitpunkt der
Verwitwung (vgl. IVSTA-act. 30 S. 4; BVGer-act. 11; Urteil des BGer
9C_557/2013 vom 7. Januar 2014 E. 3.3 m.H.). Für diesen Fall ist die Be-
schwerdeführerin auf die Möglichkeit der Rückvergütung der AHV-Beiträge
aufmerksam zu machen (vgl. die entsprechende Verordnung RV-AHV;
SR 831.131.12). Es steht ihr offen, bei der Vorinstanz ein entsprechendes
Gesuch um Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Beitragsrückver-
gütung einzureichen (vgl. in diesem Kontext insb. Art. 3 [Anspruch von Hin-
terlassenen] sowie Art. 7 RV-AHV [Untergang und Verjährung]).
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5.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist
(vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85 bis
Abs. 3 AHVG).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hätte grundsätzlich die Verfahrenskosten zu
tragen (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis und Abs. 2 IVG sowie Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Wegen besonderer Umstände (vgl. E. 1.1) erscheint es aber angemessen,
auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits bezahlte Kosten-
vorschuss ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.2 Weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.
C-1572/2013
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 400.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückzuerstatten.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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