Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-1573/2010
{T 0/2}
Urteil vom 5. Juli 2011
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______,
handelnd durch B._______,
und diese vertreten durch Fürsprecher
lic. iur. Stephan Stucki,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Beitritt zur freiwilligen Versicherung AHV/IV;
Einspracheentscheid der SAK vom 17. Februar 2010.
C-1573/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wurde 1978 geboren
und ist Schweizer Staatsbürger. Am […] September 2007 verliess er die
Schweiz und arbeitete in der Folge als […] in den USA und China (vgl.
Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK bzw.
Vorinstanz] SAK/2, 2.1, 6.1 sowie Akten des Beschwerdeverfahrens act.
1.19, 1.11 f., 1.22.2).
A.b Mit Beitrittserklärung und Schreiben vom 9. Juli 2009 ersuchte die
über eine Generalvollmacht verfügende Mutter des Beschwerdeführers
(B._______) um Aufnahme des Beschwerdeführers in die freiwillige
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im
Folgenden: freiwillige Versicherung) (vgl. SAK/2.3, 6, 6.1).
A.c Mit Verfügung vom 25. August 2009 wies die SAK das Beitrittsgesuch
ab (SAK/9). Sie begründete dies damit, dass die Beitrittserklärung mehr
als ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung
und damit zu spät eingereicht worden sei (SAK/9).
A.d Die vom Beschwerdeführer dagegen am 18. September 2009
erhobene Einsprache wurde von der SAK mit Einspracheentscheid vom
17. Februar 2010 abgewiesen (vgl. SAK/10, 17).
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
15. März 2010 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung
des Einspracheentscheids und seine Aufnahme in die freiwillige
Versicherung.
B.b Mit Vernehmlassung vom 21. April 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung (act. 3).
B.c Mit Replik vom 4. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest (act. 5).
C-1573/2010
Seite 3
B.d Am 6. Mai 2010 schloss das Bundesverwaltungsgericht den
Schriftenwechsel (vgl. act. 6).
C.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33
lit. d VGG sowie Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR
831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
2.2. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
3.
C-1573/2010
Seite 4
3.1. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger. Daher richtet sich
die Abweisung seines Gesuchs um Beitritt in die freiwillige Versicherung
in materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
3.2. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Bereiche
der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf
den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes
(hier: Einspracheentscheid vom 17. Februar 2010) eingetretenen
Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie
der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111)
anwendbar, wie sie zum damaligen Zeitpunkt Geltung hatten und in der
Folge zitiert werden.
4.
4.1. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die SAK den Beschwerdeführer zu Recht nicht in die freiwillige
Versicherung aufgenommen hat.
4.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts
genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353
E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
C-1573/2010
Seite 5
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.3. Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter
anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a)
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben (lit. b). Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt unter dem Titel "Freiwillige
Versicherung", dass Schweizer Bürgerinnen und Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
(nachfolgend: EU), die in einem Staat ausserhalb der EU leben, der
freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher
während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch
versichert waren (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VFV). Gemäss Art. 2 Abs. 6
AHVG erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über die
freiwillige Versicherung, namentlich über die Frist und die Modalitäten des
Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die
Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von
Leistungen. Gestützt darauf hat der Bundesrat die VFV erlassen.
4.4. Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich bei
der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen
Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des
Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden.
Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht
mehr möglich. Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die nicht vom
Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in
Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein
Jahr erstrecken (Art. 11 VFV, BGE 114 V 1).
5.
5.1. Die Parteien sind sich einig und die vorliegenden Unterlagen
bestätigen, dass der Beschwerdeführer (nur) bis September 2007 der
schweizerischen obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: obligatorische AHV/IV)
angeschlossen war. Die Beitrittserklärung vom 9. Juli 2009 wurde somit,
C-1573/2010
Seite 6
wie die Parteien zu Recht annehmen, erst nach Ablauf der einjährigen
Frist gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV abgegeben.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er dennoch in der
freiwilligen Versicherung aufzunehmen sei, da er auf Grund der
besonderen Umstände in den Genuss des Vertrauensschutzes komme
bzw. besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 11 VFV vorlägen.
5.3. Der Beschwerdeführer macht primär als besonderen Umstand
geltend: Bevor er die Schweiz verlassen habe, habe er sich bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (SVA C._______, im
Folgenden: SVA) abgemeldet und dort nach den Modalitäten für den
Beitritt in die freiwillige Versicherung gefragt bzw. sich in Bezug auf den
"Ausfall" der AHV-Beiträge bzw. das Verhindern oder Schliessen einer
Beitragslücke erkundigt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass es
diesbezüglich ausreiche, wenn er sich innerhalb von zwei Jahren melde
(vgl. act. 1 sowie SAK/2.2, 10, 10.3). Nur weil er sich auf die Richtigkeit
dieser unzutreffenden Auskunft verlassen haben, habe sich seine Mutter
erst im April 2009 – ein paar Monate vor Ablauf der Zweijahresfrist – zur
Verhinderung einer Beitragslücke an die SVA und danach an den AHV-
Ausgleichsfonds und die SAK gerichtet (vgl. act. 1, SAK/10). Wäre ihm
die korrekte Auskunft erteilt worden, hätte er rechtzeitig die notwendigen
Schritte unternommen, um in die freiwillige Versicherung aufgenommen
zu werden.
5.4. Der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verankerte Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in
seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet
u.a., dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten
(kumulativen) Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist eine falsche Auskunft bindend,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder
wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte;
C-1573/2010
Seite 7
3. wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte;
4. wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können und von denen anzunehmen ist, dass er sie
ohne die fehlerhafte Auskunft nicht in dieser Form getroffen bzw.
unterlassen hätte;
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat
(vgl. BGE 121 V 65 E. 2a und 2b, ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 668 ff. und ALFRED MAURER/GUSTAVO
SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3.
Auflage, Basel 2009, § 7 Rz. 9 ff., je mit weiteren Hinweisen).
5.5. Der Beschwerdeführer macht pauschal geltend, sich bei der SVA
abgemeldet und die Auskunft erhalten zu haben, dass er zur
Verhinderung von Beitragslücken zwei Jahre Zeit habe. Der
Beschwerdeführer erklärt weder, wann genau er diese Auskunft erhalten
habe noch welche Person sie ihm erteilt haben soll. Auch eine präzise
Umschreibung seiner Anfrage und der erhaltenen Auskunft ist den
diesbezüglich nicht einheitlichen Ausführungen seiner Mutter und seines
Vertreters im vorliegenden Verfahren nicht zu entnehmen. Auch in den
Akten der SVA (act. 1.22) findet sich kein Hinweis auf eine
entsprechende Erkundigung und Auskunft vor der Abreise des
Beschwerdeführers. Die SVA erklärt in ihrem Schreiben vom 7. Januar
2010 (act. 1.22.1) vielmehr ausdrücklich, dass eine Abmeldung des
Beschwerdeführers als Arbeitnehmer bei der Ausgleichskasse des
Kantons C._______ nicht vorhanden sei. Unter diesen Umständen ist
nicht ausreichend belegt, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen
der Schweiz persönlich bei der SVA vorgesprochen und sich nach den
Möglichkeiten bzw. Voraussetzungen zum Verhindern einer Beitrags-
oder Versicherungslücke bzw. des Anschlusses an die freiwillige
Versicherung erkundigt hat. Umso weniger ist erstellt, welchen Inhalt eine
allfällige ihm erteilte Auskunft hatte, insbesondere ob sie unzutreffend
und dazu geeignet war, den Beschwerdeführer zur Vornahme oder
Unterlassung von Dispositionen zu veranlassen, welche zur
Nichteinhaltung der einjährigen Frist zur Erklärung des Beitritts zur
freiwilligen Versicherung führten. Da schon die Auskunft als solche bzw.
deren Inhalt nicht nachgewiesen ist, kann der Beschwerdeführer sich in
C-1573/2010
Seite 8
Bezug auf diese Auskunft auch nicht auf den Grundsatz von Treu und
Glauben berufen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer damit auch nicht
den Beweis dafür erbracht, dass ausserordentliche Verhältnisse
vorliegen, die nicht von ihm zu vertreten sind und eine ausnahmsweise
Verlängerung der Anmeldefrist im Sinne von Art. 11 VFV rechtfertigen
würden.
5.6. Der Beschwerdeführer ist somit in der Annahme, dass die
Beitrittserklärungsfrist länger als ein Jahr dauerte, nicht zu schützen.
Unter diesen Umständen kommt den von ihm weiter angeführten
Sachverhalten, die den Zeitraum nach Ablauf der einjährigen Frist
beschlagen, keine Bedeutung zu. Eine Auseinandersetzung damit
erübrigt sich. Immerhin kann ergänzend darauf hingewiesen werden,
dass eine allfällige falsche telefonische Auskunft einer SVA-Angestellten
("Frau D._______ "; vgl. act. 1 S. 3, act. 5) im April 2009 nicht dazu
geeignet ist, es glaubhaft erscheinen zu lassen, dass dem
Beschwerdeführer bereits rund zwei Jahre früher seitens der SVA eine
unzutreffende Auskunft gegeben wurde. Ausserdem sind in den Akten
der SVA, welche ausdrücklich die Korrespondenz mit der Mutter des
Beschwerdeführers samt internen Notizen umfassen (vgl. act. 1.22,
1.22.1), auf dem Schreiben vom 15. April 2009 zwei interne Notizen
ersichtlich, davon eine das Telefonat vom 30. April 2009 betreffend (vgl.
act. 1.22.10). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunft
einer Frau D._______ (vgl. act. 1 S. 3, act. 5) ist hingegen nicht
aktenkundig. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die SVA-Akten
unvollständig wären, was vom Beschwerdeführer, der sie eingereicht hat,
auch nicht geltend gemacht wird (vgl. act 1.22 sowie act. 1.22.1 in
Verbindung mit act. 1.6 und SAK/10). Er kann aus diesen Akten nichts zu
Weiteres seinen Gunsten ableiten.
5.7. Es besteht vorliegend somit keine rechtliche Grundlage dafür, den
Beschwerdeführer ausnahmsweise in die freiwillige Versicherung
aufzunehmen, obwohl er die einjährige Frist zur Beitrittserklärung nicht
gewahrt hat.
5.8. Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer die Voraussetzung der fünfjährigen Versicherungszeit
in der obligatorischen Versicherung erfüllt. Vorliegend sei jedoch darauf
hingewiesen, dass zumindest dem aktenkundigen IK-Auszug Lücken zu
entnehmen sind, die sich nicht aufgrund der übrigen Vorakten ohne
Weiteres erklären lassen (vgl. act. 1.22.1 f.).
C-1573/2010
Seite 9
6.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. August 2009 sowie der
Einspracheentscheid vom 17. Februar 2010 sind daher vollumfänglich zu
bestätigen. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde im
einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen.
7.
7.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-1573/2010
Seite 10
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: