Abtei lung III
C-1573/2007
{T 0/2}
Urteil vom 11. September 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz), Richter Trommer, Richter
Imoberdorf (Kammerpräsident); Gerichtsschreiberin Kradolfer
A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Reisedokumente für ausländische Personen
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die aus Marokko stammende 42-jährige Beschwerdeführerin stellte am 16.
September 2004 ein Asylgesuch in der Schweiz. Mit Verfügung vom 6. Ok-
tober 2004 wurde dieses abgeschrieben, weil die Beschwerdeführerin am
21. September 2004 das Aufnahmezentrum verlassen hatte und am glei-
chen Tag via Zürich Flughafen nach Marokko zurückgekehrt war.
B. Am 11. August 2005 reiste die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz
ein und stellte am 17. August 2005 ein zweites Asylgesuch. Anlässlich der
Befragungen in der Empfangsstelle und beim Kanton gab sie an, dass ihr
Mann im Jahre 2003 in Syrien Probleme mit dem Staat bekommen habe,
was bei ihr einen Nervenzusammenbruch und Depressionen ausgelöst
habe. Deshalb habe sie sich in Marokko in ärztliche Behandlung begeben.
Da ihr Mann kurze Zeit später in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt (Ver-
fahren zur Zeit in zweiter Instanz hängig) und sie mit ihm habe zusammen
sein wollen, sei sie im September 2004 auch in die Schweiz gekommen.
Sie habe es jedoch in der Empfangsstelle nicht ausgehalten und sei wegen
ihrer Depression freiwillig nach Marokko zurückgekehrt. Ein Zusammenle-
ben mit ihrem Mann sei weder in Syrien noch in Marokko möglich. Deshalb
sei sie erneut in die Schweiz eingereist.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ist nach wie vor beim Bundesamt
für Migration hängig.
C. Am 9. Februar 2007 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den
Antrag auf Erteilung je eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum, um
den erkrankten Schwiegervater der Beschwerdeführerin in Saudi-Arabien
zu besuchen. Das Gesuch des Ehemannes wurde am 19. Februar 2007
gutgeheissen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin hingegen wurde mit
Verfügung vom 19. Februar 2007 abgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin gelte aufgrund des hängigen Asylge-
suches zwar als schriftenlos, ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum
könne jedoch nur bei Vorliegen einer schweren Krankheit oder beim Tod
von Familienangehörigen abgegeben werden. Der Schwiegervater gehöre
nicht zum Kreis der in der Verordnung genannten Familienangehörigen,
weshalb dem Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises nicht
stattzugeben sei.
D. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2007 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2007. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihr einen Identitätsausweises mit Rückreisevisum auszustel-
len. Im Weiteren seien ihr Kostenvorschuss und Verfahrenskosten zu er-
lassen. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass zwar die Vor-
aussetzung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Ausstellung
von Reisedokumenten für ausländische Personen vom 27. Oktober 2004
(RDV, SR 143.5) nicht erfüllt sei (schwere Krankheit oder Tod eines
Familienangehörigen), dass sie jedoch aufgrund ihres gesundheitlichen
Zustandes nicht alleine in der Schweiz zurückbleiben könne. Sie sei aus
medizinischen Gründen darauf angewiesen, ihren Mann begleiten zu
3können. In diesem Kontext könne die Reise mit ihrem Ehemann nach
Saudi-Arabien durchaus als Erledigung einer wichtigen und unaufschieb-
baren höchstpersönlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. b
RDV interpretiert werden. Der Beschwerde beigelegt waren zwei Arzt-
zeugnisse, ausgestellt von Dr. med. B._______ am 26. Februar 2007 bzw.
von Dr. med. C._______ (undatiert).
E. Am 13. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der
Asyl-Organisation Zürich ein, wonach sie "gemäss den Richtlinien für
nach Asylfürsorgeverordnung unterstützte Personen“ unterstützt wird.
F. Mit Vernehmlassung vom 21. März 2007 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Aus Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV könne die Be-
schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Unter wichtigen und
unaufschiebbaren höchstpersönlichen und damit vertretungsfeindlichen
Angelegenheiten seien beispielsweise die Anmeldung eines Rentenan-
spruchs, der Abschluss eines Erbvertrages, das Ablegen beziehungsweise
Abnehmen einer Prüfung oder die Einvernahme als Zeuge zu verstehen.
Im Übrigen diene die genannte Bestimmung nicht als Auffangtatbestand
für diejenigen Fälle, welche die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a
oder c RDV nicht erfüllten.
G. Mit Replik vom 17. April 2007 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
die Aufzählung von Gründen in Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV nicht abschlies-
send sei; es könnten grundsätzlich weitere Sachverhalte darunter fallen.
Weiter bringt sie vor, die Vorinstanz habe keine Güterabwägung vorge-
nommen zwischen dem öffentlichen Interesse der Asylbehörden, die Reise
nicht zu bewilligen, und ihrem privaten Interesse, der Sorge um ihre Ge-
sundheit. Sie macht geltend, dass nicht das Recht auf Bewegungsfreiheit,
sondern das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit im Sinne
von Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) betroffen sei. Bei der vorgese-
henen Reise handle es sich somit um eine wichtige und unaufschiebbare
höchstpersönliche Angelegenheit. Mit der Replik reichte die Beschwerde-
führerin ein aktualisiertes Arztzeugnis von Dr. med. B._______, ausgestellt
am 10. April 2007, zu den Akten.
H. Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert, sich dazu zu äussern, ob sie nach wie vor ein aktuelles Interesse am
Verfahren habe, da ihrem Mann das Reisepapier mit Rückreisevisum in-
zwischen ausgestellt worden sei und er möglicherweise die Reise bereits
angetreten habe. Mit Eingabe vom 18. Juni 2007 erklärte die Beschwerde-
führerin, dass sie an der Beschwerde festhalte. Ihr Mann habe die Reise
noch nicht angetreten und werde diese im Falle einer Abweisung der Be-
schwerde aus Rücksicht auf ihren Gesundheitszustand auch nicht antre-
ten.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
mäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und Art. 34 VGG
aufgeführten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes für
Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Ausstellung eines Identitäts-
ausweises mit Rückreisevisum für schriftenlose Ausländer (Art. 20 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 1 RDV).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefoch-
tene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 RDV wird einer schutzbedürftigen, vorläufig aufge-
nommenen oder asylsuchenden Person unter bestimmten, abschliessend
aufgezählten Voraussetzungen ein Identitätsausweis mit Rückreisevisum
ausgestellt. Dazu gehören schwere Krankheit oder Tod von Familienange-
hörigen (Bst. a), die Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren
höchstpersönlichen Angelegenheiten (Bst. b) und grenzüberschreitende
Schulausflüge (Bst. c). Als Familienangehörige im Sinne von Abs. 2 Bst. a
gelten Eltern, Geschwister, Ehegatten und Kinder. Den Ehegatten gleich-
gestellt sind die eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie die in dau-
ernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen (Art. 5
Abs. 3 RDV).
2.2 Die restriktive Regelung bezüglich der Ausstellung von Reisedokumenten
an asylsuchende Personen leitet sich aus dem Grundgedanken des Ins-
tituts Asyl ab, bei dem davon ausgegangen wird, dass Personen in der
Schweiz ein Asylgesuch stellen, um hier Schutz zu finden. Sie dürfen sich
in aller Regel bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten
(Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
die Möglichkeit von Auslandreisen besteht jedoch grundsätzlich nicht (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/
Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis
Bd. 8, Basel 2002, Rz. 8.42). Zum anderen haben sich die Asylsuchenden
den Schweizer Behörden zur Verfügung zu halten, so lange sie sich im
Verfahren befinden (Art. 8 Abs. 3 AsylG).
53. Die Beschwerdeführerin ersuchte um die Ausstellung eines Identitätsaus-
weises mit Rückreisevisum, um ihren Mann ins Ausland begleiten zu kön-
nen, der seinen schwer kranken Vater besuchen möchte. Die Vorinstanz
wies dieses Gesuch ab. In der angefochtenen Verfügung stellte die Vor-
instanz zunächst fest, dass die Beschwerdeführerin als schriftenlos gelte,
da sie sich im Asylverfahren befinde (Art. 7 Abs. 2 RDV). Der erkrankte
Schwiegervater gehöre jedoch nicht zum abschliessend aufgeführten Kreis
der Familienangehörigen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 RDV). Deshalb
sei das Gesuch abzuweisen.
3.1 Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen von
Art. 5 Abs. 2 Bst. a RDV nicht erfüllt (zum Kreis der Familienangehörigen
vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1091/2006 vom 22. März
2007 S. 5 in fine). Hingegen macht sie geltend, Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV
sei anwendbar: Die Reise sei für sie aufgrund der drohenden Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustandes sehr wichtig und angesichts der bewil-
ligten Reise ihres Mannes, welche für April 2007 geplant sei, auch unauf-
schiebbar. Durch die Reise gemeinsam mit ihrem Mann könnte die Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes verhindert werden, weshalb es
sich schliesslich auch um eine höchstpersönliche Angelegenheit handle.
3.2 Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV setzt entsprechend seinem Wortlaut voraus, dass
die gesuchstellende Person im Ausland eine wichtige und unaufschiebbare
höchstpersönliche Angelegenheit zu erledigen hat, wobei die genannten
Kriterien kumulativ zu verstehen sind. Unter höchstpersönlichen und damit
vertretungsfeindlichen, wichtigen und unaufschiebbaren Angelegenheiten
sind beispielsweise die Anmeldung eines Rentenanspruchs, der Abschluss
eines Erbvertrages, das Ablegen beziehungsweise Abnehmen einer Prü-
fung oder die Einvernahme als Zeuge zu verstehen. Ihnen allen ist ge-
meinsam, dass sie zwangsläufig nur im Ausland und ausserdem nur von
der gesuchstellenden Person selbst erledigt oder wahrgenommen werden
können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-1093/2006 vom 17.
Juli 2007 E. 7). In den Weisungen des BFM zu Einreise, Aufenthalt und
Arbeitsmarkt wird in Bezug auf Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV als weiterer Grund
für die Ausstellung von Reisedokumenten die Teilnahme an Wahlen ge-
nannt. Dagegen würden Berufsreisen grundsätzlich nicht unter die gesetz-
lich vorgesehenen Abgabegründe fallen, unter Ausnahme allerdings von
„Einzelfällen mit Härtefallcharakter“, wo die Ausstellung eines Reisedoku-
mentes im Zusammenhang mit der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
„denkbar“ sei (vgl. > Themen > rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > Weisungen und Erläuterungen:
Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, S. 251 ff., Ziff. 33, Stand Mai 2006).
Auch wenn die Aufzählung der Abgabegründe im Rahmen der Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe, wie sie Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV enthält, nur
eine beispielhafte ist, wird doch deutlich, dass die Voraussetzungen immer
an eine Tätigkeit bzw. an die Erledigung einer Angelegenheit im Ausland
anknüpfen, welche die gesuchstellende Person direkt betrifft und zwingen-
den Anlass gibt, dorthin zu reisen. Einen derartigen Grund vermag die Be-
schwerdeführerin nicht zu nennen. Sie räumt in ihrer Rechtsmitteleingabe
6denn auch ein, ihr Reisegrund werde vom Regelungsgehalt vom Art. 5
Abs. 2 Bst. b RDV nicht erfasst. Zweck des von ihr beantragten Reisepa-
piers ist nicht, einen bestimmten Ort im Ausland erreichen zu können, son-
dern das Zusammensein mit ihrem Mann. In diesem Zusammenhang
macht sie geltend, eine – auch nur vorübergehende – Trennung, verur-
sacht durch die Verweigerung des Reisedokuments, habe eine gesund-
heitliche Beeinträchtigung zur Folge. Im Sinne einer Interessenabwägung
gehe das sich aus Art. 10 Abs. 2 BV ergebende Recht auf körperliche und
geistige Unversehrtheit dem öffentlichen Interesse an einer Verweigerung
des Reisedokumentes vor.
3.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zurecht ausführte, dient die
Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 Bst. b RDV nicht als Auffangtatbestand für
alle Fälle, welche die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 Bst. a oder c
RDV nicht erfüllen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1098/
2006 vom 14. Juni 2007 E. 3.2). Ob Buchstabe b von Art. 5 Abs. 2 RDV
allenfalls dann herangezogen werden könnte, wenn ein eigentliches Ab-
hängigkeitsverhältnis zu einer Person besteht, welche die Vorausset-
zungen für die Abgabe eines Reisedokumentes erfüllt (zu denken ist an
die Situation eines Kleinkindes, das auch nicht vorübergehend von einer
Drittperson betreut werden kann), und insofern Raum bestünde, auf die
Rüge der Verletzung des Rechts auf körperliche und geistige Unversehrt-
heit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV näher einzugehen, kann offen bleiben.
Wie nachfolgend zu zeigen ist, erleidet die Beschwerdeführerin nämlich
durch den Umstand, dass sie ihren Ehemann nicht nach Saudi-Arabien
begleiten kann, keine relevante Beeinträchtigung ihrer körperlichen und
geistigen Unversehrtheit.
4. Gemäss den eingereichten Arztzeugnissen ist die Beschwerdeführerin seit
2005 wegen Panikattacken, Angst und Depressionen regelmässig in ärztli-
cher Behandlung. Laut dem undatierten ärztlichen Zeugnis von Dr.
C._______ ist sie „nicht im Stande, längere Zeit ohne Betreuungspersonen
auszukommen.“ Auch das Zeugnis von Dr. B._______ vom 26. Februar
2007 hält fest, die Beschwerdeführerin könne „nicht für Wochen alleine
bleiben.“ Eine Begleitung ihres Ehemannes wäre daher sinnvoll. Das aktu-
alisierte Zeugnis vom 10. April 2007 spricht präzisierend von einer ängst-
lichen, abhängigen Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 [International Classifi-
cation of Deceases]: F60.6 und F60.7). Zur Behandlung der auftretenden
Angstzustände und Depressionen erhält die Beschwerdeführerin Antide-
pressiva (Citalopram ecosol und Temesta). Weiter wird ausgeführt, dass
sie bei spontan auftretenden Anfällen, die meistens nur wenige Minuten
dauerten, ihren behandelnden Arzt oder ihren Ehemann, der in der
Privatwirtschaft arbeite, aufsuche.
Aus den vorliegenden medizinischen Zeugnissen kann zwar geschlossen
werden, dass die Beschwerdeführerin mit psychischen Problemen zu käm-
pfen hat und medikamentös behandelt wird. Sie bedarf aber offensichtlich
keiner dauernden Betreuung und kann sich ihren Alltag selbst gestalten.
Es mag durchaus zutreffen, dass ihr der Ehemann – neben dem behan-
delnden Arzt – eine wichtige Stütze ist. Es ist aber nicht einzusehen,
7weshalb die erforderliche Betreuung nicht anderweitig sicher gestellt wer-
den könnte. Selbst wenn der Ehemann, wie behauptet, ihre einzige Be-
zugsperson sein sollte, kann ihr zugemutet werden, dass sie sich an ande-
re (Fach-)Personen oder Institutionen wendet, soweit sie – um die Zeit der
Abwesenheit ihres Ehemannes zu überbrücken – auf Unterstützung ange-
wiesen ist. In Zürich wohnhaft, hat sie zweifelsohne die Möglichkeit, Kon-
takte zu Landsleuten zu pflegen; zudem spricht sie fliessend französisch.
Dazu kommt, dass von ihrem Ehemann erwartet werden kann, dass er bei
der Planung seiner Reise – hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer – auf den Ge-
sundheitszustand seiner Partnerin Rücksicht nimmt. Der Zweck der Reise
(Besuch des kranken Vaters in Saudi-Arabien) erfordert jedenfalls keine
Abwesenheit während Wochen bzw. längerer Zeit, wie die ärztlichen Zeug-
nisse offenbar annehmen.
Damit ist davon auszugehen, dass – bei sorgfältiger Planung – die vor-
übergehende Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann keine
gravierenden Auswirkungen bzw. keine übermässige Beeinträchtigung zur
Folge hat. Auch wenn "verschiedene Hoheitsakte, die sich durchaus auf
die persönliche Lebensgestaltung auswirken, [...] den Einzelnen zwar sub-
jektiv stören oder sein subjektives Wohlbefinden beeinträchtigen [mögen],
genügen [diese] von ihrer Wirkungsintensität her aber nicht, um unter den
Schutzbereich der persönlichen Freiheit gefasst zu werden. Die Garantie
schützt folglich nicht vor jeglichem physischen oder psychischen Miss-
behagen." (REGULA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 128,
mit Hinweisen). Gleiches gilt für das Recht auf körperliche und geistige
Unversehrtheit als Teilbereich des Rechts auf persönliche Freiheit gemäss
Art. 10 Abs. 2 BV.
5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Ausstellung
eines Identitätsausweises mit Rückeisevisum zurecht verweigert hat. Die
angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtmässig (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG in Verbindung mit Art. 6
Bst. b des Regelements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR
173.320.2) ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gegenstandslos.
(Dispositiv S. 8)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _____)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 93 und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Barbara Kradolfer
Versand am: